MITTELRHEIN G.U.
RHEINBURGEN G.G.A.
VIGNETI ROSENBERG OBERDOLLENDORF
MITTELRHEIN
Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein und Sekt b.A.
Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung
(Fonte BMELV)
(*) paragrafi aggiunti personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Mittelrhein“ erstreckt sich auf
Qualitätsweine,
Prädikatsweine,
Qualitätsperlweine
Sekte b.A.
aus den bestimmten Anbaugebiet (b.A) „Mittelrhein“
in den Ländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen.
1. Geschützter Name
Ursprungsbezeichnung „Mittelrhein“
2. Beschreibung der Weinerzeugnisse
2.1. Analytisch
Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, bzw. Maximalwerte, die nicht überschritten werden dürfen, um
die Bezeichnung verwenden zu dürfen:
Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens:
5,50% vol. bei Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein bzw.
7,00% vol. bei Qualitätswein.
Der Gesamtalkoholgehalt ist im Falle einer Anreicherung auf max.:
15,00% vol. begrenzt.
Entsprechend dem Gesamtzuckergehalt dürfen folgende Geschmacksangaben verwendet werden:
Geschmacksangabe bei Stillwein Zuckergehalt:
Trocken:
Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:
4,00 g/l oder
9,00 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.
Halbtrocken:
Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
12,00 g/l oder
18,00 g/l, sofern der in g je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.
Lieblich:
Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45,00 g/l beträgt.
Süß:
Wenn sein Zuckergehalt mindestens 45,00 g/l beträgt.
Geschmacksangabe bei Sekt b.A. Zuckergehalt:
brut nature:
Wenn sein Zuckergehalt unter 3,00 g/l liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde.
extra brut:
Wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 6,00 g/l liegt.
Brut:
Wenn sein Zuckergehalt unter 12,00 g/l liegt.
extra trocken:
Wenn sein Zuckergehalt zwischen 12,00 und 17,00 g/l liegt.
Trocken:
Wenn sein Zuckergehalt zwischen 17,00 und 32,00 g/l liegt.
Halbtrocken:
Wenn sein Zuckergehalt zwischen 32,00 und 50,00 g/l liegt.
Mild:
Wenn sein Zuckergehalt über 50,00 g/l liegt.
Geschmacksangabe bei Qualitätsperlwein b.A. Zuckergehalt(*):
Trocken:
bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35,00 g/l.
halbtrocken:
bei einem Restzuckergehalt zwischen 33,00 und 50 g/l.
mild:
bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50,00 g/l.
Gesamtsäure: muss mindestens 3,50 g/l betragen
Maximale Gehalte an flüchtiger Säure:
a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,
b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,
c) 30 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff „Beerenauslese“ oder „Eiswein“ trägt,
d) 35 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff „Trockenbeerenauslese“ trägt.
Gesamtschwefeldioxidgehalte:
A. Qualitätsweine und Qualitätsperlweine:
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt dieser Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
a) 150 mg/l bei Rotwein;
b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.
Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5,00g/l oder mehr haben, auf
a) 200 mg/l bei Rotwein;
b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;
c) 300 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Spätlese“ trägt;
d) 350 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Auslese“ trägt;
e) 400 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“, oder „Eiswein“ trägt.
B. Sekte b.A.:
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Sekte b.A. darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch 185 mg/l nicht überschreiten.
Gehalte an Kohlendioxid:
Der Kohlendioxidgehalt muss bei Qualitätsperlwein bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1,00 bar und höchstens 2,50 bar aufweisen.
Der Kohlendioxidgehalt muss bei Sekt b.A. bei in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,50 bar aufweisen.
2.2. Organoleptisch:
Am „Mittelrhein“ werden insbesondere Weißweine, Rotweine und daneben auch traditionell Roséweine hergestellt.
Weine mit der Ursprungsbezeichnung „Mittelrhein“ können zur Herstellung von Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. verwendet werden.
Die Erzeugnisse vom Mittelrhein erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie unter Punkt 8 beschrieben charakteristische Eigenschaften.
Weißweine vom Mittelrhein
überzeugen mit Mineralität und einer gut eingebundenen Säurestruktur.
Typisch sind intensive Primärfruchtaromen, die in der Alterung besondere Sekundäraromen ausprägen.
Die Struktur der primären Fruchtaromen reicht von grünem und gelbem Apfel, über Citrusaromen, Grapefruit, Pfirsich und Aprikose. Die sekundären Fruchtaromen umfassen Honig und Petroltöne.
Der Roséwein:
wird aus roten Rebsorten hell gekeltert. Er ist von heller bis blassroter Farbe.
Er unterscheidet sich vom Rotwein durch seine frische, leichtere Art und seinen geringeren Tanningehalt.
Bei den Rotweinen:
liegt die Spannbreite zwischen frischen, feinen, fruchtigen bis zu struktur- und körperreichen Weinen. Die Ausprägung der Fruchtaromen reicht von roten Früchten bis zu Brombeere.
3. Abgrenzung des Gebietes
3.1 Land Rheinland-Pfalz:
Zur geschützten Ursprungsbezeichnung gehören die Rebflächen der Gemeinden:
Bacharach, Bad Ems, Bad Hönningen, Boppard, Bornich, Braubach, Breitscheid (Mainz-Bingen), Brey, Dramscheid, Datenberg, Dausenau, Dörscheid, Fachbach, Filsen, Hammerstein, Kamp-Bornhofen, Kasbach-Ohlenberg, Kaub, Kestert, Koblenz, Lahnstein, Langscheid, Leubsdorf, Leutesdorf, Linz am Rhein, Manubach, Nassau, Niederburg, Niederheimbach, Nochern, Oberdiebach, Oberheimbach, Obernhof, Oberwesel, Osterspai, Patersberg, Perscheid, Rheinbreitbach, Rheinbrohl, Rhens, Sankt Goar, Sankt Goarshausen, Spay, Trechtingshausen, Unkel, Urbar, Valendar, Weinähr.
3.2 Land Nordrhein-Westfalen:
Zur geschützten Ursprungsbezeichnung gehören die Rebflächen:
der Stadt Königswinter;
mit den Gemarkungen:
Oberdollendorf, Niederdollendorf und Königswinter,
der Stadt Bad Honnef:
mit der Gemarkung: Honnef (Rhöndorf)
der Stadt Bonn:
mit der Gemarkung: Dottendorf.
Die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein oder Sekt b.A. mit dem geschützten Namen „Mittelrhein“ muss im Anbaugebiet, in einem anderen Anbaugebiet des Landes Rheinland-Pfalz oder in einem Anbaugebiet eines benachbarten Landes erfolgen.
4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind
Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit einem der folgenden traditionellen Begriffe zu kennzeichnen:
Qualitätswein, auch ergänzt durch b.A.,
Prädikatswein, ergänzt durch:
Kabinett,
Spätlese,
Auslese,
Beerenauslese,
Trockenbeerenauslese,
Eiswein;
Qualitätsperlwein, auch ergänzt durch b.A.,
Sekt b.A. oder Winzersekt.
4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):
blanc de noirs (Schreibweise „noir“ dürfte nicht zu beanstanden sein) und „gris de gris“:
dürfte nichts einzuwenden sein, da man davon ausgehen kann, dass der Endverbraucher dies versteht.
Die Schriftgröße dieser Angaben ist unabhängig von der Schriftgröße einer evtl. angegebenen Rebsorte. Auch gegen Hinweise wie „100% Riesling“ oder „rheiner Riesling“ u. ä. dürfte nichts einzuwenden sein.
Bei Wein darf der Begriff „Pinot“ in Alleinstellung nicht verwendet werden. Zulässig sind nur die Angaben der vollständigen Bezeichnung wie „Pinot noir“, „Pinot gris“, „Pinot blanc“ oder „Pinot meunier“ bzw. deren Synonyme.
Classic:
Die Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic” angegeben werden,
2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen Klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt,
3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens ein Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens
a) 11,50 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind bzw.
b) 12,00 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmtenAnbaugebiet geerntet worden sind, beträgt,
5. keine Lagen, Bereiche, Gemeinde- und Ortsteilnamen angegeben werden,
6. der Jahrgang angegeben wird,
7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und
8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.
Crémant:
Zulässig ist bei deutschem Qualitätsschaumwein b. A. die Bezeichnung „Crémant“ unter folgenden Voraussetzungen:
– Sekt b. A.
– Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren
– Zulassung durch den Mitgliedstaat
– Ganztraubenkelterung (bei weißem Sekt b. A.) und Ausbeute max. 100 Liter für 150 Kilogramm Lesegut
– Höchstschwefeldioxydgehalt 150 mg/Liter
– Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter
– gegebenenfalls zusätzliche nationale Regeln.
In Rheinland-Pfalz gilt Folgendes:
Für Qualitätsschaumwein b. A. darf die Bezeichnung „Crémant“ nur verwandt werden, wenn der Qualitätsschaumwein b. A. ausschließlich aus Trauben folgender Rebsorten hergestellt ist und der Zuckergehalt 20 Gramm (Ausnahme für die Pfalz: 15 Gramm) je Liter nicht übersteigt:
Rebsorten:
Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder.
Die Bezeichnung „Crémant“ darf nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden.
im Barrique gegoren, im Barrique ausgebaut oder im Barrique gereift:
Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur zulässig, wenn
1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,
2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis
aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,
bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein betragen hat und
3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.
Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang XVI der genannten Verordnung ist
nicht zulässig.
Riesling-Hochgewächs:
für einen weißen Qualitätswein (nicht Prädikatswein), der ausschließlich (keine fremde Süßreserve, kein Verschnitt) aus der Rebsorte Riesling hergestellt ist.
Der verwendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen haben, der mindestens 1,50% vol. (etwa 10° Oechsle) über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind.
Rotling:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
Selection:
Die Bezeichnung „Selection“ darf nur verwendet werden, wenn essich um Qualitätswein der Weinart Weiß- oder Rotwein handelt und
1.eine einzige Rebsorte angegeben wird,
2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt. Siehe Aufzählung beginnend am Fuß dieser Seite.
3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt
a) von mindestens 12,20 Volumenprozent oder
b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert aufgewiesen hat,
4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat,
5. die Weintrauben von Hand gelesen worden sind,
6. eine Einzellage angegeben wird,
7. der Jahrgang angegeben wird,
8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als 12 Gramm je Literbeträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Eineinhalbfache übersteigt,
9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe „trocken“ einhält,
10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und
11. der bei der amtlichen Qualitätsprüfung die typischen Merkmale hinsichtlich Rebsorte, Mindestalkoholgehalt, Hektarertrag und Restzuckergehalt erfüllt.
Qualitätswein mit der Bezeichnung "Selection" darf nicht vor dem 1. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden.
Steillage oder Steillagenwein:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
Weißherbst:
Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er
1. aus einer einzigen roten Rebsorte und
2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most hergestellt worden ist.
Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden.
Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.
(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.
(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung
Winzerseckt:
Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht
werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die
a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder
b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,
2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:
a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,
b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie
c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,
3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie
4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.
5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen
Einschränkungen für die Weinbereitung
5.1. Natürliche Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte
(Angaben in % vol potentieller Alkohol und °Öchsle)
in Rheinland-Pfalz:
5.1.1. Qualitätswein:
Rebsorte Riesling: 6,70 % vol. (55° Öchsle)
Rebsorte Dornfelder: 8,80% vol. (68° Öchsle)
alle übrigen Rebsorten: 7,50% vol. (60° Öchsle)
5.1.2. Prädikatswein:
5.1.2.1. Kabinett:
alle Weißweinsorten 10,00% vol. (76° Öchsle)
alle Rotweinsorten 10,60% vol. (80° Öchsle)
5.1.2.2. Spätlese:
Rebsorte Riesling: 10,60% vol. (80° Öchsle)
alle übrigen Weißweinsorten: 11,40% vol. (85° Öchsle)
alle Rotweinsorten: 11,70 % vol. (87° Öchsle)
5.1.2.3. Auslese:
Rebsorte Riesling: 11,90% vol. (88° Öchsle)
alle übrigen Rebsorten: 12,70% vol. (93° Öchsle)
5.1.2.4. Beerenauslese:
alle Rebsorten: 15,30% vol. (110° Öchsle)
5.1.2.5. Trockenbeerenauslese:
alle Rebsorten: 21,50% vol. (150° Öchsle)
5.1.2.6. Eiswein:
alle Rebsorten: 15,30% vol. (110° Öchsle)
5.1.3. Sekt b. A., Winzersekt:
Rebsorte Riesling: 6,1 % vol. (51° Öchsle)
alle übrigen Rebsorten: 7,0 % vol. (57° Öchsle).
5.2. Natürliche Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte
(Angaben in % vol potentieller Alkohol und °Öchsle)
in Nordrhein-Westfalen:
5.2.1. Qualitätswein:
Rebsorte Riesling: 7,00% vol. (57° Öchsle)
alle übrigen Rebsorten: 7,50% vol. (60° Öchsle)
5.2.2 Prädikatswein:
5.2.2.1. Kabinett:
Rebsorte Riesling: 9,10% vol. (70° Öchsle)
alle übrigen Rebsorten: 9,50% vol. (73° Öchsle)
5.2.2.2. Spätlese:
Rebsorte Riesling: 10,30% vol. (78° Öchsle)
alle übrigen Rebsorten: 10,60% vol. (80° Öchsle)
5.2.2.3. Auslese:
Rebsorte Riesling: 11,40% vol. (85° Öchsle)
alle übrigen Rebsorten: 11,90% vol. (88° Öchsle)
5.2.2.4. Beerenauslese:
alle Rebsorten 15,30% vol. (110° Öchsle)
5.2.2.5. Trockenbeerenauslese:
alle Rebsorten 21,50% vol. (150° Öchsle)
5.2.2.6. Eiswein:
alle Rebsorten 15,30% vol. (110° Öchsle)
5.2.3. Sekt b. A., Winzersekt:
Rebsorte Riesling: 7,00% vol. (57° Öchsle)
alle übrigen Rebsorten: 7,50% vol. (60° Öchsle).
5.3. Anreicherung:
Qualitätsweine dürfen auf bis zu 15,00% vol. Gesamtalkohol angereichert werden.
Prädikatsweine dürfen nicht angereichert werden.
5.4. Süßung:
Süßung ist ausschließlich mit Traubenmost erlaubt.
5.5. Teilweise Entalkoholisierung, Konzentration und Verwendung von Eichenholzstücken ist bei Prädikatswein nicht erlaubt.
5.6. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.
6. Höchstertrag je Hektar
Der Hektarhöchstertrag ist auf 105,00 hl/ha festgesetzt.
7. Rebsorten
Keltertraubensorten der Art Vitis vinifera, aus denen die Weine des „Mittelrhein“ gewonnen werden:
7.1. Im Land Rheinland-Pfalz:
Weißwein:
Auxerrois, Bacchus, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Findling, Früher Malingre, Gelber Muskateller, Grauer Burgunder, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Helios, Huxelrebe, Johanniter, Kerner, Müller-Thurgau, Muskat Ottonel, Nobling, Optima, Ortega, Osteiner, Phoenix, Reichensteiner, Roter Traminer, Sauvignon blanc, Scheurebe, Schönburger, Weißer Riesling, Würzer;
Rot- und Roséwein:
Blauer Frühburgunder, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Cabernet Dorsa, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Dornfelder, Dunkelfelder, Regent, Rotberger, Saint-Laurent.
7.2. Im Land Nordrhein-Westfalen:
Weißwein:
Auxerrois, Bacchus, Ehrenfelser, Faberrebe, Freisamer, Früher Malingre, Gelber Muskateller, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Huxelrebe, Kanzler, Kerner, Morio Muskat, Müller-Thurgau, Muskat Ottonel, Optima, Ortega, Perle, Phoenix, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Traminer, Ruländer, Scheurebe, Siegerrebe, Solaris, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Riesling, Würzer;
Rot- und Roséwein
Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Früher Roter Malvasier, Gewürztraminer, Helfensteiner, Heroldrebe, Regent, Rotberger, Roter Elbling, Roter Gutedel, Saint Laurent.
7.3. Rebsorten Classic und Selection (*):
Classic:
Weißer Burgunder, Müller-Thurgau (Rivaner), Weißer Riesling, Ruländer (Grauburgunder oder Grauer Burgunder, Pinot grigio oder Pinot gris), Blauer Spätburgunder
Selection:
Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer (Grauburgunder oder Grauer Burgunder Pinot grigio, Pinot gris), Blauer Spätburgunder
Hinweis: Im Nordrhein-Westfälischen Teil des Anbaugebiets sind für „Classic“ und „Selection“ die Rebsorten:
Gewürztraminer, Kerner, Ruländer (Angabe nur als Grauer Burgunder oder Grau- burgunder), Weißer Riesling, Scheurebe, Blauer Spätburgunder und Dornfelder zugelassen.
8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ergibt
8.1. Geografische Verhältnisse
8.1.1. Landschaft und Morphologie
Das Anbaugebiet Mittelrhein befindet sich zwischen Bingen und Bonn mit dem angrenzenden Siebengebirge auf einer Länge von über ca. 110 km.
Der Talboden ist schmal, erst bei 200 bis 220 Metern über NN weitet sich das enge Kerbtal zum Plateautal mit seinen älter angelegten Verebnungen.
Weinbaulich genutzte Flächen findet man im Mittelrheintal in Höhen von etwa 55 bis 350 Metern über NN, durchschnittlich befinden sich die Rebflächen in einer Höhe von 170 Metern über NN.
Die Weinberge des Oberen Mittelrheintals sind hauptsächlich Südost bis Südwest exponiert, der Weinbau im Unteren Mittelrheintal dominiert auf Flächen mit einer Exposition von Süd bis Südwest.
Bezogen auf das gesamte Mittelrheintal zeigen die Rebflächen eine durchschnittliche Exposition von 168° (SSE).
8.1.2. Geologie
Im Bereich des Mittelrheintals dominieren Gesteine des Devons. Weite Verbreitung besitzen quarzitische Sandsteine und Tonschiefer, untergeordnet treten Eisen- und Kieselgallenschiefer sowie Quarzite auf. Gesteine aus dem Tertiär findet man nur in der Gegend um Königswinter.
Hierbei handelt es sich um Trachyte, Trachyttuffe, Basalte und Latite (vulkanische Ergussgesteine), die von einer ehemaligen vulkanischen Aktivität zeugen. In den Talauen des Rheins liegen meist mehrere Meter mächtige Sande und Lehme, die häufig kalkhaltig sind.
Die Reben im Mittelrheintal wurzeln überwiegend in einem Boden, dessen Ausgangsgestein von devonischen Schiefern gebildet wird. Braunerden und Regosole sind hier die dominierenden Bodentypen.
Auf dem fruchtbaren Löss- bzw. Lösslehm sind Parabraunerden verbreitet.
Aber auch in den Auen- und Niederterrassenbereichen wird stellenweise Weinbau betrieben.
Bodentypologisch werden diese Bereiche durch Vegen und Braunerden charakterisiert. Auf den tertiären Vulkaniten findet man Braunerden, Regosole und Ranker.
8.2. Natürliche Einflüsse
Die Wetterdaten stellen sich mit einer Jahresdurchschnittstemperatur von 9,70° C dar, die Durchschnittstemperatur in der Vegetationsperiode liegt bei 14,20° C.
Der Jahresdurchschnitt im Niederschlag liegt durchschnittlich bei 665 mm, davon fallen ca. 60% in der Vegetation.
Im Schnitt erhalten die Reben am Mittelrhein während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von ca. 615.000 Wh/m2.
Die lange Vegetationsperiode in Verbindung mit der besonderen Topographie des Anbaugebietes, den kleinklimatischen Bedingungen, der charakteristischen Zusammensetzung des Bodens sowie der hohe Einsatz der Menschen bestimmen die Typologie der Weine.
8.3. Menschliche Einflüsse
Die kleinräumige Struktur und die Steillage begrenzen die technische Mechanisierung der Rebanlagen.
Deshalb werden die Rebanlagen mit hohem Arbeitseinsatz gepflegt. Intensive Pflege wirkt sich stabilisierend auf Erträge aus.
Sie fördert in hohem Maße die Qualität des Lesegutes hinsichtlich des natürlichen Mindestalkoholgehalts, der Ausprägung der Aromen und der Harmonie der Säure des Weines.
Der menschliche Einfluss stützt sich auf eine Jahrhunderte alte Weinbautradition.
Bei der Erzeugung des Grundproduktes der Trauben, die für die Herstellung von Prädikatsweinen vorgesehen sind, kann der Winzer im Laufe der Vegetation durch spezielle Pflegemaßnahmen, wie z. B.
Entblätterung der Traubenzonen oder Ausdünnen der Trauben eine bessere Qualität eine intensivere Zusammensetzung der Inhaltsstoffe der Traube erzielen.
Darüber hinaus kann durch einen weiteren menschlichen Einfluss der unterschiedlichen kellertechnischen Ausbauformen eine Prägung des Endproduktes Prädikatswein erfolgen.
8.4 Kategorien von Erzeugnissen
Die unter Punkt 8.1 - 8.3 erläuterten Zusammenhänge beziehen sich auf die Erzeugung des Ausgangsproduktes der Traube, die aufgrund der unterschiedlichen Böden und Bearbeitung eine unterschiedliche Prägung erhalten.
Nach der Ernte erfolgt die Einstufung in die entsprechenden Qualitätsstufen der Weinerzeugung.
8.4.1. Erzeugnisarten „Wein“:
Qualitätsweine müssen die im Punkt 5.1.1. benannten Mindestanforderungen je
Rebsortenkategorie erfüllen und dürfen angereichert werden.
Prädikatsweine müssen die unter 5.1.2. aufgeführten Kriterien mindestens erfüllen.
8.4.2. Erzeugnisart „Perlwein“:
Für Qualitätsperlwein b. A. muss das Grundprodukt die Mindestanforderungen von Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes, die unter Punkt 5.1.1 aufgeführt sind, erfüllen.
Die Herstellung erfolgt durch Gärung oder den Zusatz von endogener Kohlensäure.
8.4.3. Erzeugnisart „Qualitätsschaumwein“:
Das Grundprodukt muss die unter 5.1.3. benannten Kriterien vorweisen.
Je nach Vegetationsstand und Standort müssen die Trauben, der für die Erzeugung von Sektgrundwein ausgewählten Weinberge, zu einem früheren Zeitpunkt abgeerntet werden, um die für einen Sekt b.A. oder Winzersekt prägnante Säurestruktur zu erhalten.
Der fertige Sektgrundwein wird dann der zweiten Gärung zugeführt; ggf. in Sektflaschen gefüllt, wenn es sich um die Spezialität des Verfahrens der traditionellen Flaschengärung handelt.
Hierbei muss das Erzeugnis mindestens 9 Monate auf der Flasche reifen.
9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften
Um die vorstehend unter Punkt 4 dargestellten traditionellen Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind, auf dem Etikett verwenden zu dürfen, müssen die Qualitätsweine, Prädikatsweine, Perlweine b.A. oder Sekte b.A. zuvor eine amtliche Prüfung (siehe Punkt 10) erfolgreich durchlaufen haben.
Die in diesem Zusammenhang zugeteilte Prüfungsnummer (sog. AP-Nummer) muss auf dem Etikett angegeben werden. Sie ersetzt die Losnummer.
10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der
Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben
10.1. Name und Anschrift
10.1.1. In Rheinland-Pfalz:
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstr. 7
55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach
Telefon 06 71 / 7 93 – 0, Telefax 06 71 / 7 93 - 11 99
E-Mail: info@lwk-rlp.de
10.1.2. In Nordrhein-Westfalen:
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Siebengebirgsstraße 200
53229 Bonn
Postfach 30 08 64, 53188 Bonn
Telefon 02 28 / 7 03 – 0, Telefax 02 28 / 7 03 - 84 98
E-Mail: poststelle-bonn@lwk.nrw.de
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
- Abteilung 8 -
Leibnizstraße 10
45659 Recklinghausen
Telefon 02361 / 305 – 0, Telefax 02361 / 305 - 3786
E-Mail: abteilung8@lanuv.nrw.de
10.2. Aufgaben
10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bzw. die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sind die zuständigen Stellen für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleisten somit die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten Vorschriften.
Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zur Herstellung von Qualitätswein, Qualitätsperlwein oder Sekt b.A. des Anbaugebietes Mittelrhein verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort überprüft.
10.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bzw. der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsgruppen.
Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.
10.2.3. Qualitätsweinprüfung
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bzw. die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen führt die amtliche Qualitätsprüfung durch. Jeder Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. wird einer obligatorischen Prüfung unterzogen.
Diese umfasst drei Teilschritte:
Die Analyse des Weines durch ein amtlich anerkanntes Labor.
Die formelle Prüfung des Antrages.
Die sensorische Prüfung durch eine Sachverständigenkommission.
Durch versiegelte Rückstellproben und eine Nummer, die seitens der Prüfungsbehörde zugeteilt wird und einer Losnummer entspricht, wird eine Rückverfolgung jeder einzelnen Abfüllung ermöglicht.
10.2.4. Kontrolle der Produktspezifikationen
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt.
Hierbei werden die Weinerzeuger im Weinbaugebiet Mittelrhein ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
Die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikationen koordiniert in Nordrhein-Westfalen das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW mit den zuständigen Überwachungsbehörden.
Kategorien von Weinbauerzeugnissen
Wein
Qualitätsschaumwein
Perlwein
RHEINBURGEN
Landwein
Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe
(Fonte BMELV)
(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
1. Geschützter Name
Geschützte Geografische Angabe „Rheinburgen-Landwein“
Die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) „Rheinburgen-Landwein“ erstreckt sich auf Landweine aus den Ländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen.
2. Beschreibung der Weine
2.1. Analytisch
Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, bzw. Maximalwerte, die nicht überschritten werden dürfen, um
die Bezeichnung verwenden zu dürfen:
Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens 4,50% vol.
Der Gesamtalkoholgehalt ist im Falle einer Anreicherung auf max.
11,50% vol. bei Weiß- und Roséwein
12,00% vol. bei Rotwein begrenzt.
Entsprechend dem Gesamtzuckergehalt dürfen folgende Geschmacksangaben verwendet werden:
Geschmacksangabe Zuckergehalt:
Trocken:
Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:
4,00 g/l oder
9,00 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt
Halbtrocken:
Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
12,00 g/l oder
18,00 g/l, sofern der in g je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger
ist als der Restzuckergehalt.
Gesamtsäure muss mindestens: 3,50 g/l betragen
Maximale Gehalte an flüchtiger Säure:
a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,
b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein.
Gesamtschwefeldioxidgehalte:
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
a) 150 mg/l bei Rotwein;
b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.
Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5,00 g/l oder mehr haben, auf
a) 200 mg/l bei Rotwein und
b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein.
2.2. Organoleptisch
Der Rheinburgen-Landwein erhält durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie unter Punkt 8 beschrieben charakteristische Eigenschaften.
Die Weißweine vom Mittelrhein
überzeugen mit einer Mineralität und einer gut eingebundenen Säurestruktur. Typisch sind intensive Primärfruchtaromen.
Die Struktur der Fruchtaromen reicht von grünem und gelbem Apfel, über Citrusaromen, Grapefruit, Pfirsich und Aprikose.
Roséweine
werden aus roten Rebsorten hell gekeltert. Sie sind von heller bis blassroter Farbe.
Sie unterscheiden sich von den regionalen Rotweinen durch ihre frische, weniger alkoholartige Art und ihren geringeren Tanningehalt.
Bei den Rotweinen
liegt die Spannbreite zwischen frischen, feinen, fruchtigen bis zu körperreichen Weinen.
Die Ausprägung der Fruchtaromen reicht von roten Früchten bis zu Brombeere.
3. Abgrenzung des Gebietes
3.1 Land Rheinland-Pfalz:
Die Trauben, die die geschützten geografischen Angabe „Rheinburgen-Landwein“ führen dürfen, müssen in
Rheinland-Pfalz von den Rebflächen der Gemeinden:
Bacharach, Bad Ems, Bad Hönningen, Boppard, Bornich, Braubach, Breitscheid (Mainz-Bingen), Brey, Damscheid, Dattenberg, Dausenau, Dörscheid, Fachbach, Filsen, Hammerstein, Kamp-Bornhofen, Kasbach-Ohlenberg, Kaub, Kestert, Koblenz, Lahnstein, Langscheid, Leubsdorf, Leutesdorf, Linz am Rhein, Manubach, Nassau, Niederburg, Niederheimbach, Nochern, Oberdiebach, Oberheimbach, Obernhof, Oberwesel, Osterspai, Patersberg, Perscheid, Rheinbreitbach, Rheinbrohl, Rhens, Sankt Goar, Sankt Goarshausen, Spay, Trechtingshausen, Unkel, Urbar, Vallendar, Weinähr stammen.
3.2 Land Nordrhein-Westfalen
Die Trauben, die die geschützte geografische Angabe „Rheinburgen-Landwein“ führen dürfen, müssen in Nordrhein-Westfalen von den Rebflächen:
der Stadt Königswinter
mit den Gemarkungen Oberdollendorf, Niederdollendorf und Königswinter,
der Stadt Bad Honnef mit der Gemarkung Honnef (Rhöndorf),
der Stadt Bonn mit der Gemarkung Dottendorf stammen.
Die Herstellung von Landwein mit dem geschützten Namen „Rheinburgen-Landwein“ muss in dem geografischen Gebiet erfolgen.
4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind
Der Wein ist zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.
4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):
Federweisser:
Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den
geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist
die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der
Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen..
Rotling:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
Der Neue:
Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
Steillage oder Steillagenwein:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung
5.1 Natürliche Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte
(Angaben in % vol potentieller Alkohol und °Öchsle):
5.1.1. In Rheinland-Pfalz:
„Rheinburgen-Landwein“ 5,50% vol (47° Öchsle)
5.1.2. In Nordrhein-Westfalen
„Rheinburgen-Landwein“ 6,00% vol (50° Öchsle)
5.2. Anreicherung
Landweine dürfen als
Weißwein und Roséwein bis zu 11,50% vol Gesamtalkohol sowie
Rotwein bis zu 12,00% vol Gesamtalkohol angereichert werden.
5.3. Süßung
Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.
5.4. Mischung und Verschnitt
Außer zur Herstellung von Rotling gem. § 32 Abs. 2 WeinV ist das Vermischen oder der Verschnitt von Erzeugnissen aus Rotweintrauben mit Erzeugnissen aus Weißweintrauben nicht zulässig.
5.5. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.
Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz.
6. Höchstertrag je Hektar
Der Hektarhöchstertrag ist auf 105,00 hl/ha festgesetzt.
7. Rebsorten
Keltertraubensorten der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis, aus denen der „Rheinburgen-Landwein“ gewonnen wird:
7.1. Im Land Rheinland-Pfalz:
Weißwein:
Auxerrois, Bacchus, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Findling, Früher Malingre, Gelber Muskateller, Grauer Burgunder, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Helios, Huxelrebe, Johanniter, Kerner, Müller-Thurgau, Muskat Ottonel, Nobling, Optima, Ortega, Osteiner, Phoenix, Reichensteiner, Roter Traminer, Sauvignon blanc, Scheurebe, Schönburger, Weißer Riesling, Würzer;
Rot- und Roséwein:
Blauer Frühburgunder, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Cabernet Dorsa, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Dornfelder, Dunkelfelder, Regent, Rotberger, Saint-Laurent.
7.2. Im Land Nordrhein-Westfalen:
Weißwein:
Auxerrois, Bacchus, Ehrenfelser, Faberrebe, Freisamer, Früher Malingre, Gelber Muskateller, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Huxelrebe, Kanzler, Kerner, Morio Muskat, Müller-Thurgau, Muskat Ottonel, Optima, Ortega, Perle, Phoenix, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Traminer, Ruländer, Scheurebe, Siegerrebe, Solaris, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Riesling, Würzer;
Rot- und Roséwein:
Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Früher Roter Malvasier, Gewürztraminer, Helfensteiner, Heroldrebe, Regent, Rotberger, Roter Elbling, Roter Gutedel, Saint-Laurent.
8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt
8.1. Geografische Verhältnisse
8.1.1. Landschaft und Morphologie
Das Weinbaugebiet befindet sich zwischen Bingen und Bonn mit dem angrenzenden Siebengebirge auf einer Länge von über ca. 110 km.
Der Talboden ist schmal, erst bei 200 bis 220 Metern über NN weitet sich das enge Kerbtal zum Plateautal mit seinen älter angelegten Verebnungen. Weinbaulich genutzte Flächen findet man im Mittelrheintal in Höhen von etwa 55 bis 350 Metern über NN, durchschnittlich befinden sich die Rebflächen in einer Höhe von 170 Metern über NN.
Die Weinberge des Oberen Mittelrheintals sind hauptsächlich Südost bis Südwest exponiert, der Weinbau im Unteren Mittelrheintal dominiert auf Flächen mit einer Exposition von Süd bis Südwest. Bezogen auf das gesamte Weinbaugebiet zeigen die Rebflächen eine durchschnittliche Exposition von 168° (SSE).
8.1.2. Geologie
Es dominieren Gesteine des Devons. Weite Verbreitung besitzen quarzitische Sandsteine und Tonschiefer, untergeordnet treten Eisen- und Kieselgallenschiefer sowie Quarzite auf.
Gesteine aus dem Tertiär findet man nur in der Gegend um Königswinter. Hierbei handelt es sich um Trachyte, Trachyttuffe, Basalte und Latite (vulkanische Ergussgesteine), die von einer ehemaligen vulkanischen Aktivität zeugen.
Die Reben im Mittelrheintal wurzeln überwiegend in einem Boden, dessen Ausgangsgestein von devonischen Schiefern gebildet wird.
Bodentypologisch werden diese Bereiche durch Vegen und Braunerden charakterisiert. Auf den tertiären Vulkaniten findet man Braunerden, Regosole und Ranker.
8.2. Natürliche Einflüsse
Die Wetterdaten stellen sich mit einer Jahresdurchschnittstemperatur von 9,7° C
dar, die Durchschnittstemperatur in der Vegetationsperiode liegt bei 14,2° C.
Der Jahresdurchschnitt im Niederschlag liegt durchschnittlich bei 665 mm, davon fallen ca. 60% in der Vegetation.
Im Schnitt erhalten die Reben am Mittelrhein während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von ca. 615.000 Wh/m2.
9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften
„Rheinburgen-Landwein“ darf nur hergestellt werden aus Trauben, die von Rebflächen des Weinbaugebietes und von zugelassenen Rebsorten stammen.
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung „Rheinburgen-Landwein“ in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.
Der Abfüller ist von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufzunehmen.
10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben
10.1. Name und Anschrift
10.1.1. In Rheinland-Pfalz:
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Mainzer Str. 112
56068 Koblenz
Telefon 0261 / 9149-0, Telefax 0261 / 9149-190
E-Mail: poststelle@lua.rlp.de
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstr. 7
55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach
Telefon 0671 / 793-0, Telefax 0671 / 793-1199
e-Mail: info@lwk-rlp.de
10.1.2. In Nordrhein-Westfalen:
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Siebengebirgsstraße 200
53229 Bonn
Postfach 30 08 64, 53188 Bonn
Telefon 0228 / 703-0, Telefax 0228 / 703-8498
E-Mail: poststelle-bonn@lwk.nrw.de
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Abteilung 8
Leibnizstraße 10
45659 Recklinghausen
Telefon 02361 / 305-0, Telefax 02361 / 305-3786
E-Mail: abteilung8@lanuv.nrw.de
10.2. Aufgaben:
10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bzw. die Landwirtschaftkammer Nordrhein-Westfalen ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleistet somit
die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten Vorschriften. Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zur Herstellung von Landwein verwendet werden darf, werden systematisch vor Ort überprüft.
10.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bzw. der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen die Erntemengen nach Rebsorte.
Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.
10.2.3. Kontrolle der Produktspezifikationen
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation erfolgt in Rheinland-Pfalz durch das Landesuntersuchungsamt. Die Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen werden in Form von Stichproben sichergestellt.
Hierbei werden die Weinhersteller von „Rheinburgen-Landwein“ ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
Die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikationen koordiniert in Nordrhein- Westfalen das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW mit den zuständigen Überwachungsbehörden.
.
WEINLAGEN MITTELRHEIN
(dati Deutscher Weinatlas DWI)
(L) LAND
(B) Bereich
(G) Großlage
(Ge) Gemeinde
(O) Ortsteil
(E) Einzellage
L. Nordrhein-Westfalen :
B. Siebengebirge :
Gr. Petersberg:
Ge. Königswinter:
E. Drachenfels,
E. Am Domstein,
O. Niederdollendorf:
E. Heisterberg,
E. Longenburgerberg,
E. Goldenfüßchen,
O. Rhöndorf:
E. Ulaneneck,
E. Domlay,
O. Oberdollendorf:
E. Sülzenberg,
E. Rosenhügel,
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