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STEIERMARK QW. PW. QSW.

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WESTSTEIERMARK QW. PW. QSW.

STEIERMARK

QW. PW. QSW.

Qualitätswein, Prädikatswein und Qualitätsschaumwein

G.U. (Geschützte Ursprungsbezeichung)

PRODUKTSPEZIFIKATION

(fonte MLO)

 

a) Zuschützender Name:

 

Steiermark

 

b) Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine:

 

Das Weinbaugebiet Steiermark umfasst eine Rebfläche von 3.876 ha.

Geografisch deckt es sich mit dem Bundesland Steiermark.

Rund zwei Drittel der Weinbaufläche im Weinbaugebiet Steiermark befinden sich auf Hanglagen mit einer Neigung von mehr als 26%.

Das Wetter wird vom illyrischen Adriaklima, aber auch von pannonischen Einflüssen, beeinflusst.

Die Weine wachsen auf Böden aus Vulkanerde, Basalt, Sand, Lehm und Verwitterungsgestein.

Die Klima und Bodeneinflüsse sorgen für frische, würzige Weine mit ausgeprägter Säurestruktur.

Die Ursprungsbezeichnung Steiermark kann für Wein und Qualitätsschaumwein verwendet werden, wobei der Verwendung für Qualitätsschaumwein eine äußerst untergeordnete Bedeutung zukommt.

Eine Aufstellung über die wichtigsten analytischen Parameter ist dem Anhang zu dieser Produktspezifikation zu entnehmen.

 

A) Verwendung von „Steiermark“ für Wein:

Weine der Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ müssen mit einem der nachstehenden traditionellen Begriffe gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) am Etikett bezeichnet werden:

 

1.„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

 

2. „Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

 

3. „Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

 

4. „Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben - unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren gewonnen wurde.

 

5. „Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

 

6. „Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

 

7. „Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

 

8. „Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

 

9. „Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

 

Zusätzlich zu den traditionellen Begriffen aus 3.) bis 9.) kann auch der traditionelle BegriffPrädikatswein“ oder der traditionelle Begriff „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ angeführt werden.

 

B) Verwendung von „Steiermark“ für Qualitätsschaumwein:

In der Produktkategorie Qualitätsschaumwein muss eine der folgenden Bezeichnungen in Verbindung mit der Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ verwendet werden: „Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“. Für diese Bezeichnungen existieren keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Regelungen.

 

c) Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

 

Für die Ursprungsbezeichnung "Steiermark" sind alle önologischen Verfahren der VO (EG) Nr. 606/2009, die für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Sorbinsäure (Anhang I A Nr. 11) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I A Nr. 34).

Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009 möglich; über die mögliche Säuerung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden; die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung):

 

„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2,00% vol. (bzw. 2,50% vol. bei schlechten Witterungsverhältnisse und nach Zustimmung durch die Europäische Kommission im Verwaltungsausschussverfahren) zulässig.

Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf ein Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von

13,50% vol. bei Weißwein sowie bis zu

14,50% vol. bei Rotwein zulässig.

„Qualitätswein“ kann bis zu einem Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.

 

„Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig.

 

„Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 19° Klosterneuburger Mostwaage (= 12,80% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren - gewonnen wurde.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 21° Klosterneuburger Mostwaage (= 14,45% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der „Spätlese“, „Auslese“ oder „Beerenauslese“ entspricht und derselben

Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 27° Klosterneuburger Mostwaage (= 19,70% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von

30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00% vol.) oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“:

Keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Einschränkungen.

 

d) Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets:

 

Die Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ umfasst das gesamte

Bundesland Steiermark in Österreich.

 

e) Höchstertrag je Hektar:

 

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung)

9.000 kg/ha Weintrauben

oder 6.750 l/ha Wein

im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen die Weine gewonnen werden:

 

Für die Gewinnung der Weine sind folgende Keltertraubensorten erlaubt:

 

1. Weißweinrebsorten:

Bouvier, Chardonnay (Morillon), Frühroter Veltliner (Malvasier), Furmint, Goldburger, Grauer Burgunder (Pinot Gris, Ruländer), Grüner Veltliner (Weißgipfler), Jubiläumsrebe, Müller-Thurgau (Rivaner), Muskateller (Gelber Muskateller, Roter Muskateller), Muskat-Ottonel, Neuburger, Roter Veltliner, Rotgipfler, Sauvignon Blanc, Scheurebe (Sämling 88), Sylvaner (Grüner Sylvaner), Traminer (Gewürztraminer, Roter Traminer, Gelber Traminer), Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner), Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling), Welschriesling, Zierfandler (Spätrot);

 

2. Rotweinrebsorten:

Blauburger, Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder, Blauburgunder, Pinot Noir), Blauer Portugieser, Blauer Wildbacher, Blaufränkisch, Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Merlot, Rathay, Roesler, St. Laurent, Syrah

(Shiraz), Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger).

 

Die Hauptsorten des Weinbaugebiets Steiermark sind der Welschriesling, Sauvignon Blanc und Zweigelt.

 

g) Angaben über Güte und Eigenschaften, welche die Weine überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Verhältnisse verdanken:

 

- Angaben zum geografischen Gebiet:

Die steirischen Weinbaugebiete befinden sich in einer Klimazone, die teilweise im Klimaeinflussbereich des illyrischen Adriaklimas liegt.

Aufgrund der großen Zerstückelung und der weit auseinander liegenden Anbauflächen unterscheiden sich die Weine auch von Gebiet zu Gebiet.

Im Weinbaugebiet Süd-Oststeiermark herrschen vulkanische Böden, Basaltböden und sandige, schwere Lehmböden vor. Klimatisch macht sich in der Region der Übergang vom heißen, trockenen, pannonischen Klima zum feuchtwarmen, illyrischen Mittelmeerklima bemerkbar

Die Südsteiermark liegt am Südrand des Grazer Beckens, das im Westen vom Glein-, Stub- und Koralpe und im Süden vom Poßruck begrenzt wird.

Nach Südosten ist es offen. Als Bodentypen herrschen Schiefer-, Sand-, Mergel- und Kalkböden vor.

Das Klima wird von südeuropäischen und pannonischen Einflüssen mitgeprägt.

Im Weinbaugebiet Weststeiermark herrschen Gneiß- und Schieferurgesteinsböden vor. Klimatisch macht sich das illyrische Klima mit seinen relativ hohen Niederschlägen bemerkbar.

Die Produktionsstruktur im Weinbaugebiet Steiermark ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof verkaufen.

Es besteht ein starker Zusammenhang zwischen dem ausgeprägten Tourismus und der Weinwirtschaft.

Einige wenige große Betriebe (Kellereien und Winzergenossenschaften) ergänzen die familienbetriebliche Struktur.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen.

 

- Angaben zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses:

Im Weinbaugebiet Steiermark wird zu fasst 70% Weißwein angebaut. Bedingt durch Lagen- und Bodenunterschiede wachsen Weine unterschiedlichen Charakters, vom frischen, spritzigen Steirischen Junker, bis hin zu kräftig ausgebauten Lagenweinen.

 

- Beschreibung des kausalen Zusammenhangs:

Durch die unterschiedlichen Boden- und Lagetypen ergibt sich eine große Variationsbreite bei steirischem Wein.

Von frischen, spritzigen Weißweinen, über kräftig ausgebaute Lagenweine, bis hin zu samtigen Rotweinen, deren

Anbau hauptsächlich in der Südoststeiermark erfolgt, wo das Klima etwas milder ist.

Die ausgeprägten Temperaturunterschiede zwischen Tag und Nacht fördern die Aromatik der Weine und wirken sich positiv auf die Säurestruktur aus.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Steiermark

Weine beiträgt.

 

h) Geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder

– sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

– von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

 

Mit Ausnahme von „Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ kann ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) nur mit staatlicher Prüfnummer

in Verkehr gesetzt werden.

Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung

Steiermark“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), folgenden analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden:

 

1) Analytische Untersuchungen:

a) bei weißen Qualitätsweinen:

- relative Dichte*),

- vorhandener Alkoholgehalt**),

- Gesamttrockenextrakt*),

- reduzierter Zucker*),

- zuckerfreier Extrakt*),

- titrierbare Säure**),

- freie schwefelige Säure**),

- gesamte schwefelige Säure**),

- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht**);

 

b) bei roten Qualitäts- und Prädikatsweinen zusätzlich:

- künstlicher Fremdfarbstoff (ja/nein),

- Malvidindiglucosid*);

 

c) bei sämtlichen Prädikatsweinen zusätzlich:

- Gesamtphosphor*),

- optisches Drehvermögen*);

 

d) bei Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und

Strohwein zusätzlich:

- flüchtige Säure**).

 

*) für diese Parameter existieren keine gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen lediglich der Gesamtbewertung des untersuchten Weines.

**) die gesetzlichen Grenzwerte finden sich im Anhang zu dieser Produktspezifikation

 

2) Organoleptische Untersuchung:

Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft.

Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden.

Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt.

Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen wie die Angabe der

traditionellen Bezeichnung (Qualitätswein, Kabinett, Spätlese, Auslese etc.), der Sorte, und des Jahrgangs.

Die Koster beurteilen auf der Basis ihrer Erfahrung und auf der Basis vorgegebener Pegelweine, ob die vorgelegten Weine hinsichtlich Sorte, Jahrgang und traditioneller Bezeichnung typisch und verkehrsfähig (fehlerfrei) sind.

Die Kostfrage wird mit einem JA oder NEIN beantwortet.

Bei einem negativen Urteil muss die Ablehnung schriftlich begründet werden.

Die Probe entspricht sensorisch dann, wenn die Mehrheit der Koster ein positives Urteil gefällt hat.

Bei Entscheidungen im Verhältnis 3 : 3 wird die Probe einer weiteren Kostkommission vorgelegt.

Ein zweimaliges 3 : 3 bedingt insgesamt ein negatives Prüfergebnis

Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden.

Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an die Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen und am Etikett anzuführen. „Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ unterliegen den standardisierten Kontrollen der Bundeskellereiinspektion (Stichproben) zur Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung „Steiermark“.

 

i) Name und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben:

 

Österreichische Bundeskellereiinspektion,

Marxergasse 3

1030 Wien

www.bundeskellereiinspektion.at

 

Aufgaben der Behörde laut österreichischem Weingesetz:

Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit der Ursprungsbezeichnung „Steiermark“,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen

Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.“

 

Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ nicht den Vorschriften entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

 

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

Die jeweiligen Strafmaßnahmen für den betroffenen Produzenten sind ebenfalls im österr. Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) festgelegt.

 

ANHANG:

 

Wichtige önologische und analytische Parameter für „Steiermark“:

 

Qualitätswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung: 15,00 g/l;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Kabinett:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 17° KMW* (11,10% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Spätlese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 19° KMW* (12,80% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 300 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Auslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 21° KMW* (14,45% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 350 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Beerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Ausbruch:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 27° KMW* (19,70% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Trockenbeerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 30° KMW* (22,00% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Eiswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Strohwein/Schilfwein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

 

*Grad Klosterneuburger Mostwaage

SÜD-OSTSTEIERMARK

QW. PW. QSW.

Qualitätswein, Prädikatswein und Qualitätsschaumwein

G.U. (Geschützte Ursprungsbezeichung)

PRODUKTSPEZIFIKATION

(fonte MLO)

 

a) Zu schützender Name:

 

Süd-Oststeiermark

 

b) Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine:

 

Das Weinbaugebiet Süd-Oststeiermark umfasst eine Rebfläche von 1.348 ha.

Die Reben wachsen auf warmen Böden aus Vulkanerde, Basalt, Sand, Lehm und Verwitterungsgestein. Klimatisch macht sich in der Region der Übergang vom trockenen, pannonischen zum feuchtwarmen, illyrischen Klima bemerkbar.

Die Ursprungsbezeichnung Süd-Oststeiermark kann für Wein und Qualitätsschaumwein verwendet werden, wobei der Verwendung für Qualitätsschaumwein eine äußerst untergeordnete Bedeutung zukommt.

Eine Aufstellung über die wichtigsten analytischen Parameter ist dem Anhang zu dieser Produktspezifikation zu entnehmen.

 

A) Verwendung von „Süd-Oststeiermark“ für Wein:

Weine der UrsprungsbezeichnungSüd-Oststeiermark“ müssen mit einem der nachstehenden traditionellen Begriffe gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) am Etikett bezeichnet werden:

 

1.„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

 

2. „Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

 

3. „Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

 

4. „Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben - unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren gewonnen wurde.

 

5. „Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

 

6. „Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

 

7. „Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

 

8. „Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

 

9. „Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

 

Zusätzlich zu den traditionellen Begriffen aus 3.) bis 9.) kann auch der traditionelle BegriffPrädikatswein“ oder der traditionelle Begriff „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ angeführt werden.

 

B) Verwendung von „Süd-Oststeiermark“ für Qualitätsschaumwein:

In der Produktkategorie Qualitätsschaumwein muss eine der folgenden Bezeichnungen in Verbindung mit der Ursprungsbezeichnung „Süd-Oststeiermark“ verwendet werden: „Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“.

Für diese Bezeichnungen existieren keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Regelungen.

 

c) Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

 

Für die Ursprungsbezeichnung "Süd-Oststeiermark" sind alle önologischen Verfahren der VO (EG) Nr. 606/2009, die für Wein mit geschützter Ursprungsbe-zeichung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Sorbinsäure (Anhang I A Nr. 11) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I A Nr. 34).

Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009 möglich; über die mögliche Säuerung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden; die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung):

 

„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2,00% vol. (bzw. 2,50% vol. bei schlechten Witterungsverhältnisse und nach Zustimmung durch die Europäische Kommission im Verwaltungsausschussverfahren) zulässig.

Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf ein Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von

13,50% vol. bei Weißwein sowie bis zu

14,50% vol. bei Rotwein zulässig.

„Qualitätswein“ kann bis zu einem Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.

 

„Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig.

 

„Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 19° Klosterneuburger Mostwaage (= 12,80% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren - gewonnen wurde.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 21° Klosterneuburger Mostwaage (= 14,45% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der „Spätlese“, „Auslese“ oder „Beerenauslese“ entspricht und derselben

Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 27° Klosterneuburger Mostwaage (= 19,70% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von

30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00% vol.) oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“:

Keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Einschränkungen.

 

d) Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets:

 

Die Ursprungsbezeichnung „Süd-Oststeiermark“ umfasst die

politischen Bezirke:

Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und Weiz,

sowie von den politischen Bezirken:

Graz-Umgebung und Leibnitz

die Gemeinden östlich der Mur in der Steiermark.

 

e) Höchstertrag je Hektar:

 

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (inder geltenden Fassung)

9.000 kg/ha Weintrauben

oder 6.750 l/ha Wein

im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen die Weine gewonnen werden:

 

Für die Gewinnung der Weine sind folgende Keltertraubensorten erlaubt:

 

1. Weißweinrebsorten:

Bouvier, Chardonnay (Morillon), Frühroter Veltliner (Malvasier), Furmint, Goldburger, Grauer Burgunder (Pinot Gris, Ruländer), Grüner Veltliner (Weißgipfler), Jubiläumsrebe, Müller-Thurgau (Rivaner), Muskateller (Gelber Muskateller, Roter Muskateller), Muskat-Ottonel, Neuburger, Roter Veltliner,

Rotgipfler, Sauvignon Blanc, Scheurebe (Sämling 88), Sylvaner (Grüner Sylvaner), Traminer (Gewürztraminer, Roter Traminer, Gelber Traminer), Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner), Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling), Welschriesling, Zierfandler (Spätrot);

 

2. Rotweinrebsorten:

Blauburger, Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder, Blauburgunder, Pinot Noir), Blauer Portugieser, Blauer Wildbacher, Blaufränkisch, Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Merlot, Rathay, Roesler, St. Laurent, Syrah (Shiraz), Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger).

 

Die Hauptsorten des Weinbaugebiets Süd-Oststeiermark sind Welschriesling und Zweigelt.

 

g) Angaben über Güte und Eigenschaften, welche die Weine überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der  natürlichen und menschlichen Verhältnisse verdanken:

 

- Angaben zum geografischen Gebiet:

Im Weinbaugebiet Süd-Oststeiermark herrschen vulkanische Böden, Basaltböden und sandige, schwere Lehmböden vor.

Klimatisch macht sich in der Region der Übergang vom heißen, trockenen, pannonischen Klima zum feuchtwarmen, illyrischen Mittelmeerklima bemerkbar.

Die Produktionsstruktur im Weinbaugebiet Süd-Oststeiermark ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der

Direktvermarktung ab Hof verkaufen.

Es besteht ein starker Zusammenhang zwischen dem ausgeprägten Tourismus und der Weinwirtschaft.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen.

 

- Angaben zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses:

Im Weinbaugebiet Süd-Oststeiermark wird zu etwa 70% Weißwein erzeugt.

Die Hauptsorte bei den Weißweinen ist der Welschriesling. Bei Rotwein dominiert die Sorte Zweigelt.

Die vorherrscdhende Organoleptik der Weine kann als fruchtig würzig-mineralisch charakterisiert werden.

 

- Beschreibung des kausalen Zusammenhangs:

Auf den vulkanischen Böden und den Basaltböden bekommen die Weine eine besondere Finesse und Mineralität. Ausgeprägte Temperaturunterschiede zwischen Tag und Nacht prägen die Aromatik.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Süd-

Oststeiermark Weine beiträgt.

 

h) Geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder

– sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

– von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

 

Mit Ausnahme von „Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ kann ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Süd-Oststeiermark“ gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) nur mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden.

Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung „Süd-

Oststeiermark“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), folgenden analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden:

 

1) Analytische Untersuchungen:

a) bei weißen Qualitätsweinen:

- relative Dichte*),

- vorhandener Alkoholgehalt**),

- Gesamttrockenextrakt*),

- reduzierter Zucker*),

- zuckerfreier Extrakt*),

- titrierbare Säure**),

- freie schwefelige Säure**),

- gesamte schwefelige Säure**),

- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht**);

 

b) bei roten Qualitäts- und Prädikatsweinen zusätzlich:

- künstlicher Fremdfarbstoff (ja/nein),

- Malvidindiglucosid*);

 

c) bei sämtlichen Prädikatsweinen zusätzlich:

- Gesamtphosphor*),

- optisches Drehvermögen*);

 

d) bei Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und

Strohwein zusätzlich:

- flüchtige Säure**).

 

*) für diese Parameter existieren keine gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen lediglich der Gesamtbewertung des untersuchten Weines.

**) die gesetzlichen Grenzwerte finden sich im Anhang zu dieser Produktspezifikation

 

2) Organoleptische Untersuchung:

Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft.

Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden.

Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt.

Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen wie die Angabe der

traditionellen Bezeichnung (Qualitätswein, Kabinett, Spätlese, Auslese etc.), der Sorte, und des Jahrgangs.

Die Koster beurteilen auf der Basis ihrer Erfahrung und auf der Basis vorgegebener Pegelweine, ob die vorgelegten Weine hinsichtlich Sorte, Jahrgang und traditioneller Bezeichnung typisch und verkehrsfähig (fehlerfrei) sind.

Die Kostfrage wird mit einem JA oder NEIN beantwortet.

Bei einem negativen Urteil muss die Ablehnung schriftlich begründet werden.

Die Probe entspricht sensorisch dann, wenn die Mehrheit der Koster ein positives Urteil gefällt hat.

Bei Entscheidungen im Verhältnis 3 : 3 wird die Probe einer weiteren Kostkommission vorgelegt.

Ein zweimaliges 3 : 3 bedingt insgesamt ein negatives Prüfergebnis

Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden.

Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an die Ursprungsbezeichnung „Süd-Oststeiermark“ nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen und am Etikett anzuführen.

Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ unterliegen den standardisierten Kontrollen der Bundeskellereiinspektion (Stichproben) zur Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung „Süd-Oststeiermark“.

 

i) Name und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben:

 

Österreichische Bundeskellereiinspektion,

Marxergasse 3

1030 Wien

www.bundeskellereiinspektion.at

 

Aufgaben der Behörde laut österreichischem Weingesetz:

Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit der Ursprungsbezeichnung „Süd-Oststeiermark“,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Süd-Oststeiermark“ herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte

mit diesen Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Süd-Oststeiermark“ herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.“

 

Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Süd-Oststeiermark“ nicht den Vorschriften entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

 

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

Die jeweiligen Strafmaßnahmen für den betroffenen Produzenten sind ebenfalls im österr. Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) festgelegt.

 

ANHANG:

 

Wichtige önologische und analytische Parameter für „Süd-Oststeiermark“:

 

Qualitätswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung: 15,00 g/l;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Kabinett:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 17° KMW* (11,10% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Spätlese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 19° KMW* (12,80% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 300 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Auslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 21° KMW* (14,45% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 350 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Beerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Ausbruch:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 27° KMW* (19,70% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Trockenbeerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 30° KMW* (22,00% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Eiswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Strohwein/Schilfwein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

 

*Grad Klosterneuburger Mostwaage.

SÜDSTEIERMARK

QW. PW. QSW.

Qualitätswein, Prädikatswein und Qualitätsschaumwein

G.U. (Geschützte Ursprungsbezeichung)

PRODUKTSPEZIFIKATION

(fonte MLO)

 

a) Zu schützender Name:

 

Südsteiermark

 

b) Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine:

 

Das Weinbaugebiet Südsteiermark umfasst eine Rebfläche von 1.740 ha.

Die vorherrschenden Bodentypen sind Schiefer-, Sand-, Mergel- und Kalkböden.

Das Klima wird von pannonischen und südeuropäischen Einflüssen mitgeprägt.

Die Ursprungsbezeichnung Südsteiermark kann für Wein und Qualitätsschaumwein verwendet werden, wobei der Verwendung für Qualitätsschaumwein eine äußerst untergeordnete Bedeutung zukommt.

Eine Aufstellung über die wichtigsten analytischen Parameter ist dem Anhang zu dieser Produktspezifikation zu entnehmen.

 

A) Verwendung von „Südsteiermark“ für Wein:

Weine der Ursprungsbezeichnung „Südsteiermark“ müssen mit einem der nachstehenden traditionellen Begriffe gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) am Etikett bezeichnet werden:

 

er geltenden Fassung) am Etikett bezeichnet werden:

 

1.„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

 

2. „Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

 

3. „Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

 

4. „Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben - unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren gewonnen wurde.

 

5. „Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

 

6. „Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

 

7. „Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

 

8. „Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

 

9. „Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

 

Zusätzlich zu den traditionellen Begriffen aus 3.) bis 9.) kann auch der traditionelle BegriffPrädikatswein“ oder der traditionelle Begriff „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ angeführt werden.

 

B) Verwendung von „Südsteiermark“ für Qualitätsschaumwein:

In der Produktkategorie Qualitätsschaumwein muss eine der folgenden Bezeichnungen in Verbindung mit der Ursprungsbezeichnung Südsteiermark“ verwendet werden: „Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder

Hauersekt“. Für diese Bezeichnungen existieren keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Regelungen.

 

c) Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

 

Für die Ursprungsbezeichnung "Südsteiermark" sind alle önologischen Verfahren der VO (EG) Nr. 606/2009, die für Wein mit geschützter Ursprungsbe-zeichung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Sorbinsäure (Anhang I A Nr. 11) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I A Nr. 34).

Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009 möglich; über die mögliche Säuerung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden; die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung):

 

„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2,00% vol. (bzw. 2,50% vol. bei schlechten Witterungsverhältnisse und nach Zustimmung durch die Europäische Kommission im Verwaltungsausschussverfahren) zulässig.

Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf ein Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von

13,50% vol. bei Weißwein sowie bis zu

14,50% vol. bei Rotwein zulässig.

„Qualitätswein“ kann bis zu einem Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.

 

„Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig.

 

„Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 19° Klosterneuburger Mostwaage (= 12,80% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren - gewonnen wurde.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 21° Klosterneuburger Mostwaage (= 14,45% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der „Spätlese“, „Auslese“ oder „Beerenauslese“ entspricht und derselben

Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 27° Klosterneuburger Mostwaage (= 19,70% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von

30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00% vol.) oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“:

Keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Einschränkungen.

 

d) Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets:

 

Die Ursprungsbezeichnung „Südsteiermark“ umfasst sämtliche Gemeinden

des politischen Bezirkes Leibnitz

mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur,

in der Steiermark.

 

e) Höchstertrag je Hektar:

 

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung)

9.000 kg/ha Weintrauben

oder 6.750 l/ha Wein

im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen die Weine gewonnen werden:

 

Für die Gewinnung der Weine sind folgende Keltertraubensorten erlaubt:

 

1. Weißweinrebsorten:

Bouvier, Chardonnay (Morillon), Frühroter Veltliner (Malvasier), Furmint, Goldburger, Grauer Burgunder (Pinot Gris, Ruländer), Grüner Veltliner (Weißgipfler), Jubiläumsrebe, Müller-Thurgau (Rivaner), Muskateller (Gelber Muskateller, Roter Muskateller), Muskat-Ottonel, Neuburger, Roter Veltliner, Rotgipfler, Sauvignon Blanc, Scheurebe (Sämling 88), Sylvaner (Grüner Sylvaner), Traminer (Gewürztraminer, Roter Traminer, Gelber Traminer), Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner), Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling), Welschriesling, Zierfandler (Spätrot);

 

2. Rotweinrebsorten:

Blauburger, Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder, Blauburgunder, Pinot Noir), Blauer Portugieser, Blauer Wildbacher, Blaufränkisch, Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Merlot, Rathay, Roesler, St. Laurent, Syrah (Shiraz), Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger).

 

Die Hauptsorten des Weinbaugebiets Südsteiermark sind Grüner Veltliner und Riesling.

 

g) Angaben über Güte und Eigenschaften, welche die Weine überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Verhältnisse verdanken:

 

- Angaben zum geografischen Gebiet:

Die Südsteiermark liegt am Südrand des Grazer Beckens, das im Westen vom Glein-, Stub- und Koralpe und im Süden vom Poßruck begrenzt wird.

Nach Südosten ist es offen.

Als Bodentypen herrschen Schiefer-, Sand-, Mergel- und Kalkböden vor.

Das Klima wird von südeuropäischen und pannonischen Einflüssen mitgeprägt.

Die Produktionsstruktur im Weinbaugebiet Südsteiermark ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof verkaufen.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen.

 

- Angaben zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses:

Im Weinbaugebiet Südsteiermark wird hauptsächlich Weißwein produziert.

Die Weine haben ein weites Spektrum, vom frischen Jungwein, bis hin zu kräftigen, extraktreichen Lagen Weinen.

 

- Beschreibung des kausalen Zusammenhangs:

Die vielschichtigen Böden reichen von Sand und Schiefer, bis hin zu Mergel und Muschelkalk.

Feuchtwarmes, mediterranes Klima sorgt für einen langen Vegetationsverlauf.

Kühle Nächte fördern die Entwicklung einer reichhaltigen Aromatik.

So vielfältig wie der Boden ist auch die Organoleptik der Weine, von frischen, blumigen Jungweinen bis hin zu extraktreichen, kräftigen Lagenweinen ist alles zu finden.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Südsteiermark Weine beiträgt.

 

h) Geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder

– sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

– von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

 

Mit Ausnahme von „Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ kann ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Südsteiermark“ gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) nur mit staatlicher Prüfnummer

in Verkehr gesetzt werden.

Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung

Südsteiermark“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), folgenden analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden:

 

1) Analytische Untersuchungen:

a) bei weißen Qualitätsweinen:

- relative Dichte*),

- vorhandener Alkoholgehalt**),

- Gesamttrockenextrakt*),

- reduzierter Zucker*),

- zuckerfreier Extrakt*),

- titrierbare Säure**),

- freie schwefelige Säure**),

- gesamte schwefelige Säure**),

- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht**);

 

b) bei roten Qualitäts- und Prädikatsweinen zusätzlich:

- künstlicher Fremdfarbstoff (ja/nein),

- Malvidindiglucosid*);

 

c) bei sämtlichen Prädikatsweinen zusätzlich:

- Gesamtphosphor*),

- optisches Drehvermögen*);

 

d) bei Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und

Strohwein zusätzlich:

- flüchtige Säure**).

 

*) für diese Parameter existieren keine gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen lediglich der Gesamtbewertung des untersuchten Weines.

**) die gesetzlichen Grenzwerte finden sich im Anhang zu dieser Produktspezifikation

 

2) Organoleptische Untersuchung:

Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft.

Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden.

Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt.

Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen wie die Angabe der

traditionellen Bezeichnung (Qualitätswein, Kabinett, Spätlese, Auslese etc.), der Sorte, und des Jahrgangs.

Die Koster beurteilen auf der Basis ihrer Erfahrung und auf der Basis vorgegebener Pegelweine, ob die vorgelegten Weine hinsichtlich Sorte, Jahrgang und traditioneller Bezeichnung typisch und verkehrsfähig (fehlerfrei) sind.

Die Kostfrage wird mit einem JA oder NEIN beantwortet.

Bei einem negativen Urteil muss die Ablehnung schriftlich begründet werden.

Die Probe entspricht sensorisch dann, wenn die Mehrheit der Koster ein positives Urteil gefällt hat.

Bei Entscheidungen im Verhältnis 3 : 3 wird die Probe einer weiteren Kostkommission vorgelegt.

Ein zweimaliges 3 : 3 bedingt insgesamt ein negatives Prüfergebnis

Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden.

Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an die Ursprungsbezeichnung „Südsteiermark“ nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen und am Etikett anzuführen.

Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ unterliegen den standardisierten Kontrollen der Bundeskellereiinspektion (Stichproben) zur Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung „Südsteiermark“.

 

i) Name und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben:

 

Österreichische Bundeskellereiinspektion,

Marxergasse 3

1030 Südsteiermark

www.bundeskellereiinspektion.at

 

Aufgaben der Behörde laut österreichischem Weingesetz:

Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit der Ursprungsbezeichnung „Südsteiermark“,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Südsteiermark“ herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Südsteiermark“ herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.“

 

Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Südsteiermark“ nicht den Vorschriften entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

 

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

Die jeweiligen Strafmaßnahmen für den betroffenen Produzenten sind ebenfalls im österr. Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) festgelegt.

 

ANHANG:

 

Wichtige önologische und analytische Parameter für „Südsteiermark“:

 

Qualitätswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung: 15,00 g/l;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Kabinett:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 17° KMW* (11,10% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Spätlese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 19° KMW* (12,80% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 300 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Auslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 21° KMW* (14,45% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 350 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Beerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Ausbruch:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 27° KMW* (19,70% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Trockenbeerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 30° KMW* (22,00% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Eiswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Strohwein/Schilfwein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

 

*Grad Klosterneuburger Mostwaage

WESTSTEIERMARK

QW. PW. QSW.

Qualitätswein, Prädikatswein und Qualitätsschaumwein

G.U. (Geschützte Ursprungsbezeichung)

PRODUKTSPEZIFIKATION

(fonte MLO)

 

a) Zu schützender Name:

 

Weststeiermark

 

b) Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine:

 

Das Weinbaugebiet Weststeiermark umfasst eine Rebfläche von 457 ha.

Die Reben wachsen auf warmen Böden aus Gneis- und Schieferurgestein, was den Weinen eine lebendige Säure und Fruchtigkeit verleiht. Klimatisch herrscht in dieser Region das feuchtwarme, illyrische Klima vor.

Die Ursprungsbezeichnung Weststeiermark kann für Wein und Qualitätsschaumwein verwendet werden, wobei der Verwendung für Qualitätsschaumwein eine äußerst untergeordnete Bedeutung zukommt.

Eine Aufstellung über die wichtigsten analytischen Parameter ist dem Anhang zu dieser Produktspezifikation zu entnehmen.

 

A) Verwendung von „Weststeiermark“ für Wein:

Weine der Ursprungsbezeichnung „Weststeiermark“ müssen mit einem der nachstehenden traditionellen Begriffe gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) am Etikett bezeichnet werden:

 

1.„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

 

2. „Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

 

3. „Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

 

4. „Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben - unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren gewonnen wurde.

 

5. „Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

 

6. „Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

 

7. „Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

 

8. „Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

 

9. „Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

 

Zusätzlich zu den traditionellen Begriffen aus 3.) bis 9.) kann auch der traditionelle BegriffPrädikatswein“ oder der traditionelle Begriff „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ angeführt werden.

 

B) Verwendung von „Weststeiermark“ für Qualitätsschaumwein:

In der Produktkategorie Qualitätsschaumwein muss eine der folgenden Bezeichnungen in Verbindung mit der Ursprungsbezeichnung „Weststeiermark“ verwendet werden: „Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“.

Für diese Bezeichnungen existieren keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Regelungen.

 

c) Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

 

Für die Ursprungsbezeichnung "Weststeiermark" sind alle önologischen Verfahren der VO (EG) Nr. 606/2009, die für Wein mit geschützter Ursprungsbe-zeichung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Sorbinsäure (Anhang I A Nr. 11) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I A Nr. 34).

Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009 möglich; über die mögliche Säuerung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden; die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung):

 

„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2,00% vol. (bzw. 2,50% vol. bei schlechten Witterungsverhältnisse und nach Zustimmung durch die Europäische Kommission im Verwaltungsausschussverfahren) zulässig.

Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf ein Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von

13,50% vol. bei Weißwein sowie bis zu

14,50% vol. bei Rotwein zulässig.

„Qualitätswein“ kann bis zu einem Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.

 

„Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig.

 

„Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 19° Klosterneuburger Mostwaage (= 12,80% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren - gewonnen wurde.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 21° Klosterneuburger Mostwaage (= 14,45% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der „Spätlese“, „Auslese“ oder „Beerenauslese“ entspricht und derselben

Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 27° Klosterneuburger Mostwaage (= 19,70% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von

30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00% vol.) oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Steirerland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“:

Keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Einschränkungen.

 

d) Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets:

 

Die Ursprungsbezeichnung „Weststeiermark“ umfasst

die steirischen Bezirke

Graz, Graz-Umgebung, Voitsberg und Deutschlandsberg.

Ausgenommen sind im Bereich des Bezirkes Graz-Umgebung

die Gemeinden östlich der Mur.

 

e) Höchstertrag je Hektar:

 

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung)

9.000 kg/ha Weintrauben

oder 6.750 l/ha Wein

im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen die Weine gewonnen werden:

 

Für die Gewinnung der Weine sind folgende Keltertraubensorten erlaubt:

1. Weißweinrebsorten:

Bouvier, Chardonnay (Morillon), Frühroter Veltliner (Malvasier), Furmint, Goldburger, Grauer Burgunder (Pinot Gris, Ruländer), Grüner Veltliner (Weißgipfler), Jubiläumsrebe, Müller-Thurgau (Rivaner), Muskateller (Gelber Muskateller, Roter Muskateller), Muskat-Ottonel, Neuburger, Roter Veltliner, Rotgipfler, Sauvignon Blanc, Scheurebe (Sämling 88), Sylvaner (Grüner Sylvaner), Traminer (Gewürztraminer, Roter Traminer, Gelber Traminer), Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner), Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling), Welschriesling, Zierfandler (Spätrot);

 

2. Rotweinrebsorten:

Blauburger, Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder, Blauburgunder, Pinot Noir), Blauer Portugieser, Blauer Wildbacher, Blaufränkisch, Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Merlot, Rathay, Roesler, St. Laurent, Syrah (Shiraz), Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger).

 

Die Hauptsorten des Weinbaugebiets Weststeiermark ist der Blaue Wildbacher, auch Schilcher genannt.

 

g) Angaben über Güte und Eigenschaften, welche die Weine überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Verhältnisse verdanken:

 

- Angaben zum geografischen Gebiet:

Im Weinbaugebiet Weststeiermark herrschen Gneiß- und Schieferurgesteinsböden vor. Klimatisch macht sich das illyrische Klima mit seinen relativ hohen Niederschlägen bemerkbar.

Die Produktionsstruktur im Weinbaugebiet Weststeiermark ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof verkaufen.

Es besteht ein starker Zusammenhang zwischen dem ausgeprägten Tourismus und der Weinwirtschaft.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen.

 

- Angaben zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses:

Im Weinbaugebiet Weststeiermark wird zu circa 80% ausschließlich Blauer Wildbacher produziert.

Der Blauer Wildbacher (traditionelle Bezeichnung: Schilcher) ist eine urwüchsige, alte Rebsorte, die in der Steiermark beheimatet ist.

Als Schilcher dürfen nur Weine bezeichnet werden, die aus Trauben aus der Weinbauregion Steirerland stammen.

Die vorherrschende Organoleptik der Weine kann als fruchtig und würzig-mineralisch charakterisiert werden.

 

- Beschreibung des kausalen Zusammenhangs:

Auf den Gneiß- und Schieferurgesteinsböden wachsen Trauben, speziell Schilcher, zu frischen und fruchtigen Weinen heran.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Weststeiermark Weine beiträgt.

 

h) Geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder

– sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

– von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

 

Mit Ausnahme von „Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ kann ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Weststeiermark“ gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) nur mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden.

Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung

Weststeiermark“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), folgenden analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden:

 

1) Analytische Untersuchungen:

a) bei weißen Qualitätsweinen:

- relative Dichte*),

- vorhandener Alkoholgehalt**),

- Gesamttrockenextrakt*),

- reduzierter Zucker*),

- zuckerfreier Extrakt*),

- titrierbare Säure**),

- freie schwefelige Säure**),

- gesamte schwefelige Säure**),

- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht**);

 

b) bei roten Qualitäts- und Prädikatsweinen zusätzlich:

- künstlicher Fremdfarbstoff (ja/nein),

- Malvidindiglucosid*);

 

c) bei sämtlichen Prädikatsweinen zusätzlich:

- Gesamtphosphor*),

- optisches Drehvermögen*);

 

d) bei Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und

Strohwein zusätzlich:

- flüchtige Säure**).

 

*) für diese Parameter existieren keine gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen lediglich der Gesamtbewertung des untersuchten Weines.

**) die gesetzlichen Grenzwerte finden sich im Anhang zu dieser Produktspezifikation

 

2) Organoleptische Untersuchung:

Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft.

Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden.

Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt.

Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen wie die Angabe der

traditionellen Bezeichnung (Qualitätswein, Kabinett, Spätlese, Auslese etc.), der Sorte, und des Jahrgangs.

Die Koster beurteilen auf der Basis ihrer Erfahrung und auf der Basis vorgegebener Pegelweine, ob die vorgelegten Weine hinsichtlich Sorte, Jahrgang und traditioneller Bezeichnung typisch und verkehrsfähig (fehlerfrei) sind.

Die Kostfrage wird mit einem JA oder NEIN beantwortet.

Bei einem negativen Urteil muss die Ablehnung schriftlich begründet werden.

Die Probe entspricht sensorisch dann, wenn die Mehrheit der Koster ein positives Urteil gefällt hat.

Bei Entscheidungen im Verhältnis 3 : 3 wird die Probe einer weiteren Kostkommission vorgelegt.

Ein zweimaliges 3 : 3 bedingt insgesamt ein negatives Prüfergebnis

Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden.

Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an die Ursprungsbezeichnung „Weststeiermark“ nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen und am Etikett anzuführen.

Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ unterliegen den standardisierten Kontrollen der Bundeskellereiinspektion (Stichproben) zur Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung „Weststeiermark“.

 

i) Name und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben:

 

Österreichische Bundeskellereiinspektion,

Marxergasse 3

1030 Wien

www.bundeskellereiinspektion.at

 

Aufgaben der Behörde laut österreichischem Weingesetz:

Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit der Ursprungsbezeichnung „Weststeiermark“,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Weststeiermark“ herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Weststeiermark“ herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.“

 

Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Weststeiermark“ nicht den Vorschriften entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

 

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

Die jeweiligen Strafmaßnahmen für den betroffenen Produzenten sind ebenfalls im österr. Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) festgelegt.

 

ANHANG:

 

Wichtige önologische und analytische Parameter für „Weststeiermark“:

 

Qualitätswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung: 15,00 g/l;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Kabinett:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 17° KMW* (11,10% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Spätlese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 19° KMW* (12,80% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 300 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Auslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 21° KMW* (14,45% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 350 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Beerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Ausbruch:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 27° KMW* (19,70% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Trockenbeerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 30° KMW* (22,00% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Eiswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Strohwein/Schilfwein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

*Grad Klosterneuburger Mostwaage

 

 

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