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VIGNETI HEINRICHSBURG DIESBAR SEUSSLITZ

VIGNETI HEINRICHSBURG DIESBAR SEUSSLITZ

SACHSEN

Wein, Qualitätsschaumwein, Perlwein und Likörwein

Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung

(Fonte BMELV)

(*) paragrafo aggiunti personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

 

1. Geschützter Name

 

UrsprungsbezeichnungSachsen

 

2. Beschreibung des Weines/der Weine

 

2.1. Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

 

vorhandener Alkoholgehalt:

von mind. 7,00%vol bei Qualitätswein und Prädikatsweinen, Kabinett, Spätlese oder Auslese;

bei den Prädikatsweinen Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein mind. 5,50% vol.

Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung: max. 15,00%vol

 

Gesamtzuckergehalt gemäß Anhang XIV Teil A +B der VO (EG) Nr. 607/2009 und § 41 Wein-Verordnung

Geschmacksangabe bei Wein Restzuckergehalt:

Trocken:

Wenn der Restzuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

- 4,00 g/l oder

- 9,00 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt

Halbtrocken:

Wenn der Restzuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

- 12,00 g/l oder

- 18,00 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.

Lieblich:

Wenn sein Restzuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45,00 g/l beträgt.

Süß:

Wenn sein Restzuckergehalt mindestens 45,00 g/l beträgt.

Geschmacksangabe bei

 

Qualitätsschaumwein, Restzuckergehalt:

brut nature:

Wenn sein Restzuckergehalt unter 3,00 g/l liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde.

extra brut:

Wenn sein Restzuckergehalt zwischen 0 und 6,00 g/l liegt.

Brut:

Wenn sein Restzuckergehalt unter 12,00 g/l liegt.

extra trocken:

Wenn sein Restzuckergehalt zwischen 12,00 und 17,00 g/l liegt.

Trocken:

Wenn sein Restzuckergehalt zwischen 17,00 und 32,00 g/l liegt.

Halbtrocken:

Wenn sein Restzuckergehalt zwischen 32,00 und 50,00 g/l liegt.

Mild:

Wenn sein Restzuckergehalt über 50,00 g/l liegt.

 

Geschmacksangabe bei Perlwein, Restzuckergehalt:

Trocken:

Wenn sein Restzuckergehalt nicht höher als 35,00 g/l ist.

Halbtrocken:

Wenn sein Restzuckergehalt zwischen 33,00 und 50,00 g/l liegt.

Mild:

Wenn sein Restzuckergehalt über 50,00 g/l liegt.

 

Gesamtsäure muss mindestens 3,50 g/l betragen

Höchstgehalte an flüchtiger Säure:

a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein einschließlich Rotling, „Schieler“,

b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,

c) 30 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Beerenauslese oder Eiswein trägt,

d) 35 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Trockenbeerenauslese trägt.

 

Gesamtschwefeldioxidgehalte:

A. Weine:

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l bei Rotwein;

b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein einschließlich Rotling „Schieler“.

Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf

a) 200 mg/l bei Rotwein und

b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;

c) 300 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Spätlese“ trägt;

d) 350 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Auslese“ trägt

e) 400 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“, oder „Eiswein“ trägt;

B. Qualitätsschaumweine:

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Qualitätsschaumweine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch 185 mg/l nicht überschreiten.

C. Likörwein:

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Likörweine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

150 mg/l, wenn der Zuckergehalt weniger als 5 g/l beträgt,

200 mg/l, wenn der Zuckergehalt 5 g/l oder mehr beträgt.

 

Gehalte an Kohlendioxid:

Der Kohlendioxidgehalt muss bei Perlwein bei 20° C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1,00 bar und höchstens 2,50 bar aufweisen.

Der Kohlendioxidgehalt muss bei Qualitätsschaumwein in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,50 bar aufweisen.

 

2.2. Organoleptisch

In Sachsen werden überwiegend Weißweine, aber traditionell auch Rosé- und Rotweine hergestellt.

Eine Spezialität ist der Rotling, der nur in Sachsen „Schieler“ genannt werden darf.

Weine aus diesem Ursprung können zur Herstellung von Qualitätsschaumwein, Perlwein sowie Likörwein mit der Ursprungsbezeichnung „Sachsen“ verwendet werden.

Die Erzeugnisse des Anbaugebiets erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden und das Mikroklima, wie unter Punkt 8 beschrieben, charakteristische Eigenschaften. Ihr Aussehen ist wie folgt zu beschreiben:

Der Weißwein des Anbaugebiets hat hellgrüne bis gelbe Farbe.

Der Roséwein des Anbaugebiets wird aus roten Rebsorten hellgekeltert.

Mit „Weißherbst“ wird ein Roséwein bezeichnet, der ein Qualitätswein ist, aus einer einzigen Rebsorte und zu mindestens 95% aus hellgekelterten Mosten hergestellt worden ist.

Bei dem Rotling „Schieler“ handelt es sich um eine Traubencuvée, die aus roten und weißen Trauben, auch deren Maischen, hergestellt wurde.

Diese Weine sind von hell- bis lachsroter Farbe. Sie unterscheiden sich vom Rotwein durch ihre frische, leichtere Art und ihren geringeren Tanningehalt.

Der Rotwein des Anbaugebiets ist in der Farbe hell- bis dunkelrubinrot. Ein Wein, der aus roten Trauben hellgekeltert wird („Blanc de Noir(s)“), hat eine hellgrüne bis gelbe Farbe. Geruchlich und geschmacklich sind die Weine filigran, nicht zu alkoholreich und mineralisch geprägt mit einer fruchtigen und harmonischen Säure.

 

3. Abgrenzung des Gebietes

 

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung Sachsen gehören die Rebflächen, die sich in folgender Abgrenzung auf dem Territorium des Freistaates Sachsen befinden:

 

Von Merschwitz elbaufwärts bis Niederlommatzsch. Von da die Straße über Niedermuschütz nach Zehren, weiter über Seilitz und Pröda nach Mohlis.

Über Leutewitz und Mauna nach Krögis, weiter über Roitzschen und Piskowitz nach Taubenheim.

Über Sora, Klipphausen, Sachsdorf zur BAB 4. Diese in Richtung Osten bis Merbitz.

Über Podemus und Ockerwitz nach Gompitz und weiter nach Pesterwitz.

Die nördliche und westliche Abgrenzung der Einzellage "Jochhöhschlößchen" bis zur Wilsdruffer Straße, diese nach Freital.

Die Dresdner Straße / Tharandter Straße stadteinwärts bis zum Haltepunkt Dresden-Plauen. Von dort die Bahnlinie Chemnitz-Dresden bis zum Hauptbahnhof und weiter die Bahnlinie Dresden-Pirna bis zur B 172.

Die B 172 stadtauswärts über Heidenau nach Pirna, dort die Struppener Straße und den Fechtelsgrund zur Elbe. Weiter Richtung Norden auf die rechte Elbseite nach Pirna-Posta.

Stadteinwärts und die Straße nach Graupa. Dort den Tiefen Grund bis zur Hangkante.

Die Hangkante bis nach Dresden zur B 6 in Dresden-Weißer Hirsch.

Die B 6 entlang bis zur B 170, diese bis zur BAB 4.

Die Autobahn bis zur Anschlußstelle Dresden-Wilder Mann.

Die Moritzburger Landstraße nach Boxdorf und weiter über Reichenberg, Friedewald, Dippelsdorf, Auer, Buschhaus, Kirchberg bis Bahnhof Böhla.

Von da die Straße nach Baßlitz und über Stauda, Porschütz, Blattersleben bis Zottewitz.

Von dort über Neuseußlitz nach Merschwitz.

 

Zum bestimmten Anbaugebiet „Sachsen“ gehören auch Rebflächen, die außerhalb der in Abschnitt 1 genannten Abgrenzung liegen.

Auf diesen Rebflächen wird traditionell Qualitätswein produziert.

Die Flächen befinden sich in den Gemeinden:

Glashütte, Ostritz, Radeburg, Leuben-Schleinitz, Lommatzsch, Stauchitz, Strehla, Bautzen, Dresden, Wermsdorf, Diera-Zehren, Hohenstein, Heynitz, Käbschütztal, Ketzerbachtal, Moritzburg, Nossen, Wilsdruff, Wehlen, Dohna, Pirna, Tharandt, Großenhain, Hirchstein, Nünchritz, Ebersbach, Glaubitz, Zabeltitz, Thiendorf, Frohburg, Lampertswalde, Naunhof, Priestewitz, Reinersdorf, Riesa, Röderaue, Zeithain, Königsbrück, Schönfeld, Ottendorf-Ockrilla, Erlau, Langebrück, Oschatz, Großweitzschen, Elstra, Mohorn, Ostrau, Roßwein, Mittelherwigsdorf, Bannewitz, Freital und Kreischa.

 

Die Erteilung einer Genehmigung für Neuanpflanzungen erfolgt ausschließlich für Rebflächen der in Abschnitt 1 genannten Abgrenzung.

Alle Rebflächen werden in einem Rebflächenverzeichnis verwaltet.

Ferner gehören auf Grund der örtlichen Nähe seit Bestehen der aufgerebten Flächen im benachbarten Sachsen-Anhalt und Brandenburg und der seither engen Zusammenarbeit mit sächsischen Winzern und Verarbeitungsbetrieben aus dem sächsischen Kerngebiet

Splitterflächen dem angrenzenden sächsischen Anbaugebiet an.

 

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung „Sachsen“ werden deshalb die Rebflächen der Gemeinde:

Schlieben im Landkreis Elbe–Elster

und Rebflächen in der Gemeinde:

Ortrand im Landkreis Oberspreewald-Lausitz

des Landes Brandenburg zugerechnet.

 

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung Sachsen gehören ferner die Rebflächen

der Fluren 3, 4, 6 der Gemarkung Jessen,

die Fluren 1 und 8 der Gemarkung Kleindröben

und die Flur 2 der Gemarkung Schweinitz

im Landkreis Wittenberg

des Bundeslandes Sachsen-Anhalt.

 

4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind

 

Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit einem der folgenden traditionellen Begriffe zu kennzeichnen:

 

Qualitätswein, auch ergänzt durch b.A.,Prädikatswein ergänzt durch:

Kabinett,

Spätlese,

Auslese,

Beerenauslese,

Trockenbeerenauslese,

Eiswein,

Qualitätsperlwein, auch ergänzt durch b.A, Sekt b.A. oder Winzersekt,

Qualitätslikörwein, auch ergänzt durch b.A.

 

Fakultativ können bei Qualitätswein die folgenden traditionellen Begriffe verwendet werden:

Classic*:

Die Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung

Classic” angegeben werden,

-er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse aus­schließlich aus Weintrauben von gebietstypischen

klassischenRebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt,

-der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens ein

Volumenpro­zent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,

-der Gesamtalkoholgehalt mindestens:

11,50 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind bzw.

12,00 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmtenAnbaugebiet geerntet worden sind, beträgt,

keine Lagen, Bereiche, Gemeinde- und Ortsteilnamen angege­ben werden,

-der Jahrgang angegeben wird,

-der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und

8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.

 

Selection*:

Die Bezeichnung „Selection“ darf nur verwendet werden, wenn essich um Qualitätswein der Weinart Weiß- oder Rotwein handelt und

1.eine einzige Rebsorte angegeben wird,

2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse aus­schließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt. Siehe Aufzählung beginnend am Fuß dieser Seite.

3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt

a) von mindestens 12,20 Volumenprozent oder

b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert aufgewiesen hat,

4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat,

5. die Weintrauben von Hand gelesen worden sind,

6. eine Einzellage angegeben wird,

7. der Jahrgang angegeben wird,

8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als 12 Gramm je Literbeträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Ein­einhalbfache übersteigt,

9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe „trocken“ einhält,

10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und

11. der bei der amtlichen Qualitätsprüfung die typischen Merkmale hinsichtlich Rebsorte, Mindestalkoholgehalt, Hektarertrag und Restzuckergehalt erfüllt.

Qualitätswein mit der Bezeichnung "Selection" darf nicht vor dem 1. Settembre dell'anno successivo all'anno della vendemmia delle uve utilizzate sono dati. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden.

 

blanc de noirs* (Schreibweise „noir“ dürf­te nicht zu beanstanden sein) und „gris de gris“:

dürfte nichts einzuwenden sein, da man davon ausgehen kann, dass der Endverbraucher dies versteht.

Die Schriftgröße dieser Angaben ist unabhängig von der Schriftgröße einer evtl. angegebenen Reb­sorte. Auch gegen Hinweise wie „100% Riesling“ oder „rheiner Riesling“ u. ä. dürfte nichts einzuwenden sein.

Bei Wein darf der Begriff „Pinot“ in Alleinstellung nicht verwendet werden. Zulässig sind nur die Angaben der vollständigen Be­zeichnung wie „Pinot noir“, „Pinot gris“, „Pinot blanc“ oder „Pinot meunier“ bzw. deren Synonyme.

 

Crémant*:

Zulässig ist bei deutschem Qualitätsschaumwein b. A. die Bezeich­nung „Crémant“ unter folgenden Voraussetzungen:

– Sekt b. A.

– Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren

– Zulassung durch den Mitgliedstaat

– Ganztraubenkelterung (bei weißem Sekt b. A.) und Ausbeute max. 100 Liter für 150 Kilogramm Lesegut

– Höchstschwefeldioxydgehalt 150 mg/Liter

– Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter

– gegebenenfalls zusätzliche nationale Regeln.

In Rheinland-Pfalz gilt Folgendes:

Für Qualitätsschaumwein b. A. darf die Bezeichnung „Crémant“ nur verwandt werden, wenn der Qualitätsschaumwein b. A. aus­schließlich aus Trauben folgender Rebsorten hergestellt ist und der Zuckergehalt 20 Gramm (Ausnahme für die Pfalz: 15 Gramm) je Liter nicht übersteigt:

Rebsorten:

Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder.

Die Bezeichnung „Crémant“ darf nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden.

 

im Barrique gegoren, im Barrique ausgebaut oder im Barrique gereift*:

Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur zulässig, wenn

1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,

2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis

aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,

bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein betragen hat und

3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.

Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang XVI der genannten Verordnung ist

nicht zulässig.

 

Riesling-Hochgewächs*:

für einen weißen Qualitätswein (nicht Prädikatswein), der ausschließlich (keine fremde Süßreserve, kein Verschnitt) aus der Rebsorte Riesling hergestellt ist.

Der ver­wendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen haben, der mindestens 1,50% vol. (etwa 10° Oechsle) über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind.

 

Rotling*:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf

 

Schieler*:

nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Sachsen geerntet worden sind; der Bezeichnung „Schieler“ darf zur Angabe der Großlage, aus der die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, der von der Landesregierung festgelegte Gemeindename voran­gestellt werden.

 

Steillage oder Steillagenwein*:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

Weißherbst*:

Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er

1. aus einer einzigen roten Rebsorte und

2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most hergestellt worden ist.

Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden.

Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.

(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.

(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung

 

Winzerseckt*:

Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht

werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die

a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder

b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,

2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:

a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,

b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie

c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,

3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie

4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.

 

5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

 

5.1. Natürlicher Mindestalkoholgehalt/Mindestmostgewichte

(Angabe in % vol. potentieller Alkohol, ° Öchsle)

5.1.1. Weißwein:

Ruländer, Traminer, Weißburgunder: (%vol / ° Öchsle)

Qualitätswein: 8,30% vol., 65° Ö;

Prädikatswein:

Kabinett: 10,30% vol., 78° Ö;

Spätlese: 11,40% vol., 85° Ö;

Auslese: 12,20% vol., 90° Ö;

Beerenauslese: 15,30% vol., 110° Ö;

Trockenbeerenauslese: 21,50% vol., 150° Ö;

Eiswein: 15,30% vol., 110° Ö.

 

5.1.2. Weißwein – übrige Sorten und Weine ohne Sortenangabe:

Qualitätswein: 7,50% vol., 60° Ö;

Prädikatswein:

Kabinett: 9,50% vol., 73° Ö;

Spätlese: 10,60% vol., 80° Ö;

Auslese: 11,90% vol., 88° Ö;

Beerenauslese: 15,30% vol., 110° Ö;

Trockenbeerenauslese: 21,50% vol., 150° Ö;

Eiswein: 15,30% vol., 110° Ö.

 

5.1.3. Rotwein:

Portugieser, Dornfelder und Weine ohne Sortenangabe:

Qualitätswein: 7,50% vol., 60° Ö;

Prädikatswein:

Kabinett: 9,50% vol., 73° Ö;

Spätlese: 10,60% vol., 80° Ö;

Auslese: 11,90% vol., 88° Ö;

Beerenauslese: 15,30% vol., 110° Ö;

Trockenbeerenauslese: 21,50% vol., 150° Ö;

Eiswein: 15,30% vol., 110° Ö.

 

5.1.4. Rotwein - übrige Sorten:

Qualitätswein: 8,30% vol., 65° Ö;

Prädikatswein:

Kabinett: 10,30% vol., 78° Ö;

Spätlese: 11,40% vol., 85° Ö;

Auslese: 12,20% vol., 90° Ö;

Beerenauslese: 15,30% vol., 110° Ö;

Trockenbeerenauslese: 21,50% vol., 150° Ö;

Eiswein: 15,30% vol., 110° Ö.

 

5.1.5. Sekt b. A., Winzersekt: 7,50% vol., 60° Ö;

5.1.6. Qualitätslikörwein: 12,00% vol., 89° Ö.

 

5.2. Anreicherung

Qualitätsweine dürfen auf bis zu 15,00%vol Gesamtalkohol angereichert werden.

Prädikatsweine dürfen nicht angereichert werden.

 

5.3. Süßung

Süßung ist ausschließlich mit Traubenmost erlaubt.

 

5.4. Teilweise Entalkoholisierung, Konzentration und Verwendung von Eichenholzstücken sind bei Prädikatswein nicht erlaubt.

 

5.5. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.

 

6. Höchstertrag je Hektar

 

Der Hektarhöchstertrag ist auf 80 hl/ha festgesetzt.

 

7. Rebsorten

 

7.1. Keltertraubensorten der Art vitis vinifera, aus denen die Weine des Anbaugebiets gewonnen werden:

 

Weißweine:

Bacchus, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Goldriesling, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Helios, Hibernal, Huxelrebe, Johanniter, Kanzler, Kerner, Kernling, Merzling, Morio Muskat, Müller Thurgau, Orion, Perle von Zala, Phoenix, Rieslaner, Ruländer, Saphira, Scheurebe, Siegerrebe, Sirius, Solaris, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Riesling, Sauvignon Blanc, Chardonnay, Roter Traminer, Roter Elbling, Auxerrois

Rot- und Roseweine:

Acolon, Andre, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt, Cabernet Cortis, Cabenet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Carbernet Dorio, Carbernet Carbon, Dakapo, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Monarch, Müllerrebe, Regent, Saint Laurent

Die in Anbaueignungsprüfungen angestellten Rebsorten sind ebenfalls zu Produktion von Qualitätswein zugelassen

 

7.2. Rebsorten Classic und Selection (*):

Classic und Selection:

Blauer Spätburgunder, Ruländer, Traminer, Weißer Burgunder, Weißer Riesling.

 

8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ergibt

 

8.1. Geografische Verhältnisse

8.1.1. Landschaft und Morphologie

Das Gebiet liegt im sächsischen Elbtal zwischen Pirna und Diesbar-Seußlitz, rechts und links der Elbe.

Die Rebflächen befinden sich typischerweise an den nach Süden ausgerichteten Hängen (teilweise Steillagen) der Elbe und ihrer Nebenflüsse in diesem Gebiet.

Eine weitere Teilfläche des Anbaugebietes Sachsen befindet sich in Sachsen–Anhalt in der Region um Jessen.

Diese Rebflächen befinden sich fast ausschließlich in Direktzuglage.

 

8.1.2. Geologie

Das Elbtal besitzt eine Vielzahl geologischer Formationen. In der Hauptfaltungsphase des Erzgebirges im Untercarbon drangen Gesteine des Meißner Granit-Syenit-Massivs an die Oberfläche, die heute einen bedeutenden Teil der sichtbaren Gesteine der Elbwanne ausmachen.

Aus der Zeit der oberen Kreide stammen Sandstein- und Plänerschichten sowie Verwitterungsböden, die im Elbtal oft große Mächtigkeiten erreichen und die syenitischen Schichten teilweise überdecken.

Diese wiederum wurden durch eiszeitliche und nacheiszeitliche Ablagerungen wie Löss, Tone und Flussande gleichfalls teilweise überlagert.

Die Rebflächen um Jessen sind durch sandige Böden geprägt.

Die verschiedenen Weinbergslagen in Sachsen sind demzufolge durch sehr unterschiedliche Bodenarten geprägt. Das verleiht den Weinen spezifischer Lagen differenzierte Aroma- und Bukettstoffe.

 

8.2. Natürliche Einflüsse

Sachsen ist das nordöstlichste Weinanbaugebiet Deutschlands. Hier ist bereits der Einfluss des Kontinentalklimas dominant mit ausgeprägten Sommer- und Winterperioden.

Insbesondere die für das Kontinentalklima typischen Unterschiede von ausgeprägter Tageswärme und Nachtkühle sowie die langen Sonnentage im Sommer und im Herbst sind für die Qualität der sächsischen Weine von ausschlaggebender Bedeutung.

Die Wetterdaten stellen sich im Jahresmittel mit Tagesdurchschnittstemperaturen 9,4°C, mit einer Jahresniederschlagesmenge von durchschnittlich 663 mm und etwa 1663 Sonnenscheinstunden dar (Quelle Deutscher Wetterdienst, Wetterstation Dresden Klotzsche, Zeitraum 1981 – 2010).

 

8.3. Menschliche Einflüsse

Die kleinräumige Struktur und die häufig anzutreffenden Steillagen begrenzen die technische Mechanisierung der Rebanlagen.

Deshalb werden sie mit hohem Arbeitseinsatz gepflegt. Intensive Pflege wirkt sich stabilisierend auf Erträge aus.

Sie fördert in hohem Maße die Qualität des Lesegutes hinsichtlich des natürlichen Mindestalkoholgehalts, der Ausprägung der Aromen und der Harmonie der Säure des Weines.

Der menschliche Einfluss stützt sich auf eine Jahrhunderte alte Weinbautradition.

 

8.4. Kategorien von Erzeugnissen

Die unter Punkt 8.1 - 8.3 erläuterten Zusammenhänge beziehen sich auf die Erzeugung des Ausgangsproduktes der Traube, die aufgrund der unterschiedlichen Böden und Bearbeitung eine unterschiedliche Prägung erhalten.

Nach der Ernte erfolgt die Einstufung in die entsprechenden Qualitätsstufen der Weinerzeugung.

 

8.4.1. Erzeugnisart „Wein“:

Qualitätsweine müssen die im Punkt 5. benannten Mindestanforderungen je Rebsortenkategorie erfüllen und dürfen angereichert werden.

Prädikatsweine müssen die unter 5. aufgeführten Kriterien mindestens erfüllen.

Bei der Erzeugung der Trauben, die für die Herstellung von Prädikatsweinen vorgesehen sind, kann der Winzer im Laufe der Vegetation durch spezielle Pflegemaßnahmen, wie z. B.

Entblätterung der Traubenzonen oder Ausdünnen der Trauben eine bessere Qualität und eine intensivere Zusammensetzung der Inhaltsstoffe der Traube erzielen.

Darüber hinaus kann durch weiteren menschlichen Einfluss (z. B. unterschiedliche kellertechnische Ausbauformen) eine Prägung des Endproduktes Prädikatswein erfolgen.

 

8.4.2. Erzeugnisart „Perlwein“:

Für Qualitätsperlwein muss das Grundprodukt die Mindestanforderungen von Qualitätswein des Anbaugebietes, die unter Punkt 5. aufgeführt sind, erfüllen.

Die Herstellung erfolgt durch zweite Gärung oder durch den Zusatz von endogener Kohlensäure.

 

8.4.3. Erzeugnisart „Qualitätsschaumwein.“:

Das Grundprodukt muss die unter 5 benannten Kriterien vorweisen.

Je nach Vegetationsstand und Standort müssen die Trauben der für die Erzeugung von Sektgrundwein ausgewählten Weinberge zu einem im Gebietsdurchschnitt früheren Zeitpunkt abgeerntet werden, um die für einen Sekt b.A oder Winzersekt prägnante Säurestruktur zu erhalten.

Der fertige Sektgrundwein wird dann der zweiten Gärung zugeführt.

Hierbei finden das Tankgärverfahren, das Transvasierverfahren oder die traditionelle Flaschengärung Anwendung.

Bei Letzterer muss das Erzeugnis mindestens 9 Monate auf der Flasche reifen.

 

8.4.4. Erzeugnisart „Likörwein“

Der Qualitätslikörwein muss die unter 5 genannten Kriterien vorweisen.

Er wird hergestellt, indem seine Gärung unterbrochen und er mit Alkohol angereichert wird.

Diese Weine sind eher alkoholstark und verfügen meist über eine Restsüße, können aber auch trocken ausgebaut werden.

 

9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

 

Um die vorstehend unter Punkt 4 dargestellten traditionellen Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind, auf dem Etikett verwenden zu dürfen, müssen die Qualitätsweine, Prädikatsweine, Perlweine b.A. oder Sekte b.A. sowie die Qualitätslikörweine zuvor eine amtliche Prüfung (siehe Punkt 10) erfolgreich durchlaufen haben.

Die in diesem Zusammenhang zugeteilte Prüfungsnummer (sog. AP-Nummer) muss auf dem Etikett angegeben werden.

 

10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben

 

Freistaat Sachsen

10.1. Name und Anschrift

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)

Postfach 54 01 37

01311 Dresden

Telefon: +49 (351) 2612-0, Telefax: +49 (351) 2612-1099

e-Mail: lfulg@smul.sachsen.de

 

10.2. Aufgaben

10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederanpflanzungen

Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die zuständige Stelle für die Erteilung für die Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleistet somit die Einhaltung der unter den Punkten 3 und 7 genannten Vorschriften.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Qualitätswein, Perlwein oder Sekt des Anbaugebietes Sachsen verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort überprüft.

 

10.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemeldungen

Die Weinbaubetriebe melden dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsgruppen.

Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

10.2.3. Qualitätsweinprüfung

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie führt die amtliche Qualitätsweinprüfung durch. Jeder Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein und Qualitätslikörwein wird einer obligatorischen Prüfung unterzogen.

Diese umfasst drei Teilschritte:

die Analyse des Weines durch ein anerkanntes Labor,

die formelle Prüfung des Antrages,

die sensorische Prüfung durch eine Prüfungskommission.

Durch versiegelte Rückstellproben und eine Losnummer, die seitens der Prüfbehörde zugeteilt wird, wird eine Rückverfolgung jeder einzelnen Abfüllung ermöglicht.

 

10.2.4. Kontrolle der Produktspezifikation

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrolle der Weinbereitungsunternehmen in Form von Strichproben sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger im Weinanbaugebiet Sachsen vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

Bundesland Brandenburg

10.1. Namen und Anschriften

Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Henning-von-Tresckow-Str. 2-8

14467 Potsdam

Telefon: 0331/866-0, Telefax: 0331/866-8368

e-Mail: poststelle@mil.brandenburg.de

 

Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Heinrich-Mann-Allee 103

14473 Potsdam

Telefon: 0331/866-7128, Telefax: 0331/866-7070

e-Mail: poststelle@mugv.brandenburg.de

 

Landkreis Elbe-Elster

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Nordpromenade 4a

04916 Herzberg / Elster

Telefon: 03535 / 46 – 2681, Telefax: 03535 / 46 - 2687

e-Mail: veterinaeramt@lkee.de

 

Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Dubinaweg 1

01968 Senftenberg

Telefon: 03573 / 870 – 4401, Telefax: 03573 / 870 - 4410

e-Mail: vet-amt@osl-online.de

 

10.2 Aufgaben

10.2.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen, Vergabe von Pflanzrechten

Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und für die Vergabe von Pflanzrechten und gewährleistet somit die Einhaltung der unter den Punkten 3 und 7 genannten Vorschriften.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen sowie Rebflächen unter Verwendung von Pflanzrechten, deren Ernte zu

Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein oder Sekt b. A. verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort geprüft.

 

10.2.2 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsgruppen. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

10.2.3 Qualitätsweinprüfung

Die Qualitätsweinprüfung erfolgt entsprechend Nr. 10.2.3 des Freistaates Sachsen.

 

10.2.4 Kontrolle der Produktspezifikation

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch die genannten Landkreise durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

Das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz führt die Fachaufsicht über die Kontrolle der Produktspezifikation durch den Landkreis durch.

 

Bundesland Sachsen-Anhalt

10.1 Namen und Anschriften

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd

Müllnerstraße 59

06667 Weißenfels

Telefon: 03443/280-0, Telefax: 03443/280-80

e-Mail: alff.wsf.poststelle@alff.mlu.sachsen-anhalt.de

 

Landkreis Wittenberg

Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Breitscheidstraße 3

06886 Lutherstadt Wittenberg

Telefon: 03491/4790, Telefax: 03491/479302

e-Mail: veterinaeramt@landkreis.wittenberg.de

 

Landesamt für Verbraucherschutz

Freiimfelderstraße 68

06112 Halle

Telefon: 0345/56430, Telefax: 0345/5643403

e-Mail: poststelle@lav.ms.sachsen-anhalt.de

 

10.2 Aufgaben

10.2.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen, Vergabe von Pflanzrechten

Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und für die Vergabe von Pflanzrechten und gewährleistet somit die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten Vorschriften.

Neu- und Widerbepflanzungen von Rebflächen sowie Rebflächen unter Verwendung von Pflanzrechten, deren Ernte zu Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein und Sekt b. A. verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort geprüft.

 

10.2.2 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd die Erntemengen nach Rebsorten und Qualitätsstufen.

Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

10.2.3 Qualitätsweinprüfung

Die Qualitätsweinprüfung erfolgt entsprechend Nr. 10.2.3 des Freistaates Sachsen.

 

10.2.4 Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Produktspezifikation wird durch den genannten Landkreis durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger im zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des Anbaugebietes Sachsen ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft

 

Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung

gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009

 

Einzutragender Name

 

Ursprungsbezeichnung Sachsen“.

 

Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung

 

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit Anordnung des Reichsnährstandes für Wein (Bekanntmachung des HVGartenWi. vom 7. Januar 1936 betr. Kennzeichnung von Wein (RNVBl. S. 17)).

 

Kategorien der Weinbauerzeugnisse

Wein

Likörwein

Qualitätsschaumwein

 

Perlwein

BRANDENBURGER LANDWEIN

Landwein

Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe

(Fonte BMELV)

(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

 

1. Geschützter Name

 

geografische Angabe „Brandenburger Landwein“

 

2. Beschreibung des Weines / der Weine

 

2.1 Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysenwerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

 

Vorhandener Alkoholgehalt: von mindestens 4,50% vol.

Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung maximal:

11,50% vol. bei Weißwein sowie Roséwein

und 12,00% vol. bei Rotwein

 

Gesamtzuckergehalt gemäß Anhang XIV Teil A + B der VO (EG) Nr. 607/2009

Geschmacksangabe Zuckergehalt

Trocken:

Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

- 4 g/l oder

- 9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt

Halbtrocken:

Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

- 12 g/l oder

- 18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt

 

Gesamtsäure: muss mindestens 3,50 g/l betragen

maximale Gehalte an flüchtiger Säure:

18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein

20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein

 

Gesamtschwefeldioxidgehalte:

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

150 mg/l bei Rotwein

200 mg/l bei Weißwein und Roséwein

Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf:

200 mg/l bei Rotwein

250 mg/l bei Weißwein und Roséwein

 

2.2 Organoleptisch

Im Anbaugebiet Brandenburger Landwein werden sowohl Weißwein- als auch Rotweinsorten angebaut und zu Weiß-, Rosé- und Rotweinen ausgebaut.

Charakteristisch für Brandenburg sind die leichten Böden mit geringer Mineralität, die den Weinen eine interessante Fruchtigkeit bei landestypischer Sortenvielfalt verleihen. Brandenburger Landweine zeichnen sich durch folgende charakteristische Merkmale aus:

Farbe:

Weißweine: helles, mitunter blasses Gelb bis zu kräftigem Gelb, teilweise mit einem Goldschimmer

Roséweine: aus roten Rebsorten hell gekeltert, Hellrot bis Lachsrot

Rotweine: rote Farbtöne, von hellem Kirschrot über Karminrot bis zu dunklem Rubinrot

Aroma:

Weißweine: die Fruchtaromen erinnern an frische Früchte von grünem Apfel über Pfirsich bis zu Stachelbeere

Roséweine: frischerer und leichterer Eindruck und mit geringerem Tanningehalt als die Rotweine, Fruchtaromen erinnern an Beerenobst und Sauerkirschen

Rotweine: die Fruchtaromen erinnern an reife Sauerkirschen, rote und schwarze Johannisbeeren,

Brombeeren und teilweise an grünen Paprika, beim Ausbau im Barrique mit leichter bis deutlicher Holznote

Geschmack:

Die Grundstruktur der Brandenburger Weine reicht von frischen, fruchtigen und feingliedrigen Weinen bis zu körperreichen vollmundigen Weinen mit einem spürbaren Säureeindruck, sie werden trocken und halbtrocken ausgebaut.

 

3. Abgrenzung des Gebietes

 

Zur geschützten geografischen Angabe gehören die Rebflächen der

Landkreise:

Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße und Teltow-Fläming,

die Rebflächen der Gemeinden:

Niederfinow (Landkreis Barnim), Müncheberg (Landkreis Märkisch-Oderland), Meseberg (Landkreis Oberhavel), Vielitzsee (Landkreis Ostprignitz-Ruppin), Werder/ Havel (Landkreis Potsdam-Mittelmark), Templin und Prenzlau (Landkreis Uckermark)

sowie die Rebflächen der kreisfreien Städte:

Brandenburg/ Havel, Cottbus, Frankfurt/ Oder und Potsdam

des Landes Brandenburg.

 

Die Herstellung von „Brandenburger Landwein“ muss im Anbaugebiet oder in einem Anbaugebiet eines benachbarten Bundeslandes erfolgen.

 

4. Traditionelle Begriffe, die mit der geografischen Angabe verbunden sind

 

Wein und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.

 

Mögliche zusätzliche Bezeichnung zur vorgenannten:

Federweißer *.

Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den

geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist

die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der

Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.

 

Rotling*:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

 

Der Neue*:

Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.

 

Steillage oder Steillagenwein*:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen

für die Weinbereitung

 

5.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt / Mindestmostgewicht

(Angabe in %vol potenzieller Alkohol / Grad Ö.)

im gärfähigen Gebinde vor einer eventuellen Anreicherung

Landwein 5,90 % vol. 50° Ö;

 

5.2 Anreicherung

Landweine dürfen als Weißwein sowie Roséwein bis zu 11,50% vol. Gesamtalkoholgehalt und

Rotwein bis zu 12,00% vol. Gesamtalkoholgehalt angereichert werden.

 

5.3 Süßung

Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.

Der Restzuckergehalt darf nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.

 

5.4 Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gemäß der VO (EG) Nr. 1234/2007 und der VO (EG) Nr. 606/2009 erlaubt.

 

6. Höchstertrag je Hektar

 

Der Hektarhöchstertrag ist auf 90 hl/ha festgesetzt.

 

7. Rebsorten

 

Keltertraubensorten der Art Vitis vinifera, aus denen „Brandenburger Landwein“ gewonnen wird:

7.1 Weißwein:

Albalonga, Arnsburger, Auxerrois, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Cabernet Blanc, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Roter Elbling, Weißer Elbling, Faberrebe, Findling, Freisamer, Goldriesling, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Mariensteiner, Merzling, Morio Muskat, Muskat Ottonel, Müller-Thurgau, Muscaris, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Nobling, Optima, Orion, Ortega, Osteiner, Perle, Perle von Zala, Phoenix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Riesling, Weißer Riesling, Ruländer, Saphira, Sauvignon

Blanc, Souvignier Gris, Scheurebe, Schönburger, Siegerrebe, Silcher, Grüner Silvaner, Sirius, Solaris, Staufer, Roter Traminer, Grüner Veltliner, Villaris, Würzer

7.2 Rot-/Roséwein:

Accent, Acolon, Allegro, André, Blauburger, Bolero, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Jura, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Cabertin, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Blauer Frühburgunder, Hegel, Helfensteiner, Heroldrebe, Blauer Limberger, Früher roter Malvasier, Merlot, Monarch, Muskat-Trollinger, Müllerrebe, Neronet, Palas, Pinotin, Piroso, Blauer Portugieser, Prior, Regent, Rondo, Rotberger, Rubinet, Saint Laurent, Blauer Silvaner, Blauer Spätburgunder, Tauberschwarz, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt

 

8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 118b Abs. 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ergibt

 

8.1 Geografische Verhältnisse

8.1.1 Landschaft und Morphologie

Die Landschaft Brandenburgs ist durch eiszeitliche und nacheiszeitliche Elemente, wie Grund- und Endmoränen sowie Sanderflächen gekennzeichnet, die im Rahmen mehrerer Eisvorstöße in das Norddeutsche Tiefland während der letzten Eiszeit entstanden sind.

Das Landschaftsbild ist sehr abwechslungsreich, es wechseln sich Höhenrücken mit breiten Urstromtälern, glazialen Rinnen, Platten und einer Vielzahl an Seen ab.

Die durchschnittliche Höhe der Platten und Einzelhügel beträgt zwischen 50 und 150 m ü. NN, die Urstromtäler liegen zwischen 20 und 60 m ü. NN.

Historisch hat sich der Weinbau als Streulagenanbau an klimatisch begünstigten Hanglagen in Verbindung mit den vielen weltlichen und kirchlichen Gütern entwickelt.

Heute wird der Weinbau überwiegend auf nach Süden ausgerichteten, flachen bis mittleren Hanglagen durchgeführt.

 

8.1.2 Geologie

Die Ausgangssubstrate der Böden sind durch die Landschaftsentwicklung während der Eiszeit geprägt.

Die Böden sind, außerhalb der Niederungen, deshalb meist sandig, teilweise kiesig.

Geschiebemergel kommt nur relativ gering mächtig vor, teilweise fehlt er ganz.

 

8.2 Klimatische Einflüsse

Im Land Brandenburg ist ein spürbarer Einfluss des Kontinentalklimas, besonders in der Lausitz erkennbar.

Folgende Durchschnittswerte der letzten 10 Jahre (2001 – 2010) wurden in der Wetterstation Potsdam ermittelt, wobei regional erhebliche Schwankungen auftreten können:

- Jahresdurchschnittstemperatur: 9,2° – 10,2° C

- mittlere Sonnenscheindauer: 1.600 – 1.800 Stunden pro Jahr

- mittlerer Jahresniederschlag: 520 - 620 mm

Das Land Brandenburg und hier insbesondere die Region Niederlausitz gehört zu den Sonnenschein reichsten Gebieten in Deutschland.

 

8.3 Zusammenhang des Erzeugnisses mit dem geografischen Gebiet

Die eiszeitlich und nacheiszeitlich geformte Landschaft Brandenburgs und ihre charakteristischen Böden prägen das Anbaugebiet des Brandenburger Landweins.

In Kombination mit den geringen Niederschlägen und der hohen jährlichen Sonnenscheindauer ergeben die mineralstoffarmen Böden charakteristische und einzigartige Weine.

Diese werden von der Bevölkerung geschätzt, weil sie den Geschmack und die Aromen der regionalen Obstarten

wie Apfel, Pfirsich, Sauerkirsche sowie von verschiedenen Beerenfrüchten aufgreifen.

Brandenburger Landweine stellen eine regionale Spezialität dar.

Ihr besonderes Ansehen besteht darin, dass die Anbauflächen oftmals schon in historischen Karten des 17. und 18.

Jahrhunderts als Rebflächen ausgewiesen waren.

Rund um den Weinbau haben sich viele Vereine gegründet, die die Förderung des historischen Weinbaus zum Ziel haben.

 

9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

 

Um die Bezeichnung „Brandenburger Landwein“ auf dem Etikett verwenden zu dürfen, muss der Abfüller in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der Produktspezifikation aufgenommen worden sein.

 

10. Namen und Anschriften der Behörden, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren und ihre besonderen Aufgaben

 

10.1 Namen und Anschriften

Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Henning-von-Tresckow-Str. 2-8

14467 Potsdam

Telefon: 0331 / 866 – 8079, Telefax: 0331 / 866 - 8368

e-Mail: mil.poststelle@mil.brandenburg.de

 

Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Heinrich-Mann-Allee 103

14473 Potsdam

Telefon: 0331 / 866 – 7128, Telefax: 0331 / 866 - 7070

e-Mail: poststelle@mugv.brandenburg.de

 

Landkreis Barnim

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Am Markt 1

16225 Eberswalde

Telefon: 03334 / 214 – 1600, Telefax: 03334 / 214 - 2600

e-Mail: veterinaeramt@kvbarnim.de

 

Landkreis Dahme-Spreewald

Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft

Hauptstraße 51

15907 Lübben / Spreewald

Telefon: 03546 / 201 – 613, Telefax: 03546 / 201 - 663

e-Mail: veterinaeramt@dahme-spreewald.de

 

Landkreis Elbe-Elster

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Nordpromenade 4a

04916 Herzberg / Elster

Telefon: 03535 / 46 – 2681, Telefax: 03535 / 46 - 2687

e-Mail: veterinaeramt@lkee.de

 

Landkreis Märkisch-Oderland

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Puschkinplatz 12

15306 Seelow

Telefon: 03346 / 850 – 6901, Telefax: 03346 / 850 - 6909

e-Mail: veterinaeramt@landkreismol.de

 

Landkreis Oberhavel

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Karl-Marx-Platz 1

16775 Gransee

Telefon: 03301 / 601 – 6231, Telefax: 03301 / 601 - 6249

e-Mail: veterinaeramt@oberhavel.de

 

Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Dubinaweg 1

01968 Senftenberg

Telefon: 03573 / 870 – 4401, Telefax: 03573 / 870 - 4410

e-Mail: vet-amt@osl-online.de

 

Landkreis Oder-Spree

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Schneeberger Weg 40

15848 Beeskow

Telefon: 03366 / 35 – 1390, Telefax: 03366 / 35 - 2399

e-Mail: veterinaeramt@l-os.de

 

Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft

Virchowstr. 14-16

16816 Neuruppin

Telefon: 03391 / 688 – 3901, Telefax: 03391 / 688 - 3904

e-Mail: veterinaeramt@o-p-r.de

 

Landkreis Potsdam-Mittelmark

Fachdienst Lebensmittelüberwachung

Potsdamer Straße 18

14776 Brandenburg

Telefon: 03381 / 533 – 271, Telefax: 03381 / 533 - 269

e-Mail: fb3@potsdam-mittelmark.de

 

Landkreis Spree-Neiße

Fachbereich Landwirtschaft/ Veterinär- und Lebensmittelüberwachung

Heinrich-Heine-Straße 1

03149 Forst (Lausitz)

Telefon: 035 62 / 986 - 183 01, Telefax: 035 62 / 986 - 183 88

e-Mail: landwirtschaftsamt@lkspn.de

 

Landkreis Teltow-Fläming

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Am Nuthefließ 2

14943 Luckenwalde

Telefon: 03371 / 608 – 2201, Telefax: 03371 / 608 - 9040

e-Mail: veterinaeramt@teltow-flaeming.de

 

Landkreis Uckermark

Gesundheits- und Veterinäramt

Karl-Marx-Straße 1

17291 Prenzlau

Telefon: 03984 / 70 – 1153, Telefax: 03984 / 70 - 3453

e-Mail: gesundheits-und-veterinaeramt@uckermark.de

 

Stadtverwaltung Brandenburg an der Havel

Gesundheits-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Klosterstraße 14

14770 Brandenburg an der Havel

Telefon: 03381 / 58 – 5360, Telefax: 03381 / 58 - 5304

e-Mail: veterinaeramt@stadt-brandenburg.de

 

Stadtverwaltung Cottbus

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Karl-Marx-Str. 67

03044 Cottbus

Telefon: 0355 / 612 – 3915, Telefax: 0355 / 612 - 3703

e-Mail: veterinaeramt@cottbus.de

 

Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)

Abteilung Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Goepelstr. 38

15234 Frankfurt (Oder)

Telefon: 0335 / 552 – 3948, Telefax: 0335 / 552 - 3998

e-Mail: vet@frankfurt-oder.de

 

Stadtverwaltung Potsdam

Arbeitsgruppe Veterinärwesen/Lebensmittelüberwachung

Friedrich-Ebert-Straße 79 – 81

14469 Potsdam

Telefon: 0331 / 289 – 1817, Telefax: 0331 / 289 - 3139

e-Mail: veterinaerwesen@rathaus.potsdam.de

 

10.2 Aufgaben

10.2.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen, Vergabe von Pflanzrechten

Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und für die Vergabe von Pflanzrechten und gewährleistet somit die Einhaltung der Vorschriften.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen sowie Rebflächen unter Verwendung von Pflanzrechten, deren Ernte zu Landwein verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort geprüft.

 

10.2.2 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsgruppen. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

10.2.3 Kontrolle der Produktspezifikation

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch die genannten Landkreise bzw. kreisfreien Städte durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

Das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz führt die Fachaufsicht über die Kontrolle der Produktspezifikation durch die Landkreise und kreisfreien Städte durch.

 

Antrag auf Eintragung einer geschützten geografischen Angabe

gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009

 

Einzutragender Name

 

Geografische Angabe „Brandenburger Landwein

 

Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung

 

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte durch die Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung vom 27. September 2007 (BGBl I S. 2308).

 

Kategorien der Weinerzeugnisse

 

 

Wein

 

SÄCHSISCHER LANDWEIN

Landwein

Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe

(Fonte BMELV)

(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

 

 

1. Geschützter Name

 

geografische AngabeSächsischer Landwein

 

2. Beschreibung des Weines/der Weine

 

2.1. Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

 

vorhandener Alkoholgehalt von mind. 4,50% vol.;

Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung bei

Weiß-, und Roséweinen und Rotling max.11,50% vol.;

Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung bei Rotwein max. 12,00% vol.

 

Gesamtzuckergehalt gemäß Anhang XIV Teil A+B der VO (EG) Nr. 607/2009 und § 41 Wein-Verordnung

Geschmacksangabe Restzuckergehalt:

Trocken:

Wenn der Restzuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

- 4,00 g/l oder

9,00 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt

Halbtrocken:

Wenn der Restzuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

- 12,00 g/l oder

- 18,00 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.

 

Gesamtsäure muss mindestens 3,50 g/l betragen

Höchstgehalte an flüchtiger Säure:

a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weiß-, Roséwein und Rotling

b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,

 

Der Gesamtschwefeldioxidgehalte der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l bei Rotwein;

b) 200 mg/l bei Weiß-, Roséwein und Rotling

Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf

a) 200 mg/l bei Rotwein und

b) 250 mg/l bei Weiß-, Roséwein und Rotling;

 

2.2. Organoleptisch

In Sachsen werden überwiegend Weißweine, aber traditionell auch Rosé- und Rotweine sowie Rotling hergestellt.

Die Landweine des Anbaugebiets erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden und das Mikroklima, wie unter Punkt 8 beschrieben, charakteristische Eigenschaften.

Ihr Aussehen ist wie folgt zu beschreiben:

Der Weißwein des Anbaugebiets hat hellgrüne bis gelbe Farbe.

Der Roséwein des Anbaugebiets wird aus roten Rebsorten hell gekeltert.

Die Weine sind von hell- bis lachsroter Farbe. Sie unterscheiden sich vom Rotwein durch ihre frische, leichtere Art und ihren geringeren Tanningehalt.

Der Rotwein des Anbaugebiets ist in der Farbe hell- bis dunkelrubinrot.

Ein Wein, der aus roten Trauben hell gekeltert wird („Blanc de Noir(s)“), hat eine hellgrüne bis gelbe Farbe.

Der Rotling ist eine Mischung aus roten und weißen Trauben oder deren Maische und hat eine schwache rötliche Färbung.

Geruchlich und geschmacklich sind die Weine filigran, nicht zu alkoholreich und mineralisch geprägt mit einer fruchtigen und harmonischen Säure.

 

3. Abgrenzung des Gebietes

 

Zur geschützten geografischen Angabe gehören die Rebflächen, die sich in folgender Abgrenzung auf dem Territorium des Freistaates Sachsen befinden:

 

Von Merschwitz elbaufwärts bis Niederlommatzsch. Von da die Straße über Niedermuschütz nach Zehren, weiter über Seilitz und Pröda nach Mohlis.

Über Leutewitz und Mauna nach Krögis, weiter über Roitzschen und Piskowitz nach Taubenheim.

Über Sora, Klipphausen, Sachsdorf zur BAB 4. Diese in Richtung Osten bis Merbitz.

Über Podemus und Ockerwitz nach Gompitz und weiter nach Pesterwitz.

Die nördliche und westliche Abgrenzung der Einzellage "Jochhöhschlößchen" bis zur Wilsdruffer Straße, diese nach Freital.

Die Dresdner Straße / Tharandter Straße stadteinwärts bis zum Haltepunkt Dresden-Plauen. Von dort die Bahnlinie Chemnitz-Dresden bis zum Hauptbahnhof und weiter die Bahnlinie Dresden-Pirna bis zur B 172.

Die B 172 stadtauswärts über Heidenau nach Pirna, dort die Struppener Straße und den Fechtelsgrund zur Elbe. Weiter Richtung Norden auf die rechte Elbseite nach Pirna-Posta.

Stadteinwärts und die Straße nach Graupa. Dort den Tiefen Grund bis zur Hangkante.

Die Hangkante bis nach Dresden zur B 6 in Dresden-Weißer Hirsch.

Die B 6 entlang bis zur B 170, diese bis zur BAB 4.

Die Autobahn bis zur Anschlußstelle Dresden-Wilder Mann.

Die Moritzburger Landstraße nach Boxdorf und weiter über Reichenberg, Friedewald, Dippelsdorf, Auer, Buschhaus, Kirchberg bis Bahnhof Böhla.

Von da die Straße nach Baßlitz und über Stauda, Porschütz, Blattersleben bis Zottewitz.

Von dort über Neuseußlitz nach Merschwitz.

 

Zur geschützten geografischen Angabe gehören auch Rebflächen, die außerhalb der in Abschnitt 1 genannten Abgrenzung liegen. Es handelt sich um Splitterflächen, die bereits vor dem 01. September 1995 bepflanzt worden sind. Auf diesen Rebflächen wird daher traditionell Landwein produziert.

Eine Erweiterung der Rebflächen, die sich in den Gemeinden:

Glashütte, Ostritz, Radeburg, Leuben-Schleinitz, Lommatzsch, Stauchitz, Strehla, Bautzen, Dresden, Wermsdorf, Diera-Zehren, Hohenstein, Heynitz, Käbschütztal, Ketzerbachtal, Moritzburg, Nossen, Wilsdruff, Wehlen, Dohna, Pirna, Tharandt, Großenhain, Hirchstein, Nünchritz, Ebersbach, Glaubitz, Zabeltitz, Thiendorf, Frohburg, Lampertswalde, Naunhof, Priestewitz, Reinersdorf, Riesa, Röderaue, Zeithain, Königsbrück, Schönfeld, Ottendorf-Ockrilla, Erlau, Langebrück, Oschatz, Großweitzschen, Elstra, Mohorn, Ostrau, Roßwein, Mittelherwigsdorf, Bannewitz, Freital und Kreischa

befinden, ist nicht zugelassen.

 

Die Erteilung einer Genehmigung für Neuanpflanzungen erfolgt ausschließlich für Rebflächen der in Abschnitt 1 genannten Abgrenzung.

Alle Rebflächen werden in einem Rebflächenverzeichnis verwaltet.

Ferner gehören auf Grund der örtlichen Nähe seit Bestehen der aufgerebten Flächen im benachbarten Sachsen-Anhalt und Brandenburg und der seither engen Zusammenarbeit mit sächsischen Winzern und Verarbeitungsbetrieben aus dem sächsischen Kerngebiet Splitterflächen dem angrenzenden sächsischen Anbaugebiet an.

Zur geschützten geografischen Angabe werden deshalb die Rebflächen der

Gemeinde Schlieben

im Landkreis Elbe–Elster

des Bundeslandes Brandenburg

 

und die Fluren 3, 4, 6 der Gemarkung Jessen,

die Fluren 1 und 8 der Gemarkung Kleindröben

und die Flur 2 der Gemarkung Schweinitz

im Landkreis Wittenberg

des Bundeslandes Sachsen-Anhalt.

 

4. Traditionelle Begriffe, die mit der geografischen Angabe verbunden sind

 

Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.

 

Mögliche zusätzliche Bezeichnung zur vorgenannten:

Federweißer *.

Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den

geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist

die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der

Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.

 

Rotling*:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

 

Der Neue*:

Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.

 

Steillage oder Steillagenwein*:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

Die nachfolgende Produktspezifikation bezieht sich auf die Kategorien 1.

Des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.

 

5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

 

5.1. Natürlicher Mindestalkoholgehalt/Mindestmostgewichte

(Angabe in % vol. potentieller Alkohol ° Öchsle)

Landwein 5,90% vol.,  50° Ö.

 

5.2. Anreicherung

Landweine dürfen als Weiß-, oder Roséwein oder Rotling max. bis zu 11,50% vol.;

Gesamtalkohol und Rotwein max. bis zu 12,00% vol. Gesamtalkohol angereichert werden.

 

5.3. Süßung

Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.

 

5.4. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.

 

6. Höchstertrag je Hektar

 

Der Hektarhöchstertrag ist auf 80 hl/ha festgesetzt.

 

7. Rebsorten

 

Keltertraubensorten der Art vitis vinifera, aus denen die Weine des Anbaugebiets gewonnen werden:

 

Weißweinsorten:

Bacchus, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Goldriesling, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Helios, Hibernal, Huxelrebe, Johanniter, Kanzler, Kerner, Kernling, Merzling, Morio Muskat, Müller Thurgau, Orion, Perle von Zala, Phoenix, Rieslaner, Ruländer, Saphira, Scheurebe, Siegerrebe, Sirius, Solaris, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Riesling, Sauvignon Blanc, Chardonnay, Roter Traminer, Roter Elbling, Auxerrois

Rot- und Roseweinsorten:

Acolon, André, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt, Cabernet Cortis, Cabenet Dorsa, Carbernet Dorio, Carbernet Carbon, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Dakapo, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Monarch, Müllerrebe, Regent, Saint Laurent

 

Die in Anbaueignungsprüfungen angestellten Rebsorten sind ebenfalls zu Produktion von Landwein zugelassen.

 

8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ergibt

 

8.1. Geografische Verhältnisse

8.1.1. Landschaft und Morphologie

Etwa 95% der Rebflächen des Sächsischen Landweingebietes liegen im sächsischen Elbtal zwischen Pirna und Diesbar-Seußlitz auf beiden Seiten der Elbe.

Die Rebflächen befinden sich in den geschützten Flusstälern der Elbe und ihrer Nebenflüsse.

Sie sind typischerweise an den nach Süden ausgerichteten Hängen (teilweise Steillagen) der Elbe und auf den angrenzenden Flach- und Hanglagen angelegt.

Bei den sonstigen, außerhalb des Elbtales gelegenen Rebflächen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg handelt es sich um Rebflächen mit historischem Nachweis einer weinbaulichen Nutzung.

Auf Grund der örtlichen Nähe wurde diese bei der Bildung der Weinanbaugebiete in Deutschland dem Anbaugebiet Sachsen zugeordnet.

Die Rebflächen sind überwiegend nach Süden ausgerichtet.

 

8.1.2. Geologie

Das Elbtal besitzt eine Vielzahl geologischer Formationen. In der Hauptfaltungsphase des Erzgebirges im Untercarbon drangen Gesteine des Meißner Granit-Syenit-Massivs an die Oberfläche, die heute einen bedeutenden Teil der sichtbaren Gesteine der Elbwanne ausmachen.

Aus der Zeit der oberen Kreide stammen Sandstein- und Plänerschichten sowie Verwitterungsböden, die im Elbtal oft große Mächtigkeiten erreichen und die syenitischen Schichten teilweise überdecken.

Diese wiederum wurden durch eiszeitliche und nacheiszeitliche Ablagerungen wie Löss, Tone und Flussande gleichfalls teilweise überlagert.

Die verschiedenen Weinbergslagen in Sachsen sind demzufolge durch sehr unterschiedliche Bodenarten geprägt.

 

8.2. Natürliche Einflüsse

Das sächsische Landweingebiet ist das nordöstlichste Deutschlands. Hier ist bereits der Einfluss des Kontinentalklimas dominant mit ausgeprägten Sommer- und Winterperioden.

Insbesondere die für das Kontinentalklima typischen Unterschiede von ausgeprägter Tageswärme und Nachtkühle sowie die langen Sonnentage im Sommer und im Herbst sind für die Qualität der sächsischen Weine von ausschlaggebender Bedeutung und verleihen ihnen ihre besondere Typizität.

Die Wetterdaten stellen sich im Jahresmittel mit Tagesdurchschnittstemperaturen 9,4°C, mit einer Jahresniederschlagesmenge von durchschnittlich 663 mm und etwa 1663 Sonnenscheinstunden dar (Quelle Deutscher Wetterdienst, Wetterstation Dresden Klotzsche, Zeitraum 1981 – 2010).

 

8.3. Menschliche Einflüsse

Die kleinräumige Struktur und die häufig anzutreffenden Steillagen begrenzen die technische Mechanisierung der Rebanlagen.

Deshalb werden sie mit hohem Arbeitseinsatz gepflegt.

Intensive Pflege wirkt sich stabilisierend auf Erträge aus.

Sie fördert in hohem Maße die Qualität des Lesegutes hinsichtlich des natürlichen Mindestalkoholgehalts, der Ausprägung der Aromen und der Harmonie der Säure des Weines.

Der menschliche Einfluss stützt sich auf eine Jahrhunderte alte Weinbautradition.

 

9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

 

Sächsischer Landwein muss zu mindestens 85% aus Trauben hergestellt werden die von Rebflächen des Weinbaugebietes stammen.

Er darf nur aus zugelassenen Rebsorten hergestellt werden.

Die restlichen Trauben müssen aus Deutschland stammen.

Der Restzuckergehalt darf nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.

 

10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben

 

Freistaat Sachsen

10.1. Name und Anschrift

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)

Postfach 54 01 37

01311 Dresden

Telefon: +49 (351) 2612-0, Telefax: +49 (351) 2612-1099

e-Mail: lfulg@smul.sachsen.de

 

10.2. Aufgaben

10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederanpflanzungen

Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die zuständige Stelle für die Erteilung für die Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleistet somit die Einhaltung der unter den Punkten 3 und 7 genannten Vorschriften.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Landwein verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort überprüft.

 

10.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemeldungen

Die Weinbaubetriebe melden dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie die Erntemengen nach Rebsorte. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

10.2.3. Kontrolle der Produktspezifikation

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrolle der Weinbereitungsunternehmen in Form von Strichproben sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger im Weinanbaugebiet Sachsen vor Ort aufgesucht und alle Schritte der

Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

Bundesland Brandenburg

10.1 Namen und Anschriften

Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Henning-von-Tresckow-Str. 2-8

14467 Potsdam

Telefon: 0331/866-0, Telefax: 0331/866-8368

e-Mail: poststelle@mil.brandenburg.de

 

Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Heinrich-Mann-Allee 103

14473 Potsdam

Telefon: 0331/866-7128, Telefax: 0331/866-7070

e-Mail: poststelle@mugv.brandenburg.de

 

Landkreis Elbe-Elster

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Nordpromenade 4a

04916 Herzberg / Elster

Telefon: 03535/46 – 2681, Telefax: 03535/46 - 2687

e-Mail: veterinaeramt@lkee.de

 

10.2 Aufgaben

10.2.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen, Vergabe von Pflanzrechten

Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und für die Vergabe von Pflanzrechten und gewährleistet somit die Einhaltung der unter den Punkten 3 und 7 genannten Vorschriften.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen sowie Rebflächen unter Verwendung von Pflanzrechten, deren Ernte zu

Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein oder Sekt b. A. verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort geprüft.

 

10.2.2 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsgruppen. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

10.2.3 Kontrolle der Produktspezifikation

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch den genannten Landkreis durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

Das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz führt die Fachaufsicht über die Kontrolle der Produktspezifikation durch den Landkreis durch.

 

Bundesland Sachsen-Anhalt

10.1 Namen und Anschriften

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd

Müllnerstraße 69

06667 Weißenfels

Telefon: 03443/280-0, Telefax: 03443/280-80

e-Mail: alff.poststelle@alff.mlu.sachsen-anhalt.de

 

Landkreis Wittenberg

Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Breitscheidstraße 3

06886 Lutherstadt Wittenberg

Telefon: 03491/4790, Telefax: 03491/479302

e-Mail: veterinaeramt@landkreis.wittenberg.de

 

Landesamt für Verbraucherschutz

Freiimfelderstraße 68

06112 Halle

Telefon: 0345/56430, Telefax: 0345/5643403

e-Mail: poststelle@lav.ms.sachsen-anhalt.de

 

10.2 Aufgaben

10.2.1 Genehmigung von Neupflanzungen und Wiederbepflanzungen, Vergabe von Pflanzrechten

Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und für die Vergabe von Pflanzrechten und gewährleistet somit die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten Vorschriften.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen sowie Rebflächen unter Verwendung von Pflanzrechten, deren Ernte zu Landwein verwendet werden dürfen, werden systematisch vor ort geprüft.

 

10.2.2 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsstufen.

Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarertrages geprüft.

 

10.2.3 Kontrolle der Produktspezifikation

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch den genannten Landkreis durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger im zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des Landweingebietes „Sächsischer Landwein“ ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd führt eine stichprobenweise organoleptische Prüfung durch.

 

Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe

gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009

 

Einzutragender Name

 

Geografische Angabe „Sächsischer Landwein“

 

Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung

Die Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit der Verordnung zur Durchführung des Weingesetztes vom 9. Mai 1995 (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I S. 630)

 

Kategorien der Weinbauerzeugnisse

 

 

Wein

Sachsen Weinlagen

Dati Deutsches Weiinstitut

“Deutscher Weinatlas”

 

L.= Land

B.= Bereich,

Gr.= Großlage

Ge.= Gemeinde

O.= Ortsteil

E. Einzellage.

 

L : Brandenburg:

Ge. Luckau:

E. Einzellagenfrei (senza nome)

Ge. Schlieben :

E. Langer Berg;

Ge. Ortrand:

O. Burkersdorf:

E. Einzellagenfrei (senza nome)

Ge. Schenken-Döbern:

O. Grano :

E. Lange Rücken;

Ge. Neuzelle:

E. Klosterberg,

E. Scheibe ;

 

L. Sachsen

B. Meissen :

 

Gr. Scloßweinberg :

Ge. Nünchritz :

O. Seußlitz :

E. Heinrichsburg* ;

O. Diesbar :

E. Heinrichsburg*;

Ge. Merschwitz:

E. Heinrichsburg*;

Gr. Schloßweinberg:

Ge. Diera:

E. Heinrichsburg*;

O. Golk:

E. Heinrichsburg*;

Ge. Niederau:

O. Oberau:

E. Gellertberg*;

Ge. Weinböhla :

E. Gellertberg* ;

Ge. Gröben:

E. Gellertberg*;

 

Gr. Spaargebirge :

Ge. Winkwitz :

E. Katzensprung*;

O. Proschwitz:

E. Schloß Proschwitz,

E. Katzensprung*;

Ge. Diera:

O. Karpfenschänke:

E. Katzensprung*;

O. Zadel:

E. Katzensprung*;

Ge. Meissen:

E. Rosengründchen*,

E. Kapitelberg*,

E. Klausenberg,

E. Kloster Heilig Kreuz,

E. Ratsweinberg;

Ge. Mauna:

E. Rosengründchen;

Ge. Gauernitz:

E. Rosengründchen*;

Ge. Sörnewitz:

E. Kapitelberg*;

 

Gr. Lössnitz:

Ge. Radebeul:

E. Johannisberg,

E. Steinrücken,

E. Goldener Wagen;

 

Gr. Elbhänge:

Ge. Merbitz:

E. Bauernberge *;

Ge. Cossebaude :

O. Oberwartha :

E. Bauernberge*;

Ge. Freital:

O. Pesternitz:

E. Jochhöhschlößchen;

Ge. Dresden:

O. Pillnitz:

E. Königlicher*,

E. Weinberg;

O. Wachwitz:

E. Königlicher*;

 

B. Bereichenfrei (senza nome)

Gr. Grosslagenfrei:

Ge. Ostritz:

E. Klosterberg;

 

L. Sachsen Anhalt:

B. Elstertal:

 

Gr. Grosslagenfrei:

Ge. Jessen:

E. Weinberg,

E. Gorrenberg;

O. Kleindröben:

E. Katzenzehe;

 

 

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