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VIGNETI STEIN HARFE WÜRZBURG

VIGNETI STEIN HARFE WÜRZBURG

FRANKEN

Qualitätswein b. A., Prädikatswein, Sekt b. A. und Qualitätsperlwein

Federweißer, Classic, Selection

Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung

(Fonte BMELV)

(*) paragrafo aggiunti personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

 

Wein, Sekt, Qualitätsperlwein und -likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung

 

1. Geschützter Name

 

Ursprungsbezeichnung „Franken"

 

2. Beschreibung des Weines/der Weine

 

2.1 Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu können:

 

2.1.1 Vorhandener Alkoholgehalt

Prädikatswein, der den traditionellen Begriff „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“ oder „Eiswein“:

trägt mind. 5,50% vol.;

Qualitätswein oder Prädikatswein, der den traditionellen Begriff „Kabinett“, „Spätlese“ oder „Auslese“:

trägt mind. 7,00% vol.;

Likörwein:

mind. 15,00% vol und max. 22,00% vol.

 

2.1.2 Natürlicher Alkoholgehalt:

Qualitätsweine, Qualitätsperlweine und Sekt b. A.:

mind. 8,00% vol., 63° Ö;

Qualitätsweine, für eine Abfüllung in Bocksbeutel:

mind. 9,40% vol ., 72° Ö;

Federweißer:

mind. 8,00% vol ., 63° Ö;

Erzeugnisse z ur Herstellung von Likörwein:

mind. 12,00% vol.;

 

2.1.3 Gesamtalkoholgehalt

Likörwein:

mind. 17,50% vol.;

 

2.1.4 Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung:

Federweißer:

max. 11,5 % vol.;

sonstige Weine:

max. 15,00% vol.

 

2.1.5 Gesamtzuckergehalt

gemäß Anhang XIV Teil A +B der VO (EG) Nr. 607/2009

Geschmacksangabe bei Qualitätswein und Prädikatswein

Zuckergehalt:

Trocken:

Wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

- 4 g/l oder

- 9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

- 12 g/l oder

- 18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

Lieblich:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45 g/l beträgt.

Süß:

Wenn sein Zuckergehalt mindestens 45 g/l beträgt.

 

Geschmacksangabe bei Qualitätsperlwein b.A.

Zuckergehalt:

Trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l liegt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 33 und 50 g/l liegt.

Mild:

Wenn sein Zuckergehalt über 50 g/l liegt.

 

Geschmacksangabe bei Sekt b.A.

Zuckergehalt:

(Abweichung höchstens 3 g/l)

brut nature:

Wenn der Zuckergehalt unter 3 g/l liegt; diese Angabe darf nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde.

extra brut:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g/l liegt.

Brut:

Wenn sein Zuckergehalt unter 12 g/l liegt.

extra trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 12 und 17 g/l liegt.

Trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 17 und 32 g/l liegt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 32 und 50 g/l liegt.

Mild:

Wenn sein Zuckergehalt über 50 g/l liegt.

 

2.1.6 Gesamtsäure

Wein mind. 3,50 g/l

2.1.7 Gehalte an flüchtiger Säure:

Weißwein und Roséwein (1), teilweise gegorener Traubenmost: 18 Milliäquivalent je Liter

Rotwein(1): 20 Milliäquivalent je Liter

(1) gilt auch für Qualitätsschaumwein, -perlwein und –likörwein

Wein, der den traditionellen Begriff

„Beerenauslese“ oder „Eiswein“ trägt: 30 Milliäquivalent je Liter

Wein, der den traditionellen Begriff „Trockenbeerenauslese“ trägt: 35 Milliäquivalent je Liter

 

2.1.8 Gesamtschwefeldioxidgehalte

2.1.8.1 Wein, Qualitätsperlwein b. A. und Fränkischer Federweißer:

Rotwein max.: 150 mg/l (2);

Weißwein und Roséwein max.: 200 mg/l (2);

Bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben:

Rotwein max.: 200 mg/l (2);

Weißwein und Roséwein max.: 250 mg/l (2).

Wein, der den traditionellen Begriff „Spätlese“ trägt max.: 300 mg/l;

Wein, der den traditionellen Begriff „Auslese“ trägt max.: 350 mg/l;

Wein, der den traditionellen Begriff „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“ oder „Eiswein“ trägt max.: 400mg/l

 

2.1.8.2 Sekt b.A.

Sekte b.A. max.: 185 mg/l (3);

 

2.1.8.3 Likörwein

Likörwein mit Zuckergehalt < 5 g/l max.: 150 mg/l;

Likörwein mit Zuckergehalt 5 g/l max.: 200 mg/l.

 

2.1.9 Gehalte an Kohlendioxid:

Der Kohlendioxidgehalt muss bei Qualitätsperlwein bei 20° C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1,00 bar und höchstens 2,50 bar aufweisen.

Der Kohlendioxidgehalt muss bei Sekt b. A. in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,50 bar aufweisen.

 

(2) Werte können entsprechend Anhang I B Abschnitt A Nr. 4 VO (EG) 607/2009 für Jahrgänge mit ungünstigen

Witterungsverhältnissen um höchstens 50 mg/l erhöht werden

(3)Wert kann entsprechend Anhang I B Abschnitt C Nr. 2 VO (EG) 607/2009 für Jahr¬gänge mit ungünstigen

Witterungsverhältnissen um höchstens 40 mg/l erhöht werden

 

2.2 Organoleptisch

2.2.1 Kategorie: Wein

In Franken werden Weißweine, Rotweine, Blanc de noirs, Rotling sowie Roséweine (Rosé, Weißherbst) erzeugt.

Charakteristische Eigenschaften für Erzeugnisse der geschützten Ursprungsbezeichnung Franken sind:

hohe Dichte und Fülle

abgepufferte, harmonische Säurestruktur

gut eingebundener Alkohol

eine hohe von unterschiedlichen Gesteinsformationen geprägte Mineralität

feine rebsortenspezifische Fruchtausprägungen

Fränkische Weine haben häufig einen niedrigen Zuckergehalt, höhere Werte sind bei bestimmten Weinen jedoch nicht untersagt.

Die Weißweine:

zeichnen sich besonders durch eine feine Fruchtausprägung aus, die auf die vorherrschenden geologischen Gegebenheiten und die klimatischen Bedingungen während des Reifeprozesses der Trauben (warme Tage und kalte Nächte) zurückzuführen sind.

Das Farbspektrum der fränkischen Weißweine reicht von gelbgrün bis goldgelb.

Die Rotweine:

sind vor allem geprägt von eleganten feinfruchtigen Aromen und einer samtigen Struktur mit dezenten Tanninen.

In kräftigen Rotweinen finden sich u. a. Aromen von reifen Beerenfrüchten sowie von Ausbau und Lagerung in Holzfässern unterschiedlicher Größe geprägte Noten von Vanille und Röstaromen. Fränkische Rotweine weisen je nach Rebsorte unterschiedliche Rottöne von hellrot, über ziegel-, rubin-, granatrot, purpur, bläulich bis dunkelviolett, auch ggf. bräunliche Töne auf.

Die Roséweine (Rosé, Weißherbst), Blanc de Noirs und Rotlinge:

zeichnen sich durch deutlich ausgeprägte Fruchtaromen und eine angenehme Frische aus.

Fränkische Roséweine (Rosé, Weißherbst) und Rotling:

sind geprägt von hell- bis blassroter Farbe teilweise mit bläulichen Reflexen, Blanc de Noirs erscheinen dagegen wie Weißweine (farblos bis hin zu gelblich oder goldgelben Reflexen).

 

2.2.2 Kategorie: Perlwein

In Franken werden Weißweine, Rotweine, Blanc de noirs, Rotling sowie Roséweine (Rosé, Weißherbst) erzeugt.

Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Franken“ können zur Herstellung von Qualitätsperlwein verwendet werden.

Charakteristische Eigenschaften für Erzeugnisse der geschützten Ursprungsbezeichnung Franken sind:

hohe Dichte und Fülle

abgepufferte, harmonische Säurestruktur

gut eingebundener Alkohol

eine hohe von unterschiedlichen Gesteinsformationen geprägte Mineralität

feine rebsortenspezifische Fruchtausprägungen

Fränkische Perlweine haben häufig einen niedrigen Zuckergehalt, höhere Werte sind bei bestimmten Weinen jedoch nicht untersagt.

Die Weißweine als Grundlage für Perlweine zeichnen sich besonders durch eine feine Fruchtausprägung aus, die auf die vorherrschenden geologischen Gegebenheiten und die klimatischen Bedingungen während des Reifeprozesses der Trauben (warme Tage und kalte Nächte) zurückzuführen sind. Das Farbspektrum der fränkischen Perlweine reicht von

gelbgrün bis goldgelb.

Die Rotweine als Basis für Perlweine sind vor allem geprägt von eleganten feinfruchtigen Aromen und einer samtigen Struktur mit dezenten Tanninen.

In kräftigen Rotweinen finden sich u. a. Aromen von reifen Beerenfrüchten sowie von Ausbau und Lagerung in Holzfässern unterschiedlicher Größe geprägte Noten von Vanille und Röstaromen.

Rote fränkische Perlweine weisen je nach Rebsorte unterschiedliche Rottöne von hellrot, über ziegel-, rubin-,granatrot, purpur, bläulich bis dunkelviolett, auch ggf. bräunliche Töne auf.

Die Roségrundweine (Rosé, Weißherbst), Blanc de Noirs und Rotlinge

zeichnen sich durch deutlich ausgeprägte Fruchtaromen und eine angenehme Frische aus. Fränkische Roséweine (Rosé, Weißherbst) und Rotlinge sind geprägt von hell- bis blassroter Farbe teilweise mit bläulichen Reflexen, Blanc de Noirs erscheinen dagegen wie Weißweine (farblos bis hin zu gelblich oder goldgelben Reflexen).

Fränkischer Perlwein erscheint feinperlig.

 

2.2.3 Kategorie: Qualitätsschaumwein

In Franken werden Weißweine, Rotweine, Blanc de noirs, Rotling sowie Roséweine (Rosé, Weißherbst) erzeugt. Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Franken“ können zur Herstellung von Qualitätsschaumwein verwendet werden.

Charakteristische Eigenschaften für Erzeugnisse der geschützten UrsprungsbezeichnungFranken sind:

hohe Dichte und Fülle

abgepufferte, harmonische Säurestruktur

gut eingebundener Alkohol

eine hohe von unterschiedlichen Gesteinsformationen geprägte Mineralität

feine rebsortenspezifische Fruchtausprägungen

Fränkische Qualitätsschaumweine haben häufig einen niedrigen Zuckergehalt, höhere Wertesind bei bestimmten Weinen jedoch nicht untersagt.

Die Qualitätsschaumweine auf Basis der Weißweine zeichnen sich besonders durch eine feine Fruchtausprägung aus, die auf die vorherrschenden geologischen Gegebenheiten und die klimatischen Bedingungen während des Reifeprozesses der Trauben (warme Tage und kalte Nächte) zurückzuführen sind.

Das Farbspektrum reicht von gelbgrün bis goldgelb.

Die Rotweine als Basis der Qualitätsschaumweine sind vor allem geprägt von eleganten feinfruchtigen Aromen und einer samtigen Struktur mit dezenten Tanninen. Sie weisen je nach Rebsorte unterschiedliche Rottöne von hellrot, über ziegel-, rubin-, granatrot, purpur, bläulich bis dunkelviolett, auch ggf. bräunliche Töne auf.

Die Roségrundweine (Rosé, Weißherbst), Blanc de Noirs und Rotlinge zeichnen sich durch deutlich ausgeprägte Fruchtaromen und eine angenehme Frische aus.

Fränkische Roséweine (Rosé, Weißherbst) und Rotlinge sind geprägt von hell- bis blassroter Farbe teilweise mit bläulichen Reflexen, Blanc de Noirs erscheinen dagegen wie Weißweine (farblos bis hin zu gelblich oder goldgelben Reflexen).

Fränkische Qualitätsschaumweine erscheinen fein schäumend mit eleganter Perlage.

 

2.2.4 Kategorie: Likörwein

In Franken werden Weißweine, Rotweine, Blanc de noirs, Rotling sowie Roséweine (Rosé, Weißherbst) erzeugt.

Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Franken“ können zur Herstellung von Likörwein verwendet werden.

Charakteristische Eigenschaften für Erzeugnisse der geschützten Ursprungsbezeichnung Franken sind:

hohe Dichte und Fülle

abgepufferte, harmonische Säurestruktur

gut eingebundener Alkohol

eine hohe von unterschiedlichen Gesteinsformationen geprägte Mineralität

feine rebsortenspezifische Fruchtausprägungen

Aus weißen Trauben hergestellter Likörwein erscheint blass hell bis bernsteinfarben im Glas. Diese zeichnen sich durch hochreife Aromen und Frucht aus, mitunter können auch Honig und Nüsse und getrocknete Früchte das Aroma prägen. Aus roten Trauben hergestellter Likörwein ist in der Farbe tief dunkelrot bis braunrot. Dessen Aroma ist geprägt von dunklen Waldfrüchten.

Im Holzfass ausgebaute oder gelagerte weiße und rote Likörweine weisen leichte bis kräftige Röst- oder Karamellaromen auf. Bei hohen Alkoholgehalten macht sich meist eine deutliche Süße bemerkt, es gibt aber auch trockene fränkische Likörweine, die auf Grund der Herstellung über eine leicht oxidative Note verfügen.

 

2.2.5 Kategorie: Teilweise gegorener Traubenmost

Aus teilweise gegorenem Traubenmost aus für Qualitätswein geeigneten Trauben kann „Fränkischer Federweißer“ erzeugt werden.

Da sich der Traubenmost noch in der Gärung befindet, ist das Produkt in Geruch und Geschmack von Gäraromen bestimmt. Bei aromatischen Sorten sind jedoch rebsortentypische Nuancen erkennbar.

Fränkischer Federweißer“ ist hell eingetrübt.

Die in der Schwebe befindende Hefe prägen dieses typische Aussehen.

 

3. Abgrenzung des Gebietes

 

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung gehören die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen sowie die sonstigen nicht mit Reben bepflanzten Flächen der folgenden Gemeinden, wenn ihre Eignung zur Erzeugung von Qualitätswein festgestellt wird:

 

Regierungsbezirk Oberfranken:

Kreisfreie Stadt:

Bamberg

Landkreis Bamberg:

Kemmern, Oberhaid, Viereth

Regierungsbezirk Mittelfranken:

Landkreis Ansbach:

Adelshofen, Rothenburg ob der Tauber

Landkreis Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim:

Bad Windsheim, Dietersheim, Ergersheim, Ippesheim, Ipsheim, Markt Erlbach, Markt Nordheim, Sugenheim, Uffenheim, Weigenheim

Regierungsbezirk Unterfranken:

Kreisfreie Städte:

Aschaffenburg, Schweinfurt, Würzburg

Landkreis Aschaffenburg:

Alzenau i. UFr., Großostheim, Hösbach

Landkreis Bad Kissingen:

Elfershausen, Euerdorf, Fuchsstadt, Hammelburg, Ramsthal

Landkreis Haßberge:

Aidhausen, Ebelsbach, Eltmann, Gädheim, Haßfurt, Knetzgau, Königsberg i. Bay., Sand a. Main, Wonfurt, Zeil a. Main

Landkreis Kitzingen:

Abtswind, Albertshofen, Buchbrunn, Castell, Dettelbach, Großlangheim, Iphofen, Kitzingen, Kleinlangheim, Mainbernheim, Mainstockheim, Marktbreit, Markt Einersheim, Marktsteft, Martinsheim, Nordheim a. Main, Obernbreit, Prichsenstadt, Rödelsee, Rüdenhausen, Schwarzach a. Main, Segnitz, Seinsheim, Sommerach, Sulzfeld a. Main, Volkach, Wiesenbronn, Wiesentheid, Willanzheim

Landkreis Miltenberg:

Bürgstadt, Eichenbühl, Elsenfeld, Erlenbach a. Main, Dorfprozelten, Großheubach, Großwallstadt, Klingenberg a. Main, Miltenberg, Mömlingen, Wörth a. Main, Weilbach

Landkreis Main-Spessart:

Arnstein, Erlenbach b. Marktheidenfeld, Eussenheim, Gemünden a. Main, Gössenheim, Haßloch, Himmelstadt, Karlstadt, Karsbach, Kreuzwertheim, Marktheidenfeld, Retzstadt, Thüngen, Triefenstein, Zellingen

Landkreis Schweinfurt:

Bergrheinfeld, Dingolshausen, Donnersdorf, Frankenwinheim, Gerolzhofen, Kolitzheim, Lülsfeld, Michelau i. Steigerwald, Oberschwarzach, Röthlein, Schonungen, Schwanfeld, Sulzheim, Waigolshausen, Werneck, Wipfeld

Landkreis Würzburg:

Altertheim, Aub, Bergtheim, Bieberehren, Eibelstadt, Eisenheim, Erlabrunn, Frickenhausen a. Main, Gerbrunn, Greussenheim, Güntersleben, Höchberg, Holzkirchen, Leinach, Margetshöchheim, Neubrunn, Ochsenfurt, Prosselsheim, Randersacker, Remlingen, Rimpar, Röttingen, Rottendorf, Sommerhausen,

Tauberrettersheim, Theilheim, Thüngersheim, Üttingen, Veitshöchheim, Winterhausen.

 

Die Herstellung, nachgelagerte Verfahren und die Abfüllung von Qualitätswein b. A., Sekt b. A. und Qualitätsperlwein b. A. mit dem geschützten Namen „Franken“ sowie von Fränkischem Federweißer muss im Anbaugebiet Franken, in dem zum Anbaugebiet zugehörigen oder benachbartem Bundesland erfolgen.

 

4. Traditionelle Begriffe und Flaschenformen, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind

 

Weine und Weinerzeugnisse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Franken sind obligatorisch mit einem der folgenden traditionellen Begriffe zu kennzeichnen:

Qualitätswein, auch ergänzt durch b. A.,

Prädikatswein ergänzt durch:

Kabinett,

Spätlese,

Auslese,

Beerenauslese,

Trockenbeerenauslese,

Eiswein,

Qualitätsperlwein, auch ergänzt durch b. A.,

Sekt b. A. (Sekt bestimmter Anbaugebiete) oder Winzersekt,

Qualitätslikörwein, auch ergänzt durch b. A.

Federweißer:

 

ausschließlich in Verbindung mit dem Eigenschaftswort „fränkischer“

Fakultativ können bei Qualitätswein die folgenden traditionellen Begriffe verwendet werden:

Classic*:

Die Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung

Classic” angegeben werden,

-er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse aus­schließlich aus Weintrauben von gebietstypischen

klassischenRebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt,

-der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens ein

Volumenpro­zent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,

-der Gesamtalkoholgehalt mindestens:

11,50 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind bzw.

12,00 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmtenAnbaugebiet geerntet worden sind, beträgt,

keine Lagen, Bereiche, Gemeinde- und Ortsteilnamen angege­ben werden,

-der Jahrgang angegeben wird,

-der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und

8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.

 

Selection*:

Die Bezeichnung „Selection“ darf nur verwendet werden, wenn essich um Qualitätswein der Weinart Weiß- oder Rotwein handelt und

1.eine einzige Rebsorte angegeben wird,

2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse aus­schließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt. Siehe Aufzählung beginnend am Fuß dieser Seite.

3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt

a) von mindestens 12,20 Volumenprozent oder

b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert aufgewiesen hat,

4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat,

5. die Weintrauben von Hand gelesen worden sind,

6. eine Einzellage angegeben wird,

7. der Jahrgang angegeben wird,

8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als 12 Gramm je Literbeträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Ein­einhalbfache übersteigt,

9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe „trocken“ einhält,

10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und

11. der bei der amtlichen Qualitätsprüfung die typischen Merkmale hinsichtlich Rebsorte, Mindestalkoholgehalt, Hektarertrag und Restzuckergehalt erfüllt.

Qualitätswein mit der Bezeichnung "Selection" darf nicht vor dem 1. Settembre dell'anno successivo all'anno della vendemmia delle uve utilizzate sono dati. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden.

 

blanc de noirs *(Schreibweise „noir“ dürf­te nicht zu beanstanden sein) und „gris de gris“:

dürfte nichts einzuwenden sein, da man davon ausgehen kann, dass der Endverbraucher dies versteht.

Die Schriftgröße dieser Angaben ist unabhängig von der Schriftgröße einer evtl. angegebenen Reb­sorte. Auch gegen Hinweise wie „100% Riesling“ oder „rheiner Riesling“ u. ä. dürfte nichts einzuwenden sein.

Bei Wein darf der Begriff „Pinot“ in Alleinstellung nicht verwendet werden. Zulässig sind nur die Angaben der vollständigen Be­zeichnung wie „Pinot noir“, „Pinot gris“, „Pinot blanc“ oder „Pinot meunier“ bzw. deren Synonyme.

 

Crémant*:

Zulässig ist bei deutschem Qualitätsschaumwein b. A. die Bezeich­nung „Crémant“ unter folgenden Voraussetzungen:

– Sekt b. A.

– Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren

– Zulassung durch den Mitgliedstaat

– Ganztraubenkelterung (bei weißem Sekt b. A.) und Ausbeute max. 100 Liter für 150 Kilogramm Lesegut

– Höchstschwefeldioxydgehalt 150 mg/Liter

– Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter

– gegebenenfalls zusätzliche nationale Regeln.

In Rheinland-Pfalz gilt Folgendes:

Für Qualitätsschaumwein b. A. darf die Bezeichnung „Crémant“ nur verwandt werden, wenn der Qualitätsschaumwein b. A. aus­schließlich aus Trauben folgender Rebsorten hergestellt ist und der Zuckergehalt 20 Gramm (Ausnahme für die Pfalz: 15 Gramm) je Liter nicht übersteigt:

Rebsorten:

Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder.

Die Bezeichnung „Crémant“ darf nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden.

 

im Barrique gegoren, im Barrique ausgebaut oder im Barrique gereift*:

Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur zulässig, wenn

1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,

2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis

aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,

bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein betragen hat und

3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.

Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang XVI der genannten Verordnung ist

nicht zulässig.

 

Riesling-Hochgewächs*:

für einen weißen Qualitätswein (nicht Prädikatswein), der ausschließlich (keine fremde Süßreserve, kein Verschnitt) aus der Rebsorte Riesling hergestellt ist.

Der ver­wendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen haben, der mindestens 1,50% vol. (etwa 10° Oechsle) über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind.

 

Rotling*:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf

 

Steillage oder Steillagenwein*:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

Weißherbst*:

Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er

1. aus einer einzigen roten Rebsorte und

2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most hergestellt worden ist.

Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden.

Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.

(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.

(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung

 

Winzerseckt*:

Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht

werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die

a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder

b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,

2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:

a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,

b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie

c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,

3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie

4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.

 

Der Bocksbeutel ist die traditionelle Flaschenform Frankens.

 

5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen

Einschränkungen für die Weinbereitung

 

5.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt / Mindestmostgewichte

(Angabe in % vol. Alkohol /° Öchsle)

5.1.1 Qualitätsweine und Qualitätsperlweine b. A.:

Für alle Rebsorten: 8,00% VOL., 63° Ö;

Für Bocksbeutelweine: 9,40% VOL., 72° Ö.

 

5.1.2 Prädikatsweine:

a) Kabinett:

Riesling, Silvaner: 10,30% VOL., 78° Ö;

übrige Weißweinsorten, Weißherbst, Rosé, Rotling: 10,60% VOL., 80° Ö;

Rotwein: 11,40% VOL., 85° Ö.

b) Spätlese

Riesling, Silvaner: 11,70% VOL., 87° Ö;

alle übrigen Weißwein- und Rotweinsorten und Rotling: 12,20% VOL., 90° Ö.

c) Auslese

alle Rebsorten: 13,80% VOL., 100° Ö;

d) Beerenauslese

alle Rebsorten: 17,70% VOL., 125° Ö.

e) Trockenbeerenauslese

alle Rebsorten: 21,50% VOL., 150° Ö.

f) Eiswein

alle Rebsorten: 17,70% VOL., 125° Ö.

 

5.1.3 Sekte b. A.:

alle Rebsorten: 8,00% VOL., 63° Ö.

 

5.1.4 Federweißer:

alle Rebsorten: 8,00% VOL., 63° Ö.

 

5.2 maximales Zucker-Alkohol-Verhältnis

5.2.1 Qualitätswein:

Rotweine 1:5

andere Weine 1:3,5

5.2.2 Prädikatswein:

a) Rotweine mit den Prädikaten Kabinett und 1:5

Spätlese, sofern der natürliche Alkoholgehalt bei Spätlese unter 13,00% vol. (entspricht 95° Öchsle) liegt.

b) andere Weine mit den Prädikaten Kabinett und 1:3

Spätlese, sofern der natürliche Alkoholgehalt bei Spätlesen der Rebsorte Riesling und Silvaner unter 12,50% vol. (entspricht 92 °Oechsle) und bei den übrigen Weißweinsorten unter 13,00% vol. (entspricht 95° Oechsle) liegt

 

5.3 Flüchtige Säure

5.3.1 Prädikatswein mit dem Prädikat Eiswein oder Beerenauslese

Der Gehalt an flüchtiger Säure darf für Prädikatsweine mit dem Prädikat Eiswein oder Beerenauslese 30 Milliäquivalent pro Liter (entspricht als Essigsäure 1,80 g/l) nicht überschreiten.

 

5.3.2 Prädikatswein mit dem Prädikat Trockenbeerenauslese

Der Gehalt an flüchtiger Säure darf für Prädikatsweine mit dem Prädikat Trockenbeerenauslese 35 Milliäquivalent pro Liter (entspricht als Essigsäure 2,10 g/l) nicht überschreiten.

 

5.4 Anreicherung

Qualitätsweine dürfen auf bis zu 15 % vol und Federweißer bis zu 11,5 % vol Gesamtalkohol angereichert werden. Prädikatsweine dürfen nicht angereichert werden.

Die Anreicherung darf generell nicht mit konzentriertem Traubenmost oder Konzentrierung durch Kälte erfolgen.

 

5.5 Süßung

Süßung ist ausschließlich mit Traubenmost erlaubt.

 

5.6 Teilweise Entalkoholisierung

Die teilweise Entalkoholisierung ist bei Prädikatswein nicht erlaubt.

Alkoholfreier Wein, teilweise entalkoholisierter Wein und schäumende Getränke aus alkoholfreiem und alkoholreduziertem Wein dürfen die Bezeichnung Franken nur verwenden, wenn diese aus amtlich geprüften Qualitätsweinen Frankens hergestellt worden sind.

 

5.7 Einsatz von Eichenholzstücken

Die Verwendung von Eichenholzstücken ist bei Prädikatswein nicht erlaubt.

 

5.8 Verschnitt

Die Bezeichnung Rotling

darf nur verwendet werden für einen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Die Bezeichnung Weißherbst

darf nur für einen Wein verwendet werden, wenn er aus einer einzigen roten Rebsorte und zu mindestens 95 % aus hell gekeltertem Most hergestellt worden ist.

Ein Blanc de Noirs

wird ausschließlich aus roten Rebsorten hergestellt und weist eine weißweinähnliche Farbe ohne rote Farbeindrücke auf.

Außer für Erzeugnisse mit der Bezeichnung Rotling, dürfen Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden.

 

5.9 Im Übrigen gelten für die Herstellung von Weinen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Franken“ die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sowie die nationalen Regelungen.

 

6. Höchstertrag je Hektar

 

Der Hektarhöchstertrag ist auf 90 hl Wein je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt.

 

7. Rebsorten

Angabe der Keltertraubensorten, aus denen die Weine aus Franken gewonnen werden:

 

Weiße Rebsorten:

Albalonga, Arnsburger, Auxerrois, Bacchus, Bronner, Burgunder Weißer, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Elbling Roter, Elbling Weißer, Faberrebe, Findling, Fontanara, Freisamer, Gewürztraminer (Traminer Roter), Goldriesling, Gutedel Roter, Gutedel Weißer, Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Malvasier (Früher Roter), Mariensteiner, Merzling, Morio-Muskat, Müller-Thurgau, Muskateller Gelber, Muskateller Roter, Muskat-Ottonel, Nobling, Optima 113, Orion, Ortega, Osteiner, Perle, Phoenix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Riesling Weißer,

Ruländer (Grauer Burgunder), Saphira, Sauvignon blanc, Scheurebe, Schönburger, Siegerrebe, Silcher, Silvaner Blauer, Silvaner Grüner, Sirius, Solaris, Staufer, Würzer

Rote Rebsorten:

Accent, Acolon, Allegro, Blauburger, Bolero, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Frühburgunder Blauer, Hegel, Helfensteiner, Heroldrebe, Lemberger (Blauer Limberger), Merlot, Monarch, Müllerrebe (Schwarzriesling), Muskat-Trollinger, Neronet, Palas, Piroso, Portugieser Blauer, Prior, Regent, Rondo, Rotberger, Rubinet, Saint Laurent, Spätburgunder Blauer,

Tauberschwarz, Trollinger Blauer, Zweigelt Blauer

 

6.2. Rebsorten Classic und Selection (*):

Classic:

Silvaner, Müller-Thurgau, Bacchus, Kerner, Spätburgunder, Domina, Portugieser, Dornfelder

Selection:

Silvaner, Riesling, Rieslaner, Weißer Burgunder, Grauer Burgunder, Spätburgunder

 

In diese Liste können weitere Rebsorten aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Klassifizierung durch die zuständige Behörde festgestellt worden sind.

Wein aus Rebsortenversuchen, die von wissenschaftlichen Einrichtungen durchgeführt werden, kann als Qualitäts- oder Prädikatswein eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der guten experimentellen Praxis vorgelegt wird.

 

8. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

 

Das Weinbaugebiet Franken liegt im nördlichen Bereich des Freistaats Bayern und wird räumlich eingefasst durch die Mittelgebirge Spessart, Odenwald, Rhön, Hassberge und den Steigerwald.

Das Flusssystem des Mains entwässert den gesamten Raum und ist gleichzeitig markantes Kennzeichen der Region.

 

8.1 Geologie:

Mit Ausnahme des Vorspessarts im Westen der Region, dort wurden die Böden aus dem anstehenden Material des Grundgebirges – Gneis und Glimmerschiefer – gebildet, sind die Gesteinsfolgen der erdgeschichtlichen Periode der Trias (225 bis 195 mya) landschaftsbildend und prägend für den Frankenwein.

Die charakteristische Schichtstufenlandschaft wird durch die von West nach Ost abfallenden Gesteine des Buntsandsteins, des Muschelkalkes und des Keupers und den dazwischen liegenden Verebnungsflächen geformt. Während die Verebnungsflächen, die mainfränkischen Platten, durch Lößanwehungen überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden, stehen auf den Böden des Buntsandsteins, des Muschelkalkes und des Keupers Reben.

Dieses räumliche Nebeneinander unterschiedlicher Gesteine der Trias ist für den Weinbau einzigartig.

Im Maintal sind durch fluviatile Sedimente auch sandige Böden vorzufinden.

 

8.2 Topographie:

Durch den mäanderartigen Verlauf des Mains und seiner Nebenflüsse wurden die für den Weinbau und seine Landschaft so prägenden Steillagen an den sog.

Prallhängen des Maintals heraus geformt.

Diese Lagen weisen in der Regel eine süd- bis westlich ausgerichtete hohlspiegelartige Form auf.

Vielfach sind diese noch durch sog. „Klingen“- ehemaligen Entwässerungsrinnen der Hochfläche durchbrochen-, so dass eine kleinräumige und vielschichtige Struktur an Einzellagen mit unterschiedlichen Mikroklimata entstanden ist.

Im Bereich des Steigerwaldes dagegen bilden die Tonschichten des Keupers, ebenfalls nach Süden und Westen ausgerichtete, natürliche geologische Stufen für den Weinbau

 

8.3 Klima:

Das Weinbaugebiet Franken liegt in der Übergangszone vom kühlgemäßigten, subozeanischen zum subkontinentalen Klima. Von West nach Ost nimmt der subkontinentale Klimabereich zu.

Die Kennzeichen sind trockene und heiße Sommer, das Weinbaugebiet Franken zählt mit unter 550 mm durchschnittlicher Jahresniederschlag zu der trockensten Region Bayerns.

Im Winter dagegen sorgen kontinentale östliche Strömungen für eine starke Auskühlung mit der Folge von Winterfrösten und Spätfrösten. Das jeweilige Kleinklima der Einzellagen, bedingt durch Inklination, Exposition, Bodenfeuchte, Frostgefahr und Einstrahlungsenergie, hat daher einen wesentlichen Einfluss auf die Weinqualität.

 

8.4 Anthropogene Einflüsse:

Bedingt durch die Erbfolge der Realteilung ist das Weinbaugebiet Franken nach wie vor sehr kleinteilig strukturiert. Ein Anteil von ca. 20 % Steil- und Terrassenlagen erfordert einen großen Arbeitsaufwand.

Mit umfangreichen Flurneuordnungsverfahren konnten ca. 60% der Rebfläche zeitgemäßer Bewirtschaftungsverfahren zugeführt werden. Heute ermöglichen sie den Erhalt der Steil- und Terrassenlagen.

Der subkontinentale Klimabereich („Cool Climate“), ermöglicht zwar die Erzeugung einzigartiger Weiß- und Rotweine wie herausragender edelsüßer Weine, erfordert anderseits von der Weinwirtschaft intensive Pflege und einen nach wie vor hohen Handarbeitseinsatz. Auf Grund zunehmender Trockenheitsphasen müssen immer mehr Rebflächen mittels Anlagen zur Tröpfchenbewässerung zusätzlich in der Vegetationsperiode mit Wasser versorgt werden.

Die vorhandenen Ausgangsgesteine Buntsandstein, Muschelkalk, Keuper und Glimmerschiefer mit den daraus entstandenen Böden, insbesondere verbunden mit den Rebsorten Silvaner, Müller-Thurgau, Riesling, Burgunder und Domina, unterstreichen mit der Jahrhunderte alten Erfahrung und Handwerkskunst der Winzer den gelungenen

Evolutionsprozess zwischen Rebe und Standort.

Dieser ist in der Typizität, Mineralität und Individualität der Lagen und Ihrer Rebsorten für den Konsumenten in den jeweiligen Weinen schmeckbar und nachvollziehbar.

 

8.5 Kategorien von Erzeugnissen

Die unter Punkt 8.1 – 8.4 erläuterten Zusammenhänge beziehen sich auf die Erzeugung des Ausgangsproduktes der Traube, die aufgrund der unterschiedlichen Böden und Bearbeitung eine unterschiedliche Prägung erhalten.

Nach der Ernte erfolgt die Einstufung in die entsprechenden Qualitätsstufen der Weinerzeugung.

 

8.5.1 Erzeugnis „Wein“

Weine müssen die unter Punkt 5 benannten Mindestanforderungen je Rebsortenkategorie erfüllen und dürfen angereichert werden. Prädikatsweine dürfen nicht angereichert werden.

 

8.5.2 Erzeugnis „Perlwein“

Für Perlwein muss das Grundprodukt die Mindestanforderungen von „Wein“, die unter Punkt 5.1.1 aufgeführt sind, erfüllen. Die Herstellung erfolgt durch Gärung oder den Zusatz von endogener Kohlensäure.

 

8.5.3 Erzeugnis „Schaumwein“

Das Grundprodukt muss die unter 5.1.3 benannten Kriterien vorweisen.

Je nach Vegetationsstand und Standort müssen die Trauben der für die Erzeugung von Grundwein ausgewählten Weinberge zu einem früheren Zeitpunkt abgeerntet werden, um die für einen Schaumwein prägnante Säurestruktur zu erhalten.

Der fertige Grundwein wird dann der zweiten Gärung zugeführt, ggf. in Sektflaschen gefüllt, wenn es sich um die Spezialität des Verfahrens der traditionellen Flaschengärung handelt.

Hierbei muss das Erzeugnis mindestens 9 Monate auf der Flasche reifen.

 

8.5.4 Erzeugnis „Likörwein“

Für Likörwein muss das Grundprodukt die Mindestanforderungen von „Wein“, die unter Punkt 5.1.1 aufgeführt sind, erfüllen.

 

8.5.5 Erzeugnis „teilweise gegorener Traubenmost“

Für teilweise gegorenen Traubenmost müssen die verwendeten Trauben den gleichen Anforderungen entsprechen, wie diejenigen, die zur Herstellung von Wein mit g. U. Franken dienen.

 

9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

 

Um die vorstehend unter Nr. 4. dargestellten traditionellen Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind, auf dem Etikett verwenden zu dürfen, muss der Wein zuvor eine amtliche Prüfung, die sich in einen rechtlichen, einen organoleptischen und einen analytischen Teil gliedert, erfolgreich durchlaufen haben.

Diese Prüfung entfällt für teilweise gegorenen Traubenmost („Fränkischer Federweißer“).

Nur wenn der Wein im Rahmen dieser amtlichen Prüfung jeweils spezifisch definierte Vorgaben erfüllt, erhält er eine

aus mehreren Ziffern bestehende amtliche Prüfungsnummer (sog. A. P. Nummer).

Zur Durchführung der Qualitätsweinprüfung gilt die Geschäftsordnung der Qualitätsweinprüfstelle der Regierung von Unterfranken.

Die amtliche Prüfungsnummer XXXX-YYY-ZZ, welche in der Kennzeichnung geprüfter Erzeugnisse anzugeben ist, setzt sich aus der vierstelligen Betriebsnummer des Antragsstellers (XXXX), einer fortlaufen dreistelligen Zahl (YYY) und den letzten zwei Ziffern des Prüf-/Antragsjahres (ZZ) zusammen.

 

10. Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation

 

10.1 Zuständige Kontrollbehörden oder -stellen (Landwirtschaftsressort)

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Ludwigstraße 2

80539 München

Und seine nachgeordneten Behörden

 

Aufgaben:

10.1.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen. Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Federweißer, Qualitätswein, Perlwein oder Sekt des Anbaugebietes Franken verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort überprüft.

 

10.1.2 Entgegennahme der Meldung und Kontrolle der Erntemengen und Weinerzeugung

Entgegennahme der Ernte- und Weinerzeugungsmeldungen der Weinbaubetriebe nach Rebsorte und Qualitätsgruppen. Diese Angaben werden systematisch bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

10.2 Zuständige Kontrollbehörden oder -stellen (Verbraucherschutzressort)

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

Rosenkavalierplatz 2

81925 München

Regierung von Unterfranken

Peterplatz 9

97070 Würzburg

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

Dienststelle Würzburg, Luitpoldstr. 1,

97082 Würzburg

Landratsämter und kreisfreie Städte

 

Aufgaben:

10.2.1 Qualitätsweinprüfung (Regierung von Unterfranken)

Bei der Amtlichen Qualitätsweinprüfung wird jeder Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätsperlwein und Qualitätslikörwein einer obligatorischen Prüfung unterzogen.

Diese umfasst drei Teilschritte:

Die Analyse der Qualitätsweine, Sekte, Qualitätsperlweine und Qualitätslikörweine durch ein amtlich anerkanntes Labor. Die Analyse von Prädikatsweinen durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Die formelle Prüfung des Antrages.

Die sensorische Prüfung durch eine Sachverständigenkommission.

Durch versiegelte Rückstellproben und eine Losnummer, die seitens der Prüfungsbehörde zugeteilt wird, wird eine Rückverfolgung jeder einzelnen Abfüllung ermöglicht.

 

10.2.2 Kontrolle der Weinerzeuger und Weinvermarkter

 

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird ferner durch Kontrollen der Weinerzeuger sowie Weinvermarkter in Form von Stichproben durch die Landratsämter und kreisfreien Städte und die Weinkontrolleure des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sichergestellt. Hierbei werden die Weinerzeuger sowie Weinvermarkter im Freistaat Bayern ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

BÜRGSTADTER BERG

G.U.

Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung

Wein und Schaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Bekanntmachung Nr. 51/13/51

Vom 12. November 2013

(Fonte Bundesanzeiger)

 

1 Geschützter Name

 

„Bürgstadter Berg"

 

2 Beschreibung des Weines/der Weine

 

2.1 Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) n. 607 /2009 zu ermitteln, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen, tun die Bezeichnung verwenden zu können:

 

2.1.1 Vorhandcner Alkoholgehalt:

Prädikatswein, der den traditionellen Begriff

« Beerenauslese »,

« Trockenbeerenauslese »

oder « Eiswein » trägt: mind. 5,50% vol.;

 

Qualitätswein oder Prädikatswein, der den traditionellen Begriff

« Kabinett »,

« Spätlese »,

oder « Auslese » trägt: mind. 7,00% vol.;

 

2.1.2 Natürlicher Alkoholgehal:

Qualitätsweine, und Sekt b. A: mind. 8,00% vol., 63° 0e;

Qualitätsweine, für eine Abfüllung in Bocksbeute: mind. 9,40% vol., 72° 0e;

Prädikatswein: mind. 8,00% vol., 63° 0e.

 

 

2. 1.3 Gesamtzuckergehalt:

gemäß Anhang XIV Teil A + B der VO (EG) Nr. 607/2009.

 

2.1.4 Gesamtsäure:

Wein: mind. 3,50 g/l;

 

2.1.5 Gehalte an flüchtiger Säure:

Weißwein* und Roséwein*: 18 Milliäquivalent je Liter;

Rotwein*: 20 Milliäquivalent je Llter;

Wein, der den traditionellen Begriff;

„Beerenauslese" oder „Eiswein" trägt: 30 Milliäquivalent je Liter;

Wein, der den traditionellen Begriff „Trockenbeerenauslese" trägt: 35 Milliäquivalent je Liter.

 

2.1.6 Gesamtschwefeklioxidgehalte:

 

2.1.7 Wein:

Rotwein: max. 150 mg/l**;

Weißwein und Roséwein: max. 200 mg/l**;

Bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben:

Rotwein: max. 200 mg/l**;

Weißwein und Roséwein: max. 250 mg/l**;

Wein, der den traditionellen Begriff „Spätlese" trägt: max. 300 mg/l;

Wein, der den traditionellen Begriff „Auslese" trägt: max. 350 mg/l;

Wein, der den traditionellen Begriff „Beerenauslese",

„Trockenbeerenauslese" oder „Eiswein" trägt: max. 400 mg/l.

 

2.1.8 Sekt b. A.

Sekte b. A: max. 185 mg/l***.

 

2.1.9 Gehalte an Kohlendioxid:

Der Kohlendioxidgehalt muss bei Sekt b. A. in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden

Überdruck von mindestens 3,S bar aufweisen.

 

2.2 Organoleptisch

Im Bürgstadter Berg werden Weißweine, Rotweine, Blanc de noirs sowie Roséweine (Rosé, Weißherbst) erzeugt.

Aus weißen und roten Trauben mit Ursprung im Bürgstadter Berg können Weine und Sekte mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Bürgstadter Berg" hergestellt werden.

Charakteristische Eigenschaften für Erzeugnisse der geschützten Ursprungsbezeichnung Bürgstadter Berg sind:

- hohe Dichte und Fülle, bei gleichzeitiger Eleganz;

- elegante und finnessenreiche Säurestruktur;

- gut eingebundener Alkohol;

- eine von leichten Buntsandstein-Vervitterungsböden geprägte Mineralität

- feine rebsortenspezifische Fruchtausprägungen

ßürgstadter Berg Weine haben häufig einen niedrigen Zuckergehalt,

Bürgtadter Berg Rotweine sind generell unter 4 g/l Restzucker,

für trockene Weißweine gelten die Werte von der G.U. Franken.

Für Weißweine, Weißherbste und Roséweine ohne Geschmacksangabe gelten die Werte der G.U. Franken.

Die Weißweine zeichnen sich besonders durch eine feine Fruchtausprägung aus, die auf die vorherrschenden geologischen Gegebenheiten und die klimatischen Bedingungen während des Reifeprozesses der Trauben (warme Tage und kalte Nächte) zurückzuführen sind.

Das Farbspektrum der Bürgstadter Berg Weißweine reicht von rneistens blassem gelbgrün bis manchmal goldgelb.

Die Rotweine sind vor allein geprägt von eleganten feinfruchtigen Aromen und einer eleganten und gleichzeitig samtigen Struktur mit dezenten Tanninen.

In kräftigen Rotweinen finden sich u. a. Aromen von reifen Beerenfrüchten sowie von Ausbau und Lagerung in

Holzfässern unterschiedlicher Größe geprägte Noten von Vanille und Röstaromen.

Bürgstadter Berg Rotweine weisen je nach Rebsorte unterschiedliche Rottöne von hellrot, über ziegel-, rubin-, granatrot, purpur, bläulich bis dunkelviolett, auch ggf. bräunlichen Töne auf.

Die Roseweine (Rose, Weißherbst), und Blanc de Noirs zeichnen sich durch deutlich ausgeprägte Fruchtaromen und eine angenehme Frische aus.

Bürgstadter Berg Roséweine (Rosé, Weißherbst) sind geprägt von hell- bis blassroter Farbe teilweise mit bläulichen Reflexen,

Blanc de Noirs erscheinen dagegen wie Weißweine (farblos bis hin zu gelblich oder goldgelben Reflexen).

Die Sekte b. A. weisen die typischen Merkmale der Bürgstadter Berg Grundweine auf.

Sie werden meistens aus der Spätburgunder Traube als „Blanc de Noir" erzeugt.

Der Restzuckergehalt ist in der Regel als Brut zu bezeichnen.

 

3 Abgrenzung des Gebietes

 

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung gehören die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen sowie die sonstigen nicht mit Reben bepflanzten Flächen der

Gemarkung Bürgstadt,

Zwischen Hangfuß und Waldrand des Bürgstadter Berges gelegen, wenn ihre Eignung zur Erzeugung von Qualitätswein festgestellt wird.

Die Herstellung von Qualitätswein b. A. und Sekt b. A. mit den geschützten Namen „Bürgstadter Berg" muss in1 Anbaugebiet Pranken erfolgen.

 

4 Traditionelle Begriffe und Flaschenformen, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind

 

Weine und Weinerzeugnisse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Bürgstadter Berg sind obligatorisch mit einem der folgenden traditionellen Begriffe zu kennzeichnen:

 

- Qualitätswein, auch ergänzt durch b. A.

- Prädikatswein ergänzt durch:

Kabinett,

Spätlese,

Auslese,

Beerenauslese,

Trockenbeerenauslese,

Eiswein,

Sekt b. A. (Sekt bestimmter Anbaugebiete) oder Winzersekt,

Die Burgunderflasche, die Schlegelflasche und der Bocksbeutel sind die traditionellen Flaschenformen für Bürgstadter Berg Weine.

 

5 Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

 

5. 1. Natürlicher Mindestalkoholgehalt/Mindestmostgewichte (Angabe in % vol. Alkohol/° Öchsle)

5.1.1 Qualitätsweine b. A.:

Für alle Rebsorte: 8,00% vol., 63° Öchsle;

Für Bocksbeutelweine: 9,40% vol., 72° Öchsle;

 

 

5.1.2 Prädikatsweine:

a) Kabinett:

Riesling, Silvaner: 10,30% vol., 78° Öchsle;

übrige Weißweinsorten, Weißherbst, Rosé: 10,60% vol., 80° Öchsle;

Rotwein: 11,40% vol., 84° Öchsle;

b) Spätlese:

Riesling, Silvaner: 11,70% vol., 87° Öchsle;

alle übrigen Weißwein und Rotweinsorten und Rotling: 12,20% vol., 90° Öchsle;

c) Auslese:

alle Rebsorten: 13,80% vol., 100° Öchsle;

d) Beerenauslese:

alle Rebsorten: 17,70% vol., 125° Öchsle;

e) Trockenbeerenauslese:

alle Rebsorten: 21,50% vol., 150° Öchsle;

t) Eiswein:

alle Rebsorten: 17,70% vol., 125° Öchsle;

 

5. l.3 Sekte b. A:.

alle Rebsorten: 8,00% vol., 63° Öchsle;

 

5.2 Maxitnales Zucker-Alkohol-Verhältnis:

5.2.1 Qualitätswein:

Rotweine:  1:5;

andere Weine: 1:3,5;

5.2.2 Prädikatswein:

a) Rotweine mit den Prädikaten Kabinett und Spätlese, sofern der natürliche Alkoholgehalt bei Spätlese unter 13,00% vol. (entspricht 95° Öchsle) liegt: 1:5;

b) andere Weine mit den Prädikaten Kabinett und Spätlese, sofern der natürliche Alkoholgehalt bei Spätlesen der Rebsorte Riesling und Silvaner unter 12,50% vol. (entspricht 92° Öchsle) und bei den übrigen Weißweinsorten unter 13,00% vol. (entspricht 95° Öchsle) liegt: 1:3.

 

5.3 Flüchtige Säure:

5.3.1.Prädikatswein mit dem Prädikat Eiswein oder Beerenauslese:

Der Gehalt an flüchtiger Säure darf für Prädikatsweine mit dem Prädikat Eiswein oder Beerenauslese:

30 Milliäquivalent pro Liter (entspricht als Essigsäure 1,80 g/l) nicht überschreiten.

5.3.2 Prädikatswein mit dem Prädikat Trockenbeerenauslese

Der Gehalt an flüchtiger Säure darf für Prädikatsweine mit dem Prädikat Trockenbeerenauslese:

35 Milliäquivalent pro Llter (entspricht als Essigsäure 2,10 g/l) nicht überschreiten.

 

5.4 Anreicherung:

Qualitätsweine dürfen auf bis zu 14,00% vol. Gesamtalkohol angereichert werden.

Prädikatsweine dürfen nicht angereichert werden.

Die Anreicherung darf generell nicht mit konzentriertem Traubenmost oder Konzentrierung durch Kälte erfolgen.

 

5.5 Süßung:

Süßung ist ausschließlich mit Traubenmost erlaubt.

 

5.6 Teilweise Entalkoholisierung:

Die teilweise Entalkoholisierung ist bei Prädikatswein nicht erlaubt.

 

5.7 Einsatz von Eichenholzstücken:

Die Teilwendung von Eichenholzstücken ist bei Prädikatswein nicht erlaubt.

 

5.8 Verschnitt:

Die Bezeichnung Weißherbst darf nur für einen Wein verwendet werden, wenn er aus einer einzigen roten Rebsorte und zu mindestens 95% aus hell gekeltertem Most hergestellt worden ist.

Ein Blanc de Noirs wird ausschließlich aus roten Rebsorten hergestellt und weist eine Weißweinähnliche Farbe ohne rote Farbeindrücke auf.

Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine dürfen nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden.

 

5.9 Im Übrigen gelten für die Herstellung von Weinen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Bürgstadter Berg" die önologischen Verfahren gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sowie die nationalen Regelungen.

 

6 Höchstertrag je Hektar

 

Der Hektarhöchstertrag ist auf 80 hl Wein je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt.

Der Hektarhöchstertrag für die G.U. Bürgstadter Berg ist auf Basis der einzelbetrieblichen Ertragsrebfläche in der G.U. Bürgstadter Berg zu berechnen.

 

7 Rebsorten

 

Angabe der Keltertraubensorten, aus denen die Bürgstadter Berg Weine gewonnen werden:

Weißwein:

Bacchus, Bronner, Burgunder Weißer, Chardonnay, Gewürztraminer (Traminer roter), Kerner, Müller-Thurgau, Rieslaner, Riesling Weißer, Sauvignon blanc, Scheurebe, Silvaner Blauer, Silvaner Grüner.

 

Rot- und Roséwein:

Acolon, Cabernet Carbon Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Frühburgunder Blauer, Merlot, Müllerrebe (Schwarzriesling), Portugieser Blauer, Regent, Rondo, Saint Laurent, Spätburgunder Blauer, Zweigelt Blauer.

 

8 Zusamrnenhang 1nit dein geografischen Gebiet

 

Der Bürgstadter Berg ist die südwestlichste Weinbaufläche des Anbaugebietes Frankens.

Die Weinberge befinden sich an den Hängen des Talkessels Miltenberg.

Hier hat sich über Jahrmillionen der Main ein tiefes Bett in das Massiv des Buntsandsteins gegraben.

Der Flusslauf teilt den Odenwald südwestlich von nord-östlich gelegenen Spessart.

Die Verwitterungsböden welche bei der Bodenbildung entstanden sind, sind eher leicht bis mittelschwer.

Als Ausgangsgestein findet sich dieser Sandstein unter allen Flächen. Unterschiedliche Feinerdeauflagen vermischt mit Steinen ergeben unterschiedliche Fruchtbarkeit und Wasserhaltekraft aber immer im eher leichteren Bereich.

Die Böden sind sehr gut durchwurzelbar und die Reben in der Regel frohwüchsig.

Die leichte Erwärmbarkeit hat günstige, Auswirkungen auf die Feinheit der Weine.

Die Böden unterliegen einer erhöhten Erosionsgefahr.

Der Bürgstadter Berg hebt sich klimatisch von „Franken" durch geringfügig höhere Jahresdurchschnittsniederschläge und geringfügig höhere Jahresdurchschnittste1npcratur ab.

 

8.1 Geologie:

Das Grundgestein ist Buntsandstein aus dein Zeitalter des TRIAS.

Die Verwitterungsböden welche bei der Bodenbildung entstanden sind eher leicht bis Mittelschwer.

Als Ausgangsgestein findet sich dieser Sandstein unter allen Flächen.

Unterschiedliche Feinerdeauflagen vermischt mit Steinen ergeben unterschiedliche Fruchtbarkeit und Wasserhaltekraft aber immer im eher leichteren Bereich.

Die Böden sind sehr gut durchwurzelbar und die Reben in der Regel frohwüchsig.

Die leichte Erwärmbarkeit hat günstige Auswirkungen auf die Feinheit der Weine.

Die Böden unterliegen einer erhöhten Erosionsgefahr.

 

8.2 Topographie:

Der Weinbau am Bürgstadter Berg befindet sich an den Talhängen des Maintals Talkessel Miltenberg - Bürgstadt.

Im Talkessel Miltenberg macht der Main einen fast rechtwinkligen Richtungswechsel von Nord-Süd zu Ost-West.

Die Talsohle liegt bei 130 Meter über NN.

Der Weinbau geht von 140 Meter über NN bis zu 250 Meter über NN.

 

8.3 Klima:

Der Bürgstadter Berg befindet sich an der südwestlichen Ecke des fränkischen weinanbaugebietes.

Das Kleinklima ist geprägt durch das Talkesselklima des Maintales welches Zwischen den Mittelgebirgen des Odenwaldes und Spessart liegt.

Die Niederschläge sind im Durchschnitt 650 mm je Jahr.

 

8.4 Anthropogene Einflüsse:

Bedingt durch die Erbfolge der Realteilung ist der Bürgstadter Weinbau nach wie vor sehr kleinteilig strukturiert.

Nur ein Viertel der Weinberge sind flurbereinigt.

Es gibt einen traditionell hohen Anteil an Reben der Sorten Spätburgunder und Frühburgunder.

 

8.5 Kategorien von Erzeug1iisscn

Die in Nummer 8.1 bis 8.4 erläuterten Zusammenhänge beziehen sich auf die Erzeugung des Ausgangsproduktes der Traube, die aufgrund der besonderen Herkunft eine eigenständige Prägung erhalten.

Nach der Ernte erfolgt die Einstufung in die entsprechenden Qualitätswein der Weinerzeugung.

 

8.5.1 Erzeugnis „Wein"

Weine müssen die unter Nummer 5 benannten Mindestanforderungen je Rebsortenkategorie erfüllen und dürfen angereichert \Verden.

Prädikatsweine dürfen nicht angereichert werden.

 

8.5.2 Erzeugnis „Schaumwein"

Das Grundprodukt 1nuss die unter Nu1ntner 5.1.3 benannten Kriterien vorweisen. Je nach Vegetationsstand und Standort müssen die Trauben der für die Erzeugung von Grundwein ausgewählten Weinberge zu einem früheren Zeitpunkt abgeerntet werden, um die für einen Schaumwein prägnante Säurestruktur zu erhalten.

Der fertige Grundwein wird dann der Zweiten Gärung zugeführt, ggf. in Sektflaschen gefüllt, wenn es sich um die Spezialität des Verfahrens der traditionellen Flaschengärung handelt.

Hierbei muss das Erzeugnis Mindestens 9 Monate auf der Flasche reifen.

 

9 Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

 

Um die vorstehend in Nummer 4 dargestellten traditionellen Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind, auf dein

Etikett verwenden zu dürfen, muss der Wein zuvor eine amtliche Prüfung, die sich in einen rechtlichen, einen organoleptischen und einen analytischen Teil gliedert, erfolgreich durchlaufen haben.

Diese Prüfung entfällt für teilweise gegorenen Traubenmost („Fränkischer Federweißer").

Nur wenn der Wein im Rahmen dieser amtlichen Prüfung jeweils spezifisch definierte Vorgaben erfüllt, erhält er eine aus mehreren Ziffern bestehende a1ntliche Prüfungsnummer (sogenannte A. P.-Nummer).

Zur Durchführung der Qualitätsweinprüfung gilt die Geschäftsordnung der Qualitätsweinprüfstelle der Regierung von Unterfranken.

Die amtliche Prüfungsnummer XX.X.X-YYY-ZZ, welche in der Kennzeichnung geprüfter Erzeugnisse anzugeben ist, setzt sich aus der vierstelligen Betriebsnummer des Antragsstellers (XXXX), einer fortlaufen dreistelligen Zahl (YYYJ und den letzten Zwei Ziffern des Prüf-/Antragsjahres (ZZ) zusammen.

 

10 Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation

 

10.1 Zuständige Kontrollbehörden oder -stellen (Landwirtschaftsressort)

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Ludwigstraße 2

80539 München

und seine nachgeordneten Behörden

Aufgaben:

 

10.1.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen. Neu-und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Federweißer, Qualitätswein, Perlwein oder Sekt des Anbaugebietes Franken verwendet werden dürfen, werden syste1natisch vor Ort überprüft.

 

10.1.2 Entgegennahn1e der Meldung und Kontrolle der Erntemengen und Weinerzeugung

Entgegennahme der Ernte- und Weinerzeugungsmeldungen der Weinbaubetriebe nach Rebsorte und Qualitätsgruppen. Diese Angaben werden systematisch bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

10.2 Zuständige Kontrollbehörden oder -stellen (Verbraucherschutzressort)

Bayerisches Staats1ninisteriutn für Umwelt und Gesundheit

Rosenkavalierplatz 2

81925 München

Regierung von Unterfranken

Peterplatz 9

97070 Würzburg

 

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensn1ittelsicherheit

Dienststelle Würzburg

Luitpoldstraße 1

97082 Würzburg

Landratsän1ter und kreisfreie Städte

Aufgaben:

 

10.2.1 Qualitätsweinprüfung (Regierung von Unterfranken)

Bei der Amtlichen Qualitätsweinprüfung wird jeder Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A. Qualitätsperlwein und Qualitätslikörwein einer obligatorischen Prüfung unterzogen.

Diese umfasst drei Teilschritte:

Die Analyse der Qualitätsweine, Sekte, Qualitätsperlweine und Qualitätslikörweine durch ein amtlich anerkanntes Labor. Die Analyse von Prädikatsweinen durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Die formelle Prüfung des Antrages.

Die sensorische Prüfung durch eine Sachverständigenkommission.

Durch versiegelte Rückstellproben und eine Losnummer, die seitens der Prüfungsbehörde zugeteilt wird, wird eine Rückverfolgung jeder einzelnen Abfüllung ermöglicht.

 

10.2.2 Kontrolle der Weinerzeuger und Weinvermarkter

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird ferner durch Kontrollen der Weinerzeuger sowie Weinvermarkter in Form von Stichproben durch die Landratsämter und kreisfreien Städte und die Weinkontrolleure des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger sowie Weinvermarkter im Freistaat Bayern ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

*

gilt auch für Qualitätsschaumwein, und –likörwein;

**

werte können entsprechend Anhang 1 B Abschnitt A Nummer 4 VO (EG) 607/2009 für Jahrgänge mit ungünstigen Witterungsverhältnissen um höchstens 50 mg/l erhöht werden;

***

wert kann entsprechend Anhang I B Abschnitt C Nummer 2 VO (EG) 607/2009 für J1hrg.inge mit ungünstigen Witterungsverhältnissen um höchstens 40 mg/l erhöht werden.

BAYERISCHER BODENSEE LANDWEIN

Landwein

Produktspezifikation für Weine mit geschützter geografischer Angabe

(Fonte BMELV)

(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

 

1. Geschützter Name

 

geografische Angabe „Bayerischer Bodensee-Landwein"

 

2. Beschreibung des Weines/der Weine

 

Die Bezeichnung eines Weines als „Bayerischer Bodensee-Landwein“ setzt voraus, dass die zur Weinherstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus dem Inland und zu mindestens 85% aus dem Landweingebiet Bayerischer Bodensee (siehe Punkt 3) stammen.

 

Traditionelle Begriffe *, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind:

- Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.

 

mögliche zusätzliche Bezeichnungen zu den vorgenannten:

blanc de noirs *(Schreibweise „noir“ dürf­te nicht zu beanstanden sein) und „gris de gris“:

dürfte nichts einzuwenden sein, da man davon ausgehen kann, dass der Endverbraucher dies versteht.

Die Schriftgröße dieser Angaben ist unabhängig von der Schriftgröße einer evtl. angegebenen Reb­sorte. Auch gegen Hinweise wie „100% Riesling“ oder „rheiner Riesling“ u. ä. dürfte nichts einzuwenden sein.

Bei Wein darf der Begriff „Pinot“ in Alleinstellung nicht verwendet werden. Zulässig sind nur die Angaben der vollständigen Be­zeichnung wie „Pinot noir“, „Pinot gris“, „Pinot blanc“ oder „Pinot meunier“ bzw. deren Synonyme.

 

Federweißer*:

Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den

geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist

die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der

Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.

 

Rotling*:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

 

Der Neue*:

Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.

 

Steillage oder Steillagenwein*:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

Die nachfolgende Produktspezifikation bezieht sich auf Kategorie 1. und 11. des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.

 

2.1 Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen, um die Bezeichnung Bayerischer Bodensee-Landwein verwenden zu dürfen:

 

2.1.1 Vorhandener Alkoholgehalt:

mind. 8,50% vol.;

2.1.2 Natürlicher Alkoholgehalt:

mind. 5,90% vol., 50° Ö;

2.1.3 Gesamtalkoholgehalt:

weiße Weine, nach Anreicherung max. 11,50% vol.;

rote Weine, nach Anreicherung max. 12,00% vol.;

alle Weine, ohne Anreicherung max. 15,00% vol.;

 

2.1.4 Gesamtzuckergehalt

Der Zuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung „Bayerischer Bodensee-Landwein“ in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ (gemäß Anhang XIV Teil A +B der VO (EG) Nr. 607/2009) höchstzulässigen Wert übersteigen.

zulässige Geschmacksangaben Zuckergehalt*:

trocken:

Wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht

überschreitet:

- 4 g/l oder

- 9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

- 12 g/l oder

- 18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

 

2.1.5 Gesamtsäure

mindestens 3,50 g/l

2.1.6 Gehalte an flüchtiger Säure:

Weißwein und Roséwein: 18 Milliäquivalent je Liter

Rotwein: 20 Milliäquivalent je Liter

 

2.1.7 Gesamtschwefeldioxidgehalt

Rotwein max.: 150 mg/l

Weißwein und Roséwein max.: 200 mg/l

Bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben:

Rotwein max.: 200 mg/l

Weißwein und Roséwein max.: 250 mg/l

 

Die angegebenen Höchstwerte können entsprechend Anhang I B Abschnitt A Nr. 4 VO (EG) 607/2009 für Jahrgänge mit ungünstigen Witterungsverhältnissen um höchstens 50 mg/l erhöht werden.

 

2.2 Organoleptisch

Kategorie: Wein

Im Landweingebiet Bayerischer Bodensee werden Weißweine, Rotweine, Blanc de noirs, Rotling sowie Roséweine (Rosé) erzeugt.

Charakteristische Eigenschaften für Erzeugnisse der geschützten geographischen Angabe „Bayerischer Bodensee-Landwein“ sind:

Zarter Körper mit belebender Frische

Feine Säurestruktur

Gut eingebundener Alkohol

rebsortenspezifische Aromatik

Die Weißweine zeichnen sich aufgrund der vorherrschenden geologischen Bodenformation und den klimatischen Bedingungen besonders durch eine rebsortentypische Aromatik, einer zarten, feingliedrigen, mineralisch geprägten Struktur und einer guten Säureausprägung aus.

Die Rotweine sind vor allem mit einer zarten, feinfruchtigen Aromatik, einem eleganten Körper, bei einer samtigen Struktur und dezenten Tanninen ausgestattet. In holzgelagerten Rotweinen finden sich u. a. Aromen von Beerenfrucht, Vanille und Röstaromen.

Die Roséweine, Blanc de Noirs und Rotlinge zeichnen sich durch ausgeprägte Fruchtaromen und eine angenehme Frische aus.

Bayerischer Bodensee-Landwein muss sensorisch frei von Fehlern sein.

 

3. Abgrenzung des Gebietes

 

Zur geschützten geographischen Angabe „Bayerischer Bodensee-Landwein“ gehören die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen sowie die sonstigen nicht mit Reben bepflanzten Flächen der folgenden Gemeinden und Gemarkungen, wenn ihre Eignung zur Erzeugung von Qualitätswein und somit auch inzident zur Erzeugung von Landwein festgestellt wird:

Die Gemarkungen: Hoyren und Aeschach der Großen Kreisstadt Lindau,

die Gemeinden: Nonnenhorn und Wasserburg.

 

Die Herstellung, nachgelagerte Verfahren und die Abfüllung von „Bayerischer Bodensee-Landwein“ muss im Landweingebiet Bayerischer Bodensee, in dem zum Landweingebiet zugehörigen oder benachbarten Bundesland erfolgen.

 

4. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

 

4.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt / Mindestmostgewichte

für alle Rebsorten 5,90% vol. , 50 ° Ö;

 

4.2 Zucker-Alkohol-Verhältnis

alle Weine _ 1:5

 

4.3 Flüchtige Säure

Weißwein und Roséwein: 18 Milliäquivalent je Liter

Rotwein: 20 Milliäquivalent je Liter

 

4.4 Anreicherung

rote Weine auf maximal 11,50% vol Gesamtalkohol

sonstige Weine auf maximal 12,00% vol Gesamtalkohol

Die Anreicherung darf nicht mit konzentriertem Traubenmost erfolgen.

 

4.5 Süßung

Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost gleicher Art (z. B. weißer Traubenmost für weißen Wein) erlaubt.

 

4.6 Verschnitt

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein Blanc de Noirs wird ausschließlich aus roten Rebsorten hergestellt und weist eine weißweinähnliche Farbe ohne rote Farbeindrücke auf.

Außer für Erzeugnisse mit der Bezeichnung Rotling dürfen Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden.

 

4.7 Im Übrigen gelten für die Herstellung von „Bayerischer Bodensee-Landwein“ die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sowie die nationalen Regelungen.

 

5. Höchstertrag je Hektar

 

Der Hektarhöchstertrag pro Jahr ist auf 110 hl Wein je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt.

 

6. Rebsorten

 

Angabe der Keltertraubensorten, aus denen „Bayerischer Bodensee-Landwein“ gewonnen wird:

Weiße Rebsorten:

Albalonga, Arnsburger, Auxerrois, Bacchus, Blauer Silvaner, Bronner, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner,

Ehrenfelser, Faberrebe, Findling, Fontanara, Freisamer, Früher roter Malvasier, Gelber Muskateller, Goldriesling, Grauer Burgunder, Grüner Silvaner, Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Mariensteiner, Merzling, Monarch, Morio-Muskat, Müller-Thurgau, Muskat-Ottonel, Nobling, Optima, Orion, Ortega, Osteiner, Perle, Phönix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Elbling, Roter Gutedel, Roter Muskateller, Roter Traminer (Gewürztraminer), Saphira, Sauvignon blanc, Scheurebe, Schönburger, Siegerrebe, Silcher, Sirius, Solaris, Staufer, Weißer Burgunder,

Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Riesling, Würzer

Rote Rebsorten:

Accent, Acolon, Allegro, Blauburger, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt, Bolero, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Mitos, Cabernet Cubin, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Hegel, Helfensteiner, Heroldrebe, Merlot, Müllerrebe (Schwarzriesling), Muskat-Trollinger, Neronet, Palas, Piroso, Prior, Regent, Rondo, Rotberger, Rubinet, Saint Laurent, Tauberschwarz

 

In diese Liste können weitere Rebsorten aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Klassifizierung durch die zuständige Behörde festgestellt worden sind.

Wein aus Rebsortenversuchen, die von wissenschaftlichen Einrichtungen durchgeführt werden, kann als Qualitäts- oder Prädikatswein eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der guten experimentellen Praxis vorgelegt wird.

 

7. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

 

Am nordöstlichen Ufer des Bodensees liegen eingestreut zwischen Wiesenflächen und ausgedehnten Obstkulturen auf den ehemaligen Seeterrassen und der welligen Hügellandschaft des Westallgäus die Rebflächen des Bayer. Bodensees. Im Osten bilden die Nagelfluhketten der alpinen Faltenmolasse eine natürliche Begrenzung, im Westen und Norden dagegen geht die Landschaft mit ihren sanften welligen Charakter übergangslos zum Bereich des Württemberger und Badischen Bodensees über.

Im Süden prägen die Wasserfläche des Bodensees, das unmittelbar gegenüberliegende Rheintal und die Alpen markant die geografische Lage.

 

7.1. Geologie:

Die alpine Faltenbildung vor 130 Mio. Jahren und die massiven glazialen Prozesse der letzten vier Hauptvereisungsperioden – Günz-, Mindel-, Riß- und Würm- Eiszeiten im Zeitraum von 2,6 Mio. bis ca. 10.000 Jahren prägen die Geologie und damit die Böden der Rebflächen.

Während dieser Zeiten strömten schuttbeladene Gletscher aus den Alpen in das Vorland und hinterließen die unterschiedlichsten Gesteine in Form von Verwitterungsschotter der ehemaligen Süßwassermolasse.

Daraus erfolgte die Bildung der steinigen, schwach tonigen Lehm-, bzw. sandig lehmigen Kiesböden. Die sehr gute und schnell drainierende Wirkung der kiesigen Böden erweist sich bei den hohen Niederschlägen als ein besonderer Vorteil

für die Bewirtschaftung der Rebflächen.

 

7.2. Topographie:

Charakteristisch und einzigartig für das Weinbaugebiet am Bayer.

Bodensee und der angrenzenden Gebiete sind die landschaftsbildenden Moränenwälle unmittelbar entlang des Bodensees und die dahinterliegende, mit „Drumlins“ aus der letzten „Würmeiszeit“ übersäten Landschaft.

Drumlins (gälisch/keltisch: „Höhenrücken“) sind besondere Oberflächenformen einer alten Eiszerfallslandschaft, die in sog. „Schwärmen“ auftreten. Zusammen mit den Moränenwällen geben sie der Landschaft ihren sanften, welligen Charakter und bilden gleichzeitig die für einen qualitätsorientierten Weinbau erforderliche Inklination und südliche Exposition der Rebflächen.

 

7.3. Kima:

Maßgeblich für die weinbauliche Klimabedingungen der Region sind die Größe und damit die Wasserkapazität des Bodensees sowie die „Föhngasse“ des Oberrheintales. Der See sorgt für spezielle klimatische Bedingungen durch die unterschiedliche Erwärmung von Wasser und Land.

Somit entsteht ein ständiger Wärmeaustausch zwischen Tag und Nacht (Seewind am Tag / Landwind in der Nacht). Die große Wassermenge bildet darüber hinaus einen riesigen Wärmespeicher, dessen Durchschnittstemperatur im Mittel mit 2 Grad Celsius über der Temperatur der umgebenden Luft liegt.

Ein spezielles kleinklimatisches Phänomen ist der alpine Föhn. Dieser wird im Bereich des Bayer.

Bodensees durch die Form des gegenüberliegenden Oberrheintals verstärkt („Föhngasse“), was zu einer verstärkten Erwärmung des Bodenseewassers führt und gleichzeitig für eine schnelle Abtrocknung der Reben führt, da die Niederschlagsmenge mit bis zu 1200 mm/Jahr sehr hoch liegt.

 

8. Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation

 

8.1 Zuständige Kontrollbehörden oder -stellen (Landwirtschaftsressort)

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Ludwigstraße 2

80539 München

Und seine nachgeordneten Behörden

 

Aufgaben:

8.1.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen. Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Bayerischer Bodensee-Landwein verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort überprüft.

 

8.1.2 Entgegennahme der Meldung und Kontrolle der Erntemengen und Weinerzeugung

Entgegennahme der Ernte- und Weinerzeugungsmeldungen der Weinbaubetriebe nach Rebsorte und Qualitätsgruppen. Diese Angaben werden systematisch bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

8.2 Zuständige Kontrollbehörden oder -stellen (Verbraucherschutzressort)

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

Rosenkavalierplatz 2

81925 München

und seine nachgeordneten Behörden

 

Aufgaben

8.2.1. Kontrolle der Erzeugnisse

Die Weine werden stichprobenartig einer analytischen und sensorischen Kontrolle auf Fehlerfreiheit hin unterzogen.

 

8.2.2 Kontrolle der Weinerzeuger und Weinvermarkter

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird ferner durch Kontrollen der Weinerzeuger und Weinvermarkter im Freistaat Bayern in Form von Stichproben sichergestellt.

 

Hierbei werden vor Ort alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung, Abfüllung und Vermarktung geprüft.

LANDWEIN MAIN

Landwein

Produktspezifikation für Weine mit geschützter geografischer Angabe

(Fonte BMELV)

(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

 

1. Geschützter Name

 

geografischer Angabe „Landwein Main"

 

2. Beschreibung des Weines/der Weine

 

Die Bezeichnung eines Weines als „Landwein Main“ setzt voraus, dass die zur Weinherstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus dem Inland und zu mindestens 85% aus dem Landweingebiet Main (siehe Punkt 3) stammen.

 

Traditionelle Begriffe *, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind:

- Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.

 

mögliche zusätzliche Bezeichnungen zu den vorgenannten:

blanc de noirs *(Schreibweise „noir“ dürf­te nicht zu beanstanden sein) und „gris de gris“:

dürfte nichts einzuwenden sein, da man davon ausgehen kann, dass der Endverbraucher dies versteht.

Die Schriftgröße dieser Angaben ist unabhängig von der Schriftgröße einer evtl. angegebenen Reb­sorte. Auch gegen Hinweise wie „100% Riesling“ oder „rheiner Riesling“ u. ä. dürfte nichts einzuwenden sein.

Bei Wein darf der Begriff „Pinot“ in Alleinstellung nicht verwendet werden. Zulässig sind nur die Angaben der vollständigen Be­zeichnung wie „Pinot noir“, „Pinot gris“, „Pinot blanc“ oder „Pinot meunier“ bzw. deren Synonyme.

 

Federweißer*:

Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den

geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist

die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der

Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.

 

Rotling*:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

 

Der Neue*:

Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.

 

Steillage oder Steillagenwein*:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

Die nachfolgende Produktspezifikation bezieht sich auf Kategorie 1. und 11. des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.

 

2.1 Analytisch

 

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen, um die Bezeichnung Landwein Main verwenden zu dürfen:

 

2.1.1 Vorhandener Alkoholgehalt

mind. 8,50% vol.

 

2.1.2 Natürlicher Alkoholgehalt

mind. 5,90% vol., 50° Ö

 

2.1.3 Gesamtalkoholgehalt

weiße Weine, Roséweine, Blanc de Noirs, Rotlinge, nach Anreicherung max. 11,50% vol.;

rote Weine, nach Anreicherung max. 12,00% vol.;

alle Weine, ohne Anreicherung max. 15,00% vol.

 

2.1.4 Gesamtzuckergehalt

Der Zuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung „Landwein Main“ in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ (gemäß Anhang XIV Teil B der VO (EG) Nr. 607/2009) höchstzulässigen Wert übersteigen.

zulässige Geschmacksangaben Zuckergehalt*:

trocken:

Wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht

überschreitet:

- 4 g/l oder

- 9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

- 12 g/l oder

- 18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

 

2.1.5 Gesamtsäure

mindestens 3,50 g/l

 

2.1.6 Gehalte an flüchtiger Säure:

Weißwein und Roséwein, Blanc de Noirs, Rotling: 18 Milliäquivalent je Liter

Rotwein: 20 Milliäquivalent je Liter

 

2.1.7 Gesamtschwefeldioxidgehalt

Rotwein max.: 150 mg/l

Weißwein und Roséwein, Blanc de Noirs, Rotling max.: 200 mg/l

Bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben:

Rotwein max.: 200 mg/l

Weißwein und Roséwein, Blanc de Noirs, Rotling max.: 250 mg/l

Die angegebenen Höchstwerte können entsprechend Anhang I B Abschnitt A Nr. 4 VO (EG) 607/2009 für Jahrgänge mit ungünstigen Witterungsverhältnissen um höchstens 50 mg/l erhöht werden.

 

2.2 Organoleptisch

 

Kategorie: Wein

Im Landweingebiet Main werden Weißweine, Rotweine, Blanc de noirs, Rotling sowie Roséweine (Rosé) erzeugt.

Charakteristische Eigenschaften für Erzeugnisse der geschützten geographischen Angabe „Landwein Main“ sind:

_ hohe Dichte und Fülle

_ abgepufferte, harmonische Säurestruktur

_ gut eingebundener Alkohol

_ feine rebsortenspezifische Fruchtausprägungen

Die Weißweine zeichnen sich besonders durch eine feine Fruchtausprägung aus, die auf die vorherrschenden geologischen Gegebenheiten und die klimatischen Bedingungen während des Reifeprozesses der Trauben (warme Tage und kalte Nächte) zurückzuführen sind.

Die Rotweine sind vor allem geprägt von eleganten feinfruchtigen Aromen und einer samtigen Struktur mit dezenten Tanninen. In kräftigen Rotweinen finden sich u. a. Aromen von reifen Beerenfrüchten sowie von Ausbau und Lagerung in Holzfässern unterschiedlicher Größe geprägte Noten von Vanille und Röstaromen.

Die Roséweine, Blanc de Noirs und Rotlinge zeichnen sich durch deutlich ausgeprägte

Fruchtaromen und eine angenehme Frische aus.

Landweine Main müssen sensorisch frei von Fehlern sein.

 

3. Abgrenzung des Gebietes

 

Zur geschützten geographischen Angabe „Landwein Main“ gehören die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen sowie die sonstigen nicht mit Reben bepflanzten Flächen der folgenden Gemeinden, wenn ihre Eignung zur Erzeugung von Qualitätswein festgestellt wird:

 

Regierungsbezirk Oberfranken:

Kreisfreie Stadt:

Bamberg

Landkreis Bamberg:

Kemmern, Oberhaid, Viereth

Regierungsbezirk Mittelfranken:

Landkreis Ansbach:

Adelshofen, Rothenburg ob der Tauber

Landkreis Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim:

Bad Windsheim, Dietersheim, Ergersheim, Ippesheim, Ipsheim, Markt Erlbach, Markt Nordheim, Sugenheim, Uffenheim, Weigenheim

Regierungsbezirk Unterfranken:

Kreisfreie Städte:

Aschaffenburg, Schweinfurt, Würzburg

Landkreis Aschaffenburg:

Alzenau i. UFr., Großostheim, Hösbach

Landkreis Bad Kissingen:

Elfershausen, Euerdorf, Fuchsstadt, Hammelburg, Ramsthal

Landkreis Haßberge:

Aidhausen, Ebelsbach, Eltmann, Gädheim, Haßfurt, Knetzgau, Königsberg i. Bay., Sand a. Main, Wonfurt, Zeil a. Main

Landkreis Kitzingen:

Abtswind, Albertshofen, Buchbrunn, Castell, Dettelbach, Großlangheim, Iphofen, Kitzingen, Kleinlangheim, Mainbernheim, Mainstockheim, Marktbreit, Markt Einersheim, Marktsteft, Martinsheim, Nordheim a. Main, Obernbreit, Prichsenstadt, Rödelsee, Rüdenhausen, Schwarzach a. Main, Segnitz, Seinsheim, Sommerach, Sulzfeld a. Main, Volkach, Wiesenbronn, Wiesentheid, Willanzheim

Landkreis Miltenberg:

Bürgstadt, Eichenbühl, Elsenfeld, Erlenbach a. Main, Dorfprozelten, Großheubach, Großwallstadt, Klingenberg a. Main, Miltenberg, Mömlingen, Wörth a. Main, Weilbach

Landkreis Main-Spessart:

Arnstein, Erlenbach b. Marktheidenfeld, Eussenheim, Gemünden a. Main, Gössenheim, Haßloch, Himmelstadt, Karlstadt, Karsbach, Kreuzwertheim, Marktheidenfeld, Retzstadt, Thüngen, Triefenstein, Zellingen

Landkreis Schweinfurt:

Bergrheinfeld, Dingolshausen, Donnersdorf, Frankenwinheim, Gerolzhofen, Kolitzheim, Lülsfeld, Michelau i. Steigerwald, Oberschwarzach, Röthlein, Schonungen, Schwanfeld, Sulzheim, Waigolshausen, Werneck, Wipfeld

Landkreis Würzburg:

Altertheim, Aub, Bergtheim, Bieberehren, Eibelstadt, Eisenheim, Erlabrunn, Frickenhausen a. Main, Gerbrunn, Greussenheim, Güntersleben, Höchberg, Holzkirchen, Leinach, Margetshöchheim, Neubrunn, Ochsenfurt, Prosselsheim, Randersacker, Remlingen, Rimpar, Röttingen, Rottendorf, Sommerhausen, Tauberrettersheim, Theilheim, Thüngersheim, Üttingen, Veitshöchheim, Winterhausen.

 

Die Herstellung, nachgelagerte Verfahren und die Abfüllung von „Landwein Main“ muss im Landweingebiet Main, in dem zum Landweingebiet zugehörigen oder benachbarten Bundesland erfolgen.

 

4. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

 

4.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt / Mindestmostgewichte

für alle Rebsorten 5,90% vol., / 50° Ö.

 

4.2 Zucker-Alkohol-Verhältnis

alle Weine: 1:5

 

4.3 Flüchtige Säure

Weißwein und Roséwein, Blanc de Noirs, Rotling: 18 Milliäquivalent je Liter

Rotwein: 20 Milliäquivalent je Liter

 

4.4 Anreicherung

rote Weine auf maximal 12,00% vol., Gesamtalkohol

sonstige Weine auf maximal 11,50% vol., Gesamtalkohol

Die Anreicherung darf nicht mit konzentriertem Traubenmost erfolgen.

 

4.5 Süßung

Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost gleicher Art (z. B. weißer Traubenmost für weißen Wein) erlaubt.

 

4.6 Verschnitt

Die Bezeichnung „Rotling“ darf nur verwendet werden für einen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein Blanc de Noirs wird ausschließlich aus roten Rebsorten hergestellt und weist eine weißweinähnliche Farbe ohne rote Farbeindrücke auf.

Außer für Erzeugnisse mit der Bezeichnung Rotling dürfen Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden.

 

4.7 Im Übrigen gelten für die Herstellung von „Landwein Main“ die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sowie die nationalen Regelungen.

_

5. Höchstertrag je Hektar

 

Der Hektarhöchstertrag pro Jahr ist auf 90 hl Wein je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt.

 

6. Rebsorten

 

Angabe der Keltertraubensorten, aus denen „Landwein Main“ gewonnen wird:

Weiße Rebsorten:

Albalonga, Arnsburger, Auxerrois, Bacchus, Blauer Silvaner, Bronner, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner,

Ehrenfelser, Faberrebe, Findling, Fontanara, Freisamer, Früher roter Malvasier, Gelber Muskateller, Goldriesling, Grauer Burgunder, Grüner Silvaner, Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Mariensteiner, Merzling, Monarch, Morio-Muskat, Müller-Thurgau, Muskat-Ottonel, Nobling, Optima, Orion, Ortega, Osteiner, Perle, Phönix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Elbling, Roter Gutedel, Roter Muskateller, Roter Traminer (Gewürztraminer), Saphira, Sauvignon blanc, Scheurebe, Schönburger, Siegerrebe, Silcher, Sirius, Solaris, Staufer, Weißer Burgunder,

Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Riesling, Würzer;

Rote Rebsorten:

Accent, Acolon, Allegro, Blauburger, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser,

Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt, Bolero, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Mitos, Cabernet Cubin, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Hegel, Helfensteiner, Heroldrebe, Merlot, Müllerrebe (Schwarzriesling), Muskat-Trollinger, Neronet, Palas, Piroso, Prior, Regent, Rondo, Rotberger, Rubinet, Saint Laurent, Tauberschwarz

 

In diese Liste können weitere Rebsorten aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Klassifizierung durch die zuständige Behörde festgestellt worden sind.

Wein aus Rebsortenversuchen, die von wissenschaftlichen Einrichtungen durchgeführt werden, kann als Qualitäts- oder Prädikatswein eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der guten experimentellen Praxis vorgelegt wird.

 

7. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

 

Das Landweingebiet Main liegt im nördlichen Bereich des Freistaats Bayern und wird räumlich eingefasst durch die Mittelgebirge Spessart, Odenwald, Rhön, Hassberge und den Steigerwald.

Das Flusssystem des Mains entwässert den gesamten Raum und ist gleichzeitig markantes Kennzeichen der Region.

 

7.1 Geologie

Mit Ausnahme des Vorspessarts im Westen der Region, dort wurden die Böden aus dem anstehenden Material des Grundgebirges – Gneis und Glimmerschiefer – gebildet, sind die Gesteinsfolgen der erdgeschichtlichen Periode der Trias (225 bis 195 mya) landschaftsbildend und prägend für den Landwein Main.

Die charakteristische Schichtstufenlandschaft wird durch die von West nach Ost abfallenden Gesteine des Buntsandsteins, des Muschelkalkes und des Keupers und den dazwischen liegenden Verebnungsflächen geformt. Während die Verebnungsflächen, die mainfränkischen Platten, durch Lößanwehungen überwiegend

landwirtschaftlich genutzt werden, stehen auf den Böden des Buntsandsteins, des Muschelkalkes und des Keupers Reben. Dieses räumliche Nebeneinander unterschiedlicher Gesteine der Trias ist für den Weinbau einzigartig. Im Maintal sind durch fluviatile Sedimente auch sandige Böden vorzufinden.

 

7.2. Topographie

Durch den mäanderartigen Verlauf des Mains und seiner Nebenflüsse wurden die für den Weinbau und seine Landschaft so prägenden Steillagen an den sog.

Prallhängen des Maintals heraus geformt. Diese Lagen weisen in der Regel eine süd- bis westlich ausgerichtete

hohlspiegelartige Form auf.

Vielfach sind diese noch durch sog. „Klingen“- ehemaligen Entwässerungsrinnen der Hochfläche durchbrochen-, so dass eine kleinräumige und vielschichtige Struktur an Einzellagen mit unterschiedlichen Mikroklimata entstanden ist. Im Bereich des Steigerwaldes dagegen bilden die Tonschichten des Keupers, ebenfalls nach Süden und

Westen ausgerichtete, natürliche geologische Stufen für den Weinbau.

 

7.3. Klima

Das Landweingebiet Main liegt in der Übergangszone vom kühlgemäßigten, subozeanischen zum subkontinentalen Klima. Von West nach Ost nimmt der subkontinentale Klimabereich zu.

Die Kennzeichen sind trockene und heiße Sommer, das Landweingebiet Main zählt mit unter 550 mm durchschnittlicher Jahresniederschlag zu der trockensten Region Bayerns.

Im Winter dagegen sorgen kontinentale östliche Strömungen für eine starke Auskühlung mit der Folge von Winterfrösten und Spätfrösten. Das jeweilige Kleinklima der Einzellagen, bedingt durch Inklination, Exposition, Bodenfeuchte, Frostgefahr und Einstrahlungsenergie hat daher einen wesentlichen Einfluss auf die Weinqualität.

 

8. Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation

 

8.1 Zuständige Kontrollbehörden oder -stellen (Landwirtschaftsressort)

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Ludwigstraße 2

80539 München

Und seine nachgeordneten Behörden

 

Aufgaben:

8.1.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Landwein Main verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort überprüft.

 

8.1.2 Entgegennahme der Meldung und Kontrolle der Erntemengen und Weinerzeugung

Entgegennahme der Ernte- und Weinerzeugungsmeldungen der Weinbaubetriebe nach Rebsorte und Qualitätsgruppen. Diese Angaben werden systematisch bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

8.2 Zuständige Kontrollbehörden oder -stellen (Verbraucherschutzressort)

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

Rosenkavalierplatz 2

81925 München

und seine nachgeordneten Behörden

Aufgaben

 

8.2.1. Kontrolle der Erzeugnisse

Die Weine werden stichprobenartig einer analytischen und sensorischen Kontrolle auf Fehlerfreiheit hin unterzogen.

 

8.2.2 Kontrolle der Weinerzeuger und Weinvermarkter

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird ferner durch Kontrollen der Weinerzeuger und Weinvermarkter im Freistaat Bayern in Form von Stichproben sichergestellt.

 

Hierbei werden vor Ort alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung, Abfüllung und Vermarktung geprüft.

REGENSBURGER LANDWEIN

Landwein

Produktspezifikation für Weine mit geschützter geografischer Angabe

(Fonte BMELV)

(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

 

Wein mit geschützter geographischer Angabe

 

1. Geschützter Name

 

geografischer Angabe „Regensburger Landwein"

 

2. Beschreibung des Weines/der Weine

 

Die Bezeichnung eines Weines als „Regensburger Landwein“ setzt voraus, dass die zur Weinherstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus dem Inland und zu mindestens 85% aus dem Landweingebiet Regensburg (siehe Punkt 3) stammen.

 

 

Traditionelle Begriffe *, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind:

- Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.

 

mögliche zusätzliche Bezeichnungen zu den vorgenannten:

blanc de noirs *(Schreibweise „noir“ dürf­te nicht zu beanstanden sein) und „gris de gris“:

dürfte nichts einzuwenden sein, da man davon ausgehen kann, dass der Endverbraucher dies versteht.

Die Schriftgröße dieser Angaben ist unabhängig von der Schriftgröße einer evtl. angegebenen Reb­sorte. Auch gegen Hinweise wie „100% Riesling“ oder „rheiner Riesling“ u. ä. dürfte nichts einzuwenden sein.

Bei Wein darf der Begriff „Pinot“ in Alleinstellung nicht verwendet werden. Zulässig sind nur die Angaben der vollständigen Be­zeichnung wie „Pinot noir“, „Pinot gris“, „Pinot blanc“ oder „Pinot meunier“ bzw. deren Synonyme.

 

Federweißer*:

Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den

geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist

die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der

Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.

 

Rotling*:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

 

Der Neue*:

Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.

 

Steillage oder Steillagenwein*:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

Die nachfolgende Produktspezifikation bezieht sich auf Kategorie 1. und 11. des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.

 

2.1 Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen, um die Bezeichnung Regensburger Landwein verwenden zu dürfen:

 

2.1.1 Vorhandener Alkoholgehalt

mind. 8,50% vol.

 

2.1.2 Natürlicher Alkoholgehalt

mind. 5,90% vol., 50° Ö.

 

2.1.3 Gesamtalkoholgehalt

weiße Weine, nach Anreicherung max. 11,50% vol.;

rote Weine, nach Anreicherung max. 12,00% vol.;

alle Weine, ohne Anreicherung max. 15,00% vol.

 

2.1.4 Gesamtzuckergehalt

Der Zuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung „Regensburger Landwein“ in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ (gemäß Anhang XIV Teil B der VO (EG) Nr. 607/2009) höchstzulässigen Wert übersteigen.

zulässige Geschmacksangaben Zuckergehalt*:

trocken:

Wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht

überschreitet:

- 4 g/l oder

- 9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

- 12 g/l oder

- 18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

 

2.1.5 Gesamtsäure

mindestens 3,50 g/l

 

2.1.6 Gehalte an flüchtiger Säure:

Weißwein und Roséwein: 18 Milliäquivalent je Liter

Rotwein: 20 Milliäquivalent je Liter

 

2.1.7 Gesamtschwefeldioxidgehalt

Rotwein max.: 150 mg/l

Weißwein und Roséwein max.: 200 mg/l

Bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben:

Rotwein max.: 200 mg/l

Weißwein und Roséwein max.: 250 mg/l

Die angegebenen Höchstwerte können entsprechend Anhang I B Abschnitt A Nr. 4 VO (EG) 607/2009 für Jahrgänge mit ungünstigen Witterungsverhältnissen um höchstens 50 mg/l erhöht werden.

 

2.2 Organoleptisch

2.2.1 Kategorie: Wein

Im Gebiet des Regensburger Landweins werden Weißweine, Rotweine, Blanc de noirs, Rotling sowie Roséweine erzeugt.

Charakteristische Eigenschaften des Regensburger Landweins:

Die Weine aus dem Landweingebiet Regensburg sind in der Regel durchgegorene Weine mit kleinen regionalen Unterschieden. In der Tendenz wachsen im Jura eher gehaltvolle Weine mit moderater Säure, während das Gebiet des Urgesteins feingliedrige, mineralisch geprägte Weine mit guter Säurestruktur hervor bringt.

Die Weißweine zeichnen sich durch deutliche Fruchtausprägung aus.

Die Rotweine weisen eine feinfruchtige Aromatik mit samtiger Struktur auf. Regensburger Landwein muss sensorisch frei von Fehlern sein.

 

2.2.2 Kategorie: teilweise gegorener Traubenmost

 

Aus teilweise gegorenem Traubenmost kann „Regensburger Federweißer“ erzeugt werden.

Da sich der Traubenmost noch in der Gärung befindet, ist das Produkt in Geruch und Geschmack von Gäraromen bestimmt. Bei aromatischen Sorten sind jedoch rebsortentypische Nuancen erkennbar.

Regensburger Federweißer“ ist hell eingetrübt und muss sensorisch frei von Fehlern sein.

 

3. Abgrenzung des Gebietes

 

Zur geschützten geographischen Angabe „Regensburger Landwein“ gehören die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen sowie die sonstigen nicht mit Reben bepflanzten Flächen der folgenden Gemeinden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt wird.

Das Landweingebiet Regensburg umfasst die Südhänge des Bayerischen Waldes entlang der Donau

zwischen Naab und Großer Laaber.

Die Herstellung, nachgelagerte Verfahren und die Abfüllung von „Regensburger Landwein“ muss im Landweingebiet Regensburg, in dem zum Landweingebiet zugehörigen oder benachbarten Bundesland erfolgen.

 

4. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

 

4.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt / Mindestmostgewichte

(Angabe in %vol Alkohol /° Öchsle)

für alle Rebsorten 5,90% vol., 50° Ö.

 

4.2 Zucker-Alkohol-Verhältnis

alle Weine: 1:5

 

4.3 Flüchtige Säure

Weißwein und Roséwein: 18 Milliäquivalent je Liter

Rotwein: 20 Milliäquivalent je Liter

 

4.4 Anreicherung

rote Weine auf maximal 12,00% vol. Gesamtalkohol

sonstige Weine auf maximal 11,50% vol. Gesamtalkohol

Die Anreicherung darf nicht mit konzentriertem Traubenmost erfolgen.

 

4.5 Süßung

Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost gleicher Art (z. B. weißer Traubenmost für weißen Wein) erlaubt.

 

4.6 Verschnitt

Die Bezeichnung „Rotling“ darf nur verwendet werden für einen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein Blanc de Noirs wird ausschließlich aus roten Rebsorten hergestellt und weist eine weißweinähnliche Farbe ohne rote Farbeindrücke auf.

Außer für Erzeugnisse mit der Bezeichnung Rotling dürfen Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden.

 

4.7 Im Übrigen gelten für die Herstellung von „Regensburger Landwein“ die önologischen Verfahren gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sowie die nationalen Regelungen.

 

5. Höchstertrag je Hektar

 

Der Hektarhöchstertrag pro Jahr ist auf 110 hl Wein je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt.

 

6. Rebsorten

Angabe der Keltertraubensorten, aus denen „Regensburger Landwein“ gewonnen wird:

 

Weiße Rebsorten:

Albalonga, Arnsburger, Auxerrois, Bacchus, Blauer Silvaner, Bronner, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner,

Ehrenfelser, Faberrebe, Findling, Fontanara, Freisamer, Früher roter Malvasier, Gelber Muskateller, Goldriesling, Grauer Burgunder, Grüner Silvaner, Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Mariensteiner, Merzling, Monarch, Morio-Muskat, Müller-Thurgau, Muskat-Ottonel, Nobling, Optima, Orion, Ortega, Osteiner, Perle, Phönix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Elbling, Roter Gutedel, Roter Muskateller, Roter Traminer (Gewürztraminer), Saphira, Sauvignon blanc,

Scheurebe, Schönburger, Siegerrebe, Silcher, Sirius, Solaris, Staufer, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Riesling, Würzer

Rote Rebsorten:

Accent, Acolon, Allegro, Blauburger, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt, Bolero, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Mitos, Cabernet Cubin, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Hegel, Helfensteiner, Heroldrebe, Merlot, Müllerrebe (Schwarzriesling), Muskat-Trollinger, Neronet, Palas, Piroso, Prior, Regent, Rondo, Rotberger, Rubinet, Saint Laurent, Tauberschwarz

 

In diese Liste können weitere Rebsorten aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Klassifizierung durch die zuständige Behörde festgestellt worden sind.

Wein aus Rebsortenversuchen, die von wissenschaftlichen Einrichtungen durchgeführt werden, kann als Qualitäts- oder Prädikatswein eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der guten experimentellen Praxis vorgelegt wird.

 

7. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

 

Der Regensburger Landwein wächst innerhalb der bayerischen Weinbaugebiete im Raum der Stadt und des Landkreises Regensburg.

 

7.1: Geologie:

Das Gebiet ist hinsichtlich der geologischen Verhältnisse zweigeteilt. Bei der Tegernheimer Schlucht (östlich von Regensburg) treffen Jura und Urgestein aufeinander.

Ein Drittel der Rebflächen liegt westlich der Tegernheimer Schlucht (zum Großteil in der Stadt Regensburg, Ortsteil Winzer) im Gebiet des Oberpfälzer Jura.

Auf sehr durchlässigem Kalkgestein finden sich hier eher schwere Böden (Rendzinen) mit guter Kalkversorgung, die meist nährstoffreich und gut wasserhaltend sind. Östlich der Tegernheimer Schlucht (zwei Drittel des Gebietes, Weinbaugemeinden Tegernheim, Bach a.d. Donau, Kruckenberg und Stadt Wörth a.d. Donau) sind dagegen grobkörnige, grusige Bodenbildungen aus Urgestein (Granit- und Gneisverwitterung) vorherrschend, meist Braunerden mit geringer natürlicher Kalk- und Nährstoffversorgung sowie niedriger Wasserkapazität.

 

7.2: Topografie:

Die Rebflächen liegen nahezu ausschließlich an den Hängen des Jura bzw. des Vorderen Bayerischen Waldes zur Donau hin.

Die Hangneigung beträgt bis zu 60%.

 

7.3: Klima:

Typisch für Regensburg ist die rasche Frühjahrserwärmung. Bedingt durch die Höhenlage (Regensburg 339 m ü.M.) liegt die Jahresdurchschnittstemperatur bei 8°C, die zahlreichen Föhntage sorgen dafür, dass die Zahl der Sonnenscheinstunden mit durchschnittlich 1.646 pro Jahr recht hoch ist. Die Niederschläge liegen im moderaten Bereich. Das örtliche Kleinklima

wird durch die Steillagen begünstigt. Böhmische und pannonische Klimaeinflüsse bringen eine Serie von schönen Tagen, aber auch kühle Nächte und kräftige Winterfröste.

Die Klimaerwärmung der letzten 25 Jahre brachte (messbar) eine deutliche Vorverlagerung der Rebenblüte und der Erntetermine bei gleichzeitiger Erhöhung der Mostgewichte.

Damit sind auch spätreifende Rebsorten im Gebiet anbauwürdig.

 

8. Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation

 

8.1 Zuständige Kontrollbehörden oder -stellen (Landwirtschaftsressort)

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Ludwigstraße 2

80539 München

Und seine nachgeordneten Behörden

 

Aufgaben:

8.1.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Regensburger Landwein verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort überprüft.

 

8.1.2 Entgegennahme der Meldung und Kontrolle der Erntemengen und Weinerzeugung

Entgegennahme der Ernte- und Weinerzeugungsmeldungen der Weinbaubetriebe nach Rebsorte und Qualitätsgruppen. Diese Angaben werden systematisch bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

8.2 Zuständige Kontrollbehörden oder -stellen (Verbraucherschutzressort)

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

Rosenkavalierplatz 2

81925 München

und seine nachgeordneten Behörden

 

Aufgaben

8.2.1. Kontrolle der Erzeugnisse

Die Weine werden stichprobenartig einer analytischen und sensorischen Kontrolle auf Fehlerfreiheit hin unterzogen.

 

8.2.2 Kontrolle der Weinerzeuger und Weinvermarkter

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird ferner durch Kontrollen der Weinerzeuger und Weinvermarkter im Freistaat Bayern in Form von Stichproben sichergestellt.

 

Hierbei werden vor Ort alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung, Abfüllung und Vermarktung geprüft.

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FRANKEN WEINLAGEN

Dati Deutsches Weiinstitut

“Deutscher Weinatlas”

 

B= Bereich,

Gr.= Großlage

Ge= Gemeinde

O-= Ortsteil

E. Einzellage.

 

B. Mainviereck:

 

Gr. Reuschberg:

Ge. Alzenau:

O. Hörstein:

E. Abtsberg,

E. frei (senza nome)

 

Gr. Großlagenfrei:

Ge. Alzenau:

O. Wasserlos:

E. Schloßberg,

E. Luhmännchen;

O. Michelbach:

E. Steinberg,

E. Apostelgarten,

E. Aloisegarten*;

O. Dörsthöfe:

E. Aloisegarten*;

Ge. Aschaffenburg:

E. Pompejaner,

E. Badberg,

E. Godelberg;

O. Obernau:

E. Sanderberg;

Ge. Hösbach :

O. Rottenberg :

E. Gräfenstein;

 

Gr. Heiligensthal:

Ge. Grossstheim:

E. Reischklingeberg,

E. Harstell;

Ge. Wenigumstadt:

E. frei (senza nome);

 

Gr. Großlagenfrei:

Ge. Großwallstadt:

E. Lützeltalerberg;

Ge. Eisenfeldt:

O. Rück:

E. Johannisberg,

E. Jesuitenberg,

E, Schalk;

Ge. Erlenbach am Main:

E. Hoehberg;

Ge. Klingenberg am Main:

E. Hochberg,

E. Einsiedel,

E. Schloßberg;

Ge. Großheibach:

E. Bischofsberg;

O. Engelsberg:

E. Klostergarten;

Ge. Miltenberg:

E. Steingrübler;

Ge. Bürgstadt:

E. Mainhölle,

E. Centgrafenberg;

Ge. Eichenbühl :

E. Hoher Berg ;

Ge. Dorf Prozelten :

E. Predigtstuhl ;

Ge. Kreuz-Wertheim :

E, Kaffelstein;

Ge. Röllbach:

E. Deutschordensberg;

Ge. Wörth am Main:

E. Galgenbuckel;

 

B. Maindreieck:

 

Gr. Grosslagenfrei:

Ge. Triefenstein:

O. Homburg:

E. Kallmuth,

E. Edelfrau;

O. Lengfurt:

E. Alter Berg,

E. Oberrot;

Ge. Erlenbach bei Marktheidenfeld:

E. Krähenschnabel*;

Ge. Marktheidenfeld:

E. Kreuberg;

Ge. Remlingen:

E. Krähenschnabel*,

E. Sonnenhain;

Ge. Rothenburg ob der Tauber:

E. Eich;

Ge. Uettingen:

E. Kirchberg;

Ge. Greußenheim:

E. Geisberg ;

 

Gr. Burg Hammelburg :

Ge. Hammelburg :

E. Heroldsberg,

E. Trautlestal,

E. Altenberg*;

O. Saaleck:

E. Schloßberg;

O. Feuerthal:

E. Altenberg*,

E. Kreuz;

O. Westheim:

E. Altenberg*,

E. Längberg;

Ge. Fuchsstadt:

E. Rubenhöll;

Ge. Elfershausen:

E. Schloßberg*;

O. Trimberg:

E. Schloßberg*;

O. Engenthal:

E. Schloßberg;

Ge. Machtilshausen:

E. Sommerleite;

Ge. Sulzthal:

E. Schlangenberg;

Ge. Ramsthal:

E. St. Klausen;

Ge. Wirmsthal:

E. Scheinberg;

 

Gr. Großlagenfrei:

Ge. Gemunden:

E. Scherenberg;

O. Adelsberg:

E. Wernleite;

Ge. Karlstadt:

O. Wiesenfeld:

E. Herbstthal;

 

Gr. Rosstal:

Ge. Karsbach:

E. Kreuzweg;

Ge. Gössenheim:

E. Arnberg,

E. Hornberg;

Ge. Karlstadt:

E. Im Stein;

O. Gambach:

E. Kalbenstein;

O. Stetten:

E. Stein;

O. Karlsburg:

E. frei (senza nome);

Ge. Mühlbach:

E. Fronberg;

Ge. Laudenbach:

E. Schloß;

Ge. Eussenheim:

E. First;

Ge. Himmelstadt:

E. Kelter;

Ge. Retzstadt:

E. Langenberg;

Ge. Arnstein :

E. Bischofsberg* ;

O. Reuchelheim :

E. Bischofsberg*,

O. Heugrumbach :

E. Bischofsberg*;

O. Müdesheim:

E. Bischofsberg*;

O. Halsheim:

E. Bischofsberg*.

 

Gr. Ravensburg:

Ge. Retzbach:

E. Benediktusberg;

Ge. Zellingen:

E. Sonnleite;

Ge. Leinach:

O. Oberleinach:

E. Weinsteig,

E. Himmelberg*;

O. Unterleinach :

E. Himmelberg* ;

Ge. Thüngersheim:

E. Johannisberg,

E. Scharlachberg;

Ge. Güntersleben:

E. Sommerstuhl;

Ge. Erlabrunn:

E. Weinsteig;

Ge. Veitshöchheim:

E. Wölflein,

E. Sonnenshein

Ge. Margetschöchheim:

E. Bärental

 

Gr. Grosslagenfrei:

Ge. Rimpar:

E. Kobersberg;

 

Gr. Marienberg:

Ge. Würzburg:

E. Paffenberg*,

E. Stein,

E. Stein Harfe,

E, Schloßberg,

E. Innere Leiste,

E. Absleite,

O. Unterdurrbach:

E. Paffenberg*;

O. Heidingsfeld:

E. Kirchberg;

 

Gr. Ewig Leben:

Ge. Randersacker:

E, Teufelskeller,

E. Sonnenstuhl

E. Pfülben,

E. Marsberg,

E. Lammerberg;

Ge. Gebrunn :

E. Hummelberg ;

Ge. Theilheim:

E. Antenberg;

 

Gr. Teufelstor

Ge. Randersacker:

E. Dabug*;

O. Lindelbach:

E. Dabug*,

Ge. Eibelstadt:

E. Kapellenberg,

E. Mönchsleite;

 

Gr. Ölspiel:

Ge. Eibelstadt:

E. Steinbach*;

Ge. Sommerhausen:

E. Steinbach*,

E. Reifenstein;

Ge. Winterhausen:

E. Kaiser Wilhelm;

 

Gr. Markgraf Babenberg:

Ge. Frickenhausen:

E. Fischer,

E. Kapellenberg,

E. Markgraf Babenberg;

 

Gr. Grosslagenmfrei:

Ge. Rottendorf:

E. Kehlberg;

Ge. Ochsenfurt:

O. Kleinochsenfurt:

E. Herrenberg;

Ge.  Neubrunn:

O. Böttigheim:

E. Wurmberg,

Tauberettersheim:

E. Königin;

Ge. Böttingen:

E. Feuerstein;

Ge. Aub:

E. Lämmerberg;

Ge. Adelshofen :

O. Tauberzell :

E. Hasennestle;

Ge. Kitzingen:

O. Eherieder Mühle:

E. Eheriederberg;

 

Gr. Hofrat:

Ge. Segnitz:

E. Zobelsberg,

E. Pfaffensteig;

Ge. Obernbreit:

E. Kanzel;

Ge. Marktbreit:

E. Sonnenberg*;

Ge. Marktsteft:

E. Sonnenberg*;

Ge. Sulzfeld :

E. Maustal,

E. Cyriakusberg;

Ge. Kitzingen:

E. Wilhelmsberg,

E. Eselsberg;

O. Eherieder Mühle:

E. Kaiser Karl;

O. Repperndorf:

E. Kaiser Karl;

Ge. Buchbrunn:

E. Heißer Stein;

Ge. Mainstockheim:

E. Hofstück;

Ge. Albertshofen:

E. Herrgottsweg;

 

Gr. Honigberg:

Ge. Dettelbach:

E. BergRondell*,

E. Sonnenleite*;

Ge. Mainstockheim:

E. Berg Rodell*;

O. Brück:

E. Sonnenleite*;

O. Schnepfenbach :

E. Sonnenleite* ;

O. Bibergau :

E. frei (senza nome).

 

Gr. Kirchberg:

Ge. Dettelbach:

O. Neuses am Berg:

E. Glatzen;

O. Neusetz:

E. Fürstenberg*;

Ge. Volkach:

E. Ratsherr*;

O. Fahr:

E. Ratsherr*;

O.Escherndorf:

E. Fürstenberg*,

E. Berg,

E. Lump;

O. Köhler:

E. Fürstenberg*;

O. Hallburg :

E. Rosenberg,

E. Kreuzberg;

O. Rimbach:

E. Landsknecht*;

O. Astheim:

E. Karthäuser;

O. Obervolkach:

E. Landsnecht*;

O. Krautheim:

E. Sonnenleite;

O- Gaibach:

E. Kapellenberg;

Ge. Nordheim:

E. Vögelein,

E. Kreuzbe ;

Ge. Kolitzheim:

O. Zeilitzheim:

E. Heiligenberg;

O. Stammheim:

E. Eselsberg;

O. Lindach:

E. Kreuzpfad;

Ge. Frankenwinheim :

E. Rosenberg;

Ge. Markt Eisenheim:

O. Untereisenheim:

E. Sonnenberg,

E. Berg;

O. Obereisenheim :

E. Höll ;

Ge. Valgolshausen:

E. Mainleite*;

O. Tellheim:

E. Mainleite*;

O. Hergolshausen:

E. Mainleite*;

Ge. Wipfeld:

E. Zehntgraf;

Ge. Schwanfeld:

E. Mühlberg;

 

Gr. Engelsberg:

Ge. Sommerach:

E. Katzenkopf,

E. Rosenberg ;

 

Gr. Grosslagenfrei :

Ge. Bergtheim :

E. Harfenspiel;

Ge. Volkach:

O. Hallburg :

E. Schloßberg ;

O. Gaibach:

E. Schloßpark;

O. Vogelsburg:

E. Pforte;

Ge. Schweinfurt:

E. Peterstirn,

E. Mainleite;

Ge. Schonungen:

O. Mainberg:

E. Schloßberg.

 

B. Steigerwald:

 

Gr. Grosslagenfrei:

Ge. Prichsenstadt:

E. Krone;

 

Gr.Zabelstein:

Ge. Gerolzhofen:

E. Arlesgarten,

E. Köhler*;

Ge. Sulzheim:

O. Mönchstockheim:

E. Köhler*,

E. Mönchberg;

Ge. Dingolhausen:

E. Köhler*;

O. Bischwind:

E. Köhler*;

Ge. Donnerdorf:

E. Falkenberg;

Ge. Michelau:

E. Vollburg;

O. Allmannsdorf:

E. Sonnenwinkel;

 

Gr. Steige:

Ge. Oberschwarzach:

E. Herrenberg*;

O. Mutzenroth:

E. Herrenberg*;

O. Düttingsfeld:

E. Herrenberg*;

O. Wiebelsberg:

E. Dachs;

O. Handthal:

E. Stollberg;

O. Kammerforst:

E. Teufel;

 

Gr. Kapellenberg:

Ge. Knetzgau:

 O. Oberschwappach:

E. Sommertal;

Ge Zell am Main:

E. Kronberg,

E. Pfarrerspflöckn;

O. Schmachtenberg:

E. Eulengrund;

O. Ziegelanger:

E. Ölschnabel;

Ge. Ebelsbach:

O. Steinbach:

E.Nonnenberg;

Ge. Sand am Main:

E. Kronberg;

 

Gr. Grosslagenfrei:

Ge. Sand am Main.

E. Himmelsbühl;

Ge. Knetzgau:

O. Zell am Ebersberg:

E.  Schloßberg;

Ge. Zell am Main:

E. Mönchshang;

O. Krum:

E. Himmelreich;

Ge. Hassfurt:

O. Prappach:

E. Henneberg;

Ge. Konigsberg:

O. Unfinden:

E. Kinnleitenberg;

Ge. Eltmann:

E. Schloßleute;

Ge. Staffelbach:

E. Spitzberg;

O. Unterhaid:

E. Rothla;

Ge. Viereth:

O. Weiher:

E. Weinberge;

Ge. Bamberg:

E. Alter Graben;

 

Gr. Schild:

Ge. Abtswind:

E. Altenberg;

Ge. Castell:

O. Greuth:

E. Bastel;

Ge. Prichsenstadt:

O. Kirchschönbach:

E. Mariengarten;

 

Gr. Herrenberg:

Ge. Castell:

E. Bausch,

E. Feuerbach,

E. Hohnart,

E. Kircgberg.

E. Kugelspiel,

E. Reitstieg,

E. Schloßberg,

E. Tautberg;

Ge. Sugenheim:

O. Neundorf:

E. Hüssberg,

E. Mönchsbuck,

E. Sonneberg,

E. Wonne;

 

Gr. Schloßberg:

Ge. Kleinlangheim:

E. Wutschenberg;

Ge. Wiesenbronn:

E. Geißberg,

E. Wachhügel;

Ge. Großlagenheim:

E. Kiliansberg,

E. Schwanleite*;

Ge. Rödelsee:

E. Küchenmeister,

E. Schwanleite*;

Ge. Kitzingen:

O. Sickershausen:

E. Storchenbrünnle;

O. Hoheim:

E. frei (senza nome);

Ge. Mainbernheim:

E.  frei (senza nome);

 

Gr. Burgweg:

Ge. Iphofen:

E. Julius-Echter-Berg,

E. Kalb,

E. Kronsberg,

E. Mönchshütte*;

O. Possenheim:

E. Mönchshütte*,

E. Stüblein;

Ge. Markt Einersheim:

E. Vogelsang;

Ge. Willanzheim:

E. frei (senza nome);

 

Gr. Burgberg:

Ge. Martinsheim:

E. Langenstein;

Ge. Seinsheim :

O. Tiefenstockheim :

E. Stiefel:

Ge. Iphofen:

E. Domherr;

 

Gr. Frankenberger Schloßstück:

Ge. Willanzheim:

O. Huttenheim:

E. Tannenberg;

Ge. Seinsheim:

E. Hohenbühl ;

Ge. Ippesheim :

E. Herrschaftsberg;

O. Bullenheim:

E. Paradies;

Ge. Sugenheim:

E. Pfaffenberg* ;

O. Ingolstadt :

E. Rotenberg ;

O. Krassolzheim :

E. Pfaffenberg*;

Ge. Ergersheim:

E. Altenberg;

Ge. Weigenheim:

E. Hohenlandsberg*;

O. Reusch:

E. Hohenlandsberg*;

Ge. Markt Nordheim:

E. Hohenkottenheim;

O. Ulsenheim:

E. Huttenberg;

 

Gr. Ipsheimer-Burgberg:

Ge. Ipsheimer:

E. Burg Hoheneck*;

O. Kaubenheim:

E. Burg Hoheneck*;

O. Weimersheim:

E. Roter Berg;

Ge. Dietersheim:

O. Waldachbach:

E. Burg Hoheneck*;

O. Dottenheim:

E. Burg Hoheneck*;

Ge. Bad Windsheim:

E. frei (senza nome)

O. Ickelheim:

E. Schloßberg;

O. Oberntief:

E. Rosenberg;

O. Humprechtsau:

E. frei (senza nome);

O. Rüdisbronn:

E. frei (senza nome);

O. Kühlsheim:

E. frei (senza nome).

 

 

*= Einzellage su più località.