Mecklenburg Vorpommern Schleswig Holstein

MECKLENBURG VORPOMMERN

SCHLESWIG HOLSTEIN

WEINVERORDNUNG MECKLENBURG VORPOMMERN

WEINVERORDNUNG SCHLESWIG HOLSTEIN

VIGNETI WESTENSEE

VIGNETI WESTENSEE

STARGARDER

MECKLENBURG-VORPOMMERN

ZONA VITICOLA COMUNITARIA “A”

 

Il Land Mecklenburg-Vorpommern è all’estremità nord-orientale della Germania, delimitato a nord dal Mar Baltico, ad est dalla Polonia, a sud dal Brandenburg a sud-ovest dal Niedersachsen e a nord-ovest dal Schleswig-Holstein.

Suddiviso in 12 Landkreis e sei Kreisfreie Städte, il capoluogo è Schwerin, l’unico Landkreis interessato alla viticoltura è il “Mecklenburg-Sterlitz” sul confine meridionale con il Brandenburg, a sud di Neubrandenburg.

Il Weinbaugebiet “Stargarder” è stato recentemente riconosciuto dalla normativa vitivinicola tedesca (04/03/2006), operativo solo con il Landesweinverordnung del 15/08/2006 (vedi in calce) ed è racchiuso nel Landkreis “Mecklenburg-Sterlitz” in solo due comuni con una superficie totale di 3,70 ettari, è il più piccolo Weibaugebiet di tutta la Germania in concorrenza con il bavarese “Regensburger Landwein”, quest’ultimo è però solo un Landwein racchiuso nel Weinbaugebiet Bayern.

Questo Weinbaugebiet, il quattordicesimo della Germania, è autorizzato solo per la produzione di “Landwein” o “Tafelwein” e quindi non può produrre come i precedenti tredici Anbaugebiet, alcun vino a DOP.

Nel Stargarder vi sono solo due produttori e la quantità di vino prodotta è talmente ridotta da non essere commercializzata, essa viene usata come consumo familiare o presso l’Hôtel Schloß Rattley.

I vitigni coltivati sono solo sette e le varietà bianche prevalgono per il 75% con una suddivisione tra:

Ortega: 1 ettaro

Phoenix: 1 ettaro

Regent: 1 ettaro

I vitigni restanti coprono i 7.000 mq rimanenti.

Il produttore quasi monopolistico è lo Schloß Rattley e. V. che gestisce i 3,50 ettari situati nel parco (20 ha) del castello, nella frazione omonima del comune di Schönbeck a pochi km. dalla frontiera polacca, la sua produzione (qualche migliaio di bottiglie) è gestita soprattutto all’interno del omonimo Hötel e solo poche bottiglie sono vendute per asporto o via e mail.

La zona vitata è suddivisa in 7 vigneti:

Eichenberg

Storchennest

Sonnenberg

Reitplatz

Froschberg

Schmiedeberg

Gartenberg

con circa 16.000 viti in maggioranza Ortega, Phoenix e Regent.

I restanti 2.000 mq di vigneti sono situati nel comune di Burg Stargard a 8 km. sud di Neubrandenburg sulla riva orientale del lago Tollensesee, nei vigneti di:

Teufelsbruch

Burg

con circa 1.200 viti in maggioranza Regent e Blauer Portugieser.

I nomi dei vigneti non sono citabili nell’etichettatura, documenti di trasporto e fatture, essendo un semplice Landwein i vini di questa zona sono commerciabili solo sotto il nome di “Mecklenburger Landwein” senza alcun altro riferimento geografico.

Questi vigneti erano sino al 2009 i più settentrionali del mondo ad aver diritto alla IGP, siamo tra il 53°, 30’ e 53°, 34’

parallelo nord, oggi superati dai vigneti dello Schleswig-Hostein.

 

I numeri dello Stargarder:

1 Landwein

2 comuni

9 vigneti

 

3,70 ettari di superficie vitata.

SCHLESWIG-HOLSTEIN

ZONA VITICOLA COMUNITARIA “A”

 

Il Land “Schleswig-Holstein” è il più settentrionale di tutta la Germania, confina a nord con la Danimarca, ad nord-est con il Mar Baltico (Ostsee), a sud-est con il Mecklenburg-Vorpommern, a sud con il Niedersachsen e la città di Hamburg, ad ovest con il Mar del Nord (Nordsee).

Amministrativamente è suddiviso in 11 Landkreise e 4 Kreisfreie Städte, il capoluogo è Kiel.

La neoviticoltura locale si sta sviluppando dopo il riconoscimento come Landwein 2Schleswig-Holsteiner” (2009), al momento i vigneti in produzione sono pochi ma grazie alla acquisizione di diritti d’impianto di 10 ettari provenienti dal Rheinhessen si sta progressivamente ampliando, affiancata dall’esperienza di alcuni produttori di vini di altri Anbaugebiet.

Per il momento i territori ritenuti validi per la viticoltura sono disseminati in quattro Landkreise:

Landkreis Nordfriesland:

questo territorio è situato all’estremità nord-occidentale del Land sulle coste del Nordsee e sul confine con la Danimarca.

I vigneti sono situati nell’arcipelago  “Nord Friesische Inseln”

nell’sola di Sylt, nel comune omonimo; questo è l’attuale vigneto con diritto alla IGP più settentrionale del mondo, esso si trova al 54°, 53’ parallelo nord e 8°, 21’ longitudine est, (vedi ripresa satellitare 2005 ancora privo di viti) tra le frazioni di  Keitum e Munkmarsch, sulla costa orientale dell’isola verso il continente.

Si tratta al momento di 3.000 mq con 1.100 viti di Müller Thurgau e 500 viti di Solaris; il produttore commercializza il vino bianco ottenuto con l’etichetta “55°” per identificare la sua posizione geografica, una vera e propria rarità.

Sull’isola di Föhr, troviamo qualche vigneto nei comuni di Nieblum e di Alkersum sulla costa meridionale dell’isola.

Un quarto comune Elisabeth Sophien Koog nella penisola di Nordstrand all’estremo sud dell’arcipelago Nord Friesische Inseln, completa il panorama viticolo del Landkreis Nordfreisland.

Landkreis Plön:

siamo all’estremità orientale del Land  a sud del capoluogo di Land Kiel, poco all’interno della costa del Ostsee (Mar Baltico) nel comune di Grebin tra i laghi Schierensee-Grebinersee a nord-est e Schluensee a sud-ovest dove troviamo un altro vigneto importante di circa 2 ettari con 5.300 viti di Solaris e Johanniter commercializzato come “Terra Altmühle.

Landkreis Ostholstein:

poco più ad est di Grebin  posizionato tra i laghi di Dieksee e Kellersee nel cuore delle colline “Holsteinische Schweiz” e del parco naturale omonimo a Malkwitz nel comune di Malente  nel vigneto “Gröndahlberg si produce un vino rosso a base di Cabernet Cortis e Regent e un bianco a base di Solaris.

Landkreis Rendsburg Eckernförde:

infine altri due comuni completano il panorama viticolo del Land Schleswig-Holstein, uno si trova a pochi km. ad ovest di Kiel a Westensee, sulla riva occidentale del lago omonimo su circa due ettari di recente impianto.

Il secondo comune è Langwedel poco più a sud di  Westensee posizionato tra le rive dei laghi Lustsee a nord-est e Brahmsee a sud-ovest tra le città di Kiel (nord) e Neumünster (sud).

 

Nel suo complesso siamo di fronte ad una viticoltura pionieristica e in pieno sviluppo, grazie anche all’intervento di alcuni produttori della Rheingau e Rheinhessen che spostando i diritti d’impianto da queste regioni già ampiamente vitate al Land Schleswig-Holstein e che, con la loro esperienza, daranno in futuro delle buone e piacevoli sorprese.

 

I numeri dello Schleswig-Holstein:

1 Landwein

8 comuni

20,00 ettari potenziali

 

10,00 ettari circa in produzione.

Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts

Mecklenburg Vorpommern

(Weinrecht-Durchführungslandesverordnung - WeinRDLVO M-V)

Vom 15. August 2006

 

§ 1

Abgrenzung des bestimmten Weinbaugebietes

(zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes und § 1 Nr. 6 der Weinverordnung)

 

(1).Das zu Mecklenburg-Vorpommern gehörende Weinbaugebiet Stargarder Land umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen, die zur Erzeugung von Landwein geeignet sind, in den in Anlage 1 aufgeführten Gemeinden.

Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Die topografischen Karten im Maßstab 1:10000 zur Anlage 1, in der die in Absatz 1 genannten Flächen eingetragen sind, sind im Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei niedergelegt.

 

§ 2

Wiederbepflanzung

(zu § 6 Abs. 3 des Weingesetzes)

 

(1) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf den gerodeten Flächen vorgenommen werden.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf eine andere Fläche desselben Betriebes genehmigen, wenn

1. die andere Fläche innerhalb des Anbaugebietes Stargarder Land liegt oder

2. die andere Fläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen steht und

3. die Übertragung zu keinem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials im Sinne des Artikels 4 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 vom 13. Oktober 2003 (ABl. EU Nr. L 262 S. 13) geändert worden ist, führt.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 setzt einen schriftlichen Antrag voraus.

Dem Antrag sind die genauen Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes beizufügen.

Im Falle der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche eines anderen Betriebes ist der Antrag vom Übernehmer des Wiederbepflanzungsrechtes unter Beifügung der schriftlichen Zustimmung des Abgebers zu stellen.

Die Angaben über die Flächen erfolgen durch Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch neuesten Datums.

 

§ 3

Bewirtschaftung des Produktpotenzials

(zu § 8a Abs. 1 und 3 des Weingesetzes)

 

(1) Für das Anbaugebiet Stargarder Land wird eine regionale Reserve von Pflanzrechten geschaffen. Die Vergabe der Pflanzrechte obliegt der zuständigen Behörde.

(2) Ein im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erworbenes Wiederbepflanzungsrecht kann bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeübt werden.

Bis dahin nicht genutzte Wiederbepflanzungsrechte gehen in die regionale Reserve von Pflanzrechten ein.

(3) Die Gewährung von Pflanzrechten aus der regionalen Reserve setzt einen schriftlichen Antrag bis zum 30. April eines Jahres (Ausschlussfrist) voraus.

Dem Antrag ist eine genaue Flächenangabe über den Umfang der aufzurebenden Flächen und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit gekennzeichneter Aufrebungsfläche beizufügen.

(4) Antragsberechtigt sind Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte, die einen mindestens zwölfjährigen Nutzungsnachweis für die beantragte Fläche erbringen können.

(5) Nach Absatz 3 kann ein Pflanzrecht gewährt werden, wenn die zu bepflanzende Fläche die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt sowie sonstige gesetzliche Gebote und Verbote nicht entgegenstehen.

 

§ 4

Rebsortenklassifizierung

(zu § 8c des Weingesetzes)

 

(1) Die zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten sind in der Anlage 2 aufgeführt. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Soweit zukünftige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme einer Rebsorte in die Anlage 2 auf der Grundlage der Anbaueignung sowie der analytischen und organoleptischen Eigenschaften von Wein, der aus der betreffenden Sorte hergestellt wurde.

Für die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamtes genannten Rebsorten gelten die Nachweise als erbracht.

 

§ 5

Mengenregulierung

(zu § 9 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes)

 

Der zulässige Hektarertrag für Mecklenburger Landwein, der auf Rebflächen im Anbaugebiet Stargarder Land erzeugt wird, wird auf 90 Hektoliter je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt.

 

§ 6

Landwein

(zu § 22 Abs. 2 des Weingesetzes und § 2 Nr. 8 der Weinverordnung)

 

(1) Die Herstellung von Mecklenburger Landwein im Anbaugebiet Stargarder Land wird zugelassen.

(2) Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird bei Mecklenburger Landwein auf 6,00% Vol. Alkohol (50° Öchsle) festgesetzt.

(3) Zur Herstellung von Mecklenburger Landwein nach Absatz 1 dürfen die in der Anlage 2 genannten Rebsorten sowie die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamtes genannten Kellertraubensorten verwendet werden.

Als Mecklenburger Landwein mit Herkunft aus dem Stargarder Land darf nur ein gebietstypischer Wein gekennzeichnet werden, der in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

Bei der Angabe einer Rebsorte muss er für diese Rebsorte typisch sein.

 

§ 7

Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds

(zu § 44 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes)

 

(1) Die von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen für den Weinfonds zu erhebende Abgabe nach § 43 Nr. 1 des Weingesetzes wird vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei erhoben und an den Weinfonds abgeführt.

(2) Die Abgabe wird jährlich erhoben und ist jeweils zum 30. Juni des Jahres fällig.

(3) Maßgeblich für die Erhebung ist die am 1. Januar eines Kalenderjahres genutzte Weinbergsfläche, die der Meldung des Abgabepflichtigen zur Weinbaukartei entspricht. Zur abgabepflichtigen Fläche gehören alle bestockten und vorübergehend nicht bestockten Flächen des Abgabepflichtigen.

(4) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei setzt die Höhe der Abgabe auf der Grundlage des § 43 Nr. 1 des Weingesetzes und des Flächennachweises (Weinbaukartei) fest und teilt diese dem Abgabepflichtigen mit.

 

§ 8

Vereinfachte Buchführung

(zu § 11 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.

 

§ 9

Moderne Buchführung

(zu § 12 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

(1).Der Anwender von Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung die Genehmigung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Der Anwender hat der zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Personen die Prüfung an Ort und Stelle zu ermöglichen.

Er hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Stelle dem Anwender die Anwendung eines bestimmten Buchführungsverfahrens untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.

(2) Werden Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren geändert, so kann der Anwender die in seinem Besitz befindlichen Bücher und Formulare bis zum Verbrauch dieser Bestände verwenden, wenn er die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt.

 

§ 10

Herbstbuch

(zu § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 3 zu führen, sofern keine andere Art der Buchführung genehmigt wird. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung.

 

§ 11

Begleitpapierkopie

(zu § 23 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

Ist für die Beförderung von nicht abgefülltem Traubenmost und nicht abgefülltem Tafelwein von in Mecklenburg-Vorpommern geernteten Weintrauben ein Begleitpapier gemäß den §§ 18 bis 22 der Wein-Überwachungsverordnung auszustellen, so hat der zur Ausstellung Verpflichtete eine Kopie des Begleitpapiers unverzüglich der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.

 

§ 12

Zuständige Stelle

 

Zuständige Behörde beziehungsweise zuständige Stelle ist

1. das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei hinsichtlich der §§ 2 und 7,

2. das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei hinsichtlich des § 9 .

 

§ 13

Bußgeldvorschriften

(zu § 50 des Weingesetzes)

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 auf anderen als den dort genannten Flächen oder entgegen § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde eine Wiederbepflanzung vornimmt,

2. entgegen § 7 Abs. 2 die Abgabe nicht bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres entrichtet.

Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 50 Abs. 3 des Weingesetzes .

 

§ 14

In-Kraft-Treten

 

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Schwerin, den 15. August 2006

 

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1)

Abgrenzung des zu Mecklenburg-Vorpommern gehörenden Gebietes Stargarder Land (nach Kommunen)

 

Landkreis Mecklenburg-Strelitz:

Gemeinde Schönbeck Ortsteil Rattey

Stadt Burg Stargard

 

Anlage 2

(zu § 4)

 

Rebsorten, die zur Erzeugung von Mecklenburger Landwein zugelassen sind:

 

Elbling W, Regent S, Ortega W, Phoenix W, Huxelrebe W, Müller-Thurgau (Rivaner) W, Blauer Portugieser (portugieser) S, Blauer Spätburgunder (Spätburgunder) S.

Landesverordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften 
Schleswig-Holstein (WeinDVO)
Vom 14. Mai 2009

letzte berücksichtigte Änderung: mehrf. geändert durch Art. 1

(LVO v. 30.05.2012, GVOBl. S. 578)

Zum 23.10.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamta

 

§ 1

Abgrenzung des Weinbaugebietes

(zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes)

 

Das Weinbaugebiet Schleswig-Holstein umfasst innerhalb des Landes Schleswig-Holstein die zulässigerweise bestockten oder vorübergehend nicht bestockten Rebflächen der in der Anlage 1 aufgeführten Gemeinden, die zum Anbau von Landwein geeignet sind.

 

§ 2

Wiederbepflanzung

(zu § 6 Abs. 5 des Weingesetzes)

Änderungsanweisungen  vom 20. Juni 2006

 

(1) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf einer gerodeten Fläche vorgenommen werden.

(2) Im Einzelfall kann die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf eine andere Fläche desselben Betriebes genehmigt werden, wenn

1. a) die andere Fläche innerhalb des Anbaugebietes Schleswig-Holstein liegt oder

b) die andere Fläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen steht und

2. die Übertragung zu keinem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials im Sinne des Artikels 92 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1246/2008 (ABl. EU Nr. L 335 S. 32), führt.

(3) Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von einer gerodeten Fläche auf eine Fläche eines anderen Betriebs kann im Einzelfall unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen genehmigt werden.

(4) Genehmigungen nach Absatz 2 oder 3 werden von der zuständigen Behörde auf schriftlichen Antrag erteilt. Dem Antrag sind die genauen Angaben über beide Flächen und über den Umfang des zu übertragenden Wiederbepflanzungsrechtes beizufügen. Die Angaben über die Flächen sind durch Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch neuesten Datums nachzuweisen. Im Falle der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche eines anderen Betriebes ist der Antrag von der Übernehmerin oder vom Übernehmer des Wiederbepflanzungsrechtes mit schriftlicher Zustimmung der Abgeberin oder des Abgebers zu stellen.

 

§ 3

Bewirtschaftung des Produktionspotenzials

(zu § 8 a Abs. 1 und 3 des Weingesetzes)

Änderungsanweisungen vom 15. Oktober 2008 

 

(1) Für das Weinbaugebiet Schleswig-Holstein wird eine regionale Reserve von Pflanzrechten geschaffen. Die Verwaltung der Reserve obliegt der zuständigen Behörde.

(2) Ein im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erworbenes Wiederbepflanzungsrecht kann bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeübt werden. Bis dahin nicht genutzte Wiederbepflanzungsrechte gehen in die regionale Reserve ein.

(3) Pflanzrechte aus der regionalen Reserve können gewährt werden, wenn

1. die zu bepflanzende Fläche die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt,

2. durch Standortwahl, verwendete Rebsorten und angewendete Anbautechniken sichergestellt ist, dass die Erträge dem Durchschnittsertrag des Gebietes und die Erzeugung der Nachfrage entspricht, und

3. sonstige gesetzliche Gebote und Verbote nicht entgegenstehen.

(4) Die Gewährung von Pflanzrechten aus der regionalen Reserve ist bis zum 30. April eines Jahres (Ausschlussfrist) schriftlich zu beantragen. Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte, die einen mindestens zwölfjährigen Nutzungsnachweis für die beantragte Fläche erbringen können. Dem Antrag sind eine genaue Flächenangabe über den Umfang der aufzurebenden Flächen und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit gekennzeichneter Aufrebungsfläche beizufügen.

 

§ 4

Zugelassene Rebsorten

(zu § 8 c Abs. 1 des Weingesetzes)

 

Für die Herstellung von Wein sind die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamtes (www.bundessortenamt.de) aufgeführten Rebsorten zugelassen.

Für die Weinherstellung zugelassen sind ferner Rebsorten, deren Anbaueignung im Rahmen von Rebsortenversuchen nach § 5 geprüft wird.

 

§ 5

Versuche zur Anbaueignung von Rebsorten

(zu § 8 c Abs. 2 des Weingesetzes)

 

(1) Versuche zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten als Voraussetzung für deren Zulassung zur Herstellung von Landwein dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt werden. Die Genehmigung ist bis spätestens drei Wochen vor der Pflanzung schriftlich zu beantragen.

(2) Bei Versuchen mit Rebenneuzüchtungen ist dem Antrag auf Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 ein mit der Züchterin oder dem Züchter abgeschlossener Anbauvertrag anzufügen. In diesem sind von der Züchterin oder vom Züchter die Versuchsbedingungen festzulegen, deren Einhaltung sie oder er zu überwachen und gegenüber der zuständigen Behörde zu bestätigen hat. Sofern bereits eine ausreichende Zahl von Versuchen zum Zwecke der vergleichenden Sortenprüfung besteht, kann von Vergleichssorten abgesehen werden.

(3) Bei Versuchen mit im Sortenregister eingetragenen zugelassenen Rebsorten sowie mit Rebsorten nach § 55 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), zuletzt geändert durch Artikel 192 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), entfallen die Festlegung von Versuchsbedingungen und das Erfordernis von Vergleichssorten.

(4) Die Ertragsdaten aus den Versuchen sind der zuständigen Behörde jährlich bis zum 31. Dezember mitzuteilen. Diese Mitteilung obliegt bei Versuchen nach Absatz 3 der Züchterin oder dem Züchter und bei Versuchen nach Absatz 4 der Versuchsanstellerin oder dem Versuchsansteller.

 

§ 6

Mengenregulierung

(zu § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 Nr. 3 des Weingesetzes)

 

(1) Der Hektarertrag für auf Rebflächen im Weinbaugebiet Schleswig-Holstein erzeugten Wein wird auf 90 Hektoliter Wein je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt.

(2) Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen, dürfen Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben. In diesem Fall darf der Gesamthektarertrag der Rebflächen des annehmenden und abgebenden Weinbaubetriebs die in Absatz 1 festgelegte Höchstmenge nicht überschreiten. Zur Ermittlung des Gesamthektarertrags nach Satz 2 teilt der abgebende Betrieb die Größe seiner Ertragsrebflächen, auf denen die Weintrauben geerntet worden sind, dem abnehmenden Betrieb mit.

 

§ 7

Landwein

(zu § 22 Abs. 2 des Weingesetzes)

 

(1) Die Herstellung von Schleswig-Holsteinischem Landwein im Weinbaugebiet Schleswig-Holstein wird zugelassen.

(2) Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird bei Schleswig-Holsteinischem Landwein auf 6,00% Vol.  Alkohol (50° Öchsle) festgesetzt.

(3) Zur Herstellung von Schleswig-Holsteinischem Landwein nach Absatz 1 müssen Trauben von in der Anlage 2 genannten Rebsorten verwendet werden.

(4) Als Schleswig-Holsteinischer Landwein darf nur ein für Norddeutschland gebietstypischer Wein gekennzeichnet werden, der in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist. Bei der Angabe einer Rebsorte muss er für diese Rebsorte typisch sein.

 

§ 8

Kontrollverfahren für Landweine

(zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 des Weingesetzes)

 

(1) Die zuständige Behörde kontrolliert die Produktspezifikationen von Landwein insbesondere durch die Angaben der Erzeugerinnen und Erzeuger aus

1. der Erntemeldung nach Artikel 8,

2. der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9,

3. der Bestandsmeldung nach Artikel 11,

4. den Begleitdokumenten nach Titel III

der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 128 S. 15, ber. ABl. EU 2010 Nr. L 31 S. 20).

(2) Darüber hinaus kontrolliert die zuständige Stelle stichprobenartig in organoleptischen Prüfungen die für Landwein typischen Bewertungsmerkmale in Aussehen, Geruch und Geschmack sowie die charakteristischen analytischen Kennwerte.

 

§ 9

Kontrollverfahren für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres

(zu § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)

 

(1) Zur Durchführung der Zertifizierungs- und Kontrollverfahren für Wein ohne geografische Angabe, jedoch mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe, werden die Meldungen und Dokumente nach § 8 Abs. 1 verwendet.

(2) Als anerkannter Erzeuger für Wein ohne geografische Angabe, jedoch mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe, gelten Betriebe, die zur Abgabe einer Erntemeldung gemäß Artikel 8 und/oder einer Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 verpflichtet sind.

 

§ 10

Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds

(zu § 44 Abs. 1 des Weingesetzes)

(1) Die von den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen für den Weinfonds zu entrichtende Abgabe nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 57 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird vom für das Weinrecht zuständigen Ministerium festgesetzt und an den Weinfonds abgeführt. Maßgeblich für die Erhebung ist die am 1. Januar eines Jahres genutzte Weinbergsfläche.

(2) Die Abgabe wird jährlich erhoben und ist jeweils zum 30. Juni des Jahres fällig.

(3) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von drei Prozent des rückständigen Abgabebetrags zu entrichten. Dabei werden die Säumniszuschläge auf volle Eurobeträge nach unten abgerundet. Von der Anforderung von Säumniszuschlägen von weniger als fünf Euro wird abgesehen.

 

§ 11

Herbstbuch

(zu § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

Das Herbstbuch ist nach Anlage 3 zu führen.

 

§ 12

Vereinfachte Buchführung

(zu § 11 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung in der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. November 2008 (BGBl. I S. 2166), gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.

 

§ 13

Buchführungsverfahren

(zu § 12 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

(1) Die Anwenderin oder der Anwender von Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung die Genehmigung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Sie oder er hat der zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Personen die Prüfung an Ort und Stelle zu ermöglichen, die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Im Einzelfall kann die zuständige Stelle der Anwenderin oder dem Anwender die Anwendung eines bestimmten Buchführungsverfahrens untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.

(2) Werden Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren geändert, kann die Anwenderin oder der Anwender die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Bücher und Formulare bis zum Verbrauch dieser Bestände verwenden, wenn im Übrigen die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

§ 14

Meldungen über Rebflächen, Erntemengen und Bestände

(zu § 29 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

Der zuständigen Behörde sind

1. bis zum 10. Juni eines Jahres nach dem Stand 31. Mai

a) die Rebflächen des Betriebes und die Ertragsrebfläche,

b) beabsichtigte oder vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen,

2. nach Abschluss der Ernte, spätestens jedoch zum 30. November eines Jahres, die Erntemengen nach Rebsorten und Herkunft auf den dafür ausgegebenen Vordrucken zu melden.

 

§ 15

Meldungen über önologische Verfahren

(zu § 30 Abs. 2 und 3 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

(1) Die Weinerzeuger melden der zuständigen Behörde

1. jährlich zum Stichtag 1. August den Besitz an konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Anhang XV a Abschnitt D Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU L 299 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 121/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2010 (ABl. EU L 44 S. 1),

2. mindestens zwei Arbeitstage vor Beginn der Maßnahme die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. EU L 193 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 53/2011 der Kommission vom 21. Januar 2011 (ABl. EU L 19 S. 1),

3. mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Vornahme der Arbeiten zur Süßung die Süßung nach Anhang I D Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009,

4. spätestens am zweiten Tag nach Abschluss der in einem Weinwirtschaftsjahr durchgeführten ersten Maßnahme für alle auf das Weinwirtschaftsjahr entfallenden Maßnahmen die Säuerung oder die Entsäuerung nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009.

(2) Sofern die in der Meldung genannte Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 nicht zu dem angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann, ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und mindestens zwei Tage vor Beginn der erneut beabsichtigten Maßnahme eine zweite Meldung zu erstatten.

(3) Die Meldung nach Absatz 1 Nr. 2 kann im Voraus für den Zeitraum vom Beginn des Weinwirtschaftsjahrs bis zum 16. März des Folgejahres erstattet werden. Für den Fall, dass ein Unternehmen die Süßung häufig oder ständig vornimmt, kann die Meldung nach Absatz 1 Nr. 3 für den Zeitraum vom Beginn bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres erstattet werden. Im Fall der Vorausmeldung sind die durchgeführten Maßnahmen der Süßung sofort nach deren Ende und der Erhöhung des Alkoholgehaltes vor Beginn jeder Maßnahme in die Ein- und Ausgangsbücher einzutragen.

(4) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 1 sowie nach Absatz 3 müssen auf einem dafür vorgesehenen Formular erstattet werden und bis zum 7. September des jeweiligen Weinwirtschaftsjahres bei der zuständigen Behörde vorliegen.

 

§ 16

Strafvorschriften

 

Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Landwein herstellt, der den in § 7 Abs. 2 und 3 festgelegten Produktionsbedingungen nicht entspricht.

 

§ 17

Bußgeldvorschriften

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 auf anderen als dort genannten Flächen oder entgegen § 2 Abs. 2 und 3 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde eine Wiederbepflanzung vornimmt,

2. entgegen § 14 Meldungen nicht, nicht fristgerecht, nicht vollständig oder fehlerhaft erstattet oder

3. entgegen § 15 Abs. 1 und 2 eine Meldung nicht rechtzeitig erstattet.

 

§ 18

Anlagen

Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

 

Anlage 1

(zu § 1)

Abgrenzung des Weinbaugebietes Schleswig-Holstein

 

a) Landkreis Nordfriesland

Gemeinde Sylt

Gemeinde Nieblum

Gemeinde Alkersum

b) Landkreis Rendsburg-Eckernförde

Gemeinde Westensee

Gemeinde Langwedel

c) Landkreis Plön

Gemeinde Grebin

d) Landkreis Ostholstein

Gemeinde Malente

 

Anlage 2

(zu § 7)

 

 

Rebsorten, die zur Erzeugung von Schleswig-Holsteinischem Landwein geeignet sind:

 

Helios W, Johanniter W, Merzling W, Müller-Thurgau W, Ortega W, Phoenix W, Solaris W, Cabernet Cortis S, Reberger S, Regent S, Rondo S.

 

W = Weiß

 

S = Schwarz

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