ARHTALER LANDWEIN
LANDWEIN DER MOSEL
LANDWEIN DER RUWER
LANDWEIN DER SAAR
LANDWEIN RHEIN
NAHEGAUER LANDWEIN
PFÄLZER LANDWEIN
RHEINBURGER LANDWEIN
RHEINISCHER LANDWEIN
VIGNETI WACHENHEIM
AHRTALER
Landwein
Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe
(Fonte BMELV)
(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
1. Geschützter Name
Geschützte Geografische Angabe „Ahrtaler Landwein“
2. Beschreibung des Weines/der Weine
2.1. Analytisch
Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:
Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens: 4,50% vol.;
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max.:
11,50% vol. bei Weiß- und Roséwein,
sowie 12,00% vol. bei Rotwein;
Gesamtzuckergehalt gemäß Anhang XIV Teil B der VO (EG) Nr. 607/2009 Unbeschadet der u. g. Verwendungsbedingungen in Anhang XIV Teil B darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 1g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.
Geschmacksangabe Zuckergehalt:
Trocken:
Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:
4,00 g/l oder
9,00g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt;
Halbtrocken:
Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
12,00 g/l oder
18,00 g/l, sofern der in g je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.
Gesamtsäure muss mindestens 3,50 g/l betragen
Gehalte an flüchtige Säure:
a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,
b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,
Gesamtschwefeldioxidgehalte:
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
a) 150 mg/l bei Rotwein;
b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.
Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5,00 g/l oder mehr haben, auf
a) 200 mg/l bei Rotwein und
b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;
2.2. Organoleptisch
Der Ahrthaler Landwein erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie unter Punkt 8 beschrieben charakteristische Eigenschaften.
Rotweine:
sind in der Farbe hell- bis dunkel rubinrot. Die Fruchtaromen erinnern an Blaubeeren, Trockenfrüchte, Erdbeere und Kirsche.
Roséweine:
werden aus roten Rebsorten hell gekeltert. Sie sind von heller bis blassroter Farbe.
Sie unterscheiden sich vom Rotwein durch ihre frische, weniger alkoholbetonte Art und ihre geringeren Taningehalte.
Weißweine:
sind hellgrün bis gelb in der Farbe.
Sie erinnern an Pfirsich- und Zitrusaromen.
Die Säure ist geschmacklich deutlich wahrnehmbar.
3. Abgrenzung des Gebietes
Die Erzeugnisse, die die geschützten geografischen Angabe „Ahrtaler Landwein“ führen dürfen, müssen von den Rebflächen der Gemeinden
Ahrbrück, Altenahr, Dernau, Grafschaft, Mayschoß, Rech und Bad Neuenahr-Ahrweiler
im Landkreis Ahrweiler stammen.
Die Herstellung von Landwein mit dem geschützten Namen „Ahrtaler Landwein “ muss in dem geografischen Gebiet erfolgen.
4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind
Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem folgenden traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen:
4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):
Federweisser:
Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den
geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist
die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der
Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.
Rotling:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
Der Neue:
Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
Steillage oder Steillagenwein:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen
Einschränkungen für die Weinbereitung
5.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt/Mindestmostgewichte
(Angabe in %vol potentieller Alkohol/° Öchsle)
„Ahrtaler Landwein “ 5,50% vol. (47° Öchsle)
5.2. Anreicherung
Landweine dürfen als Weißwein sowie Roséwein bis zu 11,50% vol. enthaltener Alkohol
und Rotwein bis zu 12,00 % vol. enthaltener Alkohol angereichert werden.
5.3. Süßung
Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.
5.4. Mischung und Verschnitt
Außer zur Herstellung von Rotling gem. § 32 Abs. 2 WeinV ist das Vermischen oder der Verschnitt von Erzeugnissen aus Rotweintrauben mit Erzeugnissen aus Weißweintrauben nicht zulässig.
5.5. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.
6. Höchstertrag je Hektar
Der Hektarhöchstertrag ist auf 100,00 hl/ha festgesetzt.
7. Rebsorten
Keltertraubensorten der Art vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung vitis aus denen die Landweine des „Ahrtaler Landwein“ gewonnen werden:
Weißweinsorten:
Bacchus, Chardonnay, Früher Malingre, Huxelrebe, Johanniter, Kerner, Müller-Thurgau, Optima, Ortega, Regner, Roter Traminer, Ruländer, Saphira, Solaris, Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Würzer;
Rot- und Roséweinsorten:
Acolon, Blauer Frühburgunder, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Blauer Zweigelt, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Carbernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Hegel, Merlot, Müllerrebe, Neronet, Palas, Regent, Rotberger, St. Laurent.
8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt
8.1. Geografische Verhältnisse
8.1.1. Landschaft und Morphologie
Das Gebiet liegt im Rheinischen Schiefergebirge und gehört landschaftlich zur nördlichen Osteifel. Weinbau wird im ca. 18 km langen Flussabschnitt der Ahr zwischen Altenahr und Bad Neuenahr betrieben.
Die Talsohle liegt bei ca. 150 m NN im Westen und ca. 100 m NN im Osten.
Sie ist im Westen 50 bis 150 m, zwischen Rech und Dernau 200 bis 250 m breit und besitzt steile bis sehr steile 150 bis 200 m hohe Talhänge.
Die Rebflächen im östlichen Teil des Weinbaugebietes liegen vorwiegend auf flachen Hanglagen, wenigen Steillagen
sowie Verebnungen der höheren Flussterrassen. Ausnahmen sind der Lohrsdorfer Kopf und die Landskrone mit überwiegend Steillagen.
8.1.2. Geologie
Das Weinbaugebiet liegt vollständig im Bereich des Nordflügels des Ahr-Sattels mit überwiegend Sandsteinen („Grauwacken“) und nachgeordnet Tonschiefern des oberen Mittelsiegen (Unterdevon).
Während im Westteil des Gebietes die Sandsteine und Tonschiefer als harte graue Festgesteine ausgebildet sind, treten sie im Ostteil vorwiegend als tiefreichend und intensiv verwitterte halbfeste bis lockere und häufig bunt verfärbte Gesteine (Saprolith) auf.
Rebflächen auf Kiesen und Lehmen der Talauen sowie der Mittel- und Hauptterrassen haben im gesamten
Weinbaugebiet eine recht weite Verbreitung. Häufig sind die Mittel- und Hauptterrassenverebnungen mit mächtigem Löß und Lößlehm bedeckt.
8.2. Natürliche Einflüsse
Die Wetterdaten stellen sich im Jahresmittel mit Tagesdurchschnittstemperaturen von 9,80° C, einer Jahresniederschlagsmenge von durchschnittlich 650 mm und etwa 1450 Sonnenscheinstunden dar.
9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften
„Ahrtaler Landwein“ darf nur aus Trauben hergestellt werden, die von zugelassenen Rebflächen des Weinbaugebietes und von zugelassenen Rebsorten stammen.
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.
Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikation aufgenommen worden sein.
Die Herstellung von Landwein mit dem geschützten Namen „Ahrtaler Landwein “ muss in dem geografischen Gebiet erfolgen.
10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben
10.1. Name und Anschrift:
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Landesuntersuchungsamt
Mainzer Str. 112, 56068 Koblenz
Telefon 0261 / 9149 – 0, Telefax 0261 / 9149 -190
E-Mail: poststelle@lua.rlp.de
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstr. 7
55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach
Telefon 06 71 / 7 93 – 0, Telefax 06 71 / 7 93 11 99
e-Mail: info@lwk-rlp.de
10.2. Aufgaben:
10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleistet somit die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten Vorschriften.
Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Herstellung von Landwein verwendet werden darf, werden systematisch vor Ort überprüft.
10.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Erntemengen nach Rebsorte. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.
10.2.3. Kontrolle der Produktspezifikationen
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation erfolgt durch das Landesuntersuchungsamt.
Die Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen werden in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinhersteller ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
1 Deutschland übermittelt der Kommission gemäß VO (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 118s Abs. 2 die
technische Unterlage über bestehende geschützte Weinnamen.
LANDWEIN DER MOSEL
LANDWEIN
Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe
(Fonte BMELV)
(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
1. Geschützter Name
Geschützte Geografische Angabe „Landwein der Mosel“
2. Beschreibung des Weines/der Weine
2.1. Analytisch
Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:
Vorhandener Alkoholgehalt: von mindestens 4,50% vol.
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max.:
11,50% vol. bei Weiß- und Roséwein
12,00% vol. bei Rotwein
Gesamtzuckergehalt gemäß Anhang XIV Teil B der VO (EG) Nr. 607/2009 Unbeschadet der u. g. Verwendungsbedingungen in Anhang XIV Teil B darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 1g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.
Geschmacksangabe Zuckergehalt:
Trocken:
Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:
4,00 g/l oder
9,00g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt;
Halbtrocken:
Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
12,00 g/l oder
18,00 g/l, sofern der in g je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.
Gesamtsäure muss mindestens 3,50 g/l betragen
Gehalte an flüchtige Säure:
a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,
b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,
Gesamtschwefeldioxidgehalte:
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
a) 150 mg/l bei Rotwein;
b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.
Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5,00 g/l oder mehr haben, auf
a) 200 mg/l bei Rotwein und
b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;
2.2. Organoleptisch
Die „Landweine der Mosel“ erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie unter Punkt 8 beschrieben charakteristische Eigenschaften.
Sie sind geprägt von Fruchtund Reifearomen, von pflanzlichen bis fruchtigen oder würzigen, blumigen Aromen mit
Säurestruktur und natürlicher Mineralität.
3. Abgrenzung des Gebietes
Rheinland-Pfalz
Die Erzeugnisse, die die geschützte geografische Angabe „Landwein der Mosel“ führen dürfen, müssen aus den Gemeinden:
Alf, Alken, Bausendorf, Beilstein, Bekond, Bengel, Bernkastel-Kues, Brauneberg, Bremm, Briedel, Briedern, Brodenbach, Bruttig-Fankel, Bullay, Burg (Mosel), Burgen (Bernkastel-Wittlich), Burgen (Mayen-Koblenz), Cochem, Detzem, Dieblich, Dreis, Ediger-Eller, Ellenz-Poltersdorf, Enkirch, Ensch, Erden, Ernst, Esch (Bernkastel-Wittlich), Fell, Fisch, Flussbach, Föhren, Graach an der Mosel, Hatzenport, Hetzerath, Hochweiler, Hupperath, Igel, Kenn, Kesten, Kinderbeuern, Kinheim, Kirf, Klausen, Klotten, Klüsserath, Kobern-Gondorf, Koblenz, Köwerich, Kröv, Langsur, Lehmen, Leiwen, Lieser, Löf, Lösnich, Longen, Longuich, Maring-Noviand, Mehring, Merzkirchen, Mesenich, Minheim, Moselkern, Müden (Mosel), Mülheim (Mosel), Neef, Nehren, Neumagen-Dhron, Niederfell, Nittel, Oberbillig, Oberfell, Ollmuth, Onsdorf, Osann-Monzel, Palzem, Perl, Piesport, Platten, Pluwig, Pölich, Pommern, Pünderich, Ralingen, Reil, Riol, Rivenich, Sankt Aldegund, Schleich, Schweich, Sehlem, Senheim, Starkenburg, Tawern, Temmels, Thörnich, Traben-Trarbach, Treis-Karden, Trittenheim, Ürzig, Valwig, Veldenz, Wasserliesch, Wellen, Wincheringen, Winningen, Wintrich, Wittlich, Zell (Mosel, )Zeltingen-Rachtig stammen.
Saarland:
Zur geschützten geographischen Angabe des Saarlandes gehören die Rebflächen der Gemeinde/Ortsteile:
Perl, Oberperl, Nennig, Sehndorf.
Die Herstellung von Landwein mit dem geschützten Namen „Landwein der Mosel“ muss in dem geografischen Gebiet erfolgen.
4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind
Der Wein ist zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem folgenden traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.
4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):
Federweisser:
Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den
geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist
die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der
Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.
Rotling:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
Der Neue:
Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
Steillage oder Steillagenwein:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder
(2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung
5.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt/Mindestmostgewichte
(Angabe in %vol potentieller Alkohol/°Öchsle)
„Landwein der Mosel“ 5,50% vol.(47° Öchsle)
5.2. Anreicherung
Landweine dürfen als Weißwein sowie Roséwein bis zu 11,50% vol. enthaltener Alkohol
und Rotwein bis zu 12,00%vol enthaltener Alkohol angereichert werden.
5.3. Süßung
Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.
5.4. Mischung und Verschnitt
Außer zur Herstellung von Rotling gem. § 32 Abs. 2 WeinV ist das Vermischen oder der Verschnitt von Erzeugnissen aus Rotweintrauben mit Erzeugnissen aus Weißweintrauben nicht zulässig.
5.4. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.
6. Höchstertrag je Hektar
Der Hektarhöchstertrag ist für Rebflächen des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes jeweils auf 150,00 hl/ha festgesetzt.
7. Rebsorten
Keltertraubensorten der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis aus denen der „Landwein der Mosel“ gewonnen werden:
Weißweinsorten:
Arnsburger, Auxerrois, Bacchus, Bronner, Cabernet blanc (nur Saarland) Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Findling, Gelber Muskateller, Goldriesling, Grauer Burgunder, Grüner Veltliner, Gutedel (nur Saarland), Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kerner, Kernling, Merzling, Morio-Muskat, Müller Thurgau, Muskat-Ottonel, Optima, Ortega, Perle, Phoenix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Elbling, Roter Muskateller, Roter Traminer, Saphira, Sauvignon blanc, Scheurebe, Schönburger, Solaris, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Riesling.
Rot- und Roséweinsorten:
Accent, Acolon, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Bolero, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Merlot, Müllerrebe, Prior, Regent, Rondo, Rubinet, Saint-Laurent, Syrah.
8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt
8.1. Geografische Verhältnisse
8.1.1. Landschaft und Morphologie
Das Weinbaugebiet erstreckt sich über mehrere naturräumliche Einheiten.
Von Südwest nach Nordost sind zu unterscheiden: das obere Moseltal (Perl bis Konz), die Trierer Talweitung (Konz bis Schweich), das mittlere Moseltal (Schweich bis Moselkern) und das untere Moseltal (Moselkern bis Koblenz).
Morphologisch kann man die Mosel grob in zwei Abschnitte untergliedern. In den naturräumlichen Einheiten Obermosel und Trierer Talweitung windet sich die Mosel in den recht weichen mesozoischen Gesteinen (Buntsandstein,
Muschelkalk und Keuper) der Trierer Bucht.
Dagegen mäandriert der Fluss in den naturräumlichen Einheiten Mittel- und Untermosel in einem in devonische
Gesteine des Rheinischen Schiefergebirges eingeschnittenen engen Kerbtal.
Im Weinbaugebiet findet man weinbaulich genutzte Flächen in Höhen von etwa 65 bis 375 m über NN.
Im Durchschnitt befinden sich die Rebflächen in einer Höhe von 180 m über NN.
Die Weinberge sind hauptsächlich SE-S-SW exponiert.
8.1.2. Geologie
Im Weinbaugebiet dominieren bei Weitem devonische Gesteine.
Zur Zeit des Devons lagerten sich in einem Meeresbecken Sedimente ab. In Küstennähe waren dies Sande, in Küstenferne Silte und Tone.
Im Karbon wurden diese mittlerweile verfestigten Ablagerungen zu einem Gebirge („Rheinisches Schiefergebirge“) aufgefaltet. Heute finden wir in den Bereichen in denen devonische Gesteine anstehen hauptsächlich quarzitische Sandsteine, Quarzite und (Ton-) Schiefer.
Im Buntsandstein lagerten sich im Bereich der heutigen Trierer Bucht Fluss- und Windablagerungen ab, die heute als Sandsteine in Erscheinung treten.
In den folgenden Zeitabschnitten – Muschelkalk und Keuper bildeten sich im Bereich der Trierer Bucht kalkhaltige Meeresablagerungen. Stellenweise sind sie mit Terrassenablagerungen und/oder Lösslehm vergesellschaftet. Nur im Bereich der oberen Mosel sind Gesteine aus Keuper und Muschelkalk zu finden
8.2. Natürliche Einflüsse
Die Wetterdaten stellen sich im Jahresmittel mit Tagesdurchschnittstemperaturen von 9,70° C, in der Vegetationsperiode selbst beträgt die Durchschnittstemperatur 14,10° C.
Die Jahresniederschlagsmenge liegt durchschnittlich bei 760 mm, wobei 60% der Niederschläge in der Vegetationsperiode fallen.
Im Schnitt erhalten die Reben während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von 652.000 WH/m2. Die höchsten Einstrahlungswerte sind hierbei in den Steil- und Steilstlagen zu verzeichnen.
9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften
„Landwein der Mosel“ darf nur hergestellt werden aus Trauben, die von zugelassenen Rebflächen des Weinbaugebietes und von zugelassenen Rebsorten stammen.
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.
Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden sein.
Die Herstellung von Landwein mit dem geschützten Namen „Landwein der Mosel“ muss in dem geografischen Gebiet erfolgen.
10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben
Rheinland-Pfalz
10.1. Name und Anschrift:
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Landesuntersuchungsamt
Mainzer Str. 112, 56068 Koblenz
Telefon 0261 / 9149 – 0, Telefax 0261 / 9149 -190
E-Mail: poststelle@lua.rlp.de
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstr. 7
55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach
Telefon 06 71 / 7 93 – 0, Telefax 06 71 / 7 93 11 99
e-Mail: info@lwk-rlp.de
10.2. Aufgaben:
10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleistet somit die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten Vorschriften.
Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Herstellung von Landwein der Mosel verwendet werden darf, werden systematisch vor Ort überprüft.
10.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Erntemengen nach Rebsorte. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.
10.2.3. Kontrolle der Produktspezifikationen
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation erfolgt durch das Landesuntersuchungsamt.
Die Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen werden in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die
Weinhersteller ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
Saarland
10.1. Name und Anschrift:
Landesamt für Gesundheits- und Verbraucherschutz
Konrad-Zuse-Str. 11
66115 Saarbrücken
Tel. Durchwahl: 0681 9978 0, Fax: 0681 9978 4199
e-mail: poststelle@lgv.saarland.de
Landwirtschaftskammer für das Saarland
Dillinger Straße 67
66822 Lebach
Telefon 06881/ 928-0, Telefax 06 881/ 928-100
e-Mail: poststelle@lwk-saarland.de
10.2. Aufgaben:
10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Die Landwirtschaftskammer für das Saarland ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleistet somit die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten Vorschriften.
Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Herstellung von Landwein der Mosel verwendet werden darf, werden systematisch vor Ort überprüft.
10.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer für das Saarland die Erntemengen nach Rebsorte.
Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.
10.2.3. Kontrolle der Produktspezifikationen
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation erfolgt durch die Landwirtschaftskammer für das Saarland und das Landesamt für Gesundheitsund Verbraucherschutz.
Die Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen werden in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinhersteller ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung
Antrag auf Eintragung einer geschützten geografischen Angabe gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009
1 Deutschland übermittelt der Kommission gemäß VO (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 118s Abs. 2 die technische Unterlage über bestehende geschützte Weinnamen.
Einzutragender Name
Geografische Angabe „Landwein der Mosel“
Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung
Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte durch Weingesetz in der Fassung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196).
Kategorien von Weinbauerzeugnissen
Wein
LANDWEIN DER RUWER
LANDWEIN
Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe
(Fonte BMELV)
(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
1. Geschützter Name
Geschützte Geografische Angabe „Landwein der Ruwer“
2. Beschreibung des Weines/der Weine
2.1. Analytisch
Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:
Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens: 4,50%vol.
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max.:
11,50% vol. bei Weiß- und Roséwein
12,00% vol. bei Rotwein
Gesamtzuckergehalt gemäß Anhang XIV Teil B der VO (EG) Nr. 607/2009 Unbeschadet der u. g. Verwendungsbedingungen in Anhang XIV Teil B darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 1g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.
Geschmacksangabe Zuckergehalt:
Trocken:
Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:
4,00 g/l oder
9,00g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt;
Halbtrocken:
Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
12,00 g/l oder
18,00 g/l, sofern der in g je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.
Gesamtsäure muss mindestens 3,50 g/l betragen
Gehalte an flüchtige Säure:
a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,
b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,
Gesamtschwefeldioxidgehalte:
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
a) 150 mg/l bei Rotwein;
b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.
Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5,00 g/l oder mehr haben, auf
a) 200 mg/l bei Rotwein und
b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;
2.2. Organoleptisch
Die Landweine der Ruwer erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie unter Punkt 8 beschrieben charakteristische Eigenschaften.
Rebsortentypische, intensive Frucht- und Reifearomen, z.B. bei der Rebsorte Riesling von pflanzlichen bis fruchtigen oder würzigen, blumigen Aromen:
feingliedriges bis gehaltvolles Geschmacksbild der Weine
Feine Säurestruktur
natürliche Mineralität
3. Abgrenzung des Gebietes
Die Erzeugnisse, die die geschützte geografische Angabe „Landwein der Ruwer“ führen, müssen von den abgegrenzten Rebflächen stammen. Hierzu gehören die Rebflächen der Gemeinden:
Franzenheim, Kasel, Korlingen, Mertesdorf, Morscheid, Riveris, Sommerau, Trier und Waldrach.
Die Herstellung von Landwein mit dem geschützten Namen „Landwein der Ruwer“ muss in dem geografischen Gebiet erfolgen.
4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind
Der Wein ist zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem folgenden traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen;
4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):
Federweisser:
Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den
geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist
die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der
Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.
Rotling:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
Der Neue:
Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
Steillage oder Steillagenwein:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung
5.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt/Mindestmostgewichte
(Angabe in %vol potentieller Alkohol/° Öchsle)
„Landwein der Ruwer“ 5,50% vol. (47° Öchsle)
5.2. Anreicherung
Landweine dürfen als Weißwein sowie Roséwein bis zu 11,50% vol. enthaltener Alkohol
und Rotwein bis zu 12,00% vol. enthaltener Alkohol angereichert werden.
5.3. Süßung
Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.
5.4. Mischung und Verschnitt
Außer zur Herstellung von Rotling gem. § 32 Abs. 2 WeinV ist das Vermischen oder der Verschnitt von Erzeugnissen aus Rotweintrauben mit Erzeugnissen aus Weißweintrauben nicht zulässig.
5.5. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.
6. Höchstertrag je Hektar
Der Hektarhöchstertrag ist auf 150,00 hl/ha festgesetzt.
7. Rebsorten
Keltertraubensorten der Art vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung vitis aus denen der „Landwein der Ruwer“ aus gewonnen werden:
Weißwein:
Arnsburger, Auxerrois, Bacchus, Bronner, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Findling, Gelber Muskateller, Goldriesling, Grauer Burgunder, Grüner Veltliner, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kerner, Kernling, Merzling, Morio-Muskat, Müller Thurgau, Muskat-Ottonel, Optima, Ortega, Perle, Phoenix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Elbling, Roter Muskateller, Roter Traminer, Saphira, Sauvignon blanc, Scheurebe, Schönburger, Solaris, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Riesling
Rot- und Roséwein:
Accent, Acolon, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Bolero, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Merlot, Müllerrebe, Prior, Regent, Rondo, Rubinet, Saint-Laurent, Syrah
8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt
8.1. Geografische Verhältnisse
8.1.1. Landschaft und Morphologie
Das Landweingebiet Ruwer erstreckt sich entlang des Ruwertals von der Gemarkung Ruwer im Norden bis zur Gemarkung Sommerau im Süden. Die Ruwer – ein rechtsseitiger Nebenfluss der Mosel – entspringt am Rösterkopf bei Osburg und mündet bei Trier-Ruwer/Eitelsbach in die Mosel.
Naturräumlich fällt das Landweingebiet Ruwer in zwei Naturraumeinheiten.
Der nördliche Teil liegt im Naturraum der Trierer Talweitung, wogegen der südliche Teil in den Naturraum Ruwer-Hunsrück fällt.
Die Rebflächen liegen hauptsächlich an den Hängen der Ruwer und ihrer Nebentäler.
An der Ruwer findet man weinbaulich genutzte Flächen im Durchschnitt in einer Höhe von 225 m über NN.
Die durchschnittliche Hangneigung beträgt 27%.
Die Weinberge sind überwiegend SE-S-SW (zu ca. 70%) exponiert. Bezogen auf das gesamte Anbaugebiet zeigen die Rebflächen eine durchschnittliche Exposition von 209° (SSW).
8.1.2. Geologie
Im Landweingebiet Ruwer dominieren bei Weitem paläozoische Gesteine.
Man findet hier fast ausschließlich Tonschiefer aus dem Devon.
Lediglich im Naturraum Trierer Talweitung sind die Schiefer stellenweise von pleistozänen Terrassenablagerungen
überlagert.
Folglich wurzeln die Reben an der Ruwer größtenteils in Böden, deren Ausgangsgesteine devonisches Alter besitzen. Auf den devonischen Tonschiefern entstanden hauptsächlich basenarme bis basenreiche Braunerden.
Stellenweise sind aber auch Kolluvisole aus umgelagertem devonischen Bodenmaterial zu finden. Regosole, Parabraunerden und Pseudogleye bildeten sich auf den teilweise mit Lehm überdeckten pleistozänen Terrassensedimenten.
Sie sind im Landweingebiet Ruwer allerdings von nur untergeordneter Bedeutung. Trotz der tiefgründigen weinbaulichen Bodenbearbeitung („rigolen“) sind die natürlichen Bodentypen häufig noch zu erkennen.
8.2. Natürliche Einflüsse
Das Tal der Ruwer hebt sich aufgrund seiner geschützten Lage als thermischer Gunstraum gegen die Höhen des Hunsrücks ab.
Bezogen auf die Rebflächen des gesamten Landweinbaubietes Ruwer liegt die Temperatur im Mittel bei 9,50° C.
In der Vegetationsperiode ergibt sich eine Durchschnittstemperatur von 13,90° C.
Die Rebfläche
im Weinbaugebiet Mosel erhält Durchschnittsniederschläge im Bereich von 760 mm bis 830 mm pro Jahr.
Im Schnitt erhalten die Reben während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von 625.000 WH/m2. Die höchsten Einstrahlungswerte sind hierbei in den südexponierten Steil- und Steilstlagen zu verzeichnen.
Hier werden Strahlungsmengen von bis zu 766.000 WH/m2 verzeichnet.
9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften
„Landwein der Ruwer“ darf nur hergestellt werden aus Trauben, die von zugelassenen Rebflächen und von zugelassenen Rebsorten stammen.
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.
Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden sein.
Die Herstellung von Landwein mit dem geschützten Namen „Landwein der Ruwer“ muss in dem geografischen Gebiet erfolgen.
10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben
10.1. Name und Anschrift:
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Landesuntersuchungsamt
Mainzer Str. 112, 56068 Koblenz
Telefon 0261 / 9149 – 0, Telefax 0261 / 9149 -190
E-Mail: poststelle@lua.rlp.de
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstr. 7
55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach
Telefon 06 71 / 7 93 – 0, Telefax 06 71 / 7 93 11 99
e-Mail: info@lwk-rlp.de
10.2. Aufgaben:
10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleistet somit die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten
Vorschriften.
Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Herstellung von Landwein der Saar verwendet werden darf, werden systematisch vor Ort überprüft.
10.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Erntemengen nach Rebsorte. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.
10.2.3. Kontrolle der Produktspezifikationen
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation erfolgt durch das Landesuntersuchungsamt. Die Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen werden in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinhersteller
ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
Antrag auf Eintragung einer geschützten geografischen Angabe
gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009
Deutschland übermittelt der Kommission gemäß VO (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 118s Abs. 2 die
technische Unterlage über bestehende geschützte Weinnamen.
Einzutragender Name
Geografische Angabe „Landwein der Ruwer“
Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung
Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte durch die Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630).
Kategorien von Weinbauerzeugnissen
Wein
LANDWEIN DER SAAR
Landwein
Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe
(Fonte BMELV)
(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
1. Geschützter Name
Geschützte Geografische Angabe „Landwein der Saar“
2. Beschreibung des Weines/der Weine
2.1. Analytisch
Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:
Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens: 4,50% vol.
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max.:
11,50% vol. bei Weiß- und Roséwein
12,00 % vol. bei Rotwein
Gesamtzuckergehalt gemäß Anhang XIV Teil B der VO (EG) Nr. 607/2009 Unbeschadet der u. g. Verwendungsbedingungen in Anhang XIV Teil B darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 1g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.
Geschmacksangabe Zuckergehalt:
Trocken:
Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:
4,00 g/l oder
9,00g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt;
Halbtrocken:
Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
12,00 g/l oder
18,00 g/l, sofern der in g je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.
Gesamtsäure muss mindestens 3,50 g/l betragen
Gehalte an flüchtige Säure:
a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,
b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,
Gesamtschwefeldioxidgehalte:
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
a) 150 mg/l bei Rotwein;
b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.
Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5,00 g/l oder mehr haben, auf
a) 200 mg/l bei Rotwein und
b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;
2.2. Organoleptisch
Die Landweine der Saar erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie unter Punkt 8 beschrieben charakteristische Eigenschaften.
Rebsortentypische, intensive Frucht- und Reifearomen, z.B. bei der Rebsorte Riesling von pflanzlichen bis fruchtigen oder würzigen, blumigen Aromen:
feingliedriges bis gehaltvolles Geschmacksbild der Weine
Feine Säurestruktur
natürliche Mineralität
3. Abgrenzung des Gebietes
Die Erzeugnisse, die die geschützte geografische Angabe „Landwein der Saar“ führen dürfen, müssen von den abgegrenzten Rebflächen stammen.
Hierzu gehören die Rebflächen der Gemeinden:
Ayl, Irsch, Kanzem, Kastel-Staadt, Konz, Ockfen, Pellingen, Saarburg, Schoden, Seerig, Wawern (Trier-Saarburg) und Witlingen.
Die Herstellung von Landwein mit dem geschützten Namen „Landwein der Saar“ muss in dem geografischen Gebiet erfolgen.
4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind
Der Wein ist zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem folgenden traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.
4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):
Federweisser:
Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den
geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist
die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der
Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.
Rotling:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
Der Neue:
Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
Steillage oder Steillagenwein:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder
"Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung
5.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt/Mindestmostgewichte
(Angabe in %vol potentieller Alkohol/° Öchsle)
„Landwein der Ruwer“ 5,50% vol. (47° Öchsle)
5.2. Anreicherung
Landweine dürfen als Weißwein sowie Roséwein bis zu 11,50% vol. enthaltener Alkohol
und Rotwein bis zu 12,00% vol. enthaltener Alkohol angereichert werden.
5.3. Süßung
Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.
5.4. Mischung und Verschnitt
Außer zur Herstellung von Rotling gem. § 32 Abs. 2 WeinV ist das Vermischen oder der Verschnitt von Erzeugnissen aus Rotweintrauben mit Erzeugnissen aus Weißweintrauben nicht zulässig.
5.5. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.
6. Höchstertrag je Hektar
Der Hektarhöchstertrag ist auf 150,00 hl/ha festgesetzt.
7. Rebsorten
Keltertraubensorten der Art vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung vitis aus denen der „Landwein der Saar“ aus Trauben des Landes Rheinland-Pfalz gewonnen werden:
Weißweinsorten:
Arnsburger, Auxerrois, Bacchus, Bronner, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Findling, Gelber Muskateller, Goldriesling, Grauer Burgunder, Grüner Veltliner, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kerner, Kernling, Merzling, Morio-Muskat, Müller Thurgau, Muskat-Ottonel, Optima, Ortega, Perle, Phoenix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Elbling, Roter Muskateller, Roter Traminer, Saphira, Sauvignon blanc, Scheurebe, Schönburger, Solaris, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Riesling
Rot- und Roséweinsorten:
Accent, Acolon, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Bolero, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Merlot, Müllerrebe, Prior, Regent, Rondo, Rubinet, Saint-Laurent, Syrah
8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i gibt
8.1. Geografische Verhältnisse
8.1.1. Landschaft und Morphologie
Das Landweingebiet Saar (Konz bis Serrig) erstreckt sich über zwei naturräumliche Einheiten.
Der Großteil der weinbaulich genutzten Fläche befindet sich im Naturraum Saarburger Saartal. Dieses geht an seiner östlichen Flanke in den Naturraum Irsch-Wiltinger Hunsrückrand über, welcher mit seinen Steilhängen zwischen den
Niederungen des Saartals und den Hochflächen des Saar-Ruwer-Hunsrücks vermittelt.
Auch im Irsch-Wiltinger Hunsrückrand ist noch stellenweise Rebland zu finden.
An der Saar findet man weinbaulich genutzte Flächen in Höhen von etwa 135 bis 380 m über NN (im Durchschnitt 230 m über NN).
Betrachtet man alle Rebflächen im Landweingebiet Saar, so weisen sie eine durchschnittliche Hangneigung von 23% auf. Die Weinberge sind hauptsächlich (zu ca. 75%) SE-SSW exponiert, bezogen auf das gesamte Anbaugebiet zeigen die Rebflächen eine durchschnittliche Exposition von 200° (SSW).
8.1.2. Geologie
Im Landweingebiet Saar dominieren bei Weitem paläozoische Tonschiefer.
Lediglich im Bereich des Talbodens der Saar sowie auf ihren Flussterrassen sind fluviale Sedimente zu finden, welche das Paläozoikum (Devon) überlagern.
Im äußersten Westen des Landweingebietes Saar treten auch mesozoische Gesteine auf.
Auf diesen Sandsteinen des Buntsandsteins wird aber so gut wie kein Weinbau betrieben. Folglich wurzeln die Reben an der Saar größtenteils in Böden, deren Ausgangsgesteine devonisches Alter besitzen.
Auf den devonischen Tonschiefern entstanden hauptsächlich basenarme bis basenreiche Braunerden.
Stellenweise sind aber auch Kolluvisole aus umgelagertem devonischen Bodenmaterial zu finden. Regosole, Parabraunerden und Pseudogleye bildeten sich auf den teilweise mit Lehm überdeckten pleistozänen Fluss- und
Terrassensedimenten.
Sie sind im Landweingebiet Saar allerdings nur von geringer Bedeutung.
Absolute Ausnahmen stellen basenarme Braunerden aus Buntsandsteinmaterial dar.
Ihr Anteil an der gesamten Rebfläche beträgt weniger als 0,50%.
Trotz der tiefgründigen weinbaulichen Bodenbearbeitung („rigolen“) sind die natürlichen Bodentypen häufig noch zu erkennen.
8.2. Natürliche Einflüsse
Das Tal der Saar und ihre Seitentäler heben sich aufgrund ihrer geschützten Lage als thermische Gunsträume gegen die Höhen des Hunsrücks ab.
Bezogen auf die Rebflächen des gesamten Landweingebietes Saar beträgt die Durchschnittstemperatur etwa 9,50° C. In der Vegetationsperiode liegt die Durchschnittstemperatur bei ca. 14,00° C.
Die Rebfläche im Landweingebiet Saar erhält Durchschnittsniederschläge in der Höhe von etwa 775 mm. In der
Vegetationsperiode fallen davon durchschnittlich ca. 480 mm, d.h. etwa 60%.
Im Schnitt erhalten die Reben während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von 679.000 WH/m2.
9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften
„Landwein der Saar“ darf nur hergestellt werden aus Trauben, die von zugelassen Rebflächen und von zugelassenen Rebsorten stammen.
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.
Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden sein.
Die Herstellung von Landwein mit dem geschützten Namen „Landwein der Saar“ muss in dem geografischen Gebiet erfolgen.
10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben
10.1. Name und Anschrift:
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Landesuntersuchungsamt
Mainzer Str. 112, 56068 Koblenz
Telefon 0261 / 9149 – 0, Telefax 0261 / 9149 -190
E-Mail: poststelle@lua.rlp.de
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstr. 7
55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach
Telefon 06 71 / 7 93 – 0, Telefax 06 71 / 7 93 11 99
e-Mail: info@lwk-rlp.de
10.2. Aufgaben:
10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleistet somit die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten Vorschriften.
Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Herstellung von Landwein der Saar verwendet werden darf, werden systematisch vor Ort überprüft.
10.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Erntemengen nach Rebsorte.
Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.
10.2.3. Kontrolle der Produktspezifikationen
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation erfolgt durch das Landesuntersuchungsamt.
Die Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen werden in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die
Weinhersteller ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
Antrag auf Eintragung einer geschützten geografischen Angabe gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009
1 Deutschland übermittelt der Kommission gemäß VO (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 118s Abs. 2 die technische Unterlage über bestehende geschützte Weinnamen.
Einzutragender Name
Geografische Angabe „Landwein der Saar“
Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung
Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte durch das Weingesetz in der Fassung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196).
Kategorien von Weinbauerzeugnissen
Wein
LANDWEIN RHEIN
LANDWEIN
Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe
(Fonte BMELV)
(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
1. Geschützter Name
Geschützte Geografische Angabe „Landwein Rhein“
Die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) „Landwein Rhein“ erstreckt sich auf Landweine
aus den Ländern Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Hessen.
2. Beschreibung des Weines
2.1. Analytisch
Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindest- und Höchstwerte, die bei Landwein eingehalten werden müssen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:
Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens: 4,50% vol.
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max.:
11,50% vol. bei Weiß- und Roséwein
12,00% vol. bei Rotwein.
Entsprechend dem Gesamtzuckergehalt dürfen folgende Geschmacksangaben verwendet werden:
Geschmacksangabe Zuckergehalt:
Trocken:
Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:
4,00 g/l oder
9,00 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt
Halbtrocken:
Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
12,00 g/l oder
18,00 g/l, sofern der in g je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger
ist als der Restzuckergehalt.
Lieblich:
Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45,00 g/l beträgt.
Süß:
Wenn sein Zuckergehalt mindestens: 45,00 g/l beträgt.
Gesamtsäure muss mindestens: 3,50 g/l betragen
Maximale Gehalte an flüchtiger Säure:
a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,
b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein.
Gesamtschwefeldioxidgehalte:
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
a) 150 mg/l bei Rotwein;
b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.
Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5,00 g/l oder mehr haben, auf
a) 200 mg/l bei Rotwein und
b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein.
2.2. Organoleptisch
Weißwein:
deutliche Fruchtbetonung mit den Aromen Apfel, Pfirsich, Muskat- und Rosenduft sowie exotische Aromen wie Grapefruit, Ananas oder Maracuja.
Er hat eine gewisse ausgewogene Säure-Süße-Balance und Frische.
Rotweine
sind je nach Rebsorte von den Fruchtaromen Kirschen, Erdbeeren, Brombeeren, Cassis und Holunder geprägt. Die Gerbstoffe verleihen den Weinen Struktur und Nachhaltigkeit.
Roséwein
wird aus roten Rebsorten hell gekeltert.
Er ist von heller bis blassroter Farbe.
Er unterscheidet sich vom Rotwein durch seine frische, weniger alkoholbetonte Art und seinen geringeren Tanningehalt und dient oftmals als frischer spritziger Sommerwein.
3. Abgrenzung des Gebietes
Das Landweingebiet mit der geschützten geografischen Angabe „Landwein Rhein“ umfasst innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz die Rebflächen der Gemeinden:
Ahrbrück, Albersweiler, Albig, Albisheim (Pfrimm), Alf, Alken, Alsenz, Alsheim, Altdorf, Altenahr, Altenbamberg, Alzey, Annweiler am Trifels, Appenheim, Armsheim, Aspisheim, Auen, Ayl, Bad Bergzabern, Bad Dürkheim, Bad Ems, Badenheim, Bad Hönningen, Bad Kreuznach, Bad Münster am Stein-Ebernburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Bacharach, Bad Sobernheim, Barbelroth, Bärweiler, Battenberg (Pfalz), Bausendorf, Bayerfeld-Steckweiler, Bechenheim, Becherbach bei Kirn, Bechtheim, Bechtolsheim, Beilstein, Bekond, Bellheim, Bengel, Bermersheim (Alzey-Worms), Bermersheim vor der Höhe, Bernkastel-Kues, Biebelnheim, Biebelsheim, Billigheim-Ingenheim, Bingen am Rhein, Birkweiler, Bischheim, Bissersheim, Bobenheim am Berg, Bobenheim-Roxheim, Böbingen, Böchingen, Bockenau, Bockenheim an der Weinstraße, Bodenheim, Böhl-Iggelheim, Bolanden, Boos (Bad Kreuznach), Boppard, Bornheim (Alzey-Worms), Bornheim (Südliche Weinstraße), Bornich, Braubach, Brauneberg, Braunweiler, Breitenheim,
Breitscheid (Mainz-Bingen), Bremm, Bretzenheim, Brey, Briedel, Briedern, Brodenbach, Bruttig-Fankel, Bubenheim (Donnersbergkreis), Bubenheim (Mainz4/Bingen), Budenheim, Bullay, Burg (Mosel), Burgen (Bernkastel-Wittlich), Burgen (Mayen-Koblenz), Burgsponheim, Burrweiler, Callbach, Cochem, Dackenheim, Dalberg, Dalheim, Dannstadt-Schauernheim, Datenberg, Dausenau, Deidesheim, Dernau, Desloch, Detzem, Dexheim, Dieblich, Dielkirchen, Dienheim, Dierbach, Dintesheim, Dirmstein, Dittelsheim-Heßloch, Dolgesheim, Dorn-Dürkheim, Dörrenbach, Dörscheid, Dorsheim, Dramscheid, Dreis, Duchroth, Ebertsheim, Eckelsheim, Eckenroth, Edenkoben, Edesheim, Ediger-Eller, Eich, Eimsheim, Einselthum, Ellenz-Poltersdorf, Ellerstadt, Engelstadt, Enkirch, Ensch, Ensheim, Eppelsheim, Erbes-Büdesheim, Erden, Ernst, Erpolzheim, Esch (Bernkastel-Wittlich), Eschbach (Südliche Weinstraße), Esselborn, Essenheim, Essingen, Fachbach, Feilbingert, Fell, Filsen, Finkenbach-Gersweiler, Fisch, Flemlingen, Flonheim, Flörsheim-Dalsheim, Flussbach, Föhren, Forst an der Weinstraße, Framersheim, Frankweiler, Franzenheim, Freckenfeld, Frei-Laubersheim, Freimersheim (Alzey-Worms), Freimersheim (Pfalz), Freinsheim, Freisbach, Frettenheim, Friedelsheim, Friesenheim, Fürfeld, Fußgönheim, Gabsheim, Gau-Algesheim, Gau-Bickelheim, Gau-Bischofsheim, Gauersheim, Gaugrehweiler, Gau-Heppenheim, Gau-Odernheim, Gau-Weinheim, Gensingen, Gerbach, Gerolsheim, Gimbsheim, Gleisweiler, Gleiszellen-Gleishorbach, Göcklingen, Gommersheim, Gönnheim, Graach an der Mosel, Grafschaft, Grolsheim, Großfischlingen, Großkarlbach, Großniedesheim, Grünstadt, Guldental, Gumbsheim, Gundersheim, Gundheim, Guntersblum, Gutenberg, Hackenheim, Hahnheim, Hainfeld, Hammerstein, Hangen-Weisheim, Hargesheim, Harxheim, Hassloch, Hatzenport, Heidesheim am Rhein, Hergenfeld, Hergersweiler, Herxheim am Berg, Herxheim bei Landau/Pfalz, Herxheimweyher, Hessheim, Hetzerath, Heuchelheim bei Frankenthal, Heuchelheim-Klingen, Hillesheim (Mainz-Bingen), Hochborn, Hochdorf-Assenheim, Hochstadt (Pfalz), Hochstätten, Hochweiler, Hohenöllen, Hohen-Sülzen, Horrweiler, Hüffelsheim, Hupperath, Igel, Ilbesheim bei Landau in der Pfalz, Immesheim, Impflingen, Ingelheim am Rhein, Insheim, Irsch, Jugenheim in Rheinhessen, Kalkofen, Kallstadt, Kamp-Bornhofen, Kandel, Kanzem, Kapellen-Drusweiler, Kapsweyer, Kasbach-Ohlenberg, Kasel, Kastel-Staadt, Kaub, Kenn, Kesten, Kestert, Kettenheim, Kindenheim, Kinderbeuern, Kinheim, Kirchheim an der Weinstraße, Kirchheimbolanden,
Kirf, Kirrweiler (Pfalz), Kirschroth, Klausen, Kleinfischlingen, Kleinkarlbach, Kleinniedesheim, Klein-Winternheim, Klingenmünster, Klotten, Klüsserath, Knittelsheim, Knöringen, Kobern-Gondorf, Koblenz, Koblenz, Köngernheim, Konz, Korlingen, Köwerich, Kröv, Lahnstein, Lambsheim, Landau in der Pfalz, Langenlonsheim, Langenthal, Langscheid, Langsur, Laubenheim, Laumersheim, Lauschied, Lehmen, Leinsweiler, Leiwen, Lettweiler, Leubsdorf, Leutesdorf, Lieser, Lingenfeld, Linz am Rhein, Löf, Longen, Longuich, Lonsheim, Lörzweiler, Lösnich, Ludwigshöhe, Lustadt, Maikammer, Mainz, Mandel, Mannweiler-Cölln, Manubach, Maring-Noviand, Marnheim, Martinstein, Mauchenheim, Mayschoß, Meckenheim, Meddersheim, Mehring, Meisenheim, Mertesdorf, Mertesheim, Merxheim, Merzkirchen, Mesenich, Mettenheim, Minfeld, Minheim, Mölsheim, Mommenheim, Monsheim, Monzernheim, Monzingen, Morscheid, Morschheim, Mörstadt, Moselkern, Müden (Mosel), Mülheim (Mosel), Münsterappel, Münster- Sarmsheim, Nack, Nackenheim, Nassau, Neef, Nehren, Neu-Bamberg, Neuleiningen, Neumagen-Dhron, Neustadt an der Weinstraße, Niederburg, Niederfell, Niederhausen, Niederhausen an der Appel, Niederheimbach, Nieder-Hilbersheim, Niederhorbach, Niederkirchen bei Deidesheim, Niedermoschel, Nieder-Olm, Niederotterbach, Nieder5/Wiesen, Nierstein, Nittel, Nochern, Norheim, Nussbaum, Oberbillig, Oberdiebach, Oberfell, Ober-Flörsheim, Oberhausen (Südliche Weinstraße), Oberhausen an der Appel, Oberhausen an der Nahe, Oberheimbach, Ober-Hilbersheim, Obermoschel, Oberndorf, Obernhof, Ober-Olm, Oberotterbach, Oberstreit, Obersülzen, Oberwesel, Obrigheim (Pfalz), Ockenheim, Ockfen, Odernheim am Glan, Offenbach an der Queich, Offenbach- Hundheim, Offenheim, Offstein, Ollmuth, Onsdorf, Oppenheim, Osann-Monzel, Osterspai, Osthofen, Ottersheim, Ottersheim bei Landau, Palzem, Partenheim, Patersberg, Pellingen, Perscheid, Pfaffen-Schwabenheim, Piesport, Platten, Pleisweiler-Oberhofen, Pleitersheim, Pluwig, Pölich, Pommern, Pünderich, Ralingen, Ranschbach, Raumbach, Rech, Rehborn, Reil, Rheinbreitbach, Rheinbrohl, Rhens, Rhodt unter Rietburg, Riol, Rittersheim, Rivenich, Riveris, Rockenhausen, Rödersheim-Gronau, Rohrbach (Südliche Weinstraße), Römerberg, Roschbach, Roth (Bad Kreuznach), Roxheim, Rüdesheim, Rümmelsheim, Ruppertsberg, Rüssingen, Saarburg, Sankt Aldegund, Sankt Goar, Sankt Goarshausen, Sankt Johann (Mainz-Bingen), Sankt Katharinen, Sankt Martin, Saulheim, Schleich, Schloßböckelheim, Schoden, Schöneberg (Bad Kreuznach), Schornsheim, Schwabenheim an der Selz, Schwegenheim, Schweich, Schweigen-Rechtenbach, Schweighofen, Schweppenhausen, Sehlem, Selzen, Senheim, Serrig, Siebeldingen, Siefersheim, Simmertal, Sommerau, Sommerloch, Sörgenloch, Spabrücken, Spay, Speyer, Spiesheim, Sponheim, Sprendlingen, Stadecken-Elsheim, Starkenburg, Staudernheim, Stein-Bockenheim, Steinfeld, Steinweiler, Stetten, Stromberg, Sulzheim, Tawern, Temmels, Thörnich, Tiefenthal (Bad Kreuznach), Traben-Trarbach, Traisen, Trechtingshausen, Treis-Karden, Trier, Trittenheim, Udenheim, Uelversheim, Undenheim, Unkel, Unkenbach, Urbar, Ürzig, Vallendar, Valwig, Veldenz, Vendersheim, Venningen, Vollmersweiler, Volxheim, Wachenheim, Wachenheim an der Weinstraße, Wackernheim, Wahlheim, Waldalgesheim, Waldböckelheim, Waldlaubersheim, Waldrach, Wallertheim, Wallhausen, Walsheim, Warmsroth, Wasserliesch, Wawern (Trier-Saarburg), Weiler bei Bingen, Weiler bei Monzingen, Weinähr, Weingarten (Pfalz), Weinolsheim, Weinsheim (Bad Kreuznach), Weisenheim am Berg, Weisenheim am Sand, Welgesheim, Wellen, Wendelsheim, Westheim (Pfalz), Westhofen, Weyher in der Pfalz, Wincheringen, Winden (Germersheim), Windesheim, Winningen, Winterborn, Wintersheim, Wintrich, Witlingen, Wittlich, Wolfsheim, Wolfstein, Wöllstein, Wonsheim, Worms, Wörrstadt, Zeiskam, Zell (Mosel), Zellertal, Zeltingen-Rachtig, Zornheim, Zotzenheim des Landes Rheinland-Pfalz.
Das Landweingebiet mit der geschützten geografischen Angabe „Landwein Rhein“ umfasst innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen die Rebflächen
der Stadt Königswinter
mit den Gemarkungen Oberdollendorf, Niederdollendorf und Königswinter,
der Stadt Bad Honnef
mit der Gemarkung Honnef (Rhöndorf)
der Stadt Bonn
mit der Gemarkung Dottendorf .
Das Landweingebiet mit der geschützten geografischen Angabe „Landwein Rhein“ umfasst innerhalb des Landes Hessen die Rebflächen der Gemeinden
Alsbach-Hähnlein,
Bensheim, Brensbach, Dietzenbach, Eltville am Rhein, Felsberg, Flörsheim am Main, Frankfurt am Main, Geisenheim, Groß-Umstadt, Heppenheim, Hochheim am Main, Kiedrich, Lorch, Oestrich-Winkel, Rüdesheim am Rhein, Roßdorf, Seeheim-Jugenheim, Walluf, Landeshauptstadt Wiesbaden und Zwingenberg.
4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind
„Landwein Rhein“ ist zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen:
4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):
Federweisser:
Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den
geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist
die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der
Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.
Hock:
Bei Landwein mit der Bezeichnung „Landwein Rhein“ darf die Bezeichnung „Hock“ nur verwendet werden, wenn er aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die Geschmacksangabe „lieblich“ zulässigen Spanne liegt.
Rotling:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
Der Neue:
Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
Steillage oder Steillagenwein:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung
5.1 Natürliche Mindestalkoholgehalte / Mindestmostgewichte
(Angabe in % vol. potentieller Alkohol/° Öchsle)
„Landwein Rhein“ 6,00% vol (50° Öchsle).
5.2. Anreicherung
Landweine dürfen als Weißwein sowie Roséwein bis zu 11,50% vol. Gesamtalkohol und Rotwein bis zu 12,00% vol. Gesamtalkohol angereichert werden.
5.3. Süßung
Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.
5.4. Mischung und Verschnitt
Außer zur Herstellung von Rotling gem. § 32 Abs. 2 WeinV ist das Vermischen oder der Verschnitt von Erzeugnissen aus Rotweintrauben mit Erzeugnissen aus Weißweintrauben nicht zulässig.
5.5. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. den Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007 und Nr. 606/2009 zugelassen. Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Bundes und der Länder.
6. Höchstertrag je Hektar
Der Hektarhöchstertrag
im Land Rheinland-Pfalz ist auf 150,00 hl/ha festgesetzt,
im Land Hessen auf 100,00 hl/ha
im Land Nordrhein-Westfalen auf 105,00 hl/ha.
7. Rebsorten
7.1 Keltertraubensorten der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis, aus denen „Landwein Rhein“ in den Ländern Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gewonnen wird:
Weißweinsorten:
Auxerrois, Bacchus, Ehrenfelser, Faberrebe, Freisamer, Gelber Muskateller, Grauer Burgunder, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Huxelrebe, Kanzler, Kerner, Morio-Muskat, Müller-Thurgau, Muskat Ottonel, Optima, Ortega, Perle, Phoenix, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Traminer, Scheurebe, Siegerrebe, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer
Gutedel, Weißer Riesling, Würzer.
Rot- und Róséweinsorten:
Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Helfensteiner, Heroldrebe, Regent, Rotberger, Roter Elbling, Roter Gutedel.
7.2 Keltertraubensorten der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis, aus denen der „Landwein Rhein“ in den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz auch gewonnen werden kann:
Weißweinsorten:
Albalonga, Arnsburger, Blauer Silvaner, Bronner, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Findling, Früher Malingre, Goldriesling, Helios, Hibernal, Hölder, Johanniter, Juwel, Kernling, Mariensteiner, Merzling, Nobling, Orion, Osteiner, Prinzipal, Regner, Roter Muskateller, Saphira, Sauvignon blanc, Schönburger, Septimer, Silcher, Sirius, Solaris, Staufer.
Rot- und Roséweinsorten:
Accent, Acolon, Allegro, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt, Bolero, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Färbertraube, Früher Roter Malvasier, Hegel, Merlot, Müllerrebe, Muskat Hamburg (Muskattrollinger),
Palas, Rondo, Saint-Laurent, Syrah.
7.3 Darüber hinaus lässt das Land Hessen für die Herstellung von „Landwein Rhein“ noch folgende Keltertrauben der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis zu:
Weißweinsorten:
André, Cantaro, Chardonnay rosé, Fontanara, Gutenborner, Isray Oliver, Orleans, Prior, Roter Räuschling, Roter Riesling, Serena, Sibera, Vilaris, Weißer Heunisch, Weißer Räuschling, Wildmuskat, Welschriesling, Sauvignon gris.
Rot- und Roséweinsorten:
Tauberschwarz, Blauer Affenthaler, Blauburger, Blauer Elbling, Blauer Gelbhölzer, Neronet, Piroso, Primitivo, Sulmer.
7.4 Darüber hinaus lässt das Land Rheinland-Pfalz für die Herstellung von „Landwein Rhein“ noch folgende Keltertrauben der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis zu:
Rot- und Roséweine:
Neronet, Prior, Rubinet
7.5 Darüber hinaus lässt das Land Nordrhein-Westfalen für die Herstellung von „Landwein Rhein“ noch folgende Keltertrauben der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis zu:
Weißweinsorten:
Früher Malingre, Ruländer, Solaris.
Rot- und Roséweinsorten:
Früher Roter Malvasier, Gewürztraminer, Saint Laurent.
8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ergibt
8.1. Geografische Verhältnisse
8.1.1. Landschaft und Morphologie
Das Landweingebiet Rhein umfasst rechtsrheinisch die Rebflächen von Frankfurt am Main bis Bonn mit den angrenzenden Gemeinden Königswinter, und Bad Honnef.
Darüber hinaus die südlich von Darmstadt gelegen Rebflächen von Seeheim-Jugenheim bis zur hessisch-badischen Landesgrenze sowie den Rebflächen um Groß-Umstadt und Roßdorf.
In Rheinland-Pfalz erstreckt sich das Landweingebiet Rhein auf den Haardtrand und das Vorderpfälzische Tiefland, auf das Rheinhessische Tafel- und Hügelland, das Naheland und Saar-Nahe-Bergland, das Moseltal, das Ahrtal (Ahr) und das Mittelrheintal. Daran angrenzend liegt der Bereich Siebengebirge in Nordrhein- Westfalen.
Im Landweingebiet Rhein erstreckt sich Weinbau von Höhen um 50 m bis zu Höhen von 410 m.
Berechnet man einen Durchschnittswert, so liegen die Rebflächen im Schnitt in ca. 175 m Höhe über NN.
Die Weinberge im Landweingebiet Rhein sind hauptsächlich (zu über 50 %) SESSW exponiert, bezogen auf das gesamte Anbaugebiet zeigen die Rebflächen eine durchschnittliche Exposition von 163° (SSE).
8.1.2. Geologie
Da sich die Rebflächen des Landweingebietes Rhein über unterschiedliche Naturräume erstrecken, liegen auch entsprechend heterogene geologisch-bodenkundliche Ausgangsbedingungen vor.
Dabei treten quartäre Ablagerungen äolischer und fluviatiler Art (Löss, Flussablagerungen) auf. Man findet aber auch tertiäre Gesteine (Kalksteine, Mergel).
Teilweise treten Gesteine des Rotliegend sowie pleistozäner Löss in Erscheinung. Untergeordnet sind aber auch hier tertiäre Gesteine zu finden.
Der nördliche Bereich ist überwiegen von devonischen Gesteinen geprägt. Es herrschen Schiefer sowie Sand- und Tonsteine vor. Stellenweise sind auch Lössinseln oder Flussablagerungen vorhanden.
8.2. Natürliche Einflüsse
Bezogen auf die Rebflächen des gesamten Landweingebietes Rhein beträgt die Jahresdurchschnittstemperatur im Mittel ca. 9,90° C.
Die geringsten Werte sind im westlichsten Teil des Nahetals zu lokalisieren, die höchsten Temperaturwerte findet man an der Untermosel im Übergang zum Neuwieder Becken und im Oberrheingraben.
Betrachtet man nur die Vegetationsperiode, so ergibt sich eine Durchschnittstemperatur von minimal 12,50° C und maximal 15,30° C.
Die Rebfläche im Landweingebiet Rhein erhält im Mittel ein Niederschlag in der Höhe von 620 mm.
In der Vegetationsperiode fallen durchschnittlich Niederschläge von 320 bis 540 mm.
Im Schnitt erhalten die Reben im Landweingebiet Rhein während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von 657.000 Wh/m2.
Die solare Einstrah9/lung zeigt hierbei in Abhängigkeit von Geländehöhe, Exposition und Hangneigung Schwankungen von ca. 350.000 Wh/m2 bis ca. 750.000 Wh/m2.
9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften
Zusammensetzung des Landweines: Mindestens 85% der zur Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus dem geografischen Gebiet, die verbliebenen 15% müssen aus Trauben eines anderen Landweingebietes in Deutschland stammen.
Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der
jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen
aufgenommen worden sein.
10. Namen und Anschrift der Behörden, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation
kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben
10.1. Name und Anschrift:
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat Weinbau
Wallufer Straße 19, 65343 Eltville
Telefon 06123 - 9058- 0, Telefax 06123 - 9058 - 51
E-Mail: prüfstelle-wein@rpda.hessen.de
Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL)
-Weinkontrolle-
Glarusstraße 6
65203 Wiesbaden
Telefon: 0 61 1 / 76 08 – 0, Telefax: 0 61 1 / 71 35 15
E-mail: poststelle@lhl.hessen.de
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Landesuntersuchungsamt
Mainzer Str. 112, 56068 Koblenz
Telefon 0261 / 9149 – 0, Telefax 0261 / 9149 -190
E-Mail: poststelle@lua.rlp.de
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstr. 7
55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach
Telefon 06 71 / 7 93 – 0, Telefax 06 71 / 7 93 11 99
E-Mail: info@lwk-rlp.de
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Siebengebirgsstraße 200
53229 Bonn
Postfach 30 08 64, 53188 Bonn
Telefon 0228 / 703-0, Telefax 0228 / 703-8498
E-Mail: poststelle-bonn@lwk.nrw.de
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Abteilung 8
Leibnizstraße 10
45659 Recklinghausen
Telefon 02361 / 305-0, Telefax 02361 / 305-3786
E-Mail: abteilung8@lanuv.nrw.de
10.2. Aufgaben:
10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Im Land Hessen ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Weinbau, Eltville, im Land Nordrhein-Westfalen ist die Landwirtschaftkammer Nordrhein- Westfalen und im Land Rheinland-Pfalz die Landwirtschaftskammer Rheinland-
Pfalz zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleisten somit die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten Vorschriften.
Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zur Herstellung von Landwein Rhein verwendet werden
darf, werden systematisch vor Ort überprüft.
10.2.2. Entgegennahmen der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden im Land Hessen dem Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Weinbau, Eltville, in Rheinland-Pfalz der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und im Land Nordrhein-Westfalen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen die Erntemengen nach Rebsorte.
Diese
Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft. Darüber hinaus müssen die Betriebe in Hessen eine Abfüllmeldung erstatten.
10.2.3. Kontrolle der Produktspezifikationen
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation erfolgt in Hessen durch den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL) -Weinkontrolle-.
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation erfolgt in Rheinland-Pfalz durch das Landesuntersuchungsamt. Die Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen werden in Form von Stichproben sichergestellt.
Hierbei werden die Weinhersteller ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
Die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikationen koordiniert in Nordrhein- Westfalen das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW mit den zuständigen Überwachungsbehörden.
Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung
gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009
Einzutragender Name
Geografische Angab „Landwein Rhein“
Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung
Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte durch die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 21.07.2009 (BGBl. I S. 2105).
Kategorien von Weinbauerzeugnissen
Wein
NAHEGAUER LANDWEIN
Landwein
Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe
(Fonte BMELV)
(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
1. Geschützter Name
Geschützte Geografische Angabe „Nahegauer Landwein“
2. Beschreibung des Weines/der Weine
2.1. Analytisch
Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:
Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens: 4,50% vol.
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max.:
11,50% vol. bei Weiß- und Roséwein
12,00% vol. bei Rotwein
Gesamtzuckergehalt gemäß Anhang XIV Teil B der VO (EG) Nr. 607/2009 Unbeschadet der u. g. Verwendungsbedingungen in Anhang XIV Teil B darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 1g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.
Geschmacksangabe Zuckergehalt:
Trocken:
Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:
4,00 g/l oder
9,00g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt;
Halbtrocken:
Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
12,00 g/l oder
18,00 g/l, sofern der in g je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.
Gesamtsäure muss mindestens 3,50 g/l betragen
Gehalte an flüchtige Säure:
a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,
b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,
Gesamtschwefeldioxidgehalte:
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
a) 150 mg/l bei Rotwein;
b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.
Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5,00 g/l oder mehr haben, auf
a) 200 mg/l bei Rotwein und
b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;
2.2. Organoleptisch:
Die „Nahegauer Landweine“ erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie unter Punkt 8 beschrieben charakteristische Eigenschaften.
Weißweine
haben Pfirsich-Aprikosen-Nuancen mit markanten Fruchtsäuren bis hin zum gelben Apfel mit oft würziger-kräutiger Note.
Auf hellen Sandstein stehenede Reben haben deutliche Primäraromen nach grünen Apfel, Zitrus und Stachelbeer
mit herzhafter Fruchtsäure.
Weine des oberen Rotliegenden sind geprägt von Aromaausprägungen nach Aprikose, Honigmelone, Mango bis hin zu
Trockenfrüchten. Reben die auf Sand und Kies stehen, entwickeln leichtere, filigrane Weine mit einem zarten Duft nach Zitrone, Grapefruit und gelben Apfel.
Roséweine
werden aus roten Rebsorten hell gekeltert. Sie sind von heller bis blassroter Farbe.
Sie unterscheiden sich von den Rotweinen durch ihre frische, weniger alkoholreiche Art und ihren geringeren Taningehalt.
Rotweine
sind in der Farbe hell- bis dunkelrot.
Die Fruchtaromen erinnern an Kirsche, Trockenfrüchte und Blaubeeren
3. Abgrenzung des Gebietes
Die Erzeugnisse, die die geschützten geografischen Angabe „Nahegauer Landwein“ führen dürfen, müssen von den Rebflächen der Gemeinden:
Alsenz, Altenbamberg, Auen, Bad Kreuznach, Bad Münster am Stein-Ebernburg, Bad Sobernheim, Bärweiler, Bayerfeld-Steckweiler, Becherbach bei Kirn, Bingen am Rhein, Ortsteil Bingerbrück, Bockenau, Boos (Bad Kreuznach), Braunweiler, Breitenheim, Bretzenheim, Burgsponheim, Callbach, Dalberg, Desloch, Dielkirchen, Dorsheim, Duchroth, Eckenroth, Feilbingert, Finkenbach-Gersweiler, Gaugrehweiler, Gerbach, Guldental, Gutenberg, Hargesheim, Hergenfeld, Hochstätten, Hohenöllen, Hüffelsheim, Kalkofen, Kirschroth, Langenlonsheim, Langenthal, Laubenheim, Lauschied, Lettweiler, Mandel, Mannweiler-Cölln, Martinstein, Meddersheim, Meisenheim, Merxheim, Monzingen, Münsterappel, Münster-Sarmsheim, Niederhausen, Niederhausen an der Appel, Niedermoschel, Norheim, Nussbaum, Oberhausen an der Appel, Oberhausen an der Nahe, Obermoschel, Oberndorf, Oberstreit, Odernheim am Glan, Offenbach-Hundheim, Raumbach, Rehborn, Rockenhausen, Roth (Bad Kreuznach), Roxheim, Rüdesheim, Rümmelsheim, Sankt Katharinen, Schloßböckelheim, Schöneberg (Bad Kreuznach), Schweppenhausen, Simmertal, Sommerloch, Spabrücken, Sponheim, Staudernheim, Stromberg, Traisen, Unkenbach, Waldalgesheim, Waldböckelheim, Waldlaubersheim, Wallhausen, Warmsroth, Weiler bei Bingen, Weiler bei Monzingen, Weinsheim (Bad
Kreuznach), Windesheim, Winterborn, Wolfstein stammen.
Die Herstellung von Landwein mit dem geschützten Namen „Nahegauer Landwein““ muss in dem geografischen Gebiet erfolgen.
4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind
Der Wein ist zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem folgenden traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen:
4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):
Federweisser:
Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den
geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist
die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der
Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.
Rotling:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
Der Neue:
Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
Steillage oder Steillagenwein:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung
5.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt/Mindestmostgewichte
(Angabe in %vol potentieller Alkohol/°Öchsle)
„Nahegauer Lanwein“ 6,00% vol. (50° Öchsle)
5.2. Anreicherung
Landweine dürfen als Weißwein sowie Roséwein bis zu 11,50% vol. enthaltener Alkohol
und Rotwein bis zu 12,00% vol. enthaltener Alkohol angereichert werden.
5.3. Süßung
Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.
5.4. Mischung und Verschnitt
Außer zur Herstellung von Rotling gem. § 32 Abs. 2 WeinV ist das Vermischen oder der Verschnitt von Erzeugnissen aus Rotweintrauben mit Erzeugnissen aus Weißweintrauben nicht zulässig.
5.5. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.
6. Höchstertrag je Hektar
Der Hektarhöchstertrag ist auf 150,00 hl/ha festgesetzt.
7. Rebsorten
Keltertraubensorten der Art vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung vitis aus denen der „Nahegauer Landwein“
gewonnen werden:
Weißwein:
Albalonga, Auxerrois, Bacchus, Chardonnay, Ehrenfelser, Faberrebe, Freisamer, Gelber Muskateller, Grauer Burgunder, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Hibernal, Hölder, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Morio-Muskat, Müller Thurgau, Muskat-Ottonel, Optima, Orion, Ortega, Perle, Phoenix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Muskateller, Roter Elbling, Roter Traminer, Saphira, Sauvignon Blanc, Scheurebe, Schönburger, Septimer, Siegerrebe, Solaris, Staufer, Weißer Burgunder, Weißer Elbling; Weißer Riesling, Würzer
Rot- und Roséwein:
Accent, Acolon, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Hegel, Merlot, Müllerrebe, Neronet, Palas, Regent, Rondo, Rotberger, Saint-Laurent, Syrah
8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt
8.1. Geografische Verhältnisse
8.1.1. Landschaft und Morphologie
Das Weinbaugebiet liegt vereinfacht betrachtet im Dreieck der Ortschaften Bingen- Alsenz-Monzingen. Das Gebiet hat Anteil an drei naturräumlichen Einheiten.
Im äußersten Nordosten reichen Ausläufer des Hunsrücks (Soonwald) in das Weinbaugebiet.
Der Norden gehört zum Nördlichen Oberrheintiefland (Unteres Nahehügelland, Untere Naheebene), der südliche Teil des Anbaugebietes ist zum Saar-Nahe-Bergland (Nordpfälzer Bergland) zu rechnen.
Die naturräumliche Gliederung zeichnet in groben Umrissen die Geologie nach.
Im Durchschnitt liegt die Rebfläche im Weinbaugebiet auf etwa 210 Metern über NN. Weinbau wird auch in Steil- oder Steilstlagen betrieben.
8.1.2. Geologie
Die ältesten Gesteine im Weinbaugebiet stammen aus dem Devon.
Es handelt sich hierbei einerseits um alte, verfestigte Meeresablagerungen (Sandsteine, Tonschiefer, Quarzite), andererseits um metamorphe Gesteine (Grünschiefer, Phyllite).
Die mit Abstand weiteste Verbreitung besitzen jedoch Gesteine aus dem Rotliegend, auch vulkanische Rotliegend-Gesteine (Latite, Andesite und Basalte) sind zu finden. Auch auf tertiären Ablagerungen wurzeln Rebstöcke. Sowohl
fluviatile Sande, als auch Küstensande und marine Mergel sind vertreten.
8.2. Natürliche Einflüsse
Die Wetterdaten stellen mit Tagesdurchschnittstemperaturen von 9,30° C, in der Vegetationsperiode selbst beträgt die Durchschnittstemperatur sogar 13,80° C.
Die Jahresniederschlagsmenge liegt durchschnittlich bei 580 mm, wobei 60% der
Niederschläge in der Vegetationsperiode fallen
9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften
„Nahegauer Landwein“ darf nur hergestellt werden aus Trauben, die von zugelassenen Rebflächen des Weinbaugebietes und nur von zugelassenen Rebsorten stammen.
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.
Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden sein.
Die Herstellung von Landwein mit dem geschützten Namen „Nahegauer Landwein“ muss in dem geografischen Gebiet erfolgen.
10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben
10.1. Name und Anschrift:
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Landesuntersuchungsamt
Mainzer Str. 112, 56068 Koblenz
Telefon 0261 / 9149 – 0, Telefax 0261 / 9149 -190
E-Mail: poststelle@lua.rlp.de
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstr. 7
55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach
Telefon 06 71 / 7 93 – 0, Telefax 06 71 / 7 93 11 99
e-Mail: info@lwk-rlp.de
10.2. Aufgaben:
10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleistet somit die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten Vorschriften.
Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Herstellung von
Nahegauer Landwein verwendet werden darf, werden systematisch vor Ort überprüft.
10.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Erntemengen nach Rebsorte. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.
10.2.3. Kontrolle der Produktspezifikationen
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation erfolgt durch das Landesuntersuchungsamt. Die Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen werden in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinhersteller ohne
Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung
gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009
Einzutragender Name
Geografische Angabe* Nahegauer Landwein
Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung
Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte durch das Weingesetz in der Fassung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196).
Kategorien von Weinbauerzeugnissen
Wein
PFÄLZER LANDWEIN
Landwein
Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe
(Fonte BMELV)
(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
1. Geschützter Name
Geschützte Geografische Angabe „Pfälzer Landwein“
2. Beschreibung des Weines/der Weine
2.1. Analytisch
Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:
Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens: 4,50%vol
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max.:
11,50% vol. bei Weiß- und Roséwein
12,00% vol. bei Rotwein
Gesamtzuckergehalt gemäß Anhang XIV Teil B der VO (EG) Nr. 607/2009 Unbeschadet der u. g. Verwendungsbedingungen in Anhang XIV Teil B darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 1,00g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.
Geschmacksangabe Zuckergehalt:
Trocken:
Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:
4,00 g/l oder
9,00 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt
Halbtrocken:
Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
12,00 g/l oder
18,00 g/l, sofern der in g je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger
ist als der Restzuckergehalt.
Gesamtsäure muss mindestens: 3,50 g/l betragen
Maximale Gehalte an flüchtiger Säure:
a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,
b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein.
Gesamtschwefeldioxidgehalte:
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
a) 150 mg/l bei Rotwein;
b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.
Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5,00 g/l oder mehr haben, auf
a) 200 mg/l bei Rotwein und
b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein.
2.2. Organoleptisch
Weißweine
sind durch deutliche Fruchtnoten mit den Aromen Apfel, Pfirsich, Muskat- und Rosenduft sowie exotische Aromen wie Grapefruit, Ananas oder Maracuja geprägt.
Er hat eine gewisse ausgewogene Säure-Süße Balance und Frische.
Die Weine sind kräftig im Körper, bei moderater Säure sind sie für den Ausbau in trockener Geschmacksrichtung
besonders geeignet.
Rotweine
sind von den Fruchtaromen Kirschen, Erdbeeren, Brombeeren, Cassis und Holunder geprägt.
Die Gerbstoffe verleihen den Weinen Struktur und Nachhaltigkeit.
Die Landweine sind nicht so kräftig, wie die Qualitätsweine.
Roséwein:
wird aus roten Rebsorten hell gekeltert. Er ist von heller bis blassroter Farbe.
Er unterscheidet sich vom Rotwein durch seine frische, weniger alkoholartige Art und seinen geringeren Tanningehalt und dient oftmals als frischer spritziger Sommerwein.
3. Abgrenzung des Gebietes
Die Trauben, die die geschützte geografische Angabe „Pfälzer Landwein“ führen dürfen müssen von den Rebflächen der Gemeinden:
Albersweiler, Albisheim (Pfrimm), Altdorf, Annweiler am Trifels, Bad Bergzabern, Bad Dürkheim, Barbelroth, Battenberg (Pfalz), Bellheim, Billigheim-Ingenheim, Birkweiler, Bischheim, Bissersheim, Bobenheim am Berg, Bobenheim-Roxheim, Bockenheim an der Weinstraße, Böbingen, Böchingen, Böhl-Iggelheim, Bolanden, Bornheim (Südliche Weinstraße), Bubenheim (Donnersbergkreis), Burrweiler, Dackenheim, Dannstadt-Schauernheim, Deidesheim, Dierbach, Dirmstein, Dörrenbach, Ebertsheim, Edenkoben, Edesheim, Einselthum, Ellerstadt, Erpolzheim, Eschbach (Südliche Weinstraße), Essingen, Flemlingen, Forst an der Weinstraße, Frankweiler, Freckenfeld, Freimersheim (Pfalz), Freinsheim, Freisbach, Friedelsheim, Fußgönheim, Gauersheim, Gerolsheim, Gleisweiler, Gleiszellen- Gleishorbach, Göcklingen, Gönnheim, Gommersheim, Großfischlingen, Großkarlbach, Großniedesheim, Grünstadt, Hainfeld, Hassloch, Hergersweiler, Herxheim am Berg, Herxheim bei Landau/Pfalz, Herxheimweyher, Hessheim, Heuchelheim bei Frankenthal, Heuchelheim-Klingen, Hochdorf-Assenheim, Hochstadt (Pfalz), Ilbesheim bei Landau in der Pfalz, Immesheim, Impflingen, Insheim, Kallstadt, Kandel, Kapellen-Drusweiler, Kapsweyer, Kindenheim, Kirchheim an der Weinstraße, Kirchheimbolanden, Kirrweiler (Pfalz), Kleinfischlingen, Kleinkarlbach, Kleinniedesheim, Klingenmünster, Knittelsheim, Knöringen, Lambsheim, Landau in der Pfalz, Laumersheim, Leinsweiler, Lingenfeld, Lustadt, Maikammer, Marnheim, Meckenheim, Mertesheim, Minfeld, Morschheim, Neuleiningen, Neustadt an der Weinstraße, Niederhorbach, Niederkirchen bei Deidesheim, Niederotterbach, Oberhausen (Südliche Weinstraße), Oberotterbach, Obersülzen, Obrigheim (Pfalz), Offenbach an der Queich, Ottersheim, Ottersheim bei Landau, Pleisweiler-Oberhofen, Ranschbach, Rhodt unter Rietburg, Rittersheim, Rödersheim-Gronau, Römerberg, Rohrbach (Südliche Weinstraße), Roschbach, Rüssingen, Ruppertsberg, Sankt Martin, Schwegenheim, Schweigen-Rechtenbach, Schweighofen, Siebeldingen, Speyer, Steinfeld, Steinweiler, Stetten, Venningen, Vollmersweiler, Wachenheim an der Weinstraße, Walsheim, Weingarten (Pfalz), Weisenheim am Berg, Weisenheim am Sand, Westheim (Pfalz), Weyher in der Pfalz, Winden (Germersheim), Zeiskam, Zellertal stammen.
Die Herstellung von Landwein mit dem geschützten Namen „Pfälzer Landwein“ muss in dem geografischen Gebiet erfolgen.
4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind
Der Wein ist zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem folgenden traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.
4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):
Federweisser:
Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den
geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist
die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der
Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.
Rotling:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
Der Neue:
Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
Steillage oder Steillagenwein:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung
5.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt/Mindestmostgewicht
(Angabe in % vol. potentieller Alkohol/° Öchsle)
„Pfälzer Landwein“ 6,00% vol. (50° Öchsle)
5.2. Anreicherung
Landweine dürfen als Weißwein sowie Roséwein bis zu 11,50% vol. enthaltener Alkohol und Rotwein bis zu 12,00% vol. enthaltener Alkohol angereichert werden.
5.3. Süßung
Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.
5.4. Mischung und Verschnitt
Außer zur Herstellung von Rotling gem. § 32 Abs. 2 WeinV ist das Vermischen oder der Verschnitt von Erzeugnissen aus Rotweintrauben mit Erzeugnissen aus Weißweintrauben nicht zulässig.
5.5. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen. Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz.
6. Höchstertrag je Hektar
Der Hektarhöchstertrag ist auf 150,00 hl/ha festgesetzt.
7. Rebsorten
Keltertraubensorten der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis aus denen die „Pfälzer Landweine“ der gewonnen werden:
Weißweinsorten:
Albalonga, Auxerrois, Bacchus, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Früher Malingre, Gelber Muskateller, Grauer Burgunder, Grüner Veltliner, Hölder, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Mariensteiner, Morio-Muskat, Müller-Thurgau, Muskat-Ottonel, Nobling, Optima, Orion, Ortega, Perle, Phoenix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Riesling, Roter Elbling, Roter Gutedel, Roter Muskateller, Roter Traminer, Saphira, Sauvignon Blanc, Scheurebe, Schönburger, Siegerrebe, Silvaner, Sirius, Solaris, Staufer, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Würzer
Rot- und Roséweinsorten:
Accent, Acolon, Allegro, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt, Bolero, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Färbertraube, Früher Roter Malvasier, Helfensteiner, Heroldrebe, Merlot, Müllerrebe, Muskat Hamburg, Palas, Portugieser, Prior, Regent, Rondo, Saint- Laurent, Syrah
8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt
8.1. Geografische Verhältnisse
8.1.1. Landschaft und Morphologie
Strukturgeologisch gehören der Haardtrand und das Vorderpfälzer Tiefland zum Oberrheingraben, einem in NNE-SSW-Richtung angelegten tektonischen Grabenbruch.
Der Weinbau im Weinbaugebiet beschränkt sich auf die Vorderpfalz bzw. Rheinpfalz; d.h. vom Gebirgsrand des Pfälzerwaldes im Westen über den Haardtrand zum Vorderpfälzer Tiefland, welches den zentralen und östlichen Teil
einnimmt. Die durchschnittliche Höhenlage der Rebfläche beträgt etwa 170 Meter über NN.
Der Weinbau dominiert im Bereich des Haardtrandes und auf den lössbedeckten Riedeln und Platten.
8.1.2. Geologie
Nach Osten geht der Pfälzerwald in den Hügelsaum des Haardtrandes über, der die eigentliche Bruchzone des Oberrheingrabens darstellt.
Diese nur wenige Kilometer breite Zone zeigt einen sehr heterogenen geologischen Aufbau.
Neben tertiären Sedimenten findet man hier auch stellenweise mesozoische Gesteine.
Diese Gesteine wiederum sind in ihrer Gesamtheit häufig durch mehr oder weniger mächtige quartäre Decksedimente überlagert.
Ein großer Teil der Reben im Weinbaugebiet stockt auf Löss bzw. Lößlehm.
Auch auf den quartären fluviatilen Lehmen, Sanden und Kiesen findet man die Weinrebe.
Flächenmäßig an dritter Stelle sind die tertiären Kalke und Mergel zu nennen. Von insgesamt geringer Verbreitung sind Anbauflächen auf Sandsteinen des Rotliegend und Buntsandstein.
Fast schon exotische Gesteine stellen die Kalke, Mergel und Dolomite des Muschelkalkes, Keupers und Juras dar.
Als absolute Einzelvorkommen tauchen zudem Vulkanite des Rotliegend und Tertiärs sowie Gesteine des Altpaläozoikums auf.
Für die Bodenbildung stellt der Löss bzw. Lösslehm das wichtigste Sediment dar.
In ihm haben sich Parabraunerden, Tschernoseme oder Pararendzinen entwickelt.
Auf den fluviatilen Sedimenten findet man überwiegend Regosole und Braunerden, in Auenbereichen auch Vegen und Gley-Vegen.
Auf anstehenden tertiären Sedimenten entstanden eine Vielzahl von Bodentypen, wobei als Besonderheiten die Ferrallite, Fersiallite und Terrae calcis hervorstechen.
8.2. Natürliche Einflüsse
Klimatisch lässt sich die weinbaulich genutzte Fläche im Weinbaugebiet wie folgt fassen: die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt ca. 10° C.
Die Durchschnittstemperatur in der Vegetationsperiode liegt bei 14,70° C.
Prinzipiell gilt hierbei, dass die Temperaturwerte von West (Haardtrand) nach Ost (Rheinebene) zunehmen.
Im Jahresdurchschnitt fällt ein Niederschlag von etwa 655 mm.
In der Vegetationsperiode fallen durchschnittlich 60% (390 mm) des Jahresniederschlages. Im Südwesten des Weinbaugebietes findet man die höchsten Niederschlagswerte, die geringsten Jahresdurchschnittsniederschläge erhalten die nordöstlichsten Bereiche.
Im Schnitt erhalten die Reben während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von ungefähr 665.000 WH/m2.
9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften
„Pfälzer Landwein“ darf nur darf nur hergestellt werden aus Trauben, die von zugelassenen Rebflächen des Weinbaugebietes und von zugelassenen Rebsorten stammen.
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.
Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden sein.
10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben
10.1. Name und Anschrift:
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Mainzer Str. 112, 56068 Koblenz
Telefon 0261 / 9149 – 0, Telefax 0261 / 9149 -190
E-Mail: poststelle@lua.rlp.de
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstr. 7
55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach
Telefon 06 71 / 7 93 – 0, Telefax 06 71 / 7 93 11 99
e-Mail: info@lwk-rlp.de
10.2. Aufgaben:
10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleistet somit die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten Vorschriften.
Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Herstellung von Landwein verwendet werden darf, werden systematisch vor Ort überprüft.
10.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Erntemengen nach Rebsorte. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.
10.2.3. Kontrolle der Produktspezifikationen
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation erfolgt durch das Landesuntersuchungsamt. Die Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen werden in Form von Stichproben sichergestellt.
Hierbei werden die Weinhersteller ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
Antrag auf Eintragung einer geschützten geografischen Angabe
gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009
Einzutragender Name
Geografische Angabe „Pfälzer Landwein“
Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung
Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte durch das Weingesetz in der Fassung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196).
Kategorien von Weinbauerzeugnissen
Wein
RHEINBURGEN
Landwein
Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe
(Fonte BMELV)
(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
1. Geschützter Name
Geschützte Geografische Angabe „Rheinburgen-Landwein“
Die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) „Rheinburgen-Landwein“ erstreckt sich auf Landweine aus den Ländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen.
2. Beschreibung der Weine
2.1. Analytisch
Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, bzw. Maximalwerte, die nicht überschritten werden dürfen, um
die Bezeichnung verwenden zu dürfen:
Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens 4,50% vol.
Der Gesamtalkoholgehalt ist im Falle einer Anreicherung auf max.
11,50% vol. bei Weiß- und Roséwein
12,00% vol. bei Rotwein begrenzt.
Entsprechend dem Gesamtzuckergehalt dürfen folgende Geschmacksangaben verwendet werden:
Geschmacksangabe Zuckergehalt:
Trocken:
Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:
4,00 g/l oder
9,00 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt
Halbtrocken:
Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
12,00 g/l oder
18,00 g/l, sofern der in g je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger
ist als der Restzuckergehalt.
Gesamtsäure muss mindestens: 3,50 g/l betragen
Maximale Gehalte an flüchtiger Säure:
a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,
b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein.
Gesamtschwefeldioxidgehalte:
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
a) 150 mg/l bei Rotwein;
b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.
Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5,00 g/l oder mehr haben, auf
a) 200 mg/l bei Rotwein und
b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein.
2.2. Organoleptisch
Der Rheinburgen-Landwein erhält durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie unter Punkt 8 beschrieben charakteristische Eigenschaften.
Die Weißweine vom Mittelrhein
überzeugen mit einer Mineralität und einer gut eingebundenen Säurestruktur. Typisch sind intensive Primärfruchtaromen.
Die Struktur der Fruchtaromen reicht von grünem und gelbem Apfel, über Citrusaromen, Grapefruit, Pfirsich und Aprikose.
Roséweine
werden aus roten Rebsorten hell gekeltert. Sie sind von heller bis blassroter Farbe.
Sie unterscheiden sich von den regionalen Rotweinen durch ihre frische, weniger alkoholartige Art und ihren geringeren Tanningehalt.
Bei den Rotweinen
liegt die Spannbreite zwischen frischen, feinen, fruchtigen bis zu körperreichen Weinen.
Die Ausprägung der Fruchtaromen reicht von roten Früchten bis zu Brombeere.
3. Abgrenzung des Gebietes
3.1 Land Rheinland-Pfalz:
Die Trauben, die die geschützten geografischen Angabe „Rheinburgen-Landwein“ führen dürfen, müssen in
Rheinland-Pfalz von den Rebflächen der Gemeinden:
Bacharach, Bad Ems, Bad Hönningen, Boppard, Bornich, Braubach, Breitscheid (Mainz-Bingen), Brey, Damscheid, Dattenberg, Dausenau, Dörscheid, Fachbach, Filsen, Hammerstein, Kamp-Bornhofen, Kasbach-Ohlenberg, Kaub, Kestert, Koblenz, Lahnstein, Langscheid, Leubsdorf, Leutesdorf, Linz am Rhein, Manubach, Nassau, Niederburg, Niederheimbach, Nochern, Oberdiebach, Oberheimbach, Obernhof, Oberwesel, Osterspai, Patersberg, Perscheid, Rheinbreitbach, Rheinbrohl, Rhens, Sankt Goar, Sankt Goarshausen, Spay, Trechtingshausen, Unkel, Urbar, Vallendar, Weinähr stammen.
3.2 Land Nordrhein-Westfalen
Die Trauben, die die geschützte geografische Angabe „Rheinburgen-Landwein“ führen dürfen, müssen in Nordrhein-Westfalen von den Rebflächen:
der Stadt Königswinter
mit den Gemarkungen Oberdollendorf, Niederdollendorf und Königswinter,
der Stadt Bad Honnef mit der Gemarkung Honnef (Rhöndorf),
der Stadt Bonn mit der Gemarkung Dottendorf stammen.
Die Herstellung von Landwein mit dem geschützten Namen „Rheinburgen-Landwein“ muss in dem geografischen Gebiet erfolgen.
4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind
Der Wein ist zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.
4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):
Federweisser:
Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den
geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist
die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der
Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen..
Rotling:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
Der Neue:
Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
Steillage oder Steillagenwein:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung
5.1 Natürliche Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte
(Angaben in % vol potentieller Alkohol und °Öchsle):
5.1.1. In Rheinland-Pfalz:
„Rheinburgen-Landwein“ 5,50% vol (47° Öchsle)
5.1.2. In Nordrhein-Westfalen
„Rheinburgen-Landwein“ 6,00% vol (50° Öchsle)
5.2. Anreicherung
Landweine dürfen als
Weißwein und Roséwein bis zu 11,50% vol Gesamtalkohol sowie
Rotwein bis zu 12,00% vol Gesamtalkohol angereichert werden.
5.3. Süßung
Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.
5.4. Mischung und Verschnitt
Außer zur Herstellung von Rotling gem. § 32 Abs. 2 WeinV ist das Vermischen oder der Verschnitt von Erzeugnissen aus Rotweintrauben mit Erzeugnissen aus Weißweintrauben nicht zulässig.
5.5. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.
Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz.
6. Höchstertrag je Hektar
Der Hektarhöchstertrag ist auf 105,00 hl/ha festgesetzt.
7. Rebsorten
Keltertraubensorten der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis, aus denen der „Rheinburgen-Landwein“ gewonnen wird:
7.1. Im Land Rheinland-Pfalz:
Weißwein:
Auxerrois, Bacchus, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Findling, Früher Malingre, Gelber Muskateller, Grauer Burgunder, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Helios, Huxelrebe, Johanniter, Kerner, Müller-Thurgau, Muskat Ottonel, Nobling, Optima, Ortega, Osteiner, Phoenix, Reichensteiner, Roter Traminer, Sauvignon blanc, Scheurebe, Schönburger, Weißer Riesling, Würzer;
Rot- und Roséwein:
Blauer Frühburgunder, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Cabernet Dorsa, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Dornfelder, Dunkelfelder, Regent, Rotberger, Saint-Laurent.
7.2. Im Land Nordrhein-Westfalen:
Weißwein:
Auxerrois, Bacchus, Ehrenfelser, Faberrebe, Freisamer, Früher Malingre, Gelber Muskateller, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Huxelrebe, Kanzler, Kerner, Morio Muskat, Müller-Thurgau, Muskat Ottonel, Optima, Ortega, Perle, Phoenix, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Traminer, Ruländer, Scheurebe, Siegerrebe, Solaris, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Riesling, Würzer;
Rot- und Roséwein:
Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Früher Roter Malvasier, Gewürztraminer, Helfensteiner, Heroldrebe, Regent, Rotberger, Roter Elbling, Roter Gutedel, Saint-Laurent.
8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt
8.1. Geografische Verhältnisse
8.1.1. Landschaft und Morphologie
Das Weinbaugebiet befindet sich zwischen Bingen und Bonn mit dem angrenzenden Siebengebirge auf einer Länge von über ca. 110 km.
Der Talboden ist schmal, erst bei 200 bis 220 Metern über NN weitet sich das enge Kerbtal zum Plateautal mit seinen älter angelegten Verebnungen. Weinbaulich genutzte Flächen findet man im Mittelrheintal in Höhen von etwa 55 bis 350 Metern über NN, durchschnittlich befinden sich die Rebflächen in einer Höhe von 170 Metern über NN.
Die Weinberge des Oberen Mittelrheintals sind hauptsächlich Südost bis Südwest exponiert, der Weinbau im Unteren Mittelrheintal dominiert auf Flächen mit einer Exposition von Süd bis Südwest. Bezogen auf das gesamte Weinbaugebiet zeigen die Rebflächen eine durchschnittliche Exposition von 168° (SSE).
8.1.2. Geologie
Es dominieren Gesteine des Devons. Weite Verbreitung besitzen quarzitische Sandsteine und Tonschiefer, untergeordnet treten Eisen- und Kieselgallenschiefer sowie Quarzite auf.
Gesteine aus dem Tertiär findet man nur in der Gegend um Königswinter. Hierbei handelt es sich um Trachyte, Trachyttuffe, Basalte und Latite (vulkanische Ergussgesteine), die von einer ehemaligen vulkanischen Aktivität zeugen.
Die Reben im Mittelrheintal wurzeln überwiegend in einem Boden, dessen Ausgangsgestein von devonischen Schiefern gebildet wird.
Bodentypologisch werden diese Bereiche durch Vegen und Braunerden charakterisiert. Auf den tertiären Vulkaniten findet man Braunerden, Regosole und Ranker.
8.2. Natürliche Einflüsse
Die Wetterdaten stellen sich mit einer Jahresdurchschnittstemperatur von 9,7° C
dar, die Durchschnittstemperatur in der Vegetationsperiode liegt bei 14,2° C.
Der Jahresdurchschnitt im Niederschlag liegt durchschnittlich bei 665 mm, davon fallen ca. 60% in der Vegetation.
Im Schnitt erhalten die Reben am Mittelrhein während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von ca. 615.000 Wh/m2.
9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften
„Rheinburgen-Landwein“ darf nur hergestellt werden aus Trauben, die von Rebflächen des Weinbaugebietes und von zugelassenen Rebsorten stammen.
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung „Rheinburgen-Landwein“ in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.
Der Abfüller ist von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufzunehmen.
10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben
10.1. Name und Anschrift
10.1.1. In Rheinland-Pfalz:
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Mainzer Str. 112
56068 Koblenz
Telefon 0261 / 9149-0, Telefax 0261 / 9149-190
E-Mail: poststelle@lua.rlp.de
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstr. 7
55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach
Telefon 0671 / 793-0, Telefax 0671 / 793-1199
e-Mail: info@lwk-rlp.de
10.1.2. In Nordrhein-Westfalen:
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Siebengebirgsstraße 200
53229 Bonn
Postfach 30 08 64, 53188 Bonn
Telefon 0228 / 703-0, Telefax 0228 / 703-8498
E-Mail: poststelle-bonn@lwk.nrw.de
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Abteilung 8
Leibnizstraße 10
45659 Recklinghausen
Telefon 02361 / 305-0, Telefax 02361 / 305-3786
E-Mail: abteilung8@lanuv.nrw.de
10.2. Aufgaben:
10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bzw. die Landwirtschaftkammer Nordrhein-Westfalen ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleistet somit
die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten Vorschriften. Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zur Herstellung von Landwein verwendet werden darf, werden systematisch vor Ort überprüft.
10.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bzw. der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen die Erntemengen nach Rebsorte.
Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.
10.2.3. Kontrolle der Produktspezifikationen
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation erfolgt in Rheinland-Pfalz durch das Landesuntersuchungsamt. Die Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen werden in Form von Stichproben sichergestellt.
Hierbei werden die Weinhersteller von „Rheinburgen-Landwein“ ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
Die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikationen koordiniert in Nordrhein- Westfalen das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW mit den zuständigen Überwachungsbehörden.
RHEINISCHER LANDWEIN
Landwein
Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe
(Fonte BMELV)
(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
1. Geschützter Name
Geschützte Geografische Angabe „Rheinischer Landwein“
2. Beschreibung des Weines/der Weine
2.1. Analytisch
Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:
Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens: 4,50% vol.
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max.
11,50% vol. bei Weiß- und Roséwein
12,00% vol. bei Rotwein
Gesamtzuckergehalt gemäß Anhang XIV Teil B der VO (EG) Nr. 607/2009 Unbeschadet der u. g. Verwendungsbedingungen in Anhang XIV Teil B darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 1g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.
Geschmacksangabe Zuckergehalt:
Trocken:
Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:
4,00 g/l oder
9,00g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt;
Halbtrocken:
Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
12,00 g/l oder
18,00 g/l, sofern der in g je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.
Gesamtsäure muss mindestens 3,50 g/l betragen
Gehalte an flüchtige Säure:
a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,
b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,
Gesamtschwefeldioxidgehalte:
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
a) 150 mg/l bei Rotwein;
b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.
Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5,00 g/l oder mehr haben, auf
a) 200 mg/l bei Rotwein und
b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;
2.2. Organoleptisch
Im Gebiet werden neben Weißweinen (69 %) traditionell auch Rosé- und Rotweine (31%) ausgebaut.
Der Rheinische Landwein erhält durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie unter Punkt 8 beschrieben charakteristische Eigenschaften.
Weißweine:
haben deutliche Fruchtnoten nach Apfel, Pfirsich, Grapefruit, sowie exotische Aromen wie Maracuja und Ananas, in besonderen Fällen Muskat- und Rosenduft.
Die moderne ausgewogene Säure-Süße Balance der Weine macht sie lebendig.
Rotweine
sind je nach Rebsorte von den Fruchtaromen Cassis, Brombeeren, Kirschen und Erdbeere geprägt.
Die körperreichen Weine haben meist eine weiche Säurestruktur und eine prägende Tanninstruktur.
Roséweine
werden aus roten Rebsorten hell gekeltert.
Sie sind von heller bis blassroter Farbe.
Sie unterscheiden sich vom Rotwein durch ihre frische, weniger alkoholartige Art und ihren geringeren Tanningehalt.
3. Abgrenzung des Gebietes
Die Erzeugnissse, die die geschützten geografischen Angabe „Rheinischer Landwein“ führen dürfen, müssen von den Rebflächen der Gemeinden:
Albig, Alsheim, Alzey, Appenheim, Armsheim, Aspisheim, Badenheim, Bechenheim, Bechtheim, Bechtolsheim, Bermersheim (Alzey-Worms), Bermersheim vor der Höhe,Biebelnheim, Biebelsheim, Bingen am Rhein 1, Bodenheim, Bornheim (Alzey-Worms), Bubenheim (Mainz-Bingen), Budenheim, Dalheim, Dexheim, Dienheim, Dintesheim, Dittelsheim-Heßloch, Dolgesheim, Dorn-Dürkheim, Eckelsheim, Eich, Eimsheim, Engelstadt, Ensheim, Eppelsheim, Erbes-Büdesheim, Esselborn, Essenheim,Flörsheim-Dalsheim, Flonheim, Flomborn, Framersheim, Frei-Laubersheim, Freimersheim (Alzey-Worms), Frettenheim, Friesenheim, Fürfeld, Gabsheim, Gau-Algesheim, Gau-Bickelheim, Gau-Bischofsheim, Gau-Heppenheim, Gau-Odernheim, Gau-Weinheim, Gensingen, Gimbsheim, Grolsheim, Gumbsheim, Gundersheim, Gundheim, Guntersblum, Hackenheim, Hahnheim, Hangen-Weisheim, Harxheim, Heidesheim am Rhein, Hillesheim (Mainz-Bingen), Hochborn, Hohen-Sülzen, Horrweiler, Ingelheim am Rhein, Jugenheim in Rheinhessen, Kettenheim, Klein-Winternheim, Köngernheim, Lörzweiler, Lonsheim, Ludwigshöhe, Mainz, Mauchenheim, Mettenheim, Mölsheim, Mörstadt, Mommenheim, Monsheim, Monzernheim, Nack, Nackenheim, Neu-Bamberg, Nieder-Hilbersheim, Nieder-Olm, Nieder-Wiesen, Nierstein, Ober-Flörsheim, Ober-Hilbersheim, Ober-Olm, Ockenheim, Offenheim, Offstein, Oppenheim, Osthofen, Partenheim, Pfaffen-Schwabenheim, Pleitersheim, Sankt Johann (Mainz-Bingen), Saulheim, Schornsheim, Schwabenheim an der Selz, Selzen, Siefersheim, Sörgenloch, Spiesheim, Sprendlingen, Stadecken-Elsheim, Stein-Bockenheim, Sulzheim, Tiefenthal (Bad Kreuznach), Udenheim, Uelversheim, Undenheim, Vendersheim, Volxheim, Wachenheim, Wackernheim, Wahlheim, Wallertheim, Weinolsheim, Welgesheim, Wendelsheim, Westhofen, Wintersheim, Wöllstein, Wörrstadt, Wolfsheim, Wonsheim, Worms, Zornheim, Zotzenheim stammen.
Die Herstellung von Landwein mit dem geschützten Namen „Rheinischer Landwein“ muss in dem geografischen Gebiet erfolgen.
4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind
Der Wein ist zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem folgenden traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen:
4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):
Federweisser:
Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den
geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist
die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der
Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.
Rotling:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
Der Neue:
Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
Steillage oder Steillagenwein:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen
Einschränkungen für die Weinbereitung
5.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt/Mindestmostgewichte
(Angabe in %vol potentieller Alkohol/° Öchsle)
„Rheinischer Landwein“ 6,00% vol. (50° Öchsle)
5.2. Anreicherung
Landweine dürfen als Weißwein sowie Roséwein bis zu 11,50% vol. enthaltener Alkohol
und Rotwein bis zu 12,00% vol. enthaltener Alkohol angereichert werden.
5.3. Süßung
Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.
5.4. Mischung und Verschnitt
Außer zur Herstellung von Rotling gem. § 32 Abs. 2 WeinV ist das Vermischen oder der Verschnitt von Erzeugnissen aus Rotweintrauben mit Erzeugnissen aus Weißweintrauben nicht zulässig.
5.5. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen. Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz.
6. Höchstertrag je Hektar
Der Hektarhöchstertrag ist auf 150,00 hl/ha festgesetzt.
7. Rebsorten
Keltertraubensorten der Art vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung vitis aus denen der „Rheinische Landwein“ gewonnen werden:
Weißwein:
Albalonga, Arnsburger, Auxerrois, Bacchus, Bronner, Chardonnay, Ehren-breitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Findling, Freisamer, Gelber Muskateller, Gewürztraminer, Grauer Burgunder, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Mariensteiner, Merzling, Morio-Muskat, Müller- Thurgau, Muskat-Ottonel, Nobling, Optima,Orion, Ortega, Perle, Phoenix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Gutedel, Roter Muskateller, Roter Traminer, Saphira, Sauvignon blanc, Scheurebe, Schönburger, Septimer, Siegerrebe, Silcher, Sirius, Solaris, Staufer, Weißer Burgunder, Weißer Gutedel, Weißer Riesling, Würzer
Rot- und Roséwein:
Acolon, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Silvaner, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt, Bolero, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Färbertraube, Früher Roter Malvasier, Hegel, Heroldrebe, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Muskat Hamburg, Neronet, Palas, Prior, Regent, Rondo, Rotberger, Rubinet, Saint-Laurent, Syrah,
8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt
8.1. Geografische Verhältnisse
8.1.1. Landschaft und Morphologie
Das Gebiet des „Rheinischen Landweins“ liegt am nördlichen Ende des Oberrheingrabens im Rheinknie zwischen den Städten Mainz, Bingen, Alzey und Worms.
Das Relief ist geprägt durch Plateaus aus widerständigem Kalkstein, welche durch breite Talungen mit sanften Hügeln und Niederungen durchschnitten werden.
Die höchsten Plateaubereiche liegen zwischen 250 und 300 Metern über NN, wohingegen die Niederungen 100 bis 150 Meter über NN aufweisen.
Der Weinbau konzentriert sich auf die Hangbereiche.
Im Durchschnitt wächst der Wein in einer Höhe von 175 Metern über NN. Es dominieren Expositionen von Südost bis
Südwest.
8.1.2. Geologie
Das Weinbaugebiet wird überwiegend von tertiären und quartären Sedimenten aufgebaut, welche über einem Sockel aus Rotliegend-Gesteinen liegen.
Diese Rotliegend-Gesteine treten lediglich im äußersten Südwesten und bei Nierstein an die Erdoberfläche (Niersteiner Horst).
Der größte Teil wird von tertiären Gesteinen aufgebaut, welche überwiegend von quartären Sedimenten (Lösslehm,
Flussterrassen, Auensedimente, Hangsedimente) überlagert werden.
Die Plateaubereiche werden von tertiären Kalksteinen gebildet, wohingegen die Hang-, Hügel- und Niederungsbereiche in weicheren tertiären Mergeln entwickelt sind.
Die Kalksteine der Plateaubereiche sind meist mit Löss überlagert, die Kalke und Mergel der Hangbereiche werden oft von Löss oder Hangsedimenten verschleiert, wohingegen die Mergel der Niederungszonen von Auen-, Terrassen- oder
Umlagerungssedimenten bedeckt sind. Im nordwestlichen Teil des Weinbaugebietes in der Nähe von Bingen treten devonische Quarzite und Tonschiefer auf.
Für die Bodenbildung stellt der Löss bzw. Lösslehm das wichtigste Ausgangssubstrat dar.
8.2. Natürliche Einflüsse
Klimatisch lässt sich die weinbaulich genutzte Fläche im Weinbaugebiet wie folgt fassen: die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt ca. 9,90° C.
Die Durchschnittstemperatur in der Vegetationsperiode liegt bei 14,60° C.
Die Areale mit den niedrigeren Jahresdurchschnittstemperaturen liegen im Südwesten des Anbaugebietes an der Grenze zum Saar-Nahe-Becken.
Mittlere Temperaturwerte findet man auf dem Tafel- und Hügelland, wogegen die höchsten Jahresdurchschnittstemperaturen mit zunehmender Nähe zum Oberrheingraben erreicht werden.
Im Jahresdurchschnitt fällt ein Niederschlag von etwa 550 mm.
In der Vegetationsperiode fallen durchschnittlich 65% (355 mm) des Jahresniederschlages. Im Schnitt erhalten die rheinhessischen Reben während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von ungefähr 650.000 WH/m2.
9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften
„Rheinischer Landwein“ darf nur hergestellt werden aus Trauben, die von zugelassenen Rebflächen des Weinbaugebietes und von zugelassenen Rebsorten stammen.
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.
Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden sein.
10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der
Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben
10.1. Name und Anschrift:
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Landesuntersuchungsamt
Mainzer Str. 112, 56068 Koblenz
Telefon 0261 / 9149 – 0, Telefax 0261 / 9149 -190
E-Mail: poststelle@lua.rlp.de
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstr. 7
55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach
Telefon 06 71 / 7 93 – 0, Telefax 06 71 / 7 93 11 99
e-Mail: info@lwk-rlp.de
10.2. Aufgaben:
10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleistet somit die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten
Vorschriften.
Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Herstellung von Rheinischen Landwein verwendet werden darf, werden systematisch vor Ort überprüft.
10.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Erntemengen nach Rebsorte. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.
10.2.3. Kontrolle der Produktspezifikationen
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation erfolgt durch das Landesuntersuchungsamt. Die Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen werden in Form von Stichproben sichergestellt.
Hierbei werden die Weinhersteller ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
Antrag auf einer geschützten geografischen Angabe
gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009
Einzutragender Name
Geografische Angabe „Rheinischer Landwein“
Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung
Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte durch Weingesetz in der Fassung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196).
Kategorien von Weinbauerzeugnissen
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