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HESSISCHE BERGTRAßE G.U.
RHEINGAU G.U.
LANDWEIN RHEIN
RHEINGAUER LANDWEIN
STARKENBURGER LANDWEIN
VIGNETI JOHANNISBERG GEISENHEIM
HESSISCHE BERGSTRAßE
Qualitätswein b. A., Prädikatswein, Sekt b. A. und Qualitätsperlwein
Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung
(Fonte BMELV)
(*) paragrafo aggiunti personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
1. Geschützter Name
Geschützte Ursprungsbezeichnung „Hessische Bergstraße “
2. Beschreibung der Weine
An der Hessischen Bergstraße werden überwiegend Weißweine, daneben auch Rot- und Roséweine hergestellt. Stand 31. Juli 2010 waren von der gesamten Fläche ca. 79% mit weißen Rebsorten und ca. 21% mit roten Rebsorten bepflanzt.
Weine mit der Ursprungsbezeichnung „Hessische Bergstraße“ können zur Herstellung von Qualitätsperlwein und Sekt b. A. verwendet werden.
Die Rebsorten Weißer Riesling, Grauer Burgunder, Weißer Burgunder, Müller-Thurgau, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder, Saint Laurent und Dornfelder machen mehr als 85% der bestockten Rebfläche der Hessischen Bergstraße aus.
2.1 Sensorisch
Die Weine spiegeln ihren Standort mit seinen geologischen, morphologischen und natürlichen Einflüssen (siehe 3.1 und 3.2) sowie die Arbeit des Winzers in Weinberg und Keller wider.
Weißweine zeigen hellgrüne bis gelbliche Farbtöne und weisen oft Pfirsich-Aprikosen- oder Zitrusaromen auf. Rotweine sind von hell- bis dunkelroter Farbe und werden durch Kirscharomen oder den Aromen dunkler Beerenfrüchte geprägt.
Weißherbste und Roséweine sind von heller bis blassroter Farbe, ihre Aromen erinnern meist an rötliche Beerenfrüchte.
Je nach Standort und Rebsorte sind die aromatischen und mineralischen Komponenten unterschiedlich stark ausgeprägt.
2.2 Analytisch
Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, um die Bezeichnung „Hessische Bergstraße“ verwenden zu dürfen:
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max. 15,00% vol.;
Vorhandener Alkoholgehalt mind. 4,50% vol.;
Zuckergehalt nach VO (EG) Nr. 607/2009 Anhang XIV Teil A und B
Unbeschadet der u. g. Verwendungsbedingungen in Anhang XIV Teil B darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 1g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.
Geschmacksangabe bei Stillwein
Zuckergehalt
Trocken:
Wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:
4 g/l oder
9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.
Halbtrocken:
Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
12 g/l oder
18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.
Lieblich:
Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45 g je Liter beträgt.
Süß:
Wenn sein Zuckergehalt mindestens 45 g je Liter beträgt.
Geschmacksangaben bei Sekt b. A.
Zuckergehalt
brut nature / naturherb:
Wenn sein Zuckergehalt unter 3 g/l liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde.
extra brut / extra herb:
Wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g/l liegt.
brut / herb:
Wenn sein Zuckergehalt unter 12 g/l liegt.
extra trocken:
Wenn sein Zuckergehalt zwischen 12 und 17 g/l liegt.
Trocken:
Wenn sein Zuckergehalt zwischen 17 und 32 g/l liegt.
Halbtrocken:
Wenn sein Zuckergehalt zwischen 32 und 50 g/l liegt.
Mild:
Wenn sein Zuckergehalt über 50 g/l liegt.
Geschmacksangaben bei Qualitätsperlwein
Zuckergehalt
Trocken:
0 bis 35 g/l Restzucker
Halbtrocken:
33 bis 50 g/l Restzucker
Mild.
über 50 g/l Restzucker
Gesamtsäure mindestens: 3,50 g/l
Gehalte an flüchtiger Säure:
max. 18 Milliäquivalent je Liter bei Weiß- und Roséwein,
max. 20 Milliäquivalent je Liter für Rotwein,
max. 30 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Beerenauslese oder Eiswein trägt,
max. 35 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Trockenbeerenauslese trägt.
Gesamtschwefeldioxidgehalte:
Wein:
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des in Verkehr bringen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
150 mg/l bei Rotwein,
200 mg/l bei Weiß- und Roséwein.
Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehaltes bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf
200 mg/l bei Rotwein und
250 mg/l bei Weiß- und Roséwein,
300 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Spätlese“ trägt,
350 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Auslese“ trägt,
400 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“ oder „Eiswein“ trägt.
Sekt b. A.:
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Sekte b. A. darf zum Zeitpunkt des in Verkehr bringen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch 185 mg/l nicht überschreiten.
Qualitätsperlwein:
bis 5 g/l Restzucker:
150 mg/l bei rot; 200 mg/l bei weiß/rosé
über 5 g/ Restzucker:
200 mg/l bei rot; 250 mg/l bei weiß/rosé
Gehalte an Kohlendioxid:
Der Kohlendioxidgehalt muss bei Qualitätsperlwein bei 20 °C einen auf endogenes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1,00 bar und höchstens 2,50 bar aufweisen.
Der Kohlendioxidgehalt muss bei Sekt b. A. in geschlossenen Behältnissen bei 20°C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,50 bar aufweisen.
3. Abgrenzung des Gebietes
Zur geschützten Ursprungsbezeichnung gehören die Rebflächen der Städte und Gemeinden:
Alsbach-Hähnlein, Bensheim, Brensbach, Dietzenbach, Groß-Umstadt, Heppenheim, Roßdorf, Seeheim-Jugenheim sowie Zwingenberg
des Bundeslandes Hessen.
Die Herstellung von Qualitätswein b. A., Sekt b. A. oder Qualitätsperlwein mit dem geschützten Namen „Hessische Bergstraße“ muss im Anbaugebiet, in einem anderen Anbaugebiet des Landes Hessen oder in einem Anbaugebiet eines benachbarten Landes erfolgen.
4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind
Weine und Weinerzeugnisse der „Hessischen Bergstraße“ sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit einem der folgenden traditionellen Begriffe zu kennzeichnen:
Qualitätswein, auch ergänzt durch b. A.,
Prädikatswein, ergänzt durch:
Kabinett
Spätlese
Auslese
Beerenauslese
Trockenbeerenauslese
Eiswein
Qualitätsperlwein, auch ergänzt durch b. A.
Sekt b. A., oder Winzersekt
4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):
blanc de noirs (Schreibweise „noir“ dürfte nicht zu beanstanden sein) und „gris de gris“:
dürfte nichts einzuwenden sein, da man davon ausgehen kann, dass der Endverbraucher dies versteht.
Die Schriftgröße dieser Angaben ist unabhängig von der Schriftgröße einer evtl. angegebenen Rebsorte. Auch gegen Hinweise wie „100% Riesling“ oder „rheiner Riesling“ u. ä. dürfte nichts einzuwenden sein.
Bei Wein darf der Begriff „Pinot“ in Alleinstellung nicht verwendet werden. Zulässig sind nur die Angaben der vollständigen Bezeichnung wie „Pinot noir“, „Pinot gris“, „Pinot blanc“ oder „Pinot meunier“ bzw. deren Synonyme.
Classic:
Die Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic” angegeben werden,
2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen Klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt,
3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens ein Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens
a) 11,50 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind bzw.
b) 12,00 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmtenAnbaugebiet geerntet worden sind, beträgt,
5. keine Lagen, Bereiche, Gemeinde- und Ortsteilnamen angegeben werden,
6. der Jahrgang angegeben wird,
7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und
8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.
Crémant:
Zulässig ist bei deutschem Qualitätsschaumwein b. A. die Bezeichnung „Crémant“ unter folgenden Voraussetzungen:
– Sekt b. A.
– Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren
– Zulassung durch den Mitgliedstaat
– Ganztraubenkelterung (bei weißem Sekt b. A.) und Ausbeute max. 100 Liter für 150 Kilogramm Lesegut
– Höchstschwefeldioxydgehalt 150 mg/Liter
– Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter
– gegebenenfalls zusätzliche nationale Regeln.
In Rheinland-Pfalz gilt Folgendes:
Für Qualitätsschaumwein b. A. darf die Bezeichnung „Crémant“ nur verwandt werden, wenn der Qualitätsschaumwein b. A. ausschließlich aus Trauben folgender Rebsorten hergestellt ist und der Zuckergehalt 20 Gramm (Ausnahme für die Pfalz: 15 Gramm) je Liter nicht übersteigt:
Rebsorten:
Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder.
Die Bezeichnung „Crémant“ darf nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden.
im Barrique gegoren, im Barrique ausgebaut oder im Barrique gereift:
Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur zulässig, wenn
1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,
2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis
aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,
bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein betragen hat und
3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.
Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang XVI der genannten Verordnung ist
nicht zulässig.
Riesling-Hochgewächs:
für einen weißen Qualitätswein (nicht Prädikatswein), der ausschließlich (keine fremde Süßreserve, kein Verschnitt) aus der Rebsorte Riesling hergestellt ist.
Der verwendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen haben, der mindestens 1,50% vol. (etwa 10° Oechsle) über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind.
Rotling:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
Selection:
Die Bezeichnung „Selection“ darf nur verwendet werden, wenn essich um Qualitätswein der Weinart Weiß- oder Rotwein handelt und
1.eine einzige Rebsorte angegeben wird,
2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt. Siehe Aufzählung beginnend am Fuß dieser Seite.
3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt
a) von mindestens 12,20 Volumenprozent oder
b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert aufgewiesen hat,
4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat,
5. die Weintrauben von Hand gelesen worden sind,
6. eine Einzellage angegeben wird,
7. der Jahrgang angegeben wird,
8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als 12 Gramm je Literbeträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Eineinhalbfache übersteigt,
9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe „trocken“ einhält,
10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und
11. der bei der amtlichen Qualitätsprüfung die typischen Merkmale hinsichtlich Rebsorte, Mindestalkoholgehalt, Hektarertrag und Restzuckergehalt erfüllt.
Qualitätswein mit der Bezeichnung "Selection" darf nicht vor dem 1. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden.
Steillage oder Steillagenwein:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
Weißherbst:
Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er
1. aus einer einzigen roten Rebsorte und
2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most hergestellt worden ist.
Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden.
Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.
(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.
(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung
Winzerseckt:
Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht
werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die
a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder
b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,
2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:
a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,
b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie
c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,
3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie
4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.
5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung
5.1. Natürliche Mindestalkoholgehalte / Mindestmostgewichte (Volumenprozent
Alkohol / Oechslegrad)
5.1.1. Qualitätswein
Weißweinsorten: 7,00% vol., 57° Ö.;
Rotweinsorten:
Spätburgunder Rotwein: 8,40% vol., 66° Ö.;
Sonstige Sorten Rotwein: 7,00% vol., 57° Ö.;
Weißherbst, Rosé:
Spätburgunder Weißherbst, Rosé: 7,80% vol., 62° Ö.;
Sonstige Sorten Weißherbst, Rosé: 7,00% vol., 57° Ö.;
5.1.2. Prädikatswein:
5.1.2.1. Kabinett:
Weißweinsorten: 9,80% vol., 75° Ö.;
Rotweinsorten: 10,60% vol., 80° Ö.;
5.1.2.2. Spätlese:
Weißweinsorten: 11,40% vol., 85° Ö.;
Rotweinsorten: 12,20% vol., 90° Ö.;
Weißherbst, Rosé: 11,40% vol., 85° Ö.;
5.1.2.3. Auslese
Weißweinsorten:
Riesling: 13,00% vol., 95° Ö.;
Sonstige: 13,80% vol., 100° Ö.;
Rotweinsorten: 14,50% vol., 105° Ö.;
Weißherbst, Rosé: 13,80%., 100° Ö.;
5.1.2.4. Beerenauslese:
Alle Rebsorten: 17,70% vol., 125° Ö.;
5.1.2.5. Trockenbeerenauslese:
Alle Rebsorten: 21,50% vol., 150° Ö.;
5.1.2.6. Eiswein:
Alle Rebsorten: 17,70% vol., 125° Ö.;
5.1.3. Sekt b. A., Winzersekt, Qualitätsperlwein:
Weißweinsorten: 7,00% vol., 57° Ö.;
Rotweinsorten:
Spätburgunder Rotwein: 8,40% vol., 66° Ö.;
Sonstige Sorten Rotwein: 7,00% vol., 57° Ö.;
Weißherbst, Rosé:
Spätburgunder: 7,80% vol., 62° Ö.;
Sonstige Sorten: 7,00% vol., 57° Ö.;
5.2. Anreicherung
Qualitätsweine dürfen auf bis zu 15,00%vol Gesamtalkohol angereichert werden.
Prädikatsweine dürfen nicht angereichert werden.
5.3. Süßung
Süßung ist ausschließlich mit Traubenmost erlaubt.
5.4.
Teilweise Entalkoholisierung, Konzentration und Verwendung von Eichenholzstücken ist bei Prädikatswein nicht erlaubt.
5.5.
Im Übrigen sind für die Herstellung von Weinen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Hessische Bergstraße“ die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.
6. Höchstertrag je Hektar
Der Hektarertrag für das bestimmte Anbaugebiet „Hessische Bergstraße“ ist auf 100 Hektoliter Wein festgesetzt.
7. Rebsorten
Auflistung der Keltertraubensorten, aus denen die Weine der „Hessischen Bergstraße“ gewonnen werden:
Weißweinsorten:
Albalonga, Arnsburger, Auxerrois, André, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Cantaro, Chardonnay, Chardonnay rosé, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Roter Ebling, Weißer Ebling, Faberrebe, Findling, Freisamer, Fontanara, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Gutenborner, Weißer Heunisch, Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe, Irsay Oliver, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Früher Malingre, Früher roter Malvasier, Mariensteiner, Merzling, Morio-Muskat, Muskat-Ottonel, Gelber Muskateller, Goldriesling, Müller-Thurgau, Nobling, Optima, Ortega, Orion, Orleans, Osteiner, Phönix, Perle, Prinzipal, Prior, Weißer Räuschling, Roter Räuschling, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Weißer Riesling, Roter Riesling, Roter Muskateller, Roter Traminer, Ruländer, Saphira, Sauvignon blanc, Sauvignon gris, Scheurebe, Schönburger, Septimer, Serena, Sibera, Siegerrebe, Silcher, Sirius, Solaris, Staufer, Blauer Silvaner, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Würzer, Wildmuskat, Welschriesling, Villaris.
Rot- und Roséweinsorten:
Acolon, Accent, Allegro, Blauer Affenthaler, Blauburger, Blauer Elbling, Bolero, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet-Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Färbertraube, Blauer Frühburgunder, Blauer
Gelbhölzer, Hegel, Helfensteiner, Heroldrebe, Blauer Limberger, Merlot, Müllerrebe, Muskattrollinger, Neronet, Palas, Piroso, Blauer Portugieser, Primitivo, Reberger, Regent, Rondo, Rotberger, Saint Laurent, Sulmer, Syrah, Blauer Spätburgunder, Tauberschwarz, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt.
7.2. Rebsorten Classic und Selection (*):
Classic:
Weißer Riesling, Weißer Burgunder/Weißburgunder, Grauer Burgunder/Grauburgunder, Grüner Silvaner, Müller-Thurgau/Rivaner, Blauer Spätburgunder
Selection:
Weißer Riesling, Weißer Burgunder/Weißburgunder, Grauer Burgunder/Grauburgunder, Grüner Silvaner, Müller-Thurgau/Rivaner, Blauer Spätburgunder
8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der VO (EG) Nr. 1234/2007 ergibt
8.1. Geografische Verhältnisse
8.1.1. Landschaft und Morphologie
Der überwiegende Teil des Anbaugebietes erstreckt sich an der Westseite des Odenwaldes zum Rheintal hin in einem schmalen Streifen von Nord nach Süd, eingerahmt von den Gemeinden Seeheim-Jugenheim im Norden und Heppenheim im Süden.
Durch die vielen Seitentäler, die von West nach Ost verlaufen, ergibt sich eine stark zerklüftete Landschaft mit einem hohen Anteil an Steil- und Terrassenlagen.
Daneben bestehen Rebflächen um Groß-Umstadt sowie bei Roßdorf.
Aufgrund der Topographie handelt es sich überwiegend um süd- bis westlich ausgerichtete Lagen.
Insgesamt weist das Weinbaugebiet eine bestockte Rebfläche von 436,1 Hektar (Stand: 31.07.2010), auf der vorwiegend die Rebsorten Weißer Riesling (47,5% der Rebfläche), Blauer Spätburgunder (10,4%), Grauer Burgunder (9,0%) sowie Müller-Thurgau (6,7%) angebaut werden.
8.1.2. Geologie
Das Gebiet der hessischen Bergstraße ist von der geologischen Großstruktur des Oberrheingrabens geprägt.
Mit dem Einbruch des Oberrheingrabens im Tertiär stiegen die seitlichen Grabenschultern auf.
Kristalline Tiefengesteine des Karbon wurden dadurch mehrere Tausend Meter emporgehoben und bilden heute den Untergrund der Bergstraße. Weinbergsböden, die in relevanten Anteilen plutonisches Festgestein oder dessen
Verwitterungsmaterial enthalten, finden sich in Seeheim (Gabbro), Gronau, Unter-Hambach und Heppenheim (Diorit, Granodiorit), Bensheim, Zwingenberg und Auerbach (Granit).
Im Gebiet um die Heppenheimer Starkenburg und das Hambacher Tal hat sich der Rest einer Sandsteinscholle (Buntsandstein) erhalten.
Die Weinbergsböden bestehen hier aus grobsandigem Sandstein-Verwitterungsmaterial.
Die Hänge der Bergstraße sind im Allgemeinen von mächtigen quartären Sedimentschichten bedeckt.
Im unteren Bereich (Übergang der Rheinebene zur Bergstraße) sind dies Flugsande, die mit zunehmender Höhe in Sandlöss bzw. Löss übergehen.
Die fruchtbaren Weinbergsböden entwickelten sich überwiegend aus gesteinsarmen, kalkreichen und feinerdereichen Sedimentdecken.
In den höher gelegenen hängigen Arealen nimmt im Allgemeinen die Festgesteinskomponente zu und der Kalkgehalt ab.
Die Reben bei Roßdorf stehen unterhalb eines jungtertiären Basaltkegels. Die Weinbergsböden entwickelten sich aus mächtigen Lösslehmdecken, denen im tieferen Untergrund vulkanisches Gestein folgt.
Klein- und Groß-Umstadt gehört geologisch zum nördlichen Kristallinen Odenwald.
Granit und Granitgneis (Oberdevon) bilden den Untergrund.
Darüber legten sich im Perm vulkanische Decken aus Rhyolith (Quarzporphyr). Die Weinbergsböden der stärker geneigten Lagen sind bei geringer Lösslehmkomponente als gesteinsreiche Schuttdecken ausgebildet.
Weit verbreitet sind tiefgründige entkalkte Lösslehmböden. Vereinzelt treten sehr tonreiche Böden aus im Tertiär intensiv verwittertem Rhyolith (Saprolith) auf.
8.2. Natürliche Einflüsse
Die Klimadaten stellen sich im langjährigen Durchschnitt (1981 - 2010) mit einer mittleren Jahrestemperatur von 10,8° C (15,5° C in der Vegetationszeit), einer Jahresniederschlagsmenge von durchschnittlich 697 mm und im Mittel 1685 Sonnenscheinstunden dar.
8.3. Menschliche Einflüsse
Die meist sehr kleinräumige Struktur und die Steillagen begrenzen die technischen Möglichkeiten zur Mechanisierung der Rebanlagen.
Eine an den jeweiligen Erfordernissen ausgerichtete Pflege wirkt sich sowohl positiv auf die Qualität als auch ertragsstabilisierend aus.
Auch hat sie positiven Einfluss auf das Mostgewicht, die Ausprägung von Aromen sowie auf eine harmonisch eingebundene Säure der Weine.
Die lange Vegetationsperiode und Reifezeit der Trauben in Verbindung mit der besonderen Topographie des Anbaugebietes, den kleinklimatischen Bedingungen und der charakteristischen Zusammensetzung der Böden bestimmen die Typizität der Weine mit der geografischen
Angabe „Hessische Bergstraße“. Sie führen zu Rebsorten typischen Aroma- und Geschmacksnoten, mit zum Teil hoher Mineralität der Weine. Der menschliche Einfluss stützt sich auf eine Jahrhunderte alte Weinbautradition.
8.4. Kategorien von Erzeugnissen
Die unter Punkt 8.1 – 8.3 erläuterten Zusammenhänge beziehen sich auf die Erzeugung der Trauben, die aufgrund der unterschiedlichen Böden und Bearbeitung eine unterschiedliche Prägung erhalten.
Nach der Ernte erfolgt die Einstufung in die entsprechenden Qualitätsstufen der Erzeugung.
8.4.1 Erzeugnisart „Wein“
Qualitäts- und Prädikatsweine müssen die in Punkt 5.1.1 bzw. 5.1.2 genannten Mindestanforderungen erfüllen. Insbesondere bei der Erzeugung der Trauben, die für die Herstellung von Prädikatsweinen vorgesehen sind, kann der Winzer im Laufe der Vegetation durch spezielle Pflegemaßnahmen, z.B. ertragsbegrenzende Maßnahmen oder teilweise
Entblätterung der Trauben positiven Einfluss auf die Inhaltsstoffe der Trauben nehmen.
Durch eine selektive Lese der Trauben wird die Qualität des Erntegutes weiter gesteigert.
Die kellerwirtschaftlichen Maßnahmen dienen in erster Linie dem Erhalt der in den Trauben konzentrierten Inhaltsstoffe.
8.4.2 Erzeugnisart „Qualitätsperlwein“
Für Qualitätsperlwein muss das Grundprodukt die unter 5.1.3 genannten Mindestanforderungen erfüllen.
Die Herstellung erfolgt durch eine zweite Gärung oder den Zusatz von endogener Kohlensäure.
8.4.3 Erzeugnisart „Qualitätsschaumwein"
Das Grundprodukt muss die unter 5.1.3 genannten Mindestanforderungen erfüllen.
Die im Laufe der Vegetation durchgeführten Pflegemaßnahmen dienen der Erzeugung reifer aromatischer Trauben mit einer gewissen Säurestruktur.
Der fertige Sektgrundwein wird einer zweiten Gärung zugeführt.
Diese kann im Tankverfahren oder nach der traditionellen Flaschengärung erfolgen.
Bei Letzterem muss das Erzeugnis mindestens 9 Monate mit der Hefe auf der Flasche reifen.
8.5 Kausaler Zusammenhang
Die Hessische Bergstraße liegt etwa in der Mitte der deutschen Anbaugebiete. Der positive Einfluss des Rheingrabens führt zu einem frühen Vegetationsbeginn.
Die überwiegend nach Süd bis West ausgerichteten Hang- und Steillagen verstärken den Wärmeeintrag.
Die kleinräumige Struktur begrenzt insbesondere in Steillagen die technische Mechanisierung, was zwangsläufig eine erhöhte Handarbeit zur Folge hat.
Die großen Unterschiede der Tages- und Nachttemperaturen während der Reifephase verlängern diese und wirken sich positiv auf die Aromaausbildung der Tauben aus.
Morphologie, Geologie und die Einflussmaßnahmen des Winzers führen zu gebietstypischen Produkten.
9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften
Um die vorstehend unter Nr. 4. dargestellten traditionellen Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung
verbunden sind, auf dem Etikett verwenden zu dürfen, muss der Wein zuvor eine amtliche Prüfung durchlaufen, die sich in einen analytischen und einen sensorischen Teil gliedert.
Nur wenn der Wein im Rahmen dieser amtlichen Prüfung jeweils spezifisch definierte Vorgaben erfüllt, erhält er eine aus mehreren Ziffern bestehende amtliche Prüfungsnummer (sog. A.P.-Nummer), aus der sich das jeweilige Anbaugebiet, die Betriebsnummer, die Anstellungsanzahl und das Jahr der Anstellung zur amtlichen Prüfung bzw. der Erteilung der Prüfungsnummer zu entnehmen sind.
Die AP-Nummer ist auf dem Etikett anzugeben.
10. Namen und Anschriften der Behörden, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben
10.1 Name und Anschrift
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat Weinbau
Wallufer Str. 19
65343 Eltville am Rhein
Telefon: 0 61 23 / 90 58 – 0, Telefax: 0 61 23 / 90 58 51
Email: pruefstelle-wein@rpda.hessen.de
www.rp-darmstadt.hessen.de
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Landesbetrieb
Hessisches Landeslabor (LHL)
-Weinkontrolle-
Glarusstraße 6
65203 Wiesbaden
Telefon: 0 61 1 / 76 08 – 0, Telefax: 0 61 1 / 71 35 15
E-mail: poststelle@lhl.hessen.de
www.lhl.hessen.de
10.2 Aufgaben:
10.2.1.
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird in Form von Stichproben sichergestellt.
Dabei werden Rodungen, wiederbepflanzte Rebanlagen, Zustand der Anlagen,
Reifeverlauf der Trauben, die Weinbereitung, die Abfüllung, in Verkehr bringen und Marktangebote von Erzeugnissen der „Hessischen Bergstraße“ geprüft.
Die Weinbereitung, die Abfüllung, das in Verkehr bringen und Marktangebote von Erzeugnissen der „Hessischen Bergstraße“ werden zudem von der Weinkontrolle (LHL) geprüft.
10.2.2.
Für alle Qualitätsweine b. A. besteht das Erfordernis, dass der Wein die amtliche Qualitätsprüfung durch Zuteilung einer amtlichen Prüfnummer bestanden haben muss.
Ein Prädikat wird unter Zuteilung einer amtlichen Prüfnummer zuerkannt, wenn der Wein die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweist.
Für die amtliche Qualitätsprüfung ist die Vorlage eines Untersuchungsbefundes eines amtlich anerkannten Labors
erforderlich.
Nach einer systematischen analytischen Kontrolle erfolgt eine systematische organoleptische Prüfung durch die Prüfstelle des Regierungspräsidiums Darmstadt, Dezernat Weinbau.
Der Inhalt der organoleptischen Prüfung ist in der Weinverordnung geregelt.
10.2.3.
Durch versiegelte Rückstellproben und eine Losnummer, die seitens der Prüfungsbehörde zugeteilt wird, ist eine Rückverfolgung jeder einzelnen Abfüllung möglich.
Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung
gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009
Einzutragender Name
- Urspungsbezeichnung Hessische Bergstraße
Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung
Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit dem Weingesetz vom 16. Juli 1971 (BGBl. I S. 893).
Kategorien der Weinerzeugnisse
- Wein
- Qualitätsschaumwein
- Perlwein
RHEINGAU
Qualitätswein b. A., Prädikatswein, Sekt b. A. und Qualitätsperlwein
Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung
(Fonte BMELV)
(*) paragrafo aggiunti personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
1. Geschützter Name
Ursprungsbezeichnung „Rheingau“
2. Beschreibung der Weine
Im Rheingau werden insbesondere Weißweine und daneben auch traditionell Rot- und Roséweine hergestellt.
Stand 31. Juli 2010 waren von der gesamten Fläche rd. 85% mit weißen Rebsorten und rd. 15% mit roten Rebsorten bepflanzt.
Weine mit der Ursprungsbezeichnung „Rheingau“ können zur Herstellung von Qualitätsperlwein und Sekt b. A. verwendet werden.
Keine andere Weinlandschaft der Welt hat ihren wirtschaftlichen Erfolg, und damit auch ihre sozialen und gesellschaftlichen Strukturen so mit einer einzigen Rebsorte verbunden, wie der Rheingau mit dem Riesling.
2.1 Sensorisch
Die Weine spiegeln ihren Standort mit seinen geologischen, morphologischen und natürlichen Einflüssen (siehe 3.1 und 3.2) sowie die Arbeit des Winzers in Weinberg und Keller wider.
Weißweine zeigen hellgrüne bis gelbliche Farbtöne und weisen oft Pfirsich-,Aprikosen- oder Zitrusaromen auf. Rotweine sind von hell- bis dunkelroter Farbe und werden durch Kirscharomen oder den Aromen dunkler Beerenfrüchte geprägt.
Weißherbste und Roséweine sind von heller bis blassroter Farbe, ihre Aromen erinnern meist an rötliche Beerenfrüchte.
Je nach Standort und Rebsorte sind die aromatischen und mineralischen Komponenten unterschiedlich stark ausgeprägt.
2.2 Analytisch
Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen
Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind ver- 2 - bindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, um die Bezeichnung „Rheingau“ verwenden zu dürfen:
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max.: 15,00% vol.
Vorhandener Alkoholgehalt mind.: 4,50% vol.
Zuckergehalt nach VO (EG) Nr. 607/2009 Anhang XIV Teil A und B
Unbeschadet der u. g. Verwendungsbedingungen in Anhang XIV Teil B darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 1g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.
Geschmacksangabe bei Stillwein
Zuckergehalt:
Trocken:
Wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:
4 g/l oder
9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.
Halbtrocken:
Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
12 g/l oder
18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.
Lieblich:
Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45 g je Liter beträgt.
Süß:
Wenn sein Zuckergehalt mindestens 45 g je Liter beträgt.
Geschmacksangaben bei Sekt b. A.
Zuckergehalt:
brut nature / naturherb:
Wenn sein Zuckergehalt unter 3 g/l liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde.
extra brut / extra herb:
Wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g/l liegt.
brut / herb:
Wenn sein Zuckergehalt unter 12 g/l liegt.
extra trocken:
Wenn sein Zuckergehalt zwischen 12 und 17 g/l liegt.
Trocken:
Wenn sein Zuckergehalt zwischen 17 und 32 g/l liegt.
Halbtrocken:
Wenn sein Zuckergehalt zwischen 32 und 50 g/l liegt.
Mild:
Wenn sein Zuckergehalt über 50 g/l liegt.
Geschmacksangaben bei Qualitätsperlwein
Zuckergehalt:
Trocken:
0 bis 35 g/l Restzucker
Halbtrocken:
33 bis 50 g/l Restzucker
Mild.
über 50 g/l Restzucker
Gesamtsäure mindestens: 3,50 g/l
Gehalte an flüchtiger Säure:
max. 18 Milliäquivalent je Liter bei Weiß- und Roséwein,
max. 20 Milliäquivalent je Liter für Rotwein,
max. 30 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Beerenauslese oder Eiswein trägt,
max. 35 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Trockenbeerenauslese trägt.
Gesamtschwefeldioxidgehalte:
Wein:
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des in Verkehr bringen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
150 mg/l bei Rotwein,
200 mg/l bei Weiß- und Roséwein.
Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehaltes bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf
200 mg/l bei Rotwein und
250 mg/l bei Weiß- und Roséwein,
300 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Spätlese“ trägt,
350 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Auslese“ trägt,
400 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“ oder „Eiswein“ trägt.
Sekt b. A.:
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Sekte b. A. darf zum Zeitpunkt des in Verkehr bringen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch 185 mg/l nicht überschreiten.
Qualitätsperlwein:
bis 5 g/l Restzucker:
150 mg/l bei rot; 200 mg/l bei weiß/rosé
über 5 g/ Restzucker:
200 mg/l bei rot; 250 mg/l bei weiß/rosé
Gehalte an Kohlendioxid:
Der Kohlendioxidgehalt muss bei Qualitätsperlwein bei 20 °C einen auf endogenes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1,00 bar und höchstens 2,50 bar aufweisen.
Der Kohlendioxidgehalt muss bei Sekt b. A. in geschlossenen Behältnissen bei 20°C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,50 bar aufweisen.
3. Abgrenzung des Gebietes
Zur geschützten Ursprungsbezeichnung gehören die Rebflächen der Städte und Gemeinden:
Eltville am Rhein, Felsberg, Flörsheim am Main, Frankfurt am Main, Geisenheim, Hochheim am Main, Kiedrich, Lorch, Oestrich-Winkel, Rüdesheim am Rhein, Walluf und der Landeshauptstadt Wiesbaden
des Bundeslandes Hessen.
Die Herstellung von Qualitätswein b. A., Sekt b. A. oder Qualitätsperlwein mit dem geschützten
Namen „Rheingau“ muss im Anbaugebiet, in einem anderen Anbaugebiet des Landes Hessen oder in einem Anbaugebiet eines benachbarten Landes erfolgen.
4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind
Weine und Weinerzeugnisse des „Rheingau“ sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit einem der folgenden traditionellen Begriffe zu kennzeichnen:
Qualitätswein, auch ergänzt durch b. A.,
Prädikatswein ergänzt durch:
Kabinett,
Spätlese,
Auslese,
Beerenauslese,
Trockenbeerenauslese,
Eiswein.
Qualitätsperlwein, auch ergänzt durch b. A.,
Sekt b. A. oder Winzersekt.
4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):
blanc de noirs (Schreibweise „noir“ dürfte nicht zu beanstanden sein) und „gris de gris“:
dürfte nichts einzuwenden sein, da man davon ausgehen kann, dass der Endverbraucher dies versteht.
Die Schriftgröße dieser Angaben ist unabhängig von der Schriftgröße einer evtl. angegebenen Rebsorte. Auch gegen Hinweise wie „100% Riesling“ oder „rheiner Riesling“ u. ä. dürfte nichts einzuwenden sein.
Bei Wein darf der Begriff „Pinot“ in Alleinstellung nicht verwendet werden. Zulässig sind nur die Angaben der vollständigen Bezeichnung wie „Pinot noir“, „Pinot gris“, „Pinot blanc“ oder „Pinot meunier“ bzw. deren Synonyme.
Classic:
Die Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic” angegeben werden,
2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen Klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt,
3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens ein Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens
a) 11,50 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind bzw.
b) 12,00 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmtenAnbaugebiet geerntet worden sind, beträgt,
5. keine Lagen, Bereiche, Gemeinde- und Ortsteilnamen angegeben werden,
6. der Jahrgang angegeben wird,
7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und
8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.
Crémant:
Zulässig ist bei deutschem Qualitätsschaumwein b. A. die Bezeichnung „Crémant“ unter folgenden Voraussetzungen:
– Sekt b. A.
– Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren
– Zulassung durch den Mitgliedstaat
– Ganztraubenkelterung (bei weißem Sekt b. A.) und Ausbeute max. 100 Liter für 150 Kilogramm Lesegut
– Höchstschwefeldioxydgehalt 150 mg/Liter
– Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter
– gegebenenfalls zusätzliche nationale Regeln.
In Rheinland-Pfalz gilt Folgendes:
Für Qualitätsschaumwein b. A. darf die Bezeichnung „Crémant“ nur verwandt werden, wenn der Qualitätsschaumwein b. A. ausschließlich aus Trauben folgender Rebsorten hergestellt ist und der Zuckergehalt 20 Gramm (Ausnahme für die Pfalz: 15 Gramm) je Liter nicht übersteigt:
Rebsorten:
Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder.
Die Bezeichnung „Crémant“ darf nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden.
Liebfrauenmilch oder Liebfraumilch:
(1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als "Liebfrauenmilch" oder "Liebfraumilch" nur bezeichnet werden, wenn
1. er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt und von der Geschmacksart dieser Rebsorten bestimmt ist und
2. der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die Geschmacksangabe "lieblich" zulässigen Spanne liegt.
(3) Bei dem in Absatz 1 genannten Wein ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes nicht zulässig.
im Barrique gegoren, im Barrique ausgebaut oder im Barrique gereift:
Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur zulässig, wenn
1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,
2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis
aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,
bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein betragen hat und
3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.
Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang XVI der genannten Verordnung ist
nicht zulässig.
Riesling-Hochgewächs:
für einen weißen Qualitätswein (nicht Prädikatswein), der ausschließlich (keine fremde Süßreserve, kein Verschnitt) aus der Rebsorte Riesling hergestellt ist.
Der verwendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen haben, der mindestens 1,50% vol. (etwa 10° Oechsle) über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind.
Rotling:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
Selection:
Die Bezeichnung „Selection“ darf nur verwendet werden, wenn essich um Qualitätswein der Weinart Weiß- oder Rotwein handelt und
1.eine einzige Rebsorte angegeben wird,
2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt. Siehe Aufzählung beginnend am Fuß dieser Seite.
3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt
a) von mindestens 12,20 Volumenprozent oder
b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert aufgewiesen hat,
4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat,
5. die Weintrauben von Hand gelesen worden sind,
6. eine Einzellage angegeben wird,
7. der Jahrgang angegeben wird,
8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als 12 Gramm je Literbeträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Eineinhalbfache übersteigt,
9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe „trocken“ einhält,
10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und
11. der bei der amtlichen Qualitätsprüfung die typischen Merkmale hinsichtlich Rebsorte, Mindestalkoholgehalt, Hektarertrag und Restzuckergehalt erfüllt.
Qualitätswein mit der Bezeichnung "Selection" darf nicht vor dem 1. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden.
Steillage oder Steillagenwein:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
Weißherbst:
Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er
1. aus einer einzigen roten Rebsorte und
2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most hergestellt worden ist.
Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden.
Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.
(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.
(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung
Winzerseckt:
Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht
werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die
a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder
b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,
2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:
a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,
b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie
c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,
3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie
4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.
5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung
5.1. Natürliche Mindestalkoholgehalte / Mindestmostgewichte (Volumenprozent Alkohol / Öchslegrad)
5.1.1. Qualitätswein:
Weißweinsorten: 7,00% vol., 57° Ö.;
Rotweinsorten:
Spätburgunder Rotwein: 8,40% vol., 66° Ö.;
Sonstige Sorten Rotwein: 7,80 5 vol., 62° Ö.;
Weißherbst, Rosé: 7,80% vol., 62° Ö.;
5.1.2. Prädikatswein:
5.1.2.1. Kabinett:
Weißweinsorten: 9,80% vol., 75° Ö.;
Rotweinsorten: 10,60% vol., 80° Ö.;
5.1.2.2. Spätlese:
Weißweinsorten: 11,40% vol., 85° Ö.;
Rotweinsorten: 12,20% vol., 90° Ö.;
Weißherbst, Rosé: 11,40% vol., 85° Ö.;
5.1.2.3. Auslese:
Weißweinsorten:
Riesling: 13,00% vol., 95° Ö.;
Sonstige: 13,80% vol., 100° Ö.;
Rotweinsorten: 14,50% vol., 105° Ö.;
Weißherbst, Rosé: 13,80% vol., 100° Ö.;
5.1.2.4. Beerenauslese:
Alle Rebsorten: 17,70% vol., 125° Ö.;
5.1.2.5. Trockenbeerenauslese:
Alle Rebsorten: 21,50% vol., 150° Ö.;
5.1.2.6. Eiswein:
Alle Rebsorten: 17,70% vol., 125° Ö.
5.1.3. Sekt b. A. oder Winzersekt, Qualitätsperlwein
Weißweinsorten: 7,00% vol., 57° Ö.;
Rotweinsorten:
Spätburgunder Rotwein: 8,40% vol., 66° Ö.;
Sonstige Sorten Rotwein: 7,80% vol., 62° Ö.;
Weißherbst, Rosé: 7,80% vol., 62° Ö.
5.2. Anreicherung
Qualitätsweine dürfen auf bis zu 15,00% vol Gesamtalkohol angereichert werden.
Prädikatsweine dürfen nicht angereichert werden.
5.3. Süßung
Süßung ist ausschließlich mit Traubenmost erlaubt.
5.4.
Teilweise Entalkoholisierung, Konzentration und Verwendung von Eichenholzstücken ist bei Prädikatswein nicht erlaubt.
5.5.
Im Übrigen sind für die Herstellung von Weinen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Rheingau“ die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.
6. Höchstertrag je Hektar
Der Hektarertrag für das bestimmte Anbaugebiet „Rheingau“ ist auf 100 Hektoliter Wein festgesetzt.
7. Rebsorten
Angabe der Keltertraubensorten, aus denen der Wein/die Weine des Rheingaus gewonnen wird/werden:
Rebsorten für Weißwein
insbes. Weißer Riesling mit rd. 80% auf der Rebfläche im Rheingau vertreten sowie für Rheingau zugelassene, klassifizierte Rebsorten (inklusive ihrer Synonymen Bezeichnungen):
Albalonga, Arnsburger, Auxerrois, André, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Cantaro, Chardonnay, Chardonnay rosé, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Roter Elbling, Weißer Elbling, Faberrebe, Findling, Freisamer, Fontanara, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Gutenborner, Weißer Heunisch, Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe, Isray Oliver, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Früher Malingre, Früher roter Malvasier, Mariensteiner, Merzling, Morio-Muskat, Muskat-Ottonel, Gelber Muskateller, Goldriesling, Müller-Thurgau, Nobling, Optima, Ortega, Orion, Orleans, Osteiner, Phönix, Perle, Prinzipal, Prior, Weißer Räuschling, Roter Räuschling, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Weißer Riesling, Roter Riesling, Roter Muskateller, Roter Traminer, Ruländer, Saphira, Sauvignon blanc, Sauvignon gris, Scheurebe, Schönburger, Septimer, Serena, Sibera, Siegerrebe, Silcher, Sirius, Solaris, Staufer, Blauer Silvaner, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Würzer, Wildmuskat, Welschriesling, Villaris
Rebsorten für Rot- und Roséwein:
Blauer Spätburgunder mit rd. 13 % auf der Rebfläche im Rheingau vertreten sowie für Rheingau zugelassene, klassifizierte Rebsorten (inklusive ihrer Synonymen Bezeichnungen):
Accent, Acolon, Allegro, Blauer Affenthaler, Blauburger, Blauer Elbling, Bolero, Cabernet carbon, Cabernet carol, Cabernet cortis, Cabernet cubin, Cabernet dorio, Cabernet dorsa, Cabernet franc, Cabernet mitos, Cabernet sauvignon, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Färbertraube, Blauer Frühburgunder, Blauer Gelbhölzer, Hegel, Helfensteiner, Heroldrebe, Blauer Limberger, Merlot, Müllerrebe, Muskat Trollinger, Neronet, Palas, Blauer Portugieser, Primitivo, Piroso, Reberger, Regent, Rondo, Rotberger, Saint Laurent, Sulmer, Syrah, Blauer Spätburgunder, Tauberschwarz, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt.
7.2. Rebsorten Classic und Selection (*):
Classic:
Weißer Riesling, Blauer Spätburgunder;
Selection:
Weißer Riesling, Blauer Spätburgunder.
8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der VO (EG) Nr. 1234/2007 ergibt
8.1. Geografische Verhältnisse
8.1.1. Landschaft und Morphologie
Naturräumlich wird der Rheingau zum Rhein-Main-Tiefland gezählt.
Der Rheingau erstreckt sich rechtsrheinisch, hauptsächlich westlich des Rheinknies bei Wiesbaden und zieht sich auf einem schmalen Streifen als sanft gewelltes Hügelland von den Höhen des Taunushauptkammes hinunter bis zum Rhein, der hier für 30 Kilometer aus seiner allgemeinen Nordrichtung abgelenkt wird und bis zum Binger Loch nach Westen fließt.
Die dominierende Geländeform im Rheingau ist hier der Südhang. Er schließt aber auch die Rebflächen des steilen Einschnitts des Rheins in den Taunushauptkamm vom Binger Loch bis Lorch bzw. Lorchhausen, als auch die Rebflächen der Landeshauptstadt Wiesbaden und am nördlichen Mainufer zwischen Flörsheim und Hochheim bis nach Frankfurt am Main und Felsberg ein.
8.1.2. Geologie
Das Weinbaugebiet Rheingau hat Anteil an den beiden geologischen Großstrukturen Mainzer Becken und Rheinisches Schiefergebirge (Taunus).
Der Untergrund des Oberen und des Mittleren Rheingaus wird von sandigen und tonigen marinen und brackischen
Lockersedimenten des Tertiärs aufgebaut. Tone treten hauptsächlich an den westexponierten Talhängen der dem Rhein tributären Bäche zu Tage, „Meeressande“ sind auf den gehobenen Grabenschultern verbreitet.
Kleine Vorkommen von Kalksteinen (Tertiär) beschränken sich auf den Oberen Rheingau.
Die Rhein- und Mainterrassenverebnungen machen flächenmäßig den größten Teil des Anbaugebietes aus.
Sie sind mit mächtigem Löss bzw. Lösslehm bedeckt.
Die Vorbergzone vor dem Taunushauptkamm besteht aus Phyllit bzw. phyllitischen Tonschiefern (Unterdevon). Im Unteren Rheingau sind ab dem Durchbruchstal des Rheins Quarzite und quarzitische Sandsteine, Phyllite und Tonschiefer (Unterdevon) verbreitet.
Die Weinbergsböden sind hier überwiegend als gesteinsreiche Schuttdecken ausgebildet, in den tiefer gelegenen Arealen mit zunehmender Lösskomponente.
8.2. Natürliche Einflüsse
Das Klima im Rheingau ist sehr mild. Es ist geprägt durch trocken-warme Sommer und milde Winter.
Der Rheingau liegt im Regenschatten der bewaldeten Höhen des von Südwesten nach Nordosten ausgerichteten Rheingaugebirges, einem Teil des Hohen Taunus.
Die Wälder bremsen den Abfluss nächtlicher Kaltluft in die darunter gelegenen Weinberge.
Dadurch, dass der Rhein bis Rüdesheim nach Westen verläuft, gibt es im Rheingau vorwiegend Südhänge, die einer starken Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, und somit optimale Bedingungen für den Weinbau bereit stellen. In den Ortslagen nahe dem Rhein wachsen in den Gärten mediterrane Gehölze (Feigenbäume, Oliven, Aprikosen und Pfirsiche), an den Rhein-Steilhängen herrscht eine an die Trockenheit angepasste Vegetation vor.
Die durchschnittlichen Tagestemperaturen in den Sommermonaten liegen bei über 19 C, im Winter selten unter 1 C. Die Klimadaten stellen sich im 30-jährigen Mittel (1971 – 2000) mit einer mittleren Jahrestemperatur von 10,6° C (15,4° C in de Vegetationszeit), einer Jahresniederschlagsmenge von durchschnittlich 582 mm und etwa 1603 Sonnenscheinstunden dar.
8.3. Menschliche Einflüsse
Der Rheingau ist geprägt von zahlreichen selbstvermarktenden Weinbau-, zumeist Familienbetrieben.
Die nicht selbst vermarktenden Betriebe sind in Winzergenossenschaften organisiert.
Einige der renommiertesten Rheingauer Weingüter sind im Verband Deutscher Prädikatsweingüter (VDP) organisiert. Der VDP Rheingau ist zugleich der mitgliederstärkste Regionalverein des VDP Deutschland.
Die meist sehr kleinräumige Struktur und die Steillagen begrenzen die technischen Möglichkeiten zur Mechanisierung der Rebanlagen. Eine an den jeweiligen Erfordernissen ausgerichtete Pflege wirkt sich positiv auf die Qualität sowie ertragsstabilisierend aus.
Auch hat sie positiven Einfluss auf das Mostgewicht, die Ausprägung von Aromen und eine harmonisch eingebundene Säure der Weine.
Die lange Vegetationsperiode und Reifezeit der Trauben in Verbindung mit der besonderen Topographie des Anbaugebietes, den kleinklimatischen Bedingungen und der charakteristischen Zusammensetzung der Böden bestimmen die Typizität der Weine mit der geografischen Angabe „Rheingau“.
Sie führen zu Rebsorten typischen Aroma- und Geschmacksnoten, mit zum Teil hoher Mineralität der Weine. Der menschliche Einfluss stützt sich auf eine Jahrhunderte alte Weinbautradition.
8.4. Kategorien von Erzeugnissen
Die unter Punkt 8.1 – 8.3 erläuterten Zusammenhänge beziehen sich auf die Erzeugung der Trauben, die aufgrund der unterschiedlichen Böden und Bearbeitung eine unterschiedliche Prägung erhalten.
Nach der Ernte erfolgt die Einstufung in die entsprechenden Qualitätsstufen der Weinerzeugung.
8.4.1 Erzeugnisart „Wein“
Qualitäts- und Prädikatsweine müssen die in Punkt 5.1.1 bzw. 5.1.2 genannten Mindestanforderungen erfüllen. Insbesondere bei der Erzeugung der Trauben, die für die Herstellung von Prädikatsweinen vorgesehen sind, kann der Winzer im Laufe der Vegetation durch spezielle Pflegemaßnahmen, z.B. ertragsbegrenzende Maßnahmen oder teilweise
Entblätterung der Trauben positiven Einfluss auf die Inhaltsstoffe der Trauben nehmen.
Durch eine selektive Lese der Trauben wird die Qualität des Erntegutes weiter gesteigert.
Die kellerwirtschaftlichen Maßnahmen dienen in erster Linie dem Erhalt der in den Trauben konzentrierten Inhaltsstoffe.
8.4.2 Erzeugnisart „Qualitätsperlwein“
Für Qualitätsperlwein muss das Grundprodukt die unter 5.1.3 genannten Mindestanforderungen erfüllen.
Die Herstellung erfolgt durch eine zweite Gärung oder dem Zusatz von endogener Kohlensäure.
8.4.3 Erzeugnisart „Qualitätsschaumwein“
Das Grundprodukt muss die unter 5.1.3 genannten Mindestanforderungen erfüllen.
Die im Laufe der Vegetation durchgeführten Pflegemaßnahmen dienen der Erzeugung reifer aromatischer Trauben mit einer gewissen Säurestruktur.
Der fertige Sektgrundwein wird einer zweiten Gärung zugeführt.
Diese kann im Tankverfahren oder nach der traditionellen Flaschengärung erfolgen.
Bei Letzterem muss das Erzeugnis mindestens 9 Monate mit der Hefe auf der Flasche reifen.
8.5. Kausaler Zusammenhang
Das Anbaugebiet erstreckt sich entlang des Untermaines und des Rheines.
Der positive Einfluss des Rheingrabens führt zu einem frühen Vegetationsbeginn.
Die überwiegend nach Süd bis Südwest ausgerichteten Hang- und Steillagen verstärken den Wärmeeintrag.
Die großen Unterschiede der Tages und Nachttemperaturen während der Reifephase verlängern diese und wirken sich positiv auf die Aromaausbildung der Tauben aus.
Morphologie, Geologie und die Einflussmaßnahmen des Winzers führen zu gebietstypischen Produkten.
9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften
Um die vorstehend unter Nr. 4. dargestellten traditionellen Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind, auf dem Etikett verwenden zu dürfen, muss der Wein zuvor eine amtliche Prüfung durchlaufen, die sich in einen analytischen und einen sensorischen Teil gliedert.
Nur wenn der Wein im Rahmen dieser amtlichen Prüfung jeweils spezifisch definierte Vorgaben erfüllt, erhält er eine aus mehreren Ziffern bestehende amtliche Prüfungsnummer (sog. A.P.-Nummer), aus der sich das jeweilige Anbaugebiet, die Betriebsnummer, die Anstellungsanzahl und das Jahr der Anstellung zur amtlichen Prüfung bzw. der
Erteilung der Prüfungsnummer zu entnehmen sind. Die AP-Nummer ist auf dem Etikett anzugeben.
10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben
10.1. Name und Anschrift
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat Weinbau
Wallufer Str. 19
65343 Eltville am Rhein
Telefon: 0 61 23 / 90 58 – 0, Telefax: 0 61 23 / 90 58 51
Email: pruefstelle-wein@rpda.hessen.de
www.rp-Darmstadt.hessen.de
Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL)
-Weinkontrolle-
Clarusstraße 6
65203 Wiesbaden
Telefon: 0 61 1 / 76 08 – 0, Telefax: 0 61 1 / 71 35 15
E-mail: poststelle@lhl.hessen.de
www.lhl.hessen.de
10.2. Aufgaben:
10.2.1.
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird in Form von Stichproben sichergestellt.
Dabei werden Rodungen, wiederbepflanzte Rebanlagen, Zustand der Anlagen, Reifeverlauf der Trauben, die Weinbereitung, die Abfüllung, in Verkehr bringen und Marktangebote von Erzeugnissen des „Rheingaus“ geprüft.
Die Weinbereitung, die Abfüllung, das in Verkehr bringen und Marktangebote von Erzeugnissen der „Rheingau“ werden zudem von der Weinkontrolle (LHL) geprüft.
10.2.2.
Für alle Qualitätsweine b. A. besteht das Erfordernis, dass der Wein die amtliche Qualitätsprüfung durch Zuteilung einer amtlichen Prüfnummer bestanden haben muss.
Ein Prädikat wird unter Zuteilung einer amtlichen Prüfnummer zuerkannt, wenn der Wein die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweist.
Für die amtliche Qualitätsprüfung ist die Vorlage eines Untersuchungsbefundes eines amtlich anerkannten Labors
erforderlich.
Nach einer systematischen analytischen Kontrolle erfolgt eine systematische organoleptische Prüfung durch die Prüfstelle des Regierungspräsidiums Darmstadt, Dezernat Weinbau. Der Inhalt der organoleptischen Prüfung ist in der Weinverordnung geregelt.
10.2.3.
Durch versiegelte Rückstellproben und eine Losnummer, die seitens der Prüfungsbehörde zugeteilt wird, ist eine Rückverfolgung jeder einzelnen Abfüllung möglich.
Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung
gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009
Einzutragender Name
- Urspungsbezeichnung „Rheingau“
Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung
Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit Anordnung des Reichsnährstandes für Wein (Bekanntmachung der Hauptvereinigung der deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft vom 7. Januar 1936 betr. Kennzeichnung von Wein (RNVBl. S. 17)).
Kategorien der Weinerzeugnisse
- Wein
- Qualitätsschaumwein
- Perlwein
LANDWEIN RHEIN
LANDWEIN
Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe
(Fonte BMELV)
(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
1. Geschützter Name
Geschützte Geografische Angabe „Landwein Rhein“
Die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) „Landwein Rhein“ erstreckt sich auf Landweine
aus den Ländern Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Hessen.
2. Beschreibung des Weines
2.1. Analytisch
Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindest- und Höchstwerte, die bei Landwein eingehalten werden müssen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:
Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens: 4,50% vol.
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max.:
11,50% vol. bei Weiß- und Roséwein
12,00% vol. bei Rotwein.
Entsprechend dem Gesamtzuckergehalt dürfen folgende Geschmacksangaben verwendet werden:
Geschmacksangabe Zuckergehalt:
Trocken:
Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:
4,00 g/l oder
9,00 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt
Halbtrocken:
Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
12,00 g/l oder
18,00 g/l, sofern der in g je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger
ist als der Restzuckergehalt.
Lieblich:
Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45,00 g/l beträgt.
Süß:
Wenn sein Zuckergehalt mindestens: 45,00 g/l beträgt.
Gesamtsäure muss mindestens: 3,50 g/l betragen
Maximale Gehalte an flüchtiger Säure:
a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,
b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein.
Gesamtschwefeldioxidgehalte:
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
a) 150 mg/l bei Rotwein;
b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.
Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5,00 g/l oder mehr haben, auf
a) 200 mg/l bei Rotwein und
b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein.
2.2. Organoleptisch
Weißwein:
deutliche Fruchtbetonung mit den Aromen Apfel, Pfirsich, Muskat- und Rosenduft sowie exotische Aromen wie Grapefruit, Ananas oder Maracuja.
Er hat eine gewisse ausgewogene Säure-Süße-Balance und Frische.
Rotweine
sind je nach Rebsorte von den Fruchtaromen Kirschen, Erdbeeren, Brombeeren, Cassis und Holunder geprägt. Die Gerbstoffe verleihen den Weinen Struktur und Nachhaltigkeit.
Roséwein
wird aus roten Rebsorten hell gekeltert.
Er ist von heller bis blassroter Farbe.
Er unterscheidet sich vom Rotwein durch seine frische, weniger alkoholbetonte Art und seinen geringeren Tanningehalt und dient oftmals als frischer spritziger Sommerwein.
3. Abgrenzung des Gebietes
Das Landweingebiet mit der geschützten geografischen Angabe „Landwein Rhein“ umfasst innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz die Rebflächen der Gemeinden:
Ahrbrück, Albersweiler, Albig, Albisheim (Pfrimm), Alf, Alken, Alsenz, Alsheim, Altdorf, Altenahr, Altenbamberg, Alzey, Annweiler am Trifels, Appenheim, Armsheim, Aspisheim, Auen, Ayl, Bad Bergzabern, Bad Dürkheim, Bad Ems, Badenheim, Bad Hönningen, Bad Kreuznach, Bad Münster am Stein-Ebernburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Bacharach, Bad Sobernheim, Barbelroth, Bärweiler, Battenberg (Pfalz), Bausendorf, Bayerfeld-Steckweiler, Bechenheim, Becherbach bei Kirn, Bechtheim, Bechtolsheim, Beilstein, Bekond, Bellheim, Bengel, Bermersheim (Alzey-Worms), Bermersheim vor der Höhe, Bernkastel-Kues, Biebelnheim, Biebelsheim, Billigheim-Ingenheim, Bingen am Rhein, Birkweiler, Bischheim, Bissersheim, Bobenheim am Berg, Bobenheim-Roxheim, Böbingen, Böchingen, Bockenau, Bockenheim an der Weinstraße, Bodenheim, Böhl-Iggelheim, Bolanden, Boos (Bad Kreuznach), Boppard, Bornheim (Alzey-Worms), Bornheim (Südliche Weinstraße), Bornich, Braubach, Brauneberg, Braunweiler, Breitenheim,
Breitscheid (Mainz-Bingen), Bremm, Bretzenheim, Brey, Briedel, Briedern, Brodenbach, Bruttig-Fankel, Bubenheim (Donnersbergkreis), Bubenheim (Mainz4/Bingen), Budenheim, Bullay, Burg (Mosel), Burgen (Bernkastel-Wittlich), Burgen (Mayen-Koblenz), Burgsponheim, Burrweiler, Callbach, Cochem, Dackenheim, Dalberg, Dalheim, Dannstadt-Schauernheim, Datenberg, Dausenau, Deidesheim, Dernau, Desloch, Detzem, Dexheim, Dieblich, Dielkirchen, Dienheim, Dierbach, Dintesheim, Dirmstein, Dittelsheim-Heßloch, Dolgesheim, Dorn-Dürkheim, Dörrenbach, Dörscheid, Dorsheim, Dramscheid, Dreis, Duchroth, Ebertsheim, Eckelsheim, Eckenroth, Edenkoben, Edesheim, Ediger-Eller, Eich, Eimsheim, Einselthum, Ellenz-Poltersdorf, Ellerstadt, Engelstadt, Enkirch, Ensch, Ensheim, Eppelsheim, Erbes-Büdesheim, Erden, Ernst, Erpolzheim, Esch (Bernkastel-Wittlich), Eschbach (Südliche Weinstraße), Esselborn, Essenheim, Essingen, Fachbach, Feilbingert, Fell, Filsen, Finkenbach-Gersweiler, Fisch, Flemlingen, Flonheim, Flörsheim-Dalsheim, Flussbach, Föhren, Forst an der Weinstraße, Framersheim, Frankweiler, Franzenheim, Freckenfeld, Frei-Laubersheim, Freimersheim (Alzey-Worms), Freimersheim (Pfalz), Freinsheim, Freisbach, Frettenheim, Friedelsheim, Friesenheim, Fürfeld, Fußgönheim, Gabsheim, Gau-Algesheim, Gau-Bickelheim, Gau-Bischofsheim, Gauersheim, Gaugrehweiler, Gau-Heppenheim, Gau-Odernheim, Gau-Weinheim, Gensingen, Gerbach, Gerolsheim, Gimbsheim, Gleisweiler, Gleiszellen-Gleishorbach, Göcklingen, Gommersheim, Gönnheim, Graach an der Mosel, Grafschaft, Grolsheim, Großfischlingen, Großkarlbach, Großniedesheim, Grünstadt, Guldental, Gumbsheim, Gundersheim, Gundheim, Guntersblum, Gutenberg, Hackenheim, Hahnheim, Hainfeld, Hammerstein, Hangen-Weisheim, Hargesheim, Harxheim, Hassloch, Hatzenport, Heidesheim am Rhein, Hergenfeld, Hergersweiler, Herxheim am Berg, Herxheim bei Landau/Pfalz, Herxheimweyher, Hessheim, Hetzerath, Heuchelheim bei Frankenthal, Heuchelheim-Klingen, Hillesheim (Mainz-Bingen), Hochborn, Hochdorf-Assenheim, Hochstadt (Pfalz), Hochstätten, Hochweiler, Hohenöllen, Hohen-Sülzen, Horrweiler, Hüffelsheim, Hupperath, Igel, Ilbesheim bei Landau in der Pfalz, Immesheim, Impflingen, Ingelheim am Rhein, Insheim, Irsch, Jugenheim in Rheinhessen, Kalkofen, Kallstadt, Kamp-Bornhofen, Kandel, Kanzem, Kapellen-Drusweiler, Kapsweyer, Kasbach-Ohlenberg, Kasel, Kastel-Staadt, Kaub, Kenn, Kesten, Kestert, Kettenheim, Kindenheim, Kinderbeuern, Kinheim, Kirchheim an der Weinstraße, Kirchheimbolanden,
Kirf, Kirrweiler (Pfalz), Kirschroth, Klausen, Kleinfischlingen, Kleinkarlbach, Kleinniedesheim, Klein-Winternheim, Klingenmünster, Klotten, Klüsserath, Knittelsheim, Knöringen, Kobern-Gondorf, Koblenz, Koblenz, Köngernheim, Konz, Korlingen, Köwerich, Kröv, Lahnstein, Lambsheim, Landau in der Pfalz, Langenlonsheim, Langenthal, Langscheid, Langsur, Laubenheim, Laumersheim, Lauschied, Lehmen, Leinsweiler, Leiwen, Lettweiler, Leubsdorf, Leutesdorf, Lieser, Lingenfeld, Linz am Rhein, Löf, Longen, Longuich, Lonsheim, Lörzweiler, Lösnich, Ludwigshöhe, Lustadt, Maikammer, Mainz, Mandel, Mannweiler-Cölln, Manubach, Maring-Noviand, Marnheim, Martinstein, Mauchenheim, Mayschoß, Meckenheim, Meddersheim, Mehring, Meisenheim, Mertesdorf, Mertesheim, Merxheim, Merzkirchen, Mesenich, Mettenheim, Minfeld, Minheim, Mölsheim, Mommenheim, Monsheim, Monzernheim, Monzingen, Morscheid, Morschheim, Mörstadt, Moselkern, Müden (Mosel), Mülheim (Mosel), Münsterappel, Münster- Sarmsheim, Nack, Nackenheim, Nassau, Neef, Nehren, Neu-Bamberg, Neuleiningen, Neumagen-Dhron, Neustadt an der Weinstraße, Niederburg, Niederfell, Niederhausen, Niederhausen an der Appel, Niederheimbach, Nieder-Hilbersheim, Niederhorbach, Niederkirchen bei Deidesheim, Niedermoschel, Nieder-Olm, Niederotterbach, Nieder5/Wiesen, Nierstein, Nittel, Nochern, Norheim, Nussbaum, Oberbillig, Oberdiebach, Oberfell, Ober-Flörsheim, Oberhausen (Südliche Weinstraße), Oberhausen an der Appel, Oberhausen an der Nahe, Oberheimbach, Ober-Hilbersheim, Obermoschel, Oberndorf, Obernhof, Ober-Olm, Oberotterbach, Oberstreit, Obersülzen, Oberwesel, Obrigheim (Pfalz), Ockenheim, Ockfen, Odernheim am Glan, Offenbach an der Queich, Offenbach- Hundheim, Offenheim, Offstein, Ollmuth, Onsdorf, Oppenheim, Osann-Monzel, Osterspai, Osthofen, Ottersheim, Ottersheim bei Landau, Palzem, Partenheim, Patersberg, Pellingen, Perscheid, Pfaffen-Schwabenheim, Piesport, Platten, Pleisweiler-Oberhofen, Pleitersheim, Pluwig, Pölich, Pommern, Pünderich, Ralingen, Ranschbach, Raumbach, Rech, Rehborn, Reil, Rheinbreitbach, Rheinbrohl, Rhens, Rhodt unter Rietburg, Riol, Rittersheim, Rivenich, Riveris, Rockenhausen, Rödersheim-Gronau, Rohrbach (Südliche Weinstraße), Römerberg, Roschbach, Roth (Bad Kreuznach), Roxheim, Rüdesheim, Rümmelsheim, Ruppertsberg, Rüssingen, Saarburg, Sankt Aldegund, Sankt Goar, Sankt Goarshausen, Sankt Johann (Mainz-Bingen), Sankt Katharinen, Sankt Martin, Saulheim, Schleich, Schloßböckelheim, Schoden, Schöneberg (Bad Kreuznach), Schornsheim, Schwabenheim an der Selz, Schwegenheim, Schweich, Schweigen-Rechtenbach, Schweighofen, Schweppenhausen, Sehlem, Selzen, Senheim, Serrig, Siebeldingen, Siefersheim, Simmertal, Sommerau, Sommerloch, Sörgenloch, Spabrücken, Spay, Speyer, Spiesheim, Sponheim, Sprendlingen, Stadecken-Elsheim, Starkenburg, Staudernheim, Stein-Bockenheim, Steinfeld, Steinweiler, Stetten, Stromberg, Sulzheim, Tawern, Temmels, Thörnich, Tiefenthal (Bad Kreuznach), Traben-Trarbach, Traisen, Trechtingshausen, Treis-Karden, Trier, Trittenheim, Udenheim, Uelversheim, Undenheim, Unkel, Unkenbach, Urbar, Ürzig, Vallendar, Valwig, Veldenz, Vendersheim, Venningen, Vollmersweiler, Volxheim, Wachenheim, Wachenheim an der Weinstraße, Wackernheim, Wahlheim, Waldalgesheim, Waldböckelheim, Waldlaubersheim, Waldrach, Wallertheim, Wallhausen, Walsheim, Warmsroth, Wasserliesch, Wawern (Trier-Saarburg), Weiler bei Bingen, Weiler bei Monzingen, Weinähr, Weingarten (Pfalz), Weinolsheim, Weinsheim (Bad Kreuznach), Weisenheim am Berg, Weisenheim am Sand, Welgesheim, Wellen, Wendelsheim, Westheim (Pfalz), Westhofen, Weyher in der Pfalz, Wincheringen, Winden (Germersheim), Windesheim, Winningen, Winterborn, Wintersheim, Wintrich, Witlingen, Wittlich, Wolfsheim, Wolfstein, Wöllstein, Wonsheim, Worms, Wörrstadt, Zeiskam, Zell (Mosel), Zellertal, Zeltingen-Rachtig, Zornheim, Zotzenheim des Landes Rheinland-Pfalz.
Das Landweingebiet mit der geschützten geografischen Angabe „Landwein Rhein“ umfasst innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen die Rebflächen
der Stadt Königswinter
mit den Gemarkungen Oberdollendorf, Niederdollendorf und Königswinter,
der Stadt Bad Honnef
mit der Gemarkung Honnef (Rhöndorf)
der Stadt Bonn
mit der Gemarkung Dottendorf .
Das Landweingebiet mit der geschützten geografischen Angabe „Landwein Rhein“ umfasst innerhalb des Landes Hessen die Rebflächen der Gemeinden
Alsbach-Hähnlein,
Bensheim, Brensbach, Dietzenbach, Eltville am Rhein, Felsberg, Flörsheim am Main, Frankfurt am Main, Geisenheim, Groß-Umstadt, Heppenheim, Hochheim am Main, Kiedrich, Lorch, Oestrich-Winkel, Rüdesheim am Rhein, Roßdorf, Seeheim-Jugenheim, Walluf, Landeshauptstadt Wiesbaden und Zwingenberg.
4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind
„Landwein Rhein“ ist zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen:
4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):
Federweisser:
Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den
geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist
die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der
Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.
Hock:
Bei Landwein mit der Bezeichnung „Landwein Rhein“ darf die Bezeichnung „Hock“ nur verwendet werden, wenn er aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die Geschmacksangabe „lieblich“ zulässigen Spanne liegt.
Rotling:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
Der Neue:
Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
Steillage oder Steillagenwein:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung
5.1 Natürliche Mindestalkoholgehalte / Mindestmostgewichte
(Angabe in % vol. potentieller Alkohol/° Öchsle)
„Landwein Rhein“ 6,00% vol (50° Öchsle).
5.2. Anreicherung
Landweine dürfen als Weißwein sowie Roséwein bis zu 11,50% vol. Gesamtalkohol und Rotwein bis zu 12,00% vol. Gesamtalkohol angereichert werden.
5.3. Süßung
Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.
5.4. Mischung und Verschnitt
Außer zur Herstellung von Rotling gem. § 32 Abs. 2 WeinV ist das Vermischen oder der Verschnitt von Erzeugnissen aus Rotweintrauben mit Erzeugnissen aus Weißweintrauben nicht zulässig.
5.5. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. den Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007 und Nr. 606/2009 zugelassen. Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Bundes und der Länder.
6. Höchstertrag je Hektar
Der Hektarhöchstertrag
im Land Rheinland-Pfalz ist auf 150,00 hl/ha festgesetzt,
im Land Hessen auf 100,00 hl/ha
im Land Nordrhein-Westfalen auf 105,00 hl/ha.
7. Rebsorten
7.1 Keltertraubensorten der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis, aus denen „Landwein Rhein“ in den Ländern Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gewonnen wird:
Weißweinsorten:
Auxerrois, Bacchus, Ehrenfelser, Faberrebe, Freisamer, Gelber Muskateller, Grauer Burgunder, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Huxelrebe, Kanzler, Kerner, Morio-Muskat, Müller-Thurgau, Muskat Ottonel, Optima, Ortega, Perle, Phoenix, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Traminer, Scheurebe, Siegerrebe, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer
Gutedel, Weißer Riesling, Würzer.
Rot- und Róséweinsorten:
Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Helfensteiner, Heroldrebe, Regent, Rotberger, Roter Elbling, Roter Gutedel.
7.2 Keltertraubensorten der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis, aus denen der „Landwein Rhein“ in den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz auch gewonnen werden kann:
Weißweinsorten:
Albalonga, Arnsburger, Blauer Silvaner, Bronner, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Findling, Früher Malingre, Goldriesling, Helios, Hibernal, Hölder, Johanniter, Juwel, Kernling, Mariensteiner, Merzling, Nobling, Orion, Osteiner, Prinzipal, Regner, Roter Muskateller, Saphira, Sauvignon blanc, Schönburger, Septimer, Silcher, Sirius, Solaris, Staufer.
Rot- und Roséweinsorten:
Accent, Acolon, Allegro, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt, Bolero, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Färbertraube, Früher Roter Malvasier, Hegel, Merlot, Müllerrebe, Muskat Hamburg (Muskattrollinger),
Palas, Rondo, Saint-Laurent, Syrah.
7.3 Darüber hinaus lässt das Land Hessen für die Herstellung von „Landwein Rhein“ noch folgende Keltertrauben der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis zu:
Weißweinsorten:
André, Cantaro, Chardonnay rosé, Fontanara, Gutenborner, Isray Oliver, Orleans, Prior, Roter Räuschling, Roter Riesling, Serena, Sibera, Vilaris, Weißer Heunisch, Weißer Räuschling, Wildmuskat, Welschriesling, Sauvignon gris.
Rot- und Roséweinsorten:
Tauberschwarz, Blauer Affenthaler, Blauburger, Blauer Elbling, Blauer Gelbhölzer, Neronet, Piroso, Primitivo, Sulmer.
7.4 Darüber hinaus lässt das Land Rheinland-Pfalz für die Herstellung von „Landwein Rhein“ noch folgende Keltertrauben der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis zu:
Rot- und Roséweine:
Neronet, Prior, Rubinet
7.5 Darüber hinaus lässt das Land Nordrhein-Westfalen für die Herstellung von „Landwein Rhein“ noch folgende Keltertrauben der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis zu:
Weißweinsorten:
Früher Malingre, Ruländer, Solaris.
Rot- und Roséweinsorten:
Früher Roter Malvasier, Gewürztraminer, Saint Laurent.
8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ergibt
8.1. Geografische Verhältnisse
8.1.1. Landschaft und Morphologie
Das Landweingebiet Rhein umfasst rechtsrheinisch die Rebflächen von Frankfurt am Main bis Bonn mit den angrenzenden Gemeinden Königswinter, und Bad Honnef.
Darüber hinaus die südlich von Darmstadt gelegen Rebflächen von Seeheim-Jugenheim bis zur hessisch-badischen Landesgrenze sowie den Rebflächen um Groß-Umstadt und Roßdorf.
In Rheinland-Pfalz erstreckt sich das Landweingebiet Rhein auf den Haardtrand und das Vorderpfälzische Tiefland, auf das Rheinhessische Tafel- und Hügelland, das Naheland und Saar-Nahe-Bergland, das Moseltal, das Ahrtal (Ahr) und das Mittelrheintal. Daran angrenzend liegt der Bereich Siebengebirge in Nordrhein- Westfalen.
Im Landweingebiet Rhein erstreckt sich Weinbau von Höhen um 50 m bis zu Höhen von 410 m.
Berechnet man einen Durchschnittswert, so liegen die Rebflächen im Schnitt in ca. 175 m Höhe über NN.
Die Weinberge im Landweingebiet Rhein sind hauptsächlich (zu über 50 %) SESSW exponiert, bezogen auf das gesamte Anbaugebiet zeigen die Rebflächen eine durchschnittliche Exposition von 163° (SSE).
8.1.2. Geologie
Da sich die Rebflächen des Landweingebietes Rhein über unterschiedliche Naturräume erstrecken, liegen auch entsprechend heterogene geologisch-bodenkundliche Ausgangsbedingungen vor.
Dabei treten quartäre Ablagerungen äolischer und fluviatiler Art (Löss, Flussablagerungen) auf. Man findet aber auch tertiäre Gesteine (Kalksteine, Mergel).
Teilweise treten Gesteine des Rotliegend sowie pleistozäner Löss in Erscheinung. Untergeordnet sind aber auch hier tertiäre Gesteine zu finden.
Der nördliche Bereich ist überwiegen von devonischen Gesteinen geprägt. Es herrschen Schiefer sowie Sand- und Tonsteine vor. Stellenweise sind auch Lössinseln oder Flussablagerungen vorhanden.
8.2. Natürliche Einflüsse
Bezogen auf die Rebflächen des gesamten Landweingebietes Rhein beträgt die Jahresdurchschnittstemperatur im Mittel ca. 9,90° C.
Die geringsten Werte sind im westlichsten Teil des Nahetals zu lokalisieren, die höchsten Temperaturwerte findet man an der Untermosel im Übergang zum Neuwieder Becken und im Oberrheingraben.
Betrachtet man nur die Vegetationsperiode, so ergibt sich eine Durchschnittstemperatur von minimal 12,50° C und maximal 15,30° C.
Die Rebfläche im Landweingebiet Rhein erhält im Mittel ein Niederschlag in der Höhe von 620 mm.
In der Vegetationsperiode fallen durchschnittlich Niederschläge von 320 bis 540 mm.
Im Schnitt erhalten die Reben im Landweingebiet Rhein während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von 657.000 Wh/m2.
Die solare Einstrah9/lung zeigt hierbei in Abhängigkeit von Geländehöhe, Exposition und Hangneigung Schwankungen von ca. 350.000 Wh/m2 bis ca. 750.000 Wh/m2.
9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften
Zusammensetzung des Landweines: Mindestens 85% der zur Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus dem geografischen Gebiet, die verbliebenen 15% müssen aus Trauben eines anderen Landweingebietes in Deutschland stammen.
Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der
jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen
aufgenommen worden sein.
10. Namen und Anschrift der Behörden, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation
kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben
10.1. Name und Anschrift:
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat Weinbau
Wallufer Straße 19, 65343 Eltville
Telefon 06123 - 9058- 0, Telefax 06123 - 9058 - 51
E-Mail: prüfstelle-wein@rpda.hessen.de
Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL)
-Weinkontrolle-
Glarusstraße 6
65203 Wiesbaden
Telefon: 0 61 1 / 76 08 – 0, Telefax: 0 61 1 / 71 35 15
E-mail: poststelle@lhl.hessen.de
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Landesuntersuchungsamt
Mainzer Str. 112, 56068 Koblenz
Telefon 0261 / 9149 – 0, Telefax 0261 / 9149 -190
E-Mail: poststelle@lua.rlp.de
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstr. 7
55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach
Telefon 06 71 / 7 93 – 0, Telefax 06 71 / 7 93 11 99
E-Mail: info@lwk-rlp.de
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Siebengebirgsstraße 200
53229 Bonn
Postfach 30 08 64, 53188 Bonn
Telefon 0228 / 703-0, Telefax 0228 / 703-8498
E-Mail: poststelle-bonn@lwk.nrw.de
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Abteilung 8
Leibnizstraße 10
45659 Recklinghausen
Telefon 02361 / 305-0, Telefax 02361 / 305-3786
E-Mail: abteilung8@lanuv.nrw.de
10.2. Aufgaben:
10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Im Land Hessen ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Weinbau, Eltville, im Land Nordrhein-Westfalen ist die Landwirtschaftkammer Nordrhein- Westfalen und im Land Rheinland-Pfalz die Landwirtschaftskammer Rheinland-
Pfalz zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleisten somit die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten Vorschriften.
Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zur Herstellung von Landwein Rhein verwendet werden
darf, werden systematisch vor Ort überprüft.
10.2.2. Entgegennahmen der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden im Land Hessen dem Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Weinbau, Eltville, in Rheinland-Pfalz der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und im Land Nordrhein-Westfalen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen die Erntemengen nach Rebsorte.
Diese
Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft. Darüber hinaus müssen die Betriebe in Hessen eine Abfüllmeldung erstatten.
10.2.3. Kontrolle der Produktspezifikationen
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation erfolgt in Hessen durch den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL) -Weinkontrolle-.
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation erfolgt in Rheinland-Pfalz durch das Landesuntersuchungsamt. Die Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen werden in Form von Stichproben sichergestellt.
Hierbei werden die Weinhersteller ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
Die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikationen koordiniert in Nordrhein- Westfalen das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW mit den zuständigen Überwachungsbehörden.
Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung
gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009
Einzutragender Name
Geografische Angab „Landwein Rhein“
Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung
Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte durch die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 21.07.2009 (BGBl. I S. 2105).
Kategorien von Weinbauerzeugnissen
Wein
RHEINGAUER LANDWEIN
Landwein
Produktspezifikation für eine geschützte geographische Angabe
(Fonte BMELV)
(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
1. Geschützter Name
Geschützte Geografische Angabe „Rheingauer Landwein“
2. Beschreibung des Weines/der Weine
Im beschriebenen Landweingebiet werden insbesondere Weißweine und daneben auch traditionell Rot- und Roséweine hergestellt.
Stand 31. Juli 2010 waren von der gesamten Fläche rd. 85% mit weißen Rebsorten und rd. 15% mit roten Rebsorten bepflanzt.
Dabei liegen die Schwerpunkte auf den Rebsorten Riesling (78,9% der Rebfläche) und Spätburgunder (12,2% der Rebfläche).
2.1 Sensorisch
Die Weine spiegeln ihren Standort mit seinen geologischen, morphologischen und natürlichen Einflüssen (siehe 3.1 und 3.2) sowie die Arbeit des Winzers in Weinberg und Keller wider.
Weißweine zeigen hellgrüne bis gelbliche Farbtöne und weisen oft Pfirsich-Aprikosen- oder Zitrusaromen auf. Rotweine sind von hell- bis dunkelroter Farbe und werden durch Kirscharomen oder die Aromen dunkler Beerenfrüchte geprägt.
Weißherbste und Roséweine sind von heller bis blassroter Farbe, ihre Aromen erinnern meist an rötliche Beerenfrüchte.
Je nach Standort und Rebsorte sind die aromatischen und
mineralischen Komponenten unterschiedlich stark ausgeprägt. Die Weine werden in den Geschmacksrichtungen trocken oder halbtrocken ausgebaut, sie weisen aber nicht die Fülle und den Alkoholgehalt von Qualitäts- und Prädikatsweinen auf.
2.2 Analytisch
Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegeben und müssen eingehalten werden, um die Bezeichnung „Rheingauer Landwein“ verwenden zu dürfen:
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max. 11,50% vol. bei Weißwein
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max. 12,00% vol. bei Rotwein
Vorhandener Alkoholgehalt mind. 4,50% vol.
Zuckergehalt nach VO (EG) Nr. 607/2009 Anhang XIV Teil A und B i. V. m. § 16a WeinV
Unbeschadet der u. g. Verwendungsbedingungen in Anhang XIV Teil B darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 1g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.
Geschmacksangabe Zuckergehalt
Trocken:
Wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:
4 g/l oder
9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als
der Restzuckergehalt.
Halbtrocken:
Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
12 g/l oder
18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.
Gesamtsäure mindestens 3,50 g/l
Gehalte an flüchtiger Säure:
max. 18 Milliäquivalent je Liter bei Weiß- und Roséwein,
max. 20 Milliäquivalent je Liter für Rotwein,
Gesamtschwefeldioxidgehalte
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des in Verkehr bringen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
150 mg/l bei Rotwein,
200 mg/l bei Weiß- und Roséwein.
Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehaltes bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf
200 mg/l bei Rotwein und
250 mg/l bei Weiß- und Roséwein.
3. Abgrenzung des Gebietes
Das Landweingebiet mit der geschützten geografischen Angabe „Rheingauer Landwein“ umfasst die Rebflächen der Städte und Gemeinden:
Eltville am Rhein, Felsberg, Flörsheim am Main, Frankfurt am Main, Geisenheim, Hochheim am Main, Kiedrich, Lorch, Oestrich-Winkel, Rüdesheim am Rhein, Walluf und der Landeshauptstadt Wiesbaden
Im Bundesland Hessen.
Die Herstellung von Wein mit dem geschützten Namen „Rheingauer Landwein“ muss im Landweingebiet „Rheingauer Landwein“, in einem anderen Landweingebiet des Landes Hessen oder in einem Landweingebiet eines benachbarten Landes erfolgen.
4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geographischen Angabe verbunden sind:
Weine und Weinerzeugnisse des Landweingebietes „Rheingauer Landwein“ sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.
4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):
Federweisser:
Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den
geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist
die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der
Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.
Rotling:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
Der Neue:
Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
Steillage oder Steillagenwein:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen
für die Weinbereitung
5.1. Natürliche Mindestalkoholgehalte/Mindestmostgewichte (Volumenprozent Alkohol/Öchslegrad)
Rheingauer Landwein: 6,40% VOL., 53° Ö.
5.2. Anreicherung
Rheingauer Landweine dürfen auf bis zu
11,50%vol. (Weiß- und Roséweine)
12,00%vol. (Rotwein) Gesamtalkohol angereichert werden.
5.3. Süßung
Eine Süßung ist ausschließlich mit Traubenmost erlaubt.
5.4. Weitere önologische Verfahren
Im Übrigen sind für die Herstellung von Weinen mit der geschützten geographischen Angabe „Rheingauer Landwein“ die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.
6. Höchstertrag je Hektar
Der Hektarertrag für das Landweingebiet „Rheingauer Landwein“ ist auf 100 hl/ha Wein festgesetzt.
7. Rebsorten
Auflistung der Keltertraubensorten, aus denen „Rheingauer Landwein“ gewonnen wird:
Rebsorten für Weißwein:
insbes. Weißer Riesling, mit rd. 80% auf der Rebfläche im Landweingebiet „Rheingauer Landwein“ vertreten, sowie für das Landweingebiet „Rheingauer Landwein“ zugelassene, klassifizierte Rebsorten (inklusive ihrer Synonymen Bezeichnungen):
Albalonga, Arnsburger, Auxerrois, André, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Cantaro, Chardonnay, Chardonnay rosé, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Roter Elbling, Weißer Elbling, Faberrebe, Findling, Freisamer, Fontanara, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Gutenborner, Weißer Heunisch, Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe, Isray Oliver, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Früher Malingre, Früher roter Malvasier, Mariensteiner, Merzling, Morio-Muskat, Muskat-Ottonel, Gelber Muskateller, Goldriesling, Müller-Thurgau, Nobling, Optima, Ortega, Orion, Orleans, Osteiner, Phönix, Perle, Prinzipal, Prior, Weißer Räuschling, Roter Räuschling, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Riesling, Roter Muskateller, Roter Traminer, Ruländer, Saphira, Sauvignon blanc, Sauvignon gris, Scheurebe, Schönburger, Septimer, Serena, Sibera, Siegerrebe, Silcher, Sirius, Solaris, Staufer, Blauer Silvaner, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Würzer, Wildmuskat, Welschriesling, Villaris
Rebsorten für Rot- und Roséwein:
insbes. Blauer Spätburgunder, mit rd. 13% auf der Rebfläche im Landweingebiet „Rheingauer Landwein nach VO (EG) Nr. 607/2009 Anhang XIV Teil A und B i. V. m. § 16a WeinV “ vertreten, sowie weitere für das Landweingebiet „Rheingauer Landwein“ zugelassene, klassifizierte Rebsorten (inklusive ihrer Synonymen Bezeichnungen):
Accent, Acolon, Allegro, Blauer Affenthaler, Blauburger, Blauer Elbling, Bolero, Cabernet carbon, Cabernet carol, Cabernet cortis, Cabernet cubin, Cabernet dorio, Cabernet dorsa, Cabernet franc, Cabernet mitos, Cabernet sauvignon, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Färbertraube, Blauer Frühburgunder, Blauer Gelbhölzer, Hegel, Helfensteiner, Heroldrebe, Blauer Limberger, Merlot, Müllerrebe, Muskat Trollinger, Neronet, Palas, Blauer Portugieser, Primitivo, Piroso, Reberger, Regent, Rondo, Rotberger, Saint Laurent, Sulmer, Syrah, Tauberschwarz, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt
8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der VO (EG) Nr. 1234/2007 ergibt
8.1. Geografische Verhältnisse
8.1.1. Landschaft und Morphologie
Das Landweingebiet erstreckt sich rechtsrheinisch, hauptsächlich westlich des Rheinknies bei Wiesbaden und zieht sich auf einem schmalen Streifen als sanft gewelltes Hügelland von den Höhen des Taunushauptkammes hinunter bis zum Rhein, der hier für 30 Kilometer aus seiner allgemeinen Nordrichtung abgelenkt wird und bis zum Binger
Loch nach Westen fließt.
Die dominierende Geländeform ist hier der Südhang.
Das Gebiet schließt aber auch die Rebflächen des steilen Einschnitts des Rheins in den Taunushauptkamm vom Binger Loch bis Lorch bzw.
Lorchhausen, als auch die Rebflächen der Landeshauptstadt Wiesbaden und am nördlichen Mainufer zwischen Flörsheim und Hochheim bis nach Frankfurt am Main und Felsberg ein.
8.1.2. Geologie
Das Landweingebiet „Rheingauer Landwein“ hat Anteil an den beiden geologischen Großstrukturen Mainzer Becken und Rheinisches Schiefergebirge (Taunus).
Der Untergrund des Oberen und des Mittleren Rheingaus wird von sandigen und tonigen marinen und brackischen Lockersedimenten des Tertiärs aufgebaut.
Tone treten hauptsächlich an den westexponierten Talhängen der dem Rhein tributären Bäche zu Tage, „Meeressande“
sind auf den gehobenen Grabenschultern verbreitet. Kleine Vorkommen von Kalksteinen (Tertiär) beschränken sich auf den Oberen Rheingau.
Die Rhein- und Mainterrassenverebnungen machen flächenmäßig den größten Teil des Anbaugebietes aus.
Sie sind mit mächtigem Löss bzw. Lösslehm bedeckt.
Die Vorbergzone vor dem Taunushauptkamm besteht aus Phyllit bzw. phyllitischen Tonschiefern (Unterdevon).
Im Unteren Rheingau sind ab dem Durchbruchstal des Rheins Quarzite und quarzitische Sandsteine, Phyllite und Tonschiefer (Unterdevon) verbreitet.
Die Weinbergsböden sind hier überwiegend als gesteinsreiche Schuttdecken ausgebildet, in den tiefer gelegenen
Arealen mit zunehmender Lösskomponente.
8.2. Natürliche Einflüsse
Das Klima im Landweingebiet „Rheingauer Landwein“ ist sehr mild.
Es ist geprägt durch trocken-warme Sommer und milde Winter. Der Rheingau liegt im Regenschatten der
bewaldeten Höhen des von Südwesten nach Nordosten ausgerichteten Rheingaugebirges, einem Teil des Hohen Taunus.
Die Wälder bremsen den Abfluss nächtlicher Kaltluft in die darunter gelegenen Weinberge.
Dadurch, dass der Rhein bis Rüdesheim nach Westen verläuft, gibt es im Rheingau vorwiegend Südhänge, die einer
starken Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, und somit optimale Bedingungen für den Weinbau bereit stellen.
In den Ortslagen nahe dem Rhein wachsen in den Gärten mediterrane Gehölze (Feigenbäume, Oliven, Aprikosen und Pfirsiche), an den Rhein-Steilhängen herrscht eine an die Trockenheit angepasste Vegetation vor.
Die durchschnittlichen Tagestemperaturen in den Sommermonaten liegen bei über 19° C, im Winter selten unter 1° C. Die Klimadaten stellen sich im 30-jährigen Mittel (1971 – 2000) mit einer mittleren Jahrestemperatur von 10,6° C (15,4° C in de Vegetationszeit), einer Jahresniederschlagsmenge von durchschnittlich 582 mm und etwa 1603 Sonnenscheinstunden dar.
8.3 Kategorien von Erzeugnissen
Die unter Punkt 8.1 – 8.2 erläuterten Zusammenhänge beziehen sich auf die Erzeugung der Trauben, die aufgrund der unterschiedlichen Böden und der Einflussnahme des Winzers eine unterschiedliche Prägung erhalten.
Nach der Ernte erfolgt der Ausbau als Wein mit der Einstufung in die Qualitätsstufe „Landwein“.
Dieser muss die in Punkt 5.1. genannten Mindestanforderungen erfüllen.
Die kellerwirtschaftlichen Maßnahmen dienen in erster Linie dem Erhalt der in den Trauben konzentrierten Inhaltsstoffe.
8.4 Kausaler Zusammenhang
Das Anbaugebiet erstreckt sich entlang des Untermaines und des Rheines.
Der positive Einfluss des Rheingrabens führt zu einem frühen Vegetationsbeginn.
Die überwiegend nach Süd bis Südwest ausgerichteten Hang- und Steillagen verstärken den Wärmeeintrag.
Die großen Unterschiede der Tages und Nachttemperaturen während der Reifephase verlängern diese und wirken sich positiv auf die Aromaausbildung der Tauben aus.
Morphologie, Geologie und die Einflussmaßnahmen des Winzers führen zu gebietstypischen Produkten.
9. Sonstige Anforderungen gemäß geltender Rechtsvorschriften
Die zuständige Behörde kontrolliert die Produktspezifikationen von Landwein insbesondere durch die Angaben der Erzeugerinnen und Erzeuger aus
1. der Erntemeldung nach Art. 8
2. der Erzeugungsmeldung nach Art. 9
3. der Bestandsmeldung nach Art. 11
4. den Begleitdokumenten nach Titel III
der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 128 S. 15, 2010 Nr. L 31 S. 20).
Die Abfüllung von Landwein in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen unter Vorlage einer Handelsanalyse anzuzeigen.
10. Name und Anschriften der Behörden, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben
10.1. Name und Anschrift
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat Weinbau
Wallufer Str. 19
65343 Eltville am Rhein
Telefon: 0 61 23 / 90 58 – 0, Telefax: 0 61 23 / 90 58 51
Email: pruefstelle-wein@rpda.hessen.de
www.rp-darmstadt.hessen.de
Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL)
-Weinkontrolle-
Glarusstraße 6
65203 Wiesbaden
Telefon: 0 61 1 / 76 08 – 0, Telefax: 0 61 1 / 71 35 15
E-mail: poststelle@lhl.hessen.de
www.lhl.hessen.de
10.2. Aufgaben
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird in Form von Stichproben sichergestellt.
Dabei werden Rodungen, wiederbepflanzte Rebanlagen, Zustand der Anlagen, Reifeverlauf der Trauben, die Weinbereitung, die Abfüllung, in Verkehr bringen und Marktangebote von Erzeugnissen des Landweingebietes „Rheingauer Landwein“ geprüft.
Die Weinbereitung, die Abfüllung, das in Verkehrbringen und Marktangebote von Erzeugnissen des Landweingebietes „Rheingauer Landwein“ werden zudem von der Weinkontrolle (LHL) geprüft.
Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe
gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009
Einzutragender Name
Geografische Angabe „Rheingauer Landwein“
Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung
Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte durch die Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes vom 09.05.1995, BGBl. I S.630.
Kategorien der Weinerzeugnisse
Wein
STARKENBURGER LANDWEIN
Landwein
Produktspezifikation für eine geschützte geographische Angabe
(Fonte BMELV)
(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
1. Geschützter Name
Geschützte Geografische Angabe „Starkenburger Landwein “
2. Beschreibung der Weine
Im beschriebenen Landweingebiet werden überwiegend Weißweine hergestellt.
Stand 31. Juli 2010 waren von der gesamten Fläche ca. 79% mit weißen Rebsorten und ca. 21% mit roten Rebsorten bepflanzt.
Die Rebsorten Weißer Riesling (48% der Rebfläche), Blauer Spätburgunder (11%), Grauer Burgunder (9%) sowie Müller-Thurgau (7%) machen gemeinsam mit Weißer Burgunder, Grüner Silvaner, Saint Laurent und Dornfelder mehr als 85% der bestockten Rebfläche im Anbaugebiet aus.
2.1 Sensorisch
Die Weine spiegeln ihren Standort mit seinen geologischen, morphologischen und natürlichen Einflüssen (siehe 3.1 und 3.2) sowie die Arbeit des Winzers in Weinberg und Keller wider.
Weißweine zeigen hellgrüne bis gelbliche Farbtöne und weisen oft Pfirsich, Aprikosen- oder Zitrusaromen auf. Rotweine sind von hell- bis dunkelroter Farbe und werden durch Kirscharomen oder die Aromen dunkler Beerenfrüchte geprägt.
Weißherbste und Roséweine sind von heller bis blassroter Farbe, ihre Aromen erinnern meist an rötliche Beerenfrüchte.
Je nach Standort und Rebsorte sind die aromatischen und mineralischen Komponenten unterschiedlich stark ausgeprägt. Die Weine werden in den Geschmacksrichtungen trocken oder halbtrocken ausgebaut, sie weisen aber nicht die Fülle und den Alkoholgehalt von Qualitäts- und Prädikatsweinen auf.
2.2 Analytisch
Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegeben und müssen eingehalten werden, um die Bezeichnung „Starkenburger Landwein“ verwenden zu dürfen:
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max. 11,50% vol. bei Weißwein
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max. 12,00% vol. bei Rotwein
Vorhandener Alkoholgehalt mind. 4,50% vol.;
Zuckergehalt nach VO (EG) Nr. 607/2009 Anhang XIV Teil A und B i. V. m. §16a WeinV
Unbeschadet der u. g. Verwendungsbedingungen in Anhang XIV Teil B darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 1g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.
Geschmacksangabe Zuckergehalt:
Trocken:
Wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet
4 g/l oder
9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als
der Restzuckergehalt
halbtrocken:
Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
12 g/l oder
18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt
Gesamtsäure mindestens: 3,50 g/l
Gehalte an flüchtiger Säure:
max. 18 Milliäquivalent je Liter bei Weiß- und Roséwein,
max. 20 Milliäquivalent je Liter für Rotwein,
Gesamtschwefeldioxidgehalte:
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des in Verkehr bringen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
150 mg/l bei Rotwein,
200 mg/l bei Weiß- und Roséwein.
Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehaltes bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf
200 mg/l bei Rotwein und
250 mg/l bei Weiß- und Roséwein,
3. Abgrenzung des Gebietes
Das Landweingebiet mit der geschützten geografischen Angabe „Starkenburger Landwein“ umfasst die Rebflächen der Städte und Gemeinden:
Alsbach-Hähnlein, Bensheim, Brensbach, Dietzenbach, Groß-Umstadt, Heppenheim, Roßdorf, Seeheim-Jugenheim
sowie Zwingenberg
im Bundesland Hessen.
Die Herstellung von Wein mit dem geschützten Namen „Starkenburger Landwein“ muss im Landweingebiet „Starkenburger Landwein“, in einem anderen Landweingebiet des Landes Hessen oder in einem Landweingebiet eines benachbarten Landes erfolgen.
4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geographischen Angabe verbunden sind
Weine und Weinerzeugnisse des Landweingebietes „Starkenburger Landwein“ sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.
4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):
Federweisser:
Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den
geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist
die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der
Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.
Rotling:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
Der Neue:
Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
Steillage oder Steillagenwein:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung
5.1. Natürliche Mindestalkoholgehalte/Mindestmostgewichte (Volumenprozent Alkohol/Öchslegrad)
Starkenburger Landwein: 6,40% vol., 53° Ö.
5.2. Anreicherung
Starkenburger Landweine dürfen auf bis zu
11,50% vol (Weiß- und Roséweine) und
12,00% vol (Rotweine) Gesamtalkohol angereichert werden.
5.3. Süßung
Eine Süßung ist ausschließlich mit Traubenmost erlaubt.
5.4. Weitere önologische Verfahren
Im Übrigen sind für die Herstellung von Weinen der geschützten geographischen Angabe „Starkenburger Landwein“ die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.
6. Höchstertrag je Hektar
Der Hektarertrag für das Landweingebiet „Starkenburger Landwein“ ist auf 100 hl/ha Wein festgesetzt.
7. Rebsorten
Auflistung der Keltertraubensorten, aus denen “Starkenburger Landwein“ gewonnen wird:
Rebsorten für Weißwein:
Albalonga, Arnsburger, Auxerrois, André, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Cantaro, Chardonnay, Chardonnay Rosé, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Roter Ebling, Weißer Ebling, Faberrebe, Findling, Freisamer, Fontanara, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Gutenborner, Weißer Heunisch, Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe, Irsay Oliver, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Früher Malingre, Früher roter Malvasier, Mariensteiner, Merzling, Morio-Muskat, Muskat-Ottonel, Gelber Muskateller, Goldriesling, Müller-Thurgau, Nobling, Optima, Ortega, Orion, Orleans, Osteiner, Phönix, Perle, Prinzipal, Prior, Weißer Räuschling, Roter Räuschling, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Weißer Riesling, Roter Riesling, Roter Muskateller, Roter Traminer, Ruländer, Saphira, Sauvignon Blanc, Sauvignon Gris, Scheurebe, Schönburger, Septimer, Serena, Sibera, Siegerrebe, Silcher, Sirius, Solaris, Staufer, Blauer Silvaner, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Würzer, Wildmuskat, Welschriesling, Villaris.
Rebsorten für Rot- und Roséwein:
Acolon, Accent, Allegro, Blauer Affenthaler, Blauburger, Blauer Elbling, Bolero, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet-Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Färbertraube, Blauer Frühburgunder, Blauer Gelbhölzer, Hegel, Helfensteiner, Heroldrebe, Blauer Limberger, Merlot, Müllerrebe, Muskattrollinger, Neronet, Palas, Piroso, Blauer Portugieser, Primitivo, Reberger, Regent, Rondo, Rotberger, Saint Laurent, Sulmer, Syrah, Blauer Spätburgunder, Tauberschwarz, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt.
8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der VO (EG) Nr. 1234/2007 ergibt
8.1. Geografische Verhältnisse
8.1.1. Landschaft und Morphologie
Der überwiegende Teil des Anbaugebietes erstreckt sich an der Westseite des Odenwaldes zum Rheintal hin in einem schmalen Streifen von Nord nach Süd, eingerahmt von den Gemeinden Seeheim-Jugenheim im Norden und Heppenheim im Süden.
Durch die vielen Seitentäler, die von West nach Ost verlaufen, ergibt sich eine stark zerklüftete Landschaft mit einem hohen Anteil an Steil und Terrassenlagen.
Daneben bestehen Rebflächen um Groß-Umstadt sowie bei Roßdorf.
Aufgrund der Topographie handelt es sich überwiegend um süd- bis westlich ausgerichtete Lagen.
8.1.2. Geologie
Das Landweingebiet ist von der geologischen Großstruktur des Oberheingrabens geprägt.
Mit dem Einbruch des Oberrheingrabens im Tertiär stiegen die seitlichen Grabenschultern auf.
Kristalline Tiefengesteine des Karbon wurden dadurch mehrere Tausend Meter emporgehoben und bilden heute den Untergrund der Bergstraße. Weinbergsböden, die in relevanten Anteilen plutonisches Festgestein oder dessen Verwitterungsmaterial
enthalten, finden sich in Seeheim (Gabbro), Gronau, Unter-Hambach und Heppenheim (Diorit, Granodiorit), Bensheim, Zwingenberg und Auerbach (Granit).
Im Gebiet um die Heppenheimer Starkenburg und das Hambacher Tal hat sich der Rest einer Sandsteinscholle
(Buntsandstein) erhalten.
Die Weinbergsböden bestehen hier aus grobsandigem Sandstein-Verwitterungsmaterial.
Die Hänge der Bergstraße sind im allgemeinen von mächtigen quartären Sedimentschichten bedeckt.
Im unteren Bereich (Übergang der Rheinebene zur Bergstraße) sind dies Flugsande, die mit zunehmender Höhe in Sandlöss bzw. Löss übergehen.
Die fruchtbaren Weinbergsböden entwickelten sich überwiegend aus gesteinsarmen, kalkreichen und feinerdereichen Sedimentdecken.
In den höher gelegenen hängigen Arealen nimmt im Allgemeinen die Festgesteinskomponente zu und der Kalkgehalt ab.
Die Reben bei Roßdorf stehen unterhalb eines jungtertiären Basaltkegels. Die Weinbergsböden entwickelten sich aus mächtigen Lösslehmdecken, denen im tieferen Untergrund vulkanisches Gestein folgt.
Klein- und Groß-Umstadt gehört geologisch zum nördlichen Kristallinen Odenwald. Granit und Granitgneis (Oberdevon) bilden den Untergrund.
Darüber legten sich im Perm vulkanische Decken aus Rhyolith (Quarzporphyr).
Die Weinbergsböden der stärker geneigten Lagen sind bei geringer Lösslehmkomponente als gesteinsreiche Schuttdecken ausgebildet.
Weit verbreitet sind tiefgründige entkalkte Lösslehmböden. Vereinzelt treten sehr tonreiche Böden aus im Tertiär intensiv verwittertem Rhyolith (Saprolith) auf.
8.2. Natürliche Einflüsse
Die Klimadaten stellen sich im langjährigen Durchschnitt (1981 - 2010) mit einer mittleren Jahrestemperatur von 10,8° C (15,5° C in der Vegetationszeit), einer Jahresniederschlagsmenge von durchschnittlich 697 mm und im Mittel 1685 Sonnenscheinstunden dar.
8.3 Kategorien von Erzeugnissen
Die unter Punkt 8.1 – 8.2 erläuterten Zusammenhänge beziehen sich auf die Erzeugung der Trauben, die aufgrund der unterschiedlichen Böden und der Einflussnahme des Winzers eine unterschiedliche Prägung erhalten.
Nach der Ernte erfolgt der Ausbau als Wein mit der Einstufung in die Qualitätsstufe „Landwein“.
Dieser muss die in Punkt 5.1. genannten Mindestanforderungen erfüllen.
Die kellerwirtschaftlichen Maßnahmen dienen in erster Linie dem Erhalt der in den Trauben konzentrierten Inhaltsstoffe.
8.4 Kausaler Zusammenhang
Das Anbaugebiet liegt etwa in der Mitte der deutschen Anbaugebiete.
Der positive Einfluss des Rheingrabens führt zu einem frühen Vegetationsbeginn.
Die überwiegend nach Süd bis West ausgerichteten Hang- und Steillagen verstärken den Wärmeeintrag.
Die kleinräumige Struktur begrenzt insbesondere in Steillagen die technische Mechanisierung, was zwangsläufig eine erhöhte Handarbeit zur Folge hat.
Die großen Unterschiede der Tages- und Nachttemperaturen während der Reifephase verlängern diese und wirken
sich positiv auf die Aromaausbildung der Tauben aus.
Morphologie, Geologie und die Einflussmaßnahmen des Winzers führen zu gebietstypischen Produkten.
9. Sonstige Anforderungen gemäß geltender Rechtsvorschriften
(1) Die zuständige Behörde kontrolliert die Produktspezifikationen von Landwein insbesondere durch die Angaben der Erzeugerinnen und Erzeuger aus
1. der Erntemeldung nach Art. 8
2. der Erzeugungsmeldung nach Art. 9
3. der Bestandsmeldung nach Art. 11
4. den Begleitdokumenten nach Titel III
der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 128 S. 15, 2010 Nr. L 31 S. 20).
Die Abfüllung von Landwein in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen unter Vorlage einer Handelsanalyse anzuzeigen.
10.. Namen und Anschriften der Behörden, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben
10.1 Name und Anschrift:
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat Weinbau
Wallufer Str. 19
65343 Eltville am Rhein
Telefon: 0 61 23 / 90 58 – 0, Telefax: 0 61 23 / 90 58 51
Email: pruefstelle-wein@rpda.hessen.de
www.rp-darmstadt.hessen.de
Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL)
-Weinkontrolle-
Glarusstraße 6
65203 Wiesbaden
Telefon: 0 61 1 / 76 08 – 0, Telefax: 0 61 1 / 71 35 15
E-mail: poststelle@lhl.hessen.de
www.lhl.hessen.de
10.2 Aufgaben
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird in Form von Stichproben sichergestellt.
Dabei werden Rodungen, wiederbepflanzte Rebanlagen, Zustand der Anlagen, Reifeverlauf der Trauben, die Weinbereitung, die Abfüllung, in Verkehr bringen und Marktangebote von Erzeugnissen des Landweingebietes „Starkenburger Landwein“ geprüft.
Die Weinbereitung, die Abfüllung, das in Verkehr bringen und Marktangebote von Erzeugnissen des Landweingebietes „Starkenburger Landwein“ werden zudem von der Weinkontrolle (LHL) geprüft.
Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe
gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009
Einzutragender Name
Geografische Angabe „Starkenburger Landwein“
Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung
Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte durch die Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes vom 09.05.1995, BGBl. I S.630.
Kategorien der Weinerzeugnisse
Wein
.
LAGEN HESSISCHE BERGSTRASSE
(Dati Deutscher Weinatlas, DWI)
(L) LAND
(B) Bereich
(G) Großlage
(Ge) Gemeinde
(O) Ortsteil
(E) Einzellage
L. Hessen:
B: Starkenburg:
Gr. Schloßberg:
Ge. Heppenheim:
E. Eckweg,
E. Guldenzoll,
E. Maiberg*,
E. Steinkopf*,
E. Centgericht,
E. Stemmler*;
O. Unter Hambach:
E. Steikopf*,
E. Maiberg*,
E. Stemmler*;
O. Erbach:
E. Maiberg*;
Gr. Wolfsmagen:
Ge. Bensheim:
E. Paulus,
E. Hemsberg*,
E. Streichling*,
E. Kirchberg,
E. Kalkgasse;
O. Zell:
E. Hemsberg*,
E. Streichling*;
O. Gronau:
E. Hemsberg *;
Gr. Rott:
Ge. Bensheim :
O. Schönberg :
E. Herrnwingert,
E. Fürstenlager*;
O. Auerbach:
E. Fürstenlager*,
E. Höllberg,
E. Alte Burg*;
Ge. Zwingenberg:
E. Alte Burg*,
E. Steingeröll;
Ge. Alsbach:
E. Schöntal;
Gr. Großlagenfrei (senza nome):
Ge. Seeheim:
E. Mundklingen
B. Umstadt:
Gr. Großlagenfrei (senza nome):
Ge. Dietzenbach:
E. Wingersberg;
Ge. Brensbach:
Heilige Tanne.
Ge. Gross-Umstadt:
E. Steingerück,
E. Herrnberg,
O. Klein Umstadt:
E. Stachelberg;
O. Heubach:
E. Herrnberg,
Ge. Rossdorf:
E. Roßberg.
*- Einzellage disposto su più località
LAGEN RHEINGAU
(Dati Deutscher Weinatlas, DWI)
(L) LAND
(B) Bereich
(G) Großlage
(Ge) Gemeinde
(O) Ortsteil
(E) Einzellage
L. Hessen:
B. Johannisberg:
Gr. Burgweg:
Ge. Lorch:
E. Schloßberg,
E. Kapellenberg,
E. Krone,
E. Pfaffenwies,
E. Bodental-Steinberg;
O. Lorchhausen:
E. Rosenberg,
E. Seligmacher;
Ge. Rüdesheim:
E. Berg Kaisersteinfels,
E. Berg Roseneck,
E. Berg Rottland,
E. Berg Schloßberg,
E. Bischofsberg,
E. Drachenstein,
E. Rosengarten;
Ge. Geisenheim:
E. Rothenberg,
E. Fuchsberg,
E. Mäuerchen,
E. Mönchspfad,
E. Schloßgarten;
O. Eibingen:
E. Kirchenpfad,
E. KLosterberg,
E. Klosterlay,
E. Magdalenen-Kreuz;
Gr. Steil:
Ge. Assmannshausen:
O. Aulhausen:
E. Frankental,
E. Höllenberg,
E. Hinterkirch;
Gr. Erntebringer:
Ge. Geisenheim:
E. Kläuserweg*,
E. Kilzberg,
E. Schloßgarten,
E. Klaus*;
O. Johannisberg:
E. Klaus*,
E. Kläuserweg*,
E. Schwarzenstein,
E. Vogelsang,
E. Hölle,
E. Hansenberg,
E. Goldatzel,
E. Mittelhölle,
E. Schloß Johannisberg;
Ge. Oestrich-Winkel
O. Winkel:
E. Gutenberg,
E. Dachsberg,
E. Schloßberg,
E. Jesuitengarten,
E. Hasensprung,
E. Klaus*,
E. Schloß Vollrads,
E. Bienengarten;
O. Mittelheim:
E. St. Nikolaus,
E. Edelmann,
E. Goldberg;
Gr. Gottesthal:
Ge. Oestrich-Winkel:
O. Oestrich:
E. Klosterweg,
E. Lenchen,
E. Doosberg,
E. Schloß Reichhartshausen;
GR. Deutelsberg:
Ge. Eltville:
O. Hattenheim:
E. Mannberg,
E. Nußbrunnen,
E. Wisselbrunnen,
E. Hassel,
E. Heiligenberg,
E. Schützenhaus,
E. Engelmannsberg,
E. Pfaffenberg,
E. Steinberg,
E. Jungfer,
E. Hendelberg,
E. Rheingarten*;
O. Erbach:
E. Rheingarten*,
Ge. Eltville:
O. Erbach:
E. Marcobrunn,
E. Schloßberg,
E. Siegelsberg,
E. Honigberg,
E. Michelmark,
E. Hohenrain,
E. Steinmorgen,
E. Rheinhell ;
Gr. Mehrhölzchen :
Ge. Oestrich-Winkel :
O. Oestrich:
E. Klosterberg,
O. Hallgarten:
E. Schönhell,
E. Würzgarten,
E. Jungfer,
E. Hendelberg;
Gr. Heiligenstock:
Ge. Kiedrich:
E. Klosterberg,
E. Gräfenberg,
E. Wasseros,
E. Sandgrub*;
Gr. Steinmächer:
Ge. Eltville:
E. Steinmorgen,
E. Rheinberg,
E. Kalbspflicht,
E. Taubenberg,
E. Langenstück,
E. Sonnenberg,
E. Sandgrub*;
O. Rauenthal:
E. Baiken,
E. Gehrn,
E. Wülfen,
E. Rothenberg,
E. Langenstück*,
E. Nonnenberg;
O. Martinsthal:
E. Wildsau,
E. Langenberg,
E. Rödchen
Ge. Walluf:
O. Niederwalluf:
E. Gottersacker,
E. Berg Bildstock,
E. Walkenberg,
E. Oberberg;
O. Oberwalluf:
E. Vitusberg,
E. Langenstück ;
Ge. Wiesbaden :
O. Schierstein:
E. Dachsberg,
E. Hölle,
E. Herrnberg* ;
O. Frauestein:
E. Marschall,
E. Homberg,
E. Herrnberg*;
O. Dotzheim:
E. Judenkirch;
Gr. Großlagenfrei (senza nome)
Ge. Wiesbaden:
E. Neroberg;
Gr. Daubhaus:
Ge. Wiesbaden:
O. Kostheim:
E. Reichesthal,*
E. Weiß Erd,
E. Steig,
E. Berg,
St. Kalliansberg;
O. Delkenheim:
E. Grub;
Ge. Hochheim:
E. Königin Victoriaberg,
E. Hofmeister,
E. Stielweg,
E. Sommerheil,
E. Hölle,
E. Domdechaney,
E. Kirchenstück,
E. Reichesthal*,
E. Berg,
E. Stein,
E. Herrnberg *;
O. Massenheim:
E. Schloßgarten;
Ge. Flörsheim :
E. Herrnberg*,
E. St. Anna Kapelle;
O. Wicker:
E. Stein,
E. Goldene Luft,
E. König Wilhelmsberg,
E. Nonnenberg,
E. Mönchsgewann;
Bereichenfrei (senza nome):
Grosslagenfrei (senza nome):
Ge. Frankfurt am Main:
E. Lohrberger Hang;
Grosslagenfrei (senza nome):
Kreis: Schwalm-Eder:
Ge. Felsberg:
O. Böddiger:
E. Berg.
* Einzellage posizionato in più località.