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BURGENLAND Q.W-P.W.-Q.S.W.

NEUSIEDLERSEE Q.W.-P.W.-Q.S.W.

NEUSIEDLERSEE HÜGELLAND Q.W.-P.W.-Q.S.W.

SÜDBURGENLAND Q.W.-P.W.-Q.S.W.

BURGENLAND

QW. PW. QSW.

Qualitätswein, Prädikatswein und Qualitätsschaumwein

G.U. (Geschützte Ursprungsbezeichung)

PRODUKTSPEZIFIKATION

(fonte MLO)

 

a) Zu schützender Name:

 

Burgenland

 

b) Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine:

 

Das Weinbaugebiet Burgenland umfasst eine Rebfläche von 13.874 ha.

Geografisch deckt es sich mit dem Bundesland Burgenland, dem östlichsten Bundesland Österreichs.

Das pannonische Klima bewirkt einen frühen Frühling, heiße, meist trockene Sommer und einen milden Herbst.

Dies sind die idealen Voraussetzungen für das Gedeihen von Rebkulturen.

Die Böden im Burgenland reichen von Sand-, Schotter-, Lehm- und Schwarzerdeböden, bis hin zu Kalklehm-, Mergel- und Urgesteinsböden.

Der Neusiedlersee im Nordburgenland spielt mit seiner Wasserfläche von 300 km² eine große Rolle als Klimaregulator. Das Zusammenwirken von Klima, Boden, Lage und intensiver Sonnenbestrahlung bewirkt, dass das Weinangebot im Burgenland groß und breitgefächert ist.

Von spritzigen, fruchtigen Weißweinen, über kräftige, körperreiche Rotweine, bis hin zu edelsüßen Prädikatsweinen.

Die Ursprungsbezeichnung Burgenland kann für Wein und Qualitätsschaumwein verwendet werden, wobei der Verwendung für Qualitätsschaumwein eine äußerst untergeordnete Bedeutung zukommt.

Eine Aufstellung über die wichtigsten analytischen Parameter ist dem Anhang zu dieser Produktspezifikation zu entnehmen.

 

A) Verwendung von „Burgenland“ für Wein:

Weine der Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ müssen mit einem der nachstehenden traditionellen Begriffe gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) am Etikett bezeichnet werden:

 

1.„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

 

2. „Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

 

3. „Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

 

4. „Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben - unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren gewonnen wurde.

 

5. „Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

 

6. „Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

 

7. „Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

 

8. „Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

 

9. „Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

 

Zusätzlich zu den traditionellen Begriffen aus 3.) bis 9.) kann auch der traditionelle BegriffPrädikatswein“ oder der traditionelle Begriff „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ angeführt werden.

 

B) Verwendung von „Burgenland“ für Qualitätsschaumwein:

In der Produktkategorie Qualitätsschaumwein muss eine der folgenden Bezeichnungen in Verbindung mit der Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ verwendet werden: „Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“. Für diese Bezeichnungen existieren keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Regelungen.

 

c) Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

Für die Ursprungsbezeichnung "Burgenland" sind alle önologischen Verfahren der VO (EG) Nr. 606/2009, die für Wein mit geschützter Ursprungsbe-zeichung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Sorbinsäure (Anhang I A Nr. 11) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I A Nr. 34).

Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009 möglich; über die mögliche Säuerung wird vom Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden; die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung):

 

„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2,00%vol. (bzw. 2,50%vol. bei schlechten Witterungsverhältnisse und nach Zustimmung durch die Europäische Kommission im Verwaltungsausschussverfahren) zulässig.

Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf ein Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist bis zu einem Gesamtalkoholgehalt

von 13,50% vol. bei Weißwein sowie

bis zu 14,50% vol. bei Rotwein zulässig.

„Qualitätswein“ kann bis zu einem Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.

 

„Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig.

 

„Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 19° Klosterneuburger Mostwaage (= 12,80%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren gewonnen wurde.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 21° Klosterneuburger Mostwaage (= 14,45%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den

Verbraucher abgegeben werden.

 

„Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der „Spätlese“, „Auslese“ oder „Beerenauslese“ entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 27° Klosterneuburger Mostwaage (= 19,70%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85%vol)

aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85%vol) aufweisen.

Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von 30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00%vol) oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“:

Keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Einschränkungen.

 

d) Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets:

 

Die Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ umfasst das gesamte Bundesland Burgenland in Österreich.

 

e) Höchstertrag je Hektar:

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung)

9.000 kg/ha Weintrauben

oder 6.750 l/ha Wein

im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen die Weine gewonnen werden:

 

Für die Gewinnung der Weine sind folgende Keltertraubensorten erlaubt:

 

1. Weißweinrebsorten:

Bouvier, Chardonnay (Morillon), Frühroter Veltliner (Malvasier), Furmint, Goldburger, Grauer Burgunder (Pinot Gris, Ruländer), Grüner Veltliner (Weißgipfler), Jubiläumsrebe, Müller-Thurgau (Rivaner), Muskateller (Gelber Muskateller, Roter Muskateller), Muskat-Ottonel, Neuburger, Roter Veltliner, Rotgipfler, Sauvignon Blanc, Scheurebe (Sämling 88), Sylvaner (Grüner Sylvaner), Traminer (Gewürztraminer, Roter Traminer, Gelber Traminer), Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner), Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling), Welschriesling, Zierfandler (Spätrot);

 

2. Rotweinrebsorten:

Blauburger, Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder, Blauburgunder, Pinot Noir), Blauer Portugieser, Blauer Wildbacher, Blaufränkisch, Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Merlot, Rathay, Roesler, St. Laurent, Syrah (Shiraz), Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger).

 

Die Hauptsorten des Weinbaugebiets Burgenland sind Welschriesling, Grüner Veltliner und Zweigelt.

 

g) Angaben über Güte und Eigenschaften, welche die Weine überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Verhältnisse verdanken:

 

- Angaben zum geografischen Gebiet:

Im Weinbaugebiet Burgenland sind vor allem am Nordostufer des Neusiedlersees Lößböden und Schwarzerdeböden zu finden.

Im Seewinkel sind daneben noch Schotter-, Sand- und Salzböden vertreten.

An den Hängen des Leithagebirges findet man Kalk- und Schieferböden vor, während im Mittelburgenland der Boden durch schwere Lehmböden gekennzeichnet ist.

Trockene, heiße Sommer und kalte, schneearme Winter kennzeichnen das Klima.

Hohe Luftfeuchtigkeit und herbstliche Nebeleinfälle begünstigen vor allem im Seewinkel und im Gebiet um Rust die Botrytisbildung für die Erzeugung von Prädikatsweinen wie Beerenauslese und Trockenbeerenauslese.

Der Neusiedlersee mit seiner Wasser- und Schilffläche von 300km² spielt als Klimaregulator eine große Rolle und sorgt

für ein spezielles Mikroklima.

Die Produktionsstruktur im Weinbaugebiet Burgenland ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof verkaufen.

Es besteht ein starker Zusammenhang zwischen dem ausgeprägten Tourismus und der Weinwirtschaft.

Einige wenige große Betriebe (Kellereien und Winzergenossenschaften) ergänzen die familienbetriebliche Struktur.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen; auf Grund der trockenen, heißen Sommer ist vielfach eine Bewässerungsanlage errichtet.

 

- Angaben zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses:

Im Weinbaugebiet Burgenland werden in etwa zu gleichen Teilen Weißweine und Rotweine erzeugt.

Die Hauptsorte bei den Weißweinen sind der Welschriesling und der Grüne Veltliner.

Bei Rotwein dominiert die Sorte Zweigelt, in klassisch ausgebauter, fruchtiger Ausprägung oder als kraftvoller, dichter Rotwein.

Auch der Ausbau von Prädikatsweinen wie Trockenbeerenauslese und Eiswein spielt eine große Rolle.

Die Organoleptik der Weine reicht von frischen, fruchtigen Weißweinen, über gehaltvolle Rotweine bis hin zu edelsüßen Prädikatsweinen.

 

- Beschreibung des kausalen Zusammenhangs:

Die Löß/Lehm- und Schwarzerdeböden sind gut geeignet für den Ausbau von kräftigen, dichten Rotweinen.

Daneben bilden die Sand- Schiefer- und Schotterböden die Basis für fruchtige, gehaltvolle Weißweine.

Die Sortenaromatik der Weine wird vor allem durch das Kleinklima des Neusiedlersees hervorgehoben, welches auch im Sommer für kühle Nächte sorgt.

An den Hängen des Eisenberges, im Süden des Burgenlands bekommen die Weine eine feine mineralische Note.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Burgenland

Weine beiträgt.

 

h) Geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder

– sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

– von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

 

Mit Ausnahme von „Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ kann ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) nur mit staatlicher Prüfnummer

in Verkehr gesetzt werden. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), folgenden analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden:

 

1) Analytische Untersuchungen:

a) bei weißen Qualitätsweinen:

- relative Dichte*),

- vorhandener Alkoholgehalt**),

- Gesamttrockenextrakt*),

- reduzierter Zucker*),

- zuckerfreier Extrakt*),

- titrierbare Säure**),

- freie schwefelige Säure**),

- gesamte schwefelige Säure**),

- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht**);

 

b) bei roten Qualitäts- und Prädikatsweinen zusätzlich:

- künstlicher Fremdfarbstoff (ja/nein),

- Malvidindiglucosid*);

 

c) bei sämtlichen Prädikatsweinen zusätzlich:

- Gesamtphosphor*),

- optisches Drehvermögen*);

 

d) bei Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und

Strohwein zusätzlich:

- flüchtige Säure**).

 

*) für diese Parameter existieren keine gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen lediglich der Gesamtbewertung des untersuchten Weines.

**) die gesetzlichen Grenzwerte finden sich im Anhang zu dieser Produktspezifikation

 

2) Organoleptische Untersuchung:

Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft.

Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden.

Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt.

Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen wie die Angabe der

traditionellen Bezeichnung (Qualitätswein, Kabinett, Spätlese, Auslese etc.), der Sorte, und des Jahrgangs.

Die Koster beurteilen auf der Basis ihrer Erfahrung und auf der Basis vorgegebener Pegelweine, ob die vorgelegten Weine hinsichtlich Sorte, Jahrgang und traditioneller Bezeichnung typisch und verkehrsfähig (fehlerfrei) sind.

Die Kostfrage wird mit einem JA oder NEIN beantwortet.

Bei einem negativen Urteil muss die Ablehnung schriftlich begründet werden.

Die Probe entspricht sensorisch dann, wenn die Mehrheit der Koster ein positives Urteil gefällt hat.

Bei Entscheidungen im Verhältnis 3 : 3 wird die Probe einer weiteren Kostkommission vorgelegt.

Ein zweimaliges 3 : 3 bedingt insgesamt ein negatives Prüfergebnis

Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden.

Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an die Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen und am Etikett anzuführen.

Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ unterliegen den standardisierten Kontrollen der Bundeskellereiinspektion (Stichproben) zur Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung „Burgenland“.

 

i) Name und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben:

 

Österreichische Bundeskellereiinspektion,

Marxergasse 3

1030 Wien

www.bundeskellereiinspektion.at

 

Aufgaben der Behörde laut österreichischem Weingesetz:

Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit der Ursprungsbezeichnung „Burgenland“,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen

Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.“

 

Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ nicht den Vorschriften entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

 

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

Die jeweiligen Strafmaßnahmen für den betroffenen Produzenten sind ebenfalls im österr. Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) festgelegt.

 

ANHANG:

 

Wichtige önologische und analytische Parameter für „Burgenland“:

 

Qualitätswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung: 15,00 g/l;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Kabinett:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 17° KMW* (11,10% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Spätlese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 19° KMW* (12,80% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 300 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Auslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 21° KMW* (14,45% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 350 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Beerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Ausbruch:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 27° KMW* (19,70% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Trockenbeerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 30° KMW* (22,00% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Eiswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Strohwein/Schilfwein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

*Grad Klosterneuburger Mostwaage

NEUSIEDLERSEE

QW. PW. QSW.

Qualitätswein, Prädikatswein und Qualitätsschaumwein

G.U. (Geschützte Ursprungs-bezeichung)

PRODUKTSPEZIFIKATION

(fonte MLO)

 

a) Zu schützender Name:

 

Neusiedlersee

 

b) Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine:

 

Das Weinbaugebiet Neusiedlersee umfasst eine Rebfläche von 7.649 ha und reicht von den Ausläufern des Leithagebirges bis zur weiten Ebene des Seewinkels, es liegt an den Ufern des Neusiedlersees.

Die Hauptrebsorten sind Welschriesling und Zweigelt.

Im Weinbaugebiet Neusiedlersee sind alle in Österreich geregelten traditionellen Produktionsweisen möglich.

Die Trauben reifen im Mikroklima des Sees zu fruchtigen Weißweinen und kraftvollen Rotweinen.

Auch der Ausbau von Prädikatsweinen wie Trockenbeerenauslese oder Eiswein ist in diesem Klima möglich.

Die Ursprungsbezeichnung Neusiedlersee kann für Wein und Qualitätsschaumwein verwendet werden, wobei der Verwendung für Qualitätsschaumwein eine äußerst untergeordnete Bedeutung zukommt.

Eine Aufstellung über die wichtigsten analytischen Parameter ist dem Anhang zu dieser Produktspezifikation zu entnehmen.

 

A) Verwendung von „Neusiedlersee“ für Wein:

Weine der Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee“ müssen mit einem der nachstehenden traditionellen Begriffe gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) am Etikett bezeichnet werden:

 

1.„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

 

2. „Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

 

3. „Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

 

4. „Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben - unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren gewonnen wurde.

 

5. „Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

 

6. „Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

 

7. „Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

 

8. „Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

 

9. „Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

 

Zusätzlich zu den traditionellen Begriffen aus 3.) bis 9.) kann auch der traditionelle BegriffPrädikatswein“ oder der traditionelle Begriff „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ angeführt werden.

 

B) Verwendung von „Neusiedlersee“ für Qualitätsschaumwein:

In der Produktkategorie Qualitätsschaumwein muss eine der folgenden Bezeichnungen in Verbindung mit der Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee“ verwendet werden:

Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“.

Für diese Bezeichnungen existieren keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Regelungen.

 

c) Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

 

Für die Ursprungsbezeichnung "Neusiedlersee" sind alle önologischen Verfahren der VO (EG) Nr. 606/2009, die für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Sorbinsäure (Anhang I A Nr. 11) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I A Nr. 34).

Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009 möglich; über die mögliche Säuerung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden; die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung):

 

„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2,00%vol. (bzw. 2,50%vol. bei schlechten Witterungsverhältnisse und nach Zustimmung durch die Europäische Kommission im Verwaltungsausschussverfahren) zulässig.

Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf ein Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist bis zu einem Gesamtalkoholgehalt

von 13,50% vol. bei Weißwein sowie

bis zu 14,50% vol. bei Rotwein zulässig.

„Qualitätswein“ kann bis zu einem Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.

 

„Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig.

 

„Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 19° Klosterneuburger Mostwaage (= 12,80%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren gewonnen wurde.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 21° Klosterneuburger Mostwaage (= 14,45%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den

Verbraucher abgegeben werden.

 

„Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der „Spätlese“, „Auslese“ oder „Beerenauslese“ entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 27° Klosterneuburger Mostwaage (= 19,70%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85%vol)

aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85%vol) aufweisen.

Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von 30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00%vol) oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“:

Keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Einschränkungen.

 

d) Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets:

 

Die Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee“ umfasst den gesamten

politischen Bezirk Neusiedl am See im Burgenland.

 

e) Höchstertrag je Hektar:

 

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung)

9.000 kg/ha Weintrauben

oder 6.750 l/ha Wein

im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen die Weine gewonnen werden:

 

Für die Gewinnung der Weine sind folgende Keltertraubensorten erlaubt:

 

1. Weißweinrebsorten:

Bouvier, Chardonnay (Morillon), Frühroter Veltliner (Malvasier), Furmint, Goldburger, Grauer Burgunder (Pinot Gris, Ruländer), Grüner Veltliner (Weißgipfler), Jubiläumsrebe, Müller-Thurgau (Rivaner), Muskateller (Gelber Muskateller, Roter Muskateller), Muskat-Ottonel, Neuburger, Roter Veltliner, Rotgipfler, Sauvignon Blanc, Scheurebe (Sämling 88), Sylvaner (Grüner Sylvaner), Traminer (Gewürztraminer, Roter Traminer, Gelber Traminer), Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner), Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling), Welschriesling, Zierfandler (Spätrot);

 

2. Rotweinrebsorten:

Blauburger, Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder, Blauburgunder, Pinot Noir), Blauer Portugieser, Blauer Wildbacher, Blaufränkisch, Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Merlot, Rathay, Roesler, St. Laurent, Syrah (Shiraz), Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger).

 

Die Hauptsorten des Weinbaugebiets Neusiedlersee sind Welschriesling und Zweigelt.

 

g) Angaben über Güte und Eigenschaften, welche die Weine überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Verhältnisse verdanken:

 

- Angaben zum geografischen Gebiet:

Im Weinbaugebiet Neusiedlersee sind vor allem am Nordostufer des Neusiedlersees Lößböden und Schwarzerdeböden zu finden.

Im Seewinkel sind daneben noch Schotter-, Sand- und Salzböden vertreten.

Trockene, heiße Sommer und kalte, schneearme Winter kennzeichnen das Klima.

Hohe Luftfeuchtigkeit und herbstliche Nebeleinfälle begünstigen in diesem Gebiet die Botrytisbildung für die Erzeugung von Prädikatsweinen wie Beerenauslese und Trockenbeerenauslese.

Der Neusiedlersee mit seiner Wasser- und Schilffläche von 300 km² spielt als Klimaregulator eine große Rolle und sorgt für ein spezielles Mikroklima.

Die Produktionsstruktur im Weinbaugebiet Neusiedlersee ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof verkaufen.

Es besteht ein starker Zusammenhang zwischen dem ausgeprägten Tourismus und der Weinwirtschaft.

Einige wenige große Betriebe (Kellereien und Winzergenossenschaften) ergänzen die familienbetriebliche Struktur.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen; auf Grund der trockenen, heißen Sommer ist vielfach eine Bewässerungsanlage errichtet.

 

- Angaben zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses:

Im Weinbaugebiet Neusiedlersee werden in etwa zu gleichen Teilen Weißweine und Rotweine erzeugt.

Die Hauptsorte bei den Weißweinen ist der Welschriesling.

Die vorherrschende Organoleptik der Weine kann als fruchtig und trocken charakterisiert werden.

Bei Rotwein dominiert die Sorte Zweigelt, in klassisch ausgebauter, fruchtiger Ausprägung oder als kraftvoller, dichter Rotwein.

Auch der Ausbau von Prädikatsweinen wie Trockenbeerenauslese und Eiswein spielt eine große Rolle.

 

- Beschreibung des kausalen Zusammenhangs:

Die Löß/Lehm- und Schwarzerdeböden sind gut geeignet für den Ausbau von kräftigen, dichten Rotweinen.

Daneben bilden die Sand- und Schotterböden die Basis für fruchtige, gehaltvolle Weißweine.

Die typische Sortenaromatik der Weine wird vor allem durch das Kleinklima des Neusiedlersees hervorgehoben, welches auch im Sommer für kühle Nächte sorgt.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Neusiedlersee Weine beiträgt.

 

h) Geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder

– sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

– von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

 

Mit Ausnahme von „Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ kann ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee“ gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) nur mit staatlicher Prüfnummer

in Verkehr gesetzt werden. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), folgenden analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden:

 

1) Analytische Untersuchungen:

a) bei weißen Qualitätsweinen:

- relative Dichte*),

- vorhandener Alkoholgehalt**),

- Gesamttrockenextrakt*),

- reduzierter Zucker*),

- zuckerfreier Extrakt*),

- titrierbare Säure**),

- freie schwefelige Säure**),

- gesamte schwefelige Säure**),

- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht**);

 

b) bei roten Qualitäts- und Prädikatsweinen zusätzlich:

- künstlicher Fremdfarbstoff (ja/nein),

- Malvidindiglucosid*);

 

c) bei sämtlichen Prädikatsweinen zusätzlich:

- Gesamtphosphor*),

- optisches Drehvermögen*);

 

d) bei Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und

Strohwein zusätzlich:

- flüchtige Säure**).

 

*) für diese Parameter existieren keine gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen lediglich der Gesamtbewertung des untersuchten Weines.

**) die gesetzlichen Grenzwerte finden sich im Anhang zu dieser Produktspezifikation

 

2) Organoleptische Untersuchung:

Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft.

Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden.

Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt.

Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen wie die Angabe der

traditionellen Bezeichnung (Qualitätswein, Kabinett, Spätlese, Auslese etc.), der Sorte, und des Jahrgangs.

Die Koster beurteilen auf der Basis ihrer Erfahrung und auf der Basis vorgegebener Pegelweine, ob die vorgelegten Weine hinsichtlich Sorte, Jahrgang und traditioneller Bezeichnung typisch und verkehrsfähig (fehlerfrei) sind.

Die Kostfrage wird mit einem JA oder NEIN beantwortet.

Bei einem negativen Urteil muss die Ablehnung schriftlich begründet werden.

Die Probe entspricht sensorisch dann, wenn die Mehrheit der Koster ein positives Urteil gefällt hat.

Bei Entscheidungen im Verhältnis 3 : 3 wird die Probe einer weiteren Kostkommission vorgelegt.

Ein zweimaliges 3 : 3 bedingt insgesamt ein negatives Prüfergebnis

Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden.

Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an die Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee“ nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen und am Etikett anzuführen.

Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ unterliegen den standardisierten Kontrollen der Bundeskellereiinspektion (Stichproben) zur Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee“.

 

i) Name und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben:

 

Österreichische Bundeskellereiinspektion,

Marxergasse 3

1030 Wien

www.bundeskellereiinspektion.at

 

Aufgaben der Behörde laut österreichischem Weingesetz:

Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit der Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee“,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee“ herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee“ herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.“

 

Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee“ nicht den Vorschriften entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

 

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

Die jeweiligen Strafmaßnahmen für den betroffenen Produzenten sind ebenfalls im österr. Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) festgelegt.

 

ANHANG:

 

Wichtige önologische und analytische Parameter für „Neusiedlersee“:

 

Qualitätswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung: 15,00 g/l;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Kabinett:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 17° KMW* (11,10% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Spätlese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 19° KMW* (12,80% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 300 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Auslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 21° KMW* (14,45% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 350 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Beerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Ausbruch:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 27° KMW* (19,70% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Trockenbeerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 30° KMW* (22,00% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Eiswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Strohwein/Schilfwein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

 

*Grad Klosterneuburger Mostwaage

NEUSIEDLERSEE – HÜGELLAND

QW. PW. QSW.

Qualitätswein, Prädikatswein und Qualitätsschaumwein

G.U. (Geschützte Ursprungsbezeichung)

PRODUKTSPEZIFIKATION

(fonte MLO)

 

a) Zu schützender Name:

 

Neusiedlersee-Hügelland

 

b) Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine:

 

Das Weinbaugebiet Neusiedlersee-Hügelland umfasst eine Rebfläche von 3.576 ha.

Es ist gekennzeichnet durch die mineralischen Böden an den Hängen des Leithagebirges (in denen auch Urgestein zu finden ist), wo vor allem gehaltvolle Grüne Veltliner und würzige Blaufränkisch gepflanzt sind.

Im Osten begrenzt der Neusiedlersee das Weinbaugebiet, an dessen Ufern trockene Weißweine, kräftige Rotweine und Prädikatsweine gedeihen.

Im Weinbaugebiet Neusiedlersee-Hügelland sind alle in Österreich geregelten traditionellen Produktionsweisen möglich.

Die Ursprungsbezeichnung Neusiedlersee-Hügelland kann für Wein und Qualitätsschaumwein verwendet werden, wobei der Verwendung für Qualitätsschaumwein eine äußerst untergeordnete Bedeutung zukommt.

Eine Aufstellung über die wichtigsten analytischen Parameter ist dem Anhang zu dieser Produktspezifikation zu entnehmen.

 

A) Verwendung von „Neusiedlersee-Hügelland“ für Wein:

Weine der Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee-Hügelland“ müssen mit einem der nachstehenden traditionellen Begriffe gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) am Etikett bezeichnet werden:

 

1.„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

 

2. „Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

 

3. „Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

 

4. „Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben - unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren gewonnen wurde.

 

5. „Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

 

6. „Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

 

7. „Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

 

8. „Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

 

9. „Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

 

Zusätzlich zu den traditionellen Begriffen aus 3.) bis 9.) kann auch der traditionelle BegriffPrädikatswein“ oder der traditionelle Begriff „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ angeführt werden.

 

B) Verwendung von „Neusiedlersee-Hügelland“ für Qualitätsschaumwein:

In der Produktkategorie Qualitätsschaumwein muss eine der folgenden Bezeichnungen in Verbindung mit der Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee-Hügelland“ verwendet werden: „Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“. Für diese Bezeichnungen existieren keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Regelungen.

 

c) Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

 

Für die Ursprungsbezeichnung "Neusiedlersee-Hügelland" sind alle önologischen Verfahren der VO (EG) Nr. 606/2009, die für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Sorbinsäure (Anhang I A Nr. 11) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I A Nr. 34).

Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009 möglich; über die mögliche

Säuerung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden; die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung):

 

„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2,00%vol. (bzw. 2,50%vol. bei schlechten Witterungsverhältnisse und nach Zustimmung durch die Europäische Kommission im Verwaltungsausschussverfahren) zulässig.

Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf ein Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist bis zu einem Gesamtalkoholgehalt

von 13,50% vol. bei Weißwein sowie

bis zu 14,50% vol. bei Rotwein zulässig.

„Qualitätswein“ kann bis zu einem Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.

 

„Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig.

 

„Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 19° Klosterneuburger Mostwaage (= 12,80%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren gewonnen wurde.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 21° Klosterneuburger Mostwaage (= 14,45%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den

Verbraucher abgegeben werden.

 

„Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der „Spätlese“, „Auslese“ oder „Beerenauslese“ entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 27° Klosterneuburger Mostwaage (= 19,70%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85%vol)

aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85%vol) aufweisen.

Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von 30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00%vol) oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“:

Keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Einschränkungen.

 

d) Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets:

Die Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee-Hügelland“ umfasst die

politischen Bezirke: Eisenstadt und Mattersburg

im Burgenland

sowie die burgenländischen Freistädte Rust und Eisenstadt

 

e) Höchstertrag je Hektar:

 

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung)

9.000 kg/ha Weintrauben

oder 6.750 l/ha Wein

im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen die Weine gewonnen werden:

 

Für die Gewinnung der Weine sind folgende Keltertraubensorten erlaubt:

 

1. Weißweinrebsorten:

Bouvier, Chardonnay (Morillon), Frühroter Veltliner (Malvasier), Furmint, Goldburger, Grauer Burgunder (Pinot Gris, Ruländer), Grüner Veltliner (Weißgipfler), Jubiläumsrebe, Müller-Thurgau (Rivaner), Muskateller (Gelber Muskateller, Roter Muskateller), Muskat-Ottonel, Neuburger, Roter Veltliner, Rotgipfler, Sauvignon Blanc, Scheurebe (Sämling 88), Sylvaner (Grüner Sylvaner), Traminer (Gewürztraminer, Roter Traminer, Gelber Traminer), Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner), Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling), Welschriesling, Zierfandler (Spätrot);

 

2. Rotweinrebsorten:

Blauburger, Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder, Blauburgunder, Pinot Noir), Blauer Portugieser, Blauer Wildbacher, Blaufränkisch, Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Merlot, Rathay, Roesler, St. Laurent, Syrah (Shiraz), Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger).

 

Die Hauptsorten des Weinbaugebiets Neusiedlersee-Hügelland sind Grüner Veltliner und Blaufränkisch.

 

g) Angaben über Güte und Eigenschaften, welche die Weine überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Verhältnisse verdanken:

 

- Angaben zum geografischen Gebiet:

Im Weinbaugebiet Neusiedlersee-Hügelland herrscht am Abhang des Leithagebirges als Kern das kristalline Gneis- und Schiefergestein, welches mit Kalk überzogen ist, vor.

Am Nordufer des Neusiedlersees findet man Löß- und Schwarzerdeböden, am Westufer in Seenähe sandige, lehmige

Schwarzerdeböden.

Im Bezirk Mattersburg gibt es vorwiegend Lehmböden.

Trockene, heiße Sommer und kalte, schneearme Winter kennzeichnen das Klima.

Hohe Luftfeuchtigkeit und herbstliche Nebeleinfälle begünstigen vor allem im Gebiet um die Freistadt Rust die Botrytisbildung für die Erzeugung von Prädikatsweinen wie Beerenauslese und Trockenbeerenauslese.

Der Neusiedlersee mit seiner Wasser- und Schilffläche von 300 km² spielt als Klimaregulator eine große Rolle und sorgt für ein spezielles Mikroklima.

Die Produktionsstruktur im Weinbaugebiet Neusiedlersee-Hügelland ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof verkaufen.

Es besteht ein starker Zusammenhang zwischen dem ausgeprägten Tourismus und der Weinwirtschaft.

Einige wenige große Betriebe (Kellereien und Winzergenossenschaften) ergänzen die familienbetriebliche Struktur.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen; auf Grund der trockenen, heißen Sommer ist vielfach eine Bewässerungsanlage errichtet.

 

- Angaben zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses:

Im Weinbaugebiet Neusiedlersee-Hügelland werden in etwa zu gleichen Teilen Weißweine und Rotweine erzeugt. Die Hauptsorte bei den Weißweinen ist der Grüne Veltliner, bei den Rotweinen der Blaufränkisch

Die vorherrschende Organoleptik der Weine kann als gehaltvoll und mineralisch charakterisiert werden.

Auch der Ausbau von Prädikatsweinen wie Trockenbeerenauslese und Eiswein spielt eine große Rolle.

 

- Beschreibung des kausalen Zusammenhangs:

Die Löß/Lehm- und Schwarzerdeböden sind gut geeignet für den Ausbau von kräftigen, dichten Rotweinen.

Daneben bilden die Sand- und Schotterböden die Basis für fruchtige, gehaltvolle Weißweine.

Die mineralischen Gneis- und Schieferhänge des Leithagebirges eignen sich besonders für die Produktion von würzigen Blaufränkisch und Grüner Veltliner.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Neusiedlersee-Hügelland Weine beiträgt.

 

h) Geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder

– sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

– von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

 

Mit Ausnahme von „Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ kann ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee-Hügelland“ gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) nur mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden.

Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee-Hügelland“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), folgenden analytischen und

organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden:

 

1) Analytische Untersuchungen:

a) bei weißen Qualitätsweinen:

- relative Dichte*),

- vorhandener Alkoholgehalt**),

- Gesamttrockenextrakt*),

- reduzierter Zucker*),

- zuckerfreier Extrakt*),

- titrierbare Säure**),

- freie schwefelige Säure**),

- gesamte schwefelige Säure**),

- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht**);

 

b) bei roten Qualitäts- und Prädikatsweinen zusätzlich:

- künstlicher Fremdfarbstoff (ja/nein),

- Malvidindiglucosid*);

 

c) bei sämtlichen Prädikatsweinen zusätzlich:

- Gesamtphosphor*),

- optisches Drehvermögen*);

 

d) bei Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und

Strohwein zusätzlich:

- flüchtige Säure**).

 

*) für diese Parameter existieren keine gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen lediglich der Gesamtbewertung des untersuchten Weines.

**) die gesetzlichen Grenzwerte finden sich im Anhang zu dieser Produktspezifikation

 

2) Organoleptische Untersuchung:

Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft.

Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden.

Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt.

Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen wie die Angabe der

traditionellen Bezeichnung (Qualitätswein, Kabinett, Spätlese, Auslese etc.), der Sorte, und des Jahrgangs.

Die Koster beurteilen auf der Basis ihrer Erfahrung und auf der Basis vorgegebener Pegelweine, ob die vorgelegten Weine hinsichtlich Sorte, Jahrgang und traditioneller Bezeichnung typisch und verkehrsfähig (fehlerfrei) sind.

Die Kostfrage wird mit einem JA oder NEIN beantwortet.

Bei einem negativen Urteil muss die Ablehnung schriftlich begründet werden.

Die Probe entspricht sensorisch dann, wenn die Mehrheit der Koster ein positives Urteil gefällt hat.

Bei Entscheidungen im Verhältnis 3 : 3 wird die Probe einer weiteren Kostkommission vorgelegt.

Ein zweimaliges 3 : 3 bedingt insgesamt ein negatives Prüfergebnis

Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden.

Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an die Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee-Hügelland“ nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen und am Etikett anzuführen.

Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ unterliegen den standardisierten Kontrollen der Bundeskellereiinspektion (Stichproben) zur Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee-Hügelland“.

 

i) Name und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben:

 

Österreichische Bundeskellereiinspektion,

Marxergasse 3

1030 Wien

www.bundeskellereiinspektion.at

 

Aufgaben der Behörde laut österreichischem Weingesetz:

Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit der Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee-Hügelland“,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee-Hügelland“ herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee-Hügelland“ herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.“

 

Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee-Hügelland“ nicht den Vorschriften entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

Die jeweiligen Strafmaßnahmen für den betroffenen Produzenten sind ebenfalls im österr. Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) festgelegt.

 

ANHANG:

 

Wichtige önologische und analytische Parameter für „Neusiedlersee-Hügelland“:

 

Parameter:

 

Qualitätswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung: 15,00 g/l;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Kabinett:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 17° KMW* (11,10% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Spätlese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 19° KMW* (12,80% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 300 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Auslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 21° KMW* (14,45% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 350 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Beerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Ausbruch:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 27° KMW* (19,70% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Trockenbeerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 30° KMW* (22,00% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Eiswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Strohwein/Schilfwein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

 

*Grad Klosterneuburger Mostwaage

SÜDBURGENLAND

QW. PW. QSW.

Qualitätswein, Prädikatswein und Qualitätsschaumwein

G.U. (Geschützte Ursprungsbezeichung)

PRODUKTSPEZIFIKATION

(fonte MLO)

 

a) Zu schützender Name:

 

Südburgenland

 

b) Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine:

 

Das Weinbaugebiet Südburgenland umfasst eine Rebfläche von 498 ha.

Die schweren, eisenhaltigen Lehmböden eignen sich für die Produktion von rassigen, fruchtigen Weißweinen und kräftigen, mineralischen Rotweinen.

Im Südburgenland sind alle in Österreich geregelten traditionellen Produktionweisen möglich.

Die Ursprungsbezeichnung Südburgenland kann für Wein und Qualitätsschaumwein verwendet werden, wobei der

Verwendung für Qualitätsschaumwein eine äußerst untergeordnete Bedeutung zukommt.

Eine Aufstellung über die wichtigsten analytischen Parameter ist dem Anhang zu dieser Produktspezifikation zu entnehmen.

 

A) Verwendung von „Südburgenland“ für Wein:

Weine der Ursprungsbezeichnung „Südburgenland“ müssen mit einem der nachstehenden traditionellen Begriffe gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) am Etikett bezeichnet werden:

 

1.„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

 

2. „Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

 

3. „Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

 

4. „Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben - unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren gewonnen wurde.

 

5. „Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

 

6. „Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

 

7. „Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

 

8. „Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

 

9. „Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

 

Zusätzlich zu den traditionellen Begriffen aus 3.) bis 9.) kann auch der traditionelle BegriffPrädikatswein“ oder der traditionelle Begriff „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ angeführt werden.

 

B) Verwendung von „Südburgenland“ für Qualitätsschaumwein:

In der Produktkategorie Qualitätsschaumwein muss eine der folgenden Bezeichnungen in Verbindung mit der Ursprungsbezeichnung „Südburgenland“ verwendet werden: „Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“.

Für diese Bezeichnungen existieren keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Regelungen.

 

c) Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

 

Für die Ursprungsbezeichnung "Südburgenland" sind alle önologischen Verfahren der VO (EG) Nr. 606/2009, die für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Sorbinsäure (Anhang I A Nr. 11) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I A Nr. 34).

Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009 möglich; über die mögliche Säuerung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden; die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung):

 

„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2,00%vol. (bzw. 2,50%vol. bei schlechten Witterungsverhältnisse und nach Zustimmung durch die Europäische Kommission im Verwaltungsausschussverfahren) zulässig.

Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf ein Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist bis zu einem Gesamtalkoholgehalt

von 13,50% vol. bei Weißwein sowie

bis zu 14,50% vol. bei Rotwein zulässig.

„Qualitätswein“ kann bis zu einem Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.

 

„Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig.

 

„Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 19° Klosterneuburger Mostwaage (= 12,80%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren gewonnen wurde.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 21° Klosterneuburger Mostwaage (= 14,45%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den

Verbraucher abgegeben werden.

 

„Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der „Spätlese“, „Auslese“ oder „Beerenauslese“ entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 27° Klosterneuburger Mostwaage (= 19,70%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85%vol)

aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85%vol) aufweisen.

Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von 30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00%vol) oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“:

Keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Einschränkungen.

 

d) Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets:

Die Ursprungsbezeichnung „Südburgenland“ umfasst die

politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf im Burgenland.

 

e) Höchstertrag je Hektar:

 

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung)

9.000 kg/ha Weintrauben

oder 6.750 l/h Wein

im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen die Weine gewonnen werden:

 

Für die Gewinnung der Weine sind folgende Keltertraubensorten erlaubt:

1. Weißweinrebsorten:

Bouvier, Chardonnay (Morillon), Frühroter Veltliner (Malvasier), Furmint, Goldburger, Grauer Burgunder (Pinot Gris, Ruländer), Grüner Veltliner (Weißgipfler), Jubiläumsrebe, Müller-Thurgau (Rivaner), Muskateller (Gelber Muskateller, Roter Muskateller), Muskat-Ottonel, Neuburger, Roter Veltliner, Rotgipfler, Sauvignon Blanc, Scheurebe (Sämling 88), Sylvaner (Grüner Sylvaner), Traminer (Gewürztraminer, Roter Traminer, Gelber Traminer), Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner), Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling), Welschriesling, Zierfandler (Spätrot);

 

2. Rotweinrebsorten:

Blauburger, Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder, Blauburgunder, Pinot Noir), Blauer Portugieser, Blauer Wildbacher, Blaufränkisch, Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Merlot, Rathay, Roesler, St. Laurent, Syrah (Shiraz), Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger).

 

Die Hauptsorten des Weinbaugebiets Südburgenland sind Grüner Veltliner und Blaufränkisch.

 

g) Angaben über Güte und Eigenschaften, welche die Weine überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Verhältnisse verdanken:

 

- Angaben zum geografischen Gebiet:

Im Weinbaugebiet Südburgenland wachsen die Reben vor allem auf sandigen und tonigen, zum Teil eisenhaltigen Lehmböden.

Eine höhere Niederschlagsmenge und ausgewogenere Temperaturen als im Norden des Landes kennzeichnen das Klima in diesem Weinbaugebiet.

Die Produktionsstruktur im Weinbaugebiet Südburgenland ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof verkaufen.

Es besteht ein starker Zusammenhang zwischen dem ausgeprägten Tourismus und der Weinwirtschaft.

Einige wenige große Betriebe (Kellereien und Winzergenossenschaften) ergänzen die familienbetriebliche Struktur.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen.

 

- Angaben zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses:

Im Weinbaugebiet Südburgenland werden in etwa zu gleichen Teilen Weißweine und Rotweine erzeugt.

Die Hauptsorte bei den Weißweinen ist der Welschriesling, bei den Rotweinen der Blaufränkisch.

Die vorherrschende Organoleptik der Weine kann bei Weißwein als rassig und fruchtig, bei Rotweinen als mineralisch und zartherb charakterisiert werden.

 

- Beschreibung des kausalen Zusammenhangs:

Die schweren, zum teil eisenhaltigen Lehmböden eignen sich gut für die Produktion von mineralischen, herben Rotweinen und rassigen, fruchtigen Weißweinen.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der

Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Südburgenland Weine beiträgt.

 

h) Geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder

– sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

– von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

 

Mit Ausnahme von „Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ kann ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Südburgenland“ gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) nur mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden.

Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung

Südburgenland“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), folgenden analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden:

 

1) Analytische Untersuchungen:

a) bei weißen Qualitätsweinen:

- relative Dichte*),

- vorhandener Alkoholgehalt**),

- Gesamttrockenextrakt*),

- reduzierter Zucker*),

- zuckerfreier Extrakt*),

- titrierbare Säure**),

- freie schwefelige Säure**),

- gesamte schwefelige Säure**),

- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht**);

 

b) bei roten Qualitäts- und Prädikatsweinen zusätzlich:

- künstlicher Fremdfarbstoff (ja/nein),

- Malvidindiglucosid*);

 

c) bei sämtlichen Prädikatsweinen zusätzlich:

- Gesamtphosphor*),

- optisches Drehvermögen*);

 

d) bei Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und Strohwein zusätzlich:

- flüchtige Säure**).

 

*) für diese Parameter existieren keine gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen lediglich der Gesamtbewertung des untersuchten Weines.

**) die gesetzlichen Grenzwerte finden sich im Anhang zu dieser Produktspezifikation

 

2) Organoleptische Untersuchung:

Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft.

Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden.

Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt.

Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen wie die Angabe der

traditionellen Bezeichnung (Qualitätswein, Kabinett, Spätlese, Auslese etc.), der Sorte, und des Jahrgangs.

Die Koster beurteilen auf der Basis ihrer Erfahrung und auf der Basis vorgegebener Pegelweine, ob die vorgelegten Weine hinsichtlich Sorte, Jahrgang und traditioneller Bezeichnung typisch und verkehrsfähig (fehlerfrei) sind.

Die Kostfrage wird mit einem JA oder NEIN beantwortet.

Bei einem negativen Urteil muss die Ablehnung schriftlich begründet werden.

Die Probe entspricht sensorisch dann, wenn die Mehrheit der Koster ein positives Urteil gefällt hat.

Bei Entscheidungen im Verhältnis 3 : 3 wird die Probe einer weiteren Kostkommission vorgelegt.

Ein zweimaliges 3 : 3 bedingt insgesamt ein negatives Prüfergebnis

Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden.

Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an die Ursprungsbezeichnung „Südburgenland“ nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen und am Etikett anzuführen.

Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ unterliegen den standardisierten Kontrollen der Bundeskellereiinspektion (Stichproben) zur Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung „Südburgenland“.

 

i) Name und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben:

 

Österreichische Bundeskellereiinspektion,

Marxergasse 3

1030 Wien

www.bundeskellereiinspektion.at

 

Aufgaben der Behörde laut österreichischem Weingesetz:

Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit der Ursprungsbezeichnung „Südburgenland“,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Südburgenland“ herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Südburgenland“ herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.“

 

Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Südburgenland“ nicht den Vorschriften entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

 

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist. Die jeweiligen Strafmaßnahmen für den betroffenen Produzenten sind ebenfalls im österr.

Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) festgelegt.

 

ANHANG:

 

Wichtige önologische und analytische Parameter für „Südburgenland“:

 

Qualitätswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung: 15,00 g/l;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Kabinett:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 17° KMW* (11,10% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Spätlese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 19° KMW* (12,80% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 300 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Auslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 21° KMW* (14,45% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 350 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Beerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Ausbruch:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 27° KMW* (19,70% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Trockenbeerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 30° KMW* (22,00% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Eiswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Strohwein/Schilfwein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

 

*Grad Klosterneuburger Mostwaage

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