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KAMPTAL D.A.C.

KREMSTAL D.A.C.

TRAISENTAL D.A.C.

WEINVIERTEL D.A.C.

KAMPTAL

D.A.C. DISTRICTUS AUSTRIAE CONTROLLATUS

03.12.2007 (BGBl: II Nr. 438/2008)

Fassung 07.10.2010 (BGBl. II Nr. 321/2010)

G.U. (Geschützte Ursprungsbezeichung)

PRODUKTSPEZIFIKATION

(fonte MLO)

 

a) Zu schützender Name:

 

Kamptal

 

b) Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine:

Das Weinbaugebiet Kamptal umfasst eine Rebfläche von 3.802 ha.

Der Boden im Kamptal stammt aus dem 270 Millionen Jahre alten Perm-Zeitalter.

Die Terroirformationen bestehen aus Löss, Schotter und Urgesteinsböden bis hin zu vulkanischen Böden.

Das Wetter wird vom heißen, pannonischen Klima im Osten und von kühlen Strömungen aus dem Waldviertel beeinflusst.

Die vorherrschende Organoleptik der Weine kann man als fruchtbetont und mineralisch bezeichnen.

Die Ursprungsbezeichnung Kamptal muss mit der traditionellen Bezeichnung

DAC oder Districtus Austriae Controllatus

verwendet werden; eine Herstellung außerhalb des Gebietes darf nur mit der Zustimmung des regionalen Komitees erfolgen.

Eine Aufstellung über die wichtigsten analytischen Parameter ist dem Anhang zu dieser Produktspezifikation zu entnehmen.

 

c) Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

 

Für die Ursprungsbezeichnung "Kamptal" sind alle önologischen Verfahren der VO (EG) Nr. 606/2009, die für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Sorbinsäure (Anhang I A Nr. 11) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I A Nr. 34).

Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009 möglich; über die mögliche Säuerung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden; die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung):

 

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2,00% vol. (bzw. 2,50% vol. bei schlechten Witterungsverhältnisse und nach Zustimmung durch die Europäische Kommission im Verwaltungsausschussverfahren) zulässig.

 

d) Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets:

 

Die Ursprungsbezeichnung „Kamptal“ umfasst die niederösterreichischen Gemeinden:

Etsdorf-Haitzendorf, Hadersdorf-Kammern, Langenlois, Lengenfeld, Schönberg am Kamp und Straß im Straßertale.

 

e) Höchstertrag je Hektar:

 

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung)

9.000 kg/ha Weintrauben

oder 6.750 l/ha Wein

im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen die Weine gewonnen werden:

 

Für die Gewinnung der Weine sind ausschließlich die Sorten

Grüner Veltliner und Riesling erlaubt,

wobei jedoch ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt toleriert wird.

 

g) Angaben über Güte und Eigenschaften, welche die Weine überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Verhältnisse verdanken:

 

- Angaben zum geografischen Gebiet:

Der Boden im Kamptal ist bereits im 270 Millionen Jahre alten Pern Zeitalter entstanden.

Die Terroirformationen bestehen aus Löss-, Schotter- und Urgesteinsböden mit teilweise vulkanischen Elementen.

Das Klima im Kamptal wird einerseits vom heißen, pannonischen Klima beeinflusst, andererseits von kühlen Strömungen aus dem Waldviertl.

Der Niederschlagsmenge liegt bei 550 bis 600 mm im Jahr.

Die Jahresdurchschnittstemperatur liegt bei über 9 Grad Celsius.

In Talniederungen muss mit Spätfrösten bis Mitte Mai gerechnet werden.

Die Produktionsstruktur im Weinbaugebiet Kamptal ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof verkaufen.

Es besteht ein starker Zusammenhang zwischen dem ausgeprägten Tourismus und der Weinwirtschaft.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen.

 

- Angaben zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses:

Der Wein weist folgende typischen Eigenschaften auf:

Grüner Veltliner: fruchtbetont, feine Würze

Riesling: duftig, elegant, mineralisch

Beim Reserve Ausbau der Weine haben diese eine kräftige Stilistik und eine ausgeprägte Sortenaromatik. Manchmal haben diese Weine auch zarte Botrytis- und Holztöne.

 

- Beschreibung des kausalen Zusammenhangs:

Die steilen Terrassen wo sich keine Lössauflagen anlagern können, bringen einen kraftvollen, mineralischen und langlebigen Riesling hervor.

Die breiteren Lehm- und Lössterrassen sind ideal für die Produktion von kräftigen, fruchtigen Grüner Veltliner.

Die durch das pannonische Klima beeinflusste Hitze am Tag und die kühlen Nächte sorgen für eine große Aromafinesse und eine lebendige Säure bei den Weinen.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Kamptal Weine beiträgt.

 

h) Geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder – sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

 

– von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

Ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Kamptal “ kann gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) nur mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden.

Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung

Kamptal“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), folgenden analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden:

 

1) Analytische Untersuchungen:

- relative Dichte*),

- vorhandener Alkoholgehalt**),

- Gesamttrockenextrakt*),

- reduzierter Zucker*),

- zuckerfreier Extrakt*),

- titrierbare Säure**),

- freie schwefelige Säure**),

- gesamte schwefelige Säure**),

- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht**);

 

*) für diese Parameter existieren keine gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen lediglich der Gesamtbewertung des untersuchten Weines.

**) die gesetzlichen Grenzwerte finden sich im Anhang zu dieser Produktspezifikation

 

2) Organoleptische Untersuchung:

Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft. Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Kamptal DAC“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Kamptal schriftlich mitzuteilen.

Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ darf erst ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

Die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ ist unter folgenden Bedingungen möglich:

die Bezeichnung „Reserve“ ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet Kamptal und in Schriftzeichen anzugeben, die gleich groß sind wie die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten;

sie ist jedenfalls auf dem Vorderetikett anzugeben;

abweichend von Z 9 ist der vorhandene Alkohol mit mindestens 13,00% vol. anzugeben;

die Weine haben folgende Charakteristik aufzuweisen:

kräftige Stilistik, ausgeprägte Gebiets- und Sortenaromatik, dicht und lang im Abgang; ein zarter Botrytis- und Holzton ist zulässig;

ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf erst ab dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

 

Die vierte eingereichte Flasche ist ab dem Einreichdatum mindesten drei Jahre im Betrieb aufzubewahren Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden.

Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt.

Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen.

Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der

Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Krems zu erfolgen.

Die Anforderungen an einen Kamptal DAC müssen von mindestens vier Verkostern bestätigt werden.

Bei einem Kostergebnis von 3:3 ist keine Wiederholung durchzuführen.

Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Kamptal DAC“ verwendet werden.

 

i) Name und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben:

 

Österreichische Bundeskellereiinspektion,

Marxergasse 3

1030 Wien

www.bundeskellereiinspektion.at

 

Aufgaben der Behörde laut österreichischem Weingesetz:

Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit der Ursprungsbezeichnung „Kamptal“,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in

Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Kamptal“ herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Kamptal“ herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

 

Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Kamptal“ nicht den Vorschriften entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

 

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

Die jeweiligen Strafmaßnahmen für den betroffenen Produzenten sind ebenfalls im österr. Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) festgelegt.

 

ANHANG:

 

Wichtige önologische und analytische Parameter für „Kamptal“:

 

Parameter Kamptal DAC

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt:

Ist mit 12,00%vol. oder mit 12,50%vol. am Etikett anzugeben (in Ausnahmejahren und mit Beschluss des regionalen Komitees mit 13,00%vol);

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 200 mg/l (bei Restzucker > 5g/l): 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 18 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung Bis: 6,00 g/l

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung 1,00 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Kamptal DAC Reserve:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: Ist mit 13,00%vol. am Etikett anzugeben;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 200 mg/l (bei Restzucker > 5g/l): 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 18 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung Bis: 6,00 g/l

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung 1,00 g Weinsäure je Liter Wein;

 

 

* Grad Klosterneuburger Mostwaage

KREMSTAL

D.A.C. DISTRICTUS AUSTRIAE CONTROLLATUS

10.12.2007 (BGBl. II Nr. 348/2007)

Fassung 07.10.2010 (BGBl. II Nr. 322/2010)

G.U. (Geschützte Ursprungsbezeichung)

PRODUKTSPEZIFIKATION

(fonte MLO)

 

a) Zu schützender Name:

 

Kremstal

 

b) Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine:

 

Das Weinbaugebiet Kremstal umfasst eine Rebfläche von 2.243 ha.

Es ist gekennzeichnet durch das milde Klima und den Boden, der aus Schieferverwitterungsgestein und lockerem, leicht kalkhaltigem Löß besteht.

Die Ursprungsbezeichnung Kremstal muss mit der traditionellen Bezeichnung

DAC oder Districtus Austriae Controllatus verwendet werden;

eine Herstellung außerhalb des Gebietes darf nur mit der Zustimmung des regionalen Komitees erfolgen.

Eine Aufstellung über die wichtigsten analytischen Parameter ist dem Anhang zu dieser Produktspezifikation zu entnehmen.

 

c) Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

Für die Ursprungsbezeichnung "Kremstal" sind alle önologischen Verfahren der VO (EG) Nr. 606/2009, die für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit

Sorbinsäure (Anhang I A Nr. 11) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I A Nr. 34).

Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009 möglich; über die mögliche Säuerung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden; die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung):

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2,00% vol. (bzw. 2,50 %vol. bei schlechten Witterungsverhältnisse und nach Zustimmung durch die Europäische Kommission im Verwaltungsausschussverfahren) zulässig.

 

d) Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets:

 

Die Ursprungsbezeichnung „Kremstal“ umfasst die niederösterreichische

Stadt Krems an der Donau

und die niederösterreichischen Gemeinden:

Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Imbach, Paudorf, Rohrendorf bei Krems, Senftenberg und Stratzing-Droß.

 

e) Höchstertrag je Hektar:

 

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung)

9.000 kg/ha Weintrauben

oder 6.750 l/ha Wein

im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche

zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen die Weine gewonnen werden:

 

Für die Gewinnung der Weine sind ausschließlich die Sorten:

Grüner Veltliner und Riesling

erlaubt, wobei jedoch ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt toleriert wird.

 

g) Angaben über Güte und Eigenschaften, welche die Weine überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Verhältnisse verdanken:

 

- Angaben zum geografischen Gebiet:

Die Böden um Krems bestehen aus Schieferverwitterungsgestein und teilweise lockerem, leicht kalkhaltigem Löß, in Flussnähe aus Schotterablagerungen.

Die Landschaft östlich von Krems wird geprägt von den charakteristischen südseitigen Lößterassen.

Die gute Bodenstruktur wird durch den Kalkreichtum des Sandes noch mehr gefestigt und setzt der Auswaschung der Mineralien Widerstand entgegen, sodass die Lößböden über eine hohe Fruchtbarkeit verfügen.

Durch die ausgeprägte Porosität und das gute Wasserhaltevermögen sind die Böden besonders gut für den Weinbau geeignet.

Das ganze Weinbaugebiet hat ein ausgesprochen mildes Klima.

Die durchschnittliche Jahrestemperatur liegt bei 9,4 Grad Celsius.

Die durchschnittliche Niederschlagsmenge beträgt 540mm.

Charakteristisch für das Weinbaugebiet Kremstal sind die starken klimatischen Unterschiede auf engstem Raum, die Folge eines Aufeinandertreffens zweier Klimatypen, nämlich der pannonischen Warmzone aus dem Osten und einem schon abgeschwächten rauen Klima des Weinviertler Hochlandes.

Die Produktionsstruktur im Weinbaugebiet Kremstal ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof verkaufen.

Viele der Winzer bewirtschaften nicht mehr als einen Hektar, wodurch sich der hohe Anteil erklärt, der an die örtliche Genossenschaft in Krems abgeliefert wird, die somit der größte Weinproduzent Österreichs ist.

Es besteht ein starker Zusammenhang zwischen dem ausgeprägten Tourismus und der Weinwirtschaft.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen.

 

- Angaben zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses:

Der Wein weist folgende typischen Eigenschaften auf:

Grüner Veltliner: frisch, fruchtbetont, feine Würze

Riesling: duftig, steinobstaromatisch, elegant, mineralisch

Beim Reserve Ausbau der Weine haben diese eine kräftige Stilistik und eine ausgeprägte Sortenaromatik. Manchmal haben diese Weine auch zarte Botrytis- und Holztöne.

 

- Beschreibung des kausalen Zusammenhangs:

Im Westen von Krems bringen die Urgesteinsverwitterungsböden mineralische, fruchtige Weine hervor.

Die Lößterrassen im Osten der Stadt prägen einen eher runderen, fülligeren Weintyp.

Dieses Weinbaugebiet eignet sich für die Produktion von saftigen, finessenreichen Weißweinen und von eleganten, ausdruckstarken Rotweinen.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Kremstal

Weine beiträgt.

 

h) Geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder – sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

 

– von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

Ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Kremstal “ kann gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) nur mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden.

Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung

Kremstal“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle),

folgenden analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden:

 

1) Analytische Untersuchungen:

- relative Dichte*),

- vorhandener Alkoholgehalt**),

- Gesamttrockenextrakt*),

- reduzierter Zucker*),

- zuckerfreier Extrakt*),

- titrierbare Säure**),

- freie schwefelige Säure**),

- gesamte schwefelige Säure**),

- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht**);

 

*) für diese Parameter existieren keine gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen lediglich der Gesamtbewertung des untersuchten Weines.

**) die gesetzlichen Grenzwerte finden sich im Anhang zu dieser Produktspezifikation

 

2) Organoleptische Untersuchung:

Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft. Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Kremstal DAC“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Kremstal schriftlich mitzuteilen. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DACdarf erst ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

Die vierte eingereichte Flasche ist ab dem Einreichdatum mindesten drei Jahre im Betrieb aufzubewahren.

Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden.

Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt.

Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen.

Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der

Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Krems zu erfolgen.

Die Anforderungen an einen Kremstal DAC müssen von mindestens vier Verkostern bestätigt werden.

Bei einem Kostergebnis von 3:3 ist keine Wiederholung durchzuführen.

Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Kremstal DAC“ verwendet werden.

Die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ ist unter folgenden Bedingungen möglich:

die Bezeichnung „Reserve“ ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet Kremstal und in Schriftzeichen anzugeben, die gleich groß sind wie die für die Angabe „Kremstal“ verwendeten;

sie ist jedenfalls auf dem Vorderetikett anzugeben;

abweichend von Z 9 ist der vorhandene Alkohol mit mindestens 13,00% vol. anzugeben;

die Weine haben folgende Charakteristik aufzuweisen:

kräftige Stilistik, ausgeprägte Gebiets- und Sortenaromatik, dicht und lang im Abgang; ein zarter Botrytis- und Holzton ist zulässig;

ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf erst ab dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

 

i) Name und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben:

 

Österreichische Bundeskellereiinspektion,

Marxergasse 3

1030 Wien

www.bundeskellereiinspektion.at

 

Aufgaben der Behörde laut österreichischem Weingesetz:

Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit der Ursprungsbezeichnung „Kremstal“,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Kremstal“ herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen

Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Kremstal“ herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.“

 

Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse mit der

Ursprungsbezeichnung „Kremstal “ nicht den Vorschriften entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung

oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

 

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

Die jeweiligen Strafmaßnahmen für den betroffenen Produzenten sind ebenfalls im österr.

Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) festgelegt.

ANHANG:

Wichtige önologische und analytische Parameter für „Kremstal“:

 

Parameter Kremstal DAC

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt:

Ist mit 12,00%vol. oder mit 12,50%vol. am Etikett anzugeben (in Ausnahmejahren und mit Beschluss des regionalen Komitees mit 13,00%vol);

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 200 mg/l (bei Restzucker > 5g/l): 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 18 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung Bis: 6,00 g/l

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung 1,00 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Kremstal DAC Reserve:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: Ist mit 13,00%vol. am Etikett anzugeben;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 200 mg/l (bei Restzucker > 5g/l): 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 18 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung Bis: 6,00 g/l

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung 1,00 g Weinsäure je Liter Wein;

 

 

* Grad Klosterneuburger Mostwaage

TRAISENTAL

D.A.C. DISTRICTUS AUSTRIAE CONTROLLATUS

22. November 2006 BGBl. II n. 447/2006

Fassung BGBl. II n. 347/2007

Fassung BGBl. II n. 323/2010

G.U. (Geschützte Ursprungsbezeichung)

PRODUKTSPEZIFIKATION

(fonte MLO)

 

a) Zu schützender Name:

 

Traisental

 

b) Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine:

 

Das Weinbaugebiet Traisental umfasst eine Rebfläche von 790 ha.

Auf den Granit- und Gneißböden der Böhmischen Masse wachsen mineralische Weine mit eigenständigem Profil.

Das kontinentale Klima und der pannonische Einfluss sind wetterbestimmend.

Die Ursprungsbezeichnung Traisental muss mit der traditionellen Bezeichnung DAC oder Districtus Austriae Controllatus verwendet werden; eine Herstellung außerhalb des Gebietes darf nur mit der Zustimmung des regionalen Komitees erfolgen.

Eine Aufstellung über die wichtigsten analytischen Parameter ist dem Anhang zu dieser Produktspezifikation zu entnehmen.

 

c) Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

 

Für die Ursprungsbezeichnung "Traisental" sind alle önologischen Verfahren der VO (EG) Nr. 606/2009, die für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Sorbinsäure (Anhang I A Nr. 11) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I A Nr. 34).

Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009 möglich; über die mögliche Säuerung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden; die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung):

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2,00% vol. (bzw. 2,50% vol. bei schlechten

Witterungsverhältnisse und nach Zustimmung durch die Europäische Kommission im Verwaltungsausschussverfahren) zulässig.

 

d) Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets:

 

Die Ursprungsbezeichnung „Traisental“ umfasst das Gebiet der niederösterreichischen

Stadt St. Pölten,

den politischen Bezirk St. Pölten

und die Gemeinde Sitzenberg-Reidling

in Niederösterreich.

 

e) Höchstertrag je Hektar:

 

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung)

9.000 kg/ha Weintrauben

oder 6.750 l/ha Wein

im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen die Weine gewonnen werden:

 

Für die Gewinnung der Weine sind ausschließlich die Sorten

Grüner Veltliner und Riesling

erlaubt, wobei jedoch ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt toleriert wird.

 

g) Angaben über Güte und Eigenschaften, welche die Weine überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Verhältnisse verdanken:

 

- Angaben zum geografischen Gebiet:

Die Böhmische Masse mit seinen Granit- und Gneißböden bildet den Untergrund im Traisental.

Der pannonische Einfluss und das kontinentale Klima sind wetterbestimmend.

Die Donau wirkt im nördlichen Teil des Weinbaugebiets wärmeregulierend.

Die Produktionsstruktur im Weinbaugebiet Traisental ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof verkaufen.

Fast ein Drittel der Ernte des Traisental wird von der regionalen Winzergenossenschaft übernommen.

Es besteht ein starker Zusammenhang zwischen dem ausgeprägten Tourismus und der Weinwirtschaft.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen.

 

- Angaben zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses:

Der Wein weist folgende typischen Eigenschaften auf:

Grüner Veltliner: fruchtbetont, feine Würze

Riesling: duftig, elegant, mineralisch

Beim Reserve Ausbau der Weine haben diese eine kräftige Stilistik und eine ausgeprägte Sortenaromatik. Manchmal haben diese Weine auch zarte Botrytis- und Holztöne.

 

- Beschreibung des kausalen Zusammenhangs:

Die trockenen Granit- und Gneißböden bringen Weine mit eigenständigem Profil, kräftigem Körper und feiner Mineralik hervor. Die Mineralik sorgt für eine belebte Säurestruktur und Langlebigkeit der Weine.

Der warme Einfluss aus dem pannonischen Klima und die Kaltluft aus dem Alpenvorland sorgen für heiße Tage und kühle Nächte, was den Weinen eine würzige Finesse verleiht.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Traisental

Weine beiträgt.

 

h) Geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder – sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

 

– von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

Ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Traisental“ kann gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) nur mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden.

Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung „Traisental“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), folgenden analytischen und organoleptischen

Untersuchungen unterzogen werden:

 

1) Analytische Untersuchungen:

- relative Dichte*),

- vorhandener Alkoholgehalt**),

- Gesamttrockenextrakt*),

- reduzierter Zucker*),

- zuckerfreier Extrakt*),

- titrierbare Säure**),

- freie schwefelige Säure**),

- gesamte schwefelige Säure**),

- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht**);

 

*) für diese Parameter existieren keine gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen lediglich der Gesamtbewertung des untersuchten Weines.

**) die gesetzlichen Grenzwerte finden sich im Anhang zu dieser Produktspezifikation

 

2) Organoleptische Untersuchung:

Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft. Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Traisental DAC“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Traisental schriftlich mitzuteilen.

Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ darf erst ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

Die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ ist unter folgenden Bedingungen möglich:

die Bezeichnung „Reserve“ ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet Kamptal und in Schriftzeichen anzugeben, die gleich groß sind wie die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten;

sie ist jedenfalls auf dem Vorderetikett anzugeben;

abweichend von Z 9 ist der vorhandene Alkohol mit mindestens 13,00% vol. anzugeben;

die Weine haben folgende Charakteristik aufzuweisen:

kräftige Stilistik, ausgeprägte Gebiets- und Sortenaromatik, dicht und lang im Abgang; ein zarter Botrytis- und Holzton ist zulässig;

ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf erst ab dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

 

Die vierte eingereichte Flasche ist ab dem Einreichdatum mindesten drei Jahre im Betrieb aufzubewahren.

Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden.

Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt.

Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen.

Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der

Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Krems zu erfolgen. Die Anforderungen an einen „Traisental DAC“ müssen von mindestens vier Verkostern bestätigt werden.

Bei einem Kostergebnis von 3:3 ist keine Wiederholung durchzuführen.

Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Traisental DAC“ verwendet werden.

 

i) Name und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben:

 

Österreichische Bundeskellereiinspektion,

Marxergasse 3

1030 Wien

www.bundeskellereiinspektion.at

 

Aufgaben der Behörde laut österreichischem Weingesetz:

Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit der Ursprungsbezeichnung „Traisental“,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Traisental“ herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Traisental“ herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

 

Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Traisental“ nicht den Vorschriften entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

 

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

Die jeweiligen Strafmaßnahmen für den betroffenen Produzenten sind ebenfalls im österr. Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) festgelegt.

 

ANHANG:

 

Wichtige önologische und analytische Parameter für „Traisental“:

 

Parameter Traisental DAC

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt:

Ist mit 12,00%vol. oder mit 12,50%vol. am Etikett anzugeben (in Ausnahmejahren und mit Beschluss des regionalen Komitees mit 13,00%vol);

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 200 mg/l (bei Restzucker > 5g/l): 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 18 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung Bis: 6,00 g/l

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung 1,00 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Traisental DAC Reserve:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: Ist mit 13,00%vol. am Etikett anzugeben;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 200 mg/l (bei Restzucker > 5g/l): 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 18 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung Bis: 6,00 g/l

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung 1,00 g Weinsäure je Liter Wein;

 

 

* Grad Klosterneuburger Mostwaage

WEINVIERTEL

D.A.C. DISTRICTUS AUSTRIAE CONTROLLATUS

BGBl II Nr. 23/2003

Fassung BGBl. II Nr. 38/2004

Fassung BGBl. II Nr. 389/2007

Fassung BGBl. II Nr.58/2010

Fassung BGBl. II Nr. 47/2013

G.U. (Geschützte Ursprungsbezeichung)

PRODUKTSPEZIFIKATION

(fonte MLO)

 

a) Zu schützender Name:

 

Weinviertel

 

b) Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine:

 

Das Weinbaugebiet Weinviertel umfasst eine Rebfläche von 13.400 ha und liegt im Flachland nördlich von Wien.

Es ist gekennzeichnet durch das eher trockene Klima mit heißen Sommern und sehr kalten Wintern sowie einer

Vielfalt an verschiedenen Bodentypen (jedoch vorwiegend eher leichte Böden, z.B. Löß).

Die Ursprungsbezeichung Weinviertel darf nur für Weine der Sorte Grüner Veltliner mit ausgeprägt fruchtiger, würziger (pfeffriger) Sortencharakteristik verwendet werden.

Die Ursprungsbezeichnung Weinviertel muss mit der traditionellen Bezeichnung DAC oder Districtus Austriae Controllatus verwendet werden; zusätzlich kann unter bestimmten Bedingungen die Bezeichnung Reserve verwendet werden.

Der Wein muss im Anbaugebiet hergestellt werden; eine Herstellung außerhalb des Gebietes darf nur mit Zustimmung des regionalen Komitees erfolgen.

Eine Aufstellung über die wichtigsten analytischen Parameter ist dem Anhang zu dieser Produktspezifikation zu entnehmen.

 

c) Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

 

Für die Ursprungsbezeichnung "Weinviertel" sind alle önologischen Verfahren der VO (EG) Nr. 606/2009, die für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Sorbinsäure (Anhang I A Nr. 11) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I A Nr. 34).

Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009 möglich; über die mögliche Säuerung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden; die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2,00% vol. (bzw. 2,50% vol. bei schlechten Witterungsverhältnisse und nach Zustimmung durch die Europäische Kommission im Verwaltungsausschussverfahren) zulässig.

 

d) Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets:

 

Die Ursprungsbezeichnung „Weinviertel“ umfasst die niederösterreichischen

politischen Bezirke

Gänserndorf,

Korneuburg (ausgenommen die Gemeinde Stetteldorf am Wagram),

Mistelbach,

Hollabrunn,

Horn.

 

e) Höchstertrag je Hektar:

 

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung)

9.000 kg/ha Weintrauben

oder 6.750 l/ha Wein

im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte, aus der der Wein gewonnen wird:

 

Für die Gewinnung der Weine ist ausschließlich die Sorte

Grüner Veltliner

erlaubt, wobei jedoch ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt toleriert wird.

 

g) Angaben über Güte und Eigenschaften, welche die Weine überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Verhältnisse verdanken:

 

- Angaben zum geografischen Gebiet:

Die geologischen Verhältnisse im Weinviertel können in 5 unterschiedliche Bereiche gegliedert werden:

Die „Böhmische Masse“ tritt im Weinviertel als grenzzeichnende Höhenstufe zum Waldviertel auf. Das „Urgestein“ (Granite, Gneise, Schiefer) erkennt man an der unterschiedlichen Verwitterungsfreudigkeit der verschiedenen Gesteinsarten.

Die „Molassezone“ erstreckt sich über das westliche Weinviertel.

Sie ist vorwiegend aus lockeren Sedimentgesteinen wie Tone, Schluffe, Sand, Kiese und tw. auch Kalke aufgebaut.

Sie wurde in der Erdneuzeit gebildet und basiert auf Ablagerungen des Alpenkörpers im Süden und der Böhmischen Masse im Norden und Westen.

Die „Waschbergzone“ erstreckt sich vom Waschberg bei Stockerau über die Leiser Berge, Staatz, Falkenstein bis nach Südmähren.

Sie wurde vor 17 Mio. Jahren zwischen die Molassezone und das Wiener Becken geschoben, wobei sogenannte

„Durchspießungsklippen“ entstanden wie z.B. der völlig isoliert aufragende Kalkkegel der Staatzer Klippe.

Die „Flyschzone“ sind zwei Höhenzüge, welche das Korneuburger Becken umrahmen. Sind die östlichsten Ausläufer der Alpen.

Flysch bezeichnet Gesteine, die zum Rutschen neigen: Angehäufte lockere Sedimente glitten durch tektonische Bewegungen in die Meerestiefe, gröbere Sande lagerten sich zu unterst, feinere Tone zu oberst ab.

Es verfestigten sich mit der Zeit zu Sandstein und Tonmergel.

Das östliche Weinviertel wird zum „Wiener Becken“ gerechnet. Eigenständiger Ablagerungsraum verschiedener

Gesteine entstanden durch Dehnungen und Zerrungen des Untergrundes am Übergang der Alpen zu den Karpaten. Stellenweise sind Brüche erkennbar (Steinberg bei Zistersdorf), entlang derer sich der Untergrund absenkte.

Das Weinviertel kann dem „pannonischen Klima“ zugerechnet werden.

Es ist thermisch kontinental und hygrisch eher ozeanisch geprägt.

Dies bedeutet im langjährigen MIttel:

- Jahrestemperaturmittel: +9° bis +10° C

- Durchschnittliches Jahresmaximum der Temperatur: +33° C

- Durchschnittliches Jahresminimum der Temperatur: -18° C

- Sonnenscheindauer: 1.750 bis 1.900 Stunden pro Jahr

- Niederschlagsjahressumme: 400-600 mm

- Niederschlagstage größer als 1mm: 80-90 pro Jahr

- Tage mit Schneedecke größer als 1cm: 30-35 pro Jahr

- Sommertage (max. über 25°C): 55 bis 65 pro Jahr

- Heiße Tage (max. über 30°C): 15 Tage pro Jahr

- Starkwindtage (Windspitzen größer 60 km/h): 15 bis 35 Tage pro Jahr

Grob gesprochen bedeutet dies heiße Sommer, kalte Winter und insgesamt sehr wenig Niederschlag. Kennzeichnend ist der rasche Wechsel vom Winter zum Frühjahr.

Die meisten Niederschläge fallen im Sommer – bei kurzen, aber kräftigen Gewitterregen.

Hartnäckige, lange Regenperioden kommen sehr selten vor.

Schnee fällt im Winter eher wenig, der jedoch meist sofort wieder vom Wind verblasen wird.

Die Produktionsstruktur in der Weinviertel ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof

verkaufen. Es besteht ein starker Zusammenhang zwischen dem ausgeprägten Tourismus in der Weinviertel und der Weinwirtschaft.

Einige wenige große Betriebe (Kellereien und Winzergenossenschaften) ergänzen die familienbetriebliche Struktur.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen; in trockenen Lagen sind vielfach Bewässerungsanlagen errichtet.

 

- Angaben zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses:

Der Wein weist folgende typische Eigenart auf:

- Farbe: hellgelb, grüngelb;

- Geruch: typisches Sortenbukett;

- Geschmack: fruchtig, würzig, pfeffrig; kein Holzton; nicht einseitig alkohollastig; keine Botrytisnote.

 

- Beschreibung es kausalen Zusammenhangs:

Das Weinviertel ist seit jeher das wichtigste österreichische Anbaugebiet für die Sorte Grüner Veltliner.

Vor allem die Lössböden in Verbindung mit den durch das Klima bedingten starken Temperaturunterschiede zwischen Tag und Nacht bilden die Basis für die typische Aromatik des Grünen Veltliners.

Die „pfeffrige“ Geschmacksnote des Grünen Veltliner findet sich vorwiegend im Anbaugebiet Weinviertel.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter des Weinviertler Grünen Veltliner beiträgt.

 

h) Geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder – sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

 

– von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

Ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Weinviertel“ kann gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) nur mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden.

Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung „Weinviertel“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), folgenden analytischen und organoleptischen

Untersuchungen unterzogen werden:

 

1) Analytische Untersuchungen:

- relative Dichte*),

- vorhandener Alkoholgehalt**),

- Gesamttrockenextrakt*),

- reduzierter Zucker*),

- zuckerfreier Extrakt*),

- titrierbare Säure**),

- freie schwefelige Säure**),

- gesamte schwefelige Säure**),

- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht**);

 

*) für diese Parameter existieren keine gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen lediglich der Gesamtbewertung des untersuchten Weines.

**) die gesetzlichen Grenzwerte finden sich im Anhang zu dieser Produktspezifikation

 

2) Organoleptische Untersuchung:

A. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ darf erst ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft.

Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden.

Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt.

Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen wie die Angabe der

traditionellen Bezeichnung und des Jahrgangs.

Die Koster beurteilen auf der Basis ihrer Erfahrung und auf der Basis vorgegebener Pegelweine, ob die vorgelegten Weine für die Herkunft Weinviertel typisch und verkehrsfähig (fehlerfrei) sind.

Die Kostfrage wird mit einem JA oder NEIN beantwortet. Bei einem negativen Urteil muss die Ablehnung schriftlich begründet werden.

Die Probe entspricht sensorisch dann, wenn die Mehrheit der Koster ein positives Urteil gefällt hat. Bei

Entscheidungen im Verhältnis 4 : 2 wird die Probe einer weiteren Kostkommission vorgelegt.

Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden.

Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an die Ursprungsbezeichnung „Weinviertel“ nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen und am Etikett anzuführen.

 

B. (von BGBl. II n. 47/2013)

Bei Weinen mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ ist die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ unter folgenden zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen möglich:

- Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC Reservedarf nicht vor dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

- Im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer entspricht der Wein in sensorischer Hinsicht, wenn mindestens vier der sechs Koster zustimmen, dass dieser unter der Bezeichnung „Weinviertel DAC Reserve“ verkehrsfähig ist.

- Die Abfüllung hat innerhalb des Herstellungsbetriebes und im Weinviertel zu erfolgen.

- Eine Abfüllung durch einen anderen Betrieb als den des Herstellungsbetriebes oder eine Abfüllung außerhalb des Weinviertels darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Weinviertel erfolgen.

- Bei Zukauf von Trauben ist auf der Rechnung der Vermerk „Trauben fürWeinviertel DAC Reserve“ und das natürliche Mostgewicht, ausgedrückt in Grad Klosterneuburger Mostwaage, anzugeben.

- Der Zukauf von Most für die Erzeugung von „Weinviertel DAC Reserve“ ist nicht zulässig.

- Die Zusatzbezeichnung „Reserve“ ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ anzugeben, wobei die Zusatzbezeichnung „Reserve“ in Schriftzeichen anzugeben ist, die gleich groß sind wie die für die Angabe „Weinviertel“ verwendeten.

- Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ und der Zusatzbezeichnung „Reserve“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Weinviertel DAC Reserve“ verwendet werden

- „Weinviertel DAC Reserve“ hat folgender Weintypenbeschreibung zu entsprechen:

dichte Weinstruktur und lang im Abgang; trocken; kräftige Stilistik, wobei ein zarter Botrytis- oder Holzton zulässig ist.

- Der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 13,00% vol. am Etikett angegeben werden

-Betriebe, die „Weinviertel DAC Reserve“ ab dem Jahrgang 2012 herstellen, müssen nach einem regionalen Qualitätsmanagementsystem zertifiziert sein, das vom Regionalen Weinkomitee Weinviertel erarbeitet und durch einen externen Auditor durchgeführt wurde.

Dieses Qualitätsmanagementsystem hat insbesondere die Durchführung und Dokumentation der Arbeiten im Weingarten und im Weinkeller, der ordnungsgemäßen Führung des Kellerbuches einschließlich der Vorschriften über die Abfüllung sowie der Erfüllung der einschlägigen Hygienevorschriften zu umfassen, und ist vom Regionalen Weinkomitee Weinviertel dem Nationalen Weinkomitee

 

i).Name und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben:

 

Österreichische Bundeskellereiinspektion,

Marxergasse 3

1030 Wien

www.bundeskellereiinspektion.at

 

Aufgaben der Behörde laut österreichischem Weingesetz:

Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit der Ursprungsbezeichnung „Weinviertel“,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Weinviertel“ herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen

Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Weinviertel“ herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

 

Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Weinviertel“ nicht den Vorschriften entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich

die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

 

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist. Die jeweiligen Strafmaßnahmen für den betroffenen Produzenten sind ebenfalls im österr. Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) festgelegt.

 

ANHANG:

 

Wichtige önologische und analytische Parameter für „Weinviertel“:

 

Parameter Weinviertel DAC

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt:

Ist mit 12,00%vol. oder mit 12,50%vol. am Etikett anzugeben (in Ausnahmejahren und mit Beschluss des regionalen Komitees mit 13,00%vol);

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 200 mg/l (bei Restzucker > 5g/l): 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 18 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung Bis: 6,00 g/l

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung 1,00 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Weinviertel DAC Reserve:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: Ist mit 13,00%vol. am Etikett anzugeben;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 200 mg/l (bei Restzucker > 5g/l): 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 18 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung Bis: 6,00 g/l

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung 1,00 g Weinsäure je Liter Wein;

 

 

* Grad Klosterneuburger Mostwaage

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