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Weingesetz 2009

Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein 

BGBl. I Nr. 111/2009

Änderung BGBl. I Nr. 111/2010

Änderung BGBl. I Nr. 104/2013

Änderung BGBl. I Nr. 177/2013

Änderung BGBl. I Nr. 189/2013

 

Anwendungsbereich

 

§ 1.

 

Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von

1. Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, fallen, ausgenommen Traubensaft und Weinessig,

2. Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, ABl. Nr. L 149 vom 14.6.1991 S. 1, fallen,

3. Obstweinerzeugnissen,

4. weinhaltigen Getränken, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein sowie

5. Weinbehandlungsmitteln.

 

1. Teil

 

Wein

1. Abschnitt

Herstellung und Verkehrsfähigkeit

 

Begriffsbestimmungen und Inverkehrbringen

§ 2.

 

(1) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Erzeugnisse“:

sämtliche Produkte, die in den Anwendungsbereich des § 1 fallen, ausgenommen Obstweinerzeugnisse;

2. „Österreichischer Wein“:

in Österreich aus österreichischen Weintrauben hergestellter Wein;

3. „Inverkehrbringen

ist das Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1; unter Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß § 1 ist weiters das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Lagern, Abfüllen, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht;

4. „weinhaltige Getränke“:

Getränke, die einen Anteil an Wein, Landwein, Qualitätswein, entalkoholisiertem Wein, alkoholarmem Wein, Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure von mindestens 50% aufweisen;

5. „entalkoholisierter Wein“:

Getränk aus Wein, Landwein oder Qualitätswein, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5% vol. oder weniger abgesenkt wurde;

6. „alkoholarmer Wein“: Getränk, das entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit Wein, Landwein oder Qualitätswein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5% vol., höchstens jedoch 5,0% vol. beträgt;

7. „Grad Klosterneuburger Mostwaage“:

1 Grad Klosterneuburger Mostwaage (1° KMW) ist 1:17 des Massengehaltes einer wässrigen Saccharoselösung von 20%.

(2) Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß § 1 ist ausschließlich zulässig, wenn diese den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft und dieses Bundesgesetzes entsprechen. Bei Beurteilung dieser Erzeugnisse ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den weinrechtlichen

Önologische Verfahren und Behandlungen

§ 3.

 

(1) Es sind ausschließlich önologische Verfahren und Behandlungen zulässig, die in den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über önologische Verfahren und Behandlungen sowie über Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe festzulegen und vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen gemäß § 1 bestimmte Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen.

(3) Sofern es nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist, ist das Zusetzen von Stoffen verboten.

(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe Weinbehandlungsmittel in Verkehr zu bringen, hat dem Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg („Bundesämter“) eine Probe des Weinbehandlungsmittels in Originalverpackung samt Produktbeschreibung vorzulegen.

Über die gemeldeten Weinbehandlungsmittel ist an beiden Bundesämtern ein übereinstimmendes Verzeichnis zu führen und öffentlich zugänglich zu machen.

Die Aufnahme eines Weinbehandlungsmittels in dieses Verzeichnis ist nicht zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass dieses Weinbehandlungsmittel nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entspricht.

Weinbehandlungsmittel dürfen ausschließlich in Verkehr gebracht werden, wenn sie in dieses Verzeichnis aufgenommen sind.

Das Inverkehrbringen eines bereits verzeichneten Weinbehandlungs-mittels ist bei Bestehen eines begründeten Verdachtes, dass dieses Weinbehandlungsmittel nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entspricht, zu untersagen.

(5) Ein technisch nicht vermeidbares Übergehen von Stoffen in das Erzeugnis ist kein Zusetzen, soweit das Erzeugnis dadurch gesundheitlich unbedenklich sowie geschmacklich und geruchlich einwandfrei bleibt.

(6) Wer Erzeugnisse in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, dass dies in allen Phasen des Inverkehrbringens unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgt.

(7) Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 6 hat die Bundeskellereiinspektion die jeweils zuständige Beratungsstelle der Interessenvertretungen oder der Länder zum Zwecke einer Beratung zu verständigen.

 

Alkoholerhöhung (Anreicherung)

§ 4.

 

(1) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe von Anhang XVa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zulässig. Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf bei Qualitätswein und Landwein ein Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

(2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Rotwein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang XVa B 7 a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zu einem

Gesamtalkoholgehalt von 12,50% vol. zulässig.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein oder Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang XVa B 7 b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 13,50% vol. bei weißem Landwein oder Qualitätswein

sowie bis zu 14,50% vol. bei rotem Landwein oder Qualitätswein zulässig.

(3) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht zulässig.

 

Süßung

§ 5.

 

(1) Qualitätswein und Landwein können nach Maßgabe von Anhang I D der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1, bis zu einem Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.

(2) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Süßung gemäß Abs. 1 nicht zulässig.

 

Behandlung fehlerhafter Weine

§ 6.

 

(1) Erzeugnisse, die infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände – wie übler Geruch oder Geschmack - eine Beschaffenheit aufweisen, die ihre Verwendbarkeit als Erzeugnis wesentlich vermindert oder ausschließt, sind, sofern sie nicht wiederhergestellt werden können, verdorbene Erzeugnisse.

(2) Verdorbene Erzeugnisse dürfen nicht verschnitten und nur so verwertet werden, dass ihre Verwendung als Lebensmittel – auch über eine Verarbeitung – ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung von verdorbenem Wein zu Essig oder – mit Ausnahme von stark essigstichigem Wein – zu Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch dieses Destillat keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Das verdorbene Erzeugnis ist dem Verarbeitungsbetrieb unmittelbar zuzuführen.

(3) Verdorbene Erzeugnisse sind bei der Lagerung und beim Transport als verdorben zu kennzeichnen.

(4) Erzeugnisse, die nicht verfälscht wurden, aber infolge

1. Einwirkung von Kleinlebewesen (kranke Erzeugnisse),

2. chemischer oder physikalischer Vorgänge oder Aufnahme fremder Stoffe (fehlerhafte Erzeugnisse) oder

3. eines Mangels oder Übermaßes an einem für den Wohlgeschmack der Erzeugnisse wesentlichen Inhaltsstoffes (mangelhafte Erzeugnisse) so nachteilig verändert sind, dass sie von der normalen Beschaffenheit von Erzeugnissen abweichen, dürfen zu ihrer Wiederherstellung mit anderen Erzeugnissen verschnitten werden (wiederherstellbare Erzeugnisse).

Der Verschnitt darf jedoch nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn er die nachteiligen Eigenschaften überhaupt nicht mehr oder nur in einem nicht beanstandbaren Ausmaß aufweist.

(5) Bei Erzeugnissen ist das Verschneiden verboten, wenn auch nur ein für den Verschnitt bestimmter Anteil verfälscht, nachgemacht, gesundheitsschädlich oder verdorben ist.

 

Traubenmost, Sturm

§ 7.

 

(1) Traubenmost gemäß Anhang XIb Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden, darf zwischen 1. August und 31. Dezember des Erntejahres als österreichischer Traubenmost für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden.

(2) Teilweise gegorener Traubenmost gemäß Anhang XIb Z 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf als Sturm für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden, wenn er ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden.

Ein Inverkehrbringen darf zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres erfolgen, solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet.

Die Gärung darf jedoch im Zuge der Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor der Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet werden.

(3) Der Begriff „Sturm“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 118u Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang XII Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 6.6.2009 S. 1.

Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „teilweise gegorener Traubenmost g.g.A.“ mit einer geografischen Angabe im Sinne von Art. 118b Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Die Herkunft der Trauben für „Sturm“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland.

 

Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung

§ 8.

 

(1) Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang gemäß Art. 118z Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hat in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern zu sein sowie im Sinne von Art. 63 Abs. 3 lit. a der VO (EG) Nr. 607/2009 hinsichtlich Rebsorte(n) und Jahrgang die diesen Bezeichnungen typische Eigenart aufzuweisen.

In Hinblick darauf darf die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 bei Wein gemäß Anhang XIb Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht überschritten werden.

Der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt hat mindestens 4 g je Liter zu betragen.

(2) Für derartige Weine sind gemäß Art. 118z Abs. 2 lit. b i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Rebsorten mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgeschlossen.

Zulässig sind sämtliche übrigen Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 6.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung weitere Rebsorten festlegen, die ebenfalls zur Herstellung für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung zulässig sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß Art. 118z Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch Verordnung Vorschriften für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang zu erlassen, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der Angaben auf den Etiketten dieser Weine bestehen.

Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrolle im Weinsektor, ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2008 S. 1, sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.

(4) Die zuständigen Behörden für die Zertifizierung, Genehmigung und Kontrolle dieser Weine gemäß Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg.

Die zuständigen Behörden haben bei der Zertifizierung, Genehmigung und Kontrolle dieser Weine den Kriterien von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechtes sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 191 vom 28.5.2004 S. 1, zu entsprechen.

 

Landwein

§ 9.

 

(1) Wein darf unter der Bezeichnung „Landwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn

1. er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einer einzigen Weinbauregion geerntet wurden,

2. er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 6 bereitet wurde,

3. der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 14° KMW aufgewiesen hat und der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8,50% vol beträgt,

4. er die der Bezeichnung typische Eigenart aufweist,

5. der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt,

6. die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 nicht überschritten wurde und

7. er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

(2) Der Begriff „Landwein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 118u Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009.

Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.g.A.“ für Wein mit einer geografischen Angabe im Sinne von Art. 118b Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Herkunft der Trauben für „Landweinsind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland.

Abweichend von Art. 118b Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen 100 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus einer dieser Weinbauregionen stammen.

(3) Die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als die Weinbauregion sowie eine andere Verkehrsbezeichnung als Landwein (insbesondere Wein mit geschützter geografischer Angabe oder Wein g.g.A) sind unzulässig.

(4) Die Gemeinde oder der Ortsteil, in der oder dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptwohnsitz oder Sitz haben, ist in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein dürfen wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften gemäß Art. 118p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Landwein zu erlassen.

Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.

(6) Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Landwein gemäß Art. 118o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg.

Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Landwein den Kriterien von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.

 

Qualitätswein

§ 10.

 

(1) Wein darf unter der Bezeichnung „Qualitätswein“ in Verkehr gebracht werden, wenn

1. er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes oder in daran angrenzenden Weinbauregionen erfolgt ist,

2. er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Abs. 6 bereitet wurde,

3. der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15° KMW aufgewiesen hat,

4. er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung anlässlich der Verleihung der staatlichen Prüfnummer die Mindesterfordernisse erreicht hat,

5. der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9,0% vol, bei Prädikatswein mindestens 5,0% vol., beträgt,

6. der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt,

7. die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 nicht überschritten wurde und

8. er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

(2) Der Begriff „Qualitätswein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 118u Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der VO (EG) Nr. 607/2009.

Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.U.“ für Wein mit einer Ursprungsbezeichnung im Sinne von Art. 118b Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Die Herkunftsgebiete der Trauben für Qualitätswein sind die Weinbaugebiete gemäß § 21 Abs. 3.

Die Angabe der Verkehrsbezeichnung „Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ oder „Wein g.U.“ am Etikett ist unzulässig.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 118f Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das nationale Vorverfahren betreffend Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe für Qualitätsweine oder Landweine zu erlassen.

(3) Qualitätswein darf innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes nur dann an den Verbraucher abgegeben werden, wenn er staatlich geprüft ist. Auf dem Etikett ist die staatliche Prüfnummer anzugeben.

(4) Der Antragsteller für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft einen festen Sitz oder Wohnsitz haben.

Befindet sich der feste Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers nicht in Österreich, ist der Bescheid über die Erteilung der staatlichen Prüfnummer erst nach Eingang der Untersuchungsgebühr zuzustellen.

(5) Qualitätswein darf unter der BezeichnungKabinett“ oder „Kabinettwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn

1. der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 17 KMW aufgewiesen hat,

2. keine Anreicherung stattgefunden hat,

3. der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g je Liter beträgt,

4. der Gesamtalkoholgehalt höchstens 13% vol. beträgt und

5. keine Süßung stattgefunden hat.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten festzulegen, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, hochwertige Keltertrauben hervorzubringen (Qualitätsweinrebsorten).

(7) Wein darf unter der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß § 34 Abs. 1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht.

Die Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß § 34 Abs. 1 festgelegten Gebiet anzugeben.

Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß § 21, so darf diese nur in Verbindung mit der Angabe „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Der Begriff „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DACist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 118u Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der VO (EG) Nr. 607/2009.

(8) Die Bezeichnung mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als das Weinbaugebiet ist auch dann zulässig, wenn

1. der Wein mit einem Erzeugnis gesüßt worden ist, das im gleichen Weinbaugebiet gewonnen wurde, oder

2. der Wein aus einer Mischung von Trauben, Traubenmosten oder Jungweinen, die aus einer geografischen Einheit stammen, deren Name für die Bezeichnung vorgesehen ist, mit einem Erzeugnis gewonnen wurde, das zwar im gleichen Weinbaugebiet, aber außerhalb der genannten geografischen Einheit gewonnen wurde, sofern der Qualitätswein zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen wurde, die in der geografischen Einheit geerntet wurden, deren Namen er trägt.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften gemäß Art. 118p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Qualitätswein zu erlassen.

Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.

(10) Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Qualitätswein gemäß Art. 118o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg.

Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Qualitätswein den Kriterien von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.

 

Prädikatswein

§ 11.

 

(1) Prädikatsweine oder Qualitätsweine besonderer Reife und Leseart sind folgende Qualitätsweine:

 

1. „Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

ist Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 19° KMW aufgewiesen hat;

 

2. „Auslese“ oder „Auslesewein“:

ist Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren – gewonnen wurde und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 21° KMW aufgewiesen hat;

 

3. „Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

ist Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat;

 

4. „Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

ist Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt. Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden; der daraus gewonnene Saft muss ein Mostgewicht von mindestens 27° KMW aufweisen;

 

5. „Trockenbeerenauslese“:

ist Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 30° KMW aufgewiesen hat;

 

6. „Eiswein“:

ist Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat; solcher Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 5 oder 7 versehen sein; wenn der Saft ein Mostgewicht von weniger als 25° KMW aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr gesetzt werden; er darf nicht mit anderen Prädikatsweinen verschnitten werden;

 

7. „Strohwein“ oder „Schilfwein“:

ist Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat.

Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von 30° KMW oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden.

Strohwein oder Schilfwein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 6 versehen sein. Wenn der Saft ein Mostgewicht von weniger als 25° KMW – bei einer Lagerung von mehr als zwei, jedoch weniger als 3 Monaten weniger als 30° KMW – aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr gesetzt, nicht jedoch mit anderen Prädikatsweinen verschnitten werden.

 

(2) Qualitätswein darf als „Prädikatswein“ oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ mit dem Zusatz einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen oder unter einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen allein nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1. die Voraussetzungen für die in Abs. 1 angeführten Weine erfüllt sind,

2. eine Mostwäger-Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 ausgestellt wurde,

3. keine Süßung stattgefunden hat und im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt wurde und

4. keine Anreicherung stattgefunden hat.

(3) In Flaschen abgefüllte Spätlesen dürfen nicht vor dem 1. Jänner, in Flaschen abgefüllte

sonstige Prädikatsweine nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

(4) Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 7 bis 11 erforderlich ist, sind die Organe der Weinaufsicht berechtigt, eine Nachschau auch in Weingärten durchzuführen und Einsicht in die Ein- und Ausgangsbücher zu nehmen.

Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) hat diese Maßnahmen zu dulden.

 

Lesegutvorschriften

§ 12. (1)

 

Die Organe der Weinaufsicht sind verpflichtet,

1. am Tag der Lese das Lesegut stichprobenweise zu kontrollieren,

2. das Prädikatsweinlesegut gemäß Abs. 5 auf Qualität und Menge zu prüfen,

3. über die Kontrollen Aufzeichnungen zu führen und,

4. soweit dies im Rahmen der Durchführung ihrer Überprüfungstätigkeit erforderlich ist, in den Weingärten und in den im § 47 Abs. 5 erster Satz angeführten Räumlichkeiten Nachschau zu halten.

(2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Erzeugnisse gewonnen werden sollen, hat am Tage der Lese die Kontrolle des Lesegutes durch Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen.

(3) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Prädikatswein gewonnen werden soll, hat am Tage der Lese bis 9 Uhr – falls landesgesetzlich ein Lesetermin für solche Trauben bestimmt wird, nicht vor diesem Termin – die Absicht unter Angabe der Sorte, der Grundstücksbezeichnung und -größe (Absichtsmeldung) der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zu melden.

Die Gemeinde hat die Meldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion zu übermitteln.

(4) Beginnt die Lese mit Traubenvollerntern vor 9 Uhr, so hat der Erzeuger zusätzlich zur Meldung gemäß Abs. 3 die Bundeskellereiinspektion am Tage vor der Lese bis 19 Uhr, unter Angabe der Uhrzeit des Erntebeginns, der Grundstücksbezeichnung und -größe davon zu verständigen.

(5) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Prädikatswein gewonnen werden soll und dessen Betriebsstätte in einer Vorführgemeinde liegt, hat – unbeschadet der Voraussetzungen des Abs. 3 – das geerntete Traubenmaterial in loser Schüttung am Tage der Lese in der Zeit von 9 bis 21 Uhr den Organen der Weinaufsicht vorzuführen.

Liegt die Betriebsstätte außerhalb einer Vorführgemeinde, hat er die Kontrolle des Lesegutes in loser Schüttung durch die Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen.

Bei der Lese von Trauben für Spätlese- und Eiswein ist der Einsatz von Traubenvollerntern gestattet, wobei Spätlesetrauben nicht in loser Schüttung vorgeführt werden müssen.

Die Lese mit Traubenvollerntern ist bei Spätlesetrauben auch im Weingarten zu kontrollieren.

Die Kosten für diese Kontrolle durch die Organe der Weinaufsicht hat der Erzeuger dem Bund zu ersetzen.

(6) Das Organ der Weinaufsicht hat über das Ergebnis der Lesegutkontrolle eine Bestätigung (Mostwäger-Bestätigung) auszustellen; eine Ausfertigung verbleibt beim Bundeskellereiinspektor.

Die Ausstellung einer Mostwäger-Bestätigung ist unzulässig, wenn die gemäß Abs. 9 vorgeschriebene Verwaltungsabgabe für die Lesegutkontrolle im vorhergehenden Jahr trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet worden ist.

(7) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder Beauftragten sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 vorgesehenen Maßnahmen zu dulden.

Sie sind ferner verpflichtet, die im § 47 Abs. 5 erster Satz angeführten Räumlichkeiten am Tage der Vorführung des Lesegutes bis 21 Uhr, wenn jedoch begründeterweise anzunehmen ist, dass auch zu anderer Zeit in diesen Räumlichkeiten gearbeitet wird, sie auch zu dieser Zeit zugänglich zu halten.

Den Organen der Weinaufsicht sind sämtliche erforderliche Auskünfte zu erteilen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat – unter Bedachtnahme auf Umfang und räumliches Ausmaß der Weinerzeugung sowie auf Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit und kostensparenden Einsatz der Organe der Weinaufsicht – durch Verordnung jene Gemeinden zu bestimmen, in deren Bereich das Lesegut von Prädikatsweinen zum Zwecke der Prüfung auf Qualität und Menge vorzuführen ist (Vorführgemeinden).

Er hat weiters durch Verordnung die näheren Örtlichkeiten für das Vorführen, den Beginn und das Ende des Vorführzeitraumes festzulegen.

(9) Für die Lesegutkontrolle (Abs. 5) ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung eine Verwaltungsabgabe festzusetzen, die je Liter oder Kilogramm des zu kontrollierenden Lesegutes zu bemessen ist, den Mindestbetrag von fünf Euro jedoch nicht unterschreiten darf. Bei der Festsetzung ist auf den für die Tätigkeit der Organe der Weinaufsicht erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen.

Die Bundeskellereiinspektion hat die Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist eine Einnahme des Bundes.

 

Schaumwein

§ 13.

 

(1) „Österreichischer Sekt“ oder „Österreichischer Qualitätsschaumwein“ darf unter dieser Bezeichnung lediglich in Verkehr gebracht werden, wenn er

1. ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 6 bereitet wurde und

2. in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

(2) Österreichischer Qualitätsschaumwein g.U. darf in der Weinbauregion des betreffenden Wein-baugebietes und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

(3) Die geschützten Ursprungsbezeichnungen für österreichischen Qualitätsschaumwein g.U., Sekt g.U. oder Hauersekt entsprechen den Weinbaugebieten für die österreichischen Qualitätsweine, ausgenommen die Weinbaugebiete für Wein mit der BezeichnungDistrictus Austriae Controllatus“.

 

Entalkoholisierter Wein und alkoholarmer Wein

§ 14.

 

(1) Entalkoholisierter Wein ist ein Getränk aus Wein, Landwein oder Qualitätswein, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,50% vol. oder weniger abgesenkt wurde.

Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker bis zu einer Menge von höchstens 60,0 g je Liter dürfen Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder Zucker zugesetzt werden.

Weiters ist der Zusatz von Kohlensäure und Aromen gestattet.

(2) Alkoholarmer Wein ist ein Getränk, das entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit Wein, Landwein oder Qualitätswein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,50% vol., höchstens jedoch 5,00% vol., beträgt.

Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker bis zu einer Menge von höchstens 60,0 g je Liter dürfen Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder Zucker zugesetzt werden.

Weiters ist der Zusatz von Kohlensäure und Aromen gestattet.

(3) Entalkoholisierter Wein ist als „entalkoholisierter Wein“, alkoholarmer Wein alsalkoholarmer Weinzu bezeichnen.

Im Falle einer Aromatisierung ist die Bezeichnung „aromatisiert“ anzugeben.

(4) Unzulässig sind

1. engere geografische Herkunftsbezeichnungen als der Staat, in dem die zur Herstellung verwendeten Trauben geerntet wurden,

2. andere Verkehrsbezeichnungen als „entalkoholisierter Wein“ oder „alkoholarmer Wein“ und

3. Sorten- und Jahrgangsbezeichnungen.

(5) Beträgt der Gehalt an schwefeliger Säure mehr als 10 mg/l, ist die Bezeichnung „enthält Sulfite“ anzugeben.

 

Versuchswein

§ 15. (1)

 

Wein, bei dem im Zuge eines Großversuches gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken erprobt werden soll (Versuchswein), darf nur mit einer Bewilligung der Bundeskellereiinspektion in Verkehr gebracht werden.

(2) Ein Großversuch im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn

1. die Behandlungsweise in laboratoriumsmäßigen Versuchen bereits erprobt wurde,

2. die vorläufigen Ergebnisse dieser Versuche die Unbedenklichkeit der Behandlungsweise vom Standpunkt der menschlichen Gesundheit aus ergeben hat und

3. zur Durchführung der Versuche Wein in solchen Mengen erforderlich ist, dass die Vermögenseinbuße durch Entfall der Verwertungsmöglichkeit des Versuchsweines dem darüber Verfügungsberechtigten nicht zugemutet werden kann.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1. die Bundeskellereiinspektion zur Durchführung des Großversuches die Vorbewilligung erteilt hat,

2. die Versuche unter der Aufsicht der Bundeskellereiinspektion sowie des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg durchgeführt worden sind und

3. das abschließende Gutachten eines dieser Bundesämter über die Behandlungsweise positiv ist oder zumindest dahin gehend lautet, dass der Genuss des Versuchsweines für die menschliche Gesundheit unbedenklich ist.

(4) In der Bewilligung können Auflagen über die Art und Weise der Verwendung des Versuchsweines oder, wenn eine wesentlich wertvermindernde Änderung am Versuchswein eingetreten ist, eine entsprechende Kennzeichnung vorgeschrieben werden.

(5) Der Antrag auf Vorbewilligung gemäß Abs. 3 Z 1 ist bei der Bundeskellereiinspektion einzubringen.

Im Antrag ist eine Beschreibung der Behandlungsweise, Dauer, Ort und Art der Versuche und die voraussichtliche Menge der anfallenden Versuchsweine anzugeben.

(6) Die Vorbewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die neue Behandlungsweise einen Fortschritt in der Kellerwirtschaft erwarten lässt. Vor der Entscheidung hat die Bundeskellereiinspektion ein Gutachten von einem der Bundesämter einzuholen.

Im Gutachten ist zu beurteilen, ob auf Grund des bisherigen Untersuchungsergebnisses die Behandlungsweise in gesundheitlicher Hinsicht Anlass zu Bedenken gibt.

Es sind ferner die Bestimmungen und Auflagen anzuführen, deren Einhaltung sicherzustellen vermag, dass der Großversuch gemäß Abs. 3 Z 2 überwacht werden kann und die Ergebnisse des Großversuches eine Beurteilung der Behandlungsweise auf ihre Zulässigkeit ermöglichen.

(7) Auf Großversuche von Bundesämtern oder wissenschaftlichen Instituten des Bundes finden die Bestimmungen der Abs. 3, 5 und 6 nur mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle des Vorbewilligungsverfahrens die Anzeige des Beginns des Großversuches tritt und das Erfordernis eines Gutachtens entfällt sowie die Bestimmung des Abs. 3 Z 2 nicht anzuwenden ist.

Untersteht die Untersuchungs- oder Versuchsanstalt oder das Institut nicht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, so ist vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister herzustellen.

(8) Von der Durchführung einzelner Verfahrensschritte kann abgesehen werden, wenn dies insbesondere aus Gründen der Sparsamkeit, Effizienz und Zweckmäßigkeit gerechtfertigt ist.

(9) Im Zuge der Bewilligung von neuen Großversuchen sind die Landwirtschaftskammer Österreich und die Wirtschaftskammer Österreich zu hören.

 

Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse

§ 16.

 

(1) Erzeugnisse, die geeignet sind, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, gelten als gesundheitsschädliche Erzeugnisse oder nicht sichere Erzeugnisse gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(2) Erzeugnisse, die entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder 3, des § 6 Abs. 5 – ausgenommen jener über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen – oder des § 11 Abs. 2 Z 4 (durch die Anreicherung von Prädikatsweinen) behandelt wurden, sind verfälschte Erzeugnisse.

(3) Erzeugnisse, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten, dürfen – ebenso wie Wein und Landwein, die über das zulässige Ausmaß mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gesüßt oder über das zulässige Ausmaß angereichert wurden, – in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Verschnitt oder eine zulässige Behandlungsweise unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt haben.

Eine derartige Möglichkeit besteht auch bei Erzeugnissen, die Stoffe enthalten, die entgegen § 3 Abs. 5 in das Erzeugnis übergegangen sind.

 

Weinähnliches Getränk und nachgemachter Wein

§ 17.

 

(1) Ein weinähnliches Getränk im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein alkoholhaltiges (mindestens 5,00% vol. vorhandener Alkoholgehalt) Getränk, das wie Wein genossen werden kann und ihm den sinnfälligen Eigenschaften nach (wie Aussehen, Geschmack oder Geruch) ähnlich ist.

(2) Nachgemachter Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein weinähnliches Getränk, das geeignet ist, vom Durchschnittsverbraucher mit Wein verwechselt zu werden.

(3) Ohne Rücksicht auf die Verwechslungsfähigkeit mit Wein liegt jedenfalls ein nachgemachter Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn dieser aus einem oder mehreren der nachfolgenden Stoffe hergestellt wurde:

1. künstliche Stoffe, sei es mit oder ohne Gärung (Kunstwein),

2. Kunstwein, vermengt mit Wein,

3. Rückstände der Wein- oder Branntweinbereitung (wie Trester, Geläger oder Schlempe) und

4. getrocknete Früchte.

(4) Geläger darf nur zur Herstellung von Gelägerbranntwein oder zum Zwecke der industriellen oder gewerblichen Verwertung, Gelägerpresswein überdies nur zur Herstellung von Weindestillat in Verkehr gebracht werden.

Geläger darf nur nach Zusatz von mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter gelagert, transportiert oder gepresst werden. Ausgenommen von dieser Pflicht zur Vergällung ist Geläger, das kontrolliert in Weingärten oder auf Ackerflächen ausgebracht wird.

 

Verkehrsunfähige Erzeugnisse

§ 18.

 

(1) Es dürfen nicht in Verkehr gebracht werden:

1. gesundheitsschädliche oder nicht sichere Erzeugnisse gemäß § 16 Abs. 1;

2. Versuchsweine ohne Bewilligung gemäß § 15;

3. verfälschte Erzeugnisse gemäß § 16 Abs. 2;

4. nachgemachte Weine gemäß § 17 Abs. 2 oder 3;

5. verdorbene Erzeugnisse gemäß § 6 Abs. 1.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn

1. die Behörde ein als eingezogenes oder ein für verfallen erklärtes Erzeugnis in Durchführung der Verwertung weitergibt oder

2. verdorbene Erzeugnisse zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden.

 

Allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen

§ 19.

 

(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie jegliche Werbung für diese dürfen nicht irreführend, falsch oder auf sonstige Weise dazu geeignet sein, Verwechslungen oder Irreführungen hervorzurufen.

Die Erzeugnisse haben beim Inverkehrbringen den Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6.5.2000 S. 29, zu entsprechen.

(2) Als irreführend ist insbesondere anzusehen, wenn

1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht,

2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken, insbesondere mit Hinweisen auf Wirkungen oder Eigenschaften, welche die Erzeugnisse nicht besitzen, oder auf besondere Eigenschaften, obwohl alle vergleichbaren Erzeugnisse dieselben Eigenschaften besitzen,

3. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geografische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist,

4. zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind, oder

5. Phantasiebezeichnungen gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geografischen Herkunftsangabe zu erwecken, oder einen geografischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der entsprechenden geografischen Bezeichnung nicht erfüllt sind.

(3) Erzeugnisse dürfen weiters nicht mit krankheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht werden. Nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung nur verwendet werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 9, entsprechen.

(4) Bestehen Zweifel, ob die Etikettierung von Erzeugnissen den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder diesem Bundesgesetz entsprechen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag der Bundeskellereiinspektion, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des für die Etikettierung Verantwortlichen unter Vorlage von drei Originaletiketten innerhalb von sechs Wochen ein Feststellungsverfahren durchzuführen.

Der für die Etikettierung Verantwortliche hat gegebenenfalls die Richtigkeit der zur Bezeichnung verwendeten Angaben nachzuweisen.

 

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

§ 20. (1)

 

Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein ausschließt und den Grundstoff erkennen lässt, der zur Herstellung verwendet worden ist.

(2) In der Etikettierung ist bei Wein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Art. 118z Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anzugeben.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Bestimmungen für die Verwendung der Begriffe „Heuriger“, „Schilcher“ und „Bergwein“ festlegen.

 

Geografische Angaben inländischer Weine

§ 21.

 

(1) Wein, der ausschließlich aus österreichischen Trauben bereitet und in Österreich hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein“ oder „Wein aus Österreich“.

Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als „Österreich“ sind folgende Angaben zu verwenden:

1. Weinbauregionen,

2. Weinbaugebiete (bestimmte Anbaugebiete),

3. Großlagen,

4. Gemeinden (Gemeindeteil),

5. Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene Weinbaufluren in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Riede oder die Weinbauflur liegt, sofern sich dieser Gemeindename (Gemeindeteil) nicht bereits aus der Abfüllerangabe ergibt.

(2) Die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien bilden die Weinbauregion Weinland.

Die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg bilden die Weinbauregion Bergland.

Das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steirerland.

 

(3) Weinbaugebiete sind:

 

1. die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland:

a) Neusiedlersee:

der politische Bezirk Neusiedl am See;

b) Neusiedlersee-Hügelland:

die politischen Bezirke Eisenstadt und Mattersburg sowie die Freistädte Rust und Eisenstadt;

c) Mittelburgenland:

der politische Bezirk Oberpullendorf;

d) Südburgenland:

die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf;

e) Thermenregion:

die Stadt Wiener Neustadt sowie die politischen Bezirke Baden, Mödling, Neunkirchen und Wiener Neustadt;

f) Kremstal:

die Stadt Krems an der Donau und die Gemeinden Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Imbach, Paudorf, Rohrendorf bei Krems, Senftenberg und Stratzing-Droß;

g) Kamptal:

die Gemeinden Etsdorf-Haitzendorf, Hadersdorf-Kammern, Langenlois, Lengenfeld, Schönberg am Kamp und Straß im Straßertale;

h) Wagram:

der politische Bezirk Tulln ausgenommen die Gemeinde Sitzenberg-Reidling, die Gemeinde Stetteldorf am Wagram und der Gerichtsbezirk Klosterneuburg;

i) Traisental:

die Stadt St. Pölten sowie der politische Bezirk St. Pölten und die Gemeinde Sitzenberg-Reidling;

j) Carnuntum:

der politische Bezirk Bruck an der Leitha und der Gerichtsbezirk Schwechat;

k) Wachau:

die Gemeinden Aggsbach, Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Mautern an der Donau, Mühldorf, Rossatz, Spitz und Weißenkirchen in der Wachau;

l) Weinviertel:

die politischen Bezirke Gänserndorf, Korneuburg, ausgenommen die Gemeinde Stetteldorf am Wagram, Mistelbach, Hollabrunn und Horn;

m) Wien:

das Bundesland Wien;

n) Burgenland:

das Bundesland Burgenland;

o) Niederösterreich:

das Bundesland Niederösterreich;

 

2. die Weinbaugebiete der Weinbauregion Bergland:

a) Kärnten:

das Bundesland Kärnten;

b) Oberösterreich:

das Bundesland Oberösterreich;

c) Salzburg:

das Bundesland Salzburg;

d) Tirol:

das Bundesland Tirol;

e) Vorarlberg:

das Bundesland Vorarlberg;

 

3. die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steirerland:

a) Südsteiermark:

sämtliche Gemeinden des politischen Bezirkes Leibnitz mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur;

b) Weststeiermark:

die Stadt Graz und die Gemeinden des politischen Bezirkes Graz-Umgebung mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur sowie die politischen Bezirke Deutschlandsberg und Voitsberg;

c) Süd-Oststeiermark:

die politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und Weiz sowie von den politischen Bezirken Graz-Umgebung und Leibnitz die Gemeinden links der Mur;

d) Steiermark:

die politischen Bezirke Leibnitz, Graz Stadt, Graz Umgebung, Deutschlandsberg, Voitsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und Weiz;

 

4. die Herkunftsgebiete für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen gemäß § 34 Abs. 1.

 

(4) Eine Großlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbaugebietes, die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt.

Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Großlagen durch Verordnung festzusetzen.

 

(5) Eine Riede m Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt.

 

(6) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 darf, unbeschadet von § 10 Abs. 8, nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden.

 

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 7 vor, so darf die Bezeichnung eines Weinbaugebietes oder einer Weinbauregion auch verwendet werden, wenn die angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer anderen Weinbauregion liegt.

2. Abschnitt 

Sonstige Vorschriften

 

Mengenbeschränkung

§ 23.

 

(1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrgangs nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Wein gemäß § 8, an Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein oder an für deren Erzeugung bestimmte Weintrauben in Verkehr bringen.

(2) Die Hektarhöchstmenge beträgt 9.000 kg Weintrauben oder 6.750 l Wein je Hektar

im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein gemäß § 8 oder von Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees die Hektarhöchstmenge für die Ernte eines Jahres um bis zu 20% senken oder erhöhen, falls dies die klimatischen oder weinwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für dieses Jahr erfordern.

(3) Wird die Hektarhöchstmenge gemäß Abs. 2 überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrgangs nur als Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden.

 

Rebflächenverzeichnis

§ 24.

 

(1) Bei der Bundeskellereiinspektion ist vor dem Ende des vorübergehenden Rebpflanzungs-verbotes gemäß Art. 85g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein Rebflächenverzeichnis anzulegen und automationsunterstützt zu führen.

In das Rebflächenverzeichnis sind Name und Anschrift des Weinbautreibenden und des Eigentümers der Weingartenflächen, Betriebsnummer, Katastralgemeinde(n), Riede(n), Grundstücksnummern und Ausmaß der Grundstücke, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorten sowie die Hangneigung des Grundstückes einzutragen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden, Landesregierungen oder Landes-Landwirtschaftskammern, die die Rebflächenverzeichnisse oder Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen bis zum Ende des vorübergehenden Rebpflanzungsverbotes gemäß Art. 85g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 führen, haben die Bundeskellereiinspektion bei der Übernahme dieser Aufgabe in sämtlichen Belangen zu unterstützen und insbesondere Daten und Unterlagen in einer nachvollziehbaren und geordneten Form zu übermitteln.

(3) Das Rebflächenverzeichnis ist ein Teil des Betriebskatasters gemäß § 26 Abs. 1.

 

Staatliche Prüfnummer

§ 25.

 

(1) Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen.

Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Weines denjenigen Untersuchungen unterzogen werden, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat.

Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden.

Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß den §§ 10 oder 11 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.

(2) Die staatliche Prüfnummer ist dem Verfügungsberechtigten, unvorgreiflich der Entscheidung über die Erteilung, bei der Einreichung bekanntzugeben.

(3) Die staatliche Prüfnummer darf nur zur Bezeichnung jenes Weines verwendet werden, von dem die Probe gezogen wurde.

(4) Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, den Wein selbst (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Anreicherung und Restsüßeverleihung) sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen zu enthalten.

Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen.

Die Anträge sind bei einem der beiden Bundesämter einzubringen; für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden.

Die Einreichung eines Antrags auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist unzulässig, solange ein nach Abs. 12 vorgeschriebenes Entgelt innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Vorschreibung noch nicht entrichtet worden ist.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Namen des Verfügungsberechtigten, die wesentlichen Daten des Antrages gemäß Abs. 4 (wie Menge, Art und Herkunft des Weines) sowie das Ergebnis der Untersuchungen in ein mit einer laufenden Nummer versehenes Verzeichnis einzutragen.

(6) Vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Ende des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt der Erteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer dürfen am Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden.

Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.

(7) Über den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft so rasch wie möglich, längstens jedoch innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden.

(8) Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors hat der Verfügungsberechtigte jederzeit die Berechtigung zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer nachzuweisen.

Die unbefugte Verwendung der staatlichen Prüfnummer ist verboten. Mit der Übertragung des Verfügungsrechtes über einen Wein geht auch das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer auf den jeweils Verfügungs-berechtigten über.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn:

1. sich nachträglich herausstellt, dass die gemäß Abs. 4 erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht,

2. sich nachträglich herausstellt, dass der Verfügungsberechtigte gegen die Bestimmungen des Abs. 6 verstoßen hat,

3. der Verfügungsberechtigte Kontrollmaßnahmen bezüglich des Weines behindert oder vereitelt oder

4. eine staatliche Prüfnummer für einen Wein verwendet wird, für den diese nicht zugeteilt wurde.

Bei der Beurteilung der Identität sind die natürliche Veränderung des Weines und beim Wein durchgeführte Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen.

(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Erteilung weiterer staatlicher Prüfnummern zu versagen, wenn dem Antragsteller oder demjenigen, dem der Antragsteller das Verfügungsrecht über seinen Wein übertragen hat, aus einem der in Abs. 9 genannten Gründe einmal eine staatliche Prüfnummer entzogen wurde, der Entzug auf ein gerichtlich strafbares Verhalten zurückzuführen ist und seit Zustellung des Entziehungsbescheides ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verstrichen ist.

(11) Der Verfügungsberechtigte hat im Umfang des Entziehungsbescheides die bereits angebrachten staatlichen Prüfnummern von den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Flaschen zu entfernen.

(12) Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung des Antrags verbundenen Tätigkeit hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten.

Den Tarif hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – unter Bedachtnahme auf den in Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Sach- und Personalaufwand – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

Der Tarif ist so zu erstellen, dass je Betrieb mit festem Sitz in Österreich und Jahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen haben.

Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf jedoch insgesamt 20.000 Liter nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wird.

(13) Anbringen und Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(14) Eine zusätzliche Probe der eingereichten Weine ist derart zu versiegeln, dass eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist.

Diese Probe ist dem Antragsteller zu übergeben.

(15) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung ein Bundesamt gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

In diesem Fall hat das Bundesamt das AVG anzuwenden; gegen Bescheide des Bundesamtes kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden.

(16) Qualitätswein kann bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 2, § 5 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 Z 4 oder 6 sowie in den Fällen, in denen der Qualitätswein durch eine zulässige Weinbehandlung Stoffe enthält, die das vorgeschriebene Ausmaß überschreiten oder die entgegen § 3 Abs. 5 in den Wein übergegangen sind, bis zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, ohne vorangegangene Anzeige oder Sicherstellung durch den Bundeskellereiinspektor durch eine zulässige Behandlungsweise die Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit von Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer erlangen.

 

Betriebskataster

§ 26.

 

(1) Bei der Bundeskellereiinspektion ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen.

Darin sind die Daten von Ernte- und Erzeugungsmeldungen, Bestandsmeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgege-benen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.

(2) In einer automationsunterstützten Weindatenbank sind die von Bundesbehörden, Landesbehörden oder beauftragten Unternehmen ermittelten weinrelevanten Daten einzutragen und regelmäßig zu aktualisieren.

 

Formblätter

§ 27.

 

Sofern es zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten erforderlich ist, kann der Bundes-minister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung vorschreiben, dass für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Absichtsmeldung und Mostwäger-Bestätigung, bestimmte Formblätter und Datenträger zu verwenden sind.

 

Begleitpapiere

§ 28.

 

Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung der Beförderung von Weinbauerzeugnissen im Inland, innerhalb der Gemeinschaft sowie bei der Ein- und Ausfuhr hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die näheren Bestimmungen über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren und deren Überwachung durch Verordnung zu regeln.

 

Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung

§ 29.

 

(1) Jeder Erzeuger von Trauben hat eine Erntemeldung abzugeben. Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen mehr als 3.000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank eine Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie ein aktualisiertes Stammdatenerhebungsblatt abzugeben.

Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen für diesen Erzeuger unzumutbar oder werden eine geringere Menge an Trauben erzeugt, so können die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie das Stammdatenerhebungsblatt bei der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, abgegeben werden.

Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung darf für die gesamte Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges kein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein gestellt und diese lediglich als Wein ohne nähere Herkunftsangabe als Österreich und ohne Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden.

Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine der obigen Meldepflichten, lässt die Verpflichtung zur Meldung unberührt.

(2) Jeder Erzeuger von Trauben hat eine Bestandsmeldung abzugeben. Jeder Erzeuger von Trauben aus denen mehr als 3.000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 31. Juli jährlich bis zum 15. August beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank eine Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) abzugeben.

Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen für diesen Erzeuger unzumutbar oder werden eine geringere Menge an Trauben erzeugt, so kann die Bestandsmeldung bei der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, abgegeben werden. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank abzugeben.

(3) Die Gemeinde hat die Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie die Bestandsmeldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion weiterzuleiten.

 

Banderole

§ 30.

 

(1) Qualitätswein, der im Inland gewonnen und im Inland in Flaschen abgefüllt wurde, darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer Banderole versehen ist.

Banderolen oder banderolenähnliche Zeichen dürfen nicht für andere Produkte als derartige Qualitätsweine verwendet werden.

Die Banderole ist über dem Flaschenverschluss in einer die Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden Form anzubringen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringungen und Beschriftungen der Banderolen sowie die Abwicklung der Ausgabe der Banderolen festzulegen.

 

Ein- und Ausgangsbücher

§ 31.

 

(1) Wer Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen.

(2) Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen vermitteln, haben Aufzeichnungen über diese Handelsgeschäfte zu führen.

(3) Ebenso sind Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen, die durch Labors gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 erstellt werden, zu führen.

(4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind derart zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen. Buchhaltungsunterlagen, die den obigen Bestimmungen entsprechen, gelten als Aufzeichnungen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft Bestimmungen über Ein- und Ausgangsbücher, Aufzeichnungen von Handelsgeschäften sowie Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen vorsehen.

 

Aufbewahrung weinfremder Stoffe

§ 32.

 

Weinfremde Stoffe oder Gemenge von solchen Stoffen, die nach ihrer Zusammensetzung dazu geeignet sind, als Mittel zur Herstellung von nachgemachtem Wein oder zur Verfälschung von Erzeugnissen gemäß § 1 zu dienen, wie zum Beispiel Mostersatzstoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel, dürfen in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, nicht aufbewahrt oder gelagert werden.

Findet der Bundeskellereiinspektor anlässlich einer Nachschau solche Stoffe vor, so ist er berechtigt, hievon Proben zur Untersuchung zu entnehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragte) ist verpflichtet, solche Proben auszufolgen oder die Entnahme von Proben zu gestatten.

 

Weinhaltige Getränke

§ 33.

 

(1) Weinhaltige Getränke gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 haben folgenden Herstellungsvorschriften zu entsprechen:

1. eine nachträgliche Gärung des weinhaltigen Getränkes darf nicht stattgefunden haben,

2. es dürfen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft oder Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser) zugesetzt und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden und

3. es dürfen nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen Anwendung finden und Stoffe – ausgenommen Aromen – zugesetzt werden, die im Sinne der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung von weinhaltigen Getränken festzulegen.

 

Verordnungsermächtigung zur Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und Umsetzung von Richtlinien

§ 34.

 

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Branchenorganisationen gemäß Art. 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen, insbesondere über die personelle Zusammensetzung der Branchenorganisationen und deren Aufgabenbereiche.

Diese Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee; Regionale Weinkomitees) besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie setzten sich aus stimmberechtigten Vertretern der Weinwirtschaft und weiteren Personen mit ausschließlich beratender Funktion zusammen.

Die Regionalen Weinkomitees sind ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann weiters durch Verordnung auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen und die Herkunftsgebiete festlegen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß § 1 betreffen.

 

2. Teil

Obstwein

 

Begriffsbestimmungen und Inverkehrbringen

§ 35.

 

(1) „Obstweine“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die durch alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischem und dafür geeignetem Kern-, Stein-, Beeren- oder sonstigem Obst hergestellten Getränke, die einen Gehalt an vorhandenem Alkohol von mindestens 1,2% vol. aufweisen, sowie weitere Erzeugnisse des Obstweinbereiches, für deren Herstellung und Bezeichnung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung die Voraussetzungen festzulegen hat.

Diese Verordnung hat insbesondere festzulegen, in welchem Ausmaß die weiteren Erzeugnisse des Obstweinbereiches mit Alkohol versetzt, aromatisiert oder durch zweite alkoholische Gärung von Obstwein gewonnen werden dürfen.

Bei obstweinhaltigen Getränken hat der Anteil an Grundobstwein mindestens 50% zu betragen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung eine Liste über die Zuordnung der einzelnen Obstarten zu den Obstartgruppen Kern-, Stein- und Beerenobst zu erstellen.

Alle nicht in dieser Liste geführten Obstarten werden dem sonstigen Obst zugeordnet.

Weintrauben fallen nicht unter den Begriff Obst im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Das Inverkehrbringen anderer als in Abs. 1 angeführter und in Österreich hergestellter Obstweine ist verboten.

 

Behandlung von Obstwein

§ 36.

 

(1) Für die Behandlung von Obstwein sind zulässig:

1. die Anwendung von Verfahren, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat, wobei zwischen der Behandlung von Kernobstwein, Steinobstwein und Beerenwein zu unterscheiden ist und insbesondere Regelungen betreffend den Zusatz von Zucker, Fruchtsaft und Fruchtsaftkonzentrat vorzusehen sind, sowie

2. das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, sofern das Erzeugnis unter der Bezeichnung „Fruchtwein“ in Verkehr gesetzt wird.

(2) Untersagt ist

1. das Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem oder verfälschtem Obstwein,

2. das Verschneiden von Obstwein mit Wein und

3. die Verwendung von Obsttrester oder Obstgelägerwein.

 

Bezeichnung von Obstwein

§ 37.

 

(1) Kernobstwein ist als „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“, Steinobstwein als „Steinobstwein“ und Beerenwein als „Beerenwein“ zu bezeichnen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung weitere Bestimmungen für die Bezeichnung von Obstwein festzulegen.

 

Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein

§ 41.

 

(1) Obstwein, der geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, ist gesundheitsschädlich oder nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(2) Obstwein, der über das erlaubte Ausmaß mit Wasser gestreckt wurde, bei dem nicht zugelassene Verfahren und Behandlungen angewendet wurden oder bei dessen Herstellung Obsttrester oder Obstgelägerwein verwendet wurde, ist verfälschter Obstwein.

 

Verdorbener und beschränkt verkehrsfähiger Obstwein

§ 42.

 

(1) Obstwein, der infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände, wie übler Geruch oder Geschmack, eine Beschaffenheit aufweist, die seine Verwendbarkeit als Obstwein mangels Wiederherstellbarkeit durch zugelassene Verfahren oder Behandlungen ausschließt, ist verdorbener Obstwein.

(2) Obstwein, der einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,2 g je Liter (berechnet als Essigsäure) oder darüber aufweist, ist jedenfalls verdorbener Obstwein.

(3) Verdorbener Obstwein darf nur so verwertet werden, dass seine Verwendung als Lebensmittel - auch über eine Verarbeitung – ausgeschlossen ist.

Eine Verarbeitung zu Essig oder - mit Ausnahme von stark essigstichigem Obstwein – zu Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch das Produkt keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann.

Der Obstwein ist dem Verarbeitungsbetrieb unmittelbar zuzuführen. Stark essigstichig sind Obstweine, die einen Gehalt an flüchtiger Säure von 2 g je Liter überschreiten.

(4) Obstwein, der durch eine erlaubte Behandlung Stoffe enthält, die das festgelegte Ausmaß überschreiten, ist deshalb noch nicht als verfälschter Obstwein, sondern als beschränkt verkehrsfähiger Obstwein anzusehen.

Dieser darf in Verkehr gebracht werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem Obstwein oder durch zugelassene Verfahren oder Behandlungen die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat.

(5) Obstwein, der nicht der berechtigten Verbrauchererwartung entspricht oder nicht die handelsübliche Beschaffenheit aufweist und mit zugelassenen Verfahren oder Behandlungen wiederhergestellt werden kann, ist ebenfalls beschränkt verkehrsfähiger Obstwein. Ein Verschnitt darf erst nach Wiederherstellung erfolgen.

Der Verschnitt oder die Behandlung von beschränkt verkehrsfähigem Obstwein darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.

 

Verkehrsunfähiger Obstwein

§ 43.

 

(1) Es darf nicht in Verkehr gebracht werden:

1. gesundheitsschädlicher oder nicht sicherer Obstwein gemäß § 41 Abs. 1;

2. verfälschter Obstwein;

3. Verschnitt von Obstwein mit verfälschtem oder gesundheitsschädlichem Obstwein;

4. Verschnitt von Obstwein mit Wein;

5. verdorbener Obstwein;

6. Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein.

(2) Beschränkt verkehrsfähiger Obstwein darf nicht an den Verbraucher abgegeben werden.

(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn

1. die Behörde einen eingezogenen oder für verfallen erklärten Obstwein in Durchführung der Verwertung weitergibt oder

2. verdorbener Obstwein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.

 

Ein- und Ausgangsbücher

§ 44.

 

(1) Wer Obstwein erzeugt, in Behältnissen über 60 Liter in Verkehr bringt oder in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 Liter erstmalig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen. Die Bücher sind so zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen.

(2) Die Ein- und Ausgangsbücher sind samt allen sonstigen Urkunden wie Geschäftspapiere, Frachturkunden oder Lieferscheine fünf Jahre, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Rechtsvorschriften, die für die Aufbewahrung der Urkunden eine längere Frist vorsehen, bleiben unberührt.

(3) Die Ein- und Ausgangsbücher sind auf Verlangen dem Bundeskellereiinspektor vorzulegen.

 

Anwendbarkeit von Bestimmungen des 1. Teiles

§ 45.

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 5, 6 und 7, § 15 und § 19 sind sinngemäß auch auf Obstwein anzuwenden.

3. Teil

Kontrolle

 

Bundeskellereiinspektion

§ 46.

 

(1) Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen gemäß § 1,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse gemäß § 1 herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse gemäß § 1 herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren sowie

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungs-programm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse gemäß § 1 nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

(3) Liegen Informationen oder ein Verdacht vor, dass ein Erzeugnis gemäß § 1 ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher birgt, hat die Bundeskellereiinspektion das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren (Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).

(4) Die Bundeskellereiinspektion hat sich geeigneter besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht, Bundeskellereiinspektoren) zu bedienen. Diese genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) gewährt wird. Als geeignet gelten:

1. Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, die eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben, oder Personen mit gleichwertiger fachlicher Ausbildung (Bundeskellereiinspektoren);

2. Mostwäger gemäß § 55.

Die Organe der Weinaufsicht dürfen Unternehmungen, die Erzeugnisse gemäß § 1 in Verkehr bringen, weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen beteiligen oder im Dienst oder Auftrag solcher Unternehmungen tätig sein.

(5) Die Bundeskellereiinspektion ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstellt, ihr Sitz ist in Wien.

(6) Die Bundeskellereiinspektion hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder unabhängigen Verwaltungs-senaten in den Ländern durchgeführt werden.

Die Bescheide sind der Bundeskellereiinspektion zuzustellen.

Das Recht auf Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu.

(7) Die Bundeskellereiinspektion ist zuständige Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen gemäß § 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; sie hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Die Bundes-kellereiinspektion hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.

(8) Gegen Entscheidungen der Bundeskellereiinspektion gemäß § 15 kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden, der die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

 

Nachschau

§ 47.

 

(1) Die Bundeskellereiinspektoren sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes in den im Abs. 5 angeführten Örtlichkeiten Nachschau zu halten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß § 1 notwendig ist.

(2) Eine Nachschau darf ebenfalls in den in Abs. 5 angeführten Örtlichkeiten durchgeführt werden, sofern in diesen Weinbehandlungsmittel oder Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren verwendet, erzeugt, gelagert, transportiert oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.

(3) Eine Nachschau darf auch in Labors gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 und in Geschäftsräumen von Personen gemäß § 46 Abs. 1 Z 4 und 6 durchgeführt werden.

(4) Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Organe der Weinaufsicht auf deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in den §§ 12 und 46 bis 51 beschriebenen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln für die Sicherung der Amtshandlung zu sorgen.

(5) Eine Nachschau durch den Bundeskellereiinspektor darf durchgeführt werden auf Grundstücken, in Gebäuden und in Betriebsräumen, in oder auf denen Erzeugnisse gemäß § 1 hergestellt, verarbeitet, gelagert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden sowie beim Transport und in den dazugehörigen Geschäftsräumen.

Die Nachschau in Zolllagern und Freizonen ist zulässig, während diese für Zollamtshandlungen geöffnet sind.

(6) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder Beauftragten sind verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen und auf Befragen sämtliche Betriebsstätten und Lagerräume, auch solche, die einen anderen Standort haben, bekanntzugeben, dem Bundeskellereiinspektor den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten zu gestatten, ihn bei der Besichtigung zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen und die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die erforderlichen Auskünfte umfassen insbesondere solche über den Umfang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe sowie deren Menge und Herkunft.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Transportmittel, mit denen Erzeugnisse gemäß § 1 befördert werden oder die für deren Beförderung bestimmt sind.

(8) Die Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragten sind auch verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor auf Verlangen alle Urkunden, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in den Wirkungsbereich der Bundeskellereiinspektion fallen – wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Fracht- und Zollurkunden und Bücher, Begleitpapiere, Formblätter, Rechnungen, Verarbeitungs-beschreibungen und Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten – vorzulegen. Davon sind auf Verlangen Fotokopien auszuhändigen.

Die Bundeskellereiinspektoren haben weiters das Recht, Fotokopien anzufertigen.

Ebenso sind auf Verlangen der Bundeskellereiinspektoren die für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen schriftlichen Unterlagen in den zu kontrollierenden Räumen selbst zur Verfügung zu stellen.

 

Probenentnahme

§ 48.

 

(1) Die Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragten sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundeskellereiinspektors anlässlich der Nachschau Proben zur Kost oder zur Untersuchung auszufolgen oder dem Bundeskellereiinspektor die Entnahme von Proben zu gestatten. Die Proben sind von Erzeugnissen gemäß § 1, von Weinbehandlungsmitteln, von Stoffen gemäß § 32 sowie von Rückständen der Weinbereitung wie Weinstein, Geläger, Trub oder Trester zu ziehen.

(2) Die Probe zur Untersuchung hat eine für die ordnungsgemäße Untersuchung ausreichende Menge zu umfassen.

Die Probe ist so zu versiegeln oder zu plombieren, dass eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Ein Teil der Probe dient als Material für die amtliche Untersuchung, ein anderer Teil ist der Partei zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen.

(3) Der Bundeskellereiinspektor hat über die entnommenen Proben der Partei eine Bestätigung in Form eines Durchschlages oder einer Zweitschrift der Niederschrift auszufolgen.

 

Probenentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland

§ 49.

 

(1) Soll Prädikatswein in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbracht oder in Drittländer exportiert werden, hat der Versender den Ort und Zeitpunkt des Transportbeginns an die Bundeskellereiinspektion schriftlich, mindestens drei Tage im vorhinein einlangend, zu melden.

(2) Der Bundeskellereiinspektor hat aus dem Behältnis unmittelbar vor Beginn des Transports im Sinne von Abs. 1 eine Probe zu entnehmen.

(3) Nach Probenziehung gemäß Abs. 2 ist ein Verschnitt untersagt und dürfen am Prädikatswein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.

 

Sicherstellung und Beschlagnahme

§ 50.

 

(1) Der Bundeskellereiinspektor hat das Erzeugnis gemäß § 1 erforderlichenfalls einschließlich der Behälter ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren zu beschlagnahmen oder sicherzustellen, wenn der Verdacht vorliegt, dass dieses Erzeugnis entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verordnungen oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß § 1 in Verkehr gebracht worden ist.

Im Fall des Verdachtes eines lediglich geringen Verstoßes gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß § 1, der einen verwaltungsbehördlich zu ahndenden Straftatbestand darstellt, kann der Bundeskellereiinspektor von der Beschlagnahme oder Sicherstellung absehen und eine Mahnung aussprechen.

(2) Im Falle der Beschlagnahme oder Sicherstellung sind die Behälter, wenn die technische Möglichkeit hierfür gegeben ist, so zu versiegeln, dass eine Änderung am Inhalt ohne Verletzung des Siegels nicht möglich ist.

(3) Wenn die Versiegelung technisch nicht möglich ist, oder bei Erzeugnissen in Flaschen ist die Beschlagnahme oder Sicherstellung durch Beschreibung in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) Über die Beschlagnahme oder Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisse und Behälter zu beschreiben sind.

Über die beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisse und die beschlagnahmten oder sichergestellten Behälter ist der Partei ein Durchschlag oder eine Zweitschrift der Niederschrift auszufolgen. Die Partei ist ferner auf die strafrechtlichen Folgen einer Entziehung des beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisses oder einer Entfernung oder Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sowie des § 51 Abs. 1 und 5 finden auch auf Stoffe gemäß § 38 und Weinbehandlungsmittel sowie auf Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren Anwendung.

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können auch andere Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, sowie Unterlagen gemäß § 47 Abs. 8 ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren beschlagnahmt oder sichergestellt werden, wenn dies zur Beweissicherung geboten ist.

Die Bestimmungen des Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

(6) Reichen die Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 5 nicht aus, ist Gefahr im Verzug oder wird die Auskunft verweigert, hat der Bundeskellereiinspektor die Betriebsräume oder Transportmittel zu versiegeln.

(7) Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme nach Abs. 1 oder 5 hat die Bundeskellereiinspektion unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, im Falle der Sicherstellung nach Abs. 1 oder 5 jedoch der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung zu berichten, je nachdem, ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt.

Im Falle einer Verwaltungsübertretung erlischt die vorläufige Beschlagnahme, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird.

 

Verfügungsrecht über die sichergestellten oder die beschlagnahmten Gegenstände

§ 51.

 

(1) Das Verfügungsrecht über die sichergestellten oder beschlagnahmten Erzeugnisse und Behälter, Weinbehandlungsmittel, bestimmte Stoffe und Gegenstände steht dem Bundeskellereiinspektor, und wenn der Verstoß eine Verwaltungsübertretung darstellt, ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides im Sinne des § 50 Abs. 7 der Behörde zu, die die Beschlagnahme verfügt hat.

Wenn der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, steht das Verfügungsrecht ab Einlangen des Berichtes bei der Staatsanwaltschaft dieser, ab Erhebung der Anklage dem Gericht zu.

Ist auf Grund des Gutachtens des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg keine Anzeige zu erstatten, so hat der Bundeskellereiinspektor die Sicherstellung unverzüglich aufzuheben. Hat der Bundeskellereiinspektor bereits der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung berichtet, wurde die Sicherstellung bereits angeordnet oder hat er einen Beschlagnahmebescheid beantragt oder wurde ein solcher schon erlassen, so hat er die zuständige Strafbehörde unverzüglich vom Unterbleiben der Anzeige zu verständigen.

(2) Wurde das Erzeugnis wegen Verdachts einer Übertretung gegen die Bezeichnungsvorschriften beschlagnahmt oder sichergestellt, so ist die vorläufige Beschlagnahme, Sicherstellung oder Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Partei die vorschriftswidrige Bezeichnung beseitigt oder die fehlende vorschriftsmäßige Bezeichnung anbringt.

(3) Die kellerwirtschaftliche Pflege der sichergestellten oder beschlagnahmten Erzeugnisse obliegt der Partei.

Sind Pflegemaßnahmen erforderlich, ist die gemäß Abs. 1 verfügungsberechtigte Behörde hievon rechtzeitig zu verständigen. Die kellerwirtschaftliche Pflege der sichergestellten oder beschlag-nahmten Erzeugnisse darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.

(4) Nach Einlangen des Berichts bei der Staatsanwaltschaft oder nach Erlassung eines Beschlagnahmebescheides darf der Bundeskellereiinspektor nur auf Ersuchen der zuständigen Strafbehörde Proben gemäß § 48 entnehmen.

 

Untersuchung der Proben

§ 52.

 

(1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 48 und § 49 entnommenen Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder an die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg unter der von ihm zugeteilten Nummer einzusenden.

Die Bundesämter haben für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit sie außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.

Eine Übertragung von sonstigen Aufgaben der Behörde an Dritte ist an die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden.

(2) Die Bundesämter haben die von den Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben zu untersuchen und innerhalb von vier Wochen (im Fall von Weinbehandlungsmitteln innerhalb von sechs Monaten) einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, zu übermitteln.

Über das Ergebnis eines allfälligen Strafverfahrens ist das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg in Kenntnis zu setzen.

(3) Den Gutachten sind die Ergebnisse der analytischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung der Erzeugnisse gemäß § 1 und deren Untersuchung durch Sinnenprobe zu Grunde zu legen (Vollgutachten).

Die Untersuchung durch Sinnenprobe darf entfallen, wenn ihre Durchführung nach der Natur der Probe zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen vermag.

(4) Die Sinnenprobe ist kommissionell vorzunehmen. Hierzu sind bei den Bundesämtern nach Bedarf amtliche Weinkostkommissionen einzurichten.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, hinsichtlich Z 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die kommissionelle Sinnenprobe (Verkostung) durch Verordnung Durchführungsvorschriften zu erlassen, in denen insbesondere Folgendes vorzusehen ist:

1. Vorschriften über die Errichtung und die Zusammensetzung der Weinkostkommissionen, wobei vorzusehen ist, dass eine Verkostung die Anwesenheit des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters sowie von sechs Kostern voraussetzt;

2. die Voraussetzungen für die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Weinkost-kommissionen, insbesondere Kosterschulung und Kosterprüfung sowie Pflichten der Mitglieder, wobei bei der Bestellung der Landwirtschaftskammer Österreich hinsichtlich der Koster aus dem Bereich Weinbau und der Wirtschaftskammer Österreich hinsichtlich der Koster aus dem Bereich Weinhandel ein Vorschlagsrecht einzuräumen ist;

3. das Verfahren für die Einreichung, die Verkostung und die Beurteilung der Proben, wobei auf die Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen abzustellen ist;

4. die Regelung des Aufwandersatzes für die Koster.

(6) Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist, unter Beilage des Gutachtens bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, bei Verdacht einer sonstigen strafbaren Handlung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.

Die Bundeskellereiinspektion ist vom Ergebnis des Strafverfahrens im Detail (insbesondere Spruch, Begründung und Höhe der Strafe) zu informieren. Wird Anzeige erstattet, ist eine Beschlagnahme des Erzeugnisses dann nicht zwingend auszusprechen, wenn – durch eine zulässige Maßnahme im Beisein des Bundeskellereiinspektors – das Erzeugnis die Verkehrs-fähigkeit erlangt.

Die Partei ist vom Untersuchungsergebnis und von einer allfälligen Anzeige in Kenntnis zu setzen.

Im Falle des Verdachtes einer lediglich geringfügigen verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlung kann der Bundeskellereiinspektor von der Anzeige absehen und eine Mahnung aussprechen.

(7) Die Bundeskellereiinspektoren und Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung des beanstandeten Erzeugnisses oder mit der Untersuchung oder Begutachtung der Gegenprobe des beanstandeten Erzeugnisses amtlich befasst waren, können nur als Zeugen, nicht aber als Sachverständige herangezogen werden.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat – nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft – durch Verordnung die Methoden für die Untersuchung von Erzeugnissen gemäß § 1 und die Toleranzen bei der Untersuchung von diesen Erzeugnissen auf Inhaltsstoffe und Zusätze vorzuschreiben, wenn dies zur Erzielung einwandfreier Ergebnisse geboten ist, und eine Tabelle zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes in Volumprozent (% vol.) aus den Graden Klosterneuburger Mostwaage festzulegen.

 

Entschädigung für entnommene Proben

§ 53.

 

Für den zur amtlichen Untersuchung entnommenen Teil der Proben hat die Bundes-kellereiinspektion nach Verständigung durch den Betroffenen eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe sich nach dem Gestehungspreis richtet, den Verkaufspreis am Ort und zur Zeit der Probeentnahme jedoch nicht überschreiten darf.

Die Entschädigung entfällt, wenn das beprobte Erzeugnis nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verordnungen oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über Erzeugnisse gemäß § 1 entsprochen hat.

 

Untersuchungsanstalten

§ 54.

 

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 52 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Bedarf Untersuchungsanstalten, andere geeignete Einrichtungen oder Sachverständige, die über geeignete Labors verfügen, zu bestimmen und diese zu ermächtigen, für die nachfolgend angeführten Aufgaben Erzeugnisse gemäß § 1 zu untersuchen und über das Ergebnis dieser Untersuchung Befunde, Gutachten und Zeugnisse abzugeben oder auszustellen:

1. Verleihung der staatlichen Prüfnummer,

2. Prüfung anlässlich der Einfuhr,

3. Prüfung anlässlich der Ausfuhr,

4. Prüfung von Proben privater Einreicher.

(2) Reichen zur Durchführung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben die analytische oder sonstige wissenschaftliche Untersuchung und die Untersuchung durch Sinnenproben durch die Untersuchungs-anstalt nicht aus, so ist das Erzeugnis einer kommissionellen Sinnenprobe zu unterziehen.

Hierzu hat sich die Untersuchungsanstalt einer Weinkostkommission zu bedienen. Für diese Kommission finden die Bestimmungen des § 52 Abs. 5 Anwendung.

 

Mostwäger

§ 55.

 

(1) Die Bundeskellereiinspektion kann sich – insbesondere zur Kontrolle des für die Erzeugung von Wein bestimmten Lesegutes sowie der Ernte- und Bestandsmeldungen – geeigneter Hilfsorgane (Mostwäger) bedienen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid bestellt.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung für diese Hilfsorgane setzt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung fest.

(2) Hierfür kommen nur Personen in Betracht, die

1. das 19. Lebensjahr vollendet haben,

2. die erforderlichen fachlichen, geistigen, körperlichen und charakterlichen Voraussetzungen erfüllen,

3. vertrauenswürdig sind und

4. den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veranstalteten Lehrkurses nachweisen können, in dem die für die Kontrolltätigkeit eines Mostwägers erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden.

 

Anwendbarkeit auf Obstweinerzeugnisse

§ 56.

 

Die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 und §§ 50 bis 54 sind sinngemäß auch auf Obstweinerzeugnisse anzuwenden.

 

4. Teil

Strafbestimmungen

1. Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen

 

Straftatbestände

§ 57.

 

(1) Wer

1. verkehrsunfähige Erzeugnisse gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 in Verkehr bringt,

2. verkehrsunfähigen Obstwein gemäß § 43 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 in Verkehr bringt,

3. zum Zwecke der Täuschung eine staatliche Prüfnummer entgegen § 25 unbefugt verwendet,

4. zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß § 12 Abs. 6 verwendet, nachahmt oder weitergibt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 30 verwendet,

5. als Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragter den Bestimmungen des § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7, § 47 Abs. 6 oder 8 oder § 48 Abs. 1 zuwiderhandelt,

6. Erzeugnisse gemäß § 1 die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,

7. als Erzeuger oder Händler Erzeugnisse, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 aufbewahrt oder transportiert,

8. bei Erzeugnissen gemäß § 1 önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, in anderen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz grundsätzlich zugelassen sind, oder

9. Erzeugnissen gemäß § 1 entgegen Anhang XVb A 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Wasser zusetzt, ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Bedarf es der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, so kann mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden. Die Geldstrafe soll womöglich den Nutzen übersteigen, den der Täter durch die strafbare Handlung erzielt hat oder erzielen wollte.

(2) Ist Abs. 1 bloß unanwendbar, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt, so ist, wenn nach dieser Strafbestimmung auf eine Geldstrafe erkannt wird, diese Strafe nach Abs. 1 zu bemessen, wenn aber auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird, daneben auch eine nach Abs. 1 zu bemessende Geldstrafe auszusprechen.

(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7, 8 oder 9 fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Im Strafurteil wegen einer Straftat nach § 57 ist auf die Veröffentlichung des Urteilsspruchs in einer oder mehreren periodischen Druckwerken auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, wenn der Täter schon zwei Mal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin Straftaten nach diesem Bundesgesetz mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.

Auf Urteilsveröffentlichung ist auch zu erkennen, wenn der Täter nach einem mit strengerer Strafe bedrohten Strafgesetz verurteilt wird und im Hinblick darauf eine Verurteilung nach § 57 unterbleibt.

Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe.

(5) Personen, die wegen mit Strafe bedrohter Taten nach Abs. 1 oder 2 rechtskräftig verurteilt oder nur deshalb nicht nach diesen Bestimmungen verurteilt worden sind, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war, kann die Gewerbeberechtigung durch die für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen werden; außerdem kann diesen Personen die Verwahrung anderer Getränke als Wein in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, von dieser Behörde untersagt werden.

Die Gerichte haben solche Urteile nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen.

 

Einziehung

§ 58.

 

(1) Erzeugnisse, die Gegenstand einer Straftat nach § 57 gewesen sind, sind einzuziehen.

(2) Solche Erzeugnisse, die verkehrsunfähig sind, sind auch einzuziehen, wenn keine Person wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann.

(3) Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Erzeugnisse sind jedoch auch dann einzuziehen, wenn sie verkehrsunfähig sind und im Strafverfahren keine Verurteilung erfolgt oder keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.

 

Verwertung

§ 59.

 

(1) Über die Verwertung der eingezogenen Erzeugnisse entscheidet – nach Anhörung des Bundeskellereiinspektors – das Gericht. Soweit es möglich ist, ist auch dem Verurteilten und den durch die Einziehung betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellung von Anträgen zu geben.

Gegen die Entscheidung steht kein Rechtsmittel offen.

(2) Von den eingezogenen Erzeugnissen sind zu vernichten:

1. Erzeugnisse, die gesundheitsschädliche Stoffe enthalten,

2. nachgemachte Weine und

3. sonstige Erzeugnisse, wenn ihre Verwertung Missbrauch erwarten lässt oder die Verwertung einen die Verwertungskosten übersteigenden Erlös nicht erwarten lässt.

(3) Alle anderen Erzeugnisse sind so zu verwerten, dass ihre Verwendung als Lebensmittel, auch in verarbeiteter Form, ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung zu Destillat oder Essig ist jedoch zulässig, wenn eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann.

(4) Im Falle der nutzbringenden Verwertung der eingezogenen Erzeugnisse ist der Erlös nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie der auf der Sache lastenden öffentlichen Abgaben und ähnlichen Verbindlichkeiten an den Bund abzuführen oder, wenn das Gericht hierauf erkannt hat, der von der Einziehung betroffenen Person auszufolgen.

(5) Die Durchführung der Entscheidung und die Überwachung der Verwertung obliegen dem Gericht.

Der Bundeskellereiinspektor ist dabei zu hören.

(6) Mit Zustimmung aller Beteiligten kann das Gericht schon vor rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person auf Antrag oder von Amts wegen die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Erzeugnisse verfügen. Von der Verwertung sind die für Beweiszwecke erforderlichen Mengen vorläufig ausgenommen.

(7) Eingezogener Wein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter zu versetzen.

 

Kosten

§ 60.

 

(1) Wird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau oder der Untersuchung einer entnommenen Probe ein Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, eingeleitet, so ist, wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht dem Bund zur Last fallen, für die Vornahme der Nachschau und Entnahme der Probe eine Gebühr zu entrichten.

Diese Gebühr bildet einen Teil der Kosten des Strafverfahrens und ist von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei einzutreiben.

(2) Die Höhe der Gebühr ist durch Verordnung derart festzusetzen, dass darin die nach den allgemeinen Vorschriften über die Reisegebühren der Bundesbediensteten zu berechnenden Reisekosten und die durchschnittlichen Kosten einer Probenentnahme volle Deckung finden.

(3) Der Ersatz der Kosten der Untersuchungsanstalten, die durch Untersuchung und Begutachtung von amtlich gezogenen Proben entstehen, sowie der Gebühren der Vertreter der Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften als Gerichtssachverständige sind Einnahmen des Bundes.

 

2. Abschnitt

Verwaltungsstrafverfahren

 

Verwaltungsübertretungen

§ 61.

 

(1) Wer

1. Erzeugnisse entgegen § 2 Abs. 2 oder wiederholt entgegen § 3 Abs. 6 unter hygienisch nicht einwandfreien Bedingungen in Verkehr bringt,

2. Sturm oder Traubenmost entgegen den Bestimmungen des § 7 in Verkehr bringt,

3. den in einer Verordnung gemäß § 27 festgelegten Vorschriften über die Formblätter oder den in einer Verordnung gemäß § 28 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,

4. die Erntemeldung gemäß § 29 Abs. 1, die Bestandsmeldungen gemäß § 29 Abs. 2 oder das Stammdatenblatt nicht bis zu einem vorgeschriebenen Stichtag oder nicht ordnungsgemäß abgibt,

5. Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 30 zum Verkauf vorrätig hält oder abgibt,

6. Aufzeichnungen gemäß § 31 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 31 Abs. 5 zuwiderhandelt oder

7. die gemäß § 44 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die vorgeschriebene Zeitspanne aufbewahrt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 820 € zu bestrafen.

(2) Wer

1. Erzeugnissen gemäß § 1 rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder Zucker zusetzt, ausgenommen Zuckerzusatz zu Prädikatswein, und diese in Verkehr bringt,

2. gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder Wein-behandlungsmittel entgegen § 3 Abs. 4 in Verkehr bringt,

3. Erzeugnisse gemäß § 1, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten oder entgegen § 3 Abs. 5 übergegangen sind, an den Verbraucher abgegeben hat,

4. gegen die Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt oder Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 8 in Verkehr bringt,

5. Landwein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 9 in Verkehr bringt,

6. Qualitätswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 oder 5 in Verkehr bringt,

7. Prädikatswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 Z 1, 2 oder 3 in Verkehr bringt,

8. entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 14 in Verkehr bringt,

9. Versuchswein entgegen den Bestimmungen des § 15 in Verkehr bringt,

10. Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang oder Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein entgegen den Bestimmungen des § 23 in Verkehr bringt,

11. weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe oder nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des § 32 aufbewahrt oder lagert,

12. gegen die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 33 Abs. 2 oder gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

13. Obstwein entgegen den Bestimmungen gemäß § 35 in Verkehr bringt,

14. Obstwein entgegen § 36 behandelt,

15. Obstwein entgegen § 37 bezeichnet,

16. verdorbenen Obstwein gemäß § 42 Abs. 1, 2 oder 3 oder einen Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein gemäß § 43 Abs. 1 Z 6 in Verkehr bringt,

17. beschränkt verkehrsfähigen Obstwein gemäß § 42 Abs. 4 oder 5 an den Verbraucher abgibt oder

18. Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbringt, ohne eine Meldung gemäß § 49 Abs. 1 durchgeführt zu haben, oder Veränderungen entgegen § 49 Abs. 3 vornimmt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wer

1. Erzeugnisse gemäß § 1, deren Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des § 8, § 9, § 10, § 13, § 14, § 19 Abs. 1, 2 oder 3, § 20 oder § 21 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgibt,

2. Prädikatswein entgegen § 11 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt an den Verbraucher abgibt,

3. gegen die Bestimmungen des § 12 zuwiderhandelt,

4. den Bestimmungen gemäß § 17 Abs. 4 bezüglich Geläger oder Gelägerpresswein zuwiderhandelt,

5. gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 22 zuwiderhandelt,

6. entgegen § 25 Abs. 3 oder 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet, entgegen § 25 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 25 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 25 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 30 zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Täuschung verwendet,

7. Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 37 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgibt,

8. den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 38 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

9. Qualitätsobstwein entgegen den Bestimmungen des § 39 in Verkehr bringt oder

10. Obstmost mit einem Hinweis auf die traditionelle bäuerliche Herstellung entgegen den Bestimmungen des § 40 in Verkehr bringt.

(4) Wer einer Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinbau, ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.

(5) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Verwaltungs-übertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

 

Verfall

§ 62.

 

(1) Im Falle einer Übertretung nach § 61 kann im Straferkenntnis der Verfall des Erzeugnisses, des Obstweines, der Weinbehandlungsmittel, der Verpackungen, der Etiketten, des Werbematerials und der Stoffe gemäß § 32 sowie von Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren (nachfolgend kurz Gegenstände genannt), die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden. Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die beschlagnahmten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch ehest möglich zurückzustellen.

Der Ausspruch des Verfalls hat im Straferkenntnis zu erfolgen. Bei einer Verfallserklärung in Hinblick auf Gegenstände ist gleichzeitig eine Verpflichtung zur Verwertung oder Vernichtung unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors innerhalb einer festzusetzenden Frist auszusprechen. Stehen die Gegenstände, auf die sich der Verfall beziehen soll, im Eigentum eines Dritten oder haben Dritte dringliche Rechte an der Sache, so sind auch sie Partei des Verwaltungsstrafverfahrens.

(2) Wird zumindest eine Partei rechtskräftig verurteilt, so hat diese auch sämtliche Kosten der Verfallsmaßnahmen sowie der Wiederherstellungsmaßnahmen wie Transport, Lager, Verwertung, Entsorgung oder Aufsicht des überwachenden Organs in der Höhe des Tarifs nach § 64 zu tragen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die von ihr beschlagnahmten Gegenstände einschließlich der Flaschen, der von den Gegenständen nicht zu trennenden Behältnisse, Verpackungen, Etiketten, Verschlüsse und einschließlich der Werbematerialien als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, es sei denn, die Gegenstände erlangen durch eine zulässige Behandlungsweise, durch die Richtigstellung der Bezeichnung oder Anbringung der fehlenden Bezeichnung die Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit.

Im Straferkenntnis ist auf die entsprechende Wiederherstellungsmaßnahme unter Setzung einer angemessenen Frist unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors zu erkennen.

Der Bundeskellereiinspektor ist zu hören. Jedenfalls sind Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn

1. deren Verkehrsfähigkeit nicht wiedererlangt werden kann,

2. rechtswidrig Zucker zugesetzt wurde,

3. Verdorbenheit gemäß § 6 oder § 42 vorliegt oder

4. die Wiederherstellungsmaßnahme nicht oder nicht vollständig bis zur Fristsetzung erfolgt ist.

(4) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach dem Abs. 1 und 2 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden.

 

Verwertung

§ 63.

 

(1) Vor der Verwertung der für verfallen erklärten Gegenstände hat die Bezirksverwaltungs-behörde den Bundeskellereiinspektor zu hören.

(2) Von den für verfallen erklärten Gegenständen sind jene zu vernichten, deren Verwertung Missbrauch erwarten oder einen die Verwertungskosten übersteigenden Erlös nicht erwarten lässt.

(3) Alle anderen Erzeugnisse sind so zu verwerten, dass ihre Verwendung als Lebensmittel – auch über eine Verarbeitung – ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Verarbeitung zu Destillat oder Essig, wenn dies gesundheitlich unbedenklich ist.

(4) Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten dem Verfügungsberechtigten zuzusprechen.

(5) Verfallswein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter zu versetzen.

 

Kosten

§ 64.

 

(1) Wird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau oder der Untersuchung einer ent-nommenen Probe festgestellt, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verordnungen oder gegen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß § 1 verstoßen wurde und dieser Verstoß durch eine Verwaltungsbehörde zu ahnden ist, so hat die Partei die Kosten der Nachschau, der Probenentnahme und der Untersuchung zu tragen.

(2) Die Höhe der Kosten hat – unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 60 Abs. 2 –der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dieser Ersatz der Kosten sind Einnahmen des Bundes.

 

5. Teil

Förderungen

 

Förderung der Weinwirtschaft aus Bundesmitteln

§ 65.

 

(1) Zur Förderung der Weinwirtschaft dürfen Bundesmittel für folgende Zwecke zur Verfügung gestellt werden:

1. Förderung des Absatzes der Produkte,

2. Förderung der Qualitätsproduktion,

3. Förderung von Maßnahmen zur Behebung von Schäden durch Winterfrost.

(2) Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen hat nach den in den §§ 66 bis 68 enthaltenen Grundsätzen zu erfolgen.

 

Abwicklung der Förderung

§ 66.

 

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern, bei denen gewährleistet ist, dass dem Bund ein bestimmender Einfluss bei der Kontrolle der Geschäftsführung zukommt, die Abwicklung von Förderungen im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen, wenn dadurch das Förderungsziel wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger erreicht werden kann; darüber hinaus darf er die Durchführung von Maßnahmen dieser Rechtsträger fördern, wenn dies im Interesse des Weinabsatzes geboten erscheint.

 

Gewährung der Förderung

§ 67.

 

(1) Die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (nachfolgend Förderung genannt) und die Kontrolle ihrer Verwendung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüssen) gewährt werden. Beihilfen und Zinsenzuschüsse dürfen für dasselbe Projekt auch nebeneinander gewährt werden.

(3) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn insbesondere

1. die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen gegeben sind und

2. die Maßnahme ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Maß durchgeführt werden könnte.

(4) Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Ländermittel im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel bereitstellt. Abweichend von diesem Finanzierungsverhältnis zwischen Bund und Ländern kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung einen Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für Förderungsmaßnahmen festlegen.

(5) Von Abs. 4 abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Länder Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden.

In dieser Vereinbarung ist jedoch sicher zu stellen, dass je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird.

(6) Dem Förderungsansuchen sind alle für die Beurteilung gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(7) Auf die Gewährung einer Förderung gemäß den Bestimmungen dieses Teiles besteht kein Rechtsanspruch.

 

Förderungsrichtlinien

§ 68.

 

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – nähere Vorschriften über die Abwicklung der Förderung zu erlassen (Förderungsrichtlinien).

(2) Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen. Die Erlassung der Richtlinien sowie der Ort, an dem sie zur Einsicht aufliegen, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

 

6. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

Datenverkehr und Gebührenbefreiung

§ 69.

 

(1) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBI. I Nr. 165/1999, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieses Bundesgesetzes ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechtes in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben bilden.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben und Zeugnisse sind von den Stempelgebühren befreit.

 

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 70.

 

Durch dieses Bundesgesetz wird das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBI. Nr. 448/1984, nicht berührt.

 

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

§ 71.

 

(1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt oder durchgeführt:

1. Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6.5.2000 S. 29;

2. Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 S. 13;

3. Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 S. 3;

4. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1;

5. Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrolle im Weinsektor, ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2008 S. 1;

6. Verordnung (EG) Nr. 436/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinbau, ABl. Nr. L 128 vom 27.5.2009 S. 15;

7. Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1;

8. Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 6.6.2009 S. 1.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften sind, soweit sie den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betreffen, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:

1. Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5;

2. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1;

3. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004 S. 3;

4. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1;

5. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG, ABl. Nr. L 70 vom 16.3.2005 S. 1;

6. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 9;

7. Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 7;

8. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16;

9. Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 34;

10. Verordnung (EG) Nr. 491/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 154 vom 25.5.2009 S. 1.

 

Übergangsbestimmung

§ 72.

 

Verordnungen, die auf Grund des Weingesetzes 1985 oder des Weingesetzes 1999, BGBI. I Nr. 141/1999, erlassen wurden, bleiben solange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit treten.

 

Vollziehung

§ 73.

 

Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

 

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 4: Verfassungsbestimmung

 

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 74.

 

(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Weingesetz 1999 über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBl. I Nr. 141/1999, mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung des § 29 (Mengenbeschränkung), außer Kraft.

(2) § 9 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 2 Einleitungsteil, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 1 erster Satz, § 34 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Z 6 und 7, § 57 Abs. 1 Z 8, § 61 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 4 sowie § 74 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(3) § 25 Abs. 15, § 46 Abs. 6 und § 46 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) § 71 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 tritt mit 13. Dezember 2014 in Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) Das Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141/1999, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2013 außer Kraft.

(5) Die §§ 23 und 29 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

(7) Der Name einer Gemeinde (Gemeindeteil) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich im Gemeindebereich oder im Gemeindebereich und in Weingärten angrenzender Gemeinden gewonnen wurden, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde.

 

Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen

§ 22.

 

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitere Vorschriften über

1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse gemäß § 1,

2. die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen, Aufmachungen und sonstige Angaben zulässig sind, und

 

3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen, Aufmachungen und Angaben erlassen.

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