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VIGNETI KUPFERGRUBE

VIGNETI KUPFERGRUBE SCHLOSSBOKELHEIM

AHR

Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A. und Qualitätsperlwein

Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung

(Fonte BMELV)

(*) paragrafi aggiunti personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

 

 

1. Geschützter Name

 

Ursprungsbezeichnung  „Ahr

 

2. Beschreibung des Weines/der Weine

 

2.1. Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

Vorhandener Alkoholgehalt: von mindestens

5,50%vol bei Beerenauslese etc. bzw.

7,00%vol bei Qualitätswein

Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max. 15,00%vol

 

Gesamtzuckergehalt gemäß Anhang XIV Teil A +B der VO (EG) Nr. 607/2009 Unbeschadet der u. g. Verwendungsbedingungen in Anhang XIV Teil A darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 3,00g/l und von Teil B um nicht mehr als 1,00g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.

Geschmacksangabe bei:

Stillwein:

Zuckergehalt:

Trocken:

Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

4,00 g/l  oder

9,00g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt

Halbtrocken:

Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

12,00g/l  oder

18,00g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.

Lieblich:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45,00 g/l beträgt.

Süß:

Wenn sein Zuckergehalt mindestens 45,00 g/l beträgt.

 

Geschmacksangabe bei

Sekt b.A.:

Zuckergehalt_

brut nature:

Wenn sein Zuckergehalt unter 3,00g/l liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde.

extra brut:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 6,00 g/l liegt.

Brut:

Wenn sein Zuckergehalt unter 12,00 g/l liegt.

extra trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 12,00 und 17,00 g/l liegt.

Trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 17,00 und 32,00 g/l liegt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 32,00 und 50,00 g/l liegt.

Mild:

Wenn sein Zuckergehalt über 50,00 g/l liegt.

 

Geschmacksangabe bei Qualitätsperlwein b.A. Zuckergehalt (*):

Trocken:

bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35,00 g/l.

halbtrocken:

bei einem Restzuckergehalt zwischen 33,00 und 50 g/l.

mild:

bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50,00 g/l.

 

Gesamtsäure muss mindestens: 3,5 g/l betragen

Gehalte an flüchtiger Säure:

a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,

b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,

c) 30 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Beerenauslese oder Eiswein trägt,

d) 35 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Trockenbeerenauslese trägt.

Gesamtschwefeldioxidgehalte:

A. Weine

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l bei Rotwein;

b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.

Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5,00 g/l oder mehr haben, auf

a) 200 mg/l bei Rotwein und

b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;

c) 300 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Spätlese“ trägt;

d) 350 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Auslese“ trägt

e) 400mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“, oder „Eiswein“ trägt;

B. Sekt b.A.

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Sekte b.A. darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch 185 mg/l nicht überschreiten.

Gehalte an Kohlendioxid:

Der Kohlendioxidgehalt muss bei Qualitätsperlwein

bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1,00 bar und höchstens 2,50 bar aufweisen.

Der Kohlendioxidgehalt muss bei Sekt b.A.

in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweisen.

 

2.2. Organoleptisch

An der Ahr werden insbesondere Rotweine und daneben auch traditionell Rosé- und Weißweine hergestellt.

Weine aus diesem Ursprung können zur Herstellung von Qualitätsperlwein und Sekt b.A. mit der Ursprungsbezeichnung  „Ahr“ verwendet werden.

Die Erzeugnisse der Ahr erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie unter Punkt 8 beschrieben charakteristische Eigenschaften.

Der Rotwein der „Ahr

ist in der Farbe hell- bis dunkel rubinrot.

Die Fruchtaromen erinnern an Blaubeeren, Trockenfrüchte, Erdbeere und Kirsche.

Im Geschmack entstehen hier Weine von besonderer Dichte.

Der Roséwein der Ahr

wird aus roten Rebsorten hell gekeltert.

Er ist von heller bis blassroter Farbe.

Er unterscheidet sich vom Rotwein durch seine frische, leichtere Art und seinen geringeren Taningehalt.

Der Weißwein der Ahr

hat hellgrün bis gelbe Farbe.

Er erinnert an Pfirsich- und Zitrusaromen.

Die Säure ist geschmacklich deutlich wahrnehmbar.

 

3. Abgrenzung des Gebietes

 

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung gehören die Rebflächen der Gemeinden

Ahrbrück, Altenahr, Dernau, Grafschaft, Mayschoß, Rech und Bad Neuenahr-Ahrweiler

im Landkreis Ahrweiler des Landes Rheinland-Pfalz.

 

Die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein mit dem geschützten Namen „Ahrmuss im Anbaugebiet, in einem anderen Anbaugebiet des Landes Rheinland-Pfalz oder in einem Anbaugebiet eines benachbarten Landes erfolgen.

 

4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind

 

Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit einem der folgenden traditionellen Begriffe zu kennzeichnen:

 

Qualitätswein, auch ergänzt durch b.A.,

Prädikatswein ergänzt durch:

Kabinett,

Spätlese,

Auslese,

Beerenauslese,

Trockenbeerenauslese,

Eiswein,

Qualitätsperlwein, auch ergänzt durch b.A,

Sekt b.A. oder Winzersekt

 

4.1. Ergänzende traditionelle Begriffe (*):

 

blanc de noirs (Schreibweise „noir“ dürf­te nicht zu beanstanden sein) und „gris de gris“:

dürfte nichts einzuwenden sein, da man davon ausgehen kann, dass der Endverbraucher dies versteht.

Die Schriftgröße dieser Angaben ist unabhängig von der Schriftgröße einer evtl. angegebenen Reb­sorte. Auch gegen Hinweise wie „100% Riesling“ oder „rheiner Riesling“ u. ä. dürfte nichts einzuwenden sein.

Bei Wein darf der Begriff „Pinot“ in Alleinstellung nicht verwendet werden. Zulässig sind nur die Angaben der vollständigen Be­zeichnung wie „Pinot noir“, „Pinot gris“, „Pinot blanc“ oder „Pinot meunier“ bzw. deren Synonyme.

 

Classic:

Die Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic” angegeben werden,

2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse aus­schließlich aus Weintrauben von gebietstypischen Klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt,

3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens ein Volumenpro­zent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,

4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens

a) 11,50 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind bzw.

b) 12,00 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmtenAnbaugebiet geerntet worden sind, beträgt,

5. keine Lagen, Bereiche, Gemeinde- und Ortsteilnamen angege­ben werden,

6. der Jahrgang angegeben wird,

7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und

8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.

 

Crémant:

Zulässig ist bei deutschem Qualitätsschaumwein b. A. die Bezeich­nung „Crémant“ unter folgenden Voraussetzungen:

– Sekt b. A.

– Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren

– Zulassung durch den Mitgliedstaat

– Ganztraubenkelterung (bei weißem Sekt b. A.) und Ausbeute max. 100 Liter für 150 Kilogramm Lesegut

– Höchstschwefeldioxydgehalt 150 mg/Liter

– Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter

– gegebenenfalls zusätzliche nationale Regeln.

In Rheinland-Pfalz gilt Folgendes:

Für Qualitätsschaumwein b. A. darf die Bezeichnung „Crémant“ nur verwandt werden, wenn der Qualitätsschaumwein b. A. aus­schließlich aus Trauben folgender Rebsorten hergestellt ist und der Zuckergehalt 20 Gramm (Ausnahme für die Pfalz: 15 Gramm) je Liter nicht übersteigt:

Rebsorten:

Weißer Burgunder, Chardonnay, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Frühburgunder, Müllerrebe oder Blauer Spätburgunder

Die Bezeichnung „Crémant“ darf nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden.

 

im Barrique gegoren, im Barrique ausgebaut oder im Barrique gereift:

Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur zulässig, wenn

1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,

2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis

aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,

bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein betragen hat und

3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.

Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang XVI der genannten Verordnung ist

nicht zulässig.

 

Riesling-Hochgewächs:

für einen weißen Qualitätswein (nicht Prädikatswein), der ausschließlich (keine fremde Süßreserve, kein Verschnitt) aus der Rebsorte Riesling hergestellt ist.

Der ver­wendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen haben, der mindestens 1,50% vol. (etwa 10° Oechsle) über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind.

 

Rotling:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

 

Selection:

Die Bezeichnung „Selection“ darf nur verwendet werden, wenn essich um Qualitätswein der Weinart Weiß- oder Rotwein handelt und

1.eine einzige Rebsorte angegeben wird,

2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse aus­schließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt. Siehe Aufzählung beginnend am Fuß dieser Seite.

3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt

a) von mindestens 12,20 Volumenprozent oder

b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert aufgewiesen hat,

4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat,

5. die Weintrauben von Hand gelesen worden sind,

6. eine Einzellage angegeben wird,

7. der Jahrgang angegeben wird,

8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als 12 Gramm je Literbeträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Ein­einhalbfache übersteigt,

9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe „trocken“ einhält,

10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und

11. der bei der amtlichen Qualitätsprüfung die typischen Merkmale hinsichtlich Rebsorte, Mindestalkoholgehalt, Hektarertrag und Restzuckergehalt erfüllt.

Qualitätswein mit der Bezeichnung "Selection" darf nicht vor dem 1. Settembre dell'anno successivo all'anno della vendemmia delle uve utilizzate sono dati. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden.

 

Steillage oder Steillagenwein:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

Weißherbst:

Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er

1. aus einer einzigen roten Rebsorte und

2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most hergestellt worden ist.

Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden.

Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.

(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.

(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung

 

Winzerseckt:

Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht

werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die

a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder

b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,

2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:

a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,

b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie

c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,

3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie

4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.

 

5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen

Einschränkungen für die Weinbereitung

 

5.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt/Mindestmostgewichte

(Angabe in %vol potentieller Alkohol/° Öchsle)

5.1.1. Qualitätswein:

Rebsorte Riesling: 6,70% vol. (55° Öchsle)

Rebsorten Weißer Burgunder, Ruländer, Blauer Frühburgunder, Müllerrebe und Blauer Spätburgunder: 8,30%vol. (65° Öchsle)

Rebsorte Dornfelder: 8,80% vol. (68° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten: 7,50% vol. (60° Öchsle)

 

5.1.2. Prädikatswein:

5.1.2.1. Kabinett:

alle Weißweinsorten 10,00% vol. (76° Öchsle)

alle Rotweinsorten 10,60% vol. (80° Öchsle)

5.1.2.2. Spätlese:

Rebsorten Weißer Burgunder, Müller-Thurgau und Riesling: 10,60% vol. (80° Öchsle)

alle übrigen Weißweinsorten: 11,70% vol. (87° Öchsle)

alle Rotweinsorten 11,40% vol. (85° Öchsle)

5.1.2.3. Auslese:

Rebsorten Weißer Burgunder, Müller-Thurgau und Riesling: 11,90% vol. (88° Öchsle)

alle übrigen Weißweinsorten: 12,70%vol. (93° Öchsle)

alle Rotweinsorten: 12,20% vol. (90° Öchsle)

5.1.2.4. Beerenauslese:

alle Rebsorten 15,30% vol. (110° Öchsle)

5.1.2.5. Trockenbeerenauslese:

alle Rebsorten: 21,50% vol. (150° Öchsle)

5.1.2.6. Eiswein:

alle Rebsorten: 15,30%n vol. (110° Öchsle)

 

5.1.3. Sekt b. A., Winzersekt:

Rebsorte Riesling 6,10% vol. (51° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten 7,0% vol. (57° Öchsle)

 

5.2. Anreicherung

Qualitätsweine dürfen auf bis zu 15,00%vol enthaltener Alkohol angereichert werden.

Prädikatsweine dürfen nicht angereichert werden.

 

5.3. Süßung

Süßung ist ausschließlich mit Traubenmost erlaubt.

 

5.4. Teilweise Entalkoholisierung, Konzentration und Verwendung von Eichenholzstücken sind bei Prädikatswein nicht erlaubt.

 

5.5. Mischung und Verschnitt

Außer zur Herstellung von Rotling gem. § 32 Abs. 2 WeinV ist das Vermischen oder der Verschnitt von Erzeugnissen aus Rotweintrauben mit Erzeugnissen aus Weißweintrauben nicht zulässig.

 

5.6. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen. Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz.

 

6. Höchstertrag je Hektar

 

Der Hektarhöchstertrag ist auf 100,00 hl/ha festgesetzt.

 

7. Rebsorten

 

7-1-Keltertraubensorten der Art vitis vinifera, aus denen die Weine der „Ahr“ gewonnen werden:

 

Weißwein:

Bacchus, Chardonnay, Früher Malingre, Huxelrebe, Johanniter, Kerner, Müller-Thurgau, Optima, Ortega, Regner, Roter Traminer, Ruländer, Saphira, Solaris, Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Würzer;

Rot- und Roséwein:

Acolon, Blauer Frühburgunder, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Blauer Zweigelt, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Carbernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Hegel, Merlot, Müllerrebe, Neronet, Palas, Regent, Rotberger, St. Laurent.

 

7.2. Rebsorten Classic und Selection (*):

Classic:

Blauer Frühburgunder, Weißer Riesling, Blauer Spät-burgunder

Selection:

Blauer Frühburgunder, Weißer Riesling, Blauer Spät-burgunder

 

8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ergibt

 

8.1. Geografische Verhältnisse

8.1.1. Landschaft und Morphologie

Das Gebiet liegt im Rheinischen Schiefergebirge und gehört landschaftlich zur nördlichen Osteifel. Weinbau wird im ca. 18 km langen Flussabschnitt der Ahr zwischen Altenahr und Bad Neuenahr betrieben.

Die Talsohle liegt bei ca. 150 m NN im Westen und ca. 100 m NN im Osten.

Sie ist im Westen 50 bis 150 m, zwischen Rech und Dernau 200 bis 250 m breit und besitzt steile bis sehr steile

150 bis 200 m hohe Talhänge.

Die Rebflächen im östlichen Teil des Weinbaugebietes liegen vorwiegend auf flachen Hanglagen, wenigen Steillagen

sowie Verebnungen der höheren Flussterrassen.

Ausnahmen sind der Lohrsdorfer Kopf und die Landskrone mit überwiegend Steillagen. 69% der Rebflächen weisen

eine Hangneigung über 30% aus.

 

8.1.2. Geologie

Das Weinbaugebiet liegt vollständig im Bereich des Nordflügels des Ahr-Sattels mit überwiegend Sandsteinen („Grauwacken“) und nachgeordnet Tonschiefern des oberen Mittelsiegen (Unterdevon).

Während im Westteil des Gebietes die Sandsteine und Tonschiefer als harte graue Festgesteine ausgebildet sind, treten sie im Ostteil vorwiegend als tiefreichend und intensiv verwitterte halbfeste bis lockere und häufig bunt verfärbte Gesteine (Saprolith) auf.

Rebflächen auf Kiesen und Lehmen der Talauen sowie der Mittel- und Hauptterrassen der Ahr haben im gesamten Weinbaugebiet eine recht weite Verbreitung. Häufig sind die Mittel- und Hauptterrassenverebnungen mit mächtigem Löß und Lößlehm bedeckt.

 

8.2. Natürliche Einflüsse

Die Wetterdaten stellen sich im Jahresmittel mit Tagesdurchschnittstemperaturen von 9,8° C, einer Jahresniederschlagsmenge von durchschnittlich 650 mm und etwa 1450 Sonnenscheinstunden dar.

 

8.3. Menschliche Einflüsse

Die kleinräumige Struktur und die Steillage begrenzen die technische Mechanisierung der Rebanlagen.

Deshalb werden die Rebanlagen mit hohem Arbeitseinsatz gepflegt. Intensive Pflege wirkt sich stabilisierend auf Erträge aus.

Sie fördert in hohem Maße die Qualität des Lesegutes hinsichtlich des natürlichen Mindestalkoholgehalts, der Ausprägung der Aromen und der Harmonie der Säure des Weines.

Die lange Vegetationsperiode in Verbindung mit der besonderen Topographie des Anbaugebietes, den kleinklimatischen Bedingungen und der charakteristischen Zusammensetzung des Bodens bestimmen die Typologie der Weine mit der geografischen Angabe „Ahr“. Sie führen zu einer entsprechenden Ausprägung des Rebsortentyps mit feinen, aber klaren Aroma- und Geschmacksnoten.

Die dominierenden Schiefer- und Grauwackeböden bedingen eine hohe Mineralität der Weine. Der menschliche Einfluss stützt sich auf eine Jahrhunderte alte Weinbautradition.

 

8.4 Kategorien von Erzeugnissen

Die unter Punkt 8.1 - 8.3 erläuterten Zusammenhänge beziehen sich auf die Erzeugung des Ausgangsproduktes der Traube, die aufgrund der unterschiedlichen Böden und Bearbeitung eine unterschiedliche Prägung erhalten.

Nach der Ernte erfolgt die Einstufung in die entsprechenden Qualitätsstufen der Weinerzeugung.

8.4.1. Erzeugnisarten „Wein

Qualitätsweine

müssen die im Punkt 5.1.1. benannten Mindestanforderungen je Rebsortenkategorie erfüllen und dürfen angereichert werden.

Prädikatsweine

müssen die unter 5.1.2. aufgeführten Kriterien mindestens erfüllen.

Bei der Erzeugung des Grundproduktes der Trauben, die für die Herstellung von Prädikatsweinen vorgesehen sind, kann der Winzer im Laufe der Vegetation durch spezielle Pflegemaßnahmen, wie z. B.

Entblätterung der Traubenzonen oder Ausdünnen der Trauben eine bessere Qualität und eine intensivere Zusammensetzung der Inhaltsstoffe der Traube erzielen.

Darüber hinaus kann durch weiteren menschlichen Einfluss (z. B. unterschiedliche kellertechnische Ausbauformen) eine Prägung des Endproduktes Prädikatswein erfolgen.

 

8.4.2. Erzeugnisart „Perlwein“

Für Qualitätsperlwein

muss das Grundprodukt die Mindestanforderungen von Qualitätswein des jeweiligen Anbaugebietes, die unter Punkt 5.1.1 aufgeführt sind, erfüllen. Die Herstellung erfolgt durch Gärung oder den Zusatz von endogener Kohlensäure.

 

8.4.3. Erzeugnisart „Qualitätsschaumwein.“

Das Grundprodukt muss die unter 5.1.3. benannten Kriterien vorweisen. Je nach Vegetationsstand und Standort müssen die Trauben der für die Erzeugung von Sektgrundwein ausgewählten Weinberge zu einem früheren Zeitpunkt abgeerntet werden, um die für einen Sekt b.A oder Winzersekt prägnante Säurestruktur zu erhalten.

Der fertige Sektgrundwein wird dann der zweiten Gärung zugeführt; ggf. in Sektflaschen gefüllt, wenn es sich um die Spezialität des Verfahrens der traditionellen Flaschengärung handelt.

Hierbei muss das Erzeugnis mindestens 9 Monate auf der Flasche reifen.

 

9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

 

Um die vorstehend unter Punkt 4 dargestellten traditionellen Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind, auf dem Etikett verwenden zu dürfen, müssen die Qualitätsweine, Prädikatsweine, Perlweine b.A. oder Sekte b.A. zuvor eine amtliche Prüfung (siehe Punkt 10) erfolgreich durchlaufen haben.

Die in diesem Zusammenhang zugeteilte Prüfungsnummer (sog. AP-Nummer) muss auf dem Etikett angegeben werden.

 

10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben

 

10.1. Name und Anschrift

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Burgenlandstr. 7

55543 Bad Kreuznach

Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach

Telefon 06 71 / 7 93 – 0, Telefax 06 71 / 7 93 11 99

e-Mail: info@lwk-rlp.de

 

10.2. Aufgaben:

10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleistet somit die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten

Vorschriften. Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Qualitätswein, Perlwein oder Sekt des Anbaugebietes Ahr verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort überprüft.

 

10.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsgruppen. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

10.2.3. Qualitätsweinprüfung

Als Auftragsangelegenheit des Landes führt die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die amtliche Qualitätsprüfung durch. Jeder Qualitätswein. Prädikatswein, Sekt b.A. und Qualitätsperlwein wird einer obligatorischen

Prüfung unterzogen.

Diese umfasst drei Teilschritte:

Die Analyse des Weines durch ein amtlich anerkanntes Labor.

Die formelle Prüfung des Antrages.

Die sensorische Prüfung durch eine Sachverständigenkommission.

Durch versiegelte Rückstellproben und eine Losnummer, die seitens der Prüfungsbehörde zugeteilt wird, wird eine Rückverfolgung jeder einzelnen Abfüllung ermöglicht.

 

10.2.4. Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger im Weinbaugebiet Ahr ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

 

1 Deutschland übermittelt der Kommission gemäß VO (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 118s Abs. 2 die technische Unterlage über bestehende geschützte Weinnamen.

Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit Anordnung des

Reichsnährstandes für Wein (Bekanntmachung des HVGartenWi. vom 7. Januar

1936 betr. Kennzeichnung von Wein (RNVBl. S. 17))

MITTELRHEIN

Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein und Sekt b.A.

Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung

(Fonte BMELV)

(*) paragrafi aggiunti personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

 

Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)Mittelrhein“ erstreckt sich auf

Qualitätsweine,

Prädikatsweine,

Qualitätsperlweine

Sekte b.A.

aus den bestimmten Anbaugebiet (b.A) „Mittelrhein“

in den Ländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen.

 

1. Geschützter Name

 

Ursprungsbezeichnung „Mittelrhein“

 

2. Beschreibung der Weinerzeugnisse

 

2.1. Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, bzw. Maximalwerte, die nicht überschritten werden dürfen, um

die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens:

5,50% vol. bei Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein bzw.

7,00% vol. bei Qualitätswein.

Der Gesamtalkoholgehalt ist im Falle einer Anreicherung auf max.:

15,00% vol. begrenzt.

 

Entsprechend dem Gesamtzuckergehalt dürfen folgende Geschmacksangaben verwendet werden:

Geschmacksangabe bei Stillwein Zuckergehalt:

Trocken:

Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

4,00 g/l oder

9,00 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.

Halbtrocken:

Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

12,00 g/l oder

18,00 g/l, sofern der in g je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.

Lieblich:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45,00 g/l beträgt.

Süß:

Wenn sein Zuckergehalt mindestens 45,00 g/l beträgt.

 

Geschmacksangabe bei Sekt b.A. Zuckergehalt:

brut nature:

Wenn sein Zuckergehalt unter 3,00 g/l liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde.

extra brut:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 6,00 g/l liegt.

Brut:

Wenn sein Zuckergehalt unter 12,00 g/l liegt.

extra trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 12,00 und 17,00 g/l liegt.

Trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 17,00 und 32,00 g/l liegt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 32,00 und 50,00 g/l liegt.

Mild:

Wenn sein Zuckergehalt über 50,00 g/l liegt.

 

Geschmacksangabe bei Qualitätsperlwein b.A. Zuckergehalt(*):

Trocken:

bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35,00 g/l.

halbtrocken:

bei einem Restzuckergehalt zwischen 33,00 und 50 g/l.

mild:

bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50,00 g/l.

 

 

Gesamtsäure: muss mindestens 3,50 g/l betragen

Maximale Gehalte an flüchtiger Säure:

a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,

b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,

c) 30 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff „Beerenauslese“ oder „Eiswein“ trägt,

d) 35 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff „Trockenbeerenauslese“ trägt.

Gesamtschwefeldioxidgehalte:

A. Qualitätsweine und Qualitätsperlweine:

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt dieser Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l bei Rotwein;

b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.

Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5,00g/l oder mehr haben, auf

a) 200 mg/l bei Rotwein;

b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;

c) 300 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Spätlese“ trägt;

d) 350 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Auslese“ trägt;

e) 400 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“, oder „Eiswein“ trägt.

B. Sekte b.A.:

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Sekte b.A. darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch 185 mg/l nicht überschreiten.

Gehalte an Kohlendioxid:

Der Kohlendioxidgehalt muss bei Qualitätsperlwein bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1,00 bar und höchstens 2,50 bar aufweisen.

Der Kohlendioxidgehalt muss bei Sekt b.A. bei in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,50 bar aufweisen.

 

2.2. Organoleptisch:

Am „Mittelrhein“ werden insbesondere Weißweine, Rotweine und daneben auch traditionell Roséweine hergestellt.

Weine mit der Ursprungsbezeichnung „Mittelrhein“ können zur Herstellung von Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. verwendet werden.

Die Erzeugnisse vom Mittelrhein erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie unter Punkt 8 beschrieben charakteristische Eigenschaften.

Weißweine vom Mittelrhein

überzeugen mit Mineralität und einer gut eingebundenen Säurestruktur.

Typisch sind intensive Primärfruchtaromen, die in der Alterung besondere Sekundäraromen ausprägen.

Die Struktur der primären Fruchtaromen reicht von grünem und gelbem Apfel, über Citrusaromen, Grapefruit, Pfirsich und Aprikose. Die sekundären Fruchtaromen umfassen Honig und Petroltöne.

Der Roséwein:

wird aus roten Rebsorten hell gekeltert. Er ist von heller bis blassroter Farbe.

Er unterscheidet sich vom Rotwein durch seine frische, leichtere Art und seinen geringeren Tanningehalt.

Bei den Rotweinen:

liegt die Spannbreite zwischen frischen, feinen, fruchtigen bis zu struktur- und körperreichen Weinen. Die Ausprägung der Fruchtaromen reicht von roten Früchten bis zu Brombeere.

 

3. Abgrenzung des Gebietes

 

3.1 Land Rheinland-Pfalz:

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung gehören die Rebflächen der Gemeinden:

Bacharach, Bad Ems, Bad Hönningen, Boppard, Bornich, Braubach, Breitscheid (Mainz-Bingen), Brey, Dramscheid, Datenberg, Dausenau, Dörscheid, Fachbach, Filsen, Hammerstein, Kamp-Bornhofen, Kasbach-Ohlenberg, Kaub, Kestert, Koblenz, Lahnstein, Langscheid, Leubsdorf, Leutesdorf, Linz am Rhein, Manubach, Nassau, Niederburg, Niederheimbach, Nochern, Oberdiebach, Oberheimbach, Obernhof, Oberwesel, Osterspai, Patersberg, Perscheid, Rheinbreitbach, Rheinbrohl, Rhens, Sankt Goar, Sankt Goarshausen, Spay, Trechtingshausen, Unkel, Urbar, Valendar, Weinähr.

 

3.2 Land Nordrhein-Westfalen:

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung gehören die Rebflächen:

der Stadt Königswinter;

mit den Gemarkungen:

Oberdollendorf, Niederdollendorf und Königswinter,

der Stadt Bad Honnef:

mit der Gemarkung: Honnef (Rhöndorf)

der Stadt Bonn:

mit der Gemarkung: Dottendorf.

 

Die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein oder Sekt b.A. mit dem geschützten Namen „Mittelrhein“ muss im Anbaugebiet, in einem anderen Anbaugebiet des Landes Rheinland-Pfalz oder in einem Anbaugebiet eines benachbarten Landes erfolgen.

 

4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind

 

Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit einem der folgenden traditionellen Begriffe zu kennzeichnen:

Qualitätswein, auch ergänzt durch b.A.,

Prädikatswein, ergänzt durch:

Kabinett,

Spätlese,

Auslese,

Beerenauslese,

Trockenbeerenauslese,

Eiswein;

Qualitätsperlwein, auch ergänzt durch b.A.,

Sekt b.A. oder Winzersekt.

 

4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):

 

blanc de noirs (Schreibweise „noir“ dürf­te nicht zu beanstanden sein) und „gris de gris“:

dürfte nichts einzuwenden sein, da man davon ausgehen kann, dass der Endverbraucher dies versteht.

Die Schriftgröße dieser Angaben ist unabhängig von der Schriftgröße einer evtl. angegebenen Reb­sorte. Auch gegen Hinweise wie „100% Riesling“ oder „rheiner Riesling“ u. ä. dürfte nichts einzuwenden sein.

Bei Wein darf der Begriff „Pinot“ in Alleinstellung nicht verwendet werden. Zulässig sind nur die Angaben der vollständigen Be­zeichnung wie „Pinot noir“, „Pinot gris“, „Pinot blanc“ oder „Pinot meunier“ bzw. deren Synonyme.

 

Classic:

Die Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic” angegeben werden,

2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse aus­schließlich aus Weintrauben von gebietstypischen Klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt,

3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens ein Volumenpro­zent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,

4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens

a) 11,50 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind bzw.

b) 12,00 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmtenAnbaugebiet geerntet worden sind, beträgt,

5. keine Lagen, Bereiche, Gemeinde- und Ortsteilnamen angege­ben werden,

6. der Jahrgang angegeben wird,

7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und

8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.

 

Crémant:

Zulässig ist bei deutschem Qualitätsschaumwein b. A. die Bezeich­nung „Crémant“ unter folgenden Voraussetzungen:

– Sekt b. A.

– Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren

– Zulassung durch den Mitgliedstaat

– Ganztraubenkelterung (bei weißem Sekt b. A.) und Ausbeute max. 100 Liter für 150 Kilogramm Lesegut

– Höchstschwefeldioxydgehalt 150 mg/Liter

– Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter

– gegebenenfalls zusätzliche nationale Regeln.

In Rheinland-Pfalz gilt Folgendes:

Für Qualitätsschaumwein b. A. darf die Bezeichnung „Crémant“ nur verwandt werden, wenn der Qualitätsschaumwein b. A. aus­schließlich aus Trauben folgender Rebsorten hergestellt ist und der Zuckergehalt 20 Gramm (Ausnahme für die Pfalz: 15 Gramm) je Liter nicht übersteigt:

Rebsorten:

Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder.

Die Bezeichnung „Crémant“ darf nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden.

 

im Barrique gegoren, im Barrique ausgebaut oder im Barrique gereift:

Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur zulässig, wenn

1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,

2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis

aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,

bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein betragen hat und

3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.

Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang XVI der genannten Verordnung ist

nicht zulässig.

 

Riesling-Hochgewächs:

für einen weißen Qualitätswein (nicht Prädikatswein), der ausschließlich (keine fremde Süßreserve, kein Verschnitt) aus der Rebsorte Riesling hergestellt ist.

Der ver­wendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen haben, der mindestens 1,50% vol. (etwa 10° Oechsle) über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind.

 

Rotling:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

 

Selection:

Die Bezeichnung „Selection“ darf nur verwendet werden, wenn essich um Qualitätswein der Weinart Weiß- oder Rotwein handelt und

1.eine einzige Rebsorte angegeben wird,

2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse aus­schließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt. Siehe Aufzählung beginnend am Fuß dieser Seite.

3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt

a) von mindestens 12,20 Volumenprozent oder

b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert aufgewiesen hat,

4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat,

5. die Weintrauben von Hand gelesen worden sind,

6. eine Einzellage angegeben wird,

7. der Jahrgang angegeben wird,

8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als 12 Gramm je Literbeträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Ein­einhalbfache übersteigt,

9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe „trocken“ einhält,

10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und

11. der bei der amtlichen Qualitätsprüfung die typischen Merkmale hinsichtlich Rebsorte, Mindestalkoholgehalt, Hektarertrag und Restzuckergehalt erfüllt.

Qualitätswein mit der Bezeichnung "Selection" darf nicht vor dem 1. Settembre dell'anno successivo all'anno della vendemmia delle uve utilizzate sono dati. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden.

 

Steillage oder Steillagenwein:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

Weißherbst:

Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er

1. aus einer einzigen roten Rebsorte und

2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most hergestellt worden ist.

Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden.

Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.

(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.

(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung

 

Winzerseckt:

Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht

werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die

a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder

b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,

2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:

a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,

b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie

c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,

3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie

4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.

 

5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen

Einschränkungen für die Weinbereitung

 

5.1. Natürliche Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte

(Angaben in % vol potentieller Alkohol und °Öchsle)

in Rheinland-Pfalz:

 

5.1.1. Qualitätswein:

Rebsorte Riesling: 6,70 % vol. (55° Öchsle)

Rebsorte Dornfelder: 8,80% vol. (68° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten: 7,50% vol. (60° Öchsle)

 

5.1.2. Prädikatswein:

5.1.2.1. Kabinett:

alle Weißweinsorten 10,00% vol. (76° Öchsle)

alle Rotweinsorten 10,60% vol. (80° Öchsle)

5.1.2.2. Spätlese:

Rebsorte Riesling: 10,60% vol. (80° Öchsle)

alle übrigen Weißweinsorten: 11,40% vol. (85° Öchsle)

alle Rotweinsorten: 11,70 % vol. (87° Öchsle)

5.1.2.3. Auslese:

Rebsorte Riesling: 11,90% vol. (88° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten: 12,70% vol. (93° Öchsle)

5.1.2.4. Beerenauslese:

alle Rebsorten: 15,30% vol. (110° Öchsle)

5.1.2.5. Trockenbeerenauslese:

alle Rebsorten: 21,50% vol. (150° Öchsle)

5.1.2.6. Eiswein:

alle Rebsorten: 15,30% vol. (110° Öchsle)

 

5.1.3. Sekt b. A., Winzersekt:

Rebsorte Riesling: 6,1 % vol. (51° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten: 7,0 % vol. (57° Öchsle).

 

5.2. Natürliche Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte

(Angaben in % vol potentieller Alkohol und °Öchsle)

in Nordrhein-Westfalen:

 

5.2.1. Qualitätswein:

Rebsorte Riesling: 7,00% vol. (57° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten: 7,50% vol. (60° Öchsle)

 

5.2.2 Prädikatswein:

5.2.2.1. Kabinett:

Rebsorte Riesling: 9,10% vol. (70° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten: 9,50% vol. (73° Öchsle)

5.2.2.2. Spätlese:

Rebsorte Riesling: 10,30% vol. (78° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten: 10,60% vol. (80° Öchsle)

5.2.2.3. Auslese:

Rebsorte Riesling: 11,40% vol. (85° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten: 11,90% vol. (88° Öchsle)

5.2.2.4. Beerenauslese:

alle Rebsorten 15,30% vol. (110° Öchsle)

5.2.2.5. Trockenbeerenauslese:

alle Rebsorten 21,50% vol. (150° Öchsle)

5.2.2.6. Eiswein:

alle Rebsorten 15,30% vol. (110° Öchsle)

 

5.2.3. Sekt b. A., Winzersekt:

Rebsorte Riesling: 7,00% vol. (57° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten: 7,50% vol. (60° Öchsle).

 

5.3. Anreicherung:

Qualitätsweine dürfen auf bis zu 15,00% vol. Gesamtalkohol angereichert werden.

Prädikatsweine dürfen nicht angereichert werden.

 

5.4. Süßung:

Süßung ist ausschließlich mit Traubenmost erlaubt.

5.5. Teilweise Entalkoholisierung, Konzentration und Verwendung von Eichenholzstücken ist bei Prädikatswein nicht erlaubt.

5.6. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.

 

6. Höchstertrag je Hektar

 

Der Hektarhöchstertrag ist auf 105,00 hl/ha festgesetzt.

 

7. Rebsorten

 

Keltertraubensorten der Art Vitis vinifera, aus denen die Weine des „Mittelrhein“ gewonnen werden:

7.1. Im Land Rheinland-Pfalz:

Weißwein:

Auxerrois, Bacchus, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Findling, Früher Malingre, Gelber Muskateller, Grauer Burgunder, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Helios, Huxelrebe, Johanniter, Kerner, Müller-Thurgau, Muskat Ottonel, Nobling, Optima, Ortega, Osteiner, Phoenix, Reichensteiner, Roter Traminer, Sauvignon blanc, Scheurebe, Schönburger, Weißer Riesling, Würzer;

Rot- und Roséwein:

Blauer Frühburgunder, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Cabernet Dorsa, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Dornfelder, Dunkelfelder, Regent, Rotberger, Saint-Laurent.

 

7.2. Im Land Nordrhein-Westfalen:

Weißwein:

Auxerrois, Bacchus, Ehrenfelser, Faberrebe, Freisamer, Früher Malingre, Gelber Muskateller, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Huxelrebe, Kanzler, Kerner, Morio Muskat, Müller-Thurgau, Muskat Ottonel, Optima, Ortega, Perle, Phoenix, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Traminer, Ruländer, Scheurebe, Siegerrebe, Solaris, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Riesling, Würzer;

Rot- und Roséwein

Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Früher Roter Malvasier, Gewürztraminer, Helfensteiner, Heroldrebe, Regent, Rotberger, Roter Elbling, Roter Gutedel, Saint Laurent.

 

7.3. Rebsorten Classic und Selection (*):

Classic:

Weißer Burgunder, Müller-Thurgau (Rivaner), Weißer Riesling, Ru­länder (Grauburgunder oder Grauer Burgunder, Pinot grigio oder Pinot gris), Blauer Spätburgunder

Selection:

Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer (Grauburgunder oder Grauer Burgunder Pinot grigio, Pinot gris), Blauer Spätburgunder

Hinweis: Im Nordrhein-Westfälischen Teil des Anbaugebiets sind für „Classic“ und „Selection“ die Rebsorten:

Gewürztraminer, Kerner, Ruländer (Angabe nur als Grauer Burgunder oder Grau- burgunder), Weißer Riesling, Scheurebe, Blauer Spätburgunder und Dornfelder zugelassen.

 

8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ergibt

 

8.1. Geografische Verhältnisse

8.1.1. Landschaft und Morphologie

Das Anbaugebiet Mittelrhein befindet sich zwischen Bingen und Bonn mit dem angrenzenden Siebengebirge auf einer Länge von über ca. 110 km.

Der Talboden ist schmal, erst bei 200 bis 220 Metern über NN weitet sich das enge Kerbtal zum Plateautal mit seinen älter angelegten Verebnungen.

Weinbaulich genutzte Flächen findet man im Mittelrheintal in Höhen von etwa 55 bis 350 Metern über NN, durchschnittlich befinden sich die Rebflächen in einer Höhe von 170 Metern über NN.

Die Weinberge des Oberen Mittelrheintals sind hauptsächlich Südost bis Südwest exponiert, der Weinbau im Unteren Mittelrheintal dominiert auf Flächen mit einer Exposition von Süd bis Südwest.

Bezogen auf das gesamte Mittelrheintal zeigen die Rebflächen eine durchschnittliche Exposition von 168° (SSE).

 

8.1.2. Geologie

Im Bereich des Mittelrheintals dominieren Gesteine des Devons. Weite Verbreitung besitzen quarzitische Sandsteine und Tonschiefer, untergeordnet treten Eisen- und Kieselgallenschiefer sowie Quarzite auf. Gesteine aus dem Tertiär findet man nur in der Gegend um Königswinter.

Hierbei handelt es sich um Trachyte, Trachyttuffe, Basalte und Latite (vulkanische Ergussgesteine), die von einer ehemaligen vulkanischen Aktivität zeugen. In den Talauen des Rheins liegen meist mehrere Meter mächtige Sande und Lehme, die häufig kalkhaltig sind.

Die Reben im Mittelrheintal wurzeln überwiegend in einem Boden, dessen Ausgangsgestein von devonischen Schiefern gebildet wird. Braunerden und Regosole sind hier die dominierenden Bodentypen.

Auf dem fruchtbaren Löss- bzw. Lösslehm sind Parabraunerden verbreitet.

Aber auch in den Auen- und Niederterrassenbereichen wird stellenweise Weinbau betrieben.

Bodentypologisch werden diese Bereiche durch Vegen und Braunerden charakterisiert. Auf den tertiären Vulkaniten findet man Braunerden, Regosole und Ranker.

 

8.2. Natürliche Einflüsse

Die Wetterdaten stellen sich mit einer Jahresdurchschnittstemperatur von 9,70° C dar, die Durchschnittstemperatur in der Vegetationsperiode liegt bei 14,20° C.

Der Jahresdurchschnitt im Niederschlag liegt durchschnittlich bei 665 mm, davon fallen ca. 60% in der Vegetation.

Im Schnitt erhalten die Reben am Mittelrhein während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von ca. 615.000 Wh/m2.

Die lange Vegetationsperiode in Verbindung mit der besonderen Topographie des Anbaugebietes, den kleinklimatischen Bedingungen, der charakteristischen Zusammensetzung des Bodens sowie der hohe Einsatz der Menschen bestimmen die Typologie der Weine.

 

8.3. Menschliche Einflüsse

Die kleinräumige Struktur und die Steillage begrenzen die technische Mechanisierung der Rebanlagen.

Deshalb werden die Rebanlagen mit hohem Arbeitseinsatz gepflegt. Intensive Pflege wirkt sich stabilisierend auf Erträge aus.

Sie fördert in hohem Maße die Qualität des Lesegutes hinsichtlich des natürlichen Mindestalkoholgehalts, der Ausprägung der Aromen und der Harmonie der Säure des Weines.

Der menschliche Einfluss stützt sich auf eine Jahrhunderte alte Weinbautradition.

Bei der Erzeugung des Grundproduktes der Trauben, die für die Herstellung von Prädikatsweinen vorgesehen sind, kann der Winzer im Laufe der Vegetation durch spezielle Pflegemaßnahmen, wie z. B.

Entblätterung der Traubenzonen oder Ausdünnen der Trauben eine bessere Qualität eine intensivere Zusammensetzung der Inhaltsstoffe der Traube erzielen.

Darüber hinaus kann durch einen weiteren menschlichen Einfluss der unterschiedlichen kellertechnischen Ausbauformen eine Prägung des Endproduktes Prädikatswein erfolgen.

 

8.4 Kategorien von Erzeugnissen

Die unter Punkt 8.1 - 8.3 erläuterten Zusammenhänge beziehen sich auf die Erzeugung des Ausgangsproduktes der Traube, die aufgrund der unterschiedlichen Böden und Bearbeitung eine unterschiedliche Prägung erhalten.

Nach der Ernte erfolgt die Einstufung in die entsprechenden Qualitätsstufen der Weinerzeugung.

 

8.4.1. Erzeugnisarten „Wein“:

Qualitätsweine müssen die im Punkt 5.1.1. benannten Mindestanforderungen je

Rebsortenkategorie erfüllen und dürfen angereichert werden.

Prädikatsweine müssen die unter 5.1.2. aufgeführten Kriterien mindestens erfüllen.

8.4.2. Erzeugnisart „Perlwein“:

Für Qualitätsperlwein b. A. muss das Grundprodukt die Mindestanforderungen von Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes, die unter Punkt 5.1.1 aufgeführt sind, erfüllen.

Die Herstellung erfolgt durch Gärung oder den Zusatz von endogener Kohlensäure.

8.4.3. Erzeugnisart „Qualitätsschaumwein“:

Das Grundprodukt muss die unter 5.1.3. benannten Kriterien vorweisen.

Je nach Vegetationsstand und Standort müssen die Trauben, der für die Erzeugung von Sektgrundwein ausgewählten Weinberge, zu einem früheren Zeitpunkt abgeerntet werden, um die für einen Sekt b.A. oder Winzersekt prägnante Säurestruktur zu erhalten.

Der fertige Sektgrundwein wird dann der zweiten Gärung zugeführt; ggf. in Sektflaschen gefüllt, wenn es sich um die Spezialität des Verfahrens der traditionellen Flaschengärung handelt.

Hierbei muss das Erzeugnis mindestens 9 Monate auf der Flasche reifen.

 

9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

 

Um die vorstehend unter Punkt 4 dargestellten traditionellen Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind, auf dem Etikett verwenden zu dürfen, müssen die Qualitätsweine, Prädikatsweine, Perlweine b.A. oder Sekte b.A. zuvor eine amtliche Prüfung (siehe Punkt 10) erfolgreich durchlaufen haben.

Die in diesem Zusammenhang zugeteilte Prüfungsnummer (sog. AP-Nummer) muss auf dem Etikett angegeben werden. Sie ersetzt die Losnummer.

 

10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der

 

Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben

10.1. Name und Anschrift

10.1.1. In Rheinland-Pfalz:

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Burgenlandstr. 7

55543 Bad Kreuznach

Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach

Telefon 06 71 / 7 93 – 0, Telefax 06 71 / 7 93 - 11 99

E-Mail: info@lwk-rlp.de

10.1.2. In Nordrhein-Westfalen:

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

Siebengebirgsstraße 200

53229 Bonn

Postfach 30 08 64, 53188 Bonn

Telefon 02 28 / 7 03 – 0, Telefax 02 28 / 7 03 - 84 98

E-Mail: poststelle-bonn@lwk.nrw.de

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW

- Abteilung 8 -

Leibnizstraße 10

45659 Recklinghausen

Telefon 02361 / 305 – 0, Telefax 02361 / 305 - 3786

E-Mail: abteilung8@lanuv.nrw.de

 

10.2. Aufgaben

10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bzw. die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sind die zuständigen Stellen für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleisten somit die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten Vorschriften.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zur Herstellung von Qualitätswein, Qualitätsperlwein oder Sekt b.A. des Anbaugebietes Mittelrhein verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort überprüft.

 

10.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bzw. der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsgruppen.

Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

10.2.3. Qualitätsweinprüfung

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bzw. die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen führt die amtliche Qualitätsprüfung durch. Jeder Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. wird einer obligatorischen Prüfung unterzogen.

Diese umfasst drei Teilschritte:

Die Analyse des Weines durch ein amtlich anerkanntes Labor.

Die formelle Prüfung des Antrages.

Die sensorische Prüfung durch eine Sachverständigenkommission.

Durch versiegelte Rückstellproben und eine Nummer, die seitens der Prüfungsbehörde zugeteilt wird und einer Losnummer entspricht, wird eine Rückverfolgung jeder einzelnen Abfüllung ermöglicht.

 

10.2.4. Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger im Weinbaugebiet Mittelrhein ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

Die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikationen koordiniert in Nordrhein-Westfalen das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW mit den zuständigen Überwachungsbehörden.

 

Kategorien von Weinbauerzeugnissen

 

Wein

Qualitätsschaumwein

 

Perlwein

MOSEL

Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A. und Qualitätsperlwein

Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung

(fonre BMELV)

(*) paragrafi aggiunti personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

 

1. Geschützter Name

 

Ursprungsbezeichnung „Mosel“

 

2. Beschreibung des Weines/der Weine

 

2.1. Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

 

Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens:

5,50%vol bei Beerenauslese etc. bzw.

7,00%vol bei Qualitätswein

Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max.: 15,00%vol

Gesamtzuckergehalt gemäß Anhang XIV Teil A +B der VO (EG) Nr. 607/2009 Unbeschadet der u. g. Verwendungsbedingungen in Anhang XIV Teil A darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 3,00 g/l und von Teil B um nicht mehr als 1,00 g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.

Geschmacksangabe bei Qualitäts- und Prädikatswein Zuckergehalt:

Trocken:

Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

4,00 g/l oder

9,00 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt

Halbtrocken:

Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

12,00 g/l oder

18,00 g/l, sofern der in g je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt

Lieblich:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45,00 g/l beträgt.

Süß:

Wenn sein Zuckergehalt mindestens 45,00 g/l beträgt.

 

Geschmacksangabe bei Sekt b.A. Zuckergehalt:

brut nature:

Wenn sein Zuckergehalt unter 3,00 g/l liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde.

extra brut:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 6,00 g/l liegt.

Brut:

Wenn sein Zuckergehalt unter 12,00 g/l liegt.

extra trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 12,00 und 17,00 g/l liegt.

Trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 17,00 und 32,00 g/l liegt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 32,00 und 50,00 g/l liegt.

Mild:

Wenn sein Zuckergehalt über 50,00 g/l liegt.

 

Geschmacksangabe bei Qualitätsperlwein b.A. Zuckergehalt(*):

Trocken:

bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35,00 g/l.

halbtrocken:

bei einem Restzuckergehalt zwischen 33,00 und 50 g/l.

mild:

bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50,00 g/l.

 

Gesamtsäure muss mindestens: 3,50 g/l betragen

Gehalte an flüchtige Säure:

a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,

b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,

c) 30 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Beerenauslese oder Eiswein trägt,

d) 35 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Trockenbeerenauslese trägt.

Gesamtschwefeldioxidgehalte:

A. Weine:

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l bei Rotwein;

b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.

Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5,00 g/l oder mehr haben, auf

a) 200 mg/l bei Rotwein und

b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;

c) 300 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Spätlese“ trägt;

d) 350 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Auslese“ trägt

e) 400mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“, oder „Eiswein“ trägt;

B. Sekt b.A.:

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Sekte b.A. darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch 185 mg/l nicht überschreiten.

Gehalte an Kohlendioxid:

Der Kohlendioxidgehalt muss bei Qualitätsperlwein bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1,00 bar und höchstens 2,50 bar aufweisen.

Der Kohlendioxidgehalt muss bei Sekt b.A. in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,50 bar aufweisen.

 

2.2. Organoleptisch

An der Mosel werden insbesondere Weißweine und daneben auch Rosé- und Rotweine hergestellt. Weine mit der Ursprungsbezeichnung „Mosel“ können zur Herstellung von Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. verwendet werden.

Die Erzeugnisse der Mosel erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie unter Punkt 8 beschrieben charakteristische Eigenschaften.

Die Weine weisen rebsortentypische, intensive Frucht- und Reifearomen von pflanzlichen bis fruchtigen oder würzigen, blumigen Aromen bis hin zu honigartigen und exotischen Ausprägungen bei edelsüßen Spezialitäten

auf.

Sie zeigen ein feingliedriges bis gehaltvolles Geschmacksbild mit feiner Säurestruktur und natürlicher Mineralität.

 

3. Abgrenzung des Gebietes

 

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung des Landes Rheinland-Pfalz gehören die Rebflächen der Gemeinden:

Alf, Alken, Ayl, Bausendorf, Beilstein, Bekond, Bengel, Bernkastel-Kues, Brauneberg, Bremm, Briedel, Briedern, Brodenbach, Bruttig-Fankel, Bullay, Burg (Mosel), Burgen (Bernkastel-Wittlich), Burgen (Mayen-Koblenz), Cochem, Detzem, Dieblich, Dreis, Ediger-Eller, Ellenz-Poltersdorf, Enkirch, Ensch, Erden, Ernst, Esch (Bernkastel-Wittlich), Fell, Fisch, Flussbach, Föhren, Franzenheim, Graach an der Mosel, Hatzenport, Hetzerath, Hochweiler, Hupperath, Igel, Irsch, Kanzem, Kasel, Kastel-Staadt, Kenn, Kesten, Kinderbeuern, Kinheim, Kirf, Klausen, Klotten, Klüsserath, Kobern-Gondorf, Koblenz, Köwerich, Konz, Korlingen, Kröv, Langsur, Lehmen, Leiwen, Lieser, Löf, Lösnich, Longen, Longuich, Maring-Noviand, Mehring, Mertesdorf, Merzkirchen, Mesenich, Minheim, Morscheid, Moselkern, Müden (Mosel), Mülheim (Mosel), Neef, Nehren, Neumagen-Dhron, Niederfell, Nittel, Oberbillig, Oberfell, Ockfen, Ollmuth, Onsdorf, Osann-Monzel, Palzem, Pellingen, Piesport, Platten, Pluwig, Pölich, Pommern, Pünderich, Ralingen, Reil, Riol, Rivenich, Riveris, Saarburg, Sankt Aldegund, Schleich, Schoden, Schweich, Sehlem, Senheim, Serrig, Sommerau, Starkenburg, Tawern, Temmels, Thörnich, Traben-Trarbach, Treis-Karden, Trier, Trittenheim, Ürzig, Valwig, Veldenz, Waldrach, Wasserliesch. Wawern (Trier-Saarburg), Wellen, Witlingen, Wincheringen, Winningen, Wintrich, Wittlich, Zell (Mosel, )Zeltingen-Rachtig.

 

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung des Saarlandes gehören die Rebflächen der Gemeinde/Ortsteile:

Perl, Oberperl, Nennig, Sehndorf.

 

Die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein mit dem geschützten Namen „Mosel“ muss im Anbaugebiet, in einem anderen Anbaugebiet des Landes oder in einem Anbaugebiet eines benachbarten Landes erfolgen.

 

4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind

 

Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit einem der folgenden traditionellen Begriffe zu kennzeichnen:

 

Qualitätswein, auch ergänzt durch b.A.,

Prädikatswein ergänzt durch:

Kabinett,

Spätlese,

Auslese,

Beerenauslese,

Trockenbeerenauslese,

Eiswein,

Qualitätsperlwein, auch ergänzt durch b.A,

Sekt b.A. oder Winzersekt

 

4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):

 

blanc de noirs (Schreibweise „noir“ dürf­te nicht zu beanstanden sein) und „gris de gris“:

dürfte nichts einzuwenden sein, da man davon ausgehen kann, dass der Endverbraucher dies versteht.

Die Schriftgröße dieser Angaben ist unabhängig von der Schriftgröße einer evtl. angegebenen Reb­sorte. Auch gegen Hinweise wie „100% Riesling“ oder „rheiner Riesling“ u. ä. dürfte nichts einzuwenden sein.

Bei Wein darf der Begriff „Pinot“ in Alleinstellung nicht verwendet werden. Zulässig sind nur die Angaben der vollständigen Be­zeichnung wie „Pinot noir“, „Pinot gris“, „Pinot blanc“ oder „Pinot meunier“ bzw. deren Synonyme.

 

Classic:

Die Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic” angegeben werden,

2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse aus­schließlich aus Weintrauben von gebietstypischen Klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt,

3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens ein Volumenpro­zent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,

4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens

a) 11,50 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind bzw.

b) 12,00 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmtenAnbaugebiet geerntet worden sind, beträgt,

5. keine Lagen, Bereiche, Gemeinde- und Ortsteilnamen angege­ben werden,

6. der Jahrgang angegeben wird,

7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und

8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.

 

Crémant:

Zulässig ist bei deutschem Qualitätsschaumwein b. A. die Bezeich­nung „Crémant“ unter folgenden Voraussetzungen:

– Sekt b. A.

– Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren

– Zulassung durch den Mitgliedstaat

– Ganztraubenkelterung (bei weißem Sekt b. A.) und Ausbeute max. 100 Liter für 150 Kilogramm Lesegut

– Höchstschwefeldioxydgehalt 150 mg/Liter

– Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter

– gegebenenfalls zusätzliche nationale Regeln.

In Rheinland-Pfalz gilt Folgendes:

Für Qualitätsschaumwein b. A. darf die Bezeichnung „Crémant“ nur verwandt werden, wenn der Qualitätsschaumwein b. A. aus­schließlich aus Trauben folgender Rebsorten hergestellt ist und der Zuckergehalt 20 Gramm (Ausnahme für die Pfalz: 15 Gramm) je Liter nicht übersteigt:

Rebsorten:

Weißer Burgunder, Roter Elbling, Weißer Elbling, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder.

Die Bezeichnung „Crémant“ darf nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden.

 

im Barrique gegoren, im Barrique ausgebaut oder im Barrique gereift:

Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur zulässig, wenn

1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,

2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis

aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,

bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein betragen hat und

3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.

Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang XVI der genannten Verordnung ist

nicht zulässig.

 

Riesling-Hochgewächs:

für einen weißen Qualitätswein (nicht Prädikatswein), der ausschließlich (keine fremde Süßreserve, kein Verschnitt) aus der Rebsorte Riesling hergestellt ist.

Der ver­wendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen haben, der mindestens 1,50% vol. (etwa 10° Oechsle) über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind.

 

Rotling:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

 

Selection:

Die Bezeichnung „Selection“ darf nur verwendet werden, wenn essich um Qualitätswein der Weinart Weiß- oder Rotwein handelt und

1.eine einzige Rebsorte angegeben wird,

2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse aus­schließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt. Siehe Aufzählung beginnend am Fuß dieser Seite.

3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt

a) von mindestens 12,20 Volumenprozent oder

b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert aufgewiesen hat,

4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat,

5. die Weintrauben von Hand gelesen worden sind,

6. eine Einzellage angegeben wird,

7. der Jahrgang angegeben wird,

8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als 12 Gramm je Literbeträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Ein­einhalbfache übersteigt,

9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe „trocken“ einhält,

10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und

11. der bei der amtlichen Qualitätsprüfung die typischen Merkmale hinsichtlich Rebsorte, Mindestalkoholgehalt, Hektarertrag und Restzuckergehalt erfüllt.

Qualitätswein mit der Bezeichnung "Selection" darf nicht vor dem 1. Settembre dell'anno successivo all'anno della vendemmia delle uve utilizzate sono dati. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden.

 

Steillage oder Steillagenwein:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

Weißherbst:

Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er

1. aus einer einzigen roten Rebsorte und

2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most hergestellt worden ist.

Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden.

Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.

(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.

(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung

 

Winzerseckt:

Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht

werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die

a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder

b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,

2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:

a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,

b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie

c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,

3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie

4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.

 

5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen

Einschränkungen für die Weinbereitung

 

5.1 Natürliche Mindestalkoholgehalt/Mindestmostgewichte (Angabe in %vol potenieller Alkohol/° Öchsle) von Erzeugnissen aus Rebflächen des Landes Rheinland-Pfalz und Saarland:

 

5.1.1. Qualitätswein:

Rebsorten Elbling und Riesli2g: 6,70% vol. (55° Öchsle)

Rebsorte Müller Thurgau: 7,70% vol. (58° Öchsle)

Rebsorte Dornfelder: 8,80% vol. (68° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten: 7,50% vol. (60° Öchsle)

 

5.1.2. Prädikatswein:

5.1.2.1. Kabinett:

Rebsorte Elbling: 9,10% vol. / (70° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten: 9,50% vol. (73° Öchsle)

5.1.2.2. Spätlese:

Rebsorten Elbling, Müller-Thurgau und Riesling; 10,60% vol. (80° Öchsle)

alle übrigen Weißweinsorten: 11,40% vol. (85° Öchsle)

alle Rotweinsorten 10,60% vol. (80° Öchsle)

5.1.2.3. Auslese:

Rebsorten Elbling, Müller-Thurgau und Riesling; 11,90% vol. (88° Öchsle)

alle übrigen Weißweinsorten: 12,70%vol. (93° Öchsle)

alle Rotweinsorten: 11,90% vol. (88° Öchsle)

5.1.2.4. Beerenauslese:

alle Rebsorten 15,30% vol. (110° Öchsle)

5.1.2.5. Trockenbeerenauslese:

alle Rebsorten: 21,50% vol. (150° Öchsle)

5.1.2.6. Eiswein:

alle Rebsorten: 15,30%n vol. (110° Öchsle)

 

5.1.3. Sekt b. A., Winzersekt:

Rebsorten Elbling und Riesling 6,10% vol. (51° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten 7,0% vol. (57° Öchsle)

 

5.2. Anreicherung

Qualitätsweine dürfen auf bis zu 15,00%vol enthaltener Alkohol angereichert werden.

Prädikatsweine dürfen nicht angereichert werden.

 

5.3. Süßung

Süßung ist ausschließlich mit Traubenmost erlaubt.

 

5.4. Teilweise Entalkoholisierung, Konzentration und Verwendung von Eichenholzstücken ist bei Prädikatswein nicht erlaubt.

 

5.5. Mischung und Verschnitt

Außer zur Herstellung von Rotling gem. § 32 Abs. 2 WeinV ist das Vermischen oder der Verschnitt von Erzeugnissen aus Rotweintrauben mit Erzeugnissen aus Weißweintrauben nicht zulässig.

 

5.6. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.

 

6. Höchstertrag je Hektar

 

Der Hektarhöchstertrag ist auf 125,00 hl/ha festgesetzt.

 

7. Rebsorten

 

7.1.Keltertraubensorten der Art vitis vinifera, aus denen die Weine der „Mosel“ im Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland gewonnen werden:

 

Weißweinsorten:

Arnsburger, Auxerrois, Bacchus, Bronner, Cabernet blanc (nur Saarland), Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Findling, Gelber Muskateller, Goldriesling, Grauer Burgunder, Grüner Veltliner, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kerner, Kernling, Merzling, Morio-Muskat, Müller Thurgau, Muskat-Ottonel, Optima, Ortega, Perle, Phoenix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Elbling, Roter Muskateller, Roter Traminer, Saphira, Sauvignon blanc, Scheurebe, Schönburger, Solaris, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Riesling

Rot- und Roséweinsorten:

Accent, Acolon, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Bolero, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Merlot, Müllerrebe, Prior, Regent, Rondo, Rubinet, Saint-Laurent, Syrah

 

7.2. Rebsorten Classic und Selection (*):

Classic:

Weißer Burgunder, Roter Elbling, Weißer Elbling, Müller-Thurgau (Rivaner), Weißer Riesling, Ruländer (Grauburgunder, Grauer Burgunder, Pinot grigio oder Pinot gris);

Selection:

Weißer Riesling

 

8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ergibt

 

8.1. Geografische Verhältnisse

8.1.1. Landschaft und Morphologie

Das Weinbaugebiet Mosel, dessen Weinberge überwiegend entlang des Flusses Mosel liegen und seine Nebenflüsse Saar und Ruwer erstreckt sich über mehrere naturräumliche Einheiten. Von Südwest nach Nordost sind zu unterscheiden: die

Obermosel (Perl bis Konz), die Trierer Talweitung (Konz bis Schweich), die

Mittelmosel (Schweich bis Moselkern)

und das Untere Moseltal (Moselkern bis Koblenz).

Morphologisch kann man die Mosel grob in zwei Abschnitte untergliedern. In den naturräumlichen Einheiten Obermosel und Trierer Talweitung windet sich die Mosel in den recht weichen mesozoischen Gesteinen (Buntsandstein, Muschelkalk und Keuper) der Trierer Bucht.

Dagegen mäandriert der Fluss in den naturräumlichen Einheiten Mittel- und Untermosel in einem in devonische Gesteine des Rheinischen Schiefergebirges eingeschnittenen engen Kerbtal.

An Mosel, Saar und Ruwer findet man weinbaulich genutzte Flächen in Höhen von etwa 65 bis 375 m über NN. Im Durchschnitt befinden sich die Rebflächen in einer Höhe von 180 m über NN.

Die Weinberge sind hauptsächlich (zu 50%) SE-S-SW exponiert, bezogen auf das gesamte Anbaugebiet zeigen die

Rebflächen eine durchschnittliche Exposition von 195° (SSW).

 

8.1.2. Geologie

Im Weinbaugebiet Mosel dominieren bei Weitem devonische Gesteine.

Zur Zeit des Devons lagerten sich in einem Meeresbecken Sedimente ab. In Küstennähe waren dies Sande, in Küstenferne Silte und Tone.

Im Karbon wurden diese mittlerweile verfestigten Ablagerungen zu einem Gebirge („Rheinisches Schiefergebirge“)

aufgefaltet. Heute finden wir in den Bereichen in denen devonische Gesteine anstehen hauptsächlich quarzitische Sandsteine, Quarzite und (Ton-) Schiefer.

Im Buntsandstein lagerten sich im Bereich der heutigen Trierer Bucht Fluss- und Windablagerungen ab, die heute als Sandsteine in Erscheinung treten.

In den folgenden Zeitabschnitten – Muschelkalk und Keuper – bildeten sich im Bereich der Trierer Bucht kalkhaltige Meeresablagerungen.

Nur im Bereich der Obermosel sind Gesteine aus Keuper und Muschelkalk zu finden

 

8.2. Natürliche Einflüsse

Die Wetterdaten stellen sich im Jahresmittel mit Tagesdurchschnittstemperaturen von 9,70° C, in der Vegetationsperiode selbst beträgt die Durchschnittstemperatur 14,10° C.

Die Jahresniederschlagsmenge liegt durchschnittlich bei 760 mm, wobei 60% der Niederschläge in der Vegetationsperiode fallen.

Im Schnitt erhalten die Reben während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von

652.000 Wh/m2.

Die höchsten Einstrahlungswerte sind hierbei in den Steil- und Steilstlagen zu verzeichnen.

 

8.3. Menschliche Einflüsse

Die kleinräumige Struktur und die Steillage begrenzen die technische Mechanisierung der Rebanlagen. Deshalb werden die Rebanlagen mit hohem Arbeitseinsatz gepflegt. Intensive Pflege wirkt sich stabilisierend auf Erträge aus.

Sie fördert in hohem Maße die Qualität des Lesegutes hinsichtlich des natürlichen Mindestalkoholgehalts, der Ausprägung der Aromen und der Harmonie der Säure des Weines.

Die lange Vegetationsperiode in Verbindung mit der besonderen Topographie des Anbaugebietes, den kleinklimatischen Bedingungen, der charakteristischen Zusammensetzung des Bodens sowie der hohe Einsatz der

Menschen bestimmen die Typologie der Weine.

Der menschliche Einfluss stützt sich auf eine Jahrhunderte alte Weinbautradition.

 

8.4 Kategorien von Weinbauerzeugnissen

Die unter Punkt 8.1 - 8.3 erläuterten Zusammenhänge beziehen sich auf die Erzeugung des Ausgangsproduktes der Traube, die aufgrund der unterschiedlichen Böden und Bearbeitung eine unterschiedliche Prägung erhalten.

Nach der Ernte erfolgt die Einstufung in die entsprechenden Qualitätsstufen der Weinerzeugung.

 

8.4.1. Kategorie „Wein“

Qualitätsweine müssen die im Punkt 5.1.1. benannten Mindestanforderungen je Rebsortenkategorie erfüllen und dürfen angereichert werden.

Prädikatsweine müssen die unter 5.1.2. aufgeführten Kriterien mindestens erfüllen. Bei der Erzeugung des Grundproduktes der Trauben, die für die Herstellung von Prädikatsweinen vorgesehen sind, kann der Winzer im Laufe der Vegetation durch spezielle Pflegemaßnahmen, wie z. B. Entblätterung der Traubenzonen oder Ausdünnen der Trauben eine bessere Qualität eine intensivere Zusammensetzung der Inhaltsstoffe der Traube erzielen.

Darüber hinaus kann durch einen weiteren menschlichen Einfluss der unterschiedlichen kellertechnischen Ausbauformen eine Prägung des Endproduktes Prädikatswein erfolgen.

 

8.4.2. Kategorie „Perlwein“

Für Qualitätsperlwein b. A. muss das Grundprodukt die Mindestanforderungen von Qualitätswein des jeweiligen Anbaugebietes, die unter Punkt 5.1.1 aufgeführt sind, erfüllen.

Die Herstellung erfolgt durch Gärung oder den Zusatz von endogener Kohlensäure.

 

8.4.3. Kategorie „Qualitätsschaumwein“

Das Grundprodukt muss die unter 5.1.3. benannten Kriterien vorweisen. Je nach Vegetationsstand und Standort müssen die Trauben, der für die Erzeugung von Sektgrundwein ausgewählten Weinberge, zu einem früheren Zeitpunkt abgeerntet werden, um die für einen Sekt b.A oder Winzersekt prägnante Säurestruktur zu erhalten.

Der fertige Sektgrundwein wird dann der zweiten Gärung zugeführt; ggf. in Sektflaschen gefüllt, wenn es sich um die Spezialität des Verfahrens der traditionellen Flaschengärung handelt.

Hierbei muss das Erzeugnis mindestens 9 Monate auf der Flasche reifen.

 

9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

 

Um die vorstehend unter Punkt 4 dargestellten traditionellen Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind, auf dem Etikett verwenden zu dürfen, müssen die Qualitätsweine, Prädikatsweine, Perlweine b.A. oder Sekte b.A. zuvor eine amtliche Prüfung (siehe Punkt 10) erfolgreich durchlaufen haben.

Die in diesem Zusammenhang zugeteilte Prüfungsnummer (sog. AP-Nummer) muss auf dem Etikett angegeben werden.

Sie ersetzt die Losnummer.

 

10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben

 

10.1. Name und Anschrift

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Burgenlandstr. 7

55543 Bad Kreuznach

Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach

Telefon 06 71 / 7 93 – 0, Telefax 06 71 / 7 93 11 99

e-Mail: info@lwk-rlp.de

 

Landwirtschaftskammer für das Saarland

Dillinger Str. 67

66822 Lebach

Telefon 06881 / 928-0, Telefax 06881 / 928-100

e-mail: poststelle@lwk-saarland.de

 

10.2. Aufgaben:

10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und die Landwirtschaftskammer des Saarlandes sind zuständige Stellen für die Erteilung der Genehmigung für

Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleisten somit die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten Vorschriften.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Qualitätswein, Perlwein oder Sekt des Anbaugebietes Mosel verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort überprüft.

 

10.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden den Landwirtschaftskammern die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsgruppen. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

10.2.3. Qualitätsweinprüfung

Die Landwirtschaftskammern führen als Prüfbehörde die amtliche Qualitätsprüfung durch.

Jeder Qualitätswein b.A., Sekt b.A. und Qualitätsperlwein b.A. wird einer obligatorischen Prüfung unterzogen.

Diese umfasst drei Teilschritte:

Den Antrag

Die Analyse des Weines

Die sensorische Prüfung durch eine Sachverständigenkommission.

Durch versiegelte Rückstellproben und eine Losnummer, die seitens der Prüfungsbehörde zugeteilt wird, wird eine Rückverfolgung jeder einzelnen Abfüllung ermöglicht.

 

10.2.4. Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger im Weinbaugebiet Mosel ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung

gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009

 

Einzutragender Name

UrspungsbezeichnungMosel

 

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung „Mosel-Saar-Ruwer“ erfolgte mit Anordnung des Reichsnährstandes für Wein (Bekanntmachung des HVGartenWi. vom 7. Januar 1936 betr. Kennzeichnung von Wein (RNVBl. S. 17)).

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Namensänderung „Mosel“ erfolgte mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 753).

 

Kategorien von Weinbauerzeugnissen

 

Wein

Qualitätsschaumwein

 

Perlwein

NAHE

Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A. und Qualitätsperlwein

Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung

(Fonte BMELV)

(*) paragrafi aggiunti personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

 

1. Geschützter Name

 

Urspungsbezeichnung  „Nahe

 

2. Beschreibung des Weines/der Weine

 

2.1. Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

 

Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens:

5,50% vol. bei Beerenauslese etc. bzw.

7,00% vol. bei Qualitätswein

Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max. 15,00% vol.

 

Gesamtzuckergehalt gemäß Anhang XIV Teil A +B der VO (EG) Nr. 607/2009

Geschmacksangabe bei Stillwein:

Zuckergehalt:

Trocken:

Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

4,00 g/l oder

9,00 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt

Halbtrocken:

Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

12,00 g/l oder

18,00 g/l, sofern der in g je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt

Lieblich:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45,00 g/l beträgt.

Süß:

Wenn sein Zuckergehalt mindestens 45,00 g/l beträgt.

 

Geschmacksangabe bei Sekt b.A. Zuckergehalt:

brut nature:

Wenn sein Zuckergehalt unter 3,00 g/l liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde.

extra brut:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 6,00 g/l liegt.

Brut:

Wenn sein Zuckergehalt unter 12,00 g/l liegt.

extra trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 12,00 und 17,00 g/l liegt.

Trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 17,00 und 32,00 g/l liegt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 32,00 und 50,00 g/l liegt.

Mild:

Wenn sein Zuckergehalt über 50,00 g/l liegt.

 

Geschmacksangabe bei Qualitätsperlwein b.A. Zuckergehalt(*)

Trocken:

bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35,00 g/l.

halbtrocken:

bei einem Restzuckergehalt zwischen 33,00 und 50 g/l.

mild:

bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50,00 g/l.

 

Gesamtsäure muss mindestens: 3,50 g/l betragen

Gehalte an flüchtige Säure:

a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,

b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,

c) 30 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Beerenauslese oder Eiswein trägt,

d) 35 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Trockenbeerenauslese trägt.

Gesamtschwefeldioxidgehalte:

A. Weine:

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l bei Rotwein;

b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.

Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5,00 g/l oder mehr haben, auf

a) 200 mg/l bei Rotwein und

b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;

c) 300 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Spätlese“ trägt;

d) 350 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Auslese“ trägt

e) 400mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“, oder „Eiswein“ trägt;

B. Sekt b.A.:

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Sekte b.A. darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch 185 mg/l nicht überschreiten.

Gehalte an Kohlendioxid:

Der Kohlendioxidgehalt muss bei Qualitätsperlwein bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1,00 bar und höchstens 2,50 bar aufweisen.

Der Kohlendioxidgehalt muss bei Sekt b.A. in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,50 bar aufweisen.

 

2.2. Organoleptisch

An der Nahe werden insbesondere Weißweine und daneben auch Rosé- und Rotweine hergestellt.

Weine mit der Ursprungsbezeichnung „Nahe“ können zur Herstellung von Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. verwendet werden.

Die Erzeugnisse der Nahe erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie unter Punkt 8 beschrieben charakteristische Eigenschaften.

Die Weißweine der Nahe

haben Pfirsich-Aprikosen-Nuancen mit markanten Fruchtsäuren (Devon) bis hin zum gelben Apfel (dunkler kalkhaltiger Tongesteinunteres Rotliegend) mit oft würziger-kräutiger Note.

Die Weine dessen Reben auf hellen Sandstein stehen haben deutliche Primäraromen nach grünen Apfel, Zitrus

und Stachelbeer mit herzhafter Fruchtsäure.

Die Weine des oberen Rotliegenden sind geprägt von Aromaausprägungen nach Aprikose, Honigmelone, Mango bis hin zu Trockenfrüchten.

Aus Reben die auf Sand und Kies stehen, entwickeln sich leichtere, filigrane Weine mit einem zarten Duft nach Zitrone, Grapefruit und gelben Apfel.

Der Roséwein

wird aus roten Rebsorten hell gekeltert.

Er ist von heller bis blassroter Farbe.

Er unterscheidet sich vom Rotwein durch seine frische, weniger alkoholreiche Art und seinen geringeren Taningehalt.

Die Rotweine der Nahe

sind in der Farbe hell- bis dunkelrot.

Die Fruchtaromen erinnern an Kirsche, Trockenfrüchte und Blaubeeren.

 

3. Abgrenzung des Gebietes

 

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung gehören die Rebflächen der Gemeinden:

Alsenz, Altenbamberg, Auen, Bad Kreuznach, Bad Münster am Stein-Ebernburg, Bad Sobernheim, Bärweiler, Bayerfeld-Steckweiler, Becherbach bei Kirn, Bingen am Rhein, Ortsteil Bingerbrück, Bockenau, Boos (Bad Kreuznach), Braunweiler, Breitenheim, Bretzenheim, Burgsponheim, Callbach, Dalberg, Desloch, Dielkirchen, Dorsheim, Duchroth, Eckenroth, Feilbingert, Finkenbach-Gersweiler, Gaugrehweiler, Gerbach, Guldental, Gutenberg, Hargesheim, Hergenfeld, Hochstätten, Hohenöllen, Hüffelsheim, Kalkofen, Kirschroth, Langenlonsheim, Langenthal, Laubenheim, Lauschied, Lettweiler, Mandel, Mannweiler-Cölln, Martinstein, Meddersheim, Meisenheim, Merxheim, Monzingen, Münsterappel, Münster-Sarmsheim, Niederhausen, Niederhausen an der Appel, Niedermoschel, Norheim, Nussbaum, Oberhausen an der Appel, Oberhausen an der Nahe, Obermoschel, Oberndorf, Oberstreit, Odernheim am Glan, Offenbach-Hundheim, Raumbach, Rehborn, Rockenhausen, Roth (Bad Kreuznach), Roxheim, Rüdesheim, Rümmelsheim, Sankt Katharinen, Schloßböckelheim, Schöneberg (Bad Kreuznach), Schweppenhausen, Simmertal, Sommerloch, Spabrücken, Sponheim, Staudernheim, Stromberg, Traisen, Unkenbach, Waldalgesheim, Waldböckelheim, Waldlaubersheim, Wallhausen, Warmsroth, Weiler bei Bingen, Weiler bei Monzingen,

Weinsheim (Bad Kreuznach), Windesheim, Winterborn, Wolfstein.

 

Die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein mit dem geschützten Namen „Nahe“ muss im Anbaugebiet, in einem anderen Anbaugebiet des Landes Rheinland-Pfalz oder in einem Anbaugebiet eines benachbarten Landes erfolgen.

 

4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind

 

Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit einem der folgenden traditionellen Begriffe zu kennzeichnen:

 

Qualitätswein, auch ergänzt durch b.A.,

Prädikatswein ergänzt durch:

Kabinett,

Spätlese,

Auslese,

Beerenauslese,

Trockenbeerenauslese,

Eiswein,

Qualitätsperlwein, auch ergänzt durch b.A,

Sekt b.A. oder Winzersekt

 

4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):

 

blanc de noirs (Schreibweise „noir“ dürf­te nicht zu beanstanden sein) und „gris de gris“:

dürfte nichts einzuwenden sein, da man davon ausgehen kann, dass der Endverbraucher dies versteht.

Die Schriftgröße dieser Angaben ist unabhängig von der Schriftgröße einer evtl. angegebenen Reb­sorte. Auch gegen Hinweise wie „100% Riesling“ oder „rheiner Riesling“ u. ä. dürfte nichts einzuwenden sein.

Bei Wein darf der Begriff „Pinot“ in Alleinstellung nicht verwendet werden. Zulässig sind nur die Angaben der vollständigen Be­zeichnung wie „Pinot noir“, „Pinot gris“, „Pinot blanc“ oder „Pinot meunier“ bzw. deren Synonyme.

 

Classic:

Die Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic” angegeben werden,

2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse aus­schließlich aus Weintrauben von gebietstypischen Klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt,

3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens ein Volumenpro­zent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,

4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens

a) 11,50 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind bzw.

b) 12,00 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmtenAnbaugebiet geerntet worden sind, beträgt,

5. keine Lagen, Bereiche, Gemeinde- und Ortsteilnamen angege­ben werden,

6. der Jahrgang angegeben wird,

7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und

8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.

 

Crémant:

Zulässig ist bei deutschem Qualitätsschaumwein b. A. die Bezeich­nung „Crémant“ unter folgenden Voraussetzungen:

– Sekt b. A.

– Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren

– Zulassung durch den Mitgliedstaat

– Ganztraubenkelterung (bei weißem Sekt b. A.) und Ausbeute max. 100 Liter für 150 Kilogramm Lesegut

– Höchstschwefeldioxydgehalt 150 mg/Liter

– Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter

– gegebenenfalls zusätzliche nationale Regeln.

In Rheinland-Pfalz gilt Folgendes:

Für Qualitätsschaumwein b. A. darf die Bezeichnung „Crémant“ nur verwandt werden, wenn der Qualitätsschaumwein b. A. aus­schließlich aus Trauben folgender Rebsorten hergestellt ist und der Zuckergehalt 20 Gramm (Ausnahme für die Pfalz: 15 Gramm) je Liter nicht übersteigt:

Rebsorten:

Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Grüner Silvaner, Dornfelder oder Blauer Spätburgunder

Die Bezeichnung „Crémant“ darf nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden.

 

im Barrique gegoren, im Barrique ausgebaut oder im Barrique gereift:

Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur zulässig, wenn

1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,

2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis

aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,

bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein betragen hat und

3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.

Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang XVI der genannten Verordnung ist

nicht zulässig.

 

Liebfrauenmilch oder Liebfraumilch:

(1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als "Liebfrauenmilch" oder "Liebfraumilch" nur bezeichnet werden, wenn

1. er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt und von der Geschmacksart dieser Rebsorten bestimmt ist und

2. der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die Geschmacksangabe "lieblich" zulässigen Spanne liegt.

(3) Bei dem in Absatz 1 genannten Wein ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes nicht zulässig.

 

Riesling-Hochgewächs:

für einen weißen Qualitätswein (nicht Prädikatswein), der ausschließlich (keine fremde Süßreserve, kein Verschnitt) aus der Rebsorte Riesling hergestellt ist.

Der ver­wendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen haben, der mindestens 1,50% vol. (etwa 10° Oechsle) über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind.

 

Rotling:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

 

Selection:

Die Bezeichnung „Selection“ darf nur verwendet werden, wenn essich um Qualitätswein der Weinart Weiß- oder Rotwein handelt und

1.eine einzige Rebsorte angegeben wird,

2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse aus­schließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt. Siehe Aufzählung beginnend am Fuß dieser Seite.

3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt

a) von mindestens 12,20 Volumenprozent oder

b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert aufgewiesen hat,

4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat,

5. die Weintrauben von Hand gelesen worden sind,

6. eine Einzellage angegeben wird,

7. der Jahrgang angegeben wird,

8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als 12 Gramm je Literbeträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Ein­einhalbfache übersteigt,

9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe „trocken“ einhält,

10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und

11. der bei der amtlichen Qualitätsprüfung die typischen Merkmale hinsichtlich Rebsorte, Mindestalkoholgehalt, Hektarertrag und Restzuckergehalt erfüllt.

Qualitätswein mit der Bezeichnung "Selection" darf nicht vor dem 1. Settembre dell'anno successivo all'anno della vendemmia delle uve utilizzate sono dati. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden.

 

Steillage oder Steillagenwein:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

Weißherbst:

Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er

1. aus einer einzigen roten Rebsorte und

2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most hergestellt worden ist.

Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden.

Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.

(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.

(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung

 

Winzerseckt:

Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht

werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die

a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder

b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,

2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:

a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,

b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie

c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,

3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie

4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.

 

5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

 

5.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt/Mindestmostgewichte

(Angabe in % vol. potentieller Alkohol/° Öchsle)

5.1.1.Qualitätswein:

Rebsorte Riesling: 7,00% vol. (57° Öchsle)

Rebsorte Dornfelder: 8,80% vol. (68° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten: 7,50% vol. (60° Öchsle)

 

5.1.2. Prädikatswein:

5.1.2.1. Kabinett:

alle Rebsorten: 9,50% vol. (73° Öchsle)

5.1.2.2. Spätlese:

Rebsorte Riesling: 10,30% vol. (78° Öchsle)

Rebsorten Müller-Thurgau und Silvaner: 10,90% vol. (82° Öchsle)

alle übrigen Weißweinsorten: 11,70% vol. (87° Öchsle)

alle Rotweinsorten: 10,90% vol. (82° Öchsle)

5.1.2.3. Auslese:

Rebsorte, Riesling: 11,40% vol. (85° Öchsle)

Rebsorten Müller-Thurgau und Silvaner: 12,50% vol. (92° Öchsle)

alle übrigen Weißweinsorten: 13,00% vol. (95° Öchsle)

alle Rotweinsorten: 12,50% vol. (92° Öchsle)

5.1.2.4. Beerenauslese:

alle Rebsorten: 16,90% vol. (120° Öchsle)

5.1.2.5. Trockenbeerenauslese:

alle Rebsorten: 21,50% vol. (150° Öchsle)

5.1.2.6. Eiswein:

alle Rebsorten: 16,90% vol. (120° Öchsle)

5.1.3. Sekt b. A., Winzersekt:

Alle Rebsorten: 7,00% vol. (57° Öchsle)

 

5.2. Anreicherung

Qualitätsweine dürfen auf bis zu 15,00% vol. enthaltener Alkohol angereichert werden.

Prädikatsweine dürfen nicht angereichert werden.

 

5.3. Süßung

Süßung ist ausschließlich mit Traubenmost erlaubt.

 

5.4. Teilweise Entalkoholisierung, Konzentration und Verwendung von Eichenholzstücken ist bei Prädikatswein nicht erlaubt.

 

5.5. Mischung und Verschnitt

Außer zur Herstellung von Rotling gem. § 32 Abs. 2 WeinV ist das Vermischen oder der Verschnitt von Erzeugnissen aus Rotweintrauben mit Erzeugnissen aus Weißweintrauben nicht zulässig.

 

5.6. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.

 

6. Höchstertrag je Hektar

 

Der Hektarhöchstertrag ist auf 105,00 hl/ha festgesetzt.

 

7. Rebsorten

 

7.1.Keltertraubensorten der Art vitis vinifera, aus denen die Weine der „Nahe“ gewonnen werden:

 

Weißweinsorten:

Albalonga, Auxerrois, Bacchus, Chardonnay, Ehrenfelser, Faberrebe, Freisamer, Gelber Muskateller, Grauer Burgunder, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Hibernal, Hölder, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Morio-Muskat, Müller Thurgau, Muskat-Ottonel, Optima, Orion, Ortega, Perle, Phoenix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Muskateller, Roter Elbling, Roter Traminer, Saphira, Sauvignon Blanc, Scheurebe, Schönburger, Septimer, Siegerrebe, Solaris, Staufer, Weißer Burgunder, Weißer Elbling; Weißer Riesling, Würzer

Rot- und Roséweinsorten:

Accent, Acolon, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Hegel, Merlot, Müllerrebe, Neronet, Palas, Regent, Rondo, Rotberger, Saint-Laurent, Syrah

 

7.2. Rebsorten Classic und Selection (*):

Classic:

Weißer Burgunder, 7.2. Rebsorten Classic und Selection (*):

Dornfelder, Müller-Thurgau (Rivaner), Blauer Portugieser, Weißer Riesling, Ruländer (Grauburgunder, Grauer Burgunder), Scheurebe, Grüner Sil­vaner, Blauer Spätburgunder. 

Selection:

Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer (Grauburgunder, Grauer Burgunder), Blauer Spätburgunder

 

8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ergibt

 

8.1. Geografische Verhältnisse

8.1.1. Landschaft und Morphologie

Das Weinbaugebiet Nahe liegt vereinfacht betrachtet im Dreieck der Ortschaften Bingen-Alsenz-Monzingen.

Das Gebiet hat Anteil an drei naturräumlichen Einheiten. Im äußersten Nordosten reichen Ausläufer des Hunsrücks (Soonwald) in das Weinbaugebiet.

Der Norden gehört zum Nördlichen Oberrheintiefland (Unteres Nahehügelland, Untere Naheebene), der südliche Teil des Anbaugebietes ist zum Saar-Nahe-Bergland (Nordpfälzer Bergland) zu rechnen.

Die naturräumliche Gliederung zeichnet in groben Umrissen die Geologie nach. Im Durchschnitt liegt die Rebfläche im Weinbaugebiet Nahe auf etwa 210 Metern über NN.

Weinanbau an der Nahe wird auch in Steil- oder Steilstlagen betrieben, wie beispielsweise am Rotenfels bei Bad Münster am Stein oder am Steinberg bei Niederhausen.

Die durchschnittliche Hangneigung für die Rebfläche der Nahe beträgt 12,50% (Hanglage).

 

8.1.2. Geologie

Die ältesten Gesteine im Weinbaugebiet Nahe stammen aus dem Devon.

Es handelt sich hierbei einerseits um alte, verfestigte Meeresablagerungen (Sandsteine, Tonschiefer, Quarzite), andererseits um metamorphe Gesteine (Grünschiefer, Phyllite).

Die mit Abstand weiteste Verbreitung besitzen jedoch Gesteine aus dem Rotliegend, auch vulkanische Rotliegend-Gesteine (Latite, Andesite und Basalte) sind zu finden. Auch auf tertiären Ablagerungen wurzeln Rebstöcke. Sowohl fluviatile Sande, als auch Küstensande und marine Mergel sind vertreten.

 

8.2. Natürliche Einflüsse

Die Wetterdaten stellen mit Tagesdurchschnittstemperaturen von 9,30° C, in der Vegetationsperiode selbst beträgt die Durchschnittstemperatur sogar 13,80° C.

Die Jahresniederschlagsmenge liegt durchschnittlich bei 580 mm, wobei 60% der Niederschläge in der Vegetationsperiode fallen.

 

8.3. Menschliche Einflüsse

Die Winzer bewirtschaften große zusammenhängende Parzellen, d.h., dass eine gute Mechanisierung und ökonomische Bearbeitung der Flächen ist möglich.

Die Winzer lieben die Vielfalt der Rebsorten und deren Entwicklungspotential durch die verschiedenartigen Bodenprofile, wodurch dem Konsumenten eine breite Aromenvielfalt geboten werden kann.

Die Weinwirtschaft hat in den letzten 20 Jahren eine besondere Dynamik entwickelt.

Eine zunehmende Zahl junger Top-Erzeuger belegt diese Dynamik. Der menschliche Einfluss stützt sich auf eine

Jahrhunderte alte Weinbautradition.

 

8.4 Kategorien von Erzeugnissen

Die unter Punkt 8.1 - 8.3 erläuterten Zusammenhänge beziehen sich auf die Erzeugung des Ausgangsproduktes der Traube, die aufgrund der unterschiedlichen Böden und Bearbeitung eine unterschiedliche Prägung erhalten.

Nach der Ernte erfolgt die Einstufung in die entsprechenden Qualitätsstufen der Weinerzeugung.

 

8.4.1. Erzeugnisarten „Wein“

Qualitätsweine müssen die im Punkt 5.1.1. benannten Mindestanforderungen je Rebsortenkategorie erfüllen und dürfen angereichert werden.

Prädikatsweine müssen die unter 5.1.2. aufgeführten Kriterien mindestens erfüllen.

Bei der Erzeugung des Grundproduktes der Trauben, die für die Herstellung von Prädikatsweinen vorgesehen sind, kann der Winzer im Laufe der Vegetation durch spezielle Pflegemaßnahmen, wie z. B.

Entblätterung der Traubenzonen oder Ausdünnen der Trauben eine bessere Qualität eine intensivere Zusammensetzung der Inhaltsstoffe der Traube erzielen.

Darüber hinaus kann durch einen weiteren menschlichen Einfluss der unterschiedlichen kellertechnischen Ausbauformen eine Prägung des Endproduktes Prädikatswein erfolgen.

 

8.4.2. Erzeugnisart „Perlwein“

Für Qualitätsperlwein b. A. muss das Grundprodukt die Mindestanforderungen von Qualitätswein des jeweiligen Anbaugebietes, die unter Punkt 5.1.1 aufgeführt sind, erfüllen.

Die Herstellung erfolgt durch Gärung oder den Zusatz von endogener Kohlensäure.

 

8.4.3. Erzeugnisart „Qualitätsschaumwein“

Das Grundprodukt muss die unter 5.1.3. benannten Kriterien vorweisen. Je nach Vegetationsstand und Standort müssen die Trauben, der für die Erzeugung von Sektgrundwein ausgewählten Weinberge, zu einem früheren Zeitpunkt abgeerntet werden, um die für einen Sekt b.A oder Winzersekt prägnante Säurestruktur zu erhalten.

Der fertige Sektgrundwein wird dann der zweiten Gärung zugeführt; ggf. in Sektflaschen gefüllt, wenn es sich um die Spezialität des Verfahrens der traditionellen Flaschengärung handelt.

Hierbei muss das Erzeugnis mindestens 9 Monate auf der Flasche reifen.

 

9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

Um die vorstehend unter Punkt 4 dargestellten traditionellen Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind, auf dem Etikett verwenden zu dürfen, müssen die Qualitätsweine, Prädikatsweine, Perlweine b.A. oder Sekte b.A. zuvor eine amtliche Prüfung (siehe Punkt 10) erfolgreich durchlaufen haben.

Die in diesem Zusammenhang zugeteilte Prüfungsnummer (sog. AP-Nummer) muss auf dem Etikett angegeben werden. Sie ersetzt die Losnummer.

 

 

10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben

 

10.1. Name und Anschrift

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Burgenlandstr. 7

55543 Bad Kreuznach

Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach

Telefon 06 71 / 7 93 – 0, Telefax 06 71 / 7 93 11 99

e-Mail: info@lwk-rlp.de

 

10.2. Aufgaben:

10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleistet somit die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten

Vorschriften. Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Qualitätswein, Perlwein oder Sekt des Anbaugebietes Nahe verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort überprüft.

 

10.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsgruppen.

Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

10.2.3. Qualitätsweinprüfung

Als Auftragsangelegenheit des Landes führt die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die amtliche Qualitätsprüfung durch. Jeder Qualitätswein b.A., Prädikatsweine  b. A., Sekt b.A. und Qualitätsperlwein b.A. wird einer obligatorischen Prüfung unterzogen. Diese umfasst drei Teilschritte:

Die Analyse des Weines durch ein amtlich anerkanntes Labor.

Die formelle Prüfung des Antrages.

Die sensorische Prüfung durch eine Sachverständigenkommission.

Durch versiegelte Rückstellproben und eine Losnummer, die seitens der Prüfungsbehörde zugeteilt wird, wird eine Rückverfolgung jeder einzelnen Abfüllung ermöglicht.

 

10.2.4. Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger im Weinbaugebiet Nahe ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung

gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009

 

Deutschland übermittelt der Kommission gemäß VO (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 118s Abs. 2 die

technische Unterlage über bestehende geschützte Weinnamen.

 

Einzutragender Name

 

UrspungsbezeichnungNahe“

 

Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung

 

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit Anordnung des Reichsnährstandes für Wein (Bekanntmachung des HVGartenWi. vom 7. Januar 1936 betr. Kennzeichnung von Wein (RNVBl. S. 17)).

 

Kategorien von Weinbauerzeugnissen

 

Wein

Qualitätsschaumwein

 

Perlwein

PFALZ

Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A. und Qualitätsperlwein

Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung

(Fonte BMELV)

(*) paragrafi aggiunti personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

 

1. Geschützter Name

 

Urspungsbezeichnung „Pfalz“

 

2. Beschreibung des Weines/der Weine

 

2.1. Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

 

Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens:

5,50% vol. bei Beerenauslese etc. bzw.

7,00% vol. bei Qualitätswein

Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max.: 1500% vol-

 

Gesamtzuckergehalt gemäß Anhang XIV Teil A +B der VO (EG) Nr. 607/2009 Unbeschadet der u. g. Verwendungsbedingungen in Anhang XIV Teil A darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 3g/l und von Teil B um nicht mehr als 1g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.

 

Geschmacksangabe bei Stillwein:

Zuckergehalt:

Trocken:

Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

4,00 g/l oder

9,00 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt

Halbtrocken:

Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

12,00 g/l oder

18,00 g/l, sofern der in g je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt

Lieblich:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45,00 g/l beträgt.

Süß:

Wenn sein Zuckergehalt mindestens 45,00 g/l beträgt.

 

Geschmacksangabe bei Sekt b.A. Zuckergehalt:

brut nature:

Wenn sein Zuckergehalt unter 3,00 g/l liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde.

extra brut:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 6,00 g/l liegt.

Brut:

Wenn sein Zuckergehalt unter 12,00 g/l liegt.

extra trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 12,00 und 17,00 g/l liegt.

Trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 17,00 und 32,00 g/l liegt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 32,00 und 50,00 g/l liegt.

Mild:

Wenn sein Zuckergehalt über 50,00 g/l liegt.

 

Geschmacksangabe bei Qualitätsperlwein b.A. Zuckergehalt (*)

Trocken:

bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35,00 g/l.

halbtrocken:

bei einem Restzuckergehalt zwischen 33,00 und 50 g/l.

mild:

bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50,00 g/l.

 

Gesamtsäure muss mindestens: 3,50 g/l betragen

Gehalte an flüchtige Säure:

a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,

b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,

c) 30 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Beerenauslese oder Eiswein trägt,

d) 35 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Trockenbeerenauslese trägt.

Gesamtschwefeldioxidgehalte:

A. Weine:

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l bei Rotwein;

b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.

Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5,00 g/l oder mehr haben, auf

a) 200 mg/l bei Rotwein und

b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;

c) 300 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Spätlese“ trägt;

d) 350 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Auslese“ trägt

e) 400mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“, oder „Eiswein“ trägt;

B. Sekt b.A.:

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Sekte b.A. darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch 185 mg/l nicht überschreiten.

Gehalte an Kohlendioxid:

Der Kohlendioxidgehalt muss bei Qualitätsperlwein bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1,00 bar und höchstens 2,50 bar aufweisen.

Der Kohlendioxidgehalt muss bei Sekt b.A. in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,50 bar aufweisen.

 

2.2. Organoleptisch

In der Pfalz werden neben Weißweinen (60%) traditionell auch Rosé- und Rotweine ausgebaut.

Weine mit der Ursprungsbezeichnung „Pfalz“ können zur Herstellung von Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. und Crémant verwendet werden.

Die Weine der Pfalz zeichnen sich durch folgende charakteristische Eindrücke aus:

Bei Weißweinen

nimmt man eine deutliche Fruchtbetonung mit den vorherrschenden Attributen Apfel, Pfirsich, Muskat- und Rosenduft sowie exotische Aromen wie Grapefruit, Ananas oder Maracuja wahr.

Am Gaumen verleiht eine ausgewogene Säure-Süße Balance den Weinen sowohl Spannung als auch Lebendigkeit.

Die Weine zeichnen sich durch einen kräftigeren Körper aus, der sie bei moderater Säure zum Ausbau in trockener Geschmacksrichtung prädestiniert.

Die Rotweine

sind je nach Rebsorte von den Fruchtaromen Kirschen, Erdbeeren, Brombeeren, Cassis und Holunder geprägt.

Die körperbetonten Weine zeichnen sich durch eine milde Säure aus und weiche, aber betonte Gerbstoffe verleihen den Weinen Struktur und Nachhaltigkeit.

Der Roséwein

wird aus roten Rebsorten hell gekeltert.

Er ist von heller bis blassroter Farbe.

Er unterscheidet sich vom Rotwein durch seine frische, weniger alkoholartige Art und seinen geringeren Tanningehalt.

 

3. Abgrenzung des Gebietes

 

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung gehören die Rebflächen der Gemeinden:

 

Albersweiler, Albisheim (Pfrimm), Altdorf, Annweiler am Trifels, Bad Bergzabern, Bad Dürkheim, Barbelroth, Battenberg (Pfalz), Bellheim, Billigheim-Ingenheim, Birkweiler, Bischheim, Bissersheim, Bobenheim am Berg, Bobenheim-Roxheim, Bockenheim an der Weinstraße, Böbingen, Böchingen, Böhl-Iggelheim, Bolanden, Bornheim (Südliche Weinstraße), Bubenheim (Donnersbergkreis), Burrweiler, Dackenheim, Dannstadt5/ Schauernheim, Deidesheim, Dierbach, Dirmstein, Dörrenbach, Ebertsheim, Edenkoben, Edesheim, Einselthum, Ellerstadt, Erpolzheim, Eschbach (Südliche Weinstraße), Essingen, Flemlingen, Forst an der Weinstraße, Frankweiler, Freckenfeld, Freimersheim (Pfalz), Freinsheim, Freisbach, Friedelsheim, Fußgönheim, Gauersheim, Gerolsheim, Gleisweiler, Gleiszellen-Gleishorbach, Göcklingen, Gönnheim, Gommersheim, Großfischlingen, Großkarlbach, Großniedesheim, Grünstadt, Hainfeld, Hassloch, Hergersweiler, Herxheim am Berg, Herxheim bei Landau/Pfalz, Herxheimweyher,

Hessheim, Heuchelheim bei Frankenthal, Heuchelheim-Klingen, Hochdorf-Assenheim, Hochstadt (Pfalz), Ilbesheim bei Landau in der Pfalz, Immesheim, Impflingen, Insheim, Kallstadt, Kandel, Kapellen-Drusweiler, Kapsweyer, Kindenheim, Kirchheim an der Weinstraße, Kirchheimbolanden, Kirrweiler (Pfalz), Kleinfischlingen, Kleinkarlbach, Kleinniedesheim, Klingenmünster, Knittelsheim, Knöringen, Lambsheim, Landau in der Pfalz, Laumersheim, Leinsweiler, Lingenfeld, Lustadt, Maikammer, Marnheim, Meckenheim, Mertesheim, Minfeld, Morschheim, Neuleiningen, Neustadt an der Weinstraße, Niederhorbach, Niederkirchen bei Deidesheim, Niederotterbach, Oberhausen (Südliche Weinstraße), Oberotterbach, Obersülzen, Obrigheim (Pfalz), Offenbach an der Queich, Ottersheim, Ottersheim bei Landau, Pleisweiler-Oberhofen, Ranschbach, Rhodt unter Rietburg, Rittersheim, Rödersheim-Gronau, Römerberg, Rohrbach (Südliche Weinstraße), Roschbach, Rüssingen, Ruppertsberg, Sankt Martin, Schwegenheim, Schweigen-Rechtenbach, Schweighofen, Siebeldingen, Speyer, Steinfeld, Steinweiler, Stetten, Venningen, Vollmersweiler, Wachenheim an der Weinstraße, Walsheim, Weingarten (Pfalz), Weisenheim am Berg, Weisenheim am Sand, Westheim (Pfalz), Weyher in der Pfalz, Winden (Germersheim), Zeiskam, Zellertal.

 

Die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein mit dem geschützten Namen „Pfalz“ muss im Anbaugebiet, in einem anderen Anbaugebiet des Landes Rheinland-Pfalz oder in einem Anbaugebiet eines benachbarten Landes erfolgen.

 

4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind

 

Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit einem der folgenden traditionellen Begriffe zu kennzeichnen:

Qualitätswein, auch ergänzt durch b.A.,

Prädikatswein ergänzt durch:

Kabinett,

Spätlese,

Auslese,

Beerenauslese,

Trockenbeerenauslese,

Eiswein,

Qualitätsperlwein, auch ergänzt durch b.A,

Sekt b.A. oder Winzersekt

 

4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):

 

blanc de noirs (Schreibweise „noir“ dürf­te nicht zu beanstanden sein) und „gris de gris“:

dürfte nichts einzuwenden sein, da man davon ausgehen kann, dass der Endverbraucher dies versteht.

Die Schriftgröße dieser Angaben ist unabhängig von der Schriftgröße einer evtl. angegebenen Reb­sorte. Auch gegen Hinweise wie „100% Riesling“ oder „rheiner Riesling“ u. ä. dürfte nichts einzuwenden sein.

Bei Wein darf der Begriff „Pinot“ in Alleinstellung nicht verwendet werden. Zulässig sind nur die Angaben der vollständigen Be­zeichnung wie „Pinot noir“, „Pinot gris“, „Pinot blanc“ oder „Pinot meunier“ bzw. deren Synonyme.

 

Classic:

Die Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic” angegeben werden,

2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse aus­schließlich aus Weintrauben von gebietstypischen Klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt,

3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens ein Volumenpro­zent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,

4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens

a) 11,50 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind bzw.

b) 12,00 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmtenAnbaugebiet geerntet worden sind, beträgt,

5. keine Lagen, Bereiche, Gemeinde- und Ortsteilnamen angege­ben werden,

6. der Jahrgang angegeben wird,

7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und

8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.

 

Crémant:

Zulässig ist bei deutschem Qualitätsschaumwein b. A. die Bezeich­nung „Crémant“ unter folgenden Voraussetzungen:

– Sekt b. A.

– Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren

– Zulassung durch den Mitgliedstaat

– Ganztraubenkelterung (bei weißem Sekt b. A.) und Ausbeute max. 100 Liter für 150 Kilogramm Lesegut

– Höchstschwefeldioxydgehalt 150 mg/Liter

– Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter

– gegebenenfalls zusätzliche nationale Regeln.

In Rheinland-Pfalz gilt Folgendes:

Für Qualitätsschaumwein b. A. darf die Bezeichnung „Crémant“ nur verwandt werden, wenn der Qualitätsschaumwein b. A. aus­schließlich aus Trauben folgender Rebsorten hergestellt ist und der Zuckergehalt 20 Gramm (Ausnahme für die Pfalz: 15 Gramm) je Liter nicht übersteigt:

Rebsorten:

Weißer Burgunder, Chardonnay, Weißer Riesling, Ruländer, Grüner Silvaner oder Blauer Spätburgunder

Die Bezeichnung „Crémant“ darf nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden.

 

im Barrique gegoren, im Barrique ausgebaut oder im Barrique gereift:

Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur zulässig, wenn

1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,

2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis

aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,

bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein betragen hat und

3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.

Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang XVI der genannten Verordnung ist

nicht zulässig.

 

Liebfrauenmilch oder Liebfraumilch:

(1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als "Liebfrauenmilch" oder "Liebfraumilch" nur bezeichnet werden, wenn

1. er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt und von der Geschmacksart dieser Rebsorten bestimmt ist und

2. der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die Geschmacksangabe "lieblich" zulässigen Spanne liegt.

(3) Bei dem in Absatz 1 genannten Wein ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes nicht zulässig.

 

Riesling-Hochgewächs:

für einen weißen Qualitätswein (nicht Prädikatswein), der ausschließlich (keine fremde Süßreserve, kein Verschnitt) aus der Rebsorte Riesling hergestellt ist.

Der ver­wendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen haben, der mindestens 1,50% vol. (etwa 10° Oechsle) über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind.

 

Rotling:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

 

Selection:

Die Bezeichnung „Selection“ darf nur verwendet werden, wenn essich um Qualitätswein der Weinart Weiß- oder Rotwein handelt und

1.eine einzige Rebsorte angegeben wird,

2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse aus­schließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt. Siehe Aufzählung beginnend am Fuß dieser Seite.

3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt

a) von mindestens 12,20 Volumenprozent oder

b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert aufgewiesen hat,

4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat,

5. die Weintrauben von Hand gelesen worden sind,

6. eine Einzellage angegeben wird,

7. der Jahrgang angegeben wird,

8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als 12 Gramm je Literbeträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Ein­einhalbfache übersteigt,

9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe „trocken“ einhält,

10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und

11. der bei der amtlichen Qualitätsprüfung die typischen Merkmale hinsichtlich Rebsorte, Mindestalkoholgehalt, Hektarertrag und Restzuckergehalt erfüllt.

Qualitätswein mit der Bezeichnung "Selection" darf nicht vor dem 1. Settembre dell'anno successivo all'anno della vendemmia delle uve utilizzate sono dati. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden.

 

Steillage oder Steillagenwein:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

Weißherbst:

Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er

1. aus einer einzigen roten Rebsorte und

2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most hergestellt worden ist.

Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden.

Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.

(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.

(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung

 

Winzerseckt:

Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht

werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die

a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder

b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,

2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:

a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,

b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie

c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,

3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie

4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.

 

5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

 

5.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt/Mindestmostgewichte

(Angabe in % vol. potentieller Alkohol / °Öchsle)

 

5.1.1. Qualitätswein:

Rebsorte Morio-Muskat, Portugieser und Rieling: 7,50% vol. (60° Öchsle)

Rebsorte Dornfelder: 8,80% vol. (68° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten: 7,80% vol. (62° Öchsle)

 

5.1.2. Prädikatswein:

5.1.2.1. Kabinett:

Rebsorten Müller-Thurgau, Riesling und Silvaner: 9,50% vol. (73° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten: 10,0% vol. (76° Öchsle)

5.1.2.2. Spätlese:

Rebsorte, Riesling: 11,4% vol. (85° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten: 12,20% vol. (90° Öchsle)

5.1.2.3. Auslese:

Rebsorte Riesling 12,50% vol. (92° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten 13,80% vol. (100° Öchsle)

5.1.2.4. Beerenauslese;

alle Rebsorten: 16,90% vol. (120° Öchsle)

5.1.2.5. Trockenbeerenauslese;

alle Rebsorten: 21,50% vol. (150° Öchsle)

5.1.2.6. Eiswein:

alle Rebsorten: 16,90% vol. (120° Öchsle)

 

5.1.3. Sekt b. A., Winzersekt

alle Rebsorten: 7,00% vol. (57° Öchsle)

 

5.2. Anreicherung

Qualitätsweine dürfen auf bis zu 1500%vol enthaltener Alkohol angereichert werden.

Prädikatsweine dürfen nicht angereichert werden.

 

5.3. Süßung

Süßung ist ausschließlich mit Traubenmost erlaubt.

 

5.4. Teilweise Entalkoholisierung, Konzentration und Verwendung von Eichenholzstücken ist bei Prädikatswein nicht erlaubt.

 

5.5. Mischung und Verschnitt

Außer zur Herstellung von Rotling gem. § 32 Abs. 2 WeinV ist das Vermischen oder der Verschnitt von Erzeugnissen aus Rotweintrauben mit Erzeugnissen aus Weißweintrauben nicht zulässig.

 

5.6. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen. Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz.

 

6. Höchstertrag je Hektar

 

Der Hektarhöchstertrag ist auf 105,00 hl/ha festgesetzt.

 

7. Rebsorten

 

7.1.Keltertraubensorten der Art vitis vinifera, aus denen die Weine der „Pfalz“ gewonnen werden:

 

Weißwein:

Albalonga, Auxerrois, Bacchus, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Früher Malingre, Gelber Muskateller, Grauer Burgunder, Grüner Veltliner, Hölder, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Mariensteiner, Morio-Muskat, Müller-Thurgau, Muskat-Ottonel, Nobling, Optima, Orion, Ortega, Perle, Phoenix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Riesling, Roter Elbling, Roter Gutedel, Roter Muskateller, Roter Traminer, Saphira, Sauvignon Blanc, Scheurebe, Schönburger, Siegerrebe, Silvaner, Sirius, Solaris, Staufer, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Würzer

Rot- und Roséwein

Accent, Acolon, Allegro, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt, Bolero, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Färbertraube, Früher Roter Malvasier, Helfensteiner, Heroldrebe, Merlot, Müllerrebe, Muskat Hamburg, Palas, Portugieser, Prior, Regent, Rondo, Saint- Laurent, Syrah;

 

7.2. Rebsorten Classic und Selection (*):

Classic:

Weißer Burgunder, Dornfelder, Müller-Thurgau (Rivaner), Weißer Riesling, Ruländer (Grauburgunder, Grauer Burgunder), Blauer Spätburgunder

Selection:

Weißer Burgunder, Chardonnay, Gewürztraminer, Müllerrebe (Schwarzriesling), Rieslaner, Weißer Riesling, Ruländer (Grauburgunder, Grauer Burgunder), Saint Laurent, Blauer Spätburgunder

 

8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ergibt

 

8.1. Geografische Verhältnisse

8.1.1. Landschaft und Morphologie

Strukturgeologisch gehören der Haardtrand und das Vorderpfälzer Tiefland zum Oberrheingraben, einem in NNE-SSW-Richtung angelegten tektonischen Grabenbruch.

Der Weinbau im Anbaugebiet Pfalz beschränkt sich auf die Vorderpfalz bzw. Rheinpfalz; d.h. vom Gebirgsrand des Pfälzerwaldes im Westen über den Haardtrand zum Vorderpfälzer Tiefland, welches den zentralen und östlichen Teil einnimmt.

Die durchschnittliche Höhenlage der Rebfläche beträgt etwa 170 Meter über NN. Der Weinbau dominiert im Bereich des Haardtrandes und auf den lössbedeckten Riedeln und Platten.

Die größten Hangneigungen von bis zu 60% (Steillage) findet man im Westen, in den Randbereichen des Pfälzerwaldes und am Haardtrand. Auf den Riedeln und Platten dominiert die Flachlage (< 10% Hangneigung).

Die durchschnittliche Hangneigung für die gesamte Rebfläche der Pfalz liegt bei ca. 4,50%. Berechnet man einen Durchschnittswert für die Exposition so erhält man als Ergebnis 140° (Südost)

 

8.1.2. Geologie

Nach Osten geht der Pfälzerwald in den Hügelsaum des Haardtrandes über, der die eigentliche Bruchzone des Oberrheingrabens darstellt.

Diese nur wenige Kilometer breite Zone zeigt einen sehr heterogenen geologischen Aufbau. Neben tertiären

Sedimenten findet man hier auch stellenweise mesozoische Gesteine.

Diese Gesteine wiederum sind in ihrer Gesamtheit häufig durch mehr oder weniger mächtige quartäre Decksedimente überlagert.

Ein großer Teil der Reben im Weinbaugebiet Pfalz stockt auf Löss bzw. Lößlehm.

Auch auf den quartären fluviatilen Lehmen, Sanden und Kiesen findet man die Weinrebe. Flächenmäßig an dritter Stelle sind die tertiären Kalke und Mergel zu nennen. Von insgesamt geringer Verbreitung sind Anbauflächen auf Sandsteinen des Rotliegend und Buntsandstein.

Fast schon exotische Gesteine stellen die Kalke, Mergel und Dolomite des Muschelkalkes, Keupers und Juras dar.

Als absolute Einzelvorkommen tauchen zudem Vulkanite des Rotliegend und Tertiärs sowie Gesteine des Altpaläozoikums auf.

Für die Bodenbildung stellt der Löss bzw. Lösslehm das wichtigste Sediment dar.

In ihm haben sich Parabraunerden, Tschernoseme oder Pararendzinen entwickelt. Auf den fluviatilen Sedimenten findet man überwiegend Regosole und Braunerden, in Auenbereichen auch Vegen und Gley-Vegen. Auf anstehenden

tertiären Sedimenten entstanden eine Vielzahl von Bodentypen, wobei als Besonderheiten die Ferrallite, Fersiallite und Terrae calcis hervorstechen.

Trotz der tiefgründigen weinbaulichen Bodenbearbeitung („rigolen“) sind die natürlichen Bodentypen häufig noch zu erkennen.

 

8.2. Natürliche Einflüsse

Klimatisch lässt sich die weinbaulich genutzte Fläche im Anbaugebiet Pfalz wie folgt fassen: die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt ca. 10° C.

Die Durchschnittstemperatur in der Vegetationsperiode liegt bei 14,70° C.

Prinzipiell gilt hierbei, dass die Temperaturwerte von West (Haardtrand) nach Ost (Rheinebene) zunehmen.

Im Jahresdurchschnitt fällt ein Niederschlag von etwa 655 mm.

In der Vegetationsperiode fallen durchschnittlich 60% (390 mm) des Jahresniederschlages.

Im Südwesten des Anbaugebietes Pfalz findet man die höchsten Niederschlagswerte, die geringsten Jahresdurchschnittsniederschläge erhalten die nordöstlichsten Bereiche.

Im Schnitt erhalten die Reben in der Pfalz während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von ungefähr 665.000 WH/m2.

 

8.3. Menschliche Einflüsse

Die Winzer bewirtschaften große zusammenhängende Parzellen, d.h., dass eine gute Mechanisierung und ökonomische Bearbeitung der Flächen ist möglich.

Die Winzer lieben die Vielfalt der Rebsorten und deren Entwicklungspotential durch die verschiedenartigen Bodenprofile, wodurch dem Konsumenten eine breite Aromenvielfalt geboten werden kann.

Die Weinwirtschaft hat in den letzten 20 Jahren eine besondere Dynamik entwickelt.

Eine zunehmende Zahl junger Top9/Erzeuger belegt diese Dynamik. Der menschliche Einfluss stützt sich auf eine

Jahrhunderte alte Weinbautradition.

 

8.4 Kategorien von Weinbauerzeugnissen

Die unter Punkt 8.1 - 8.3 erläuterten Zusammenhänge beziehen sich auf die Erzeugung des Ausgangsproduktes der Traube, die aufgrund der unterschiedlichen Böden und Bearbeitung eine unterschiedliche Prägung erhalten.

Nach der Ernte erfolgt die Einstufung in die entsprechenden Qualitätsstufen der Weinerzeugung.

 

8.4.1. Kategorie „Wein“

Qualitätsweine müssen die im Punkt 5.1.1. benannten Mindestanforderungen je Rebsortenkategorie erfüllen und dürfen angereichert werden.

Prädikatsweine müssen die unter 5.1.2. aufgeführten Kriterien mindestens erfüllen.

Bei der Erzeugung des Grundproduktes der Trauben, die für die Herstellung von Prädikatsweinen vorgesehen sind, kann der Winzer im Laufe der Vegetation durch spezielle Pflegemaßnahmen, wie z. B.

Entblätterung der Traubenzonen oder Ausdünnen der Trauben eine bessere Qualität eine intensivere Zusammensetzung der Inhaltsstoffe der Traube erzielen.

Darüber hinaus kann durch einen weiteren menschlichen Einfluss der unterschiedlichen kellertechnischen Ausbauformen eine Prägung des Endproduktes Prädikatswein erfolgen.

 

8.4.2. Kategorie „Perlwein“

Für Qualitätsperlwein b. A. muss das Grundprodukt die Mindestanforderungen von Qualitätswein des jeweiligen Anbaugebietes, die unter Punkt 5.1.1. aufgeführt sind, erfüllen.

Die Herstellung erfolgt durch Gärung oder den Zusatz von endogener Kohlensäure.

 

8.4.3. Kategorie „Qualitätsschaumwein“

Das Grundprodukt muss die unter 5.1.3. benannten Kriterien vorweisen. Je nach Vegetationsstand und Standort müssen die Trauben, der für die Erzeugung von Sektgrundwein ausgewählten Weinberge, zu einem früheren Zeitpunkt abgeerntet werden, um die für einen Sekt b.A oder Winzersekt prägnante Säurestruktur zu erhalten.

Der fertige Sektgrundwein wird dann der zweiten Gärung zugeführt; ggf. in Sektflaschen gefüllt, wenn es sich um die Spezialität des Verfahrens der traditionellen Flaschengärung handelt. Hierbei muss das Erzeugnis mindestens 9

Monate auf der Flasche reifen.

 

9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

 

Um die vorstehend unter Punkt 4 dargestellten traditionellen Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind, auf dem Etikett verwenden zu dürfen, müssen die Qualitätsweine, Prädikatsweine, Perlweine b.A. oder Sekte b.A. zuvor eine amtliche Prüfung (siehe Punkt 10) erfolgreich durchlaufen haben.

Die in diesem Zusammenhang zugeteilte Prüfungsnummer (sog. AP-Nummer) muss auf dem Etikett angegeben werden. Sie ersetzt die Losnummer.

 

10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben

 

10.1. Name und Anschrift

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Burgenlandstr. 7

55543 Bad Kreuznach

Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach

Telefon 06 71 / 7 93 – 0, Telefax 06 71 / 7 93 11 99

e-Mail: info@lwk-rlp.de

 

10.2. Aufgaben:

10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleistet somit die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten Vorschriften.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Qualitätswein, Perlwein oder Sekt des Anbaugebietes Pfalz verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort überprüft.

 

10.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsgruppen.

Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

10.2.3. Qualitätsweinprüfung

Als Auftragsangelegenheit des Landes führt die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz die amtliche Qualitätsprüfung durch. Jeder Qualitätswein b.A., Sekt b.A. und Qualitätsperlwein b.A. wird einer obligatorischen Prüfung unterzogen.

Diese umfasst drei Teilschritte:

Die Analyse des Weines durch ein amtlich anerkanntes Labor.

Die formelle Prüfung des Antrages.

Die sensorische Prüfung durch eine Sachverständigenkommission.

Durch versiegelte Rückstellproben und eine Losnummer, die seitens der Prüfungsbehörde zugeteilt wird, wird eine Rückverfolgung jeder einzelnen Abfüllung ermöglicht.

 

10.2.4. Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger im Weinbaugebiet Pfalz ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung

gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009

.

Einzutragender Name

 

UrspungsbezeichnungPfalz“

 

Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung „Rheinpfalz“ erfolgte mit Anordnung des Reichsnährstandes für Wein (Bekanntmachung des HVGartenWi. vom 7. Januar 1936 betr. Kennzeichnung von Wein (RNVBl. S. 17)). Die

einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung „Pfalz“ erfolgte mit dem Gesetz zur Reform des Weinrechts vom 8. Juli 1994 (BGBl I S. 1467).

 

Kategorien der Weinerzeugnisse

 

Qualitätswein

Prädikatswein

Sekt b.A.

Qualitätsperlwein

 

RHEINHESSEN

Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A. und Qualitätsperlwein Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung

(Fonte BMELV)

(*) paragrafi aggiunti personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

 

1. Geschützter Name

 

Urspungsbezeichnung  „Rheinhessen

 

2. Beschreibung des Weines/der Weine

2.1. Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

 

Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens:

5,50% vol- bei Beerenauslese etc. bzw.

7,00% vol. bei Qualitätswein

Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max.: 15,00% vol.

 

Gesamtzuckergehalt gemäß Anhang XIV Teil A +B der VO (EG) Nr. 607/2009 Unbeschadet der u. g. Verwendungsbedingungen in Anhang XIV Teil A darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 3g/l und von Teil B um nicht mehr als 1g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.

 

Geschmacksangabe bei Stillwein:

Zuckergehalt:

Trocken:

Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

4,00 g/l oder

9,00 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt

Halbtrocken:

Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

12,00 g/l oder

18,00 g/l, sofern der in g je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt

Lieblich:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45,00 g/l beträgt.

Süß:

Wenn sein Zuckergehalt mindestens 45,00 g/l beträgt.

 

Geschmacksangabe bei Sekt b.A. Zuckergehalt:

brut nature:

Wenn sein Zuckergehalt unter 3,00 g/l liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde.

extra brut:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 6,00 g/l liegt.

Brut:

Wenn sein Zuckergehalt unter 12,00 g/l liegt.

extra trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 12,00 und 17,00 g/l liegt.

Trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 17,00 und 32,00 g/l liegt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 32,00 und 50,00 g/l liegt.

Mild:

Wenn sein Zuckergehalt über 50,00 g/l liegt.

 

Geschmacksangabe bei Qualitätsperlwein b.A. Zuckergehalt (*)

Trocken:

bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35,00 g/l.

halbtrocken:

bei einem Restzuckergehalt zwischen 33,00 und 50 g/l.

mild:

bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50,00 g/l.

 

Gesamtsäure muss mindestens: 3,50 g/l betragen

Gehalte an flüchtige Säure:

a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,

b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,

c) 30 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Beerenauslese oder Eiswein trägt,

d) 35 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Trockenbeerenauslese trägt.

Gesamtschwefeldioxidgehalte:

A. Weine:

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l bei Rotwein;

b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.

Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5,00 g/l oder mehr haben, auf

a) 200 mg/l bei Rotwein und

b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;

c) 300 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Spätlese“ trägt;

d) 350 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Auslese“ trägt

e) 400mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“, oder „Eiswein“ trägt;

B. Sekt b.A.:

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Sekte b.A. darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch 185 mg/l nicht überschreiten.

Gehalte an Kohlendioxid:

Der Kohlendioxidgehalt muss bei Qualitätsperlwein bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1,00 bar und höchstens 2,50 bar aufweisen.

Der Kohlendioxidgehalt muss bei Sekt b.A. in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,50 bar aufweisen.

 

2.2. Organoleptisch

In Rheinhessen werden neben Weißweinen (69 %) traditionell auch Rosé- und Rotweine (31%) ausgebaut. Weine mit der Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ können zur Herstellung von Qualitätsperlwein b. A., Sekt b.A. und Crémant verwendet werden.

Die hohe Sortenvielfalt erhält in Rheinhessen durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie unter Punkt 8 beschrieben charakteristische Eigenschaften.

Die Weine zeichnen sich durch folgende charakteristische Eindrücke aus:

Bei Weißweinen:

liegen deutliche Fruchtnoten vor nach Apfel, Pfirsich, Grapefruit, sowie exotische Aromen wie Maracuja und Ananas, in besonderen Fällen Muskat- und Rosenduft.

Die moderne ausgewogene Säure-Süße Balance der Weine macht sie lebendig und hat ihren Erfolg begründet. Aufgrund dieser Harmonie werden über 50% der Weine trocken und halbtrocken ausgebaut.

Die Rotweine aus Rheinhessen

sind je nach Rebsorte von den Fruchtaromen Cassis, Brombeeren, Kirschen und Erdbeere geprägt.

Die körperreichen Weine haben meist eine weiche Säurestruktur, aber eine prägende Tanninstruktur, die für diese Weine eine gewisse Reifezeit verlangt.

Der Roséwein aus Rheinhessen

wird aus roten Rebsorten hell gekeltert.

Er ist von heller bis blassroter Farbe. Er unterscheidet sich vom Rotwein durch seine frische, weniger alkoholartige Art und seinen geringeren Tanningehalt.

 

3. Abgrenzung des Gebietes

 

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung gehören die Rebflächen der Gemeinden:

 

Albig, Alsheim, Alzey, Appenheim, Armsheim, Aspisheim, Badenheim, Bechenheim, Bechtheim, Bechtolsheim, Bermersheim (Alzey-Worms), Bermersheim vor der Höhe,Biebelnheim, Biebelsheim, Bingen am Rhein 1, Bodenheim, Bornheim (Alzey5/Worms), Bubenheim (Mainz-Bingen), Budenheim, Dalheim, Dexheim, Dienheim, Dintesheim, Dittelsheim-Heßloch, Dolgesheim, Dorn-Dürkheim, Eckelsheim, Eich, Eimsheim, Engelstadt, Ensheim, Eppelsheim, Erbes-Büdesheim, Esselborn, Essenheim,Flörsheim-Dalsheim, Flonheim, Flomborn, Framersheim, Frei-Laubersheim, Freimersheim (Alzey-Worms), Frettenheim, Friesenheim, Fürfeld, Gabsheim, Gau-Algesheim, Gau-Bickelheim, Gau-Bischofsheim, Gau-Heppenheim, Gau-Odernheim, Gau-Weinheim, Gensingen, Gimbsheim, Grolsheim, Gumbsheim, Gundersheim, Gundheim, Guntersblum, Hackenheim, Hahnheim, Hangen-Weisheim, Harxheim, Heidesheim am Rhein, Hillesheim (Mainz-Bingen), Hochborn, Hohen-Sülzen, Horrweiler, Ingelheim am Rhein, Jugenheim in Rheinhessen, Kettenheim, Klein-Winternheim, Köngernheim, Lörzweiler, Lonsheim, Ludwigshöhe, Mainz, Mauchenheim, Mettenheim, Mölsheim, Mörstadt, Mommenheim, Monsheim, Monzernheim, Nack, Nackenheim, Neu-Bamberg, Nieder-Hilbersheim, Nieder-Olm, Nieder-Wiesen, Nierstein, Ober-Flörsheim, Ober-Hilbersheim, Ober-Olm, Ockenheim, Offenheim, Offstein, Oppenheim, Osthofen, Partenheim, Pfaffen-Schwabenheim, Pleitersheim, Sankt Johann (Mainz-Bingen), Saulheim, Schornsheim, Schwabenheim an der Selz, Selzen, Siefersheim, Sörgenloch, Spiesheim, Sprendlingen, Stadecken-Elsheim, Stein-Bockenheim, Sulzheim, Tiefenthal (Bad Kreuznach), Udenheim, Uelversheim, Undenheim, Vendersheim, Volxheim, Wachenheim, Wackernheim, Wahlheim, Wallertheim, Weinolsheim, Welgesheim, Wendelsheim, Westhofen, Wintersheim, Wöllstein, Wörrstadt, Wolfsheim, Wonsheim, Worms, Zornheim, Zotzenheim.

 

Die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein mit dem geschützten Namen „Rheinhessen“ muss im Anbaugebiet, in einem anderen Anbaugebiet des Landes Rheinland-Pfalz oder in einem Anbaugebiet eines benachbarten Landes erfolgen.

 

4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind

 

Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit einem der folgenden traditionellen Begriffe zu kennzeichnen:

 

Qualitätswein, auch ergänzt durch b.A.,

Prädikatswein ergänzt durch:

Kabinett,

Spätlese,

Auslese,

Beerenauslese,

Trockenbeerenauslese,

Eiswein,

Qualitätsperlwein, auch ergänzt durch b.A,

Sekt b.A. oder Winzersekt

 

4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):

 

blanc de noirs (Schreibweise „noir“ dürf­te nicht zu beanstanden sein) und „gris de gris“:

dürfte nichts einzuwenden sein, da man davon ausgehen kann, dass der Endverbraucher dies versteht.

Die Schriftgröße dieser Angaben ist unabhängig von der Schriftgröße einer evtl. angegebenen Reb­sorte. Auch gegen Hinweise wie „100% Riesling“ oder „rheiner Riesling“ u. ä. dürfte nichts einzuwenden sein.

Bei Wein darf der Begriff „Pinot“ in Alleinstellung nicht verwendet werden. Zulässig sind nur die Angaben der vollständigen Be­zeichnung wie „Pinot noir“, „Pinot gris“, „Pinot blanc“ oder „Pinot meunier“ bzw. deren Synonyme.

 

Classic:

Die Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic” angegeben werden,

2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse aus­schließlich aus Weintrauben von gebietstypischen Klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt,

3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens ein Volumenpro­zent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,

4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens

a) 11,50 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind bzw.

b) 12,00 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmtenAnbaugebiet geerntet worden sind, beträgt,

5. keine Lagen, Bereiche, Gemeinde- und Ortsteilnamen angege­ben werden,

6. der Jahrgang angegeben wird,

7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und

8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.

 

Crémant:

Zulässig ist bei deutschem Qualitätsschaumwein b. A. die Bezeich­nung „Crémant“ unter folgenden Voraussetzungen:

– Sekt b. A.

– Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren

– Zulassung durch den Mitgliedstaat

– Ganztraubenkelterung (bei weißem Sekt b. A.) und Ausbeute max. 100 Liter für 150 Kilogramm Lesegut

– Höchstschwefeldioxydgehalt 150 mg/Liter

– Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter

– gegebenenfalls zusätzliche nationale Regeln.

In Rheinland-Pfalz gilt Folgendes:

Für Qualitätsschaumwein b. A. darf die Bezeichnung „Crémant“ nur verwandt werden, wenn der Qualitätsschaumwein b. A. aus­schließlich aus Trauben folgender Rebsorten hergestellt ist und der Zuckergehalt 20 Gramm (Ausnahme für die Pfalz: 15 Gramm) je Liter nicht übersteigt:

Rebsorten:

Weißer Burgunder, Chardonnay, Weißer Riesling, Ruländer, Grüner Silvaner oder Blauer Spätburgunder

Die Bezeichnung „Crémant“ darf nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden.

 

im Barrique gegoren, im Barrique ausgebaut oder im Barrique gereift:

Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur zulässig, wenn

1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,

2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis

aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,

bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein betragen hat und

3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.

Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang XVI der genannten Verordnung ist

nicht zulässig.

 

Liebfrauenmilch oder Liebfraumilch:

(1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als "Liebfrauenmilch" oder "Liebfraumilch" nur bezeichnet werden, wenn

1. er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt und von der Geschmacksart dieser Rebsorten bestimmt ist und

2. der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die Geschmacksangabe "lieblich" zulässigen Spanne liegt.

(3) Bei dem in Absatz 1 genannten Wein ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes nicht zulässig.

 

Riesling-Hochgewächs:

für einen weißen Qualitätswein (nicht Prädikatswein), der ausschließlich (keine fremde Süßreserve, kein Verschnitt) aus der Rebsorte Riesling hergestellt ist.

Der ver­wendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen haben, der mindestens 1,50% vol. (etwa 10° Oechsle) über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind.

 

Rotling:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

 

Selection:

Die Bezeichnung „Selection“ darf nur verwendet werden, wenn essich um Qualitätswein der Weinart Weiß- oder Rotwein handelt und

1.eine einzige Rebsorte angegeben wird,

2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse aus­schließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt. Siehe Aufzählung beginnend am Fuß dieser Seite.

3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt

a) von mindestens 12,20 Volumenprozent oder

b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert aufgewiesen hat,

4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat,

5. die Weintrauben von Hand gelesen worden sind,

6. eine Einzellage angegeben wird,

7. der Jahrgang angegeben wird,

8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als 12 Gramm je Literbeträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Ein­einhalbfache übersteigt,

9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe „trocken“ einhält,

10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und

11. der bei der amtlichen Qualitätsprüfung die typischen Merkmale hinsichtlich Rebsorte, Mindestalkoholgehalt, Hektarertrag und Restzuckergehalt erfüllt.

Qualitätswein mit der Bezeichnung "Selection" darf nicht vor dem 1. Settembre dell'anno successivo all'anno della vendemmia delle uve utilizzate sono dati. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden.

 

Steillage oder Steillagenwein:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

Weißherbst:

Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er

1. aus einer einzigen roten Rebsorte und

2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most hergestellt worden ist.

Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden.

Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.

(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.

(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung

 

Winzerseckt:

Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht

werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die

a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder

b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,

2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:

a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,

b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie

c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,

3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie

4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.

 

5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen

Einschränkungen für die Weinbereitung

 

5.1. Natürlicher Mindestalkoholgehalt/Mindestmostgewichte

(Angabe in % vol. potentieller Alkohol/° Öchsle)

5.1.1. Qualitätswein:

Rebsorten Morio-Muskat, Portugieser und Riesling: 7,50% vol. (60° Öchsle)

Rebsorte Dornfelder: 8,80% vol. (68° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten: 7,80% vol. (62° Öchsle)

 

5.1.2. Prädikatswein

5.1.2.1. Kabinett

Rebsorten Müller-Thurgau, Riesling und Silvaner: 9,50% vol. (73° Öchsle)

alle übrigen Rotweinsorten: 10,00% vol. (76° Öchsle)

5.1.2.2. Spätlese

Rebsorten Riesling und Silvaner: 11,40% vol. (85° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten: 12,20% vol. (90° Öchsle)

5.1.2.3. Auslese

Rebsorte Riesling: 12,50% vol. (92° Öchsle)

Rebsorte Silvaner: 13,00% vol. (95° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten: 13,80% vol. (100° Öchsle)

5.1.2.4. Beerenauslese:

alle Rebsorten: 16,90% vol. (120° Öchsle)

5.1.2.5. Trockenbeerenauslese:

alle Rebsorten: 21,50% vol. (150° Öchsle)

5.1.2.6. Eiswein:

alle Rebsorten: 16,90% vol. (120° Öchsle)

 

5.1.3. Sekt b. A., Winzersekt:

alle Rebsorten: 7,00% vol. (57° Öchsle)

 

5.2. Anreicherung

Qualitätsweine dürfen auf bis zu 15,00%vol enthaltener Alkohol angereichert werden.

Prädikatsweine dürfen nicht angereichert werden.

 

5.3. Süßung

 

Süßung ist ausschließlich mit Traubenmost erlaubt.

 

5.4. Teilweise Entalkoholisierung, Konzentration und Verwendung von Eichenholzstücken ist bei Prädikatswein nicht erlaubt.

 

5.5. Mischung und Verschnitt

Außer zur Herstellung von Rotling gem. § 32 Abs. 2 WeinV ist das Vermischen oder der Verschnitt von Erzeugnissen aus Rotweintrauben mit Erzeugnissen aus Weißweintrauben nicht zulässig.

 

5.6. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen. Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz.

 

6. Höchstertrag je Hektar

 

Der Hektarhöchstertrag ist auf 105,00 hl/ha festgesetzt.

 

7. Rebsorten

 

7.1.Keltertraubensorten der Art vitis vinifera, aus denen die Weine der „Rheinhessen“ gewonnen werden:

 

Weißwein:

Albalonga, Arnsburger, Auxerrois, Bacchus, Bronner, Chardonnay, Ehren-breitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Findling, Freisamer, Gelber Muskateller, Gewürztraminer, Grauer Burgunder, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Mariensteiner, Merzling, Morio-Muskat, Müller-Thurgau, Muskat-Ottonel, Nobling, Optima,Orion, Ortega, Perle, Phoenix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Gutedel, Roter Muskateller, Roter Traminer, Saphira, Sauvignon blanc, Scheurebe, Schönburger, Septimer, Siegerrebe, Silcher, Sirius, Solaris, Staufer, Weißer Burgunder, Weißer Gutedel, Weißer Riesling, Würzer

Rot- und Roséwein:

Acolon, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Silvaner, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt, Bolero, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Färbertraube, Früher Roter Malvasier, Hegel, Heroldrebe, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Muskat Hamburg, Neronet, Palas, Prior, Regent, Rondo, Rotberger, Rubinet, Saint-Laurent, Syrah,

 

7.2. Rebsorten Classic und Selection (*):

Classic:

Weißer Burgunder, Chardonnay, Dornfelder, Müller-Thurgau (Rivaner), Blauer Portugieser, Weißer Riesling, Ruländer (Grauburgunder, Grauer Burgunder), Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder

Selection:

Weißer Burgunder, Chardonnay, Blauer Frühburgunder, Gewürztraminer, Blauer Portugieser, Weißer Riesling, Ruländer (Grauburgunder, Grauer Burgunder), Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder

Hinweis: Weiterhin zulässig ist in Rheinhessen die Verwendung des Gütezeichens „Selection Rheinhessen“ in Verbindung mit dem Gütezeichen „Deutsches Weinsiegel“ nach Maßgabe der be- sonderen Verleihungsbestimmungen.

 

8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang

gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ergibt

 

8.1. Geografische Verhältnisse

8.1.1. Landschaft und Morphologie

Das Weinanbaugebiet Rheinhessen ist in seiner Ausdehnung annähernd deckungsgleich mit dem rheinhessischen Tafel- und Hügelland bzw. dem Mainzer Becken.

Das Relief Rheinhessens ist geprägt durch Plateaus aus widerständigem Kalkstein, welche durch breite Talungen mit sanften Hügeln und Niederungen durchschnitten werden.

Die höchsten Plateaubereiche liegen zwischen 250 und 300 Metern über NN, wohingegen die Niederungen 100 bis 150 Meter über NN aufweisen.

Der Weinbau konzentriert sich auf die Hangbereiche, die durchschnittliche Hangneigung beträgt allerdings rund 7%. Steillagenanbau findet man insbesondere im Bereich um Nierstein und in Bingen.

Im Durchschnitt wächst der Wein in einer Höhe von 175 Metern über NN.

Es dominieren Expositionen von Südost bis Südwest.

 

8.1.2. Geologie

Das Weinbaugebiet Rheinhessen wird überwiegend von tertiären und quartären Sedimenten aufgebaut, welche über einem Sockel aus Rotliegend-Gesteinen liegen. Diese Rotliegend-Gesteine treten lediglich im äußersten Südwesten von

Rheinhessen und bei Nierstein an die Erdoberfläche (Niersteiner Horst).

Der größte Teil von Rheinhessen ist von tertiären Gesteinen, welche überwiegend von quartären Sedimenten (Lösslehm, Flussterrassen, Auensedimente, Hangsedimente) überlagert werden.

Die Plateaubereiche in Rheinhessen werden von tertiären Kalksteinen gebildet, wohingegen die Hang-, Hügel- und

Niederungsbereiche in weicheren tertiären Mergeln entwickelt sind.

Die Kalksteine der Plateaubereiche sind meist mit Löss überlagert, die Kalke und Mergel der Hangbereiche werden oft von Löss oder Hangsedimenten verschleiert, wohingegen die Mergel der Niederungszonen von Auen-, Terrassen- oder Umlagerungssedimenten bedeckt sind.

Im nordwestlichen Teil des Weinbaugebietes Rheinhessen in der Nähe von Bingen treten devonische Quarzite und Tonschiefer auf. Für die Bodenbildung stellt der Löss bzw.

Lösslehm das wichtigste Ausgangssubstrat dar.

 

8.2. Natürliche Einflüsse

Klimatisch lässt sich die weinbaulich genutzte Fläche im Anbaugebiet Rheinhessen wie folgt fassen: die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt ca. 9,90° C.

Die Durchschnittstemperatur in der Vegetationsperiode liegt bei 14,6° C.

Die Areale mit den niedrigeren Jahresdurchschnittstemperaturen liegen im Südwesten des Anbaugebietes an der Grenze zum Saar-Nahe-Becken.

Mittlere Temperaturwerte findet man auf dem rheinhessischen Tafel- und Hügelland, wogegen die höchsten

Jahresdurchschnittstemperaturen mit zunehmender Nähe zum Oberrheingraben erreicht werden.

Im Jahresdurchschnitt fällt ein Niederschlag von etwa 550 mm.

In der Vegetationsperiode fallen durchschnittlich 65% (355 mm) des Jahresniederschlages.

Im Schnitt erhalten die rheinhessischen Reben während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von ungefähr 650.000 WH/m2.

 

8.3. Menschliche Einflüsse

Die Winzer bewirtschaften große zusammenhängende Parzellen, d.h., dass eine gute Mechanisierung und ökonomische Bearbeitung der Flächen ist möglich.

Die Winzer lieben die Vielfalt der Rebsorten und deren Entwicklungspotential durch die verschiedenartigen Bodenprofile, wodurch dem Konsumenten eine breite Aromenvielfalt geboten werden kann.

Die Weinwirtschaft hat in den letzten 20 Jahren eine besondere Dynamik entwickelt.

Eine zunehmende Zahl junger Top-Erzeuger belegt diese Dynamik. Der menschliche Einfluss stützt sich auf eine

Jahrhunderte alte Weinbautradition.

 

8.4 Kategorien der Weinbauerzeugnissen

Die unter Punkt 8.1 - 8.3 erläuterten Zusammenhänge beziehen sich auf die Erzeugung des Ausgangsproduktes der Traube, die aufgrund der unterschiedlichen Böden und Bearbeitung eine unterschiedliche Prägung erhalten.

Nach der Ernte erfolgt die Einstufung in die entsprechenden Qualitätsstufen der Weinerzeugung.

 

8.4.1. Kategorie „Wein“

Qualitätsweine müssen die im Punkt 5.1.1. benannten Mindestanforderungen je Rebsortenkategorie erfüllen und dürfen angereichert werden.

Prädikatsweine müssen die unter 5.1.2. aufgeführten Kriterien mindestens erfüllen.

Bei der Erzeugung des Grundproduktes der Trauben, die für die Herstellung von Prädikatsweinen vorgesehen sind, kann der Winzer im Laufe der Vegetation durch spezielle Pflegemaßnahmen, wie z. B. Entblätterung der Traubenzonen oder Ausdünnen der Trauben eine bessere Qualität eine intensivere Zusammensetzung der Inhaltsstoffe der Traube erzielen.

Darüber hinaus kann durch einen weiteren menschlichen Einfluss der unterschiedlichen kellertechnischen Ausbauformen eine Prägung des Endproduktes Prädikatswein erfolgen.

 

8.4.2. Kategorie „Perlwein“

Für Qualitätsperlwein b. A. muss das Grundprodukt die Mindestanforderungen von Qualitätswein des jeweiligen Anbaugebietes, die unter Punkt 5.1.1. aufgeführt sind, erfüllen.

Die Herstellung erfolgt durch Gärung oder den Zusatz von endogener Kohlensäure.

 

8.4.3. Kategorie „Qualitätsschaumwein“

Das Grundprodukt muss die unter 5.1.3. benannten Kriterien vorweisen.

Je nach Vegetationsstand und Standort müssen die Trauben, der für die Erzeugung von Sektgrundwein ausgewählten Weinberge, zu einem früheren Zeitpunkt abgeerntet werden, um die für einen Sekt b.A oder Winzersekt prägnante Säurestruktur zu erhalten.

Der fertige Sektgrundwein wird dann der zweiten Gärung zugeführt; ggf. in Sektflaschen gefüllt, wenn es sich um die Spezialität des Verfahrens der traditionellen Flaschengärung handelt.

Hierbei muss das Erzeugnis mindestens 9 Monate auf der Flasche reifen.

 

9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

 

Um die vorstehend unter Punkt 4 dargestellten traditionellen Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind, auf dem Etikett verwenden zu dürfen, müssen die Qualitätsweine, Prädikatsweine, Perlweine b.A. oder Sekte b.A. zuvor eine amtliche Prüfung (siehe Punkt 10) erfolgreich durchlaufen haben.

Die in diesem Zusammenhang zugeteilte Prüfungsnummer (sog. AP-Nummer) muss auf dem Etikett angegeben werden.

Sie ersetzt die Losnummer.

 

10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der

Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben

 

10.1. Name und Anschrift

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Burgenlandstr. 7

55543 Bad Kreuznach

Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach

Telefon 06 71 / 7 93 – 0, Telefax 06 71 / 7 93 11 99

e-Mail: info@lwk-rlp.de

 

10.2. Aufgaben:

10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleistet somit die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten Vorschriften.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Qualitätswein, Perlwein oder Sekt des Anbaugebietes Rheinhessen verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort überprüft.

 

10.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsgruppen.

Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

10.2.3. Qualitätsweinprüfung

Als Auftragsangelegenheit des Landes führt die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die amtliche Qualitätsprüfung durch. Jeder Qualitätswein b. A., Prädikatsweine  b. A., Sekt b.A. und Qualitätsperlwein b.A. wird einer obligatorischen Prüfung unterzogen.

Diese umfasst drei Teilschritte:

Die Analyse des Weines durch ein amtlich anerkanntes Labor.

Die formelle Prüfung des Antrages.

Die sensorische Prüfung durch eine Sachverständigenkommission.

Durch versiegelte Rückstellproben und eine Losnummer, die seitens der Prüfungsbehörde zugeteilt wird, wird eine Rückverfolgung jeder einzelnen Abfüllung ermöglicht.

 

10.2.4. Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger im Weinbaugebiet Rheinhessen ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung

gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009

 

Einzutragender Name

 

UrspungsbezeichnungRheinhessen“

 

Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung

 

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit Anordnung des Reichsnährstandes für Wein (Bekanntmachung des HVGartenWi. vom 7. Januar 1936 betr. Kennzeichnung von Wein (RNVBl. S. 17)).

 

Kategorien der Weinbauerzeugnissen

 

Wein

Qualitätsschaumwein

Perlwein

...in production...

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.

LAGEN AHR:

(Dati Deutscher Weinatlas, DWI)

 

(L) LAND

(B) Bereich

(G) Großlage

(Ge) Gemeinde

(O) Ortsteil

(E) Einzellage

 

L. Rheinland-Pfalz:

 

B. Walporzhein-Ahrtal:

Gr. Klosterberg :

 

Ge. Bad-Neuenahr-Ahrweiler:

O. Ehlingen:

E. Kapellenberg, 21,86 ha;

O. Lohrsdorf:

E. Landskrone;, 22,51 ha;

O. Heimersheim:

E. Kapellenberg, 21,86 ha,

E. Landskrone *;

E. Burggarten, 21,40 ha,;

O. Heppingen:

E. Burggarten*,

E. Berg, 3,20 ha;

O. Neuenahr:

E. Sonnenberg, 46,62 ha,

E. Schieferlay, 23,50 ha,

E. Kirchtürmchen, 17,00 ha,

E. Daubhaus, 34,80 ha;

O. Bachem:

E. Karlskopf, 18,55 ha,

E. Sonnenscheim, 29,16 ha,

E. Steinkaul, 48,20 ha;

O. Ahrweiler:

E. Steinkaul*,

E. Daubhaus*,

E. Forstberg, 33,66 ha,

E. Rosenthal, 50,75 ha,

E. Silberberg: 28,66 ha,

E. Riegelfeld: 18,90 ha,

E. Ursulinengarten, 24,02 ha,

E. Domlay, 29,92 ha;

O. Walporzheim:

E. Himmelchen, 26,45 ha,

E. Kräuterberg: 5,15 ha,

E. Gärkammer, 0,68 ha,

E. Alte Lay, 6,11 ha,

E. Pfaffenberg: 27,00 ha,

E. Domlay*;

O. Marienthal:

E. Rosenberg, 15,21 ha,

E. Jesuitengarten, 11,56 ha,

E. Trotzenberg, 7,97 ha,

E. Klostergarten, 9,60 ha,

E. Stiftsberg, 12,22 ha

Ge. Grafschaft:

O. Karweiler:

E. Kirchtürmchen*;

O. Ringen:

E. Klostergarten*,

E. Stiftsberg*,

Ge. Dernau:

E. Stiftsberg *,

E. Hardtberg, 30,00 ha,

E. Pfarrwingert, 10,00 ha,

E. Schieferlay, 21,00 ha,

E. Burggarten, 24,00 ha,

E. Goldkaul, 50,00 ha;

Ge. Rech:

E. Hardtberg *,

E. Blume, 24,20 ha,

E. Herrenberg, 27,00 ha;

Ge. Mayschoß:

E. Mönchberg, 43,00 ha,

E. Burgberg, 14,50 ha,

E. Laacherberg, 49,00 ha,

E. Schieferlay, 28,00 ha,

E. Silbergerg, 22,00 ha;

E. Lochmühlerlay;

Ge. Altenahr:

E. Eck, 22,  ha,

E. Übigberg, 32,00 ha,

O. Reimerzhoven:

E. Eck*,

E. Übigberg*;

O. Kreuzberg

E. Übigberg*;

O. Pützfeld:

E. Übigberg.

Ge. Ahrbrück:

nessun vigneto

 

* in più località

WEINLAGEN MITTELRHEIN

(dati Deutscher Weinatlas DWI)

 

(L) LAND

(B) Bereich

(G) Großlage

(Ge) Gemeinde

(O) Ortsteil

(E) Einzellage

 

L. Rheinland-Pfalz:

B. Loreley:

 

Gr. Schloß Reichenstein:

Ge. Niederheimbach:

E. Morgenbachtaler;

Ge. Niederheimbach:

E. Soonecker Schloßber,

E. Reifersley,

E. Schoß Hohneck,

E. Froher Weingarten;

Ge Oberheimbach:

E. Froher Weingarten,

E. Sonne,

E. Wahrheit,

E. Klosterberg,

F. Römerberg;

 

Gr. Schloß Stahleck:

Ge. Bacharach:

E. Hahn,

E. Insel Heylesen Wert,

E. Wolfshöhle,

E. Posten,

O. Breitscheid:

O. Neurath:

E. Schloß Stahlberg,

O.Medensscheld:

E. Mathias Weigarten,

E. Kloster Fürstental,

O. Steef:

E. Hambusch,

E. St. Jost,

E. Lennenborn,

E. Schoß Stahlberg,

Ge. Manubach:

E. Heilgarten,

E. Mönchwingert,

E. St. Oswald,

E. Langgarten,

Ge. Oberdiebach:

E. Bischofshub,

E. Fürstenberg,

E. Kräuterberg,

E. Rheinberg,

O. Schloß Fürstenberg:

E. Fürstenberg;

 

GR. Herrenberg:

Ge. Kaub:

E. Pfalzgrafenstein,

E. Burg Gutenfels,

E. Blüchertal,

E. Rauschelay,

E. Backofen,

E. Roßstein,

E. Kupferflöz,

E. Wolfsnack;

 

Ge. Dorscheid:

E. Kupferflöz,

E. Wolfsnack;

 

Gr. Schloß Schönburg:

Ge. Perscheid:

E. Rosental,

Ge. Oberwesel:

E. Römerkrug,

E. Bernstein,

E. Goldemund,

E. St. Martinsberg,

E. Bienenberg,

E. Ölsberg,

E. Sieben Jungfrauen,

O. Engehöll:

E. Goldemund,

E. Bernstein,

O.Langscheid:

E. Hundert,

O. Urbar:

E. Beulsberg,

Ge. Damscheid:

E. Goldemund,

E. Sonnenstock,

E. Frankenhell,

Ge. Niederburg:

E. Bienenberg,

E. Rheingoldberg,

E. St. Martinsberg;

 

Gr. Loreleyfelsen:

Ge. Bornich:

E. Rothenack,

Ge. St. Goarshausen:

E. Loreley Edel,

E. Burg Katz,

E. Hessern,

E. Burg Maus,

O. Wellmich:

O. Ehrental:

E. Burg Maus,

Ge. Patersberg:

E. Teufelstein,

Ge. Nochern:

E. Brünnchen,

Ge. Kestert:

E. Liebenstein,

E. Sterrenberg,

Ge. Kamp-Bornhofen:

E. Liebenstein,

E. Sterrenberg,

E. Pilgerpfad;

 

Gr. Burg Rheinfels:

Ge. St. Goar:

E. Kuhstall,

E. Ameisenberg,

E. Frohwingert,

O. Werlau:

E. Ameisenberg,

E. Frohwingert,

E. Rosenberg;

 

Gr. Gedeonseck:

Ge. Boppard:

O. Bopparder Hamm:

E. Elfenlay,

E. Fässerlay,

E. Weingrube,

E. Mandelstein,

E. Feuerlay,

E. Ohlenberg,

E. Engelstein,

O. Hirzenach:

E. Probsteiberg,

O. Spay:

E. Engelstein,

Ge. Brey:

E. Hammchen,

Ge. Rhens:

E. Sonnenlay,

E. König Wenzel ;

 

Gr. ;arksburg:

Ge. Filsen:

E. Pfarrgarten,

Ge. Osterspai:

E. Liebeneck-Sonnenlay,

Ge. Braubach:

E.Marmorberg,

E. Mühlberg,

E. Koppelstein,

Ge. Lahnstein :

E. Koppelstein,

Ge Koblenz :

E. Schnorbach-Brückstük,

O. Ehrenbreitstein :

E. Kreuzberg,

Ge. Urbar :

E. Königshof,

E. Rheinnieder,

Ge. Vallendar:

E. Rheinnieder,

 

Gr. Lahnwein:

Ge: Bad Ems:

E. Hasenberg,

O. Fachbach:

E. Eizellagenfrei,

Ge. Dausenau:

E. Hasenberg,

Ge. Nassau:

E. Schloßberg,

Ge. Weinähr:

E. Giebelhöll,

Ge. Obernhof:

E. Goetheberg;

 

Gr. Burg Hammerstein:

Ge. Leutesdorf:

E. Rosenberg,

E. Gartenlay,

E. Forstberg,

Ge. Hammerstein:

E. Schloßberg,

E. Hölle,

E. In der Layfelsen,

Ge. Rheinbrohl:

E. Römerberg,

Monte Jup,

Ge. Bad Hönningen:

E. Schloßberg,

E. Monte Jup,

Ge. Leubsdorf:

E. Weißes Kreuz,

Ge. Dattenberg:

E. Gertrudenberg,

Ge. Linz:

E. Rheinböller,

Ge Kasbach:

E. Stehlerberg,

Ge. Unkel:

E. Berg,

E. Sonnenberg,

O.Sheuren :

E. Berg,

E. Sonnenberg,

 

L. Nordrhein-Westfalen :

B. Siebengebirge :

Gr. Petersberg:

Ge. Königswinter:

E. Drachenfels,

E. Am Domstein,

O. Niederdollendorf:

E. Heisterberg,

E. Longenburgerberg,

E. Goldenfüßchen,

O. Rhöndorf:

E. Ulaneneck,

E. Domlay,

O. Oberdollendorf:

E. Sülzenberg,

E. Rosenhügel,

E. Laurentiusberg;

Ge. Bonn

 

E. Rheinaue

WEINLAGEN MOSEL

(Dati Deutscher Weiatlas, DWI)

 

(L) LAND

(B) Bereich

(G) Großlage

(Ge) Gemeinde

(O) Ortsteil

(E) Einzellage

 

L. Rheinland-Pfalz:

 

B. Zeel-Mosel:

 

Gr. Weinhex:

Ge. Koblenz:

O. Metternich:

E. Marienberg*;

O. Güls:

E. Marienberg*,

E. Bienengarten,

E. Königsfels,

E. Im Röttgen*;

O. Moselweiß:

E. Hamm*;

O. Lay:

E. Hamm*,

E. Hubertusborn*;

O. Kondertal:

E. Hubertusborn*;

Ge Winningen:

E. Im Röttgen*,

E. Brückstück,

E. Domgartem,

E. Hamm*,

E. Uhlen*;

Ge. Kobern Gondorf:

O. Kobern:

E. Uhlen*,

E. Fahrberg,

E. Schloßberg;

O. Kobern:

E. Uhlen*,

E. Fahrberg,

E. Schloßberg*,

E. Weißenberg;

O. Gondorf:

E. Schloßberg*,

E. Gäns,

E. Fuchshöhle,

E. Kehrberg;

Ge. Dieblich:

E. Heilgraben;

Niederfell:

E. Fächern,

E. Kahllay,

E. Goldlay*;

Ge. Lehmen:

E. Lay,

E. Klosterberg,

E. Würzlay,

E. Ausoniusstein;

O. Moselsürsch

E. Fahrberg*;

Ge. Oberfell:

E. Goldlay*,

E. Brauneberg,

E. Rosenberg;

Ge. Löf:

E. Goldblume,

E. Sonnenring;

O. Katteness:

E. Fahrberg*,

E. Steinchen;

Ge. Alken:

E. Bleidenberg,

E. Burgberg,

E. Hunnenstein;

Ge. Brodentach:

E. Neuwingert;

Ge. Hatzenport:

E. Stolzenberg,

E. Kirchberg,

E. Burg Bischofstein;

Ge. Burgen:

E. Bischofstein;

 

Gr. Goldbäumchen:

Ge. Moselkern:

E. Rosenberg,

E. Kirchberg,

E. Überltzer;

Ge. Müden:

E. Funkenberg,

E. Leckmauer,

E. Sonnenring,

E. St. Castorhöhle,

E. Großlay ;

Ge. Treis-Karden:

O. Karden:

E. Dechantsberg,

E. Münsterberg,

E. Juffermauer;

Ge. Pommern:

E. Zeisel,

E. Goldberg,

E. Sonnehur,

E. Rosenberg*;

Ge. Klotten :

E. Rosenberg*,

E. Burg Coraidelsteiner,

E. Sonnengold,

E. Brauneberg,

Ge. Cochem:

E. Herrenberg,

E. Pinnerkreuzberg,

E. Schloßberg;

O. Sehl:

E. Hochlay,

E. Klostergarten,

E. Sonnenberg,

E. Bischofstuhl ;

Ge. Ernst :

E. Feuerberg,

E. Kirchlay ;

Ge. Bruttig-Fankel:

O. Bruttig:

E. Götterlay*;

O. Fankel:

E. Götterlay*;

Ge. Ellenz-Poltersdorf:

E. Kurfürst,

E. Altaarberg,

E. Rüberberger-Domherrenberg*;

Ge. Briedern:

E. Rüberberger-Domherrenberg*;

Ge Senheim:

E. Rüberberger-Domherrenberg*;

E. Römerberg ;

 

Gr. Rosenhang :

Ge. Treis-karden :

O. Treis:

E. Kapellenberg,

E. Greth,

E. Treppchen;

Ge. Cochem:

O. Cond:

E. Arzlay,

E. Rosenberg,

E. Nikolausberg;

Ge. Walwig:

E. Schwarzenberg,

E. Palmberg,

E. Herrenberg;

Ge. Bruttig-Fankel:

O. Bruttig:

E. Pfarrgarten,

E. Rathausberg,

E. Kapellenberg;

O. Fankel:

E. Martinsborn,

E. Layenberg,

E. Rosenberg;

Ge. Ellenz-Poltersdforf:

E. Woogberg,

E. Silberberg*;

Ge. Beilstein:

E. Schloßberg,

E. Silberberg*;

Ge Briedern:

E. Herrenberg,

E. Kapellenberg,

E. Servatiusberg,

E. Römergarten;

Ge. Mesenich:

E. Abteiberg,

E. Goldgrübehen,

E. Deuslay,

E. Wahrsager*;

Senheim:

E. Wahrsager*,

E. Bienengarten,

E. Vogteiberg,

E. Rosenberg,

E. Lay;

Ge. Bremm:

E. Abtei Kloster Stuben;

Ge. Ediger-Eller:

O. Eller:

E. Stubener Klostersegen;

 

Gr. Grafschaft:

Ge. Neheren:

E. Römerberg;

Ge. Ediger-Eller:

O. Ediger :

E. Osterlämmchen,

E. Etzogberg,

E. Feuerberg ;

O. Eller :

E. Pfaffenberg,

E. Pfirsichgarten,

E. Bienenlay,

E. Kapplay,

E. Höll,

E. Engelströpfchen,

E. Schützenlay,

E. Calmont*;

Ge. Bremm:

E. Calmont*,

E. Schlemmertröfchen,

E. Laurentiusberg,

E. Frauenberg*;

Ge. Neef :

E. Frauenberg*,

E. Petersberg,

E. Rosenhang;

Ge. St. Aldegund:

E. Himmelreich,

E. Palmberg Terassen,

E. Klosterkammer;

Ge. Alf:

E. Kapellenberg,

E. Katzenkopf,

E. Herrenberg,

E. Burggraf,

E. Kronenberg,

E. Arrasburg-Scloßberg,

E. Hölle;

Ge Beuren:

E. Pelzerberger;

Ge. Bullay :

E. Graf Beyssel-Herrenberg,

E. Brautrock,

E. Kronenberg,

E. Kirchweingarten,

E. Sonneck;

 

Gr. Schwarze Katz:

Ge. Zell:

O. Merl:

E. Sonneck,

E. Adler,

E. Königslay-Terassen,

E. Stefansberg,

E. Fettgarten,

E. Klosterberg;

O. Zell:

E. Nußberg,

E. Burglay-Felsen,

E. Petersborn-Kabertchen,

E. Pomerell,

E. Kreuzlay,

E. Domherrenberg,

E. Geisberg;

O. Kaimt:

E. Marienburger,

E. Rosenborn,

E. Römerquelle

 

B. Bernkastel:

 

Gr. Von Heißen Stein:

Ge. Briedel :

E. Weißerberg,

E. Schäferlay,

E. Herzchen,

E. Nonnengarten,

E. Schelm;

Ge. Pünderich:

E. Goldlay*,

E. Rosenberg,

E. Nonnengarten,

E. Marienberg;

Ge. Reil :

E. Goldlay*,

E. Falklay,

E. Moullay-Hofberg ;

E. Sorenberg;

 

Gr. Schwarzlay:

Ge. Burg:

E. Wendelstück,

E. Hahnenschrittchen,

E. Thomasberg,

E. Falklay,

E. Schloßberg;

Ge. Enrkirchj:

E. Edelberg,

E. Monteneubel,

E. Steffensberg,

E. Weinkammer,

E. Herrenberg,

E. Zeppwingert,

E. Batterieberg,

E. Ellergrub;

Ge. Traben-TRarbach:

O. Starkenburg:

E. Rosengarten;

O. Traben:

E. Gaispfad;

E. Zolturn,

E. Königsberg,

E. Kräuterhaus,

E. Würzgarten;

O. Trarbach:

E. Burgweg,

E. Schloßberg,

E. Ungsberg,

E. Hühnerberg,

E. Kreuzberg,

E. Taubenhaus ;

O. Wolf :

E. Schatzgarten,

E. Sonnenlay,

E. Klosterberg,

E. Goldgrube,

E. Auf der Heide;

Ge. Kinheim:

E. Rosenberg,

E. Hubertuslay,

E. Römerhang;

Ge. Lösnich:

E. Försterlay,

E. Burgberg;

Ge Erden:

E. Busslay,

E. Herrenberg,

E. Treppchen,

E. Prälat;

Ge. Ürzig:

E. Würzgarten,

E. Goldwingert;

Ge. Bengel:

E. Klosterberg;

Ge. Olkenbach:

O. Bausendorf:

E. Herzlay,

E. Hubertuslay;

Ge. Flußbach:

E. Reichelberg;

Ge. Wittlich:

E. Kupp,

E. Lay*,

E. Bottchen,

E. Felsentreppchen,

E. Rosenberg,

E. Portnersberg,

E. Klosteweg*;

O. Hupperath:

E. Klosterweg*,

O. Lüxen:

E. Lay*,

O. Dreis:

E. Johannisberg;

Ge. Platten:

E. Klosterberg,

E. Rotlay*;

Ge. Zeltingen-Rachtig:

O. Rachting:

E. Rotlay*;

 

Gr. Nachtarsch:

Ge. Kröv:

E. Burglay,

E. Herrenberg,

E. Steffensberg,

E. Letterlay,

E. Kirchlay,

E. Paradies;

 

Gr. Münzlay:

Ge. Zeltingen-Rachtig:

O. Zeltingen:

E.  Himmelreich*,

E. Schloßberg,

E. Sonnenuhr*;

O. Rachtig:

E. Deutschherrenberg,

E. Himmelreich*;

O. Wehlen :

E. Hofberg,

E. Abtei,

E. Klosterhofgut,

E. Klosterberg,

E. Nonnenberg,

E. Rosenberg,

E. Sonnenuhr*;

Ge Graach :

E. Domprobst,

E. Himmelreich,

E. Abtsberg,

E. Josephshöfer;

 

Gr. Badstube:

Ge. Bernkastel Kues.

O. Berbkastel:

E. Lay,

E. Matheisbildchen,

E. Bratenföfchen,

E. Graben,

E. Doctori,

E. Alte Badstube am Doctorberg;

 

Gr. kurfürstlay:

Ge. Lieser:

E. Süßenberg,

E. Niederberg-Helden,

E. Rosenlay,

E. Schloßberg*;

Ge. Berkastel-Kues:

O. Bernkastel:

E. Johannisbrünnchen,

E. Schloßberg*,

E. Stephanus-Rosengärtchen,

O. Kues:

E. Rosenberg,

E. Kardinalsberg;

E. Weißenstein;

O. Andel:

E. Schloßberg*,

E. Goldschatz;

Ge. Mühleim:

E. Elisenberg*,

E. Sonnenlay,

E. Helenenkloster,

E. Amtsgarten;

Ge. Veldenz:

E. Elisenberg*,

E. Kirchberg,

E. Mühlberg,

E. Grafschafter-Sonnenberg ,

E. Carlsberg ;

Ge. Maring-Noviand:

E. Honigberg,

E. Klosterberg,

E. Römerpfad,

E. Kirchberg,

E. Sonnenuhr,

E. Lambertuslay,

E. Juffer*;

Ge. Burgen:

E. Römerberg,

E. Kirchberg,

E. Hasenläufer;

Ge. Brauneberg:

E. Mandelgraben,

E. Klostergarten

E. Juffer,

E. Juffer Sonnenuhr,

E. Kammer,

O. Filzen:

E. Mandelgraben,

E. Klostergarten;

Ge. Osann-Monzel:

O. Monzel:

E. Paulinslay,

E. Kätzchen*;

O. Osann:

E. Kätzchen*,

E. Kirchlay,

E. Rosenberg

Ge. Kesten:

E. Paulinshofberger,

E. Herrenberg,

E. Paulinsberg;

Ge. Wintrich:

E. Stefanslay,

E. Großer Herrgott,

E. Sonnenseite,

E. Ohligsberg,

E. Geierslay ;

 

Gr. Michelsberg :

Ge. Minheim :

E. Burglay,

E. Kapellchen,

E. Rosenberg,

E. Günterslay*,

Ge. Piesport:

E. Grafenberg*,

E. Hofberger*,

E. Treppchen*,

E. Falkenberg,

E. Goldtröpfchen*,

E. Günterslay*,

E. Kreuzwingert*,

E. Schubertslay;

O. Niederremmel:

E. Domherr,

E. Gärtchen,

E. Treppchen*,

E. Goldtröpfchen*,

E. Hofberger*,

E. Kreuzwingert*;

O. Dhron:

E. Goldtröpfchen*,

E. Hofberger*,

E. Grafenberg*,

E. Roterd,

E. Großer Hengelberg,

E. Häschen;

O. Neumagen:

E. Nußwingert,

E. Engelgrube,

E. Laudamusberg,

E. Rosengärtchen,

E. Sonnenhur ;

Ge. Trittenheim :

E. Altärchen,

E. Apotheke,

E. Felsenkopf,

E. Leiterchen;

Ge. Rivenich:

E. Niederberg,

E. Geisberg,

E. Rosenberg*,

E. Brauneberg;

Ge. Sehlem:

E. Rotlay;

Ge. Klausen:

O. Krames:

E. Rosenberg*;

 

Gr. St. Michael:

Ge. Leiwen:

E. Klostergarten,

E. Laurentiusberg*;

Ge. Köverich:

E. Larentiuslay,

E. Held;

Ge. Klüsserath:

E. Bruderschaft,

E. Königsberg;

Ge. Bekond:

E. Schloßberg,

E. Brauneberg;

Ge. Thörnich:

E. Enggaß,

E. Ritsch,

E. Schießlay;

Ge. Ensch:

E. Mühlenberg,

E. St. Martin,

E. Sonnenlay;

Ge. Detzen:

E. Würzgarten,

E. Maximiner Klosterlay;

Ge. Schleich:

E. Sonnenberg,

E. Klosterberg;

Ge. Pölish:

E. held,

E. Südlay;

Ge. Mehring:

E. Blattenberg,

E. Goldkupp,

E. Zellerberg*;

O. Lörsch:

E. Zellenberg*;

Ge. Lomgen:

E. Zellenberg*;

 

Gr. Probstberg:

Ge. Riol:

E. Römerberg;

Ge. Fell:

E. Maximiner Burgberg*;

O. Fastrau:

E. Maximiner Butgberg*;

Ge. Longuich:

E. Hirschlay,

E. Maximiner Herrenberg;

E. Herrenberg*;

Ge. Schweich:

E. Herrenberg*,

E. Annaberg,

E. Burgmauer;

Ge. Kenn:

E. Held,

E. Maximiner Hofgarten;

 

Gr. Römerlay:

Ge. Trier:

E. Deutschherrenberg,

E. Deutschherrenköpfchen,

E. St. Maximiner Kreuzberg*;

O. Kurenz:

E. Domherrenberg,

E. St, Maximiner Kreuberg*,

E. Altenberg,

E. Herrenberg,

E. Kupp,

E. Hammerstein,

E. Rotlay;

O. Tarforst:

E. Andreasberg,

E. St. Martiner Klosterberg*;

O. Filsch:

E. Leikaul;

O. Irsch:

E. St. Martiner Klosterberg*,

E. St. Martiner Hofberg;

O. Olewig:

E. Burberg,

E. Jesuitenwingert,

E. Deutschherrenberg*,

E. Deutschherrenköpfchen,

E. Thiergarten Unterm Kreuz,

E. Thiergarten Felsköpfchen,

E. Kurfürstenhofberg,

E. Benediktinerberg;

O. Kernscheid:

E. St. Petrusberg;

O. Mattheis:

E. St. Mattheiser;

O. Biewer:

E. Augenscheimer;

 

B. Ruwertal;

 

Gr. Senza nome (Großlagenfrei):

Ge. Trier:

O: Ruwer:

E. Sonnenberg,

E. Marienholz*,

E. Maximiner,

E. Domherrenberg ;

O. Eitelsbach:

E. Marienholz*,

E. Karthäuserhofberg Kronenberg,

E. Karthäuserhofberg Burgberg,

E. Karthäuserhofberg Orthsberg,

E. Karthäuserhofberg Sang,

E. Karthäuserhofberg Stirn;

Ge. Franzenheim:

E. Johannisberg;

Ge. Sommerau:

E. Schloßberg ;

Ge. Korlingen :

E. Laykaul;

Ge. Riveris:

E. Kuhnchen,

E. Heiligenhäuschen;

Ge. Morscheid:

E. Domenikanerberg,

E. Heiligenhäuschen;

Ge. Waldrach:

E. Hubertusberg,

E. Sonnenberg,

E. Jungfernberg,

E. Krone,

E. Laurentiusberg,

E. Ehrenberg,

E. Doktorberg,

E. Heiligenhäuschen,

E. Meisenberg,

E. Jesuitengarten,

E. Kurfürstenberg ;

Ge. Kasel :

E. Herrenberg,

E. Dominikanerberg,

E. Kehrnagel,

E. Hitzlay,

E. Nieschen,

E. Paulinsberg,

E. Timpert;

Ge. Mertesdorf:

E. Mäuerchen,

E. Felslay,

E. Johannosberg,

E. Herrenberg*,

O. Maximin Grünhaus:

E. Herrenberg*,

E. Bruderberg,

E. Abtsberg;

 

B. Saar:

 

Gr. Scharzberg:

Ge. Konz:

E. Karthäuser Klosterberg,

E. Euchariusberg;

E. Brauneberg,

E. Sprung,

O. Kommlingen:

E. Auf der  Wiltinger Kupp;

O. Falkenstein:

E. Herrenberg,

E. Hofberg;

O. Könen:

E. Feld,

E. Kirchberg;

O. Filzen:

E. Liebfrauenberg,

E. Urbelt,

E. Pulchen,

E. Unterberg,

E. Herrenberg,

E. Steinberg,

E. Altenberg*;

O. Niedermennig:

E. Herrenberg,

E. Sonnenberg,

E. Euchaniusberg*,

E. Hofberg;

O. Hamin:

E. Altenberg*;

O. Krettnac:

E. Euchaniusberg*,

E. Altenberg*;

O. Oberemmel :

E. Karlsberg,

E. Altenberg*,

E. Hütte,

E. Raul,

E. Agritiusberg,

E. Rosenberg;

Ge. Kanzen:

E. Altenberg,

E. Hörecker,

E. Schloßberg,

E. Sonnenberg,

E. Ritterpfad;

Ge. Pellingen:

E. Jesuitengarten,

E. Herrgottsrock;

Ge. Wiltingen:

E. Sandberg,

E. Hölle,

E. Kupp,

E. Braune Kupp,

E. Gottesfuß,

E. Klosterberg,

E. Rosenberg,

E. Braunfels,

E. Schloßberg,

E. Schlangengraben,

E. Schwarzhofberger;

Ge. Wawern:

E. Ritterpfad,

E. Jesuitenberg,

E. Herrenberger,

E. Goldberg;

Ge. Schoden:

E. Saarfeilser-Marienberg,

E. Herrenberg,

E. Geisberg*;

Ge. Okfen:

E. Geisberg*,

E. Bockstein,

E. Kupp*,

E. Herrenberg*,

E. Heppenstein,

E. Zickelgarten,

E. Neuwies,

Ge. Ayl:

E. Kupp*,

E. Herrenberg*,

E. Scheidterberg*;

O. Biebelnhausen:

E. Kupp*,

E. Scheidterberg*;

Ge. Saarburg:

E. Klosterberg,

E. Fuchs,

E. Kupp,

E. Schloßberg,

E. Rausch,

E. Antoniusbrunnen,

E. Bergschlößchen,

E. Laurentiusberg;

O. Niederkuken:

E. Stirn;

Ge. Irsch:

E. Sonnenberg,

E. Hubertusberg,

E. Vogelsang;

Ge. Serrig:

E. König Johann Berg,

E. Antoniusberg,

Schloß Saarsteiner,

E. Schloß Saarfelser,

E. Kupp,

E. Vogelsang,

E. Heiligenborn,

E. Hoeppslei,

E. Würtzberg,

E. Herrenberg;

Ge. Kastel-Staadt:

E. König Johann Berg*,

E. Maximiner,

 

B. Obermosel:

 

Gr. Königsberg:

Ge. Igel:

E. Dullgärten;

O. Liersberg:

E. Pilgerberg ;

Ge. Langsur :

E. Brüdersberg ;

O. Mesenich :

E. Held;

O. Metzdorf:

E. senza nome;

O. Grewenich:

E. senza nome;

Ge. Ralingen:

E. senza nome;

O. Wintersdorf:

E. senza nome;

 

Gr. Gipfel:

Ge. Wasserliesch:

E. Reinig auf der Burg;

E. Albachtaler;

Ge. Oberbillig:

E. Hirtengarten,

E. Römerberg;

Ge. Fellerich:

E. Schleiderberg;

Ge. Temmels:

E. St. Georgshof,

E. Münstersaft;

Ge. Wellen:

E. Altenberg;

Ge. Onsdorf:

E. Hubertusberg*;

Ge. Nittel:

E. Hubertusberg*,

E. Leiterchen,

E. Blümchen,

E. Rochusfelsen,

O. Köllig:

E. Rochusfels;

O. Rehlingen:

E. Kapellenberg;

Ge. Wincheringen:

E. Burg Warsberg,

E. Fuchsloch;

Ge. Palzem:

E. Karlsfelsen,

E. Lay;

O. Wehr:

E. Rosenberg;

O. Helfant:

E. Kapellenberg*;

O. Esingen:

E. Kapellengerg*;

O. Kreuzweiler:

E. Schloß Thorner Kupp;

Ge. Kirf:

E. senza nome;

Ge. Merzkirchen:

O. Portz:

E. senza nome;

Ge. Tawern:

E. senza nome;

 

L. Saarland:

B. Moseltor:

 

Gr. Bübingen:

Ge. Perl:

E. Quirinusberg,

E. Hasenberg;

O. Nennig:

E. Schloßberg,

E. Römerberg;

O. Sehndorf:

E. Klosterberg,

E. Marienberg*;

O. Oberperl:

E. Marienberg*;

O. Besch:

E. senza nome;

O. Tettingen:

E. senza nome;

O. Wochern:

E. senza nome.

 

 

Einzellage su più località*.

Weinlagen Nahe

(dati Deutscher Weinatlas DWI)

 

(L) LAND

(B) Bereich

(G) Großlage

(Ge) Gemeinde

(O) Ortsteil

(E) Einzellage

 

L. Rheinland-Pfalz:

B. Nahetal:

 

Gr. Schloßkapelle:

Ge. Bingen:

E. Hildegardisbrünnchen,

E. Klostergarten*,

E. Ruppertsberg*,

E. Römerberg*;

Ge. Weiler  bei Bingen:

E. Klostergarten*,

E. Ruppertsberg*,

E. Römerberg*;

Ge. Münster Sarmsheim:

O. Munster:

E. Römerberg”,

E. Rheinberg,

E. Kapellenberg,

E. Dautenpflänzer,

E. Trollberg,

E. Pittersberg,

E, Steinkopf;

O. Sarmsheim:

E. Lieberhöll;

Ge. Rümmelsheim:

E. Steinköpfchen;

O. Burg Layen:

E. Schloßberg,

E. Hölle,

E. Johannisberg,

E. Rothenberg;

Ge. Waldlaubersheim:

E. Domberg,

E. Bingerweg,

E. Altenburg,

E. Hörnchen,

E. Lieseberg,

E. Otterberg,

E. Saukopf* ;

O. Genheim :

E. Rossel ;

Ge. Eckenroth :

E. Felsenberg,

E. Hölle;

Ge. Schweppenhausen:

E. Steyerberg,

E. Schloßberg;

Ge. Windesheim:

E. Saukopf*,

E. Sonnenmorgen,

E. Rosenberg,

E. Preiselberg,

E. Römerberg,

E. Fels,

E. Hölle,

E. Hausgiebel,

E. Schäfchen;

Ge. Gültendal:

O. Heddensheim:

E. Apostolberg,

E. Honigberg,

E. St. Martin,

E. Sonnenberg,

E. Teufelsküche,

E. Hölle,

E. Hipperich,

E. Rosenteich;

Ge. Dorsheim:

E. Burberg,

E. Honigberg,

E. Goldloch,

E. Pittermännchen,

E. Klosterpfad,

E. Laurenziweg,

E. Jungbrunnen,

E. Nixenweg,

E. Trollberg;

Ge. Laubenheim:

E. Vogelsang,

E. Karthäuser,

E. St. Remigiusberg,

E. Fuchsen,

E. Junker,

E. Hörnchen,

E. Krone;

Ge. Langenlonsheim:

E. Löhrer Berg,

E. Bergborn,

E. Lauerweg,

E. Königsschild,

E. Rothenberg,

E. Steinchen,

E. St. Antoniusweg;

 

Gr. Pfarrgarten:

Ge. Schöneberg:

E. Schäfersberg,

E. Sonnenberg;

Ge. Spabrücken:

E. Höll ;

Ge. Dalberg :

E. Schloßberg,

E. Ritterhölle,

E. Sonnenberg;

Ge. Hergenfeld:

E. Mönchberg,

E. Sonnenberg,

E. Herrschaftsgarten ;

Ge. Wallhausen :

E. Felseneck,

E. Hörnchen,

E. Mühlenberg,

E. Johannisberg,

E. Kirschheck,

E. Höllenpfad,

E. Hansensprung,

E. Pastorenberg,

E. Backöfchen,

E. Sonnenweg,

E. Laurenttiusberg;

Ge. Sommerloch :

E. Birkenberg,

E. Steinrossel,

E. Sonnenberg,

E. Ratsgrund ;

Ge. Gutenberg:

E. Römerberg,

E. Schloßberg,

E. Schloß Gutenberg,

E. Sonnenlauf,

E. Felseneck;

O. St. Ruppertsberg:

E. St. Ruppertsberg;

 

Gr. Kronenberg:

Ge. Bad Kreuznach:

E. Galgenberg,

E. Tilgesbrunnen,

E. Rodenberg,

E. Agnesienberg,

E. Schloß Kauzenberg,

E. Rosenhügel,

E. In den Mauern,

E. Osterhöll,

E. Hopfgarten,

E. Kahlenberg,

E. Steiweg,

E. Mollenbrunnen,

E. Hinkelstein,

E. Forst,

E. Vogelsang,

E. Monhard,

E. Kapellenpfad,

E. Krötenpfuhl,

E. Brückes,

E. St. Martin,

E. Breitenweg,

E. Gutental,

E. Mönchberg,

E. Narrenkape,

E. Steinberg,

E. Hungriger Wolf

E. Katzenhölle;

O. Winsenheim:

E. In den 17 Morgen,

E. Honigberg,

E. Berg,

E. Rosenheck;

O. Ippesheim:

E. Himmerlgarten,

E. Junker;

O. Planig:

E. Römerhalde,

E. Höllenbrand,

E. Nonnengarten;

O. Bosenheim,

E. Hirtenheim,

E. Paradies;

Ge. Bretzenheim:

E. Felsenköpfchen,

E. Vogelsang,

E. Hofgut,

E. Pastorei,

E. Schloßgarten;

Ge. Hargesheim:

E. Straußberg,

E. Mollenbrunnen;

 

Gr. Rosengarten:

Ge. Braunweiler:

E. Michaeliskapelle,

E. Wetterkreuz,

E. Helenenpfad,

E. Schloßberg;

Ge. St. Katerinen:

E. Fels,

E. Klostergarten,

E. Steinkreuz;

Ge. Mandel:

E. Alte Römerstraße,

E. Schoßberg,

E. Dellchen,

E. Palmengarten,

E. Becherbrunnen;

Ge. Roxheim:

E. Berg,

E. Hüttenberg,

E. Sonnenberg,

E. Höllenpfad,

E. Mühlenberg,

E. Birkenberg;

Ge. Rüdesheim:

E. Wiesberg,

E. Goldgrube,

E. Rosengarten;

Ge. Weinsheim:

E. Katergrube,

E. Kellerberg,

E. Steinkraut;

Ge. Sponheim:

E. Pfaffenberg*,

E. Schloßberg*,

E. Mühlberg,

E. Abtei,

E. Grafenberg,

E. Klostergarten;

Ge. Burgsponheim:

E. Schloßberg*,

E. Höllenpfad,

E. Pfaffenberg*,

Ge. Bockenau:

E. Geisberg,

E. Stromberg,

E. Im Neuberg,

E. Im Felsenneck;

Ge. Hüffelsheim:

E. Mönchberg,

E. Steyer,

E. Gutenhölle,

E. Godgrube;

 

Gr. Paradiesgarten:

Ge. Auen:

E. Kaulenberg,

E. Römerstich;

Ge. Martinstein:

E. Schloßberg;

Ge. Weiler bei Monzingen:

E. Herrenzehntel,

E. Heiligenberg;

Ge. Merxheim:

E. Vogelsang,

E. Römerberg,

E. Hunolsteiner ;

Ge. Monzingen :

E. Frühlingsplätzchen,

E. Rosenberg,

E. Halenberg;

Ge. Nussbaum:

E. Sonnenberg,

E. Höllenberg,

E. Rotfeld ;

Ge. KIrschroth:

E. Wildgrafenberg,

E. Lump;

Meddersheim:

E. Liebfrauenberg,

E. Rheingrafenberg,

E. Präsent,

E. Altenberg,

E. Edelberg*;

Ge. Lauschied:

E. Edelber*;

Ge. Bad Sobernheim:

E. Marbach,

E. Domberg,

E. Sonnenberg*,

Ge. Soberheim Steinhardt:

E. Spitalberg,

E. Johannisberg*;

Ge. Waldbökelheim:

E. Johannisberg*,

E. Kastell*,

Ge. Oberstreit:

E. Auf dem Zimmerberg;

Ge. Boos :

E. Kastell*,

E. Herrenberg*;

Ge. Staudernheim:

E. Herrenberg*,

E. Goldgrube;

Ge. Odernheim am Glan:

E. Kloster Disibodenberg,

E. Hessweg,

E. Montfort,

E. Weinsack,

E. Kapellenberg,

E. Langenberg;

Ge. Rehborn:

E. Herrenberg*,

E. Schikanenbuckel,

E. Hahn;

Ge. Raumbach am Glan:

E. Schwalbennest,

E. Schloßberg,

E. Altenberg;

Ge. Desloch:

E. Vor der Hölle,

E. Hengstberg;

Ge. Meisenheim:

E. Obere Heimbach ;

Ge. Lettweiler :

E. Rheingasse,

E. Inkelhöll;

Ge. Inkenbach:

E. Würzhölle,

E. Römerpfad;

Ge. Obermoschel:

E. Sonnenplätzchen,

E. Schloßberg,

E. Langhölle,

E. Geißenkopf*,

E. Silberberg*;

Ge. Niedermoschel:

E. Geißenkopf*,

E. Silberberg*,

E. Hahnhölle,

E. Layenberg ;

Ge. Feilbingert :

E. Feuerberg,

E. Königsgarten,

E. Bocksberg,

E. Kahlenberg,

E. Höchstes Kreuz;

Ge. Hochstätten:

E. Liebesbrunnen;

Ge. Kalkofen:

E. Graukatz;

Ge. Alsenz:

E. Elkersberg,

E. Pfaffenpfad,

E. Falkenberg,

E. Hölle;

Ge. Oberndorf:

E. Weißenstein*,

E. Feuersteinrossel,

E. Aspenberg,

E. Beutelstein ;

Ge. Mannweiler Cölln :

O. Mannweiler :

E. Weißstein*,

E. Schloß Randeck;

O. Cölln:

E. Seidenberg,

E. Rosenberg;

Ge. Bayerfeld-Steckweiler:

E. Adelsberg,

E. Schloß Stolzenberg,

E. Aspenberg,

E. Mittelberg;

Ge. Graugeh-Weiler:

E. Graukatz*;

Ge. Oberhausen:

E. Graukatz*;

Ge. Münsterappel:

E. Graukatz*;

Ge. Niederhausen an der Appel:

E. Graukatz;

Ge. Winterborn:

E. Graukatz*;

 

Gr. Bugweg:

Ge. Alten Bamberg:

E. Laurentiusberg,

E. Treuenfels,

E. Kehrenberg,

E. Schloßberg,

E. Rotenberg;

Ge. Bad Münster am Stein-Ebernburg:

O. Ebernburg:

E. Schloßberg,

E. Erzgruppe,

E. Köhler Köpfchen,

E. Stephansberg,

E. Feuerberg,

E. Luisengarten,

E. Götzenfels,

E. Königsgarten ;

O. Bad Münster am Stein :

E. Steigerdell,

E. Höll,

E. Rotenfelser im Winkel,

E. Felseneck;

Ge. Traisen:

E. Bastei,

E. Hickelskopf,

E. Rotenfels,

E. Nonnengarten;

Ge. Norheim :

E. Götzenfeld,

E. Sonnenberg,

E. Onkelchen,

E. Oberberg,

E. Kirschheck,

E. Dellchen,

E. Klosterberg,

E. Kafels;

Ge. Niederhausen an der Nahe:

E. Pfingstweide,

E. Felsensteyer,

E. Rosenberg,

E. Rosenheck,

E. Pfaffenstein,

E. Steinwingert,

E. Stollenberg,

E. Kertz,

E. Klamm,

E. Hermannshöhe,

E. Hermannsberg,

E. Steinberg;

Ge, Schloß Böckelheim:

E. Kupfergrube,

E. Felsenberg,

E. Mühlberg*,

E. In den Felsen,

E. Heimberg,

E. Königfels*;

Ge. Wald Böckelheim:

E. Mühlberg*,

E. Muckerhölle,

E. Kirchberg,

E. Römerberg,

E. Hamm,

E. Kronenfels,

E. Drachenbrunnen;

E. Marienpforter,

E. Klosterberg,

E. Königfels*,

Ge. Oberhausen :

E. Felsenberg*,

E. Kieselberg,

E. Leistenberg,

E. Rothenberg*;

Ge. Duchroth:

E. Rpthenberg*,

E. Felsenberg*,

E. Königsfels,

E. Kaiserberg,

E. Vogelschlag,

 

E. Feuerberg.

WEINLAGEN PFALZ

(dati Deutscher Weinatlas DWI)

 

(L) LAND

(B) Bereich

(G) Großlage

(Ge) Gemeinde

(O) Ortsteil

(E) Einzellage 

 

L. Rheiland-Pfalz

B. Mittelhaardt-Deutsche-Weintraße

 

Gr. Schnepfenflug vom Zellertal:

Ge. Morschheim:

E. Im Heubusch;

Ge. Kirchheim Bolanden:

E. Schloßgarten;

Ge. Bolanden:

E. Schloßberg;

Ge. Rittersheim:

E. Am Hohen Stein;

Ge. Gauersheim:

E. Goldloch;

Ge. Stetten:

E. Heilighäuschen;

Ge. Albisheim:

E. Heiligenborn;

Ge. Einselthum:

E. Klosterstück*,

E. Kreuzberg*;

Ge. Zellertal:

O. Zell:

E. Klosterstück*,

E. Kreuzberg*,

E. Königsweg*,

E. Schwarzer Herrgott;

O. Harxheim:

E. Herrgottsblick;

Ge. Niefernheim:

E. Kreuzberg*,

E. Königsweg*;

Ge. Bubenheim:

E. Hahnenkamm;

Ge. Immesheim:

E. Sonnenstück;

Ge. Ottersheim-Zellertal:

E. Bräunersberg;

Ge. Rüssingen:

E. Breinsberg;

Ge. Kerzenheim:

E. Esper;

Ge. Bischheim:

E. senza nome;

 

Gr. Grafenstück:

Ge. Bockenheim:

E. Schloßberg,

E. Vogelsang*,

E. Haßmannsberg,

E. Burggarten,

E. Klosterschaffnerei,

E. Sonnenberg*,

E. Goldgrube,

E. Heiligenkirche;

Ge. Kindenheim:

E. Vogelsang*,

E. Sonnenberg*,

E. Katzenstein,

E. Burgweg ;

Ge. Obrigheim :

O. Mühlheim:

E. Sonnenberg*,

E. Schloß Heidesheim,

E. Hochgericht ;

O. Albsheim :

E. Benn*;

O. Colgenstein:

E. Schloß ;

O. Obrigheim :

E. Benn*,

E. Rosengarten,

E. Mandelpfad;

 

Gr. Höllenpfad:

Ge. Mertesheim:

E. St. Martinskreuz;

Ge. Grünstadt:

O. Asselheim:

E. Goldberg,

E. St. Stephan,

E. Schloß*;

O. Sausenheim:

E. Hütt,

E. Honigsack,

E. Klostergarten;

O. Grünstadt:

E. Schloß*,

E. Bergel,

E. Röth;

Ge. Neuleiningen:

E. Feuermännchen,

E. Sonnenberg,

E. Schloßberg ;

Ge. Klein Karlbach :

E. Herrgottsacker,

E. Herrenberg,

E. Senn.

E. Frauenländchen,

E. Kieselberg;

Ge. Battenberg:

E. Schloßberg;

 

Gr. Schwarzerde:

Ge. Kleinniedesheim:

E. Schloßgarten,

E. Vorderberg;

Ge. Großniedesheim:

E. Schafberg;

Ge. Heuchelheim bei Frankenthal:

E. Steinkopf;

Ge. Dirmstein:

E. Herrgottsacker,

E. Jesuitenhofgarten,

E. Mandelpfad;

Ge. Obersülzen:

E. Schnepp;

Ge. Hessheim:

E. Lange Els;

Ge. Gerolsheim:

E. Lerchenspiel,

E. Klosterweg;

Ge. Laumersheim:

E. Kapellenberg,

E. Mandelberg,

E. Kirschgarten;

Ge. Großkarlbach:

E. Burgweg,

E. Osterberg;

Ge. Bissersheim:

E. Held,

E. Steig,

E. Orlenberg,

E. Golberg;

Ge. Kirchheim:

E. Kreuz,

E. Römerstraße,

E. Steinacker,

E. Geißkopf.

 

Gr. Rosenbühl:

Ge. Lambsheim:

E. Burgweg*;

Ge. Weisenheim am Sand:

E. Burgweg*,

E. Hahnen,

E. Halde,

E. Hasenzeile,

E. Altenberg,

E. Golberg*;

Ge. Freisheim:

E. Goldberg*,

Ge. Erpolzheim:

E. Kieselberg,

E. Goldberg.

 

Gr. Kobnert:

Ge. Dackenheim

E. Mandelröth,

E. Kapellgarten,

E. Liebesbrunnen;

Ge. Weisenheim am Berg:

E. Mandelgarten,

E. Sonnenberg;

Ge. Herxheim am Berg:

E. Kirchenstück,

E. Himmelreich,

E. Honigsack;

Ge. Freinsheim:

E. Musikantenbuckel,

E. Oschelskopf,

E. Schwarzes Kreuz;

Ge. Erpolzheim:

E. Kirschgarten;

Ge. Bad Dürkheim:

O. Ungstein:

E. Osterberg,

E. Bettelhaus;

O. Leistadt:

E. Kalkofen.

E. Kirchenstück,

E. Herzfeld;

Ge. Kallstadt:

E. Kronenberg,

E. Steinacker.

E. Saumagen.

 

Gr. Feuerberg:

Ge. Bobenheim am Berg:

E. Ohligpfad,

E. Kieselberg;

Ge. Weisenheim am Berg:

E. Vogelsang;

Ge. Kallstadt:

E. Annaberg,

E. Kreidkeller,

E. Nill,

E. Kirchenstück,

E. Horn,

Ge. Bad Dürkheim:

O. Leistadt:

E. Herrenmorgen,

O. Bad Dürkheim:

E. Steinberg,

E. Nonnengarten;

Ge. Ellerstadt:

E. Sonnenberg,

E. Dickkopp,

E. Bubeneck ;

Ge. Gönnheim :

E. Martinshöhe.

 

Gr. Honigsäckel:

Ge. Bad Dürkheim:

O. Ungstein:

E. Weilberg,

E. Herrenberg,

E. Nußriegel;

 

Gr. Hochmess:

Ge. Bad. Dürkheim:

O. Ungstein:

E. Michelsberg*;

O. Bad Dürkheim:

E. Michwlsberg*,

E. Spielberg,

E. Rittergarten,

E. Hochbenn.

 

Gr. Schenkenböhl:

Ge. Dab Dürkheim:

E. Abtsfronhof,

E. Fronhof,

E. Fuchsmantel*;

Ge. Wachenheim:

E. Fuchsmantel*,

E. Königswingert,

E. Mandelgarten,

E. Odinstal,

E. Schloßberg.

 

Gr. Schnepfenflug an der Weinstraße:

Ge. Friedelsheim:

E. Kreuz,

E. Schloßgarten,

E. Bischofsgarten*;

Ge. Wachenheim:

E. Bischofsgarten*,

E. Luginsland;

Ge. Forst:

E. Bischofsgarten*,

E. Süßkopf,

E. Stift;

Ge. Deidesheim:

E. Letten.

 

Gr. Mariengarten:

Ge. Wachenheim:

E. Böhlig,

E. Belz,

E. Rechbächel,

E. Goldbächel,

E. Gerümpel,

E. Altenburg;

Ge. Forst:

E. Musenhang,

E. Pechstein,

E. Jesuitengarten,

E. Kirchenstück,

E. Freundstück,

E. Ungeheuer,

E. Elster ;

Ge. Deidesheim:

E. Herrgottsacker,

E. Mäushöhle,

E. Kieselberg,

E. Kalkofen,

E. Grainhübel,

E. Hohenmorgen,

E. Leinhöhle,

E. Langenmorgen,

E. Paradiesgarten.

 

Gr. Hofstück:

Ge. Ellerstadt:

E. Kirchenstück*;

Ge. Gönnheim:

E. Kirchenstück*,

E. Sonnenberg,

E. Mandelgarten,

E. Klostergarten;

Ge. Friedelsheim:

E. Rosengarten,

E. Gerümpel;

Ge. Hochdorf-Assenheim:

E. Fuchsloch*;

Ge. Rödersheim-Gronau:

E. Fuchsloch*;

Ge. Niederkirchen:

E. Osterbrunnen,

E. Klostergarten,

E. Schloßberg;

Ge. Deidesheim:

E. Nonnenstück;

Ge. Ruppertsberg:

E. Linsenbusch*,

E. Hoheburg,

E. Gaisböhl,

E. Reiterpfad,

E. Spieß,

E. Nußbien;

Ge. Meckenheim :

E. Wolfsdarm.

E. Spielberg,

E. Neuberg,

E. Lisenbusch*,

 

Gr. Meerspinne:

Ge. Königbach:

E. Olberg,

E. Idig,

E. Jesuitengarten,

E. Reiterpfad;

Ge. Gimmeldingen:

E. Bienengarten,

E. Kapellenberg,

E. Mandelgarten*,

E. Schlössel*;

Ge. Mussbach:

E. Mandelgarten*,

E. Schlössel*,

E. Eselshaut,

E. Glockenzehnt,

E. Kurfürst,

E. Spiegel,

E. Bischofsweg,

E. Johannitergarten,

E. Mandelring*;

Ge. Haardt:

E. Mandelring,

E. Herzog,

E. Herrenletten,

E. Bürgergarten;

Ge. Neustadt:

E. Mönchgarten.

 

Gr. Rebstöckel:

Ge. Neustadt:

E. Grain,

E. Erkenbrecht;

Ge. Hambach:

E. Kaiserstühl,

E. Kirchberg,

E. Feuer,

E. Schloßberg ;

Ge, Diedesfeld :

E. Ölgässel,

E. Johanniskirchel,

E. Paradies ;

 

Gr. Pfaffengrud :

Ge. Diedesfeld :

E. Berg ;

Ge. Hambach:

E. Römerbrunnen;

Ge. Lachen-Speyerdorf:

E. Langenstein,

E. Lerchenböhl,

E. Kroatenpfad ;

Ge. Duttweiler:

E. Kreuzberg,

E. Mandelberg,

E. Kalkberg;

Ge. Geinsheim:

E. Gässel;

 

B. Südliche Weinstraße

 

Gr. Mandelhöhe:

Ge. Maikammer:

E. Kirchenstück,

E. Immengarten,

E. Heiligenberg;

O. Alsterweiler:

E. Kapellenberg;

Ge. Kirrweiler:

E. Römerweg,

E. Mandelberg,

E. Oberschloß;

 

Gr. Schloß Ludwigshöhe:

Ge. St. Martin:

E. Kirchberg,

E. Baron,

E, Zitadelle;

Ge. Edenkoben:

E. Bergel,

E. Heiligkreuz,

E. Klostergarten,

E. Heidegarten,

E. Kirchberg,

E. Blücherhöhe,

E. Mühlberg,

E. Schwarzer Letten,

E. Kastaniengarten.

 

Gr. Ordensgut:

Ge. Rhodt:

E. Klosterpfad,

E. Schloßberg,

E. Rosengarten;

Ge. Weyher:

E. Michelsberg,

E. Heide;

Ge. Hainfeld:

E. Letten,

E. Kapelle,

E. Kirchenstück;

Ge. Edesheim:

E. Forst,

E. Mandelhang,

E. Schloß,

E. Rosengarten.

 

Gr. Trappenberg:

Ge. Böbingen:

E. Ortelberg;

Ge. Altdorf:

E. Gottesacker,

E. Hochgericht;

Ge. Venningen:

E. Doktor;

Ge. Groß und Klein Fischlingen:

E. Kirchberg;

Ge. Freimersheim:

E. Bildberg;

Ge. Essingen:

E. Roßberg,

E. Sonnenberg,

E. Osterberg;

Ge. Ottersheim bei Landau;

E. Kahlenberg;

Ge. Knittelsheim:

E. Gollenberg*;

Ge. Bellheim:

E. Gollenberg*;

Ge. Bornheim:

E. Neuberg;

Ge. Hochstadt:

E. Roter Berg;

Ge. Zeiskam:

E. Klostergarten*;

Ge. Lustadt:

E. Klostergarten*;

Ge. Weingarten:

E. Schloßberg;

Ge. Schwegenheim:

E. Bründelsberg;

Ge. Römerberg:

O. Mechtersheim:

E. Schlittberg,

E. Alter Berg*,

O. Heligenstein:

E. Alter Berg*,

E. Narrenberg*;

O. Berghausen:

E. Narrenberg*;

Ge. Gommersheim :

E. senza nome;

Ge. Offenbach:

E. senza nome;

Ge. Lingenfeld:

E. senza nome;

Ge. Westheim:

E. senza nome;

 

Gr. Bischofskreuz:

ge. Burrweiler:

E. Altenforst,

E. St. Annaberg,

E. Schäwer,

E. Schloßgarten;

Ge. Gleisweiler:

E. Hölle;

Ge. Flemlingen:

E. Herrenbuckel,

E. Vogelsprung,

E. Zechpeter;

Ge. Böchingen:

E. Rosenkranz;

Ge. Landau:

O. Nussdorf:

E. Herrenberg,

E. Kaiserberg,

E. Kirchenstück,

O. Dammheim :

E. Höhe ;

Ge. Walsheim:

E. Forstweg,

E. Silberberg;

Ge. Roschbach:

E. Simonsgarten,

E. Rosenkränzel;

Ge. Knöringen:

E. Hohenrain.

 

Gr. Königsgarten:

Ge. Landau:

E. Altes Löhl*;

Ge. Godramstein:

O. Mörlheim:

E. Altes Löhl*;

O. Queichheim:

E. Altes Löhl*;

O. Godramstein :

E. Klostergarten,

E. Münzberg;

O. Arzheim:

E. Seligmacher*,

E. Rosenberg;

Ge. Frankweiler:

E. Kalkgrube,

E. Biengarten;

Ge. Albersweiler:

E. Latt,

E. Kirchberg;

Ge. Siebeldingen:

E. Mönchspfad,

E. Im Sonnenschein,

E. Rosenberg*;

Ge. Birkweiler:

E. Rosenberg*,

E. Kastanienbusch,

E. Mandelberg;

Ge. Ranschbach:

E. Seligmacher*,

Ge. Gräfenhausen:

O. Annweiler:

E. senza nome;

 

Gr. Herrlich:

Ge. Leinsweiler:

E. Sonnenberg;

Ge. Eschbach:

E. Hasen;

Ge. Göcklingen:

E. Kaiserberg;

Ge. Ilbesheim:

E. Sonnenberg,

E. Rittersberg;

Ge. Landau:

O. Wollmesheim:

E. Mütterle;

O. Mörzheim:

E. Pfaffenberg;

Ge. Impflingen:

E. Abtsberg;

Ge. Insheim:

E. Schäfergarten*;

Ge. Rohrbach:

E. Schäfergarten*;

Ge. Herxheim bei Landau:

E. Engelsberg;

Ge. Herxheim-Weyher:

E. Am Gaisberg.

 

Gr. Kloster Liebfrauenberg:

Ge. Klingen-Münster:

E. Maria Magdalena;

Ge. Göcklingen:

E. Herrenpfad*;

Ge. Heuchelheim-Klingen:

E. Herrenpfad*;

Ge. Rohrbach:

E. Mandelpfad*;

Ge. Billigheim-Ingenheim:

E. Mandelpfad*,

E. Venusbuckel,

E. Sauschwänzel,

E. Steingebiß,

E. Pfaffenberg,

E. Rosenberg*;

Ge. Steinweiler:

E. Rosenberg*;

Ge. Winden:

E. Narrenberg*;

Ge. Hergesweiler:

E. Narrenberg*;

Ge. Barbelroth:

E. Kirchberg;

Ge. Oberhausen:

E. Frohnwingert;

Ge. Nieder Horbach:

E. Silberberg;

Ge. Gleiszellen-Gleishorbach:

E. Kirchberg,

E. Frühmess,

Ge. Pleisweiler-Oberhofen:

E. Schloßberg;

Ge. Bad Bergzabern:

E. Alltenberg;

Ge. Kapellen-Drusweiler:

E. Rosengarten.

 

Gr. Guttenberg:

Ge. Bad Bergzabern:

E. Wonneberg*;

Ge. Dörrenbach:

E. Wonneberg*;

Ge. Oberotterbach:

E. Sonnenberg*;

Ge. Schweigen-Rechtenbach:

E. Sonnenberg*;

Ge. Schweighofen:

E. Sonnenberg*,

E. Wolfsberg ;

Ge. Kapsweyer :

E. Lerchenberg;

Ge. Steinfeld:

E. Herrenwingert;

Ge. Nieder-Otterbach:

E. Eselsbuckel;

Ge. Dierbach:

E. Kirchhöh;

Ge. Vollmers-Weiler:

E. Krapfenberg;

Ge. Freckenfeld:

E. Gräfenberg;

Ge. Kandel:

E. Galgenberg;

Ge. Minfeld:

E. Herrenberg.

 

 

*= einzellage su più località.

WEINLAGEN RHEIHESSEN

(Dati DWI Deutscher Weinatlas)

 

(L) LAND

(B) Bereich

(G) Großlage

(Ge) Gemeinde

(O) Ortsteil

(E) Einzellage 

 

l. Rheinland-Pfalz:

B. Bingen:

 

Gr. Sankt Rochuskapelle:

Ge. Bingen:

E. Pfarrgarten*,

E. Rosengarten*,

E. Schelmenstück*;

O. Kempten:

E. Schloßberg Schwätzerchen*,

E. Kirchberg,

E. Kapellenberg,

E. Pfarrgarten*;

O. Gaulshein:

E. Pfarrgarten*;

O. Büdesheim:

E. Schloßberg Schwätzerchen*,

E. Bubenstück,

E. Osterberg,

E. Rosengarten*,

E. Scharlachberg,

E. Schelmenstück*,

E. Schwarzenberg,

E. Mainzerweg;

O. Sponsheim:

E. Palmenstein;

O. Dietersheim:

E. Schelmenstück*;

Ge. Grolsheim:

E. Ölberg;

Ge. Gensingen:

E. Goldberg*;

Ge. Horrweiler:

E. Goldberg*,

E. Gewürzgärtchen;

Ge. Welgesheim:

E. Kirchgärtchen;

Ge. Biebelsheim:

E. Honigberg,

E. Kieselberg;

Ge. Pfaffen Schwabenheim:

E. Hölle,

E. Mandelbaum,

E. Sonnenberg;

Ge. Zotzenheim:

E. Johannisberg,

E. Klostergarten ;

Ge. Badenheim:

E. Galgenberg,

E. Römerberg;

Ge. Aspisheim:

E. Johannisberg,

E. Sonnenberg,

Ge. Dromersheim:

E. Honigberg,

E. Kapellenberg,

E. Klosterweg,

E. Mainzerweg;

Ge. Ockenheim:

E. Laberstall,

E. Hockenmühle,

E. St. Jakobsberg,

E. Klosterweg,

E. Kreuz,

E. Schönhölle;

 

Gr. Abtey:

Ge. Gau-Algesheim:

E. Steinert,

E. Johannesberg,

E. Goldberg,

E. Rothenberg,

E. St. Laurenzi-Kapelle,

Ge. Appenheim:

E. Daubhaus,

E. Hundertgulden,

E. Eselspfad,

E. Drosselborn;

Ge. Nieder Hilbersheim:

E. Honigberg,

E. Steinacker,

E. Mönchpforte*;

Ge. Ober Hilbersheim:

E. Mönchpforte*;

Ge. Sprendlingen:

E. Klostergarten,

E. Honigberg,

E. Hölle,

E. Sonnenberg,

E. Wißberg ;

Ge. Sankt Johann :

E. Klostergarten,

E. Steinberg,

E. Geyersberg;

Ge. Wolfsheim:

E. Götzenborn,

E. Osterberg,

E. Sankt Kathrin;

Ge. Partenheim:

E. Sankt Georgen,

E. Steinberg;

 

Gr. Rheingrafenstein:

Ge. Pleitersheim:

E. Sternberg;

Ge. Volxheim:

E. Mönchberg,

E. Alte Römerstraße,

E. Liebfrau;

Ge. Hackenheim:

E. Klostergarten,

E. Sonnenberg,

E. Galgenberg,

E. Gewürzgarten,

E. Kirchberg ;

Ge. Frei-Laubersheim:

E. Alte Römerstraße*,

E. Fels,

E. Rheingrafenberg,

E. Reichskeller;

Ge. Tiefenthal:

E. Graukatz;

Ge. Fürfeld:

E. Kapellenberg,

E. Eichelberg,

E. Steige;

Ge. Stein-Bockenheim:

E. Sonnenberg*;

Ge. Wonsheim :

E. Sonnenberg,

E. Hölle;

E- Martinsberg*;

Ge. Neu-Bamberg:

E. Eichelberg,

E. Kletterberg,

E. Kirschwingert,

E. Heerkretz*;

Ge. Siefersheim:

E. Heerkretz*,

E. Goldenes Horn,

E. Höllberg,

E. Martinsberg*;

Ge. Wöllstein:

E. Haarberg-Katzensteg,

E. Ölberg,

E. Affchen,

E. Hölle;

Ge. Eckelsheim:

E. Kirchberg,

E. Eselstreiber,

E. Sonnenköpfchen ;

 

Gr. Adelberg:

Ge. Nieder-Wiesen:

E. Wingertsberg,

Ge. Nack:

E. Ahrenberg;

Ge. Wendelsheim:

E. Heiligenpfad,

E. Steigerberg;

Ge. Flonheim:

E. Bingerberg*,

E. Rotenpfad,

E. Klostergarten;

E. Geisterberg*;

O. Uffhofen:

E. Pfaffenberg,

E. La Roche,

E. Geisterberg*,

E. Bingerberg ;

Ge. Erbes Büdesheim :

E. Geisterberg*,

E. Vogelsang;

Ge. Bornheim :

E. Hähnchen,

E. Hütte-Terrassen,

E. Kirchenstück,

E. Schönberg;

Ge. Lonsheim :

E. Schönberg,

E. Mandelberg,

E. Kachelberg*;

O. Römmersheim:

E. Kachelberg*;

Ge. Bermersheim:

E. Klostergarten,

E. Hildegardisberg;

Ge. Armsheim:

E. Goldstückchen,

E. Geiersberg,

E. Leckerberg;

Ge. Ensheim:

E. Kachelberg*;

Ge. Wörrstadt:

E. Kachelberg*,

E. Rheingrafenberg;

Ge. Sulzheim:

E. Greifenberg,

E. Honigberg,

E. Schildberg;

 

Gr. Kurfürstenstück:

Ge. Gumbsheim:

E. Schloßhölle;

Ge. Gau-Bickelheim:

E. Bockshaut,

E. Saukopf,

E. Kapelle ;

Ge. Wallertheim :

E. Vogelsang,

E. Heil,

E. Wißberg*,

Ge. Gau-Weinheim:

E. Wißberg*,

E. Kaisergarten,

E. Geyerberg;

Ge. Vendersheim:

E. Sonnenberg,

E. Goldberg;

 

Gr. Kaiserpfalz:

Ge. Jugenheim:

E.St. Georgenberg,

E. Goldberg,

E. Hasensprung,

E. Heiligenhäuschen;

Ge. Engelstadt:

E. Adelpfad,

E. Römerberg;

Ge. Bubenheim:

E. Kallenberg,

E. Honigberg;

Ge. Schwabenheim:

E. Sonnenberg,

E. Schloßberg*,

E. Klostergarten;

Ge. Ingelheim:

E. Schloßberg*,

E. Schloß Westerhaus,

E. Sonnenhang,

E. Rheinhöhe,

E. Sonnenberg,

E. Burgberg,

E. Kirchenstück,

E. Täuscherspfad,

E. Horn,

E. Pares,

E. Steinacker,

E. Höllenweg,

E. Roten Kreuz,

E. Lottenstück,

E. Rabenkopf*;

O. Groß Winternheim:

E. Schloßberg*,

E. Klosterbruder,

E. Bockstein,

E. Heilighäuschen;

Ge. Wackernheim:

E. Rabenkopf*,

E. Schwalben,

E. Steinberg;

Ge. Heidesheim:

E. Geisberg,

E. Steinacker,

E. Höllenberg;

 

B. Nierstein:

 

Gr. Sankt Alban:

Ge. Mainz:

O. Hechtsheim:

E. Kirchenstück;

O. Laubenheim:

E. Johannisberg,

E. Edelmann,

E. Klosterberg,

E. Ebersberg*;

O. Ebersheim:

E. Sand,

E. Hüttberg,

E. Weinkeller;

Ge. Bodenheim:

E. Ebersberg*,

E. Mönchspfad,

E. Burgweg,

E. Heitersbrünnchen;

E. Reichsritterstift,

E. Westrum,

E. Hoch,

E. Kapelle,

E. Leidhecke,

E. Silberberg,

E. Kreuzberg;

Ge. Gau-Bischofsheim:

E. Glockenberg,

E. Pfaffenweg,

E. Kellersberg,

E. Herrnberg;

Ge. Harxheim:

E. Börnchen,

E. Schloßberg,

E. Lieth;

Ge. Lörzweiler:

E. Ölgild,

E. Hohberg;

 

Gr. Domherr:

Ge. Klein Winternheim:

E. Geiershöll,

E. Villenkeller,

E. Herrgottshaus;

E. Kapellenberg*,

Ge. Ober-Olm:

E. Kapellenberg*;

Ge. Essenheim:

E. Teufelspfad,

E. Römerberg;

Ge. Stadecken-Elsheim:

O. Elsheim:

E. Bocksteim,

E. Tempelchen,

E. Blume,

O. Stadecken:

E. Lenchen,

E. Spitzberg;

Ge. Saulheim:

E. Probstey,

E. Schloßberg,

E. Hölle,

E. Haubenberg,

E. Pfaffengarten,

E. Heiligenhaus ;

Ge. Udenheim :

E. Goldberg,

E. Sonnenberg,

E. Kirchberg ;

Ge. Schornsheim :

E. Mönchspfad,

E. Ritterberg,

E. Spnnenhang;

Ge. Gabsheim:

E. Dprnpfad,

E. Kirchberg,

E. Rosengarten;

 

Gr. Gutes Domtal:

Ge. Nieder-Olm:

E. Klosterberg,

E. Sonnenberg,

E. Goldberg ;

Ge. Lörzweiler :

E. Königstuhl;

Ge. Nackenheim:

E. Schmitts-Kapellchen;

Ge. Nierstein:

E. Pfaffenkappe;

Ge. Dexheim:

E. Doktor;

Ge. Dalheim:

E. Steinberg,

E. Kranzberg,

E. Altdörr*;

Ge. Weinolsheim:

E. Hohberg,

E. Kehr;

Ge. Friesenheim:

E. Bergpfad,

E. Knopf,

E. Altdörr*;

Ge. Udenheim:

E. Goldberg;

Ge. Köngernheim:

E. Goldgrube;

Ge. Selzen:

E. Rheinpforte,

E. Gottesgraben,

E. Osterberg*;

Ge. Hahnheim:

E. Knopf,

E. Moosberg*;

Ge. Sörgenloch:

E. Moosberg*;

Ge. Zornheim:

E. Vogelsang,

E. Guldenmorgen,

E. Mönchbäumchen,

E. Dachgewann,

E. Pilgerweg;

Ge. Mommenheim:

E. Osterberg,

E. Silbergrube,

E. Kloppenberg;

 

Gr. Spiegelberg:

Ge. Nackenheim:

E. Engelsberg,

E. Rothenburg;

Ge. Nierstein:

E. Rosenberg,

E. Klostergarten,

E. Findling,

E. Kirchplatte,

E. Schloß Hohenrechen,

E. Bildstock,

E. Brückchen,

E. Paterberg,

E. Hölle ;

O. Schwabsburg :

E. Ebersberg,

E. Bildstock*,

E. Kirchplatte*;

 

Gr. Rehbach:

Ge. Nierstein:

E. Pettenthal,

E. Brudersberg,

E. Hipping,

E. Goldene Luft;

 

Gr. Auflangen:

Ge. Nierstein:

E. Kranzberg,

E. Zehnmorgen,

E. Bergkirche,

E. Glöck,

E. Ölberg,

E. Heiligenbaum,

E. Orbel*,

E. Schloß Schwabsburg ;

O. Schwabsburg :

E. Orbel*,

E. Schloß Schwabsburg*;

 

Gr. Güldenmorgen :

Ge. Oppenheim :

E. Daubhaus,

E. Zuckerberg,

E. Herrenberg*,

E. Sackträger,

E. Schützenhütte,

E. Kreuz*,

E. Gutleuthaus;

Ge. Dienheim:

E. Kreuz*,

E. Herrenberg*,

E. Falkenberg,

E. Siliusbrunnen,

E. Höhlchen,

E. Tafelstein;

Ge. Uelversheim:

E. Tafelstein*;

 

Gr. Krötenbrunnen:

Ge. Oppenheim:

E. Schloßberg,

E. Schloß*,

E. Paterhof*,

E. Herrengarten*;

Ge. Dienheim:

E. Herrengarten*,

E. Paterhof*,

E. Schloß*;

Ge. Ludwigshöhe:

E. Honigberg;

Ge. Guntersblum:

E. Steinberg,

E. Sonnenhang,

E. Sonnenberg,

E. Eiserne hand,

E. Sankt Julianenbrunnen;

Ge. Gimbsheim:

E. Sonnenweg,

E. Liebfrauenthal;

Ge. Alsheim:

E. Goldberg*;

Ge. Eich:

E. Goldberg*;

Ge. Mettenheim:

E. Goldberg*;

Ge. Hillesheim:

E. Altenberg,

E. Sonnenheil;

Ge. Wintersheim :

E. Frauengarten ;

Ge. Dolgesheim:

E. Kreuzberg,

E. Schützenhütte;

Ge. Einsheim:

E. Hexelberg,

E. Sonnenhang,

E. Römerschanze ;

Ge. Uelversheim :

E. Aulenberg,

E. Scloß ;

 

Gr. Vögelgärten :

Ge. Ludwighöhe :

E. Teufelskopf ;

Ge. Guntersbum :

E. Kreuzkapelle*,

E. Steig-Terrassen,

E. Bornpfad,

E. Authental,

E. Himmelthal ;

Ge. Dienheim:

E. Kreuzkapelle*;

 

Gr. Petersberg:

Ge. Bechtolsheim:

E. Wingertstor,

E. Sonnenberg,

E. Homberg,

E. Klosterberg ;

Ge. Gau-Odernheim :

E. Herrgottspfad,

E. Ölberg,

E. Fuchsloch,

E. Vogelsang;

Ge. Gau Köngernheim:

E. Vogelsang;

Ge. Framersheim :

E. Zechberg,

E. Kreuzweg,

E. Hornberg;

Ge. Gau-Heppenheim:

E. Schloßberg,

E. Pfarrgarten;

Ge.  Albig:

E. Schloß Hammerstein,

E. Hundskopf,

E. Homberg;

Ge. Alzey:

E. Schloß Hammerstein;

Ge. Biebelnheim:

E. Pilgerstein,

E. Rosenberg;

Ge. Spiesheim:

E. Osterberg;

 

Gr. Rheinblick:

Ge. Alsheim:

E. Fischerpfad,

E. Frühmesse,

E. Römerberg,

E. Sonnenberg;

Ge. Dorn Dürkheim :

E. Hasensprung,

E. Römerberg;

Ge. Mettenheim:

E. Michelsberg,

E. Schloßberg ;

 

B. Wonnegau :

 

Gr. Sybillenstein :

Ge. Bechenheim :

E. Fröhlich;

Ge. Offenheim:

E. Mandelberg;

Ge. Mauchenheim:

E. Sioner Klosterberg *;

Ge. Alzey :

E. Kapellenberg,

E. Rotenfels*,

E. Römerberg,

E. Pfaffenhalde,

E. Wartberg *;

O. Weinheim :

E. Sioner Klosterberg*,

E. Mandelberg,

E. Hölle,

E. Kirchenstück,

E. Kapellenberg,

E. Heilige Blutberg ;

O. Heimersheim :

E. Sonnenberg,

E. Rotenfels*;

O. Dautenheim :

E. Himmelacker ;

Ge. Kettenheim:

E. Wartberg*;

Ge. Wahlheim:

E. Schelmen;

Ge. Freimersheim:

E. Frankenstein;

 

Gr. Bergkloster:

Ge. Esselborn:

E. Goldberg;

Ge. Flomborn:

E. Feuerberg,

E. Goldberg;

Ge. Eppelsheim:

E. Felsen*;

Ge. Dintesheim:

E. Felsen*;

Ge. Hangen-Weisheim:

E. Sommerwende;

Ge. Gundersheim:

E. Höllenbrand,

E. Königstuhl;

Ge. Gundheim:

E. Sonnenberg,

E. Mandelbrunnen,

E. Hungerbiene ;

Ge. Bermersheim :

E. Hasenlauf;

Ge. Westhofen:

E. Rotenstein,

E. Steingrube,

E. Benn,

E. Morstein,

E. Brunnenhäuschen,

E. Kirchspiel,

E. Aulerde;

 

Gr. Pilgerpfad:

Ge. Frettenheim:

E. Heil;

Ge. Dittelsheim-Hessloch:

O. Dittelsheim:

E. Leckerberg,

E. Pfaffenmütze,

E. Mönchhube,

E. Kloppberg,

E. Geiersberg;

O. Hessloch :

E. Liebfrauenberg,

E. Edle Weingarten,

E. Mondscheim ;

Ge. Monzernheim :

E. Goldberg,

E. Steinböhl;

Ge. Bechtheim:

E. Hasensprung,

E. Heiligkreuz;

Ge. Osthofen:

E. Rheinberg,

E. Klosterberg,

E. Liebenberg,

E. Kirchberg;

 

Gr. Gotteshilfe:

Ge. Bechtheim:

E. Rosengarten,

E. Geyersberg,

E. Stein;

Ge. Osthofen:

E. Hasenbiß,

E. Neuberg,

E. Leckzapfen,

E. Goldberg;

 

Gr. Burg Rodenstein:

Ge. Ober-Flörsheim:

E. Blücherpfad,

E. Deutschherrenberg;

Ge. Bermersheim:

E. Seilgarten;

Ge. Flörsheim-Dalsheim:

O. Dalsheim:

E. Hubacker,

E. Sauloch,

E. Steig*,

E. Bürgel;

O. Nieder-Flörsheim:

E. Steig*,

E. Goldberg,

E. Frauenberg;

Ge. Mörstadt:

E. Nonnengarten,

E. Katzenbuckel;

 

Gr. Domblick:

Ge. Mölsheim:

E. Zellerweg am schwarzen Herrgott,

E. Silberberg*;

Ge. Wachenheim:

E. Rotenberg,

E. Horn;

Ge. Monsheim:

E. Silberberg*,

O. Kriegsheim:

E. Rosengarten;

Ge. Hohen-Sülzen:

E. Sonnenberg,

E. Kirchenstück;

Ge. Offstein:

E. Engelsberg,

E. Schloßgarten;

 

Gr. Liebfrauenmorgen:

Ge. Wotms:

E. Liebfrauenstift-Kirchenstück,

E. Remeyerhof,

E. Nonnenwingert*;

O. Neuhausen:

E. St. Cyriakusstift;

O. Leiselheim:

E. Nonnenwingert*;

O. Abenheim:

E. Goldpfad,

E. Kapellenstück,

E. Bildstock,

E. Rheinberg,

E. Klausenberg;

O. Herrnheim:

E. Schloß,

E. Hochberg*,

E. Lerchelsberg,

E. Römersteg,

E. Sankt Annaberg;

O. Pfeddersheim:

E. Nonnenwingert*,

E. Hochberg*,

E. St. Georgenberg,

E. Kreuzblick;

O. Horchheim:

E. Goldberg;

O. Weinsheim:

E. Burgweg;

O. Wies.Oppenheim:

E. Am Heiligen Häuschen,

O. Heppenheim:

E. Affenberg,

E. Schneckenberg.

 

 

*=Einzellage situate in più località.