Niederosterreich › NIEDEROSTERREICH QW PW

CARNUNTUM QW.-PW.

NIEDERÖSTERREICH QW.-PW.

THERMENREGION QW.-PW.

WAGRAM QW.-PW.

WACHAU QW.-PW.


CARNUNTUM

QW. PW. QSW.

Qualitätswein, Prädikatswein und Qualitätsschaumwein

G.U. (Geschützte Ursprungsbezeichung)

PRODUKTSPEZIFIKATION

(fonte MLO)

 

a) Zu schützender Name:

 

Carnuntum

 

b) Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine:

 

Das Weinbaugebiet Carnuntum liegt im Osten von Wien am südlichen Donauufer und umfasst eine Rebfläche von 910 ha.

Die dominierenden Weißweinsorten sind Grüner Veltliner und Welschriesling, die im pannonischen Klima viel Kraft und Struktur entwickeln.

Bei den Rotweinen ist die Hauptsorte Zweigelt.

Die Organoleptik kann als fruchtig und elegant beschrieben werden.

Die Ursprungsbezeichnung Carnuntum kann für Wein und Qualitätsschaumwein verwendet werden, wobei der Verwendung für Qualitätsschaumwein eine äußerst untergeordnete Bedeutung zukommt.

Eine Aufstellung über die wichtigsten analytischen Parameter ist dem Anhang zu dieser Produktspezifikation zu entnehmen.

 

A) Verwendung von „Carnuntum“ für Wein:

Weine der Ursprungsbezeichnung „Carnuntum“ müssen mit einem der nachstehenden traditionellen Begriffe gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) am Etikett bezeichnet werden:

 

1.„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

 

2. „Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

 

3. „Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

 

4. „Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben - unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren gewonnen wurde.

 

5. „Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

 

6. „Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

 

7. „Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

 

8. „Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

 

9. „Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

 

Zusätzlich zu den traditionellen Begriffen aus 3.) bis 9.) kann auch der traditionelle BegriffPrädikatswein“ oder der traditionelle Begriff „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ angeführt werden.

 

B) Verwendung von „Carnuntum“ für Qualitätsschaumwein:

In der Produktkategorie Qualitätsschaumwein muss eine der folgenden Bezeichnungen in Verbindung mit der Ursprungsbezeichnung „Carnuntum“ verwendet werden: „Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“. Für diese Bezeichnungen existieren keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Regelungen.

 

c) Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

 

Für die Ursprungsbezeichnung "Carnuntum" sind alle önologischen Verfahren der VO (EG) Nr. 606/2009, die für Wein mit geschützter Ursprungsbe-zeichung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Sorbinsäure (Anhang I A Nr. 11) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I A Nr. 34).

Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009 möglich; über die mögliche Säuerung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden; die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung):

 

„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2,00% vol. (bzw. 2,50% vol. bei schlechten Witterungsverhältnisse und nach Zustimmung durch die Europäische Kommission im Verwaltungsausschussverfahren) zulässig.

Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf ein Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von

13,50% vol. bei Weißwein sowie bis zu

14,50% vol. bei Rotwein zulässig.

„Qualitätswein“ kann bis zu einem Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.

 

„Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig.

 

„Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 19° Klosterneuburger Mostwaage (= 12,80% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren - gewonnen wurde.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 21° Klosterneuburger Mostwaage (= 14,45% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der „Spätlese“, „Auslese“ oder „Beerenauslese“ entspricht und derselben

Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 27° Klosterneuburger Mostwaage (= 19,70% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von

30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00% vol.) oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“:

Keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Einschränkungen.

 

d) Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets:

 

Die Ursprungsbezeichnung „Carnuntum“ umfasst den

politischen Bezirk Bruck an der Leitha

und den Gerichtsbezirk Schwechat

in Niederösterreich.

 

e) Höchstertrag je Hektar:

 

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung)

9.000 kg/ha Weintrauben

oder 6.750 l/ha Wein

im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen die Weine gewonnen werden:

 

Für die Gewinnung der Weine sind folgende Keltertraubensorten erlaubt:

 

1. Weißweinrebsorten:

Bouvier, Chardonnay (Morillon), Frühroter Veltliner (Malvasier), Furmint, Goldburger, Grauer Burgunder (Pinot Gris, Ruländer), Grüner Veltliner (Weißgipfler), Jubiläumsrebe, Müller-Thurgau (Rivaner), Muskateller (Gelber Muskateller, Roter Muskateller), Muskat-Ottonel, Neuburger, Roter Veltliner, Rotgipfler, Sauvignon Blanc, Scheurebe (Sämling 88), Sylvaner (Grüner Sylvaner), Traminer (Gewürztraminer, Roter Traminer, Gelber Traminer), Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner), Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling), Welschriesling, Zierfandler (Spätrot);

 

2. Rotweinrebsorten:

Blauburger, Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder, Blauburgunder, Pinot Noir), Blauer Portugieser, Blauer Wildbacher, Blaufränkisch, Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Merlot, Rathay, Roesler, St. Laurent, Syrah (Shiraz), Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger).

 

Die Hauptsorten des Weinbaugebiets Carnuntum sind Grüner Veltliner und Zweigelt.

 

g) Angaben über Güte und Eigenschaften, welche die Weine überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Verhältnisse verdanken:

 

- Angaben zum geografischen Gebiet:

Das Weinbaugebiet Carnuntum erstreckt sich östlich von Wien bis an die Grenze zur Slowakei.

Die Weingärten dehnen sich südlich der Donau über drei Hügellandschaften aus: Das Leithagebirge, das Arbesthaler Hügelland und die Hainburger Berge.

Die vorherrschenden Böden sind Sand-, Lehm-,Schotter- und Lößböden.

Das Carnuntum wird stark vom pannonischen Klima, mit seinen trockenen, heißen Sommern und kalten Wintern beeinflusst.

Die Produktionsstruktur im Weinbaugebiet Carnuntum ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof verkaufen.

Es besteht ein starker Zusammenhang zwischen dem ausgeprägten Tourismus und der Weinwirtschaft.

Einige wenige große Betriebe (Kellereien und Winzergenossenschaften) ergänzen die familienbetriebliche Struktur.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen.

 

- Angaben zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses:

Im Weinbaugebiet Carnuntum wird etwas mehr Rotwein als Weißwein erzeugt.

Die Hauptsorte bei den Weißweinen ist der Grüne Veltliner, bei den Rotweinen der Zweigelt.

Die Weißweine zeichnen sich durch Struktur und Kraft aus, die Rotweine kann man als fruchtig und elegant bezeichnen.

 

- Beschreibung des kausalen Zusammenhangs:

Die teilweise schweren, steinigen Sand-, Lehm-, Löß-, Schotterböden eignen sich sehr gut für die Produktion von kräftigen Rot- und Weißweinen.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Carnuntum

Weine beiträgt.

 

h) Geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder – sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

 

– von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

Mit Ausnahme von „Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ kann ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Carnuntum“ gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) nur mit staatlicher Prüfnummer

in Verkehr gesetzt werden.

Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung

Carnuntum“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), folgenden analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden:

 

1) Analytische Untersuchungen:

a) bei weißen Qualitätsweinen:

- relative Dichte*),

- vorhandener Alkoholgehalt**),

- Gesamttrockenextrakt*),

- reduzierter Zucker*),

- zuckerfreier Extrakt*),

- titrierbare Säure**),

- freie schwefelige Säure**),

- gesamte schwefelige Säure**),

- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht**);

 

b) bei roten Qualitäts- und Prädikatsweinen zusätzlich:

- künstlicher Fremdfarbstoff (ja/nein),

- Malvidindiglucosid*);

 

c) bei sämtlichen Prädikatsweinen zusätzlich:

- Gesamtphosphor*),

- optisches Drehvermögen*);

 

d) bei Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und

Strohwein zusätzlich:

- flüchtige Säure**).

 

*) für diese Parameter existieren keine gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen lediglich

der Gesamtbewertung des untersuchten Weines.

**) die gesetzlichen Grenzwerte finden sich im Anhang zu dieser Produktspezifikation

 

2) Organoleptische Untersuchung:

Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft.

Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden.

Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt.

Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen wie die Angabe der

traditionellen Bezeichnung (Qualitätswein, Kabinett, Spätlese, Auslese etc.), der Sorte, und des Jahrgangs.

Die Koster beurteilen auf der Basis ihrer Erfahrung und auf der Basis vorgegebener Pegelweine, ob die vorgelegten Weine hinsichtlich Sorte, Jahrgang und traditioneller Bezeichnung typisch und verkehrsfähig (fehlerfrei) sind.

Die Kostfrage wird mit einem JA oder NEIN beantwortet.

Bei einem negativen Urteil muss die Ablehnung schriftlich begründet werden.

Die Probe entspricht sensorisch dann, wenn die Mehrheit der Koster ein positives Urteil gefällt hat.

Bei Entscheidungen im Verhältnis 3 : 3 wird die Probe einer weiteren Kostkommission vorgelegt.

Ein zweimaliges 3 : 3 bedingt insgesamt ein negatives Prüfergebnis

Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden.

Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an die Ursprungsbezeichnung „Carnuntum“ nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen und am Etikett anzuführen.

Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ unterliegen den standardisierten Kontrollen der Bundeskellereiinspektion (Stichproben) zur Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung „Carnuntum“.

 

i) Name und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben:

 

Österreichische Bundeskellereiinspektion,

Marxergasse 3

1030 Wien

www.bundeskellereiinspektion.at

 

Aufgaben der Behörde laut österreichischem Weingesetz:

Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit der Ursprungsbezeichnung „Carnuntum“,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in

Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Carnuntum“ herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen

Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Carnuntum“ herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

 

Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Carnuntum“ nicht den Vorschriften entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

 

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

Die jeweiligen Strafmaßnahmen für den betroffenen Produzenten sind ebenfalls im österr. Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) festgelegt.

 

ANHANG:

 

Wichtige önologische und analytische Parameter für „Carnuntum“:

 

Qualitätswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung: 15,00 g/l;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Kabinett:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 17° KMW* (11,10% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Spätlese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 19° KMW* (12,80% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 300 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Auslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 21° KMW* (14,45% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 350 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Beerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Ausbruch:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 27° KMW* (19,70% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Trockenbeerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 30° KMW* (22,00% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Eiswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Strohwein/Schilfwein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

 

*Grad Klosterneuburger Mostwaage

NIEDERÖSTERREICH

QW. PW. QSW.

Qualitätswein, Prädikatswein und Qualitätsschaumwein

G.U. (Geschützte Ursprungsbezeichung)

PRODUKTSPEZIFIKATION

(fonte MLO)

 

a) Zu schützender Name:

 

Niederösterreich

 

b) Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine:

Das Weinbaugebiet Niederösterreich ist das größte Weinbaugebiet Österreichs und umfasst eine Rebfläche von 27.196 ha. Geografisch deckt es sich mit dem Bundesland Niederösterreich.

Als Untergrund sind vor allem Lössterrassen, steile Urgesteinslagen und auch vulkanische Böden vorzufinden.

Auf den unterschiedlichen Bodentypen kann ein breites Spektrum an Weinen produziert werden.

Vom, für die Region typischen, pfeffrigen, frischen Grünen Veltliner, über kräftige, gehaltvolle Weißweine die im Holzfass ausgebaut werden, bis hin zu fruchtigen Rotweinen.

Die Ursprungsbezeichnung Niederösterreich kann für Wein und Qualitätsschaumwein verwendet werden, wobei der Verwendung für Qualitätsschaumwein eine äußerst untergeordnete Bedeutung zukommt.

Eine Aufstellung über die wichtigsten analytischen Parameter ist dem Anhang zu dieser Produktspezifikation zu entnehmen.

 

A) Verwendung von „Niederösterreich“ für Wein:

Weine der Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ müssen mit einem der nachstehenden traditionellen Begriffe gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) am Etikett bezeichnet werden:

 

1.„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

 

2. „Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

 

3. „Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

 

4. „Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben - unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren gewonnen wurde.

 

5. „Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

 

6. „Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

 

7. „Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

 

8. „Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

 

9. „Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder

Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

 

Zusätzlich zu den traditionellen Begriffen aus 3.) bis 9.) kann auch der traditionelle Begriff „Prädikatswein“ oder der traditionelle Begriff

„Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ angeführt werden.

 

B) Verwendung von „Niederösterreich“ für Qualitätsschaumwein:

In der Produktkategorie Qualitätsschaumwein muss eine der folgenden Bezeichnungen in Verbindung mit der Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ verwendet werden: „Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“.

Für diese Bezeichnungen existieren keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Regelungen.

 

c) Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

 

Für die Ursprungsbezeichnung "Niederösterreich" sind alle önologischen Verfahren der VO (EG) Nr. 606/2009, die für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Sorbinsäure (Anhang I A Nr. 11) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I A Nr. 34).

Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009 möglich; über die mögliche Säuerung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden; die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung):

 

„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2,00% vol. (bzw. 2,50% vol. bei schlechten Witterungsverhältnisse und nach Zustimmung durch die Europäische Kommission im Verwaltungsausschussverfahren) zulässig.

Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf ein Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von

13,50% vol. bei Weißwein sowie bis zu

14,50% vol. bei Rotwein zulässig.

„Qualitätswein“ kann bis zu einem Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.

 

„Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig.

 

„Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 19° Klosterneuburger Mostwaage (= 12,80% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren - gewonnen wurde.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 21° Klosterneuburger Mostwaage (= 14,45% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der „Spätlese“, „Auslese“ oder „Beerenauslese“ entspricht und derselben

Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 27° Klosterneuburger Mostwaage (= 19,70% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von

30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00% vol.) oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“:

Keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Einschränkungen.

 

d) Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets:

 

Die Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ umfasst das gesamte

Bundesland Niederösterreich in Österreich.

 

e) Höchstertrag je Hektar:

 

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung)

9.000 kg/ha Weintrauben

oder 6.750 l/ha Wein

im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen die Weine gewonnen werden:

 

Für die Gewinnung der Weine sind folgende Keltertraubensorten erlaubt:

 

1. Weißweinrebsorten:

Bouvier, Chardonnay (Morillon), Frühroter Veltliner (Malvasier), Furmint, Goldburger, Grauer Burgunder (Pinot Gris, Ruländer), Grüner Veltliner (Weißgipfler), Jubiläumsrebe, Müller-Thurgau (Rivaner), Muskateller (Gelber Muskateller, Roter Muskateller), Muskat-Ottonel, Neuburger, Roter Veltliner,

Rotgipfler, Sauvignon Blanc, Scheurebe (Sämling 88), Sylvaner (Grüner Sylvaner), Traminer (Gewürztraminer, Roter Traminer, Gelber Traminer), Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner), Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling), Welschriesling, Zierfandler (Spätrot);

 

2. Rotweinrebsorten:

Blauburger, Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder, Blauburgunder, Pinot Noir), Blauer Portugieser, Blauer Wildbacher, Blaufränkisch, Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Merlot, Rathay, Roesler, St. Laurent, Syrah (Shiraz), Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger).

 

Die Hauptsorten des Weinbaugebiets Niederösterreich sind

Grüner Veltliner bei den Weißweinen,

und Zweigelt bei den Rotweinen.

 

g) Angaben über Güte und Eigenschaften, welche die Weine überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Verhältnisse verdanken:

 

- Angaben zum geografischen Gebiet:

Die steilen Urgesteinslagen der Wachau gehen im östlichen Teil des benachbarten Kremstal in Lössterassen über, die auch im Traisental, Kamptal und am Wagram zu finden sind. Im Kamptal, kommen auch vulkanische Böden vor.

Das Wetter wird vom heißen, pannonischen Klima im Osten und von kühlen Strömungen aus dem Waldviertel beeinflusst.

Die Produktionsstruktur im Weinbaugebiet Niederösterreich ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof verkaufen.

Es besteht ein starker Zusammenhang zwischen dem ausgeprägten Tourismus und der Weinwirtschaft.

Einige wenige große Betriebe (Kellereien und Winzergenossenschaften) ergänzen die familienbetriebliche Struktur.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen.

 

- Angaben zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses:

Im Weinbaugebiet Niederösterreich wird zu fast 80 Prozent Weißwein produziert.

Hauptsächlich im vom pannonischen Klima geprägten Teil Niederösterreichs, im Süden und Osten von Wien, wird auch Rotwein angepflanzt.

Bei den Rotweinen herrschen fruchtige Zweigelt und würzige Blaufränkisch vor.

Die Palette der Weißweine reicht von frischen fruchtigen Weinen, wie dem typisch pfeffrigen Grünen Veltliner, über kräftige, gehaltvolle Weine die im klassischen Holz- bzw. Barriquefass ausgebaut werden.

 

- Beschreibung des kausalen Zusammenhangs:

Auf den Urgesteinsverwitterungsböden und den vulkanischen Böden wachsen mineralische, würzige Weine, während die Lössablagerungen auf den Terrassen eher einen runden, fülligeren Weintyp prägen.

Das heiße pannonische Klima, und die kühle Luft aus den Waldviertel welche für kühle Nächte sorgt, sorgen für eine Temperaturdifferenz zwischen Tag und Nacht, was den Weinen eine ausgeprägte Säurestruktur verleiht.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Niederösterreich Weine beiträgt.

 

h) Geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder – sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

 

– von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

Mit Ausnahme von „Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ kann ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) nur mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), folgenden analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden:

 

1) Analytische Untersuchungen:

a) bei weißen Qualitätsweinen:

- relative Dichte*),

- vorhandener Alkoholgehalt**),

- Gesamttrockenextrakt*),

- reduzierter Zucker*),

- zuckerfreier Extrakt*),

- titrierbare Säure**),

- freie schwefelige Säure**),

- gesamte schwefelige Säure**),

- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht**);

 

b) bei roten Qualitäts- und Prädikatsweinen zusätzlich:

- künstlicher Fremdfarbstoff (ja/nein),

- Malvidindiglucosid*);

 

c) bei sämtlichen Prädikatsweinen zusätzlich:

- Gesamtphosphor*),

- optisches Drehvermögen*);

 

d) bei Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und

Strohwein zusätzlich:

- flüchtige Säure**).

 

*) für diese Parameter existieren keine gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen lediglich der Gesamtbewertung des untersuchten Weines.

**) die gesetzlichen Grenzwerte finden sich im Anhang zu dieser Produktspezifikation

 

2) Organoleptische Untersuchung:

Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft.

Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden.

Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt.

Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen wie die Angabe der traditionellen Bezeichnung (Qualitätswein, Kabinett, Spätlese, Auslese etc.), der Sorte, und des Jahrgangs.

Die Koster beurteilen auf der Basis ihrer Erfahrung und auf der Basis vorgegebener Pegelweine, ob die vorgelegten Weine hinsichtlich Sorte, Jahrgang und traditioneller Bezeichnung typisch und verkehrsfähig (fehlerfrei) sind.

Die Kostfrage wird mit einem JA oder NEIN beantwortet.

Bei einem negativen Urteil muss die Ablehnung schriftlich begründet werden.

Die Probe entspricht sensorisch dann, wenn die Mehrheit der Koster ein positives Urteil gefällt hat.

Bei Entscheidungen im Verhältnis 3 : 3 wird die Probe einer weiteren Kostkommission vorgelegt. Ein zweimaliges 3 : 3 bedingt insgesamt ein negatives Prüfergebnis

Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden.

Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an die Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen und am Etikett anzuführen.

Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ unterliegen den standardisierten Kontrollen der Bundeskellereiinspektion (Stichproben) zur Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“.

 

i) Name und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben:

 

Österreichische Bundeskellereiinspektion,

Marxergasse 3

1030 Wien

www.bundeskellereiinspektion.at

 

Aufgaben der Behörde laut österreichischem Weingesetz:

Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit der Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ herstellen oder diese

Erzeugnisse transportieren.

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

 

Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ nicht den Vorschriften entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

 

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

Die jeweiligen Strafmaßnahmen für den betroffenen Produzenten sind ebenfalls im österr. Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) festgelegt.

 

ANHANG:

 

Wichtige önologische und analytische Parameter für „Niederösterreich“:

Qualitätswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung: 15,00 g/l;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Kabinett:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 17° KMW* (11,10% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Spätlese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 19° KMW* (12,80% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 300 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Auslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 21° KMW* (14,45% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 350 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Beerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Ausbruch:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 27° KMW* (19,70% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Trockenbeerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 30° KMW* (22,00% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Eiswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Strohwein/Schilfwein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

*Grad Klosterneuburger Mostwaage

 

 

THERMENREGION

QW. PW. QSW.

Qualitätswein, Prädikatswein und Qualitätsschaumwein

G.U. (Geschützte Ursprungsbezeichung)

PRODUKTSPEZIFIKATION

(fonte MLO)

 

a) Zu schützender Name:

 

Thermenregion

 

b) Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine:

Das Weinbaugebiet Thermenregion liegt im Süden von Wien und erstreckt sich entlang einer Hügelkette bis südlich von Baden.

Es umfasst eine Rebfläche von 2.196 ha.

Die meist ausgepflanzte Weißweinsorte ist der Neuburger, eine besondere Bedeutung kommt aber auch den autochthonen Sorten Rotgipfler und Zierfandler zu.

Bei den Rotweinen wird Zweigelt und St. Laurent am häufigsten produziert.

Die Trauben werden zu extraktreichen, vollmundigen Weinen ausgebaut.

In der Thermenregion sind alle in Österreich geregelten traditionellen Produktionweisen möglich.

Die Ursprungsbezeichnung Thermenregion kann für Wein und Qualitätsschaumwein verwendet werden, wobei der Verwendung für Qualitätsschaumwein eine äußerst untergeordnete Bedeutung zukommt.

Eine Aufstellung über die wichtigsten analytischen Parameter ist dem Anhang zu dieser Produktspezifikation zu entnehmen.

 

A) Verwendung von „Thermenregion“ für Wein:

Weine der Ursprungsbezeichnung „Thermenregion“ müssen mit einem der nachstehenden traditionellen Begriffe gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) am Etikett bezeichnet werden:

 

1.„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

 

2. „Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

 

3. „Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

 

4. „Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben - unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren gewonnen wurde.

 

5. „Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

 

6. „Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

 

7. „Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

 

8. „Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

 

9. „Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

 

Zusätzlich zu den traditionellen Begriffen aus 3.) bis 9.) kann auch der traditionelle BegriffPrädikatswein“ oder der traditionelle Begriff „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ angeführt werden.

 

B) Verwendung von „Thermenregion“ für Qualitätsschaumwein:

In der Produktkategorie Qualitätsschaumwein muss eine der folgenden Bezeichnungen in Verbindung mit der Ursprungsbezeichnung „Thermenregion“ verwendet werden: „Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“. Für diese Bezeichnungen existieren keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Regelungen.

 

c) Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

Für die Ursprungsbezeichnung "Thermenregion" sind alle önologischen Verfahren der VO (EG) Nr. 606/2009, die für Wein mit geschützter Ursprungsbe-zeichung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Sorbinsäure (Anhang I A Nr. 11) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I A Nr. 34).

Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009 möglich; über die mögliche Säuerung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden; die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung):

 

„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2,00% vol. (bzw. 2,50% vol. bei schlechten Witterungsverhältnisse und nach Zustimmung durch die Europäische Kommission im Verwaltungsausschussverfahren) zulässig.

Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf ein Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von

13,50% vol. bei Weißwein sowie bis zu

14,50% vol. bei Rotwein zulässig.

„Qualitätswein“ kann bis zu einem Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.

 

„Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig.

 

„Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 19° Klosterneuburger Mostwaage (= 12,80% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren - gewonnen wurde.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 21° Klosterneuburger Mostwaage (= 14,45% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der „Spätlese“, „Auslese“ oder „Beerenauslese“ entspricht und derselben

Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 27° Klosterneuburger Mostwaage (= 19,70% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von

30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00% vol.) oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“:

Keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Einschränkungen.

 

d) Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets:

 

Die Ursprungsbezeichnung „Thermenregion“ umfasst die

Stadt Wiener Neustadt,

sowie die politischen Bezirke

Baden, Mödling, Neunkirchen und Wiener Neustadt

in Niederösterreich.

 

e) Höchstertrag je Hektar:

 

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung)

9.000 kg/ha Weintrauben

oder 6.750 l/ha Wein

im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen die Weine gewonnen werden:

 

Für die Gewinnung der Weine sind folgende Keltertraubensorten erlaubt:

 

1. Weißweinrebsorten:

Bouvier, Chardonnay (Morillon), Frühroter Veltliner (Malvasier), Furmint, Goldburger, Grauer Burgunder (Pinot Gris, Ruländer), Grüner Veltliner (Weißgipfler), Jubiläumsrebe, Müller-Thurgau (Rivaner), Muskateller (Gelber Muskateller, Roter Muskateller), Muskat-Ottonel, Neuburger, Roter Veltliner, Rotgipfler, Sauvignon Blanc, Scheurebe (Sämling 88), Sylvaner (Grüner Sylvaner), Traminer (Gewürztraminer, Roter Traminer, Gelber Traminer), Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner), Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling), Welschriesling, Zierfandler (Spätrot);

 

2. Rotweinrebsorten:

Blauburger, Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder, Blauburgunder, Pinot Noir), Blauer Portugieser, Blauer Wildbacher, Blaufränkisch, Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Merlot, Rathay, Roesler, St. Laurent, Syrah (Shiraz), Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger).

 

Die Hauptsorten des Weinbaugebiets Thermenregion sind Neuburger und Zweigelt

 

g) Angaben über Güte und Eigenschaften, welche die Weine überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Verhältnisse verdanken:

 

- Angaben zum geografischen Gebiet:

Das Weinbaugebiet Thermenregion erstreckt sich südlich von Wien, über eine Hügelkette, mit dem Anninger als höchste Erhebung, bis südlich von Baden.

Schwere, sandige und lehmige, oft auch steinige Kalksteinbraunerdeböden und kalkreiche Schotterböden sind der Untergrund in diesem Weinbaugebiet.

Das Klima ist geprägt durch eher kalte Winter und trockene, heiße Sommer.

Die Produktionsstruktur im Weinbaugebiet Thermenregion ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof verkaufen.

Es besteht ein starker Zusammenhang zwischen dem ausgeprägten Tourismus und der Weinwirtschaft.

Einige wenige große Betriebe (Kellereien und Winzergenossenschaften) ergänzen die familienbetriebliche Struktur.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen.

 

- Angaben zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses:

Im Weinbaugebiet Thermenregion wird etwas mehr Weißwein als Rotwein erzeugt.

Die Hauptsorte bei den Weißweinen ist der Neuburger, bei den Rotweinen der Zweigelt.

Zu erwähnen sind auch Zierfandler und Rotgipfler, zwei autochthone Weißweinsorten die typisch für dieses Gebiet sind.

 

- Beschreibung des kausalen Zusammenhangs:

Die schweren, sandigen und lehmigen Kalksteinbraunerdeböden eignen sich besonders für die Weißweinproduktion. Auf den kalkreichen Schotterböden können hervorragende Rotweine produziert werden.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der

Thermenregion Weine beiträgt.

 

h) Geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder – sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

 

– von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

Mit Ausnahme von „Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ kann ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Thermenregion“ gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) nur mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden.

Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung „Thermenregion“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle),

folgenden analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden:

 

1) Analytische Untersuchungen:

a) bei weißen Qualitätsweinen:

- relative Dichte*),

- vorhandener Alkoholgehalt**),

- Gesamttrockenextrakt*),

- reduzierter Zucker*),

- zuckerfreier Extrakt*),

- titrierbare Säure**),

- freie schwefelige Säure**),

- gesamte schwefelige Säure**),

- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht**);

 

b) bei roten Qualitäts- und Prädikatsweinen zusätzlich:

- künstlicher Fremdfarbstoff (ja/nein),

- Malvidindiglucosid*);

 

c) bei sämtlichen Prädikatsweinen zusätzlich:

- Gesamtphosphor*),

- optisches Drehvermögen*);

 

d) bei Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und Strohwein zusätzlich:

- flüchtige Säure**).

 

*) für diese Parameter existieren keine gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen lediglich der Gesamtbewertung des untersuchten Weines.

**) die gesetzlichen Grenzwerte finden sich im Anhang zu dieser Produktspezifikation

 

2) Organoleptische Untersuchung:

Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft.

Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden.

Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt.

Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen wie die Angabe der

traditionellen Bezeichnung (Qualitätswein, Kabinett, Spätlese, Auslese etc.), der Sorte, und des Jahrgangs.

Die Koster beurteilen auf der Basis ihrer Erfahrung und auf der Basis vorgegebener Pegelweine, ob die vorgelegten Weine hinsichtlich Sorte, Jahrgang und traditioneller Bezeichnung typisch und verkehrsfähig (fehlerfrei) sind. Die Kostfrage wird mit einem JA oder NEIN beantwortet.

Bei einem negativen Urteil muss die Ablehnung schriftlich begründet werden.

Die Probe entspricht sensorisch dann, wenn die Mehrheit der Koster ein positives Urteil gefällt hat.

Bei Entscheidungen im Verhältnis 3 : 3 wird die Probe einer weiteren Kostkommission vorgelegt.

Ein zweimaliges 3 : 3 bedingt insgesamt ein negatives Prüfergebnis

Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden.

Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an die Ursprungsbezeichnung „Thermenregion“ nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen und am Etikett anzuführen.

Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ unterliegen den standardisierten Kontrollen der Bundeskellereiinspektion (Stichproben) zur Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung „Thermenregion“.

 

i) Name und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben:

 

Österreichische Bundeskellereiinspektion,

Marxergasse 3

1030 Wien

www.bundeskellereiinspektion.at

 

Aufgaben der Behörde laut österreichischem Weingesetz:

Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit der Ursprungsbezeichnung „Thermenregion“,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Thermenregion“ herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Thermenregion“ herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

 

Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Thermenregion“ nicht den Vorschriften entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

 

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

Die jeweiligen Strafmaßnahmen für den betroffenen Produzenten sind ebenfalls im österr. Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) festgelegt.

 

ANHANG:

 

Wichtige önologische und analytische Parameter für „Thermenregion“:

 

Qualitätswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung: 15,00 g/l;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Kabinett:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 17° KMW* (11,10% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Spätlese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 19° KMW* (12,80% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 300 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Auslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 21° KMW* (14,45% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 350 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Beerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Ausbruch:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 27° KMW* (19,70% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Trockenbeerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 30° KMW* (22,00% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Eiswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Strohwein/Schilfwein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

 

*Grad Klosterneuburger Mostwaage

WACHAU

QW. PW. QSW.

Qualitätswein, Prädikatswein und Qualitätsschaumwein

G.U. (Geschützte Ursprungsbezeichung)

PRODUKTSPEZIFIKATION

(fonte MLO)

 

a) Zu schützender Name:

 

Wachau

 

b) Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine:

 

Das Weinbaugebiet Wachau umfasst eine Rebfläche von 1.350 ha und ist gekennzeichnet durch steile Terrassenanlagen am Ufer der Donau, welche in erster Linie mit den Rebsorten Grüner Veltliner und Rheinriesling bepflanzt sind.

In der Wachau sind alle in Österreich geregelten traditionellen Produktionsweisen möglich (siehe die unten stehenden traditionellen Bezeichnungen); die vorherrschende Organoleptik kann als fruchtig, trocken, aromatisch und kraftvoll charakterisiert werden.

Rot- und Roséweine spielen eine sehr untergeordnete Rolle.

Die Ursprungsbezeichnung Wachau kann für Wein und für Qualitätsschaumwein verwendet werden, wobei der

Verwendung für Qualitätsschaumwein eine äußerst untergeordnete Bedeutung zukommt.

Eine Aufstellung über die wichtigsten analytischen Parameter ist dem Anhang zu dieser Produktspezifikation zu entnehmen.

 

A) Verwendung von „Wachau“ für Wein:

Weine der Ursprungsbezeichnung „Wachau“ müssen mit einem der nachstehenden traditionellen Begriffe gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) am Etikett bezeichnet werden:

 

1.„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

 

2. „Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

 

3. „Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

 

4. „Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben - unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren gewonnen wurde.

 

5. „Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

 

6. „Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

 

7. „Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

 

8. „Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

 

9. „Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

 

Zusätzlich zu den traditionellen Begriffen aus 3.) bis 9.) kann auch der traditionelle BegriffPrädikatswein“ oder der traditionelle Begriff „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ angeführt werden.

 

B) Verwendung von „Wachau“ für Qualitätsschaumwein:

In der Produktkategorie Qualitätsschaumwein muss eine der folgenden Bezeichnungen in Verbindung mit der Ursprungsbezeichnung „Wachau“ verwendet werden: „Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“.

Für diese Bezeichnungen existieren keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Regelungen.

 

c) Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

 

Für die Ursprungsbezeichnung "Wachau" sind alle önologischen Verfahren der VO (EG) Nr. 606/2009, die für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Sorbinsäure (Anhang I A Nr. 11) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I A Nr. 34).

Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009 möglich; über die mögliche Säuerung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden; die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung):

 

„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2,00% vol. (bzw. 2,50% vol. bei schlechten Witterungsverhältnisse und nach Zustimmung durch die Europäische Kommission im Verwaltungsausschussverfahren) zulässig.

Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf ein Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von

13,50% vol. bei Weißwein sowie bis zu

14,50% vol. bei Rotwein zulässig.

„Qualitätswein“ kann bis zu einem Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.

 

„Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig.

 

„Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 19° Klosterneuburger Mostwaage (= 12,80% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren - gewonnen wurde.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 21° Klosterneuburger Mostwaage (= 14,45% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der „Spätlese“, „Auslese“ oder „Beerenauslese“ entspricht und derselben

Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 27° Klosterneuburger Mostwaage (= 19,70% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von

30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00% vol.) oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“:

Keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Einschränkungen.

 

d) Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets:

 

Die Ursprungsbezeichnung „Wachau“ umfasst die niederösterreichischen Gemeinden:

Aggsbach, Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Mautern an der Donau, Mühldorf, Rossatz, Spitz und Weißenkirchen.

 

e) Höchstertrag je Hektar:

 

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung)

9.000 kg/ha  Weintrauben

oder 6.750 l/ha Wein

im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen die Weine gewonnen werden:

 

Für die Gewinnung der Weine sind folgende Keltertraubensorten erlaubt:

 

1. Weißweinrebsorten:

Bouvier, Chardonnay (Morillon), Frühroter Veltliner (Malvasier), Furmint, Goldburger, Grauer Burgunder (Pinot Gris, Ruländer), Grüner Veltliner (Weißgipfler), Jubiläumsrebe, Müller-Thurgau (Rivaner), Muskateller (Gelber Muskateller, Roter Muskateller), Muskat-Ottonel, Neuburger, Roter Veltliner, Rotgipfler, Sauvignon Blanc, Scheurebe (Sämling 88), Sylvaner (Grüner Sylvaner), Traminer (Gewürztraminer, Roter Traminer, Gelber Traminer), Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner), Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling), Welschriesling, Zierfandler (Spätrot);

 

2. Rotweinrebsorten:

Blauburger, Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder, Blauburgunder, Pinot

Noir), Blauer Portugieser, Blauer Wildbacher, Blaufränkisch, Cabernet

Franc, Cabernet Sauvignon, Merlot, Rathay, Roesler, St. Laurent, Syrah

(Shiraz), Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger).

 

Die Hauptsorten der Wachau sind Grüner Veltliner und Rheinriesling.

 

g) Angaben über Güte und Eigenschaften, welche die Weine überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Verhältnisse verdanken:

 

- Angaben zum geografischen Gebiet:

In Jahrmillionen hat sich die Donau ihren windungsreichen Weg durch den Gföhler Gneis gegraben, dabei entstanden Urgesteinsverwitterungsböden.

In der Nacheiszeit setzte sich im Windschatten der Berge Flugsand ab, sodass sich an den Ostseiten der Urgesteinshänge vielfach Lössauflagen bildeten.

Diese geologischen Geländeverhältnisse stehen in Verbindung mit den bereits im Mittelalter angelegten Steinterrassen zur besseren Bewirtschaftung der Steillagen an der Donau und prägen darüber hinaus markante Bild der Wachauer Landschaft.

Spannungsreich ist auch das Klima, denn hier treffen zwei starke Einflüsse aufeinander – nicht frontal, sondern eng verzahnt: das westlich-atlantische und das östlich-pannonische Klima. Je nach Hanglage, Exposition, Geländeformation sowie durch wärmespeichernde Mauern und Felsen der Terrassen werden Kleinstklimazonen wirksam.

Die heißen, trockenen Sommer und die strengen Winter werden durch die große Wasserfläche der Donau ausgeglichen.

Die kühlen Fallwinde aus dem nördlichen Waldviertel sorgen speziell in den Monaten vor der Ernte für große Schwankungen zwischen Tag und Nachttemperatur.

Die Produktionsstruktur in der Wachau ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof verkaufen.

Es besteht ein starker Zusammenhang zwischen dem ausgeprägten Tourismus in der Wachau und der Weinwirtschaft. Einige wenige große Betriebe (Kellereien und Winzergenossenschaften) ergänzen die familienbetriebliche Struktur.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen; auf den Terrassen ist vielfach eine Bewässerungsanlage errichtet.

 

- Angaben zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses:

In der Wachau werden vorwiegend Weißweine (ca. 85% der Weinbaufläche) erzeugt, die Hauptsorten sind Grüner Veltliner und Rheinriesling.

Die vorherrschende Organoleptik der Weine kann als fruchtig, trocken, aromatisch und kraftvoll charakterisiert werden.

Bei Rotwein dominiert die Sorte Zweigelt, ebenfalls in trockener und fruchtiger Ausprägung.

 

- Beschreibung es kausalen Zusammenhangs:

Die in der Wachau vorherrschenden Urgesteinsverwitterungsböden der Terrassenlagen sind sehr gut geeignet für die Produktion von Rheinriesling; die Lössböden bilden die Grundlage für die Produktion von kräftigen und gehaltvollen Grüne Veltliner Weinen.

Die vielfach ausgeprägten Kleinklimate, die wärmespeichernde Mauern und Felsen sowie die heißen, trockenen

Sommer und die strengen Winter sorgen für eine ausgeprägte Sortenaromatik der Wachauer Weine.

Verstärkt wird dieses Sortenaromatik noch durch speziell in den Monaten vor der Ernte auftretende große Schwankungen zwischen Tag- und Nachttemperatur.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Wachauer

Weine beiträgt.

 

h) Geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder – sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

 

– von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

 

Mit Ausnahme von „Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ kann ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Wachau“ gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) nur mit staatlicher Prüfnummer

in Verkehr gesetzt werden.

Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung

Wachau“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), folgenden analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden:

 

1) Analytische Untersuchungen:

a) bei weißen Qualitätsweinen:

- relative Dichte*),

- vorhandener Alkoholgehalt**),

- Gesamttrockenextrakt*),

- reduzierter Zucker*),

- zuckerfreier Extrakt*),

- titrierbare Säure**),

- freie schwefelige Säure**),

- gesamte schwefelige Säure**),

- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht**);

 

b) bei roten Qualitäts- und Prädikatsweinen zusätzlich:

- künstlicher Fremdfarbstoff (ja/nein),

- Malvidindiglucosid*);

 

c) bei sämtlichen Prädikatsweinen zusätzlich:

- Gesamtphosphor*),

- optisches Drehvermögen*);

 

d) bei Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und Strohwein zusätzlich:

- flüchtige Säure**).

 

*) für diese Parameter existieren keine gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen lediglich der Gesamtbewertung des untersuchten Weines.

**) die gesetzlichen Grenzwerte finden sich im Anhang zu dieser Produktspezifikation

 

2) Organoleptische Untersuchung:

Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft.

Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden.

Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt.

Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen wie die Angabe der

traditionellen Bezeichnung (Qualitätswein, Kabinett, Spätlese, Auslese etc.), der Sorte, und des Jahrgangs.

Die Koster beurteilen auf der Basis ihrer Erfahrung und auf der Basis vorgegebener Pegelweine, ob die vorgelegten Weine hinsichtlich Sorte, Jahrgang und traditioneller Bezeichnung typisch und verkehrsfähig (fehlerfrei) sind.

Die Kostfrage wird mit einem JA oder NEIN beantwortet.

Bei einem negativen Urteil muss die Ablehnung schriftlich begründet werden.

Die Probe entspricht sensorisch dann, wenn die Mehrheit der Koster ein positives Urteil gefällt hat.

Bei Entscheidungen im Verhältnis 3 : 3 wird die Probe einer weiteren Kostkommission vorgelegt.

Ein zweimaliges 3 : 3 bedingt insgesamt ein negatives Prüfergebnis

Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden.

Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an die Ursprungsbezeichnung „Wachau“ nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen und am Etikett anzuführen.

Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ unterliegen den standardisierten Kontrollen der Bundeskellereiinspektion (Stichproben) zur Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung „Wachau“.

 

i) Name und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben:

 

Österreichische Bundeskellereiinspektion,

Marxergasse 3

1030 Wien

www.bundeskellereiinspektion.at

 

Aufgaben der Behörde laut österreichischem Weingesetz:

Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit der Ursprungsbezeichnung „Wachau“,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in

Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Wachau“ herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen

Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Wachau“ herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

 

Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Wachau“ nicht den Vorschriften entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser

Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

 

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist. Die jeweiligen Strafmaßnahmen für den betroffenen Produzenten sind ebenfalls im österr. Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) festgelegt.

 

ANHANG:

 

Wichtige önologische und analytische Parameter für „Wachau“:

 

Qualitätswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung: 15,00 g/l;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Kabinett:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 17° KMW* (11,10% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Spätlese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 19° KMW* (12,80% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 300 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Auslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 21° KMW* (14,45% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 350 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Beerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Ausbruch:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 27° KMW* (19,70% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Trockenbeerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 30° KMW* (22,00% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Eiswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Strohwein/Schilfwein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

*Grad Klosterneuburger Mostwaage

 

 

WAGRAM

QW. PW. QSW.

Qualitätswein, Prädikatswein und Qualitätsschaumwein

G.U. (Geschützte Ursprungsbezeichung)

PRODUKTSPEZIFIKATION

(fonte MLO)

 

a) Zu schützender Name:

 

Wagram

 

b) Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine:

 

Das Weinbaugebiet Wagram erstreckt sich über 2.451 ha.

Eine tiefe Lössschicht prägt den Boden in diesem Gebiet und gibt den Weinen einen unverwechselbaren Charakter.

Das Klima wird von der Donau und vom pannonischen Klima beeinflusst.

Im Weinbaugebiet Wagram sind alle in Österreich geregelten traditionellen Produktionweisen möglich.

Die Ursprungsbezeichnung Wagram kann für Wein und Qualitätsschaumwein verwendet werden, wobei der Verwendung für Qualitätsschaumwein eine äußerst untergeordnete Bedeutung zukommt.

Eine Aufstellung über die wichtigsten analytischen Parameter ist dem Anhang zu dieser Produktspezifikation zu entnehmen.

 

A) Verwendung von „Wagram“ für Wein:

Weine der Ursprungsbezeichnung „Wagram“ müssen mit einem der nachstehenden traditionellen Begriffe gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) am Etikett bezeichnet werden:

 

1.„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

 

2. „Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

 

3. „Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

 

4. „Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben - unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren gewonnen wurde.

 

5. „Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

 

6. „Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

 

7. „Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

 

8. „Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

 

9. „Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

 

Zusätzlich zu den traditionellen Begriffen aus 3.) bis 9.) kann auch der traditionelle BegriffPrädikatswein“ oder der traditionelle Begriff „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ angeführt werden.

 

B) Verwendung von „Wagram“ für Qualitätsschaumwein:

In der Produktkategorie Qualitätsschaumwein muss eine der folgenden Bezeichnungen in Verbindung mit der Ursprungsbezeichnung „Wagram“ verwendet werden: „Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“. Für diese Bezeichnungen existieren keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Regelungen.

 

c) Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

Für die Ursprungsbezeichnung "Wagram" sind alle önologischen Verfahren der VO (EG) Nr. 606/2009, die für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit

Sorbinsäure (Anhang I A Nr. 11) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I A Nr. 34).

Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009 möglich; über die mögliche Säuerung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden; die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung):

 

„Qualitätswein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2,00% vol. (bzw. 2,50% vol. bei schlechten Witterungsverhältnisse und nach Zustimmung durch die Europäische Kommission im Verwaltungsausschussverfahren) zulässig.

Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf ein Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von

13,50% vol. bei Weißwein sowie bis zu

14,50% vol. bei Rotwein zulässig.

„Qualitätswein“ kann bis zu einem Gehalt von 15,00 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.

 

„Kabinett“ oder „Kabinettwein“:

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 17° Klosterneuburger Mostwaage (= 11,10% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig.

 

„Spätlese“ oder „Spätlesewein“:

Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 19° Klosterneuburger Mostwaage (= 12,80% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Auslese“ oder „Auslesewein“:

Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren - gewonnen wurde.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 21° Klosterneuburger Mostwaage (= 14,45% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“:

Wein aus dem Saft überreifer oder edelfauler Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“:

Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt.

Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der „Spätlese“, „Auslese“ oder „Beerenauslese“ entspricht und derselben

Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 27° Klosterneuburger Mostwaage (= 19,70% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Trockenbeerenauslese“:

Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Eiswein“:

Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Strohwein“ oder „Schilfwein“:

Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren aufgehängt waren.

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 25° Klosterneuburger Mostwaage (= 17,85% vol.) aufweisen.

Weist der Saft bereits nach mindestens zwei Monaten Lagerung ein Mostgewicht von

30° Klosterneuburger Mostwaage (= 22,00% vol.) oder mehr auf, so kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Kelterung vorgenommen werden.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein und in der Weinbauregion „Weinland“ und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie eine Süßung ist nicht zulässig;

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße darf diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt worden sein.

In Flaschen abgefüllter Wein darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

 

„Sekt“ oder „Qualitätsschaumwein“ oder „Hauersekt“:

Keine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehenden Einschränkungen.

 

d) Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets:

 

Die Ursprungsbezeichnung „Wagram“ umfasst den

politische Bezirk Tulln: ausgenommen die Gemeinde: Sitzenberg-Reidling

politische Bezirke Korneuburg  die Gemeinde: Stetteldorf am Wagram

und den Gerichtsbezirk Klosterneuburg

in Niederösterreich.

 

e) Höchstertrag je Hektar:

 

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung)

9.000 kg/ha Weintrauben

oder 6.750 l/ha Wein

im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen die Weine gewonnen werden:

Für die Gewinnung der Weine sind folgende Keltertraubensorten erlaubt:

 

1. Weißweinrebsorten:

Bouvier, Chardonnay (Morillon), Frühroter Veltliner (Malvasier), Furmint, Goldburger, Grauer Burgunder (Pinot Gris, Ruländer), Grüner Veltliner (Weißgipfler), Jubiläumsrebe, Müller-Thurgau (Rivaner), Muskateller (Gelber Muskateller, Roter Muskateller), Muskat-Ottonel, Neuburger, Roter Veltliner, Rotgipfler, Sauvignon Blanc, Scheurebe (Sämling 88), Sylvaner (Grüner Sylvaner), Traminer (Gewürztraminer, Roter Traminer, Gelber Traminer), Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner), Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling), Welschriesling, Zierfandler (Spätrot);

 

2. Rotweinrebsorten:

Blauburger, Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder, Blauburgunder, Pinot Noir), Blauer Portugieser, Blauer Wildbacher, Blaufränkisch, Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Merlot, Rathay, Roesler, St. Laurent, Syrah (Shiraz), Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger).

 

Die Hauptsorten des Weinbaugebiets Wagram sind Grüner Veltliner und Zweigelt.

 

g) Angaben über Güte und Eigenschaften, welche die Weine überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Verhältnisse verdanken:

 

- Angaben zum geografischen Gebiet:

Das Weinbaugebiet Wagram teilt sich in 2 unterschiedliche Zonen.

Zum einen erstreckt sich nördlich der Donau, östlich an das Kamptal anschließend der eigentliche Wagram, eine große Geländestufe etwa 30 km nach Osten.

In diesem Teil wachsen die Reben auf mächtigen Lößböden zu fülligen, würzigen Weinen heran.

Auf der anderen Seite, im Gebiet von Klosterneuburg, nordwestlich von Wien, ist der Boden mehr kalkhaltig und

bringt fruchtige, rassige Weine hervor.

Das Klima wird durch den Einfluss der Donau und die Nähe zum pannonischen Raum bestimmt.

Die Nächte sind eher kühl, was für die Aromabildung günstig ist.

Die Produktionsstruktur im Weinbaugebiet Wagram ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil

Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof verkaufen.

Es besteht ein starker Zusammenhang zwischen dem ausgeprägten Tourismus und der Weinwirtschaft.

Einige wenige große Betriebe (Kellereien und Winzergenossenschaften) ergänzen die familienbetriebliche Struktur.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen.

 

- Angaben zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses:

Im Weinbaugebiet Wagram wird zu circa 75 % Weißwein produziert.

Die Hauptsorte bei den Weißweinen ist der Grüne Veltliner bei den Rotweinen der Zweigelt.

Zu erwähnen ist auch der Frührote Veltliner, eine Sorte die typisch für dieses Gebiet ist.

Die Organoleptik der Weine kann als gehaltvoll und würzig beschreiben.

 

- Beschreibung des kausalen Zusammenhangs:

Die mächtige Lössschicht am Wagram eignet sich perfekt um kräftige würzige Grüner Veltliner zu produzieren.

Die mehr kalkhaltigen Böden rund im Gebiet um Klosterneuburg bringen fruchtige, rassige Weine hervor.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Wagram

Weine beiträgt.

 

h) Geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder – sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

 

– von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

 

Mit Ausnahme von „Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ kann ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Wagram“ gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) nur mit staatlicher Prüfnummer

in Verkehr gesetzt werden.

Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung

Wagram“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), folgenden analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden:

 

1) Analytische Untersuchungen:

a) bei weißen Qualitätsweinen:

- relative Dichte*),

- vorhandener Alkoholgehalt**),

- Gesamttrockenextrakt*),

- reduzierter Zucker*),

- zuckerfreier Extrakt*),

- titrierbare Säure**),

- freie schwefelige Säure**),

- gesamte schwefelige Säure**),

- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht**);

 

b) bei roten Qualitäts- und Prädikatsweinen zusätzlich:

- künstlicher Fremdfarbstoff (ja/nein),

- Malvidindiglucosid*);

 

c) bei sämtlichen Prädikatsweinen zusätzlich:

- Gesamtphosphor*),

- optisches Drehvermögen*);

 

d) bei Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und

Strohwein zusätzlich:

- flüchtige Säure**).

 

*) für diese Parameter existieren keine gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen lediglich der Gesamtbewertung des untersuchten Weines.

**) die gesetzlichen Grenzwerte finden sich im Anhang zu dieser Produktspezifikation

 

2) Organoleptische Untersuchung:

Bei der sensorischen Prüfung werden die Weine durch eine amtliche Kostkommission geprüft.

Eine amtliche Kostkommission besteht aus sechs Kostern und einem Kostkommissionsvorsitzenden.

Die Proben werden den Kostern anonym vorgelegt.

Auf dem Prüfformular finden sich nur die für die Bewertung notwendigen Informationen wie die Angabe der

traditionellen Bezeichnung (Qualitätswein, Kabinett, Spätlese, Auslese etc.), der Sorte, und des Jahrgangs.

Die Koster beurteilen auf der Basis ihrer Erfahrung und auf der Basis vorgegebener Pegelweine, ob die vorgelegten Weine hinsichtlich Sorte, Jahrgang und traditioneller Bezeichnung typisch und verkehrsfähig (fehlerfrei) sind.

Die Kostfrage wird mit einem JA oder NEIN beantwortet.

Bei einem negativen Urteil muss die Ablehnung schriftlich begründet werden.

Die Probe entspricht sensorisch dann, wenn die Mehrheit der Koster ein positives Urteil gefällt hat.

Bei Entscheidungen im Verhältnis 3 : 3 wird die Probe einer weiteren Kostkommission vorgelegt.

Ein zweimaliges 3 : 3 bedingt insgesamt ein negatives Prüfergebnis

Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden.

Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an die Ursprungsbezeichnung „Wagram“ nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen und am Etikett anzuführen.

Sekt“, „Qualitätsschaumwein“ und „Hauersekt“ unterliegen den standardisierten Kontrollen der Bundeskellereiinspektion (Stichproben) zur Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung „Wagram“.

 

i) Name und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben:

 

Österreichische Bundeskellereiinspektion,

Marxergasse 3

1030 Wien

www.bundeskellereiinspektion.at

 

Aufgaben der Behörde laut österreichischem Weingesetz:

Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit der Ursprungsbezeichnung „Wagram“,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in

Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Wagram“ herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Wagram“ herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

 

Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Wagram“ nicht den Vorschriften entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

 

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist. Die jeweiligen Strafmaßnahmen für den betroffenen Produzenten sind ebenfalls im österr.

Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) festgelegt.

ANHANG:

 

Wichtige önologische und analytische Parameter für „Wagram“:

 

Qualitätswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung: 15,00 g/l;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Kabinett:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 17° KMW* (11,10% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 9,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure:

Rot: 150 mg/l;

Weiß + Rose: 200 mg/l;

Bei > 5 g Restzucker/l:

Rot: 200 mg/l;

Weiß + Rose: 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Spätlese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 19° KMW* (12,80% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 300 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Auslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 21° KMW* (14,45% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 350 mg/l;

Max. flüchtige Säure:

Weiß + Rose: 18 Milliäquivalent/l;

Rot: 20 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Beerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Ausbruch:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 27° KMW* (19,70% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Trockenbeerenauslese:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 30° KMW* (22,00% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Eiswein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 30 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

Strohwein/Schilfwein:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 25° KMW* (17,85% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt: 5,00% vol.;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 400 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 40 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: Keine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes der Trauben erlaubt;

Max. Süßung: Keine Süßung erlaubt;

Max. Säuerung: abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most;

Max. Entsäuerung: 1 g Weinsäure je Liter Wein;

 

*Grad Klosterneuburger Mostwaage

 

 

...in production...

visit also EUROPEAN WINES

----

...in lavorazione...

visitate anche EUROPEAN WINES

 

 

VISIT THE SITES BELOW

---

VISITATE I SITI IN CALCE

O

CLICCATE QUI

.