Wien › WIEN DAC QW PW LW

WIENER GEMISCHTER SATZ D.A.C.

WIEN Q.W. P.W. Q.S.W.

WEINLAND L.W.

Wiener Gemischter Satz

D.A.C.

Districtus Austriae Controllatus

Verordnung Nr. 236 12/08/2013

(fonte BGBl)

 

Langtitel

         

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für den

Wiener Gemischten Satz DAC (DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“)
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Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund von § 34 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013, wird verordnet:

Text

 

§ 1. 

 

Wein darf unter der Bezeichnung “Wiener Gemischter Satz DAC” oder “Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus” ohne kleinere geographische Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für

Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

 

1.Er hat aus einem Wiener Weingarten zu stammen, der den Bedingungen des Anhangs entspricht,

und mit zumindest drei Rebsorten bepflanzt ist, die gemeinsam gelesen und verarbeitet werden.

 

2. Die Trauben haben aus Weingärten zu stammen, die sich zu 100 % innerhalb des Weinbaugebietes Wien befinden.

 

3. Der größte Sortenanteil hat nicht höher als 50% zu sein, der drittgrößte Sortenanteil hat zumindest 10% zu umfassen.

 

4. Die Weingärten müssen im Kataster des Wiener Rebflächenverzeichnisses als Wiener gemischter Satz eingetragen sein.

 

5. Er hat ein Weißwein mit Angabe des Erntejahres zu sein.

Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit höchstens 12,50% vol. am Etikett anzugeben;

das Regionale Weinkomitee Wien kann diesen Wert in Jahren mit besonderen Witterungsbedingungen erhöhen.

Der Wein hat der Geschmacksangabe „trocken“ zu entsprechen.

 

6. Er darf nur in Glasflaschen an den Endverbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll.

Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork nicht zulässig.

Ausnahmegenehmigungen dazu können auf Antrag an das Regionale Weinkomitee Wien durch dieses bewilligt werden.

 

7. Er darf keinen stark wahrnehmbaren Holzeinsatz aufweisen.

            

8. Er ist im Weinbaugebiet Wien herzustellen und abzufüllen.

Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Wien erfolgen.

Eine solche Genehmigung ist jährlich einzuholen und kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Wien gelegen sind und die Herstellung des Weines in einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Gemeindegebietes erfolgt.

Bei Trauben und Weinzukauf sind auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren die Katastralgemeinde, die Grundstücknummer(n) und die Fläche(n) anzuführen.

 

§ 2.

 

Wein darf unter der Bezeichnung “Wiener Gemischter Satz DAC” oder “Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus” mit einer kleineren geographischen Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Bedingungen des § 1 entspricht.

Abweichend davon ist der vorhandene Alkoholgehalt mit mindestens 12,50% vol. am Etikett anzugeben

und muss der Wein nicht der Geschmacksangabe „trocken“ entsprechen.

Er darf nicht vor dem ersten März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Endverbraucher abgegeben werden.  

 

§ 3.

 

Bei einem “Wiener Gemischtem Satz DACdürfen keine Marken oder Phantasiebezeichnungen und keine traditionellen Angaben gemäß § 1 der Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011, sowie keine weiteren Verkehrsbezeichnungen verwendet werden.

 

§ 4.

 

Die Bezeichnungen “DAC” ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit „Wiener Gemischter Satz“ und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Wiener Gemischter Satz” verwendeten.

Die Angabe “Wiener Gemischter Satz DAC” sowie die Angabe der kleineren geographischen Angabe als „Wien“ sind verpflichtend auf dem Vorderetikett anzugeben, wobei die kleinere geographische Angabe als „Wien“ in Schriftzeichen anzugeben ist, die höchstens so groß sind wie die für „Wiener Gemischter Satz” verwendeten und mindestens so groß wie die für „DAC“ verwendeten.

 

§ 5.

 

Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung “Wiener Gemischtem Satz DAC” zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Wien schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.

 

§ 6.

 

Qualitätswein aus Wien bis einschließlich des Jahrganges 2013 darf weiterhin unter Einhaltung der vor dieser Verordnung gültigen bezeichnungsrechtlichen Regeln in Verkehr gebracht werden.

 

§ 7.

 

Das Regionale Komitee behält sich vor, einen Beitrag einzuheben.

Die Höhe des Betrages hat das Komitee festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen.

Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ zu verwenden.

 

Anhang

 

Definition Wiener Weingarten:

- Ein Weingarten ist eine Bewirtschaftungseinheit.

- Diese Bewirtschaftungseinheit sollte digitalisiert sein, nimmt der Betrieb nicht im ÖPUL System teil, so ist der Katasterplan heranzuziehen.

- Zusammenhängende Grundstücksnummern der Weingartenflächen stellen eine Bewirtschaftungseinheit dar, eine fremde Grundstücksnummer unterbricht die Bewirtschaftungseinheit.

- Die Weingärten müssen nicht im Eigentum stehen, abzustellen ist auf die Bewirtschaftung.

- Weingärten können in unterschiedlichen Varianten aneinandergrenzen (sowohl horizontal als auch vertikal) um eine Bewirtschaftungseinheit darzustellen, sofern sich keine fremden Grundstücknummern dazwischen befinden.

- Ausschließlich mit roten Rebsorten bepflanzte Rebzeilen, sowie Rebzeilen, die mit Rebsorten bepflanzt sind, die nicht zu den Qualitätsrebsorten zählen, unterbrechen nicht die Bewirtschaftungseinheit.

- Rotweinsorten sind nicht zu den mindestens drei vorhandenen Rebsorten zu zählen.

- Die mindestens drei vorhandenen Rebsorten haben ausschließlich Weißwein- und Qualitätsrebsorten zu sein.

- Eine Rodung innerhalb der Bewirtschaftungseinheit unterbricht diese nicht, sofern die Voraussetzungen (mindestens drei Rebsorten mit dem jeweiligen Anteil) vorliegen.

Es muss jedoch eine Meldung an die zu kontrollierende Stelle erfolgen.

- Sind die zu erfüllenden Voraussetzungen nach der Rodung nicht mehr gegeben, wird die Bewirtschaftungseinheit von der zu kontrollierenden Stelle ruhend gestellt.

Bei neuerlicher Erfüllung der Voraussetzungen besteht ab dem dritten Jahr der Neuauspflanzung (Ertragsfähigkeit der Neuauspflanzung) wiederum die für den “Wiener Gemischter Satz DAC” erforderliche Bewirtschaftungseinheit. Landschaftselemente wie Böschungen und Naturdenkmäler, die in der entsprechenden Bewirtschaftungseinheit liegen, und selbst bewirtschaftet werden, unterbrechen die Bewirtschaftungseinheit nicht.

 

Anhang:

Parameter für „Wien Q.W. – P.W.“:

 

e) Höchstertrag je Hektar:

 

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung)

9.000 kg/ha Weintrauben

oder 6.750 l/ha Wein

je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen die Weine gewonnen werden:

 

Für die Gewinnung der Weine sind folgende Keltertraubensorten erlaubt:

 

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen die Weine gewonnen werden:

 

Für die Gewinnung der Weine sind folgende Keltertraubensorten erlaubt:

 

1. Weißweinrebsorten:

Bouvier, Chardonnay (Morillon), Frühroter Veltliner (Malvasier), Furmint, Goldburger, Grauer Burgunder (Pinot Gris, Ruländer), Grüner Veltliner (Weißgipfler), Jubiläumsrebe, Müller-Thurgau (Rivaner), Muskateller (Gelber Muskateller, Roter Muskateller), Muskat-Ottonel, Neuburger, Roter Veltliner, Rotgipfler, Sauvignon Blanc, Scheurebe (Sämling 88), Sylvaner (Grüner Sylvaner), Traminer (Gewürztraminer, Roter Traminer, Gelber Traminer), Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner), Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling), Welschriesling, Zierfandler (Spätrot);

 

Wichtige önologische und analytische Parameter:

 

Qualitätswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Weiß: 200 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß: 18 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

 

*Grad Klosterneuburger Mostwaage

WIEN

QW. PW. QSW.

Qualitätswein, Prädikatswein und Qualitätsschaumwein

G.U. (Geschützte Ursprungsbezeichung)

PRODUKTSPEZIFIKATION

(fonte MLO)

 

a) Zu schützender Name:

 

Wien

 

b) Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine:

 

Das Weinbaugebiet Wien umfasst eine Rebfläche von 612 ha.

Im Westen von Wien wachsen frische, fruchtige Weißweine auf kalkreichen Böden.

Die Schwarzerdeböden im Süden von Wien sind für die Produktion von kräftigen Weißweinen und opulenten Rotweinen geeignet.

Das Klima wird sowohl durch pannonische als auch durch kontinentale Einflüsse beeinflusst.

Die Ursprungsbezeichnung Wien kann für Wein und Qualitätsschaumwein verwendet werden, wobei der Verwendung für Qualitätsschaumwein eine äußerst untergeordnete Bedeutung zukommt.

Eine Aufstellung über die wichtigsten analytischen Parameter ist dem Anhang zu dieser Produktspezifikation zu entnehmen.

 

A) Verwendung von „Wien“ für Wein:

Weine der Ursprungsbezeichnung „Wien“ müssen mit einem der nachstehenden traditionellen Begriffe gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) am Etikett bezeichnet werden:

 

1.„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

 

2. „Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

 

3. „Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

 

4. „Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben - unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren gewonnen wurde.

 

5. „Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

 

6. „Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

 

7. „Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

 

8. „Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

 

9. „Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

 

Zusätzlich zu den traditionellen Begriffen aus 3.) bis 9.) kann auch der traditionelle BegriffPrädikatswein“ oder der traditionelle Begriff „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ angeführt werden.

 

B) Verwendung von „Wien“ für Qualitätsschaumwein:

In der Produktkategorie Qualitätsschaumwein muss eine der folgendenBezeichnungen in Verbindung mit der Ursprungsbezeichnung „Wien“ verwendet werden: „Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“.

Für diese Bezeichnungen existieren keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Regelungen.

 

c) Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

Für die Ursprungsbezeichnung "Wien" sind alle önologischen Verfahren der VO (EG) Nr. 606/2009, die für Wein mit geschützter Ursprungsbe-zeichung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Sorbinsäure (Anhang I A Nr. 11) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I A Nr. 34).

Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009 möglich; über die mögliche Säuerung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abhängig von den

Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden; die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung):

 

„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2,00%vol. (bzw. 2,50%vol. bei schlechten Witterungsverhältnisse und nach Zustimmung durch die Europäische Kommission im Verwaltungsausschussverfahren) zulässig.

Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf ein Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist bis zu einem Gesamtalkoholgehalt

von 13,50% vol. bei Weißwein sowie

bis zu 14,50% vol. bei Rotwein zulässig.

„Qualitätswein“ kann bis zu einem Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.

 

„Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig.

 

„Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 19° Klosterneuburger Mostwaage (= 12,80%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren gewonnen wurde.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 21° Klosterneuburger Mostwaage (= 14,45%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den

Verbraucher abgegeben werden.

 

„Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der „Spätlese“, „Auslese“ oder „Beerenauslese“ entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 27° Klosterneuburger Mostwaage (= 19,70%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85%vol)

aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85%vol) aufweisen.

Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von 30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00%vol) oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“:

Keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Einschränkungen.

 

d) Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets:

 

Die Ursprungsbezeichnung „Wien“ umfasst das ganze Bundesland Wien.

 

e) Höchstertrag je Hektar:

 

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung)

9.000 kg/ha Weintrauben

oder 6.750 l/ha Wein

je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen die Weine gewonnen werden:

 

Für die Gewinnung der Weine sind folgende Keltertraubensorten erlaubt:

 

1. Weißweinrebsorten:

Bouvier, Chardonnay (Morillon), Frühroter Veltliner (Malvasier), Furmint, Goldburger, Grauer Burgunder (Pinot Gris, Ruländer), Grüner Veltliner (Weißgipfler), Jubiläumsrebe, Müller-Thurgau (Rivaner), Muskateller (Gelber Muskateller, Roter Muskateller), Muskat-Ottonel, Neuburger, Roter Veltliner, Rotgipfler, Sauvignon Blanc, Scheurebe (Sämling 88), Sylvaner (Grüner Sylvaner), Traminer (Gewürztraminer, Roter Traminer, Gelber Traminer), Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner), Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling), Welschriesling, Zierfandler (Spätrot);

 

2. Rotweinrebsorten:

Blauburger, Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder, Blauburgunder, Pinot Noir), Blauer Portugieser, Blauer Wildbacher, Blaufränkisch, Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Merlot, Rathay, Roesler, St. Laurent, Syrah (Shiraz), Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger).

 

Die Hauptsorten des Weinbaugebiets Wien sind Grüner Veltliner und Riesling.

 

g) Angaben über Güte und Eigenschaften, welche die Weine überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Verhältnisse verdanken:

 

- Angaben zum geografischen Gebiet:

Im Westen von Wien in den Bezirken Ottakring, Hernals und Pötzleinsdorf herrschen vor allem kalkreiche Bodentypen vor.

Im Süden Richtung Mauer, Rodaun und Oberlaa besteht der Untergrund vorwiegend aus Schwarzerdeböden.

Das Klima wird von kontinentalen und pannonischen Einflüssen wesentlich mitgeprägt.

Die Produktionsstruktur im Weinbaugebiet Wien ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof verkaufen.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen.

- Angaben zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses:

Im Weinbaugebiet Wien wird hauptsächlich Weißwein produziert.

Eine Besonderheit in diesem Gebiet ist der „Gemischte Satz“.

Hierfür werden im Weingarten verschiedene Rebsorten gemeinsam ausgepflanzt und auch gemeinsam verarbeitet.

- Beschreibung des kausalen Zusammenhangs:

Auf den kalkhaltigen Böden im Westen Wiens wachsen Sorten wie Riesling, Chardonnay und Weißburgunder zu fruchtigen Weinen heran.

Im Süden eignen sich die Schwarzerdeböden für kraftvolle Weißweine und opulente Rotweine.

Im gemäßigten Klima, das von pannoischen und kontinentalen Einflüssen geprägt ist, können die Trauben voll ausreifen.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Wien

Weine beiträgt.

 

h) Geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder – sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

– von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

 

Mit Ausnahme von „Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ kann ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Wien“ gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) nur mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden.

Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung „Wien“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), folgenden analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden:

 

1) Analytische Untersuchungen:

a) bei weißen Qualitätsweinen:

- relative Dichte*),

- vorhandener Alkoholgehalt**),

- Gesamttrockenextrakt*),

- reduzierter Zucker*),

- zuckerfreier Extrakt*),

- titrierbare Säure**),

- freie schwefelige Säure**),

- gesamte schwefelige Säure**),

- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht**);

 

b) bei roten Qualitäts- und Prädikatsweinen zusätzlich:

- künstlicher Fremdfarbstoff (ja/nein),

- Malvidindiglucosid*);

 

c) bei sämtlichen Prädikatsweinen zusätzlich:

- Gesamtphosphor*),

- optisches Drehvermögen*);

 

d) bei Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und Strohwein zusätzlich:

- flüchtige Säure**).

 

*) für diese Parameter existieren keine gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen lediglich der Gesamtbewertung des untersuchten Weines.

**) die gesetzlichen Grenzwerte finden sich im Anhang zu dieser Produktspezifikation

 

2) Organoleptische Untersuchung:

Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft.

Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden.

Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt.

Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen wie die Angabe der

traditionellen Bezeichnung (Qualitätswein, Kabinett, Spätlese, Auslese etc.), der Sorte, und des Jahrgangs.

Die Koster beurteilen auf der Basis ihrer Erfahrung und auf der Basis vorgegebener Pegelweine, ob die vorgelegten Weine hinsichtlich Sorte, Jahrgang und traditioneller Bezeichnung typisch und verkehrsfähig (fehlerfrei) sind.

Die Kostfrage wird mit einem JA oder NEIN beantwortet. Bei einem negativen Urteil muss die Ablehnung schriftlich begründet werden.

Die Probe entspricht sensorisch dann, wenn die Mehrheit der Koster ein positives Urteil gefällt hat.

Bei Entscheidungen im Verhältnis 3 : 3 wird die Probe einer weiteren Kostkommission vorgelegt.

Ein zweimaliges 3 : 3 bedingt insgesamt ein negatives Prüfergebnis.

Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden.

Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an die Ursprungsbezeichnung „Wien“ nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen und am Etikett anzuführen.

Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ unterliegen den standardisierten Kontrollen der Bundeskellereiinspektion (Stichproben) zur Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung „Wien“.

 

i) Name und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben:

 

Österreichische Bundeskellereiinspektion,

Marxergasse 3

1030 Wien

www.bundeskellereiinspektion.at

 

Aufgaben der Behörde laut österreichischem Weingesetz:

Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit der Ursprungsbezeichnung „Wien“,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Wien“ herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Wien“ herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.“

 

Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Wien“ nicht den Vorschriften entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

 

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

Die jeweiligen Strafmaßnahmen für den betroffenen Produzenten sind ebenfalls im österr.

Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) festgelegt.

 

ANHANG:

 

Wichtige önologische und analytische Parameter für „Wien“:

 

Qualitätswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung: 15,00 g/l;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Kabinett:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 17° KMW* (11,10% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Spätlese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 19° KMW* (12,80% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 300 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Auslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 21° KMW* (14,45% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 350 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Beerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Ausbruch:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 27° KMW* (19,70% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Trockenbeerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 30° KMW* (22,00% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Eiswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Strohwein/Schilfwein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

*Grad Klosterneuburger Mostwaage

 

 

WEINLAND

LANDWEIN

G.G.A. (geschützte geographische Angabe)

PRODUKTSPEZIFIKATION

(fonte MLO)

 

a) Zu schützender Name:

 

Weinland

 

b) Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine:

 

Die Weinbauregion Weinland umfasst die Rebflächen der Ursprungsbezeichnungen

Niederösterreich,

Burgenland und

Wien

und weist somit eine Rebfläche von 41.070 ha auf. Rund 2/3 der Anbaufläche sind mit Weißwein bepflanzt, ein Drittel mit Rotwein.

Die geographische Angabe Weinland wir in erster Linie für leichte, trockene, frucht und säurebetonte Weine der Sorten Grüner Veltliner, Welschriesling oder auch Zweigelt verwendet, wobei jedoch Rot und Roséweine eine untergeordnete Rolle spielen.

Die geographische Angabe Weinland kann für Wein und für teilweise gegorenen Traubenmost verwendet werden, wobei der Verwendung für teilweise gegorenen Traubenmost eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

Eine Aufstellung über die wichtigsten analytischen Parameter ist dem Anhang zu dieser Produktspezifikation zu entnehmen.

 

A) Verwendung von „Weinland“ für Wein:

Weine mit der geographischen Angabe „Weinland“ müssen mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ gem. österreichischem Weingesetz 2009

(in der geltenden Fassung) am Etikett bezeichnet werden.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von

14° Klosterneuburger Mostwaage (= 8,70% vol.) aufweisen.

 

B) Verwendung von „Weinland“ für teilweise gegorenen Traubenmost:

Teilweise gegorener Traubensaft mit der geographischen Angabe „Weinland“ muss mit dem

traditionellen Begriff „Sturm“

gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) am Etikett bezeichnet werden.

Ein Inverkehrbringen darf zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres erfolgen, solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet.

Die Gärung darf jedoch im Zuge der Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor der Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet werden.

 

c) Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

 

Für die geographische Angabe „Weinland“ sind alle önologischen Verfahren aus den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, die für Wein mit geschützter geographischer Angabe und für teilweise gegorenen Traubenmost vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Sorbinsäure (Anhang I A Nr. 11) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I A Nr. 34).

Eine Entsäuerung von „Landwein“ ist nach den Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft, über die mögliche Säuerung wird vom Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden; die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft.

Der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt von „Landwein“ muss mindestens 4,00 g/l betragen.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes bei „Landwein“ ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2,00% vol.

(bzw. 2,5%vol. bei schlechten Witterungsverhältnisse und nach Zustimmung durch die Europäische Kommission im Verwaltungsausschussverfahren) zulässig.

Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf ein Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von

13,50% vol. bei Weißwein

sowie bis zu 14,50% vol. bei Rotwein zulässig.

Landweinkann bis zu einem Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.

Für „Landwein“ mit der geographischen Angabe „Weinlandmüssen 100% der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus der Weinbauregion „Weinland“ stammen;

für „Sturm“ mit der geographischen Angabe „Weinland“ müssen mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben aus der Weinbauregion „Weinland“ stammen.

Für „Landwein“ und für „Sturmist die Angabe einer kleineren geographischen Einheit alsWeinlandnicht zulässig.

Sturm“ darf einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens

13,50% vol. (weiß) bzw.

14,50% vol. (rot) aufweisen

und hat ein Mindestmostgewicht von

6,50% vol. aufzuweisen.

Der für „Landwein“ geltende Grenzwert von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter ist für Sturm nicht anwendbar

 

d) Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets:

 

Die geographische Angabe „Weinland“ umfasst die Rebflächen der

österreichischen Bundesländer:

Niederösterreich,

Burgenland

und Wien.

 

e) Höchstertrag je Hektar:

 

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung)

9.000 kg/ha Weintrauben oder

6.750 l/ha Wein

im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen Wein und teilweise gegorener Traubenmost gewonnen werden:

 

Für die Gewinnung von „Landwein“ und „Sturm“ der geographischen Angabe „Weinland“ sind folgende Keltertraubensorten erlaubt:

 

1. Weißweinrebsorten:

Bouvier, Chardonnay (Morillon), Frühroter Veltliner (Malvasier), Furmint, Goldburger, Grauer Burgunder (Pinot Gris, Ruländer), Grüner Veltliner (Weißgipfler), Jubiläumsrebe, Müller-Thurgau (Rivaner), Muskateller (Gelber Muskateller, Roter Muskateller), Muskat-Ottonel, Neuburger, Roter Veltliner, Rotgipfler, Sauvignon Blanc, Scheurebe (Sämling 88), Sylvaner (Grüner Sylvaner), Traminer (Gewürztraminer, Roter Traminer, Gelber Traminer), Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner), Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling), Welschriesling, Zierfandler (Spätrot);

 

2. Rotweinrebsorten:

Blauburger, Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder, Blauburgunder, Pinot Noir), Blauer Portugieser, Blauer Wildbacher, Blaufränkisch, Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Merlot, Rathay, Roesler, St. Laurent, Syrah (Shiraz), Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger).

 

g) Angaben über Güte und Eigenschaften, welche die Weine überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Verhältnisse verdanken:

 

- Angaben zum geografischen Gebiet:

Unter der Bezeichnung „Weinlandwerden in Österreich die drei östlichen Bundesländer

Niederösterreich,

Burgenland

und Wien zusammengefasst.

Ausschlaggebend für Weine mit der geographischen Angabe „Weinland“ sind daher weniger die - sehr unterschiedlich - ausgeprägten Boden- und Klimaformationen, sondern die Möglichkeit, einfachere und nicht unter die jeweiligen Ursprungsbezeichnungen fallenden Weine mit einer Herkunft versehen zu können.

Die Produktionsstruktur im „Weinland“ ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof

verkaufen.

In vielen Bereichen besteht ein starker Zusammenhang zwischen dem ausgeprägten Tourismus und der Weinwirtschaft.

Einige wenige große Betriebe (Kellereien und Winzergenossenschaften) ergänzen die familienbetriebliche Struktur.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen.

 

- Angaben zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses:

In der Region „Weinland“ werden vorwiegend Weißweine erzeugt; die vorherrschende Organoleptik der Weine kann als leicht, fruchtig, trocken und säurebetont charakterisiert werden.

Weine der Herkunft „Weinland“ sind einfache und unkomplizierte Trinkweine.

Der teilweise gegorene Traubenmost mit der traditionellen Bezeichnung „Sturm“ ist eine in die Zeit nach der Lese fallende Spezialität und in der Gastronomie sehr beliebt.

 

- Beschreibung es kausalen Zusammenhangs:

Durch den bezeichnungsrechtlichen Aufbau der verschiedenen österr.

Weinkategorien ergibt sich für die Angabe „Weinland“ der typische leichte, fruchtige und säurebetonte Charakter der dort produzierten Landweine.

 

h) Geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder – sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

– von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

 

Von den gemäß österr. Weingesetz 2009 zuständigen Kontrollbehörden hat jährlich eine Kontrolle von „Landweinen“ im Sinn der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu erfolgen.

Diese Kontrolle umfasst entweder nur eine analytischen oder einer organoleptische und analytische Untersuchung, sowie weiters eine Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation.

Diese Kontrolle hat anhand von Stichproben, die von „Landweinen“ sämtlicher Wirtschaftsbeteiligter der Weinbauregion „Weinland“ gezogen werden, zu erfolgen.

Die österr. Bundeskellereiinspektion hat dazu einen Kontrollplan zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikationen von „Landweinen“ auszuarbeiten und diesen jährlich der Landwirtschaftskammer

Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zur Kenntnis zu bringen.

Die analytischen und organoleptischen Kontrollen bei „Sturm“ basieren auf Stichproben, deren Anzahl und Häufigkeit von der österr.

Bundeskellereiinspektion infolge der Marktgegebenheiten festgelegt wird.

Die analytischen und organoleptischen Untersuchungen können folgende Parameter umfassen:

 

1) Analytische Untersuchungen:

- relative Dichte*),

- vorhandener Alkoholgehalt**),

- Gesamttrockenextrakt*),

- reduzierter Zucker*),

- zuckerfreier Extrakt*),

- titrierbare Säure**),

- freie schwefelige Säure**),

- gesamte schwefelige Säure**),

- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht**);

- künstlicher Fremdfarbstoff (ja/nein),

 

*) für diese Parameter existieren keine gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen lediglich der Gesamtbewertung des untersuchten Weines.

**) die gesetzlichen Grenzwerte finden sich im Anhang zu dieser Produktspezifikation

 

2) Organoleptische Untersuchung:

Bei der sensorischen Prüfung werden die Produkte durch eine amtliche Kostkommission geprüft.

Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden.

Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt.

Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen wie z.B. die Angabe der Sorte oder des Jahrgangs.

Die Koster beurteilen auf der Basis ihrer Erfahrung und auf der Basis vorgegebener Pegelweine, ob die vorgelegten Weine hinsichtlich Sorte, Jahrgang und traditioneller Bezeichnung typisch und verkehrsfähig (fehlerfrei) sind.

Die Kostfrage wird mit einem JA oder NEIN beantwortet.

Bei einem negativen Urteil muss die Ablehnung schriftlich begründet werden.

Die Probe entspricht sensorisch dann, wenn die Mehrheit der Koster ein positives Urteil gefällt hat.

Bei Entscheidungen im Verhältnis 3 : 3 wird die Probe einer weiteren Kostkommission vorgelegt. Ein zweimaliges 3 : 3 bedingt insgesamt ein negatives Prüfergebnis

 

i) Name und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben:

 

Österreichische Bundeskellereiinspektion,

Marxergasse 3

1030 Wien

www.bundeskellereiinspektion.at

 

Aufgaben der Behörde laut österreichischem Weingesetz:

Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit die geographische Angabe Weinland“,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in

Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse mit die geographische Angabe Weinland“, herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen

Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse mit die geographische Angabe Weinland“, herstellen oder diese

Erzeugnisse transportieren.

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.“

 

Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse mit die geographische Angabe Weinland“, nicht den Vorschriften entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

 

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

Die jeweiligen Strafmaßnahmen für den betroffenen Produzenten sind ebenfalls im österr. Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) festgelegt.

 

ANHANG:

Wichtige önologische und analytische Parameter für „Weinland“:

Parameter „Landwein“:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 14° KMW* (8,70% vol.).

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 8,50% vol.

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l.

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l.

Max. gesamte schwefelige Säure: 200 mg/l, (bei Restzucker > 5,00 g/l: 250 mg/l).

Max. flüchtige Säure: 18 Milliäquivalent/l

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.).

Max. Süßung: 15,00 g/l.

Max. Säuerung (abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und teilw. gegorenem Most)

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein.

 

„Sturm“:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 6,50% vol.

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l.

Max. gesamte schwefelige Säure: 200 mg/l, (bei Restzucker > 5,00 g/l: 250 mg/l).

Max. flüchtige Säure: 18 Milliäquivalent/l

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.).

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt.

Max. Säuerung: (abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und teilw. gegorenem Most)

Max. Entsäuerung: Keine Entsäuerung erlaubt.

 

 

* Grad Klosterneuburger Mostwaage

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