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SCHWÄBISCHER LANDWEIN G.G.A.

VIGNETI NONNENBERG LAUFFEN

VIGNETI NONNENBERG LAUFFEN

WÜRTTEMBERG

Qualitätswein b. A., Prädikatswein, Sekt b. A. und Qualitätsperlwein

Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung

(Fonte BMELV)

(*) paragrafo aggiunti personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

 

1. Geschützter Name

 

UrsprungsbezeichnungWürttemberg“

 

Traditionelle Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind:

Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Ursprungsbezeichnung obligatorisch mit einem der folgenden traditionellen Begriffe zu kennzeichnen:

Wein:

Qualitätswein, auch ergänzt durch b.A.,

Prädikatswein ergänzt durch:

Kabinett,

Spätlese,

Auslese,

Beerenauslese,

Trockenbeerenauslese,

Eiswein.

Qualitätsschaumwein: Sekt b.A. oder Winzersekt,

Perlwein: Qualitätsperlwein, auch ergänzt durch b.A,

Likörwein bzw. Qualitätslikörwein,

Federweißer.

 

mögliche zusätzliche Bezeichnungen zu den vorgenannten:

 

blanc de noirs *(Schreibweise „noir“ dürf­te nicht zu beanstanden sein) und „gris de gris“:

dürfte nichts einzuwenden sein, da man davon ausgehen kann, dass der Endverbraucher dies versteht.

Die Schriftgröße dieser Angaben ist unabhängig von der Schriftgröße einer evtl. angegebenen Reb­sorte. Auch gegen Hinweise wie „100% Riesling“ oder „rheiner Riesling“ u. ä. dürfte nichts einzuwenden sein.

Bei Wein darf der Begriff „Pinot“ in Alleinstellung nicht verwendet werden. Zulässig sind nur die Angaben der vollständigen Be­zeichnung wie „Pinot noir“, „Pinot gris“, „Pinot blanc“ oder „Pinot meunier“ bzw. deren Synonyme.

 

Classic (Klassic):

Die Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung

Classic” angegeben werden,

-er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse aus­schließlich aus Weintrauben von gebietstypischen

klassischenRebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt,

-der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens ein

Volumenpro­zent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,

-der Gesamtalkoholgehalt mindestens:

11,50 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind bzw.

12,00 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmtenAnbaugebiet geerntet worden sind, beträgt,

keine Lagen, Bereiche, Gemeinde- und Ortsteilnamen angege­ben werden,

-der Jahrgang angegeben wird,

-der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und

8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.

 

Crémant*:

Zulässig ist bei deutschem Qualitätsschaumwein b. A. die Bezeich­nung „Crémant“ unter folgenden Voraussetzungen:

– Sekt b. A.

– Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren

– Zulassung durch den Mitgliedstaat

– Ganztraubenkelterung (bei weißem Sekt b. A.) und Ausbeute max. 100 Liter für 150 Kilogramm Lesegut

– Höchstschwefeldioxydgehalt 150 mg/Liter

– Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter

– gegebenenfalls zusätzliche nationale Regeln.

In Rheinland-Pfalz gilt Folgendes:

Für Qualitätsschaumwein b. A. darf die Bezeichnung „Crémant“ nur verwandt werden, wenn der Qualitätsschaumwein b. A. aus­schließlich aus Trauben folgender Rebsorten hergestellt ist und der Zuckergehalt 20 Gramm (Ausnahme für die Pfalz: 15 Gramm) je Liter nicht übersteigt:

Rebsorten:

Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder.

Die Bezeichnung „Crémant“ darf nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden.

 

im Barrique gegoren, im Barrique ausgebaut oder im Barrique gereift*:

Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur zulässig, wenn

1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,

2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis

aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,

bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein betragen hat und

3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.

Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang XVI der genannten Verordnung ist

nicht zulässig.

 

Riesling-Hochgewächs:

für einen weißen Qualitätswein (nicht Prädikatswein), der ausschließlich (keine fremde Süßreserve, kein Verschnitt) aus der Rebsorte Riesling hergestellt ist.

Der ver­wendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen haben, der mindestens 1,50% vol. (etwa 10° Oechsle) über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind.

 

Rotling:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf

 

Selection*:

Die Bezeichnung „Selection“ darf nur verwendet werden, wenn essich um Qualitätswein der Weinart Weiß- oder Rotwein handelt und

1.eine einzige Rebsorte angegeben wird,

2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse aus­schließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt. Siehe Aufzählung beginnend am Fuß dieser Seite.

3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt

a) von mindestens 12,20 Volumenprozent oder

b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert aufgewiesen hat,

4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat,

5. die Weintrauben von Hand gelesen worden sind,

6. eine Einzellage angegeben wird,

7. der Jahrgang angegeben wird,

8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als 12 Gramm je Literbeträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Ein­einhalbfache übersteigt,

9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe „trocken“ einhält,

10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und

11. der bei der amtlichen Qualitätsprüfung die typischen Merkmale hinsichtlich Rebsorte, Mindestalkoholgehalt, Hektarertrag und Restzuckergehalt erfüllt.

Qualitätswein mit der Bezeichnung "Selection" darf nicht vor dem 1. Settembre dell'anno successivo all'anno della vendemmia delle uve utilizzate sono dati. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden.

 

Schillerwein:

 nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Württemberg geerntet worden sind;

 

Steillage oder Steillagenwein*:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

Weißherbst:

Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er

1. aus einer einzigen roten Rebsorte und

2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most hergestellt worden ist.

Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden.

Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.

(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.

(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung

 

Winzerseckt*:

Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht

werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die

a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder

b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,

2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:

a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,

b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie

c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,

3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie

4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.

 

Die Produktspezifikationen beziehen sich auf Kategorien Kategorie

1. - Wein,

3. - Likörwein,

5. - Qualitätsschaumwein,

8. - Perlwein und

11. – Teilweise gegorenen Traubenmost des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.

 

2. Beschreibung der Weine

Mit der Ursprungsbezeichnung Württemberg werden folgende Erzeugnisse hergestellt (jeweils als Rotwein, Roséwein incl. Weißherbst und Blanc de Noir, Weißwein und Rotling):

Wein

Qualitätswein (auch ergänzt durch: b.A.)

Prädikatswein

Classic (Klassic),

Riesling-Hochgewächs.

Schillerwein

Weißherbst

Likörwein

Qualitätslikörwein

Perlwein

Qualitätsperlwein (auch ergänzt durch: b.A.)

Qualitätsschaumwein

Qualitätsschaumwein, Sekt b.A

Teilweise gegorener Traubenmost

Federweißer

 

2.1. Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw.

dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

· Qualitätswein und die Prädikatsweine Kabinett, Spätlese oder Auslese müssen

mindestens 7,00% vol. vorhandenen Alkohol,

die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein müssen

mindestens 5,50% vol. vorhandenen

Alkohol aufweisen.

· Sekt b.A.: mindestens 10,00% vol.

· Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max. 15,00% vol.

 

· Zuckergehalt bei Erzeugnissen mit Geschmacksangaben gemäß Anhang XIV Teil A+B der VO (EG) Nr. 607/2009

Geschmacksangabe bei Stillwein (Qualitätswein und Prädikatswein)

Zuckergehalt:

Trocken:

Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

- 4 g/l oder

- 9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt

Halbtrocken:

Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

- 12 g/l oder

- 18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

Lieblich:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45 g/l beträgt.

Süß:

Wenn sein Zuckergehalt mindestens 45 g/l beträgt.

 

Geschmacksangabe bei Qualitätsperlwein b.A.

Zuckergehalt:

Trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l liegt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 33 und 50 g/l liegt.

Mild:

Wenn sein Zuckergehalt über 50 g/l liegt.

 

Geschmacksangabe bei Sekt b.A.

Zuckergehalt:

brut nature:

Wenn sein Zuckergehalt unter 3 g/l liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde.

extra brut:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g/l liegt.

Brut:

Wenn sein Zuckergehalt unter 12 g/l liegt.

extra trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 12 und 17 g/l liegt.

Trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 17 und 32 g/l liegt.

Halbtrocke:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 32 und 50 g/l liegt.

Mild:

Wenn sein Zuckergehalt über 50 g/l liegt.

 

Der Gehalt an Gesamtsäure muss mindestens 3,50 g/l betragen.

Gehalte an flüchtiger Säure:

a) max. 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,

b) max. 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,

c) max 30 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Beerenauslese oder Eiswein trägt,

d) max. 35 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Trockenbeerenauslese trägt.

 

Gesamtschwefeldioxidgehalte:

A. Weine (Qualitätswein und Prädikatswein)

1. Soweit aufgrund der Witterungsverhältnisse keine Erhöhung beschlossen wird, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l bei Rotwein;

b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein und Rotling.

2. Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf

a) 200 mg/l bei Rotwein und

b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein und Rotling;

c) 300 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Spätlese“ trägt;

d) 350 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Auslese“ trägt

e) 400mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“, oder „Eiswein“ trägt.

 

B. Qualitätsperlwein b.A.

Es gelten die unter A. Unterabsatz 1. a) und b) und Unterabsatz 2. a) und b) genannten Werte.

 

C. Sekt b.A.

Soweit aufgrund der Witterungsverhältnisse keine Erhöhung beschlossen wird, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Sekte b.A. zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch 185 mg/l nicht überschreiten.

Als Crémant bezeichneter Sekt b.A. darf 150 mg/l nicht überschreiten.

 

Gehalte an Kohlendioxid:

Der Kohlendioxidgehalt muss bei Qualitätsperlwein b.A. bei 20° C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1,00 bar und höchstens 2,50 bar aufweisen.

Der Kohlendioxidgehalt muss bei Sekt b.A. in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,50 bar aufweisen.

Im Falle von Behältnissen unter 25 cl muss der Überdruck mindestens 3,00 bar betragen.

 

2.2. Organoleptisch

In Württemberg werden insbesondere Rotweine und daneben auch traditionell Rosé- und Weißweine hergestellt. Weine aus diesem Ursprung können zur Herstellung von Qualitätsperlwein und Sekt b.A. mit der Ursprungsbezeichnung „Württemberg“ verwendet werden.

Die bereiteten Erzeugnisse sind intensiv durch die jeweilige Sorte und den Witterungsverlauf des jeweiligen Jahrgangs geprägt.

Die Erzeugnisse in Württemberg erhalten durch die besonderen klimatischen Bedingungen ihre wie in Punkt 7 beschriebenen charakteristischen Eigenschaften.

Alle Weine sollen klar, reintönig, im Geruch und Geschmack frei von Fehlern sein.

Weißer Wein, Qualitätsschaumwein und Perlwein:

Der Weißwein aus Württemberg ist ein ausschließlich aus weißen Trauben hergestellter Wein von grünlicher bis goldgelber Farbe mit sensorisch wahrnehmbarer Fruchtigkeit und Säure.

Zusätzlich bei Perl- und Schaumwein soll er feinperlig bzw. fein schäumend (moussierend) sein.

Riesling-Hochgewächs:

Weißer Qualitätswein ausschließlich aus Trauben der Rebsorte Riesling erzeugt;

der für die Erzeugung verwendete Most muss einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweisen, der um mindestens 1,50% vol. über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für die g.U., in der die Trauben geerntet worden sind, liegt und er muss bei der sensorischen Prüfung mindestens 3,0 Punkte erreichen.

Roter Wein, Qualitätsschaumwein und Perlwein:

Der Rotwein aus Württemberg ist ein ausschließlich aus roten Trauben hergestellter Wein von roter Farbe (von hellrot, über ziegel-, rubin-, granatrot, purpur, violett, bläulich bis schwarz, auch ggf. bräunliche Töne) und sensorisch wahrnehmbarer Gerbstoffnote, zusätzlich bei Perl- und Schaumwein feinperlig bzw. fein schäumend (moussierend).

 

Roséfarbener Wein, Qualitätsschaumwein und Perlwein:

Der Roséwein aus Württemberg ist ein ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellter Wein von blass- bis hellroter Farbe und sensorisch wahrnehmbarer Fruchtigkeit; zusätzlich bei Perl- und Schaumweinen feinperlig bzw. fein schäumend (moussierend). Er unterscheidet sich vom Rotwein durch seine leichtere und frischere Art und geringeren Tanningehalt.

Weißherbst:

Der Weißherbst aus Württemberg ist ein ausschließlich aus einer einzigen roten Rebsorte und zu mindestens 95 % aus hell gekeltertem Most hergestellter Wein (inklusive eines eventuellen Anteils an Süßreserve) mit sensorisch wahrnehmbarer Fruchtigkeit, zusätzlich bei Perl- und Schaumweine feinperlig bzw. fein schäumend (moussierend).

Blanc de Noir:

Der Blanc de Noir aus Württemberg ist ein ausschließlich aus weiß gekelterten roten Trauben hergestellter Wein, der im Erscheinungsbild einem Weißwein gleicht und sensorisch eine gewisse Fruchtigkeit aufweist, zusätzlich bei Perl- und Schaumwein feinperlig bzw. fein schäumend (moussierend).

Rotling - Wein, Qualitätsschaumwein und Perlwein:

Der Rotling aus Württemberg ist ausschließlich aus einem Gemisch von weißen und roten Trauben oder deren Maischen hergestellter Wein von blass- bis hellroter Farbe mit sensorisch wahrnehmbarer Fruchtigkeit. Zusätzlich bei Perl- und Schaumwein feinperlig bzw. fein schäumend (moussierend).

Schillerwein:

Statt der Angabe Rotling darf als besondere Spezialität in Württemberg die Bezeichnung „Schillerwein“ gebraucht werden. Qualitätswein von blass- bis hellrote Farbe mit sensorisch wahrnehmbarer Fruchtigkeit , der durch den Verschnitt von (auch eingemaischten) Weißweintrauben mit (auch eingemaischten) Rotweintrauben erzeugt wird.

Die Angaben Schillersekt oder Schillerperlwein sind zulässig, wenn der Grundwein Schillerwein ist.

Classic (Klassic) - Wein:

Der Classic aus Württemberg ist ein roter oder weißer Qualitätswein, der ausschließlich aus Trauben klassischer Rebsorten hergestellt wird, die typisch für die g.U. sind; der natürliche Mindestalkoholgehalt des zur Erzeugung verwendeten Mostes liegt um mindestens 1,00% vol.

höher als der natürliche Mindestalkoholgehalt, der für die g.U. vorgeschrieben ist, in der die Trauben geerntet wurden; der Gesamtalkoholgehalt muss mindestens 11,50% vol. betragen;

der Restzuckergehalt darf weder 15,00 g/l noch das Doppelte der Gesamtsäuregehalts überschreiten, Angabe einer einzigen Rebsorte, Angabe des Erntejahres, aber keine Angabe des Geschmacks.

Teilweise gegorener Traubenmost:

Federweißer ist ein teilweise gegorener Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und aus Trauben der g.U. Württemberg stammt.

Er muss den für die Herstellung von Qualitätswein des betreffenden Gebietes festgelegten Bedingungen entsprechen.

Werden ausschließlich Rotweintrauben verwendet, darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden. Je nach verwendeter Rebsorte ist er weißlich, grünlich, gelblich oder rötlich trüb.

Im Geschmack fruchtig an Most erinnernd mit deutlichem Gäraroma.

Likörwein:

Qualitätslikörwein ist ein von hohem Alkoholgehalt geprägter feuriger Wein mit viel geschmacklichem Volumen. Je nach verwendeter Rebsorte ist er gelb, gelbgrün, oder schwach bis kräftig rot.

Likörwein ist das Erzeugnis,

a) das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15,00% vol und höchstens 22,00% vol aufweist;

b) das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,50% vol. aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe;

c) das gewonnen wird aus

— teilweise gegorenem Traubenmost,

— Wein,

— einer Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder

— Traubenmost oder der Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für bestimmte, von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegende Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe;

d) das einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12,00% vol. aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis

aufgeführt sind;

e) dem Folgendes zugesetzt wurde:

i) jeweils für sich oder als Mischung:

neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96,00% vol.,

Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52,00% vol. und höchstens 86,00% vol.,

ii) sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

— konzentrierter Traubenmost,

— Mischung eines der unter Buchstabe e Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost;

f) dem abweichend von Buchstabe e im Falle bestimmter Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind, Folgendes zugesetzt wurde:

i) eines der Erzeugnisse nach Buchstabe e Ziffer i, jeweils für sich oder als Mischung, oder

ii) eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95,00% vol. und höchstens 96,00% vol.,

Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52,00% vol. und höchstens 86,00% vol.,

Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,50% vol., sowie

iii) gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

— teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben,

— durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost, der — abgesehen von diesem Vorgang — der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,

— konzentrierter Traubenmost,

— eine Mischung eines unter Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost.

Der natürliche Alkoholgehalt der Erzeugnisse, die bei der Herstellung eines anderen Likörweins als eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe verwendet werden, darf nicht weniger als 12,00% vol. betragen.

Die Erzeugnisse sowie der konzentrierte Traubenmost und der teilweise gegorene Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, die zur Herstellung eines Likörweins mit g.U. Württemberg verwendet werden, müssen aus der Region stammen.

Perlwein allgemein

Qualitätsperlwein ist das Erzeugnis, das

a) aus Wein hergestellt wird, sofern dieser Wein einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9,00% vol. aufweist;

b) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7,00% vol. aufweist;

c) in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1,00 bar und höchstens 2,50 bar aufweist und

d) in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

Qualitätsschaumwein allgemein:

ist das Erzeugnis, das

a) durch erste oder zweite alkoholische Gärung von

– frischen Weintrauben,

– Traubenmost oder

– Wein gewonnen wurde;

b) beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;

c) in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,50 bar aufweist und

d) bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvee einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9,00% vol. hat.

Die geschützte Ursprungsbezeichnung Württemberg darf für Qualitätswein, Prädikatswein,

Sekt, Perlwein und Likörwein nur verwendet werden, wenn für ihn auf Antrag eine Prüfungsnummer (A.P.Nr.) zugeteilt worden ist.

Für Federweißer jedoch ist weder eine sensorische Prüfung noch eine Prüfungsnummer erforderlich.

 

3. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

 

3.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt/Mindestmostgewichte

3.1.1. Für Qualitätswein und Prädikatswein, der aus Trauben erzeugt wird, die von Flächen der geschützten Ursprungsbezeichnung stammen, die im Bundesland Baden-Württemberg liegen:

Aufstellung der natürlichen Mindestalkoholgehalte / Mindestmostgewichte für Qualitätswein und

Prädikatswein

 

1 Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg

<!--[if !supportLists]-->1.1  <!--[endif]-->Weißwein:

Auxerrois:

Gutedel:

Merzling:

Müller-Thurgau:

Muskateller:

Qualitätswein: 7,50% vol., 60° Ö; Kabinett  9,50% vol., 73° Ö; Spätlese 11,40% vol., 86° Ö;

Bacchus:

Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett  9,80% vol., 75° Ö; Spätlese 11,40% vol., 86° Ö;

Muskat Ottonel:

Weißburgunder:

Qualitätswein: 7,50% vol., 60° Ö; Kabinett  9,80% vol., 75° Ö; Spätlese 11,90% vol., 88° Ö;

Bronner:

Gewürztraminer:

Helios:

Johanniter:

Ruländer:

Sauvignon blanc:

Solaris:

Traminer:

Viognier:

Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett  10,30% vol., 78° Ö; Spätlese 11,90% vol., 88° Ö;

Chardonnay:

Ehrenfelser:

Kerner:

Perle:

Scheurebe:

Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett  9,80% vol., 75° Ö; Spätlese 11,90% vol., 88° Ö;

Riesling:

Silvaner:

Qualitätswein: 7,00% vol., 57° Ö; Kabinett  9,50% vol., 73° Ö; Spätlese 11,40% vol., 86° Ö;

als Versuch angebaute, nicht in das Rebsortenverzeichnis nach Nr. 6 eingetragene Rebsorten:

Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett  10,30% vol., 78° Ö; Spätlese 11,90% vol., 88° Ö;

Für alle Rebsorten:

Auslese 13,00% vol., 95 Ö; Beerenauslese/Eiswein 17,50% vol., 124° Ö; Beerenauslese/Eiswein 21,50% vol., 150° Ö.

 

<!--[if !supportLists]-->1.2  <!--[endif]-->Rotwein:

Acolon:

Baron:

Cabernet Carbon:

Cabernet Cortis:

Cabernet Cubin:

Cabernet Dorio:

Cabernet Dorsa:

Cabernet Franc:

Cabernet Mitos:

Cabernet Sauvignon:

Merlot:

Monarch:

Palas:

Prior:

Regent:

Syrah:

Zweigelt:

Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett  10,30% vol., 78° Ö; Spätlese 11,90% vol., 88° Ö;

Dornfelder:

Dunkelfelder:

Saint Laurent:

Schwarzriesling:

Spätburgunder:

Tauberschwarz:

Qualitätswein: 7,50% vol., 60° Ö; Kabinett  9,80% vol., 75° Ö; Spätlese 11,90% vol., 88° Ö;

Frühburgunder:

Helfensteiner:

Heroldrebe:

Muskat-Trollinger:

Portugieser :

Qualitätswein: 7,50% vol., 60° Ö; Kabinett  9,50% vol., 73° Ö; Spätlese 11,40% vol., 85° Ö;

Lemberger:

Trollinger:

Qualitätswein: 7,00% vol., 57° Ö; Kabinett  9,50% vol., 73° Ö; Spätlese 11,40% vol., 85° Ö;

als Versuch angebaute, nicht in das Rebsortenverzeichnis nach Nr.6 eingetragene Rebsorten

Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett  10,30% vol., 78° Ö; Spätlese 11,90% vol., 88° Ö;

Für alle Rebsorten:

Auslese 13,00% vol., 95 Ö; Beerenauslese/Eiswein 17,50% vol., 124° Ö; Beerenauslese/Eiswein 21,50% vol., 150° Ö.

 

3.1.1.2. Sekt b. A., Winzersekt:

alle Rebsorten 7,00% vol., 57° Öchsle;

 

3.1.1.3 Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A.:

7,00% vol., 57° Öchsle;

 

3.1.2. Für Qualitätswein und Prädikatswein der aus Trauben erzeugt wird, die von Flächen der geschützten Ursprungsbezeichnung stammen, die im Bundesland Bayern liegen:

 

Qualitätsweine und Qualitätsperlweine b. A.:

alle Rebsorten: 7,50% vol., 60° Ö;

 

3.1.2.2. Prädikatsweine:

a) Kabinett

Riesling:

Silvaner:

10,30% vol., 78° Ö;

übrige Weißweinsorten, Weißherbst, Rosé, Rotling:

10,6% vol., 80° Ö;

Rotwein:

11,40% vol., 85° Ö;

b) Spätlese:

Riesling:

Silvaner:

11,70% vol., 87° Ö;

alle übrigen Weißwein- und Rotweinsorten und Rotling:

12,20% vol., 90° Ö;

c) Auslese:

alle Rebsorten:

13,80% vol., 100° Ö;

d) Beerenauslese

alle Rebsorten:

17,70% vol., 1250° Ö;

e) Trockenbeerenauslese

alle Rebsorten:

21,50% vol., 150° Ö;

f) Eiswein

alle Rebsorten:

17,70% vol., 125° Ö;

 

3.1.2.3 Sekte b.A.

alle Rebsorten:

7,50% vol., 60° Ö;

 

3.2. Anreicherung

Qualitätsweine dürfen auf höchstens 15,00% vol. Gesamtalkohol angereichert werden.

Prädikatsweine dürfen nicht angereichert werden.

 

3.3. Süßung

Zur Süßung darf ausschließlich Traubenmost verwendet werden.

 

3.4. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts, die teilweise Entalkoholisierung, die Konzentration und die Verwendung von Eichenholzstücken sind bei Prädikatswein nicht erlaubt.

 

3.5. Maximales Zucker-Alkohol-Verhältnis für Qualitätswein oder Prädikatswein der aus Trauben erzeugt wird, die von Flächen der geschützten Ursprungsbezeichnung stammen, die im Bundesland Bayern liegen:

 

3.5.1 Qualitätswein (b. A.) Württemberg

alle Weinarten 1:3

 

3.5.2 Prädikatswein Württemberg

alle Weinarten mit den Prädikaten Kabinett und Spätlese 1:5

 

3.6 Likörwein:

Qualitätslikörwein ist das Erzeugnis,

a) das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15,00% vol und höchstens 22,00% vol. aufweist;

b) das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,50% vol. aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe;

c) das gewonnen wird aus

— teilweise gegorenem Traubenmost,

— Wein,

— einer Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder

— Traubenmost oder der Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für bestimmte, von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegende Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe;

d) das einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12,00% vol. aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis

aufgeführt sind;

e) dem Folgendes zugesetzt wurde:

i) jeweils für sich oder als Mischung:

neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96,00% vol.,

Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52,00% vol. und höchstens 86,00% vol.,

ii) sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

— konzentrierter Traubenmost,

— Mischung eines der unter Buchstabe e Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost;

f) dem abweichend von Buchstabe e im Falle bestimmter Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind, Folgendes zugesetzt wurde:

i) eines der Erzeugnisse nach Buchstabe e Ziffer i, jeweils für sich oder als Mischung, oder

ii) eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95,00% vol und höchstens 96,00% vol,

Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52,00% vol. und höchstens 86,00% vol.,

Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52,00% vol. und weniger als 94,50% vol., sowie

iii) gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

— teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben,

— durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost, der — abgesehen von diesem Vorgang — der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,

— konzentrierter Traubenmost,

— eine Mischung eines unter Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost.

Der natürliche Alkoholgehalt der Erzeugnisse, die bei der Herstellung eines anderen Likörweins als eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe verwendet werden, darf nicht weniger als 12,00% vol. betragen.

Die Erzeugnisse sowie der konzentrierte Traubenmost und der teilweise gegorene Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, die zur Herstellung eines Likörweins mit g.U. „Württemberg“ verwendet werden, müssen aus der Region stammen.

3.7 Im Übrigen sind für die Herstellung von Weinen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Württemberg“ die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.

 

4. Abgrenzung des geografischen Gebietes

 

4.1. Im Bundesland Baden-Württemberg:

Zu der geschützten Ursprungsbezeichnung Württemberg gehören die Rebflächen folgender Gemeinden und Gemarkungen.

Abstatt, Adolzfurt, Affalterbach, Aichelberg, Allmersbach, Ammerbuch, Archshofen, Aspach, Asperg, Auenstein, Aurich, Baach, Bachenau, Bad Cannstatt, Bad Friedrichshall, Bad Wimpfen, Bad Mergentheim, Balzhof, Beihingen, Beilstein, Beinstein, Belsenberg, Beltersrot, Benningen, Besigheim, Beuren, Beutelsbach, Bieringen, Bietigheim, Billensbach, Binswangen, Bissingen, Böckingen, Bönnigheim, Botenheim, Böttingen, Brackenheim, Breitenholz, Brettach, Bretzfeld, Breuningsweiler, Bürg, Burg Homberg, Burg Wildeck, Cleebronn, Cleversulzbach, Creglingen, Criesbach, Dahenfeld, Degerloch, Diefenbach, Dimbach, Dörzbach, Dürrenzimmern, Dürrn, Duttenberg, Ebersberg, Eberstadt, Eibensbach,

Eichelberg, Ellhofen, Elpersheim, Eltingen, Endersbach, Ensingen, Entringen, Enzweihingen, Erdmannhausen, Erlenbach, Erligheim, Ernsbach, Eschelbach, Eschenau, Esslingen, Fellbach, Feuerbach, Flein, Forchtenberg, Frauenzimmern, Freudenstein, Freudental, Frickenhausen, Gagernberg, Gaisburg, Geddelsbach, Gellmersbach, Gemmingen, Gemmrigheim, Geradstetten, Gerlingen, Grantschen,Gronau, Großbottwar, Großgartach, Großheppach, Großingersheim, Großsachsenheim, Grossvillars, Grunbach, Güglingen, Gündelbach, Gundelsheim, Haagen, Haberschlacht, Häfnerhaslach, Hanweiler, Hardthausen, Harsberg, Hausen, Hebsack, Hedelfingen, Heilbronn, Helfenberg, Herbolzheim, Hertmannsweiler, Hessigheim, Heuholz, Hirschau, Höchstberg, Hof und Lembach, Hofen, Hohebach, Hohenbeilstein, Hoheneck, Hohenhaslach, Hohenheim, Hohenklingen, Hohenstein, Hölzern, Höpfigheim, Horkheim, Horrheim, Hößlinsülz, Illingen, Ilsfeld, Ingelfingen, Ingersheim, Jettenbach, Kappishäusern, Kaisersbach, Kesselfeld, Kemen, Kirchberg, Kirchheim, Kleinaspach, Kleinbottwar, Kleingartach, Kleinheppach, Kleiningersheim, Kleinsachsenheim, Klingenberg, Knittlingen, Kochersteinsfeld, Kohlberg, Korb, Kreßbronn, Künzelsau, Langenbeutingen, Langenbrettach, Laudenbach, Lauffen, Lehrensteinsfeld, Leingarten, Leonberg, Leonbronn, Lienzingen, Linsenhofen, Lippoldsweiler, Löchgau, Löwenstein, Ludwigsburg, Maienfels, Marbach, Markelsheim, Markgröningen, Massenbachhausen, Maulbronn, Meimsheim, Messbach, Metzingen, Michelbach, Michelbach am Wald, Möckmühl, Möglingen, Mühlhausen, Mundelsheim, Münster, Murr, Muthof, Neckarweihingen, Neckarsulm, Neckarwestheim, Neckarzimmern, Neipperg, Neudenau, Neuenstein, Neuffen, Neuhausen, Neustadt, Niederhofen, Niederstetten, Nordhausen, Nordheim, Oberderdingen, Obergriesheim, Oberohrn, Oberstenfeld, Oberstetten, Obersöllbach , Oberstenfeld, Obersulm, Obertürkheim, Ochsenbach, Oedheim, Offenau, Öhringen, Ölbronn, Ötisheim, Pleidelslheim, Pfaffenhofen, Pfedelbach, Plieningen, Plochingen, Poppenweiler, Rappach, Ravensburg, Reisach, Reutlingen, Remshalden, Richen, Rielingshausen, Riet, Rietenau, Rohracker, Rohrbronn, Rommelshausen, Roßwag, Rotenberg, Ruchsen, Sachsenheim, Schäftersheim, Schluchtern, Schluchtern, Schmidhausen, Schnait, Schöntal, Schorndorf, Schozach, Schützingen, Schwabbach, Schwaigern, Siebeneich, Siglingen, Spielberg, Steinheim, Steinreinach, Sternenfels, Stetten, Stockheim, Strümpfelbach, Stuttgart, Sülzbach, Taldorf, Talheim, Tamm, Tübingen, Uhlbach, Untereisesheim, Untergruppenbach, Unterheimbach, Unterheinriet, Unterjesingen, Unterriexingen, Untersteinbach, Untertürkheim, Vaihingen, Verrenberg, Vorbachzimmern, Waiblingen, Waldbach, Walheim, Wangen, Weikersheim, Weiler, Weilheim, Weinsberg, Weinstadt, Weißbach, Wendelsheim, Wermutshausen,

Widdern, Willsbach, Wimmental, Windischenbach, Winnenden, Winterbach, Winzerhausen, Wurmlingen, Wüstenhausen, Zaberfeld, Zuffenhausen.

 

Die genaue Abgrenzung dieser Rebflächen ergibt sich aus dem von den Regierungspräsidien aufgestellten Rebenaufbauplan, der parzellenmäßigen Abgrenzung oder der Weinbergsrolle.

 

4.2. Im Bundesland Bayern:

Die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen sowie die sonstigen nicht mit Reben bepflanzten Flächen der nachfolgenden Gemeinden und Gemarkungen, wenn ihre Eignung zur Erzeugung von Qualitätswein festgestellt wird:

Die Gemarkungen Hoyren und Aeschach der Großen Kreisstadt Lindau,

die Gemeinden Nonnenhorn und Wasserburg.

 

4.3 Die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A. mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Württemberg hat i.S.d. Art. 6 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 607/2009 im Bundesland Baden-Württemberg, im Bundesland Bayern oder in einem benachbarten Bundesland zu erfolgen.

 

5. Höchstertrag

5.1. Für Flächen im Bundesland Baden-Württemberg

Es gilt ein Hektarhöchstertrag von 110 hl/ha für Normallagen

(wobei in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen der Hektarertrag durch die zuständige Stelle

jeweils um bis zu 10 Hektoliter erhöht werden kann)

zuzüglich 20% Überlagerungsmöglichkeit und 150 hl/ha für die im Rebenaufbauplan abgegrenzten und verbindlich zur gemeinschaftlichen Weinbaukartei gemeldeten Steillagen zuzüglich 20% Überlagerungsmöglichkeit.

 

5.2 Für Flächen im Bundesland Bayern

Es gilt ein Hektarhöchstertrag von 110 hl/ha.

 

6. Keltertraubensorten

 

Die zulässigen Keltertraubensorten der Art Vitis vinifera sind:

 

6.1 Auf Flächen im Bundesland Baden-Württemberg

Weißweinsorten:

Auxerrois, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Chardonnay, Ehrenfelser, Gewürztraminer, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Johanniter, Kerner, Merzling, Müller-Thurgau, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Muskat Ottonel, Perle, Weißer Riesling, Ruländer, Sauvignon blanc, Scheurebe, Blauer Silvaner, Grüner Silvaner, Solaris, Roter Traminer, Viognier.

Rotweinsorten:

Acolon, Baron, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dornfelder, Dunkelfelder, Blauer Frühburgunder, Helfensteiner, Heroldrebe, Blauer Limberger, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Muskat-Trollinger, Palas, Blauer Portugieser, Prior, Regent, Saint

Laurent, Syrah, Blauer Spätburgunder, Tauberschwarz, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt.

Ferner kann Wein aus genehmigten Versuchen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten der Art Vitis vinifera als Qualitätswein oder Prädikatswein eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird. Die Herstellung von Sekt b.A. darf analog erfolgen.

 

6.2 Auf Flächen im Bundesland Bayern

Weißweinsorten:

Albalonga, Arnsburger, Auxerrois, Bacchus, Blauer Silvaner, Bronner, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Findling, Fontanara, Freisamer, Früher roter Malvasier, Gelber Muskateller, Goldriesling, Grauer Burgunder, Grüner Silvaner, Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Mariensteiner, Merzling, Monarch, Morio-Muskat, Müller-Thurgau, Muskat-Ottonel, Nobling, Optima, Orion, Ortega, Osteiner, Perle, Phönix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Elbling, Roter Gutedel, Roter Muskateller, Roter Traminer (Gewürztraminer), Saphira, Sauvignon blanc, Scheurebe, Schönburger, Siegerrebe, Silcher, Sirius, Solaris, Staufer, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Riesling, Würzer.

Rotweinsorten:

Accent, Acolon, Allegro, Blauburger, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt, Bolero, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Mitos, Cabernet Cubin, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Hegel, Helfensteiner, Heroldrebe, Merlot, Müllerrebe (Schwarzriesling), Muskat-Trollinger,

Neronet, Palas, Piroso, Prior, Regent, Rondo, Rotberger, Rubinet, Saint Laurent, Tauberschwarz.

In diese Listen können weitere Rebsorten aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Klassifizierung durch die zuständige Behörde festgestellt worden sind.

Wein aus Rebsortenversuchen, die von wissenschaftlichen Einrichtungen durchgeführt werden, kann als Qualitäts- oder Prädikatswein eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der guten experimentellen Praxis vorgelegt wird.

 

7. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

 

7.1. Einzelheiten des geografischen Gebiets

Landschaft, Geologie

Das Anbaugebiet erstreckt sich von Weikersheim bei Bad Mergentheim bis nach Metzingen, östlich von Tübingen, zwischen dem nördlichen Bereich Kocher-Jagst-Tauber, der an Franken anschließt, entlang dem Neckartal über Heilbronn und Stuttgart bis Tübingen.

Ein kleiner Bereich am Bodensee zwischen Friedrichshafen und Lindau ist ebenfalls Bestandteil des abgegrenzten Gebiets.

Die Neckarzuflüsse Kocher und Jagst haben sich tief in den Muschelkalk der Hohenloher Ebene eingeschnitten. Der steinige und fossilreiche Boden zeigt sich vor allem in den steilen Weinbergshängen entlang der Flussläufe. Ähnlich ist die Weinlandschaft an der württembergischen Tauber.

Entlang der Flüsse findet man skelettreichen Muschelkalk, das übrige Hohenloher Weinland ist durch die rötlichen und nährstoffreichen Mergel der Keuperformation geprägt.

Kocher-Jagst-Tauber als den nördlichsten württembergischen Weinbaubereich ist besonders durch die südliche Ausrichtung der Weinberge begünstigt.

Das vermehrt im Herbst auftretende, raue Klima, bevorzugt vor allem frühreife weiße Rebsorten, die eher säurereiche

leichte und kernige Weißweine ergeben und sich durch ihre Spritzigkeit, Filigranität und Eleganz auszeichnen.

Der Neckar, der seinen Lauf mehrfach geändert hat, ist mit den sonnenwarmen flachgründigen und skelettreichen Steilhängen im Muschelkalk die Hauptader des württembergischen Weinbaugebiets.

Tiefgründige Lößböden der Talflanken und höher gelegenen Ebenen sowie Böden auf Gipskeuper werden ebenfalls weinbaulich genutzt.

 

7.2. Natürliche Einflüsse

Höhenlage der Rebflächen und Klimakennwerte

 

7.3 Zusammenhang des Erzeugnisses mit dem geografischen Gebiet

Die Steillagen mit ihrem extremen trocken-warmen Klima prägen Württemberg auf besondere Weise, so dass hier selbst späte Rebsorten zur Vollreife gelangen.

Mit der Gebiet:

Meereshöhe m.ü.d.M:

Tauber-Jagst-Kocher: 180 – 380;

Hohenlohe 220 – 350;

Unterer Neckar 150 – 250;

Stromberg-Heuchelberg 220 – 390;

Bottwar-, Schozachtal 220 – 410;

Mitttlerer Neckar 180 – 300;

Stuttgart-Esslingen 220 – 380;

Remstal 300 – 430;

Oberer Neckar, Albtrauf 400 – 510;

Bodensee 400 – 500;

Jahresmitteltemperatur ° C:

Tauber-Jagst-Kocher: 9,80;

Hohenlohe: 9,80;

Unterer Neckar: 10,00 - 10,50;

Stromberg-Heuchelberg: 9,80 - 10,00;

Bottwar-, Schozachtal: 9,60 - 10,00;

Mitttlerer Neckar: 10,00 - 10,50;

Stuttgart-Esslingen: 9,40 - 9,80;

Remstal: 9,60 - 9,80;

Oberer Neckar, Albtrauf: 9,30 - 9,50;

Bodensee: 9,30 - 9,60;

Niederschlag Mittlere Jahressumme mm:

Tauber-Jagst-Kocher: 650;

Hohenlohe: 750 – 850;

Unterer Neckar: 700 – 900;

Stromberg-Heuchelberg: 700 – 800;

Bottwar-, Schozachtal: 750 – 900;

Mitttlerer Neckar: 650 – 750;

Stuttgart-Esslingen: 700 – 850;

Remstal: 720 – 900;

Oberer Neckar, Albtrauf: 750 – 850;

Bodensee: 1000 – 1050;

jahrgangsabhängigen Witterung in Kombination mit der Vielfalt der Böden entstehen Jahr für Jahr individuelle, unverwechselbare Weine, die durch ihr Aromaspiel und ihre Fruchtigkeit beeindrucken und die Besonderheit des Anbaugebietes Württemberg herausstellen.

 

7.4. Menschliche Einflüsse

Das Anbaugebiet Württemberg ist geprägt durch das Zusammenwirken von naturräumlichen Gegebenheiten, historischen Entwicklungen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten.

Lange Tradition haben ganz besonders die arbeitsintensiven Steillagen.

Durch das Zusammenspiel menschlicher Arbeit, Innovation und Kreativität, natürlicher Vorrausetzungen und Einflüsse des Bodens, der vorwiegend durch Keuper und Muschelkalk geprägt ist, der bunten Rebsortenvielfalt in Verbindung mit der jahrgangsabhängigen Witterung entstehen Jahr für Jahr individuelle, unverwechselbare Weine, die durch ihr

Aromaspiel und ihre Fruchtigkeit beeindrucken und die Besonderheit des Anbaugebietes Württemberg herausstellen.

 

7.5 Kategorien von Erzeugnissen

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Kategorie

1. - Wein,

3. - Likörwein,

5. - Qualitätsschaumwein,

8. - Perlwein und

11. – Teilweise gegorenen Traubenmost des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.

Die unter Punkt 7.1 - 7.3 erläuterten Zusammenhänge beziehen sich auf die Erzeugung des Ausgangsproduktes der Traube, die aufgrund der unterschiedlichen Böden und Bearbeitung eine unterschiedliche Prägung erhalten.

Nach der Ernte erfolgt die Einstufung in die entsprechenden Qualitätsstufen der Weinerzeugung.

 

7.5.1. Wein („Qualitätswein“ und „Prädikatswein“)

Qualitätsweine müssen die im Punkt 3. benannten Mindestanforderungen je Rebsortenkategorie erfüllen und dürfen angereichert werden.

Prädikatsweine müssen die unter 3. aufgeführten Kriterien mindestens erfüllen. Bei der Erzeugung des Grundproduktes der Trauben, die für die Herstellung von Prädikatsweinen vorgesehen sind, kann der Winzer im Laufe der Vegetation durch spezielle Pflegemaßnahmen, wie z. B.

Entblätterung der Traubenzonen oder Ausdünnen der Trauben eine bessere Qualität und eine intensivere Zusammensetzung der Inhaltsstoffe der Traube erzielen.

Darüber hinaus kann durch weiteren menschlichen Einfluss (z. B. unterschiedliche kellertechnische Ausbauformen) eine Prägung des Endproduktes Prädikatswein erfolgen.

 

7.5.2 Likörwein

Qualitätslikörwein ist ein Erzeugnis, das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15,00% vol. und höchstens 22,00% vol. und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,50% vol. aufweist.

 

7.5.3 Perlwein („Qualitätsperlwein“)

Qualitätsperlwein muss die unter 3. aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen.

Die Herstellung erfolgt durch Gärung unter Druck oder den Zusatz von endogener Kohlensäure.

 

7.5.4 Qualitätsschaumwein („Sekt“)

Das Grundprodukt muss die unter 3. benannten Kriterien vorweisen. Je nach Vegetationsstand und Standort können die Trauben der für die Erzeugung von Sektgrundwein ausgewählten Weinberge zu einem früheren Zeitpunkt geerntet werden, um die für einen Sekt b.A. oder Winzersekt typischen Charakter zu erhalten.

Der Sektgrundwein wird dann der zweiten Gärung zugeführt. Findet eine zweite Gärung in der Flasche statt, so muss die Gesamtherstellungsdauer mindestens 9 Monate betragen. Qualitätsschaumwein b.A. darf auch ohne 2. Gärung erzeugt werden.

 

7.5.5 Teilweise gegorener Traubenmost

Federweißer ist ein teilweise gegorener Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und aus Trauben der g.U. Württemberg stammt.

Er muss den für die Herstellung von Qualitätswein festgelegten Bedingungen entsprechen.

Werden ausschließlich Rotweintrauben verwendet, darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden.

Es ist weder eine sensorische Prüfung noch die Erteilung eine Prüfnummer erforderlich.

 

8. Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften

 

Um die vorstehend unter 1. dargestellten traditionellen Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind, auf dem Etikett verwenden zu dürfen, müssen mit Ausnahme von teilweise gegorenem Traubenmost die Weine (Qualitätsweine, Prädikatsweine), Likörweine (Qualitätslikörweine), Perlweine (Qualitätsperlweine b.A.) und

Qualitätsschaumweine (Sekte b.A.) zuvor eine Amtliche Prüfung (siehe 9. Bzw. 10.), die sich in eine analytische und eine sensorische Prüfung gliedert, erfolgreich durchlaufen haben.

Die in diesem Zusammenhang zugeteilte Amtliche Prüfungsnummer (A.P.Nr.) ist auf dem Etikett anzugeben.

 

9. Kontrollen im Bundesland Baden-Württemberg

 

9.1. Zuständige Kontrollstellen oder -behörden

9.1.1 Zuständige Behörden für die Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Regierungspräsidium Karlsruhe

Schlossplatz 1

76131 Karlsruhe

Regierungspräsidium Stuttgart

Ruppmannstraße 21

70565 Stuttgart

 

9.1.2 Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen und die Amtliche Prüfung

Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg

Traubenplatz 5

74189 Weinsberg

 

9.1.3 Zuständige Behörden für die Kontrolle der Produktspezifikationen

9.1.3.1 Chemische und Veterinäruntersuchungsämter/Weinkontrolle

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg

Bissierstr. 5

79114 Freiburg im Breisgau

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe

Weißenburger Str. 3

76187 Karlsruhe

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart

Schaflandstraße 3/2

70736 Fellbach

 

9.1.3.2 Untere Weinüberwachungsbehörden der Land- und Stadtkreise

Landratsamt Böblingen

Parkstr. 16

71034 Böblingen

Landratsamt Bodenseekreis

Albrechtstr. 67

88045 Friedrichshafen

Landratsamt Enzkreis

Zähringerallee 3

75177 Pforzheim

Landratsamt Esslingen

Beblinger Str. 2

73728 Esslingen

Landratsamt Heilbronn

Lerchenstr. 40

74064 Heilbronn

Stadt Heilbronn

Bahnhofstr. 2

74072 Heilbronn

Landratsamt Hohenlohekreis

Hindenburgstr. 58

74613 Öhringen

Landratsamt Karlsruhe

Beiertheimer Allee 2

76137 Karlsruhe

Landratsamt Ludwigsburg

Hindenburgstr. 20/3

71638 Ludwigsburg

Landratsamt Main-Tauber-Kreis

Wachbacher Str. 52

97980 Bad Mergentheim

Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis

St.-Rochus-Str. 12

74722 Buchen

Landratsamt Ravensburg

Friedenstr. 2

88212 Ravensburg

Landratsamt Rems-Murr-Kreis

Erbstetter Str. 58

71522 Backnang

Landratsamt Reutlingen

Aulberstr. 32

72764 Reutlingen

Stadt Stuttgart

Hauptstätter Str. 58

70178 Stuttgart

Landratsamt Tübingen

Wilhelm-Keil-Str. 50

72072 Tübingen

 

9.2. Aufgaben

9.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die zuständigen Behörden nach 9.1.1 für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen gewährleisten die Einhaltung der unter Punkt 6 genannten Vorschriften.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte Qualitätswein, Prädikatswein, Likörwein, Qualitätsperlwein b.A. ,Sekt b.A. oder Federweißer des Anbaugebietes Württemberg verwendet werden dürfen, werden überprüft.

 

9.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden der zuständigen Behörde nach 9.1.2 die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsgruppen. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

9.2.3. Amtliche Prüfung

Die zuständige Behörde nach 9.1.2 führt die amtliche Qualitätsweinprüfung durch. Jeder Qualitätswein. Prädikatswein, Likörwein, Sekt b.A. und Qualitätsperlwein b.A. wird einer vollständigen obligatorischen Prüfung unterzogen.

Diese umfasst drei Teilschritte:

- Die Analyse des Weines durch ein amtlich anerkanntes Labor.

- Die formelle Prüfung des Antrages.

- Die sensorische Prüfung durch eine Sachverständigenkommission.

Durch versiegelte Rückstellproben und eine Losnummer, die seitens der Prüfungsbehörde zugeteilt wird, wird eine Rückverfolgung jeder einzelnen Abfüllung ermöglicht.

 

9.2.4. Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinerzeuger im Weinbaugebiet Württemberg durch die zuständigen Behörden nach 9.1.3 ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

10. Kontrollen im Bundesland Bayern

 

10.1 Zuständige Kontrollbehörden oder -stellen (Landwirtschaftsressort)

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Ludwigstraße 2

80539 München

und seine nachgeordneten Behörden Aufgaben:

 

10.1.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen. Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Federweißer, Qualitätswein, Perlwein oder Sekt des Anbaugebietes Württemberg verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort überprüft.

 

10.1.2 Entgegennahme der Meldung und Kontrolle der Erntemengen und Weinerzeugung

Entgegennahme der Ernte- und Weinerzeugungsmeldungen der Weinbaubetriebe nach Rebsorte und Qualitätsgruppen. Diese Angaben werden systematisch bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

10.2 Zuständige Kontrollbehörden oder -stellen (Verbraucherschutzressort)

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

Rosenkavalierplatz 2

81925 München

Regierung von Unterfranken

Peterplatz 9

97070 Würzburg

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

Dienststelle Würzburg, Luitpoldstr. 1,

97082 Würzburg

Landratsämter und kreisfreie Städte

Aufgaben:

 

10.2.1. Qualitätsweinprüfung (Regierung von Unterfranken)

Bei der Amtlichen Qualitätsweinprüfung wird jeder Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A. und Qualitätsperlwein einer obligatorischen Prüfung unterzogen. Diese umfasst drei Teilschritte:

- Die Analyse der Qualitätsweine, Sekte und Qualitätsperlweine durch ein amtlich anerkanntes Labor. Die Analyse von Prädikatsweinen durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

- Die formelle Prüfung des Antrages.

- Die sensorische Prüfung durch eine Sachverständigenkommission.

Durch versiegelte Rückstellproben und eine Losnummer, die seitens der Prüfungsbehörde zugeteilt wird, wird eine Rückverfolgung jeder einzelnen Abfüllung ermöglicht.

 

10.2.2 Kontrolle der Weinerzeuger und Weinvermarkter

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird ferner durch Kontrollen der Weinerzeuger sowie Weinvermarkter in Form von Stichproben durch die Landratsämter und kreisfreien Städte und die Weinkontrolleure des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger sowie Weinvermarkter im Freistaat Bayern ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung

gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009

 

Einzutragender Name

Ursprungsbezeichnung Württemberg

 

Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit Anordnung des Reichsnährstandes für Wein (Bekanntmachung des HVGartenWi. vom 7. Januar 1936 betr. Kennzeichnung von Wein (RNVbl. S. 17)).

 

Kategorien der Weinerzeugnisse

Kategorien der Weinerzeugnisse gemäß Anhang XIb VO (EG) Nr. 1234/2007

Kategorie 1 - Wein

Kategorie 3 - Likörwein

Kategorie 5 - Qualitätsschaumwein

Kategorie 8 - Perlwein

 

Kategorie 11 - Teilweise gegorener Traubenmost

RHEIN NECKAR

Landwein

Produktspezifikation für Weine mit geschützter geografischer Angabe

(Fonte BMELV)

(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

1. Geschützter Name

 

Landwein Rhein-Neckar“ Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind:

-Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.

 

Mögliche zusätzliche Bezeichnung zur vorgenannten:

Federweißer*:

Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den

geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist

die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der

Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.

 

Rotling*:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

 

Der Neue*:

Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.

 

Steillage oder Steillagenwein*:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

Die nachfolgende Produktspezifikation bezieht sich auf die Kategorien 1. und 11. des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.

 

2. Beschreibung der Weine

 

2.1. Analytisch Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

Vorhandener Alkoholgehalt mindestens 4,00% vol.

Gesamtalkoholgehalt nach Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts max:.

11,50% vol. (Weinbauzone A) bzw.

12,00% vol (Weinbauzone B) bei Weiß-und Roséwein

sowie

12,00% vol. (Weinbauzone A) bzw.

12,50% vol. (Weinbauzone B) bei Rotwein.

Gesamtalkoholgehalt ohne Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes maximal 15,00% vol.

Zuckergehalt bei Erzeugnissen mit Geschmacksangaben

Trocken:

Wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

4 g/l oder

9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

12 g/l oder

18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt

Lieblich:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45 g/l beträgt.

Süß:

Wenn sein Zuckergehalt mindestens 45 g/l beträgt.

 

Gesamtsäure: mindestens 3,50 g/l

Gehalte an flüchtiger Säure:

a) max. 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,

b) max. 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,

 

Gesamtschwefeldioxidgehalte Soweit aufgrund der Witterungsverhältnisse keine Erhöhung beschlossen wird, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l bei Rotwein,

b) 200 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling.

Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf

a) 200 mg/l bei Rotwein,

b) 250 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling.

 

2.2. Organoleptisch Generell:

Mit ausreichender Fülle, von Rebsorte(n), Jahrgang und den zugelassenen oenologischen Verfahren geprägt. In Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern.

Wein:

Rotweine:

-klar, mittleres bis dunkles Rot, ggf. mit bräunlichen oder blauen Reflexen,

-Aromen, die überwiegend an Früchte und Gewürze erinnern,

-erkennbare Gerbstoffnote.

Roséweine:

-klar, helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen;

Blanc de Noirs weißweinfarben, allenfalls minimale rötliche Tönung, -Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,

-je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild, allenfalls minimale Gerbstoffnote.

Weißweine:

-klar, mehr oder weniger hellgelblich, ggf. mit grünlichen oder goldenen Tönen,

-Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,

-je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild.

Rotling:

-klar, helles Rosa bis deutliches Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen,

-Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,

-je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild.

Teilweise gegorener Traubenmost:

Federweißer:

Federweißer ist ein teilweise gegorener Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und zu 85% aus Trauben des Gebiets hergestellt werden muss.

Er muss den für die Herstellung von Landwein Rhein-Neckar festgelegten Bedingungen entsprechen.

Werden ausschließlich Rotweintrauben verwendet, darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden.

Je nach verwendeter Rebsorte ist er weißlich, grünlich, gelblich oder rötlich trüb.

Im Geschmack fruchtig an Most erinnernd mit deutlichem Gäraroma.

 

3. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

 

3.1 Önologische Verfahren und Weinbauzonen Bei der Herstellung von Taubertäler Landwein aus Landweinen unterschiedlicher Weinbauzonen sind die einschlägigen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1234/2007 und der VO (EG) Nr. 607/2009 zu beachten.

 

3.2 Natürliche Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte: 5,90% vol. (50° Öchsle).

 

3.3. Anreicherung

Landweine dürfen als Weißwein sowie Roséwein bis zu

11,50% vol. (Weinbauzone A) bzw.

12,00% vol. (Weinbauzone B) Gesamtalkohol

und Rotwein bis zu

12,00% vol. (Weinbauzone A) bzw.

12,50% vol. (Weinbauzone B)

Gesamtalkohol angereichert werden.

 

3.4 Konzentrierung

Eine Konzentrierung durch Kälte ist für Landwein nicht erlaubt.

 

3.5. Süßung

Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.

Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.

 

4.Abgrenzung des geografischen Gebietes

 

Zur geschützten geografischen Angabe gehören die Rebflächen folgender Gemeinden und Gemarkungen:

Achern, Achkarren, Allensbach, Altdorf, Altschweier, Amoltern, Angelbachtal, Appenweier, Au, Auggen, Bad Bellingen, Bad Krozingen, Bad Mergentheim, Bad Rappenau, Bad Schönborn, Baden-Baden, Badenweiler, Bahlingen, Bahlingen am Kaiserstuhl, Bahnbrücken, Balg, Ballrechten, Ballrechten-Dottingen ,Bamlach, Bohlsbach, Beckstein, Bellingen, Berghaupten, Berghausen, Bermatingen, Bermersbach, Berwangen, Betberg, Bickensohl, Biengen, Binau, Binzen, Bischoffingen, Blansingen, Bleichheim, Bodman, Bodman-Ludwigshafen, Bohlingen, Bohlsbach, Bollschweil ,Bombach, Bottenau ,Bötzingen, Boxberg, Breisach, Breisach am Rhein, Bretten, Britzingen, Broggingen, Bruchsal, Buchheim, Buchholz, Bühl, Bühlertal, Buggingen, Burkheim, Butschbach, Dainbach, Dattingen, Denzlingen, Dertingen, Diedesheim, Dielheim, Dienstadt, Diersburg, Dietenhan, Dietlingen, Distelhausen, Dittigheim, Dittwar, Dossenheim, Dürrn, Durbach, Durlach, Ebersweier, Ebringen, Efringen-Kirchen, Egringen, Ehrenkirchen, Ehrenstetten, Eichelberg, Eichstetten, Eichtersheim, Eiersheim, Eimeldingen, Eisental, Eisingen, Ellmendingen, Elsenz, Emmendingen, Endingen, Eppingen, Erlach, Ersingen, Erzingen, Eschbach, Eschelbach, Ettenheim, Fautenbach, Feldberg, Fessenbach, Feuerbach, Fischingen, Flehingen, Föhrental, Freiburg, Friesenheim, Furschenbach, Gaienhofen, Gailingen, Gallenweiler, Gengenbach, Gerlachsheim, Gernsbach, Gissigheim, Glottertal, Gochsheim, Gottenheim, Grenzach, Grenzach-Wyhlen, Großrinderfeld, Großsachsen, Grünsfeld, Grunern, Gundelfingen, Hagnau, Haltingen, Haslach, Haßmersheim, Hecklingen, Heidelberg, Heidelsheim, Heiligenzell, Heimbach, Heinsheim, Heitersheim, Helmsheim, Hemsbach, Herbolzheim, Herten, Hertingen, Heuweiler, Hilsbach, Hilzingen, Hirschberg , Hochhausen, Hofweier, Hohberg, Höhefeld, Hohensachsen, Hohentengen, Hohentengen, Holzen, Holzhausen, Horrenberg, Hügelheim, Hugsweier, Huttingen, Ihringen, Immenstaad, Impfingen, Istein, Jechtingen, Jöhlingen, Kämpfelbach, Kandern, Kappelrodeck, Karlsruhe, Keltern, Kembach, Kenzingen, Kiechlinsbergen, Kippenhausen, Kippenheim, Kirchardt, Kirchhofen, Kleinkems, Klepsau, Klettgau, Köndringen, Königheim, Königschaffhausen, Königshofen, Konstanz, Kraichtal, Krautheim, Krozingen, Külsheim, Kürnbach, Lahr, Landshausen, Langenbrücken, Lauda, Lauda-Königshofen, Laudenbach, Lauf, Laufen, Lautenbach, Lehen, Leimen, Leiselheim, Leutershausen, Lichtental, Liel, Lindelbach, Lipburg, Lörrach, Lottstetten, Lützelsachsen, Mahlberg, Malsch, Malschenberg, Malterdingen, Marbach, March, Markdorf, Mauchen, Meersburg, Mengen, Menzingen, Merdingen, Merzhausen, Michelfeld, Mietersheim, Mingolsheim, Mosbach, Mösbach, Mühlbach, Mühlhausen, Müllheim, Münchweier, Münzesheim, Mundingen, Munzingen, Neckarmühlbach, Neibsheim, Nesselried, Neuenbürg, Neuenburg, Neuenburg am Rhein, Neuershausen, Neusatz, Neuweier, Niedereggenen, Niederrimsingen, Niederschopfheim, Niederweiler, Nimburg, Nordweil, Norsingen, Nußbach, Nußloch, Oberachern, Oberbalbach, Oberbergen, Oberderdingen, Obereggenen, Oberglottertal, Obergrombach, Oberkirch, Oberlauda, Oberöwisheim, Oberrimsingen, Oberrotweil, Obersasbach, Oberschopfheim, Oberschüpf, Obertsrot, Oberuhldingen, Oberweier, Odenheim, Ödsbach, Offenburg, Ofteringen, Ohlsbach, Ohrensbach, Ölbronn-Dürrn, Önsbach, Oos, Opfingen, Ortenberg, Östringen, Ötlingen, Ottenhöfen, Ottersweier, Pfaffenweiler, Pfinztal, Rammersweier, Rauenberg, Rechberg, Reichenau, Reichenbach, Reicholzheim, Renchen, Rettigheim, Rheinfelden, Rheinweiler, Riedlingen, Riegel, Ringelbach, Ringsheim, Rohrbach a. G., Rotenberg, Rümmingen, Sachsenflur, Sasbach, Sasbachwalden, Schallbach, Schallstadt, Schelingen, Scherzingen, Schlatt (Gemarkungs-Nr. 5523), Schlatt (Gemarkungs-Nr. 5561), Schlatt (Gemarkungs-Nr. 6583), Schliengen, Schmieheim, Schriesheim, Schwaibach, Seefelden, Sexau, Singen, Sinsheim, Sinzheim, Sölden, Söllingen, Stadelhofen, Staufen, Staufenberg, Steinbach, Stetten, Stettfeld, Sulz, Sulzbach, Sulzburg, Sulzfeld, Tairnbach, Tannenkirch, Tauberbischofsheim, Teningen, Tiefenbach, Tiengen, Tiergarten, Tunsel, Tutschfelden, Ubstadt, Ubstadt-Weiher, Überlingen, Uhldingen-Mühlhofen, Uissigheim, Ulm, Unterglottertal, Unterbalbach, Untergrombach, Unteröwisheim, Unterschüpf, Varnhalt, Vögisheim, Vogtsburg, Wagenstadt, Waldangelloch, Waldenhausen, Waldkirch, Waldulm, Wallburg, Waltershofen, Walzbachtal, Wasenweiler, Weil, Weiler, Weingarten, Weinheim, Weisenbach, Welmlingen, Werbach, Wertheim, Wettelbrunn, Wiesloch, Wildtal, Windenreute, Wintersweiler, Wittlingen, Wittnau, Wolfenweiler, Wollbach, Wöschbach, Wutöschingen, Wyhlen, Zaisenhausen, Zell-Weierbach, Zeutern, Zunsweier, Zunzingen

sowie

Abstatt, Adolzfurt, Affalterbach, Aichelberg, Allmersbach, Ammerbuch, Archshofen, Aspach, Asperg, Auenstein, Aurich, Baach, Bachenau, Bad Cannstatt, Bad Friedrichshall, Bad Wimpfen, Bad Mergentheim, Balzhof, Beihingen, Beilstein, Beinstein, Belsenberg, Beltersrot, Benningen, Besigheim, Beuren, Beutelsbach, Bieringen, Bietigheim, Billensbach, Binswangen, Bissingen, Böckingen, Bönnigheim, Botenheim, Böttingen, Brackenheim, Breitenholz, Brettach, Bretzfeld, Breuningsweiler, Bürg, Burg Homberg, Burg Wildeck, Cleebronn, Cleversulzbach, Creglingen, Criesbach, Dahenfeld, Degerloch, Diefenbach, Dimbach, Dörzbach, Dürrenzimmern, Dürrn, Duttenberg, Ebersberg, Eberstadt, Eibensbach, Eichelberg, Ellhofen, Elpersheim, Eltingen, Endersbach, Ensingen, Entringen, Enzweihingen, Erdmannhausen, Erlenbach, Erligheim, Ernsbach, Eschelbach, Eschenau, Esslingen, Fellbach, Feuerbach, Flein, Forchtenberg, Frauenzimmern, Freudenstein, Freudental, Frickenhausen, Gagernberg, Gaisburg, Geddelsbach, Gellmersbach, Gemmingen, Gemmrigheim, Geradstetten, Gerlingen, Grantschen,Gronau, Großbottwar, Großgartach, Großheppach, Großingersheim, Großsachsenheim, Grossvillars, Grunbach, Güglingen, Gündelbach, Gundelsheim, Haagen, Haberschlacht, Häfnerhaslach, Hanweiler, Hardthausen, Harsberg, Hausen, Hebsack, Hedelfingen, Heilbronn, Helfenberg, Herbolzheim, Hertmannsweiler, Hessigheim, Heuholz, Hirschau, Höchstberg, Hof und Lembach, Hofen, Hohebach, Hohenbeilstein, Hoheneck, Hohenhaslach, Hohenheim, Hohenklingen, Hohenstein, Hölzern, Höpfigheim, Horkheim, Horrheim, Hößlinsülz, Illingen , Ilsfeld, Ingelfingen, Ingersheim, Jettenbach, Kappishäusern, Kaisersbach, Kesselfeld , Kemen, Kirchberg, Kirchheim, Kleinaspach, Kleinbottwar, Kleingartach, Kleinheppach, Kleiningersheim, Kleinsachsenheim, Klingenberg, Knittlingen, Kochersteinsfeld, Kohlberg, Korb, Kreßbronn, Künzelsau, Langenbeutingen, Langenbrettach, Laudenbach, Lauffen, Lehrensteinsfeld, Leingarten, Leonberg, Leonbronn, Lienzingen, Linsenhofen, Lippoldsweiler, Löchgau, Löwenstein, Ludwigsburg, Maienfels, Marbach, Markelsheim, Markgröningen, Massenbachhausen, Maulbronn, Meimsheim, Messbach, Metzingen, Michelbach, Michelbach am Wald, Möckmühl, Möglingen, Mühlhausen, Mundelsheim, Münster, Murr, Muthof, Neckarweihingen, Neckarsulm, Neckarwestheim, Neckarzimmern, Neipperg, Neudenau, Neuenstein, Neuffen, Neuhausen, Neustadt, Niederhofen, Niederstetten, Nordhausen, Nordheim, Oberderdingen, Obergriesheim, Oberohrn, Oberstenfeld, Oberstetten, Obersöllbach , Oberstenfeld, Obersulm, Obertürkheim, Ochsenbach, Oedheim, Offenau, Öhringen, Ölbronn, Ötisheim, Pleidelslheim, Pfaffenhofen, Pfedelbach, Plieningen, Plochingen, Poppenweiler, Rappach, Ravensburg, Reisach, Reutlingen, Remshalden, Richen, Rielingshausen, Riet, Rietenau, Rohracker, Rohrbronn, Rommelshausen, Roßwag, Rotenberg, Ruchsen, Sachsenheim, Schäftersheim, Schluchtern, Schluchtern, Schmidhausen, Schnait, Schöntal, Schorndorf, Schozach, Schützingen, Schwabbach, Schwaigern, Siebeneich, Siglingen, Spielberg, Steinheim, Steinreinach, Sternenfels, Stetten, Stockheim, Strümpfelbach, Stuttgart, Sülzbach, Taldorf, Talheim, Tamm, Tübingen, Uhlbach, Untereisesheim, Untergruppenbach, Unterheimbach, Unterheinriet, Unterjesingen, Unterriexingen, Untersteinbach, Untertürkheim, Vaihingen, Verrenberg, Vorbachzimmern, Waiblingen, Waldbach, Walheim, Wangen, Weikersheim, Weiler, Weilheim, Weinsberg, Weinstadt, Weißbach, Wendelsheim, Wermutshausen, Widdern, Willsbach, Wimmental, Windischenbach, Winnenden, Winterbach, Winzerhausen, Wurmlingen, Wüstenhausen, Zaberfeld, Zuffenhausen.

 

Die genaue Abgrenzung dieser Rebflächen ergibt sich aus dem von den Regierungspräsidien aufgestellten Rebenaufbauplan, der parzellenmäßigen Abgrenzung oder der Weinbergsrolle.

 

5. Höchstertrag

 

Es gilt ein Hektarhöchstertrag von 110 hl/ha für Normallagen

(wobei in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen der Hektarertrag durch die zuständige Stelle jeweils um bis zu 10 Hektoliter erhöht werden kann)

zuzüglich 20% Überlagerungsmöglichkeit und 150 hl/ha für die im Rebenaufbauplan abgegrenzten und in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei verbindlich gemeldet Steillagen des ehemaligen bestimmten Anbaugebietes Württemberg zuzüglich 20% Überlagerungsmöglichkeit.

 

6. Rebsorten

 

Die zulässigen Keltertraubensorten sind:

Weißweinsorten:

Auxerrois, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Chardonnay, Ehrenfelser, Findling, Freisamer, Gewürztraminer, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Johanniter, Kerner, Merzling, Müller-Thurgau, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Muskat Ottonel, Nobling, Perle, Weißer Riesling, Ruländer, Sauvignon blanc, Scheurebe, Blauer Silvaner, Grüner Silvaner, Solaris, Roter Traminer, Viognier.

Rotweinsorten:

Acolon, Baron, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Dornfelder, Dunkelfelder, Blauer Frühburgunder, Helfensteiner, Heroldrebe, Blauer Limberger, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Muskat-Trollinger, Palas, Blauer Portugieser, Prior, Regent, Saint Laurent, Blauer Spätburgunder, Syrah, Tauberschwarz, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt.

 

Ferner kann Wein aus genehmigten Versuchen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten als Landwein eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird.

 

7. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

 

7.1 Geografische Verhältnisse

7.1.1 Landschaft und Morphologie

Das Landweingebiet umfasst die traditionellen Weinbauflächen Baden-Württembergs.

Es erstreckt sich über das Gebiet zwischen Bodensee, Hochrhein, Oberrheingraben, Bergstraße Neckar, Enz und Kocher bis nach Tauberfranken.

Die Rebflächen liegen in einem Höhenbereich von rund 115 m über NN bis 520 m über NN.

 

7.1.2 Geologie

Der Anbau erfolgt überwiegend an Standorten, an denen Böden aus der Verwitterung von Granit, Gneis, Muschelkalk oder Vulkangestein entstanden sind, die teils mit unterschiedlich mächtigen Lössauflagen überdeckt worden sind.

 

7.2 Natürliche Einflüsse

Mit einer Jahresdurchschnittstemperatur von 9,3° C bis 10,8° C, einer Niederschlagsmenge von 550 bis 1050 mm und einer Sonnenscheindauer bis 1740 Stunden pro Jahr ist das Gebiet geprägt vom Wechsel trockener und heißer Witterungsperioden mit feucht-warmen Bedingungen.

 

7.3 Zusammenhang des Erzeugnisses mit dem geografischen Gebiet

Das Landweingebiet umfasst die traditionellen Weinbauflächen Baden-Württembergs mit einem Klima, dass in vielen Regionen auch späte Rebsorten reifen lässt aber auch rauere Klimate, die besonders fruchtige Weine hervorbringen, sind für dieses Landweingebiet prägend. Dadurch bedingt werden Weine gekeltert, die Ihre Prägung überwiegend durch Jahrgang und Sorte erfahren und aufgrund der häufig auch hohen Reife ebenfalls lieblich und süß sein können.

 

8. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

 

Landwein Rhein-Neckar“ muss zu mindestens 85% aus Trauben hergestellt werden, die von Rebflächen des Weinbaugebietes und von zugelassenen Rebsorten stammen.

Die restlichen Trauben müssen aus Deutschland stammen.

Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden sein.

Die Herstellung von Landwein mit der geschützten geografischen Angabe „Landwein Rhein-Neckar“ hat i.S.d. Art. 6 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 607/2009 in Baden-Württemberg oder in einem benachbarten Bundesland zu erfolgen.

 

9. Kontrollen

 

9.1. Zuständige Kontrollbehörden

9.1.1 Zuständige Behörden für die Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Regierungspräsidium Freiburg Kaiser-Joseph-Str. 167

79083 Freiburg im Breisgau

Regierungspräsidium Karlsruhe Schlossplatz 1

76131 Karlsruhe

Regierungspräsidium Stuttgart Ruppmannstraße 21

70565 Stuttgart

 

9.1.2 Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen und die Amtliche Prüfung

Staatliche Lehr-und Versuchsanstalt für Wein-und Obstbau Weinsberg

Traubenplatz 5

74189 Weinsberg

Staatliches Weinbauinstitut Freiburg

Merzhauser Str. 119

79100 Freiburg im Breisgau

 

9.1.3 Zuständige Behörden für die Kontrolle der Produktspezifikationen

9.1.3.1 Chemische und Veterinäruntersuchungsämter/Weinkontrolle

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg

Bissierstr.

5 79114 Freiburg im Breisgau

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe

Weißenburger Str. 3

76187 Karlsruhe

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart

Schaflandstraße 3/2

70736 Fellbach

 

9.1.3.2 Untere Weinüberwachungsbehörden der Land-und Stadtkreise

Bürgermeisteramt Baden-Baden

Briegelackerstr. 8

76532 Baden-Baden

Landratsamt Bodenseekreis

Albrechtstr. 67

88045 Friedrichshafen

Landratsamt Böblingen

Parkstr. 16

71034 Böblingen

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald

Stadtstraße 3

79104 Freiburg

Landratsamt Bodenseekreis

Albrechtstr. 67

88045 Friedrichshafen

Landratsamt Emmendingen

Adolf-Sexauer-Str. 3/1

79312 Emmendingen

Landratsamt Enzkreis

Zähringerallee 3

75177 Pforzheim

Landratsamt Esslingen

Beblinger Str. 2

73728 Esslingen

Bürgermeisteramt Freiburg

Basler Str. 2

79100 Freiburg i. Br.

Stadt Heidelberg

Bergheimer Str. 69

69115 Heidelberg

Landratsamt Heilbronn

Lerchenstr. 40

74064 Heilbronn

Stadt Heilbronn

Bahnhofstr. 2

74072 Heilbronn

Landratsamt Hohenlohekreis

Hindenburgstr. 58

74613 Öhringen

Landratsamt Karlsruhe

Beiertheimer Allee 2

76137 Karlsruhe

Stadt Karlsruhe

Durlacher Allee 62

76131 Karlsruhe

Landratsamt Konstanz

Waldstr. 28

78315 Radolfzell

Landratsamt Lörrach

Palmstr. 3 79539

Lörrach

Landratsamt Ludwigsburg

Hindenburgstr. 20/3

71638 Ludwigsburg

Landratsamt Main-Tauber-Kreis

Wachbacher Str. 52

97980 Bad Mergentheim

Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis

St.-Rochus-Str. 12 74722

Buchen

Landratsamt Ortenaukreis

Kronenstr. 29

77652

Offenburg

Landratsamt Rastatt

Am Schlossplatz 5

76437 Rastatt

Landratsamt Ravensburg

Friedenstr. 2

88212 Ravensburg

Landratsamt Rems-Murr-Kreis

Erbstetter Str. 58

71522 Backnang

Landratsamt Reutlingen

Aulberstr. 32

72764 Reutlingen

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Adelsförsterpfad 7

69168 Wiesloch

Stadt Stuttgart

Hauptstätter Str. 58

70178 Stuttgart

Landratsamt Tübingen

Wilhelm-Keil-Str. 50

72072 Tübingen

Landratsamt Waldshut

Im Wallgraben 34

79761 Waldshut-Tiengen

 

9.2. Aufgaben

9.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die zuständigen Behörden nach 9.1.1 für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen gewährleisten die Einhaltung der unter Punkt 6 genannten Vorschriften.

Neu-und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Landwein Rhein-Neckar verwendet werden dürfen, werden überprüft.

 

9.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden der zuständigen Behörde nach 9.1.2 die Erntemengen nach Rebsorte.

Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

9.2.3. Kontrolle der Produktspezifikation

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsbetriebe in Form von Stichproben sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger von „Landwein Rhein-Neckar“ durch die zuständigen Behörden nach 9.1.3 ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe

gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009

 

Einzutragender Name

 

Geografische Angabe “Landwein Rhein-Neckar”

 

Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung

 

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.07.2009 (geändert durch Artikel 1 V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2105).

 

Kategorien der Weinerzeugnisse

 

Die nachfolgende Produktspezifikation bezieht sich auf Kategorie

1 -Wein Kategorie

 

11 -Teilweise gegorener Traubenmost des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.

LANDWEIN NECKAR

Landwein

Produktspezifikation für Weine mit geschützter geografischer Angabe

(Fonte BMELV)

(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

 

1. Geschützter Name

 

„Landwein Neckar“

Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind:

- Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.

 

Mögliche zusätzliche Bezeichnung zzur vorgenannten:

Federweißer *.

Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den

geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist

die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der

Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.

 

Rotling*:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

 

Der Neue*:

Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.

 

Steillage oder Steillagenwein*:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

Die nachfolgende Produktspezifikation bezieht sich auf die Kategorien 1. und 11. Des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.

 

2. Beschreibung der Weine

 

2.1. Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens 4,50% vol. Gesamtalkoholgehalt

Nach Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts: max.

11,50% vol bei Weiß- und Roséwein

sowie 12,00% vol bei Rotwein,

 

Zuckergehalt bei Erzeugnissen mit Geschmacksangaben

zulässige Geschmacksangaben Zuckergehalt

trocken:

Wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

- 4 g/l oder

- 9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

- 12 g/l oder

- 18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

Lieblich:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45 g/l beträgt.

Süß:

Wenn sein Zuckergehalt mindestens 45 g/l beträgt.

 

Gesamtsäure: mindestens 3,50 g/l

Gehalte an flüchtiger Säure:

a) max. 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,

b) max. 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,

 

Gesamtschwefeldioxidgehalte

Soweit aufgrund der Witterungsverhältnisse keine Erhöhung beschlossen wird, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l bei Rotwein;

b) 200 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling.

Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf

a) 200 mg/l bei Rotwein,

b) 250 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling,

 

2.2. Organoleptisch

Es werden insbesondere Rotweine und daneben auch traditionell Rosé- und Weißweine hergestellt.

Die Erzeugnisse erhalten durch die besonderen klimatischen Bedingungen ihre wie in Punkt 7 beschriebenen charakteristischen Eigenschaften.

Generell:

Mit ausreichender Fülle, von Rebsorte(n), Jahrgang und den zugelassenen önologischen Verfahren geprägt. In Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern.

Wein:

Weißwein:

Der Weißwein ist ein ausschließlich aus weißen Trauben hergestellter Wein von grünlicher bis goldgelber Farbe, sensorisch wahrnehmbarer Fruchtigkeit und Säure.

Rotwein:

Der Rotwein ist ein ausschließlich aus roten Trauben hergestellter Wein von roter Farbe (von hellrot, über ziegel-, rubin-, granatrot, purpur, violett, bläulich bis schwarz, auch ggf. bräunliche Töne).

Roséwein:

Der Roséwein aus ist ein ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellter Wein von blassbis hellroter Farbe und sensorisch wahrnehmbarer Fruchtigkeit.

 Er unterscheidet sich vom

Rotwein durch seine leichtere und frischere Art und geringeren Tanningehalt.

Blanc de Noir:

Der Blanc de Noir ist ein ausschließlich aus weiß gekelterten roten Trauben hergestellter Wein, der im Erscheinungsbild einem Weißwein gleicht und sensorisch eine gewisse Fruchtigkeit ausweist.

Rotling:

Der Rotling ist ausschließlich aus einem Gemisch von weißen und roten Trauben oder deren Maischen hergestellter Wein von blass- bis hellroter Farbe.

 

Teilweise gegorener Traubenmost:

Federweißer:

Federweißer ist ein teilweise gegorener Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und zu 85% aus Trauben des Gebiets hergestellt wird.

Er muss den für die Herstellung von Landwein Neckar festgelegten Bedingungen entsprechen.

Werden ausschließlich Rotweintrauben verwendet, darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden.

Je nach verwendeter Rebsorte ist er weißlich, grünlich, gelblich oder rötlich trüb. Im Geschmack fruchtig an Most erinnernd mit deutlichem Gäraroma.

 

3. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

 

3.1 Natürliche Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte

(Angaben in % vol potentieller Alkohol und °Öchsle):

5,90% vol. (50 °Öchsle)

 

3.2. Anreicherung

Landweine dürfen als Weißwein sowie Roséwein bis zu 11,50% vol. Gesamtalkohol

und Rotwein bis zu 12,00% vol Gesamtalkohol angereichert werden.

 

3.3 Konzentrierung

Eine Konzentrierung durch Kälte ist für Landwein nicht erlaubt.

 

3.4. Süßung

Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.

 

3.5. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.

 

4. Abgrenzung des geografischen Gebietes

 

Zur geschützten geografischen Angabe gehören die Rebflächen folgender Gemeinden und Gemarkungen:

Abstatt, Adolzfurt, Affalterbach, Aichelberg, Allmersbach, Ammerbuch, Archshofen, Aspach, Asperg, Auenstein, Aurich, Baach, Bachenau, Bad Cannstatt, Bad Friedrichshall, Bad Wimpfen, Bad Mergentheim, Balzhof, Beihingen, Beilstein, Beinstein, Belsenberg, Beltersrot, Benningen, Besigheim, Beuren, Beutelsbach, Bieringen, Bietigheim, Billensbach, Binswangen, Bissingen, Böckingen, Bönnigheim, Botenheim, Böttingen, Brackenheim, Breitenholz, Brettach, Bretzfeld, Breuningsweiler, Bürg, Burg Homberg, Burg Wildeck, Cleebronn, Cleversulzbach, Creglingen, Criesbach, Dahenfeld, Degerloch, Diefenbach, Dimbach, Dörzbach, Dürrenzimmern, Dürrn, Duttenberg, Ebersberg, Eberstadt, Eibensbach,

Eichelberg, Ellhofen, Elpersheim, Eltingen, Endersbach, Ensingen, Entringen, Enzweihingen, Erdmannhausen, Erlenbach, Erligheim, Ernsbach, Eschelbach, Eschenau, Esslingen, Fellbach, Feuerbach, Flein, Forchtenberg, Frauenzimmern, Freudenstein, Freudental, Frickenhausen, Gagernberg, Gaisburg, Geddelsbach, Gellmersbach, Gemmingen, Gemmrigheim, Geradstetten, Gerlingen, Grantschen,Gronau, Großbottwar, Großgartach, Großheppach, Großingersheim, Großsachsenheim, Grossvillars, Grunbach, Güglingen, Gündelbach, Gundelsheim, Haagen, Haberschlacht, Häfnerhaslach, Hanweiler, Hardthausen, Harsberg, Hausen, Hebsack, Hedelfingen, Heilbronn, Helfenberg, Herbolzheim, Hertmannsweiler, Hessigheim, Heuholz, Hirschau, Höchstberg, Hof und Lembach, Hofen, Hohebach, Hohenbeilstein, Hoheneck, Hohenhaslach, Hohenheim, Hohenklingen, Hohenstein, Hölzern, Höpfigheim, Horkheim, Horrheim, Hößlinsülz, Illingen , Ilsfeld, Ingelfingen, Ingersheim, Jettenbach, Kappishäusern, Kaisersbach, Kesselfeld , Kemen, Kirchberg, Kirchheim, Kleinaspach, Kleinbottwar, Kleingartach, Kleinheppach,

Kleiningersheim, Kleinsachsenheim, Klingenberg, Knittlingen, Kochersteinsfeld, Kohlberg, Korb, Kreßbronn, Künzelsau, Langenbeutingen, Langenbrettach, Laudenbach, Lauffen, Lehrensteinsfeld, Leingarten, Leonberg, Leonbronn, Lienzingen, Linsenhofen, Lippoldsweiler, Löchgau, Löwenstein, Ludwigsburg, Maienfels, Marbach, Markelsheim, Markgröningen, Massenbachhausen, Maulbronn, Meimsheim, Messbach, Metzingen, Michelbach, Michelbach am Wald, Möckmühl, Möglingen, Mühlhausen, Mundelsheim, Münster, Murr, Muthof, Neckarweihingen, Neckarsulm, Neckarwestheim, Neckarzimmern,

Neipperg, Neudenau, Neuenstein, Neuffen, Neuhausen, Neustadt, Niederhofen, Niederstetten, Nordhausen, Nordheim, Oberderdingen, Obergriesheim, Oberohrn, Oberstenfeld, Oberstetten, Obersöllbach , Oberstenfeld, Obersulm, Obertürkheim, Ochsenbach, Oedheim, Offenau, Öhringen, Ölbronn, Ötisheim, Pleidelslheim, Pfaffenhofen, Pfedelbach, Plieningen, Plochingen, Poppenweiler, Rappach, Ravensburg, Reisach, Reutlingen, Remshalden, Richen, Rielingshausen, Riet, Rietenau, Rohracker, Rohrbronn, Rommelshausen, Roßwag, Rotenberg, Ruchsen, Sachsenheim, Schäftersheim, Schluchtern,

Schluchtern, Schmidhausen, Schnait, Schöntal, Schorndorf, Schozach, Schützingen, Schwabbach, Schwaigern, Siebeneich, Siglingen, Spielberg, Steinheim, Steinreinach, Sternenfels, Stetten, Stockheim, Strümpfelbach, Stuttgart, Sülzbach, Taldorf, Talheim, Tamm, Tübingen, Uhlbach, Untereisesheim, Untergruppenbach, Unterheimbach, Unterheinriet, Unterjesingen, Unterriexingen, Untersteinbach, Untertürkheim, Vaihingen, Verrenberg, Vorbachzimmern, Waiblingen, Waldbach, Walheim, Wangen, Weikersheim, Weiler, Weilheim, Weinsberg, Weinstadt, Weißbach, Wendelsheim, Wermutshausen,

Widdern, Willsbach, Wimmental, Windischenbach, Winnenden, Winterbach, Winzerhausen, Wurmlingen, Wüstenhausen, Zaberfeld, Zuffenhausen.

 

Die genaue Abgrenzung dieser Rebflächen ergibt sich aus dem von den Regierungspräsidien aufgestellten Rebenaufbauplan, der parzellenmäßigen Abgrenzung oder der Weinbergsrolle.

 

5. Höchstertrag

 

Es gilt ein Hektarhöchstertrag von 110 hl/ha für Normallagen

(wobei in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen der Hektarertrag durch die zuständige Stelle

jeweils um bis zu 10 Hektoliter erhöht werden kann)

zuzüglich 20 % Überlagerungsmöglichkeit und 150 hl/für die im Rebenaufbauplan abgegrenzten und verbindlich zur gemeinschaftlichen Weinbaukartei gemeldeten Steillagen zuzüglich 20% Überlagerungsmöglichkeit.

 

6. Rebsorten

 

Die zulässigen Keltertraubensorten sind:

Weißweinsorten:

Auxerrois, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Chardonnay, Ehrenfelser, Gewürztraminer, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Johanniter, Kerner, Merzling, Müller- Thurgau, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Muskat Ottonel, Perle, Weißer Riesling, Ruländer, Sauvignon blanc, Scheurebe, Blauer Silvaner, Grüner Silvaner, Solaris, Roter Traminer, Viognier.

Rotweinsorten:

Acolon, Baron, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dornfelder, Dunkelfelder, Blauer Frühburgunder, Helfensteiner, Heroldrebe, Blauer Limberger, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Muskat-Trollinger, Palas, Blauer Portugieser, Prior, Regent, Saint Laurent, Syrah, Blauer Spätburgunder, Tauberschwarz, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt.

 

Ferner kann Wein aus genehmigten Versuchen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten als Landwein eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird.

 

7. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

 

7.1 Landschaft, Geologie

Das Anbaugebiet erstreckt sich von Weikersheim bei Bad Mergentheim bis nach Metzingen, östlich von Tübingen, zwischen dem nördlichen Gebiet Kocher-Jagst-Tauber, der an Franken anschließt entlang des Neckartals über Heilbronn und Stuttgart bis Tübingen.

Ein kleiner Bereich am Bodensee um Kressbronn ist ebenfalls Bestandteil des abgegrenzten Gebiets.

Die Neckarzuflüsse Kocher und Jagst haben sich tief in den Muschelkalk der Hohenloher Ebene eingeschnitten. Der steinige und fossilreiche Boden zeigt sich vor allem in den steilen Weinbergshängen entlang der Flussläufe. Ähnlich ist die Weinlandschaft an der württembergischen Tauber.

Entlang der Flüsse findet man skelettreichen Muschelkalk, das übrige Hohenloher Weinland ist durch die rötlichen und nährstoffreichen Mergel der Keuperformation geprägt.

Kocher-Jagst-Tauber als den nördlichsten Gebiet ist besonders durch die südliche Ausrichtung der Weinberge begünstigt. Das vermehrt im Herbst auftretende, raue Klima, bevorzugt vor allem frühreife weiße Rebsorten, die eher säurereiche leichte und kernige Weißweine ergeben und sich durch ihre Spritzigkeit, Filigranität und Eleganz auszeichnen.

Der Neckar, der seinen Lauf mehrfach geändert hat, ist mit den sonnenwarme flachgründigen und skelettreichen Steilhänge im Muschelkalk die Hauptader des württembergischen Weinbaugebiets.

Tiefgründige Lößböden der Talflanken und höher gelegenen Ebenen sowie Böden auf Gipskeuper werden ebenfalls weinbaulich genutzt.

 

7.2. Natürliche Einflüsse

Höhenlage der Rebflächen und Klimakennwerte

 

Meereshöhe m.ü.d.M.:

Tauber-Jagst-Kocher: 180 – 380;

Hohenlohe:  220 – 350;

Unterer Neckar: 150 – 250;

Stromberg-Heuchelberg: 220 – 390;

Bottwar-, Schozachtal: 220 – 410;

Mittlerer Neckar: 180 – 300;

Stuttgart-Esslingen: 220 – 380;

Remstal: 300 – 430;

Oberer Neckar, Albtrauf: 400 – 510;

Bodensee: 400 – 500.

Jahresmitteltemperatur ° C:

Tauber-Jagst-Kocher: 9,5 - 9,8;

Hohenlohe: 9,5 - 9,8;

Unterer Neckar: 10,0 - 10,5;

Stromberg-Heuchelberg:  9,8 - 10,0;

Bottwar-, Schozachtal: 9,6 - 10,0;

Mittlerer Neckar: 10,0 - 10,5;

Stuttgart-Esslingen: 9,4 - 9,8;

Remstal: 9,6 - 9,8;

Oberer Neckar, Albtrauf: 9,3 - 9,5;

Bodensee: 9,3 - 9,6.

Niederschlag Mittlere Jahressumme mm

Tauber-Jagst-Kocher: 550 – 650;

Hohenlohe: 750 – 850;

Unterer Neckar: 700 – 900;

Stromberg-Heuchelberg: 700 – 800;

Bottwar-, Schozachtal: 750 – 900;

Mittlerer Neckar: 650 – 750;

Stuttgart-Esslingen: 700 – 850;

Remstal: 720 – 900;

Oberer Neckar, Albtrauf: 750 – 850;

Bodensee: 1000 – 1050.

 

7.3 Zusammenhang des Erzeugnisses mit dem geografischen Gebiet

Wechselnde Böden und terrassierte Steillagen mit einem Klima, dass auch späte Rebsorten reifen lässt aber auch rauere Klimate sind für dieses Landweingebiet prägend.

Dadurch bedingt werden Weine gekeltert, die Ihre Prägung überwiegend durch Jahrgang und Sorte erfahren und aufgrund der hohen Reife auch lieblich und süß sein können.

 

8. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

 

Landwein Neckar“ muss zu mindestens 85% aus Trauben hergestellt werden die von Rebflächen des Weinbaugebietes stammen. Er darf nur aus zugelassenen Rebsorten hergestellt werden. Die restlichen Trauben müssen aus Deutschland stammen.

Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden sein.

Die Herstellung von Landwein mit der geschützten geografischen Angabe „Landwein Neckar“ hat i.S.d. Art. 6 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 607/2009 in Baden-Württemberg oder in einem benachbarten Bundesland zu erfolgen.

 

9. Kontrollen

 

9.1. Zuständige Kontrollstellen oder -behörden

9.1.1 Zuständige Behörden für die Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Regierungspräsidium Karlsruhe

Schlossplatz 1

76131 Karlsruhe

Regierungspräsidium Stuttgart

Ruppmannstraße 21

70565 Stuttgart

 

9.1.2 Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen und die Amtliche Prüfung

Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg

Traubenplatz 5

74189 Weinsberg

 

9.1.3 Zuständige Behörden für die Kontrolle der Produktspezifikationen

9.1.3.1 Chemische und Veterinäruntersuchungsämter/Weinkontrolle

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg

Bissierstr. 5

79114 Freiburg im Breisgau

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe

Weißenburger Str. 3

76187 Karlsruhe

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart

Schaflandstraße 3/2

70736 Fellbach

 

9.1.3.2 Untere Weinüberwachungsbehörden der Land- und Stadtkreise

Landratsamt Böblingen

Parkstr. 16

71034 Böblingen

Landratsamt Bodenseekreis

Albrechtstr. 67

88045 Friedrichshafen

Landratsamt Enzkreis

Zähringerallee 3

75177 Pforzheim

Landratsamt Esslingen

Beblinger Str. 2

73728 Esslingen

Landratsamt Heilbronn

Lerchenstr. 40

74064 Heilbronn

Stadt Heilbronn

Bahnhofstr. 2

74072 Heilbronn

Landratsamt Hohenlohekreis

Hindenburgstr. 58

74613 Öhringen

Landratsamt Karlsruhe

Beiertheimer Allee 2

76137 Karlsruhe

Landratsamt Ludwigsburg

Hindenburgstr. 20/3

71638 Ludwigsburg

Landratsamt Main-Tauber-Kreis

Wachbacher Str. 52

97980 Bad Mergentheim

Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis

St.-Rochus-Str. 12

74722 Buchen

Landratsamt Ravensburg

Friedenstr. 2

88212 Ravensburg

Landratsamt Rems-Murr-Kreis

Erbstetter Str. 58

71522 Backnang

Landratsamt Reutlingen

Aulberstr. 32

72764 Reutlingen

Stadt Stuttgart

Hauptstätter Str. 58

70178 Stuttgart

Landratsamt Tübingen

Wilhelm-Keil-Str. 50

72072 Tübingen

 

9.2. Aufgaben

9.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die zuständigen Behörden nach 9.1.1 für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen gewährleisten die Einhaltung der unter Punkt 6 genannten Vorschriften.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Landwein Neckar verwendet werden dürfen, werden überprüft.

 

9.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden der zuständigen Behörde nach 9.1.2 die Erntemengen nach Rebsorte. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

9.2.3. Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsbetriebe in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinerzeuger von „Landwein Neckar“ durch die zuständigen Behörden nach 9.1.3 ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe

gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009

 

Einzutragender Name

 

Geografische Angabe „Landwein Neckar

 

Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung

 

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.07.2009 (geändert durch Artikel 1 V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2105).

 

Kategorien der Weinerzeugnisse

 

Die nachfolgende Produktspezifikation bezieht sich auf

Kategorie 1 - Wein

Kategorie 11 – Teilweise gegorener Traubenmost

des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.

 

 

SCHWÄBISCHER LANDWEIN

Landwein

Produktspezifikation für Weine mit geschützter geografischer Angabe

(Fonte BMELV)

(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

 

1. Geschützter Name

 

„Schwäbischer Landwein“

Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind:

- Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.

 

Mögliche zusätzliche Bezeichnung zur vorgenannten:

Federweißer*:

Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den

geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist

die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der

Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.

 

Rotling*:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

 

Der Neue*:

Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.

 

Steillage oder Steillagenwein*:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

Die nachfolgende Produktspezifikation bezieht sich auf Kategorie 1. und 11. des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.

 

2. Beschreibung der Weine

 

2.1. Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

 

Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens 4,50% vol. Gesamtalkoholgehalt nach

Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts: max. 11,50% vol bei Weiß- und Roséwein

sowie 12,00% vol bei Rotwein,

 

Zuckergehalt bei Erzeugnissen mit Geschmacksangaben

zulässige Geschmacksangaben Zuckergehalt

trocken:

Wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

- 4 g/l oder

- 9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

- 12 g/l oder

- 18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

 

Gesamtsäure: mindestens 3,50 g/l

Gehalte an flüchtiger Säure:

a) max. 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,

b) max. 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,

 

Gesamtschwefeldioxidgehalte

Soweit aufgrund der Witterungsverhältnisse keine Erhöhung beschlossen wird, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l bei Rotwein,

b) 200 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling.

Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf

a) 200 mg/l bei Rotwein,

b) 250 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling.

 

2.2. Organoleptisch

Es werden insbesondere Rotweine und daneben auch traditionell Rosé- und Weißweine hergestellt.

Die Erzeugnisse erhalten durch die besonderen klimatischen Bedingungen ihre wie in Punkt 7 beschriebenen charakteristischen Eigenschaften.

Generell:

Mit ausreichender Fülle, von Rebsorte(n), Jahrgang und den zugelassenen önologischen Verfahren geprägt. In Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern.

Wein:

Weißwein:

Der Weißwein ist ein aus ausschließlich weißen Trauben hergestellter Wein von grünlicher bis goldgelber Farbe, sensorisch wahrnehmbarer Fruchtigkeit und Säure.

Rotwein:

Der Rotwein ist ein aus ausschließlich roten Trauben hergestellter Wein von roter Farbe (von hellrot, über ziegel-, rubin-, granatrot, purpur, violett, bläulich bis schwarz, auch ggf. bräunliche Töne) mit sensorisch wahrnehmbarer Fruchtigkeit, feiner Säure und dezentem bis kräftigem Gerbstoff.

Roséwein:

Der Roséwein ist ein aus ausschließlich Rotweintrauben hergestellter Wein von blass- bis hellroter Farbe und sensorisch wahrnehmbarer Fruchtigkeit.

Er unterscheidet sich vom Rotwein durch seine leichtere und frischere Art und geringeren Tanningehalt.

Der Blanc de Noir:

ist ein ausschließlich aus weiß gekelterten roten Trauben hergestellter Wein, der im Erscheinungsbild einem Weißwein gleicht und sensorisch eine gewisse Fruchtigkeit ausweist.

Rotling:

Der Rotling ist ausschließlich aus einem Gemisch von weißen und roten Trauben oder deren Maischen hergestellter Wein von blass- bis hellroter Farbe, leichter Fruchtigkeit und zurückhaltendem Gerbstoff.

Teilweise gegorener Traubenmost:

Federweißer:

Federweißer ist ein teilweise gegorener Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist.

Er muss den für die Herstellung von Schwäbischem Landwein festgelegten Bedingungen entsprechen.

Werden ausschließlich Rotweintrauben verwendet, darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden.

Je nach verwendeter Rebsorte ist er weißlich, grünlich, gelblich oder rötlich trüb. Im Geschmack fruchtig an Most erinnernd mit deutlichem Gäraroma.

 

3. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

 

3.1 Natürliche Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte

(Angaben in % vol. potentieller Alkohol und °Öchsle):

5,90% vol (50 °Öchsle)

 

3.2. Anreicherung

Landweine dürfen als Weißwein sowie Roséwein bis zu 11,50% vol Gesamtalkohol

und Rotwein bis zu 12,00% vol Gesamtalkohol angereichert werden.

 

3.3 Konzentrierung

Eine Konzentrierung durch Kälte ist für Landwein nicht erlaubt.

 

3.4. Süßung

Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.

 

3.5. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.

 

4. Abgrenzung des geografischen Gebietes

 

Zur geschützten geografischen Angabe gehören die Rebflächen folgender Gemeinden und Gemarkungen:

 

Abstatt, Adolzfurt, Affalterbach, Aichelberg, Allmersbach, Ammerbuch, Archshofen, Aspach, Asperg, Auenstein, Aurich, Baach, Bachenau, Bad Cannstatt, Bad Friedrichshall, Bad Wimpfen, Bad Mergentheim, Balzhof, Beihingen, Beilstein, Beinstein, Belsenberg, Beltersrot, Benningen, Besigheim, Beuren, Beutelsbach, Bieringen, Bietigheim, Billensbach, Binswangen, Bissingen, Böckingen, Bönnigheim, Botenheim, Böttingen, Brackenheim, Breitenholz, Brettach, Bretzfeld, Breuningsweiler, Bürg, Burg Homberg, Burg Wildeck, Cleebronn, Cleversulzbach, Creglingen, Criesbach, Dahenfeld, Degerloch, Diefenbach, Dimbach, Dörzbach, Dürrenzimmern, Dürrn, Duttenberg, Ebersberg, Eberstadt, Eibensbach,

Eichelberg, Ellhofen, Elpersheim, Eltingen, Endersbach, Ensingen, Entringen, Enzweihingen, Erdmannhausen, Erlenbach, Erligheim, Ernsbach, Eschelbach, Eschenau, Esslingen, Fellbach, Feuerbach, Flein, Forchtenberg, Frauenzimmern, Freudenstein, Freudental, Frickenhausen, Gagernberg, Gaisburg, Geddelsbach, Gellmersbach, Gemmingen, Gemmrigheim, Geradstetten, Gerlingen, Grantschen,Gronau, Großbottwar, Großgartach, Großheppach, Großingersheim, Großsachsenheim, Grossvillars, Grunbach, Güglingen, Gündelbach, Gundelsheim, Haagen, Haberschlacht, Häfnerhaslach, Hanweiler, Hardthausen, Harsberg, Hausen, Hebsack, Hedelfingen, Heilbronn, Helfenberg, Herbolzheim, Hertmannsweiler, Hessigheim, Heuholz, Hirschau, Höchstberg, Hof und Lembach, Hofen, Hohebach, Hohenbeilstein, Hoheneck, Hohenhaslach, Hohenheim, Hohenklingen, Hohenstein, Hölzern, Höpfigheim, Horkheim, Horrheim, Hößlinsülz, Illingen , Ilsfeld, Ingelfingen, Ingersheim, Jettenbach, Kappishäusern, Kaisersbach, Kesselfeld, Kemen, Kirchberg, Kirchheim, Kleinaspach, Kleinbottwar, Kleingartach, Kleinheppach,

Kleiningersheim, Kleinsachsenheim, Klingenberg, Knittlingen, Kochersteinsfeld, Kohlberg, Korb, Kreßbronn, Künzelsau, Langenbeutingen, Langenbrettach, Laudenbach, Lauffen, Lehrensteinsfeld, Leingarten, Leonberg, Leonbronn, Lienzingen, Linsenhofen, Lippoldsweiler, Löchgau, Löwenstein, Ludwigsburg, Maienfels, Marbach, Markelsheim, Markgröningen, Massenbachhausen, Maulbronn, Meimsheim, Messbach, Metzingen, Michelbach, Michelbach am Wald, Möckmühl, Möglingen, Mühlhausen, Mundelsheim, Münster, Murr, Muthof, Neckarweihingen, Neckarsulm, Neckarwestheim, Neckarzimmern,

Neipperg, Neudenau, Neuenstein, Neuffen, Neuhausen, Neustadt, Niederhofen, Niederstetten, Nordhausen, Nordheim, Oberderdingen, Obergriesheim, Oberohrn, Oberstenfeld, Oberstetten, Obersöllbach , Oberstenfeld, Obersulm, Obertürkheim, Ochsenbach, Oedheim, Offenau, Öhringen, Ölbronn, Ötisheim, Pleidelslheim, Pfaffenhofen, Pfedelbach, Plieningen, Plochingen, Poppenweiler, Rappach, Ravensburg, Reisach, Reutlingen, Remshalden, Richen, Rielingshausen, Riet, Rietenau, Rohracker, Rohrbronn, Rommelshausen, Roßwag, Rotenberg, Ruchsen, Sachsenheim, Schäftersheim, Schluchtern,

Schluchtern, Schmidhausen, Schnait, Schöntal, Schorndorf, Schozach, Schützingen, Schwabbach, Schwaigern, Siebeneich, Siglingen, Spielberg, Steinheim, Steinreinach, Sternenfels, Stetten, Stockheim, Strümpfelbach, Stuttgart, Sülzbach, Taldorf, Talheim, Tamm, Tübingen, Uhlbach, Untereisesheim, Untergruppenbach, Unterheimbach, Unterheinriet, Unterjesingen, Unterriexingen, Untersteinbach, Untertürkheim, Vaihingen, Verrenberg, Vorbachzimmern, Waiblingen, Waldbach, Walheim, Wangen, Weikersheim, Weiler, Weilheim, Weinsberg, Weinstadt, Weißbach, Wendelsheim, Wermutshausen,

Widdern, Willsbach, Wimmental, Windischenbach, Winnenden, Winterbach, Winzerhausen, Wurmlingen, Wüstenhausen, Zaberfeld, Zuffenhausen.

 

Die genaue Abgrenzung dieser Rebflächen ergibt sich aus dem von den Regierungspräsidien aufgestellten Rebenaufbauplan, der parzellenmäßigen Abgrenzung oder der Weinbergsrolle.

 

5. Höchstertrag

 

Es gilt ein Hektarhöchstertrag von 110 hl/ha für Normallagen

(wobei in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen der Hektarertrag durch die zuständige Stelle

jeweils um bis zu 10 Hektoliter erhöht werden kann)

zuzüglich 20% Überlagerungsmöglichkeit und 150 hl/für die im Rebenaufbauplan abgegrenzten und verbindlich zur gemeinschaftlichen Weinbaukartei gemeldeten Steillagen zuzüglich 20% Überlagerungsmöglichkeit.

 

6. Rebsorten

 

Die zulässigen Keltertraubensorten sind:

Weißweinsorten:

Auxerrois, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Chardonnay, Ehrenfelser, Gewürztraminer, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Johanniter, Kerner, Merzling, Müller- Thurgau, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Muskat Ottonel, Perle, Weißer Riesling, Ruländer, Sauvignon blanc, Scheurebe, Blauer Silvaner, Grüner Silvaner, Solaris, Roter Traminer, Viognier.

Rotweinsorten:

Acolon, Baron, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dornfelder, Dunkelfelder, Blauer Frühburgunder, Helfensteiner, Heroldrebe, Blauer Limberger, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Muskat-Trollinger, Palas, Blauer Portugieser, Prior, Regent, Saint Laurent, Syrah, Blauer Spätburgunder, Tauberschwarz, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt.

 

Ferner kann Wein aus genehmigten Versuchen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten als Landwein eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird.

 

7. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

 

7.1 Landschaft, Geologie

Das Anbaugebiet erstreckt sich von Weikersheim bei Bad Mergentheim bis nach Metzingen, östlich von Tübingen, zwischen dem nördlichen Bereich Kocher-Jagst-Tauber, der an Franken anschließt entlang dem Neckartal über Heilbronn und Stuttgart bis Tübingen.

Ein kleiner Bereich am Bodensee um Kressbronn ist ebenfalls Bestandteil des abgegrenzten Gebiets.

Die Neckarzuflüsse Kocher und Jagst haben sich tief in den Muschelkalk der Hohenloher Ebene eingeschnitten. Der steinige und fossilreiche Boden zeigt sich vor allem in den steilen Weinbergshängen entlang der Flussläufe.

Ähnlich ist die Weinlandschaft an der württembergischen Tauber.

Entlang der Flüsse findet man skelettreichen Muschelkalk, das übrige Hohenloher Weinland ist durch die rötlichen und nährstoffreichen Mergel der Keuperformation geprägt.

Kocher-Jagst-Tauber als den nördlichsten württembergischen Weinbaubereich ist besonders durch die südliche Ausrichtung der Weinberge begünstigt.

Das vermehrt im Herbst auftretende, raue Klima, bevorzugt vor allem frühreife weiße Rebsorten, die eher säurereiche leichte und kernige Weißweine ergeben und sich durch ihre Spritzigkeit, Filigranität und Eleganz auszeichnen.

Der Neckar, der seinen Lauf mehrfach geändert hat, ist mit den sonnenwarme flachgründigen und skelettreichen Steilhänge im Muschelkalk die Hauptader des württembergischen Weinbaugebiets.

Tiefgründige Lößböden der Talflanken und höher gelegenen Ebenen sowie Böden auf Gipskeuper werden ebenfalls weinbaulich genutzt.

 

7.2. Natürliche Einflüsse

Höhenlage der Rebflächen und Klimakennwerte

Meereshöhe m.ü.d.M.:

Tauber-Jagst-Kocher: 180 – 380;

Hohenlohe:  220 – 350;

Unterer Neckar: 150 – 250;

Stromberg-Heuchelberg: 220 – 390;

Bottwar-, Schozachtal: 220 – 410;

Mittlerer Neckar: 180 – 300;

Stuttgart-Esslingen: 220 – 380;

Remstal: 300 – 430;

Oberer Neckar, Albtrauf: 400 – 510;

Bodensee: 400 – 500.

Jahresmitteltemperatur ° C:

Tauber-Jagst-Kocher: 9,5 - 9,8;

Hohenlohe: 9,5 - 9,8;

Unterer Neckar: 10,0 - 10,5;

Stromberg-Heuchelberg:  9,8 - 10,0;

Bottwar-, Schozachtal: 9,6 - 10,0;

Mittlerer Neckar: 10,0 - 10,5;

Stuttgart-Esslingen: 9,4 - 9,8;

Remstal: 9,6 - 9,8;

Oberer Neckar, Albtrauf: 9,3 - 9,5;

Bodensee: 9,3 - 9,6.

Niederschlag Mittlere Jahressumme mm

Tauber-Jagst-Kocher: 550 – 650;

Hohenlohe: 750 – 850;

Unterer Neckar: 700 – 900;

Stromberg-Heuchelberg: 700 – 800;

Bottwar-, Schozachtal: 750 – 900;

Mittlerer Neckar: 650 – 750;

Stuttgart-Esslingen: 700 – 850;

Remstal: 720 – 900;

Oberer Neckar, Albtrauf: 750 – 850;

Bodensee: 1000 – 1050.

 

7.3 Zusammenhang des Erzeugnisses mit dem geografischen Gebiet

Wechselnde Böden und terrassierte Steillagen mit einem Klima, dass auch späte Rebsorten reifen lässt, aber auch rauere Klimate sind für dieses Landweingebiet prägend.

Dadurch bedingt werden Weine gekeltert, die ihre Prägung überwiegend durch Jahrgang und Sorte erfahren.

 

8. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

 

Schwäbischer Landwein“ muss zu mindestens 85% aus Trauben hergestellt werden die von Rebflächen des Weinbaugebietes stammen.

Er darf nur aus zugelassenen Rebsorten hergestellt werden.

Die restlichen Trauben müssen aus Deutschland stammen.

Der Restzuckergehalt darf nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.

Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden sein.

Die Herstellung von Landwein mit der geschützten geografischen Angabe „Schwäbischer Landwein“ hat i.S.d. Art. 6 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 607/2009 in Baden-Württemberg oder in einem benachbarten Bundesland zu erfolgen.

 

9. Kontrollen

 

9.1. Zuständige Kontrollstellen oder -behörden

9.1.1 Zuständige Behörden für die Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Regierungspräsidium Karlsruhe

Schlossplatz 1

76131 Karlsruhe

Regierungspräsidium Stuttgart

Ruppmannstraße 21

70565 Stuttgart

 

9.1.2 Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen und die Amtliche Prüfung

Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg

Traubenplatz 5

74189 Weinsberg

 

9.1.3 Zuständige Behörden für die Kontrolle der Produktspezifikationen

9.1.3.1 Chemische und Veterinäruntersuchungsämter/Weinkontrolle

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg

Bissierstr. 5

79114 Freiburg im Breisgau

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe

Weißenburger Str. 3

76187 Karlsruhe

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart

Schaflandstraße 3/2

70736 Fellbach

 

9.1.3.2 Untere Weinüberwachungsbehörden der Land- und Stadtkreise

Landratsamt Böblingen

Parkstr. 16

71034 Böblingen

Landratsamt Bodenseekreis

Albrechtstr. 67

88045 Friedrichshafen

Landratsamt Enzkreis

Zähringerallee 3

75177 Pforzheim

Landratsamt Esslingen

Beblinger Str. 2

73728 Esslingen

Landratsamt Heilbronn

Lerchenstr. 40

74064 Heilbronn

Stadt Heilbronn

Bahnhofstr. 2

74072 Heilbronn

Landratsamt Hohenlohekreis

Hindenburgstr. 58

74613 Öhringen

Landratsamt Karlsruhe

Beiertheimer Allee 2

76137 Karlsruhe

Landratsamt Ludwigsburg

Hindenburgstr. 20/3

71638 Ludwigsburg

Landratsamt Main-Tauber-Kreis

Wachbacher Str. 52

97980 Bad Mergentheim

Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis

St.-Rochus-Str. 12

74722 Buchen

Landratsamt Ravensburg

Friedenstr. 2

88212 Ravensburg

Landratsamt Rems-Murr-Kreis

Erbstetter Str. 58

71522 Backnang

Landratsamt Reutlingen

Aulberstr. 32

72764 Reutlingen

Stadt Stuttgart

Hauptstätter Str. 58

70178 Stuttgart

Landratsamt Tübingen

Wilhelm-Keil-Str. 50

72072 Tübingen

 

9.2. Aufgaben

9.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die zuständigen Behörden nach 9.1.1 für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen gewährleisten die Einhaltung der unter Punkt 6 genannten Vorschriften. Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Schwäbischer Landwein verwendet werden dürfen, werden überprüft.

 

9.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden der zuständigen Behörde nach 9.1.2 die Erntemengen nach Rebsorte. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

9.2.3. Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsbetriebe in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinerzeuger von „Schwäbischer Landwein“ durch die zuständigen Behörden nach 9.1.3 ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung,

Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe

gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009

 

Einzutragender Name

 

Geografische Angabe „Schwäbischer Landwein

 

Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung

 

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit der Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes vom 9. Mai 1995 (BGBl I S. 630).

 

Kategorien der Weinerzeugnisse

 

Die nachfolgende Produktspezifikation bezieht sich auf

Kategorie 1 - Wein

Kategorie 11 – Teilweise gegorener Traubenmost

 

des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.

WEINLAGEN WÜRTTEMBERG

Dati Deutsches Weiinstitut

“Deutscher Weinatlas”

 

B. = Bereich,

Gr. = Grosslage,

Ge. = Gemeinde,

O. = Ortsteil,

E. = Einzellage ;

 

B. Kocher Jagst Tauber :

 

Gr. Tauberberg :

Ge. Bad Mergentheim :

E. Probstberg*;

O. Markelsheim:

E. Mönchsberg*,

E. Probstberg*;

Ge. Elpersheim:

E. Mönchsberg*,

E. Probstberg*;

Ge. Weikersheim:

E. Hardt,

E. Schmecker,

E. Karlsberg,

E. Schafeteige*;

O. Schäftersheim:

E. Klosterberg;

O. Laudenbach:

E. Schafsteige*;

O. Haagen :

E. Schafsteige*;

Ge. Greglingen:

O. Reinsbronn:

E. Röde;

Ge. Niederstetten:

E. Schafsteige*;

O. Wermutshausen:

E. Schafsteuge*;

O. Vorbachzimmern:

E. Schafsteige*;

O. Oberstetten:

E. Schafsteige*;

 

Gr. Kocherberg:

Ge. Dörzbach:

E. Altenberg;

Ge. Künzelsau:

E. Hoher Berg*;

O. Belsenberg:

E. Heiligkreuz;

Ge. Ingelfingen:

E. Hoher Berg*;

O. Criesbach:

E. Hoher Berg*,

E. Sommerberg,

E. Burgstall*;

Ge. Niedernhall:

E. Hoher Berg*,

E. Burgstall*,

E. Engweg*,

E. Alten Berg*;

Ge. Weißbach:

E. Engweg*,

E. Altenberg*;

Ge. Forchtenberg:

E. Flatterberg*;

O. Ernsbach:

E. Flatterberg*;

Ge. Schöntal:

O. Bieringen:

E. Schlüsselberg;

Ge. Widdern:

E. Hofberg*;

Ge. Neudenau:

E. Hofberg*;

O. Herbolzheim:

E. Hofberg*;

O. Siglingen:

E. Hofberg*;

Ge. Möckmühl:

E. Fofberg*,

E. Ammerlanden;

O. Ruchsen:

E. Hofberg*;

Ge. Hardthausen:

O. Kochersteinsfeld:

E. Rosenberg;

 

B. Württembergisch-Unterland:

 

Gr. Staufenberg:

Ge. Neckarzimmern:

E. Wallmaur,

E. Götzalde,

E. Kirchweinberg;

Ge. Gundelsheim:

E. Himmelreich;

Ge. Bad Friedrichshall:

O. Duttenberg:

E. Schön*;

O. Offenau:

E. Schön;

Ge. Langenbrettach :

O. Brettach:

E. Berg;

Ge. Untereisesheim:

E. Vogelsang;

Ge. Oedheim:

E. Kayberg*;

Ge. Erlenbach:

E. Kayberg;

O. Binswangen:

E. Kayberg*;

Ge. Neckarsulm:

E. Scheuerberg*;

O. Dahenfeld:

E. Scheuerberg*;

Ge. Hellhofen:

E. Ranzenberg;

Ge. Weinsberg:

E. Schemelsberg;

O. Gellmersbach:

E. Dezberg*;

Ge. Eberstadt:

E. Dezberg*;

Ge. Heilbronn:

E. Stiftberg*;

E. Wartberg,

E. Stahlbühl;

O. Horkheim:

E. Stiftberg*;

Ge. Talheim:

E. Stiftberg*;

 

Gr. Lindelberg:

Ge. Neuenstein:

O. Kesselfeld:

E. Schwobajörgle*;

O. Eschelbach:

E. Schwobajörgle*;

O- Obersöllbach:

E. Margarete*;

Ge. Öhringen:

O. Michelbach am Wald:

E. Margarete*,

E. Dachsteiger*;

O. Verrenberg:

E. Goldberg*,

E. Verrenberg;

Ge. Pfedelbach:

E. Goldberg*;

O. Oberohrn:

E. Dachsteiger*;

O. Heuholz:

E. Dachsteiger* ;

O. Windischenbach :

E. Goldberg*;

O. Harsberg:

E. Dachsteiger*,

E. Spielbühl;

O. Untersteinbach:

E. Dachsteiger*;

Ge, Maienfels:

O. Wüstenroth:

E. Schneckenhof*;

Ge. Bretzfeld:

E. Goldberg*;

O. Rappach:

E. Goldberg*;

O. Geddelsbach:

E. Sxhneckenhof*:

O. Unterheimbach:

E. Schneckenhof*;

O. Adolfurt:

E. Schneckenhof*;

O. Siebeneich:

E. Himmelreich*,

E. Schloßberg;

O.Schwabbach:

E. Himmelreich*;

O. Dimbach:

E. Himmelreich*;

O.Waldbach:

E. Himmelreich*;

Ge. Langenbrettach:

O. Langenbeutingen:

E. Himmelreich*;

 

Gr. Salzberg:

Ge. Eberstadt:

E. Sommerhalde*,

E. Eberfürst*,

E. Dezberg*;

Ge. Neuenstadt am Kocher:

O. Cleversulzbach:

E. Eberfürst*;

Ge. Lehrensteinfeld:

E. Steinacker*,

E. Althälde*,

E. Frauenzimmer;

Ge. Weinsberg:

E. Ranzenberg,

E. Schemelsberg,

E. Althälde*;

O. Grantschen:

E. Wildenberg;

O. Wimmental:

E. Altenberg*;

Ge. Obersulm:

O. Sülzbach:

E. Altenberg*;

Ge. Ellhofen:

E. Wildenberg*,

E. Steinacker*,

E. Althälde*,

E. Altenberg*,

E. Ranzenberg;

Ge. Obersulm:

O. Willsbach:

E. Dieblesberg*,

E. Zeilberg*;

O. Affaltrach:

E. Dieblesberg*,

E. Zeilberg*;

O. Eschenau:

E. Paradies;

O. Eichelberg :

E. Hundsberg*;

O. Weiler:

E. Hundsberg*,

E. Schlierbach;

Ge. Löwenstein:

E. Nonnenrain,

E. Wolffahrtsberg,

E. Altenberg ;

O. Hösslinsülz:

E. Dieblesberg*,

E. Zeilberg*;

 

Gr. Schozachtal:

Ge. Löwenstein:

E. Sommerberg*;

Ge. Untergruppenbach:

E. Sommerberg*;

O. Unterheinriet:

E. Sommerberg*;

Ge. Abstatt:

E. Sommerberg*,

E. Burgberg*,

E. Burg Wildeck ;

Ge. Ilsfeld:

E. Rappen;

O. Auenstein:

E. Burgberg*,

E. Schloßberg ;

 

Gr. Wunnenstein :

Ge. Beilstein :

E. Wartberg,

E. Steinberg,

E. Schloßwengert*;

O. Hohenbeilstein:

E. Schloßwengert*;

Ge. Oberstenfeld:

E. Forstberg*,

E. Lichtenberg*,

E. Harzberg*;

O. Gronau:

E. Forstberg*;

Ge. Ilsfeld :

E. Lichtenberg*;

Ge. Großbottwar:

E. Harzberg*,

E. Lichtenberg*;

O. Winzerhausen:

E. Lichtenberg*,

E. Harzberg*;

O. Hof und Lembach:

E. Harzberg*,

E. Lichtenberg*;

Ge. Steinheim:

E. Lichtenberg;

O. Kleinbottwar:

E. Lichtenberg,

E. Oberer Berg*,

E. Süßmund,

E. Götzenberg;

Ge. Hoheneck:

O. Ludwigsburg:

E. Oberer Berg*;

Gr. Kirchenweinburg:

Ge. Heilbronn:

E. Sonnenberg*,

E. Altenberg*;

Ge. Flein :

E. Altenberg*,

E. Sonnenberg*,

E. Eselsberg ;

Ge. Talheim :

E. Schloßberg*,

E. Hohe Eiche,

E. Sonnenberg ;

Ge. Untergruppenbach :

E. Schloßberg ;

Ge. Lauffen:

E. Katzenbeißer,

E. Riedersbückels,

E. Jungfer,

E. Nonnenberg;

Ge. Neckarwestheim:

E. Herrlesberg;

Ge. Ilsfeld:

O. Schozach:

E. Schelmenklinge,

E. Mühlberg,

E. Roter Berg;

 

Gr. Heuchelberg:

Ge. Massenbachhausen:

E. Krähenberg;

Ge. Leingarten:

E. Vogelsang;

O. Schluchten:

E. Leiresberg,

E. Grafenberg*;

O. Grossgartach:

E. Grafenberg*;

Ge. Eppingen:

O. Kleingartach:

E. Grafenberg*,

E. Vogelsang*;

Ge. Nordheim:

E. Sonntagsberg,

E. Grafenberg*,

E. Ruthe,

E. Gräfenberg;

Ge. Heilbronn:

O. Nordhausen:

E. Sonntagsberg*;

O. Böckingen:

E. Sonntagsberg*;

O. Klingenberg:

E. Schloßberg,

E. Sonntagsberg*;

Ge. Brackenheim:

E. Schloßberg*,

E. Mönchsberg*,

E. Zweifelberg,

E. Wolfhausen,

E. Dachsberg*;

o. Neipperg:

E. Vogelsang*,

E. Grafenberg,

E. Steingrube,

E. Schloßberg*;

O. Haberschlacht:

E. Dachberg*;

O. Dürrenzimmern:

E. Mönchsberg*;

O. Hausen:

E. Jupiterberg,

E. Staig,

E. Vogelsang* ;

O. Meimsheim:

E. Katzenöhrle;

O. Stockheim:

E. Altenberg;

O. Botenheim:

E. Ochsenberg;

Ge. Schwaigen:

E. Sonnenberg*,

E. Vogelsang*,

E. Grafenberg*,

E. Ruthe*;

O. Niederhofen:

E. Grafenberg*,

E. Vogelsang*;

O. Stetten:

E. Sonnenberg*;

Ge. Cleebronn:

E. Michaelsberg*;

Ge. Güglingen:

E. Michaelsberg*,

E. Kaiserberg*;

O. Frauenzimmern :

E. Michaelsberg*,

E. Kaiserberg*;

O. Eibensbach:

E. Michaelsberg*;

Ge. Gemmingen:

E. Sonnenberg;

Ge. Pfaffenhofen:

E. Hohenberg*;

O. Weiler:

E. Hohenberg*;

Ge. Zaberfeld:

E. Hohenberg*;

O. Michelbach:

E.Hohenberg*;

O. Leonbronn:

E. Hahnenberg*;

O. Ochsenburg:

E. Hahnenberg*;

 

Gr. Stromberg:

Ge. Oberderdingen:

E. Kupferhalde*;

O. Großvillars:

E. Kupferhalde*;

Ge. Sternenfels:

E. König;

O. Diefenbach:

E. König;

Ge. Knittlingen:

E. Kupferhalde*,

E. Reichshalde*;

O. Freudenstein:

E. Reichshalde*;

O. Hohenklingen:

E. Reichshalde*;

Ge. Maulbronn:

E. Reichshalde*,

E. Eilfingerberg,

E. Klosterweinberg;

Ge. Öldbronn-Dürrn:

O. Öldbronn:

E. Eichelberg*;

O. Dürrn:

E. Eichelberg*;

Ge. Ötisheim:

E. Sauberg;

Ge. Mühlacker:

O. Lomersheim:

E.Halde*;

O. Lienzingen:

E. Eichelberg,

E. Schanzreiter*;

O. Mühlhausen:

E. Halde*;

Ge. Vaihingen:

E. Halde*,

E. Höllisch Feuer;

O. Essingen:

E. Schanzreiter*;

O. Roßwag:

E. Halde*,

E. Forstgrube*,

E. Lichtenberg*;

O.Riet:

E. Kirchberg;

O. Gündelbach:

E. Wachtkopf,

E. Steinbachhof;

O. Horrhein:

E. Klosterberg;

Ge. Illingen:

E. Halde*,

E. Forstgrube*,

E. Lichtenberg*,

E. Schanzreiter*;

O. Schützingen:

E. Heiligenberg*;

Ge. Sachsenheim:

E. Kirchberg*;

O. Häfnerhaslach:

E. Heiligenberg*;

E. Kirchberg*;

O. Hohenhaslach:

E. Klosterberg*,

E. Kirchberg*;

O. Ochsenbach:

E. Liebenberg*;

O. Spielberg:

E. Liebenberg*;

O. Kleinsachsenheim:

E. Kirchberg*;

Ge. Freudental:

E. Kirchberg*;

Ge. Kirchheim:

E. Kirchberg*;

Ge. Bönnigheim:

E. Sonnenbreg,

E. Kirchberg*;

O. Hohenstein:

E. Kirchberg*;

O. Hofen:

E. Lerchenberg;

Ge. Erligheim :

E. Lerchenberg ;

 

Gr. Schalkstein :

Ge. Gemmrigheim :

E. Wurmberg*,

E. Neckarberg*,

E. Felsengarten*;

Ge. Walheim:

E. Neckarberg*,

E. Felsengarten*,

E. Wurmberg*;

Ge. Besigheim:

E. Wurmberg*,

E. Neckarberg*,

E. Katzenöhrle*,

E. Felsengarten*;

Ge. Hessigheim:

E. Katzenöhrle*,

E. Felsengarten*,

E. Käsberg*;

Ge. Bietigheim-Bissingen:

O. Bietigheim:

E. Neckarberg*,

E. Wurmberg*;

O. Bissingen:

E. Neckarberg*,

E. Felsengarten*;

Ge. Löchgau:

E. Neckarberg*;

Ge. Mundelsheim:

E. Käsberg*,

E. Katzenöhrle*,

E. Mühlbäcker,

E. Rozenberg;

Ge. Steinheim:

E. Burgberg,

E. Königsberg*;

O. Höpfigheim:

E. Königsberg;

Ge. Murr:

E. Neckarhälde;

Ge. Freiberg-Neckar:

O. Beihingen:

E. Neckarhälde*;

Ge. Benningen:

E. Neckarhälde*;

Ge. Marbach:

E. Neckarhälde*;

O. Rielingshausen:

E. Kelterberg;

Ge. Erdmannhausen:

E. Neckarhälde*;

Ge. Ludwigsburg:

O. Hoheneck:

E. Neckarhälde*;

O. Neckarweihingen:

E. Neckarhälde*;

O. Poppenweiler:

E. Neckarhälde*;

Ge. Affalterbach:

E. Neckarhälde*;

Ge. Ingersheim:

O. Kleiningersheim:

E. Schloßberg*;

O. Großingersheim:

E. Schloßberg*;

Ge. Asperg:

E. Berg*;

Ge. Markgröningen:

E. Berg*,

E. Sankt Johännser*;

Ge. Vaihingen an der Enz:

O. Enzweihingen:

E. Sankt Johännser*;

Ge. Kirchberg:

E. Kelterberg*;

Ge. Aspach:

E. Kelterberg*;

O. Kleinaspach:

E. Kelterberg*;

O. Almersbach:

E. Alter Berg;

O. Rietenau:

E. Güldenkern;

 

B. Remstal-Stuttgart:

 

Gr. Weinsteige:

Ge. Gerlingen:

E. Bopser;

Ge. Leonberg:

E. Ehrenberg;

Ge. Stuttgart:

E. Mönchhalde,

E. Kriegsberg;

O. Degerloch:

E. Scharrenberg;

O. Hohenheim:

E. Schloßberg;

O. Bad Cannstadt:

E. Steinhalde*,

E. Zuckerle*,

E. Berg*,

E. Halde,

E. Herzogenberg*,

E. Mönchberg,

E. Mönchshalde;

O. Feuerbach:

E. Berg;

O. Zuffenhausen:

E, Berg*;

O. Wangen:

E. Berg;

O. Münster:

E. Steinhalde*,

E. Zuckerle*,

E. Berg*;

O. Mühlhausen:

E. Steinhalde*,

E. Zuckerle*;

O. Hofen:

E. Zuckerle*;

O. Untertürkheim:

E. Herzogenberg*,

E. Mönchberg*,

E. Altenberg,

E. Gips*,

E. Wetzstein*,

E. Schloßberg*,

E. Lämmler*;

O. Rotenberg:

E. Schloßberg*;

O. Uhlbach:

E. Schloßberg*,

E. Steingrube,

E. Götzenberg;

O. Gaisburg:

E. Abelsberg;

O. Hedelfingen:

E. Lenzenberg*;

O. Rohracker:

E. Lenzenberg*;

O. Obertürkheim:

E. Kirchberg,

E. Ailenberg;

Ge. Fellbach:

E. Herzogenberg*,

E. Gips*,

E. Wetzstein*,

E. Goldberg,

E. Mönchberg,

E. Lämmler*,

E. Hinterer Berg;

Ge. Kernen:

O. Rommelshausen:

E. Goldberg;

Ge. Esslingen:

E. Schenkenkerg*,

E. Burg;

O. Mettingen:

E. Schenkenberg*;

Ge. Plochingen:

E. Hansen;

 

Gr. Kopf:

Ge. Korb:

E. Sommerhalde,

E. Berg*,

E. Hörnle*,

O. Kleinheppach:

E. Greiner,

Ge. Waiblingen:

E. Hörnle*;

O.  Neustadt:

E. Söhrenberg;

O. Beinstein:

E. Großmulde;

Ge. Winnenden:

E. Berg*,

E. Holzenberg*,

E. Roßberg;

O. Hanweiler:

E. Berg*;

O. Bürg:

E. Schloßberg*;

O. Baach:

E. Schloßberg*;

O. Breuningsweiler:

E. Holzenberg*;

O. Großheppach:

E. Wanne;

Ge. Remshalden:

O. Grunbach:

E. Berghalde;

Ge. Winterbach:

E. Hungerberg;

Ge. Schorndorf:

E. Grafenberg;

 

Gr. Wartbühl:

Ge. Winnenden:

E. Haselstein*;

O. Hertmannsweiler:

E. Himmelreich;

O. Breuningsweiler:

E. Haselstein*;

O. Hansweiler:

E. Maien;

O. Baach:

E. Himmelreich*;

Ge. Waiblingen:

E. Steingrüble*;

Ge. Korb:

E. Steingrüble*;

O. Kleinheppach:

e. teingrüble*,

E. Sonnenberg;

Ge. Weinstadt:

O. Großheppach:

E. Steingrüble*,

E. Zügernberg;

O. Beutelsbach:

E. Sonnenberg,

E. Altenberg,

E. Käpple;

O. Schnait:

E. Sonnenberg*,

E. Altenberg*;

O. O. Endersbach :

E. Wetzstein,

E. Happenhalde;

O.Strümpfelbach:

E. Gastenklinge,

E. Nonnenberg,

E. Altenberg*;

Ge. Remshalden:

O. Grunbach:

E. Klinge;

O. Geradstetten:

E. Lichtenberg*,

E. Sonnenberg;

O. Hebsack:

E. Lichtenberg*;

Ge. Aichwald:

O. Aichelberg:

E. Luginsland;

Ge. Kernen:

O. Stetten:

E. Pulvermächer,

E. Lindhälder,

E. Brotwasser,

E. Häder;

O. Rommelshausen:

E. Häder;

 

Gr. Sonnenbühl:

Ge. Weinstadt:

O. Beutelsbach:

E. Burghalde*;

O. Schnait:

E. Burghalde*;

O. Strümpfelbach:

E. Altenberg;

O. Endersbach:

E. Hintere Klinge;

Ge. Kernen:

O. Rommelshausen:

E. Mönchberg*;

O. Stetten:

E. Mönchberg*;

 

Gr. Hohenneuffen:

Ge. Metzingen:

E. Hofsteige,

E. Schloßsteige*;

Ge. Neuffen:

E. Schloßsteige*;

O. Kappishäusern:

E. Schloßsteige*;

Ge. Kohlberg:

E. Schloßsteige*;

Ge. Frickenhausen:

E. Schloßsteige*;

O. Linsenhofen:

E. Schloßsteige*;

Ge. Beuren:

E. Schloßsteige*;

Ge. Weilhein:

E. Schloßsteige*;

 

B. Oberer Neckar:

 

Gr. Großlagenfrei:

Ge. Tübingen:

E. Sonnenhalde*;

O. Hirschau:

E. Sonnenhalder*;

O. Unterjesingen :

E. Sonnenhalden*;

Ge. Ammerbuch :

O. Breitenholz :

E. Hinterhalde;

O. Entringen:

E. Pfaffenberg;

Ge. Rottenburg:

E. Kapellenberg*;

O. Wurmlingen:

E. Kapellenberg*;

O. Wendelsheim:

E. Kapellenberg*;

Ge. Reitingen:

E. Sommerhalde;

 

B. Württembergischer Bodensee:

 

Gr. Großlagenfrei:

Ge. Ravensburg:

E. Ravenegg;

Ge. Kressbronn:

E. Berghalde;

 

B. Bayerischer Bodensee

 

Gr. Lindauer Seegarten:

Ge. Nonnenhorn:

E. Seehalde;

E. Sonnenbichl ;

Ge. Lindau :

E. Spitalhalde*,

E. Weinhalde*;

Ge. Wasserburg:

E. Spitalhalde*,

E. Weinhalde*;

O. Hattnau:

E. Weinhalde*;

Ge. Bodolz:

E. Weinhalde.

 

 

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