Sachsen Brandenburg

SACHSEN

BRANDENBURG

WEINVERORDNUNG SACHSEN

WEINVERORDNUNG BRANDENBURG

VIGNETI KAPITELBERG SORNEWITZ

VIGNETI KAPITALBERG SORNEWITZ

SACHSEN

ZONA VITICOLA COMUNITARIA “A”

 

Il libero  Stato di “Sachsen” si trova all’estremità orientale della Germania; confina a nord con il Brandenburg, a nord-ovest con il Sachsen Anhalt, ad ovest con il Thüringen e il Bayern, a sud con la Repubblica Ceca, ad est con la Polonia.

E’ composto da tre Direktionsbezirk, (Leipzig, Dresden e Chemnitz) suddivisi in dieci Landkreise e da tre Kreisfreien Städte, il capoluogo è Dresden.

Il territorio interessato dalla viticoltura è limitato (assieme all’Ahr è l’Anbaugebiet più piccolo della Germania), la maggior parte della superficie vitata è situata nel Landkreis Meissen e nella Kreisfreien Stadt di Dresden.

Due territori vitati sono situati nei Landkreise Görlitz, uno all’estremità orientale del Land sul confine con la Polonia, l’atro a sud-ovest di Dresden nel Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.

La quasi totalità dei vigneti si trova sulle rive del fiume “Elbe”, partendo poco più ad est di Dresden sino a Merschwitz a nord-ovest di Meissen, la riva preferita è la destra con pochi vigneti (Meissen e Dresden) sulla sinistra.

L’Elbe (Elba) nasce nella Repubblica Ceca nei monti Sudeti, attraversa il Sachsen, il Sachsen Anhalt e finisce la sua corsa dopo 1.091 km nel Mar del Nord ad Hamburg.

Lungo il suo tragitto riceve anche le acque di due affluenti il Saale a sinistra e l’Havel a destra, entrambi interessati dalla viticoltura (Saale-Unstrut).

La superficie vitata del Land Sachsen era di  387 ettari (inventario vitivinicolo comunitario 2005), oggi raggiunge i 426 ettari con netta maggioranza dedicati alle varietà bianche.

In questo Land abbiamo:

un Anbaugebiet

un Landwein

un Bereich

16 comuni

4 Großlagen

1 Großlagenfrei

17 Einzellagen

L’Anbaugebiet “Sachsen” omonimo del Land è situato essenzialmente nello stesso, oltre a poco più di 5 ettari situati nel Land Brandenburg e circa 20 ettari situati nel Land Sachsen Abhalt.

I dati produttivi sono pressoché simili a quelli del Anbaugebiet Sachsen (vedi più avanti).

 

Anbaugebiet SACHSEN

 

Questo Anbaugebiet è suddiviso su tre Länder: Sachsen, Brandenburg e Sachsen Anhalt.

La sua superficie si aggira sui 460 ettari di cui appena cinque nel Brandenburg e 18 nel Sachsen Anhalt, il resto è nel Sachsen.

Questa regione  è una delle più settentrionali della Germania, il suo territorio principale è distribuito su circa 50 km. lungo le colline che contornano il fiume Elbe con maggior intensità sulla riva destra.

Pur essendo ad una latitudine simile a Londra, la coltivazione della vite, grazie ad un clima continentale più mite e grazie ad estati calde, può produrre vini di buona qualità, simili a quelli del Franken, sono però più leggeri e freschi con la tendenza ad una produzione essenzialmente Trocken o Halbtrocken, mentre i vini amabili e dolci sono alquanto rari,

i pericoli più grandi sono le gelate tardive primaverili che mettono in crisi la viticoltura.

L’appiattimento qualitativo del periodo della DDR è stato superato dal 1990 in avanti da reimpianti mirati tra terreno e vitigno, migliori attenzioni nella coltivazione e nella resa per ettaro, e condizioni tecniche di vinificazione più moderne ed efficaci.

Ufficialmente il vigneto del Sachsen è suddiviso in due Bereiche, uno nel Land Sachsen e l’altro nel Land Sachsen Anhalt.

Vi sono alcuni piccoli vigneti situati lontano da questa zona, uno si trova a Ostritz nel Landkreis Görlitz, un secondo si trova a sud-ovest di Dresden nella frazione di Peterwitz del comune di Freital del Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge, entrambi nel Land Sachsen.

I vigneti del Land Sachsen Anhalt si trovano più a nord sulla sponda destra del fiume Elster (di qui il nome del Bereich) un affluente di destra dell’Elbe, nel comune di Jessen e di una sua frazione, Landkreis Wittenberg.

I vigneti del Land Brandenburg sono invece molto frazionati e con superfici ridotte (vedi Brandenburg),nel suo complesso non arrivano a cinque ettari, i cinque comuni interessati sono distribuiti nella parte sud-orientale del Land di cui tre più vicini al Land Sachsen, mentre due sono nei pressi della frontiera con la Polonia, essi sono:

Schlieben nel Landkreis Elbe-Elster,

Ortrand nel Landkreis Ober-Spreewald Lausitz,

Luckau nel Landkreis Dahme-Spreewald,

Neuzelle nel Landkreis Oder-Spree,

Schenkendöbern nel Landkreis Spree-Neisse.

Questi vigneti non hanno né Bereich, né Großlage e alcuni non hanno neppure un nome di Einzellage, la loro superficie va dai 4.000 mq. a poco più di un ettaro.

I due Bereich sono:

Meissen:

il più ampio con poco più di 400 ettari è totalmente nel Land Sachsen, (4 Großlagen) inizia a nord a Merschwitz e risale la valle dell’Elbe, attraversa Meissen e arriva a Dresden per finire la sua zona fluviale (circa 50 km.) a Pirna poco più ad est di Dresden.

I vigneti si trovano essenzialmente sulla riva destra del fiume con qualche eccezione a Meissen con il Ratsweinberg, il Rosengründchen in comproprietà tra Meissen e Gauenitz, il Bauernberge in comproprietà tra Merbitz e Oberwartha.

Il Bereich si conclude a sud-ovest di Dresden, lontano dal fiume a Peterwitz, frazione di Freital con il suo Jochhöhschlösschen.

Molto lontano (98 km ad est di Dresden), sulla riva sinistra del Neisse alla frontiera con la Polonia si trova il Klosterberg nel comune di Ostritz (senza Großlage).

Elstertal:

questo Bereich (senza Grosslage) si trova nel Land Sachsen-Analt e comprende un solo comune, Jessen con la frazione Kleindröben, i vigneti sono situati sulla sponda destra del fiume Elster nella valle omonima.

 

La produzione è orientata principalmente sui vini bianchi, i vitigni più coltivati sono il Müller Thurgau con il 18,3% e il Weißriesling con il 15,20%, tra i rossi il vitigno più coltivato è lo Spätburgunder con il 7,80%.

Anche in questo Anbaugebiet troviamo una bottiglia tradizionale la “Sachsenkeule”, creata negli anni “20” per dare maggior visibilità ai vini della regione, è stata però dimenticata e solo poche bottiglie sono rimaste in circolazione.

Ultimamente è stata ripresa dalla cooperativa “Sächsische Weinbau” in occasione del 50° anniversario; è una bottiglia ovale con fondo piatto e largo che vuol riprendere in parte la Bocksbeutel del Franken, ma vista la sua forma panciuta ha il difetto di essere troppo fragile, quindi continua ad essere utilizzata solo per manifestazioni speciali o per esposizioni.

Altra caratteristica di questa regione determinata è lo “Schieler Wein”, nome locale per indicare un “Rotling”, ovvero la miscela tra uve bianche (minimo 51%) e rosse vinificate per ottenere un vino rosato.

 

I numero del Sachsen:

2 Bereich

Bereichenfrei (Brandenburg)

4 Großlagen

2 Großlagenfrei (1 Sachsen Analt)

22 comuni (16 Sachsen, 1 Sachsen Anhalt, 5 Brandenburg)

23 Einzellage (17 Sachsen, 2 Sachsen Anhalt, 4 Brandenburg)

 

(dati 2007 Weinbauverband Sachsen e. V.)

460 ettari di vigneto,

447 ettari in produzione

13 ettari nuovi impianti

 

Distribuiti per vitigni:

uve bianche:

Müller Thurgau: 82,00 ettari,

Weißriesling: 62,00 ettari,

Weißer Burguinder: 52,00 ettari,

Ruländer: 40,00 ettari,

Gewürztraminer: 27,00 ettari

Kerner: 26,00 ettari,

Goldriesling: 21,00 ettari,

Scheurebe: 18,00 ettari,

Bacchus: 10,00 ettari,

Weißer Elbling: 8,00 ettari,

Solaris: 7,00 ettari,

Weißer Gutedel: 4,00 ettari,

Kernling: 2,00 ettari,

altri vitigni bianchi 15,00 ettari,

totale bianche: 374,00 ettari,

 

uve rosse:

Spätburgunder: 34,00 ettari,

Dornfelder: 23,00 ettari,

Regent: 9,00 ettari,

Blauer Portugieser: 4,00 ettari,

Blauer Frühburgunder: 6,00 ettari,

Domina: 3,00 ettari,

Müllerrebe: 2,00 ettari,

Dunkelfelder: 1,00 ettaro,

Blauer Zweigelt: 1,00 ettaro,

altre rosse: 3,00 ettari,

totale rosse: 86,00 ettari

totale complessivo: 460,00 ettari.

 

La produzione del 2008 è stata:

25.459 ettolitri di cui:

Landwein: 741 ettolitri

Qualitätswein: 14.937 ettolitri

Prädikatswein: 9.781 ettolitri;

 

vini classificati nel 2008 che hanno superato l’esame ed ottenuto l’Amtliche  Prüfungsnummer (4% vini respinti):

quantità totale: 19.117 ettolitri,

vini bianchi: 14.844 ettolitri

vini rossi: 3.795 ettolitri

vini Rotling: 336 ettolitri

Rosé e Weißherbst: 142 ettolitri

Suddivisi per categorie

Qualitätswein: 16.006 ettolitri

Kabinett: 2.238 ettolitri

Spätlese: 792 ettolitri

Auslese: 69 ettolitri

Beerenauslese: 8 ettolitri

Trockenbeerenauslese: 0 ettolitri

Eiswein: 4 ettolitri

Suddivisi per sapore

Trocken: 16.890 ettolitri

Halbtrocken: 1.250 ettolitri

Lieblich: 137 ettolitri

Suß: 0 ettolitri

 

senza definizione: 840 ettolitri.

BRANDENBURG

ZONA VITICOLA COMUNITARIA “A”

 

Il Land Brandenburg  è situato all’estremità orientale della Germania, esso confina ad est con la Polonia, a nord con il Land Mecklenburg-Vorpommern, ad ovest con il Sachsen Anhalt e a sud con il Sachsen, al suo centro si trova il Land Berlin.

Amministrativamente il Land è suddiviso in 14 Landkreise e 4 Kreisfreie Städte, il capoluogo e Potsdam.

A livello viticolo questo Land non ha una gran rilievo, avendo una superficie molto ridotta, l’inventario viticolo comunitario prevedeva nel 2005 8,50 ettari complessivi, passati ad oggi a circa poco più di 20 ettari e saranno 29  entro la fine del 2015.

Nonostante la sua ridotta superficie in questo Land troviamo ben due zone dedicate ai vini di qualità gli Anbaugebiete Saale-Unstrut e Sachsen e una lista di piccoli a volte piccolissimi (il più piccolo ha appena 140 viti) vigneti disseminati su buona parte del suo territorio.

 

Il territorio dell’Anbaugebiet Saale-Unstrut e del Mitteldeutscher Landwein è situato nella parte nord-occidentale del Land con la parte maggioritaria (10,20 ettari) nel Landkreis Potsdam Mittelmark tra le città di Brandenburg an der Havel ad ovest e Potsdam ad est nel comune di Werder-Havel con il vigneto più importante e più ampio di tutto il Brandenburg, il Wachtelberg; la sua dimensione è di 6,20 ettari suddivisi in:

Regent: 1,82 ettari

Dornfelder: 0,62 ettari

Lehrpfad rot: 0,14 ettari

Totale uve rosse: 2,63 ettari;

Müller Thurgau: 2,46 ettari,

Sauvignon blanc: 0,44 ettari,

Lehrpfad Weiß: 0,26 ettari,

Saphira: 0,25 ettari,

Kernling: 0,16 ettari

Totale uve rosse: 3,57 ettari

Totale globale 6,20 ettari.

Lo stesso comune ha altri due vigneti, uno nella frazione di Neu Töplitz il Am alten Weinberg di 3,00 ettari e nella frazione di Phöben il Kagelwit di 1,00 ettaro.

Altri piccoli vigneti fanno parte dell’Anbaugebiet  due si trovano nel comune di Templin nel Landkreis Uckermark all’estremità nord-orientale del Land Brandenburg, nelle frazioni di Annenwalde e Denzow, tra tutte e due non superano le 1000 viti, questi vigneti posti al 53°, 08’ di latitudine sono i più settentrionali del Mondo produttori di vini di qualità (DOP), vi sono vigneti più settentrionali ma non DOP.

l’ultimo vigneto si trova nel comune di Vielitsee nel Landkreis Ostpringnitz-Ruppin sulle rive del lago omonimo poco più a nord-ovest di Berlino, anche questo non arriva alle 500 viti.

 

Il territorio dell’Anbaugebiet Sachsen  e dello Sächsischer Landwein è invece distribuito nella parte sud-orientale del Land sul confine con il Sachsen e la Polonia.

Il vigneto più conosciuto è appartenente al Bereich Elstertal in comunione con le località del Sachsen-Anhalt è il Langer Berg nel comune di Schlieben del Landkreis Elbe-Elster, la sua superficie è di 0,86 ettari con una maggioranza di Müller Thurgau e piccole percentuali di Bacchus e Regent.

I restanti vigneti sono situati, uno alla frontiera con la Polonia a Neuzelle nel Landkreis Oder-Spree, in due vigneti il Reisberg e il Klosterberg lungo la riva sinistra del Neiße (questo fiume in questo tratto fa da frontiera tra la Germania e la Polonia), il primo con circa 500 viti di Müller Thurgau e Phoenix e piccole percentuali di Domina e Dornfelder; il secondo  con 400 viti di Frühburgunder e Regent.

Poco più a sud sempre a poca distanza dalla sponda sinistra del Neiße nel Land Sree-Neiße a Schenkendöbern nella frazione di Grano si trova il Lange Rücken con una superficie on produzione di 1,03 ettari e un nuovo impianto di 1,00 ettari con sette vitigni bianchi dove primeggia il Weißburgunder seguito dal Ruländer, Riesling e altri; quattro rossi con maggioranza di Spätburgunder e Regent.

Altro vigneto a Luckau nel  Landkreis Dahme-Spreewald a sud di Berlino, lo Schloßberg di 0,80 ettari con un piano di nuovi impianti di alcuni ettari dove prevale il Regent seguito dall’Axolon e qualche vite bianca di Solaris.

Ultimo vigneto dell’Anbaugebiet Sachsen è situato a Ortrand nella frazione di Burkersdorf, a poca distanza dal confine di Land con il Sachsen nel Landkreis Oberspreewald-Lausitz, la sua superficie equivale a 800 viti, di Regent, Goldriesling e Traminer.

 

Il restante territorio vitato del Land Brandenburg produce solo Tafelweine e/o Brandenburger-Landwein:

Il comune con la maggiore superficie vitata è Welzow Süd nel Landkreis Spree-Neiße, al limite sud del Land, con un potenziale di 6,00 ettari, iniziato nel 2005 con poche viti, lentamente stanno entrando in produzione le restanti 26.000 di recente o recentissimo impianto, i vitigni dominanti sono Merzling, Ortega, Rondo, Roter Riesling, Roter Gutedel.

Altro vigneto con una dimensione di  2,00 ettari è situato nel comune di Jerischke, nel Landkreis Spree-Neiße sul limite sud-orientale del Land al confine con la Polonia, i vitigni più diffusi sono Regent, Spätburgunder, Weißriesling e Johanniter.

Sul confine sud-occidentale del Land nel Landkreis Elbe-Elster nel centro termale, sulle rive del fiume Elster a Bad Liebenwerda nella frazione di Lausitz, esiste un piccolo vigneto il Weinberg di 0,25 ettari con circa 1.000 viti di Roter Elbling e Johanniter.

Altro piccolo vigneto si trova a Baruth-Mark nel Landkreis Teltow-Fläming a sud di Berlino, il Mühlenberg con circa 500 viti di Johanniter, Solaris e Helios.

Il vigneto più piccolo in assoluto si trova ad Mittenwalde nel Landkreis Dahme-Spreewald, sono poco più di 300 mq. con 140 viti con una produzione inferiore alle 200 bottiglie.

Altro vigneto a Eisenhüttenstadt nel Landkreis Oder-Spree, qualche km. a sud di Frankfurt  sull’Oder a ridosso della frontiera con la Polonia sulla sinistra del fiume Oder, si tratta di 300 viti di Müller Thurgau.

L’Ultimo vigneto si trova a nord di Berlino nel Landkreis Oberhavel a Gransee nella frazione di  Meseberg sulla punta orientale del Huwenosee lo Schloß Meseberg con qualche centinaio di viti.

 

I numeri del Brandenburg:

(dati 2009 Land Brandenburg)

2 Anbaugebiet

1 Bereich

Nessun großlagen

14 comuni

2 Einzellagen (ufficiali)

Superficie potenziale 29,00 ettari

Superficie in produzione: 15,00 ettari,

produzione 2009 (annata molto difficile, con gelate tardive che hanno compromesso la produzione sino al 40%)

Landwein Brandenburg: 49,00 ettolitri di cui

31,00 ettolitri di vino bianco

18,00 ettolitri di vino rosso;

Qualitätswein  e Prädikatswein Sachsen: 9,00 ettolitri di cui

5,00 ettolitri di vino rosso,

4,00 ettolitri di vino bianco;

Prädikatswein Saale-Unstrut e Sachsen: 232 ettolitri di cui

130,00 ettolitri di vin o rosso

102,00 ettolitri di vino bianco;

Produzione totale con una leggera preferenza per i vini rossi: 130,00 ettolitri e 102,00 ettolitri di vini bianchi.

La resa media per ettaro è molto bassa dovuta alle situazioni climatiche sfavorevoli (tutti i vigneti si trovano tra il 52° e 53° parallelo).

Comunque si sono raggiunti i 98° Öchsle a Grano (Schenkendöbern)per il Regent, i 100° Öchsle per il Solaris a Bad Liebenwerda e i 95° Öchsle per il Kernling a Werder-Havel.

 

 

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales Und Verbraucherschutz

zur Durchführung des Weinrechts

vom 30. November 2012

 

§ 1

Zuständigkeiten

 

(1). Zuständige Behörde oder Stelle im Sinne

1. Des § 6 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 22a Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes,

2. der Weinverordnung,

3. des § 3 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 der Wein--Überwachungsverordnung,

4. des § 2 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. November 2008 (BGBl.I S. 2166, 2174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

5. der Verordnung zur Durchführung des EG Rebflächenrodungsprogramms vom 18. September 2008 (BGBl. I S. 1849), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 491, 492), in der jeweils geltenden

Fassung,

ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

(2). Zuständig für die Durchsetzung der Maßnahmen nach Artikel 85a Abs. 3, Artikel 85b Abs. 4 und Artikel 120a Abs.

6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1028/2012 (ABl. L

316 vom 14.11.2012, S. 41) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

(3) ZuständigeStelle im Sinne  von § 1 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 9 Satz 2, § 22 Abs. 1bis 4, § 23 Nr. 2 und § 30 Abs. 1 der Wein--Überwachungsverordnung

ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits-und Veterinärwesen Sachsen.

(4) Zuständige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 der Wein-Überwachungsverordnung

Ist die Landesdirektion Sachsen.

(5) Sofern nicht anders geregelt, ist zuständige Behörde oder Stelle im Sinne dieser Verordnung das

Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

 

§ 2

Anbaugebiet

(zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes)

 

(1).Vorbehaltlich des Absatzes 2 befindet sich der im Freistaat Sachsen gelegene Teil des bestimmten Anbaugebiets

Sachsen (Anbaugebiet) innerhalb der räumlichen Grenze, die auf der als Anlage 1 angefügten topographischen

Karte im Maßstab 1: 160.000 sowie auf einer bei der zustandigen Behörde niedergelegten Karte im Maßstab 1 : 50.000 dargestellt ist.

Das Anbaugebiet umfasst die rechtmäßig mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen sowie

Sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen in den in Anlage 2 genannten Gemeinden, wenn ihre Eignung zur Erzeugung von Qualitätswein festgestellt wird.

(2) Zum Anbaugebiet gehören auch Rebflächen, die außerhalb der räumlichen Grenze gemäß Ab satz 1 Satz 1 liegen

Und vor dem 1. September 1995 rechtmäßig mit Reben bepflanzt worden sind.

(3) Der im Freistaat Sachsen gelegene Teil des sächsischen Landweingebiets (Landweingebiet) entspricht dem

Anbaugebiet.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rebflächen werden in einem von der zuständigen Behörde geführten

Rebflächenverzeichnis erfasst.

 

§ 3

Stützungsprogramm

(zu § 3b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes und § 8 der Weinverordnung)

 

(1).Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q der Verordnung

(EG) Nr. 1234/2007 und für Ernteversicherungen gemäß Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfolgt nach

Maßgabe des vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlassenen Regionalen Stützungsprogramms im

Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(2) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen umfasst die Sortenumstellung, die Anpassung der Anbausysteme an moderne weinbauliche Anforderungen, die Anpassung von Unterstützungseinrichtungen an den Vollerntereinsatz und die Querterrassierung von Rebflächen mit einer Hangneigung von mindestens 30 Prozent.

Es können nur Rebflächen berücksichtigt werden, die innerhalb der Abgrenzung des Anbaugebietes liegen und in der

Weinbaukartei erfasst sind.

Die Mindestparzellengröße, für die auf Antrag eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, darf 1 Ar nicht unterschreiten.

Die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf bei Rebflächen mit

Einer Hangneigung von mindestens 30 Prozent 3 Ar und Bei Rebflächen mit Einer Hangneigung Von weniger als

30 Prozent 10 Ar nicht unterschreiten.

(3) Auf Antrag werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer für das laufende Weinwirtschaftsjahr abgeschlossenen Ernteversicherung gegen Frost oder Hagel bis zu einer versicherten Schadenshöhe von 30.000 EUR je Hektar Rebfläche im Anbaugebiet, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 15. Januar des laufenden Weinwirtschaftsjahres

Abgeschlossen worden ist, erstattet.

(4) Anträge nach Absatz 2 Satz 3 sind bis zum 30. September eines Jahres, Anträge nach Absatz 3 sind bis zum 15. Mai eines Jahres bei der zuständigen Stelle zu stellen.

 

§ 4

Wiederbepflanzungen

(zu § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst a und Nr. 2 des Weingesetzes)

 

(1) Wiederbepflanzungsrechte dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nur auf gerodeten Flächen ausgeübt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag genehmigen, dass ein Recht auf Wiederbepflanzung innerhalb eines Betriebes auf eine andere Fläche oder von einem Betrieb auf einen anderen Betrieb übertragen werden kann, sofern die für die Wiederbepflanzung vorgesehene Flache nach § 7 des Weingesetzes zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein geeignet ist.

(3) Soll das Wiederbepflanzungsrecht auf einen anderen Betrieb übertragen werden, ist der Antrag vom übernehmenden Betrieb unter Beifügung der schriftlichen Zustimmung des abgebenden Betriebes zu stellen.

(4) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag Wiederbepflanzungsrechte unter der Bedingung an einen Betrieb gewähren, dass dieser eine entsprechende Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben rodet und die zu bepflanzende Fläche die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt.

(5) Den Anträgen sind flurstücksgenaue Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes beizufügen.

 

§ 5

Bewirtschaftung des Produktionspotentials

(zu § 8a Abs. 1 und 3 des Weingesetzes)

 

(1). Es wird eine regionale Reserve von Pflanzungsrechten geschaffen, die von der zuständigen Behörde verwaltet wird.

(2) Auf Antrag werden nicht genutzte Wiederbepflanzungsrechte, die nicht dem Artikel 85i Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterfallen, von der zuständigen Behörde ohne Gewahrung eines Entgelts in die regionale Reserve aufgenommen.

(3) Die Gewährung von Rechten aus der Reserve setzt einen schriftlichen Antrag bis 15. September eines Jahres (Ausschlussfrist) voraus.

Für die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der Reserve wird kein auf das Pflanzungsrecht bezogenes Entgelt erhoben. Anträge für Flächen mit einer überwiegenden Hangneigung von mindestens 30 Prozent gehen den übrigen Anträgen vor.

Übersteigt die Summe der beantragten Pflanzungsrechte den Umfang der in der Reserve vorhandenen Pflanzungsrechte, erhält jeder Antragsteller eine Rangziffer nach dem Losverfahren. Absatz 5 bleibt unberührt.

(4) Flächen, für die Pflanzungsrechte aus der Reserve gewährt werden sollen, müssen die Voraussetzungen für eine Neuanpflanzung nach § 7 Abs. 1 des Weingesetzes erfüllen.

(5) Zwei Hektar Pflanzungsrechte aus der Reserve sind Flächen mit einer überwiegenden Hangneigung von mindestens 30 Prozent vorbehalten.

 

§ 6

Rebsortenverzeichnis, Anbaueignungsprüfung

(zu § 8c des Weingesetzes und § 7a der Weinverordnung)

 

(1). Zur Herstellung von Wein sind die nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen und in der jeweils gültigen Liste im Blatt für Sortenwesen, Sonderheft Sortenregister, veröffentlichten sowie die in Anlage 3 genannten Rebsorten zugelassen.

(2) Anbaueignungsprüfungen von Rebsorten bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(3) Die Summe aller Versuchsflächen darf 5 Prozent der gesamten mit Reben bestockten Fläche des Landes nicht überschreiten.

Die Genehmigung ist auf höchstens 10 Jahre zu befristen und kann mit Auflagen Versehen werden.

Sie kann einmalig um höchstens 10 Jahre verlängert werden.

 

§ 7

Hektarertrag, Übermengen

(zu § 9 Abs. 2 Satz 1 und § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 5 des Weingesetzes)

 

(1).Für das Anbaugebiet und das Landweingebiet wird der Hektarertrag auf

80 Hektoliter Wein festgesetzt.

(2) Weinbaubetriebe, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfugen, dürfen Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben.

(3) Bei Winzergenossenschaften und Erzeugergemeinschaften, die nach § 3 des Gesetzes zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geandert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1941), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt sind (Erzeugerzusammenschlüsse), gelten alle im Anbaugebiet und Landweingebiet gelegenen Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 und § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Weingesetzes. Satz 1 findet nur für Rebflächen Anwendung, die innerhalb eines Bereiches belegen sind.

(4) Anstelle der Destillation darf der Wein unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden, sofern die zu destillierende Menge Wein im Weinbaubetrieb 1.000 Liter nicht übersteigt.

 

§ 8

Qualitätswein b. A.

(zu § 17 Abs. 3 und 4 des Weingesetzes)

 

(1).Zur Herstellung von Qualitätswein b. A. sind die in § 6 Abs. 1 genannten Rebsorten geeignet.

(2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein b. A. und Prädikatswein sind in Anlage 4 festgesetzt.

(3) Eine Bewässerung von Rebflächen und die Beregnung zum Frostschutz sind zulässig.

 

§ 9

Betriebsnummer

(zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 und § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)

 

(1) Weinerzeuger, die keinen Qualitätswein herstellen, haben vor Beginn der Herstellung von Landwein oder von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geographische Angabe, bei dem die Angabe des Erntejahres nach Artikel 118z Abs. 1 Buchst a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Jahrgangswein) oder die Angabe einer oder mehrerer Rebsorten nach Artikel 118z Abs. 1 Buchst b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Rebsortenwein) in die Kennzeichnung aufgenommen werden soll, bei der zuständigen Stelle eine Betriebsnummer gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Weinverordnung zu beantragen.

(2) Betriebe, denen  eine Betriebsnummer nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Weinverordnung zugeteilt wurde, sind anerkannte Erzeuger im Sinne von Artikel 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60, L 261 vom 5.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 579/2012 (ABl. L 171 vom 30.6.2012, S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 10

Landwein

(zu § 22 Abs. 3 des Weingesetzes)

 

(1) Zur Herstellung von Landwein sind die in § 6 Abs. 1 genannten Rebsorten geeignet.

(2) Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird auf 5,90 Volumenprozent (50 Grad Öchsle) festgesetzt.

(3) Das Inverkehrbringen  von Landwein ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Die schriftliche Anzeige muss einen Untersuchungsbefund, der mindestens die in der Anlage 10 der Weinverordnung genannten Angaben umfasst, enthalten.

Trifft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, darf der Landwein in Verkehr gebracht werden.

(4) Werden bei Erzeugnissen im Rahmen der amtlichen Weinüberwachung sensorische Auffalligkeiten festgestellt, erfolgt eine Untersuchung der flüchtigen Säure.

(5) Die Kontrolle der Produktspezifikationen von Landwein wird von der zuständigen Behörde auf Basis der Angaben der Erzeuger aus

1. der Erntemeldung nach Artikel 8,

2. der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9,

3. der Bestandsmeldung nach Artikel 11 und

4. den Begleitdokumenten nach Titel III

Der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchfuhrungsbestimmungen zur

Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15, L 31 vom 3.2.2010, S. 20), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 314/2012 (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 21, L 319 vom 16.11.2012, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt.

(6) Die zuständige Behörde übermittelt der amtlichen Weinüberwachung zur Überprüfung der Produktspezifikation die Anzeigen nach Absatz 3 Satz 2 und die Meldungen nach Absatz 5 Nr. 1 und 2.

Stellt die amtliche Weinüberwachung im Rahmen ihrer Kontrollen bei einem Erzeugnis eine Abweichung von der  Produktspezifikation fest, so informiert sie hierüber die zuständige Behörde.

 

§ 11

Jahrgangswein und Rebsortenwein

(zu § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)

 

(1).Das Inverkehrbringen von Jahrgangswein und von Rebsortenwein ist der zuständigen Behorde anzuzeigen.

Die schriftliche Anzeige muss Angaben zur Menge des Weins mit Nennung der beabsichtigten Rebsorten oder Jahrgangsangabe und zur Menge an Trauben und Wein aus eigener Erzeugung sowie bei zugekauften Wein die Nummer des zugehörigen Begleitpapiers enthalten.

Trifft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, darf der Jahrgangswein oder der Rebsortenwein in Verkehr gebracht werden.

(2) Für die Kontrolle von Jahrgangswein und von Rebsortenwein gilt § 10 Abs. 5 entsprechend.

(3) Die zuständige Behörde übermittelt der amtlichen Weinüberwachung zur Überprüfung der Zulässigkeit des Inverkehrbringens der in Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse die Anzeigen nach Abs. 1 Satz 2 und die Meldungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 und 2.

Stellt die amtliche Weinüberwachung im Rahmen ihrer Kontrollen fest, dass bei einem Erzeugnis die Voraussetzungen für dessen Inverkehrbringen als Jahrgangswein oder Rebsortenwein nicht gegeben sind, so informiert sie hierüber die zuständige Behörde.

 

§ 12

Rebsorten für „Classic“ und „Selection“

(zu § 32c Abs. 2 der Weinverordnung)

 

(1).Die Angaben „Classic“ und „Selection“ dürfen nur für die Rebsorten

Blauer Spätburgunder, Ruländer, Traminer, Weißer Burgunder und Weißer Riesling verwendet werden.

(2) Die Verwendung synonymer Bezeichnungen ist zulässig.

 

§ 13

Geographische Angaben

(zu § 39 Abs. 2 der Weinverordnung)

 

Für Einzel oder Großlagen, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, dürfen zur geographischen Bezeichnung für einen Qualitätswein b. A. nur die in der Anlage 5 festgelegten Gemeindenamen verwendet werden.

 

§ 14

Buchführung

(zu § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Satz 2 der Wein--Überwachungsverordnung)

 

(1) § 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein--Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.

(2) Moderne Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 werden auf Antrag genehmigt, wenn

1. Die Buchungen in Konten und Journalform vorgenommen werden,

2. nach abgefüllten und nicht abgefüllten Erzeugnissen und Lagerbehältniskonten sowie nach Behandlungsstoffkonten

Unterschieden wird,

3. die Identifikation eines jeden Kontos gewährleistet ist,

4. die verwendeten Systeme über eine passwortkontrollierte Zugriffsmöglichkeit verfügen und

5. die Datensicherung für die Aufbewahrung von fünf Jahren gewährleistet ist.

Dem Antrag auf Genehmigung ist eine ausführliche Beschreibung des Buchführungsverfahrens beizufügen.

(3) Bei der Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung müssen die verwendeten Systeme über passwortkontrollierte Zugangsberechtigungen, mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktion zur Protokollierung von Datenänderungen für alle Dateneinträge verfügen.

Die abschließende Validierung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 der Wein--Überwachungsverordnung ersetzt die Anforderung von § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der WeinÜberwachungsverordnung.

Die Datensicherung hat während der Aufbewahrungsfrist gemäß § 13 Abs. 3 der WeinÜberwachungsverordnung so zu erfolgen, dass ein direkter, schneller Zugriff, die Lesbarkeit und die ordnungsgemäße Aufbewahrung gewährleistet sind.

(4) Die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung wird auf Antrag des Anwenders von der zuständigen Behörde genehmigt, wenn das Buchführungsverfahren die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt.

 

§ 15

Begleitpapier

(zu § 23 der WeinÜberwachungsverordnung)

 

Soweit  für die Beförderung von

1. nicht abgefülltem Traubenmost,

2. nicht abgefülltem Wein,

3. nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein oder Qualitatsschaumwein b. A. bestimmt sind,

4. nicht abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus im Freistaat Sachsen geernteten Weintrauben gewonnen worden ist oder

5. im Freistaat Sachsen geernteten Weintrauben ein Begleitpapier auszustellen ist, hat die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person in diesem auch die jeweilige Lieferschein und Rechnungsnummer anzugeben sowie unverzüglich zwei Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.

 

§ 16

Meldungen zu Ernte, Erzeugung und Bestand

(zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Weingesetzes, § 14 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 der WeinÜberwachungsverordnung)

 

(1) Die Erzeuger melden Rodungen, Wiederbepflanzungen, Aufgaben und Neuanpflanzungen von Rebflächen bis zum folgenden 31. Mai der zuständigen Behörde.

(2) Erntemeldungen und Erzeugungsmeldungen gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind bis zum 1. Dezember auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken zu übermitteln.

Erntemengen, die nach dem 1. Dezember eingebracht werden, sind unverzüglich auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken zu melden.

(3) Bestandsmeldungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind spätestens bis zum 31. Juli auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken zu übermitteln.

(4) Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 6 zu führen.

 

§ 17

Meldung über önologische Verfahren

(zu § 30 Abs. 2 und 3 der WeinÜberwachungsverordnung)

 

(1).Die Weinerzeuger melden der zuständigen Behörde die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 315/2012 (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mindestens zwei Tage vor Beginn der Maßnahme.

Wenn die gemeldete Maßnahme im Falle höherer Gewalt nicht zu dem angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann, ist dies unverzüglich der zustandigen Behörde mitzuteilen. Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Es wird zugelassen, dass

1. die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine für den Zeitraum vom Beginn des Weinjahres bis zum folgenden 15.

März geltende und

2. die Meldung der Süßung nach Anhang I Abschnitt D Nr. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 durch eine für den Zeitraum des gesamten Weinjahres geltende Meldung im Voraus erstattet wird.

Die Meldungen sind jährlich zum 1. August zu erstatten.

(3) Die Meldungen gemäß Anhang XVa Abschnitt D Nr. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie die Meldung nach Anhang I Abschnitt D Nr. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sind auf den von der zuständigen Behörde vorgegebenen Vordrucken zu erstatten.

 

§ 18

Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds

(zu § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Weingesetzes)

 

(1) Die Abgabe für den Deutschen Weinfonds wird durch die zuständige Behörde erhoben, festgesetzt und beigetrieben. Maßgebend für die Erhebung ist jeweils die am 1. Januar eines Kalenderjahres bestockte und vorübergehend nicht bestockte Rebfläche des Abgabepflichtigen, auf der Grundlage der Daten des Abgabepflichtigen in der Weinbaukartei.

(2) Die Abgabe wird jährlich erhoben und ist jeweils am 30. Juni fällig.

(3) Auf die Betreibung der Abgabe finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (Sachs GVB l. S. 138, 160), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

 

§ 19

Reblausbekämpfung

(zu § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 8, 10 Buchst. b und Nr. 11 PflSchG)

 

(1) Im sächsischen Teil des Anbaugebietes sind die Anpflanzung und das Nachpflanzen von Fehlstellen von wurzelechten Reben der Art Vitis vinifera und deren Abkömmlingen verboten.

(2) Die Herstellung von Pfropf und Wurzelreben und deren Inverkehrbringen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(3) Nutzungsberechtigte von Flächen sind verpflichtet,

1. Wurzeln am Edelreis der Pfropfrebe,

2. unkontrolliert hochgewachsenen Aufwuchs von Unterlagsreben mit Wurzeln und

3. in Weinbergen, in denen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die ordnungsgemäße Pflege im Sinne der guten fachlichen Praxis, insbesondere regelmäßiger Pflanzenschutz, Rebschnitt, Stock und Bodenpflege, unterblieben ist, vorhandene Rebstöcke und Unterstutzungseinrichtungen unverzüglich und dauerhaft zu entfernen.

Wird der Verpflichtung nicht entsprochen, hat die zustandige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

 

§ 20

Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle

(zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)

 

(1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Weinbergsrolle eingerichtet und geführt.

(2) Die Weinbergsrolle besteht aus

1. einem Verzeichnis der Namen der Lagen und Bereiche,

2. Flurkarten, aus denen die Flurstücke und Flurstücksnummern sowie der Name und die Abgrenzung der Lage ersichtlich sind und

3. Karten, aus denen die Abgrenzung und Namen der Bereiche und Lagen ersichtlich sind.

(3) Die Grenzen der Lagen sind durch öffentliche Straßen, fließende oder stehende Gewässer oder durch Flurstücksgrenzen zu bilden.

(4) Lagennamen können auf Antrag nach Anhörung der in § 21 Abs. 1 genannten Verbände sowie der Gemeinden und Landkreise, über deren Gebiet sich die Lage erstreckt, von der zuständigen Behörde eingetragen, geändert oder gelöscht werden.

(5) Antragsberechtigt sind

1. Eigentümer für ihre und dinglich Nutzungsberechtigte für von ihnen bewirtschaftete Rebflachen und

2. Erzeugerzusammenschlüsse für die Rebflächen die im Eigentum ihrer Mitglieder stehen.

(6) Die Anträge müssen enthalten

1. die Abgrenzung der Lage gemäß Absatz 3 und deren Markierung in einer Flurkarte, aus der die Flurstücke und Flurstücksnummern ersichtlich sind,

2. die Größe der Lage und die Gemeinden und Ortsteile, über die sie sich erstreckt,

3. den Lagennamen, der innerhalb einer Gemeinde nur einmal verwendet werden darf und

4. Angaben, die belegen, dass aus den Erträgen der Lage, gleichwertige Weine mit gleichartigen Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen.

(7) Nach Prüfung des Antrages informiert die zuständige Behörde die Gemeinden, über die sich die Lage erstreckt, über die beabsichtigte Eintragung eines Lagennamens in die Weinbergsrolle.

Von diesen ist die beabsichtigte Eintragung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen gemäß Absatz 5 Nr. 1 bis 4 für die Dauer eines Monats bei der zuständigen Behörde ausgelegt sind und dass Einwendungen gegen die Eintragung innerhalb dieser Frist geltend zu machen sind.

(8) Wird ein Lagenname in das Register gemäß Artikel 118n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingetragen, ist er von Amts wegen zu löschen.

(9) Die zuständige Behörde macht die Änderungen der Weinbergsrolle im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

(10) Für Bereiche gelten die Absätze 3 bis 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag keine Angaben zur Gleichwertigkeit der Weine enthalten muss.

 

§ 21

Sachverständigenausschuss

(zu § 23 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 des Weingesetzes und § 6 Abs. 1 der Weinverordnung)

 

(1).Die zuständige Behörde errichtet den Sachverständigenausschuss, regelt seine Tätigkeit in einer Geschäftsordnung und nimmt die Geschäftsführung wahr.

Der Sachverständigenausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und drei ehrenamtlichen Gutachtern.

Die Weinbauverbände und der Deutsche Wetterdienst können der zuständigen Behörde geeignete Personen für den Sachverständigenausschuss vorschlagen.

(2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen.

Die Mitglieder können aus wichtigem Grund von der zuständigen Behörde abberufen werden.

(3) Der Sachverständigenausschuss wird vor der Entscheidung über die Eignung von Flächen für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. und Landwein, vor der Abgabe einer Stellungnahmen nach § 22c Abs. 3 des Weingesetzes und vor der Änderung der Weinbergsrolle hinsichtlich einer Lage oder eines Bereiches angehört.

 

§ 22

Auszeichnungen

(zu § 24 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes und § 30 Abs. 4 der Weinverordnung)

 

(1) Als Auszeichnung im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b der Weinverordnung werden für jahrgangs und sortentypische Qualitätsweine, Prädikatsweine, Sekte und Qualitätsperlweine die vom Weinbauverband Sachsen e. V. für diese Erzeugnisse verliehenen  Goldenen, Silbernen und Bronzenen Preise anerkannt.

(2) Die zur Prüfung nach Absatz 1 angestellten Partienmüssen folgende Mindestmengen in den einzelnen Weinkategorien umfassen:

1. Qualitätswein b. A.: 600 Liter,

2. Prädikatswein Kabinett: 400 Liter,

3. Prädikatswein Spätlese: 400 Liter,

4. Prädikatswein Auslese: 200 Liter,

5. Qualitätswein, Prädikatswein bei dem die Bezeichnung „im Barrique gereift“ verwendet wird: 200 Liter,

6. Sekt b. A. oder Qualitätsperlwein jeweils: 200 Liter und

7. Prädikatswein der Kategorien Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eisweinjeweils: 100Liter,

 

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

(zu § 50 Abs.2 Nr. 4 des Weingesetzes und § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a PflSchG)

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 eine Wiederbepflanzung vornimmt, 2. Entgegen § 15 die Kopien des Begleitpapiers nicht oder nicht rechtzeitig der für den Verladeort zuständigen Stelle zuleitet,

3. entgegen § 16 Abs. 1 vorgenommene Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig meldet,

4. die in § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Meldungen nicht, nicht richtig, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erstattet,

5. entgegen § 16 Abs. 4 das Herbstbuch nicht nach dem Muster der Anlage 6 führt oder

6. Entgegen § 18 Abs. 2 eine fällige Abgabe nicht entrichtet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Entgegen § 19 Abs. 1 Pflanzungen vornimmt,

2. ohne die Genehmigung nach § 19 Abs. 2 Pfropfoder Wurzelreben herstellt oder in Verkehr bringt oder

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt.

 

§ 24

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Durchfuhrung des Weinrechts (WeinrechtsDVO) vom 23. April 2002 (SächsGVBl. S. 194), zuletzt geandert durch Verordnung vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 667),

2. die Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Gesetzes zur Reform des Weinrechts (Weinbergslagenverordnung) vom 2. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 295), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SachsGVBl. S. 449), und

3. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Schutz der Reben vor Befall mit der Reblaus (RebSchVO) vom 16. April 1997 (SächsGVBl. S. 407), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 450).

 

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 1 und 2)

Abgrenzung des im Freistaat Sachsen befindlichen Teiles des bestimmten Anbaugebietes Sachsen

 

1.Von Merschwitz elbaufwärts bis Niederlommatzsch. Von da die Straße über Niedermuschütz nach Zehren, weiter über Seilitz und Pröda nach Mohlis.

Über Leutewitz und Mauna nach Krögis, weiter über Roitzschen und Piskowitz nach Taubenheim.

Über Sora, Klipphausen, Sachsdorf zur BAB 4. Diese in Richtung Osten bis Merbitz.

Über Podemus und Ockerwitz nach Gompitz und weiter nach Pesterwitz.

Die nördliche und westliche Abgrenzung der Einzellage „Jochhöhschlößchen“ bis zur Wilsdruffer Straße, diese nach Freital.

Die Dresdner Straße/Tharandter Straße stadteinwärts bis zum Haltepunkt Dresden-Plauen.

Von dort die Bahnlinie Chemnitz – Dresden bis zum Hauptbahnhof und weiter die Bahnlinie Dresden – Pirna bis zur B 172.

Die B 172 stadtauswärts über Heidenau nach Pirna, dort die Struppener Straße und den Fechtelsgrund zur Elbe.

Weiter Richtung Norden auf die rechte Elbseite nach Pirna-Posta.

Stadteinwärts und die Straße nach Graupa.

Dort den Tiefen Grund bis zur Hangkante.

Die Hangkante bis nach Dresden zur B 6 in Dresden-Weißer Hirsch.

Die B 6 entlang bis zur B 170, diese bis zur BAB 4. Die

Autobahn bis zur Anschlußstelle Dresden-Wilder Mann.

Die Moritzburger Landstraße nach Boxdorf und weiter über Reichenberg, Friedewald, Dippelsdorf, Auer, Buschhaus, Kirchberg bis Bahnhof Böhla.

Von da die Straße nach Baßlitz und über Stauda, Porschütz, Blattersleben bis Zottewitz. Von dort über Neuseußlitz nach Merschwitz.

2. Der Ostritzer Klosterberg wird durch die Gemarkung Ostritz begrenzt.

 

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 1 und 2)

Abgrenzung des Anbaugebietes

 

Coswig, Diera-Zehren, Dresden, Freital, Heidenau, Hirschstein, Kälbschütztal, Klipphausen, Meißen, Moritzburg, Niederau, Nünchritz, Pirna, Priestewitz, Radebeul, Struppen, Triebischtal, Wehlen, Weinböhla, Wilsdruff.

 

 

Anlage 3

(zu § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 1)13

Rebsorten, die im bestimmten Anbaugebiet Sachsen zur Erzeugung von Tafelwein,

Sächsischem Landwein und Qualitätswein b. A. zugelassen sind

 

Weißweinsorten:

Albalonga B, Arnsburger B, Auxerrois B, Bacchus B, Bronner B,Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot bianco) B, Chardonnay B, Ehrenbreitsteiner B, Ehrenfelser B,  Roter Elbling (Elbling) R,  Weißer Elbling (Elbling) B, Faberrebe B, Findling B,  Freisamer B,  Goldriesling B,  Roter Gutedel (Gutedel, Chasselas) R, Weißer Gutedel (Gutedel, Chasselas) B, Helios B, Hibernal B, Hölder B, Huxelrebe B, Johanniter B, Juwel B, Kanzler B, Kerner B, Kernling B, Früher roter Malvasier (Malvasier) R, Mariensteiner B,  Merzling B, Morio Muskat B, Müller-Thurgau (Rivaner) B, Gelber Muskateller (Muskateller, Moscato, Muscat) B, Roter Muskateller (Muskateller, Moscato, Muscat) R,  Muskat-Ottonel B,  Nobling B,  Optima B,  Orion B,  Ortega B,  Osteiner B,  Perle R,  Perle von Zala B, Phoenix B, Prinzipal B, Regner B, Reichensteiner B, Rieslaner B, Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling, Riesling renano) B, Saphira B, Sauvignon Blanc B, Scheurebe B, Schönburger B, Siegerrebe Rs, Silcher B, Blauer Silvaner (Silvaner) N, Grüner Silvaner (Silvaner) B, Sirius B, Solaris B, Staufer B,  Roter Traminer (Traminer, Gewürztraminer) R, Grüner Veltliner (Veltliner) B, Würzer B.

 

2. Rotweinsorten:

Acolon N, André N, Blauburger N, Cabernet Dorio N, Cabernet Dorsa N, Cabernet Mitos N, Cabernet Franc N, Cabernet Sauvignon N, Dakapo N, Deckrot N, Domina N, Dornfelder N, Dunkelfelder N, Blauer Frühburgunder (Frühburgunder) N, Hegel N, Helfensteiner N, Heroldrebe N, Blauer Limberger (Lemberger, Blaufränkisch) N, Müllerrebe (Schwarzriesling, Pinot meunier) N, Palas N, Pinotin N, Blauer Portugieser Portugieser N, Regent N, Rondo N, Rotberger N, Saint Laurent N, Blauer Spätburgunder (Spätburgunder, Pinot nero, Pinot noir) N, Tauberschwarz N, Blauer Trollinger (Trollinger) N, Blauer Zweigelt Zweigelt N.

 

B = Blanc (weiß), N = Noir (schwarz), G = Gris (grau), R = Rouge (Rot), Rs = Rosé (rosa)“.

 

Anlage 4

(zu § 9 Abs. 2)

Natürlicher Mindestalkoholgehalt für Qualitätswein b. A. und Qualitätswein mit

Prädikat für den Bereich Meißen und die Einzellage Ostritzer Klosterberg des

bestimmten Anbaugebietes Sachsen

 

Qualitätswein:

Weißwein:

Ruländer Traminer Weißburgunder: 8,30% vol., 65° Ö;

übrige Sorten und Weine ohne Sortenangabe: 7,50% vol., 60° Ö;

Rotwein:

Portugieser, Dornfelder und Weine ohne Sortenangabe: 7,50% vol., 60° Ö;

übrige Sorten: 8,30% vol., 65° Ö;

 

Prädikatswein:

Kabinett:

Weißwein:

Ruländer Traminer Weißburgunder: 10,30% vol., 78° Ö;

übrige Sorten und Weine ohne Sortenangabe: 9,50% vol., 73° Ö;

Rotwein:

Portugieser, Dornfelder und Weine ohne Sortenangabe: 9,50% vol., 73° Ö;

übrige Sorten: 10,30% vol., 78° Ö;

Spätlese:

Weißwein:

Ruländer Traminer Weißburgunder: 11,40% vol., 85° Ö;

übrige Sorten und Weine ohne Sortenangabe: 10,60% vol., 80° Ö;

% vol.,Rotwein:

Portugieser, Dornfelder und Weine ohne Sortenangabe: 10,60% vol., 80° Ö;

übrige Sorten: 11,40% vol., 85° Ö;

Auslese:

Weißwein:

Ruländer Traminer Weißburgunder: 12,20% vol., 90° Ö;

übrige Sorten und Weine ohne Sortenangabe: 11,90% vol., 88° Ö;

Rotwein:

Portugieser, Dornfelder und Weine ohne Sortenangabe: 11,90% vol., 88° Ö;

übrige Sorten: 12,20% vol., 90° Ö;

Beerenauslese: 15,30% vol., 110° Ö;

Trockenbeerenauslese: 21,50% vol., 150° Ö;

Eiswein: 15,30% vol., 110° Ö;

 

Anlage 5

(zu § 12)14

Eingetragener Lagename anzugebender Gemeindeoder Ortsteilname

 

Bereich Meißen

Großlage Elbhänge:  Dresden

Einzellage Bauernberge: Dresden oder klipphausen          

Einzellage Jochhöhschlösschen: Dresden oder Freital        

Einzellage Königlicher Weinberg: Dresden oder Pirna        

 

Großlage Lößnitz; Radebeul

Einzellage Goldener Wagen, Dresden oder  Radebeul

Einzellage Johannisberg:  Radebeul

Einzellage Steinrücken:  Radebeul oder Coswig

 

Großlage Schlossweinberg:  Seußlitz

Einzellage Gellertberg:  Niederau oder Weinböhla

Einzellage Heinrichsburg: Diera-Zehlen                           

 

Großlage Spaargebirge: Meißen

Einzellage Kapitelberg: Meißen oder Coswig

Einzellage Katzensprung: Proschwitz

Einzellage Klausenberg: Meißen

Einzellage Kloster Heilig Kreuz: Diera-Zehlen, oder Kälbschütztal oder Meißen

Einzellage Ratsweinberg: Meißen

Einzellage Rosengründchen: Meißen

Einzellage Schloss Proschwitz: Meißen oder Diera-Zehlen oder Proschwitz

 

ohne Bereich

Einzellage Klosterberg: Ostritz

 

 

Verordnung zur Durchführung des Weinrechts im Land Brandenburg
(Weinrechtsdurchführungsverordnung- WeinRDV)

Vom 29. Februar 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 18]
)
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Auf Grund

des § 3 Absatz 4, des § 6 Absatz 5, des § 8a Absatz 1 und 3, des § 8c, des § 9 Absatz 2, des § 12 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 5, des § 17 Absatz 3 und 4, des § 20 Absatz 6, des § 22 Absatz 3, des § 23 Absatz 4, des § 24 Absatz 5 und des § 44 Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66),

des § 5 Absatz 1 Satz 4 und des § 32c Absatz 2 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom  21. April 2009 (BGBl. I S. 827),

des § 11 Absatz 1 Satz 2, des § 12 Absatz 2, des § 13 Absatz 2 Satz 2, des § 14 Absatz 1, des § 23, des § 29 Absatz 3, des § 30 Absatz 2 und 3 und des § 31 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), von denen § 12 Absatz 2, § 23, § 29 Absatz 3 und § 30 Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1828) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weinrecht vom 22. Januar 1996 (GVBl. II S. 74), der durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28) geändert worden ist,

verordnet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft:

 

§ 1
Bestimmte Weinanbaugebiete, Landweingebiete
(zu § 3 Absatz 4 des Weingesetzes)

 

(1) Der im Land Brandenburg belegene Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den in Anlage 1 aufgeführten Städten und Gemeinden, die zur Erzeugung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete geeignet sind.

(2) Der im Land Brandenburg belegene Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den in Anlage 2 aufgeführten Städten und Gemeinden, die zur Erzeugung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete geeignet sind.

(3) Der im Land Brandenburg belegene Teil des Landweingebietes Sachsen umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den in Anlage 3 aufgeführten Städten und Gemeinden, die zur Erzeugung von Landwein geeignet sind.

(4) Der im Land Brandenburg belegene Teil des Landweingebietes Brandenburg umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den in Anlage 4 aufgeführten Landkreisen, Städten und Gemeinden, die zur Erzeugung von Landwein geeignet sind.

 

§ 2
Wiederbepflanzung
(zu § 6 Absatz 5 des Weingesetzes)

 

(1) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf gerodeten Flächen vorgenommen werden.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf eine andere Fläche desselben Betriebes oder eines anderen Betriebes genehmigen, wenn:

1. die gerodete und die andere Fläche innerhalb der Abgrenzung des jeweiligen bestimmten Anbaugebietes oder des jeweiligen Landweingebietes liegt,

2. die andere Fläche in räumlichem Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen steht,

3. die andere Fläche die Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder von Landwein nach § 4 Absatz 1 und 2 der Weinverordnung erwarten lässt,

4. die andere Fläche nicht frostgefährdet ist und

5. die Übertragung zu keinem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials im Sinne des Artikels 85i Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung führt.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind genaue Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes beizufügen. Im Fall der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf die Fläche eines anderen Betriebes ist der Antrag vom Übernehmer des Wiederbepflanzungsrechtes unter Beifügung der schriftlichen Zustimmung des Abgebers zu stellen. Die Angaben über die Flächen erfolgen durch aktuelle Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch.

(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Wiederbepflanzungsrechte an einen Betrieb gewähren, der sich zur Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben verpflichtet, wenn die zu bepflanzende Fläche die Bedingungen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5 erfüllt.

(5) Die Gewährung von Wiederbepflanzungsrechten nach Absatz 4 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind genaue Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes sowie eine Verpflichtung des Antragstellers zur Rodung einer Rebfläche entsprechend der Größe des gewährten Wiederbepflanzungsrechtes vor Ablauf des dritten Jahres nach Anpflanzung der neuen Reben beizufügen. Die Angaben über die Flächen erfolgen durch aktuelle Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch.

 

§ 3
Bewirtschaftung des Produktionspotenzials
(zu § 8a Absatz 1 und 3 des Weingesetzes)

 

(1) Für die zum Land Brandenburg gehörenden Teile der bestimmten Anbaugebiete Saale-Unstrut und Sachsen sowie für das Landweingebiet Brandenburger Landwein wird eine gemeinsame regionale Reserve an Pflanzrechten geschaffen. Die Verwaltung obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Die Gewährung von Neupflanzrechten aus der regionalen Reserve setzt einen schriftlichen Antrag jeweils bis zum 31. Dezember voraus. Dem Antrag sind ein Pflanzplan mit genauem Aufmaß der aufzurebenden Fläche, ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit gekennzeichneter Aufrebungsfläche und ein Vermarktungsnachweis nach § 5 der Weinverordnung beizufügen.

(3) Antragsberechtigt sind Rebflächennutzer, die einen Eigentumsnachweis oder mindestens einen zwölfjährigen Nutzungsrechtsnachweis für die beantragte Fläche erbringen.

(4) Ein Pflanzrecht kann für Flächen gewährt werden, die gemäß § 4 der Weinverordnung für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein geeignet sind.

(5) Bei der Gewährung eines Pflanzrechtes werden Anträge für Flächen mit einer Hanglage in südlicher Richtung vorrangig berücksichtigt. Die Vergabe erfolgt durch die zuständige Behörde nach Anhörung des Landesverbandes Gartenbau Brandenburg.

(6) Nutzt der Antragsteller die gewährten Pflanzrechte nicht auf der festgelegten Fläche oder im festgelegten Zeitraum, fallen sie wieder in die regionale Reserve zurück.

 

§ 4
Zugelassene Rebsorten
(zu § 8c, § 17 Absatz 4 und § 22 Absatz 3 des Weingesetzes)

 

(1) Zur Herstellung von Wein und Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut sind die in Anlage 5 Spalte 5 mit x gekennzeichneten Rebsorten zugelassen.

(2) Zur Herstellung von Wein und Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Sachsen sowie von Sächsischem Landwein sind die in Anlage 5 Spalte 6 mit x gekennzeichneten Rebsorten zugelassen.

(3) Zur Herstellung von Wein und Brandenburger Landwein sind die in Anlage 5 Spalte 7 mit x gekennzeichneten Rebsorten zugelassen.

 

§ 5
Zulässiger Hektarertrag, Abgabe von Übermengen bei Betrieben ohne eigene Kellerwirtschaft
(zu § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 5 des Weingesetzes)

 

(1) Der zulässige Hektarertrag für Weine, die auf Rebflächen der zum Land Brandenburg gehörenden Teile des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut erzeugt werden, wird auf 90 Hektoliter je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt.

(2) Der zulässige Hektarertrag für Weine, die auf Rebflächen der zum Land Brandenburg gehörenden Teile des bestimmten Anbaugebietes Sachsen sowie der zum Land Brandenburg gehörenden Teile des Landweingebietes Sächsischer Landwein erzeugt werden, wird auf 80 Hektoliter je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt.

(3) Der zulässige Hektarertrag für Weine, die auf Rebflächen der zum Land Brandenburg gehörenden Teile des Landweingebietes Brandenburger Landwein erzeugt werden, wird auf 90 Hektoliter je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt.

(4) Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten verfügen, dürfen Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben.

Bei der Abgabe nach Satz 1 ist die Ertragsrebfläche, auf der die Weintrauben geerntet worden sind, dem abnehmenden Betrieb schriftlich mitzuteilen. Der Nachweis der Abgabe von Übermengen ist drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

 

§ 6 
Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (b. A.)
(zu § 17 Absatz 3 und § 20 Absatz 6 des Weingesetzes)

 

(1) Die Bewässerung von Rebflächen und die Beregnung zum Frostschutz sind zulässig, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen.

(2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Sekt b. A., Qualitätswein b. A. und Prädikatswein für den zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut sind in der Anlage 6 festgesetzt.

(3) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Sekt b. A., Qualitätswein b. A. und Prädikatswein für den zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen sind in der Anlage 7 festgesetzt.

(4) Für die Zuerkennung des Prädikates „Eiswein“ muss das Erntegut von Hand gelesen worden sein.

 

§ 7 
Landwein
(zu § 22 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Weingesetzes)

 

(1).Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird für die zu Brandenburg gehörenden Teile des Landweingebietes Brandenburger Landwein auf 5,90 Volumenprozent Alkohol (50° Öchsle)

(2).und für die zu Brandenburg gehörenden Teile des Landweingebietes Sächsischer Landwein auf 5,90 Volumenprozent Alkohol (50° Öchsle) festgesetzt.

(2) Für die jährliche Kontrolle der Produktspezifikationen von Landwein führt die zuständige Behörde stich-probenweise eine analytische und eine organoleptische Untersuchung durch. Die zuständige Behörde kontrolliert die Einhaltung der Produktspezifikationen von Landwein insbesondere durch die Angaben aus

<!--[if !supportLists]-->1.     <!--[endif]-->der Erntemeldung nach Artikel 8,

<!--[if !supportLists]-->2.     <!--[endif]-->der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9,

<!--[if !supportLists]-->3.     <!--[endif]-->der Bestandsmeldung nach Artikel 11,

<!--[if !supportLists]-->4.     <!--[endif]-->den Begleitdokumenten nach Titel III

der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Abfüllung von Landweinen in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Arbeitstagen unter Vorlage eines Untersuchungsbefundes mit den in Anlage 10 der Weinverordnung genannten Angaben anzuzeigen.

 

§ 8
Eintragung von geografischen Bezeichnungen in die Weinbergsrolle
(zu § 23 Absatz 4 des Weingesetzes)

 

(1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Weinbergsrolle geführt. Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen werden auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Rebflächen.

(2) Der Antrag muss

1. den einzutragenden Lagenamen und die Angabe, ob es sich um einen in das Liegenschaftskataster eingetragenen Namen handelt oder ob er sich an einen solchen Namen anlehnt, und

2. Angaben über die Größe und die Abgrenzung der Lage durch Einzeichnung in eine Flurkarte, aus der die Flurstücke mit den Flurstücksnummern ersichtlich sind,

enthalten.

(3) Ist der Antrag im Sinne der Weinverordnung begründet, trägt die zuständige Behörde den Namen der Lage unter Beifügung des Antrags und der Flurkarte in die Weinbergsrolle ein.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Anträge auf Änderung oder Löschung bereits eingetragener Lagen.

(5) Die Eintragung einer Lage ist von Amts wegen zu löschen, wenn der Name zum letzten Mal für einen Wein oder Ausgangsstoff verwendet wurde, der vor mehr als fünf Jahren in der Lage gewonnen wurde.

 

§ 9
Anerkannte Erzeuger nach der Verordnung (EG) Nr. 607/2009
(zu § 24 Absatz 5 des Weingesetzes)

 

(1) Als anerkannte Erzeuger im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.07.2009, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung gelten Betriebe, denen auf Antrag eine Betriebsnummer von der zuständigen Behörde zugeteilt wurde.

(2) Die zuständige Behörde ist befugt, zum Zwecke der Durchführung des Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahrens für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Artikel 118z Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die in § 7 Absatz 2 genannten Meldungen und Dokumente zu verwenden.

(3) Die Abfüllung von Weinen mit Jahrgangs- oder Rebsortenangaben in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Arbeitstagen unter Vorlage eines Untersuchungsbefundes mit den in Anlage 10 der Weinverordnung genannten Angaben anzuzeigen.

§ 10
Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds
(zu § 44 Absatz 1 des Weingesetzes)

 

(1) Die Abgabe nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 des Weingesetzes wird durch die zuständige Behörde erhoben. Sie entsteht am 1. Januar eines jeden Jahres.

(2) Die Abgabe wird jährlich erhoben und ist jeweils am 30. Juni eines jeden Jahres fällig.

(3) Die zuständige Behörde setzt auf der Grundlage der Daten der Weinbaukartei die Höhe der Abgabe fest und teilt diese dem Abgabepflichtigen mit. Zur abgabepflichtigen Fläche gehören alle bestockten und vorübergehend nicht bestockten Flächen der Abgabepflichtigen.

(4) Die Abgabepflichtigen sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet.

 

§ 11
Einlagerung und kellerwirtschaftliche Behandlung
(zu § 5 Absatz 1 Satz 4 der Weinverordnung)

 

Bei Selbstvermarktung ist die Einlagerungsmöglichkeit des Eineinhalbfachen des zulässigen Hektarertrages als Tank-, Fass- oder Flaschenlager nachzuweisen.

 

§ 12
(zu § 32c Absatz 2 der Weinverordnung)

 

(1)  Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Classic“ werden für den

1. zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut die Rebsorten:

Weißer Burgunder, Kerner, Müller-Thurgau, Blauer Portugieser, Weißer Riesling, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder, Traminer,

2. zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen die Rebsorten:

Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Spätburgunder, Traminer festgelegt.

(2) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Selection“ werden für den

1. zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut die Rebsorten:

Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder,

2. zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen die Rebsorten:

Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Spätburgunder, Traminer festgelegt.

(3) Synonyme der Rebsorten können zur Bezeichnung verwendet werden.

Die synonymen Bezeichnungen ergeben sich aus der Anlage 5 Spalte 3.

 

§ 13
Vereinfachte Weinbuchführung
(zu § 11 Absatz 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

§ 11 Absatz 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.

 

§ 14
Moderne Weinbuchführung
(zu § 12 Absatz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

(1).Der Anwender von Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats das Verfahren anzuzeigen.

Der Anwender hat der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Personen die Prüfung des angewendeten Buchführungsverfahrens zu ermöglichen.

Er hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Behörde dem Anwender die Anwendung eines Buchführungsverfahrens untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.

(2) Werden die Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung geändert oder weitere Auflagen erteilt, so sind die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen oder der weiteren Auflagen notwendig sind, unverzüglich zu ergreifen.

Sind die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen oder die weiteren Auflagen nach Ablauf von drei Monaten nicht erfüllt, so kann der Anwender verpflichtet werden, zusätzliche Aufzeichnungen anzufertigen.

(3) Werden die Genehmigungsverfahren für Buchführungsverfahren geändert, so kann der Anwender dieser Buchführungsverfahren die in seinem Besitz befindlichen Bücher und Formulare bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden, wenn er die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt.

 

§ 15
Analysenbuchführung
(zu § 13 Absatz 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

Eine Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung wird auf Antrag des Anwenders von der zuständigen Behörde genehmigt, wenn das Buchführungsverfahren die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, erfüllt.

§ 16
Herbstbuch
(zu § 14 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

Traubenerzeuger haben die Feststellungen nach § 14 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung in ein durchnummeriertes Herbstbuch nach dem Muster der Anlage 8 einzutragen, sofern keine andere Form der Buchführung genehmigt wird. Die Eintragungen im Herbstbuch sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist.

 

§ 17
Zusätzliche Angaben in Begleitpapieren
(zu § 23 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

(1) Ist für die Beförderung von

1. im Land Brandenburg geernteten Weintrauben oder

2. nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefülltem Tafelwein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein b. A. bestimmt sind, oder nicht abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus im Land Brandenburg geernteten Weintrauben gewonnen worden ist,

ein Begleitpapier auszustellen, so hat die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person in dem Begleitpapier auch die jeweilige Lieferschein- oder Rechnungsnummer anzugeben.

(2) Für die Begleitpapiere sind die von der zuständigen Behörde dafür ausgegebenen Vordrucke zu verwenden.

(3) Die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person hat unverzüglich eine Kopie des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

§ 18
Meldungen über Rebflächen und Erntemengen
(zu § 29 Absatz 3 und § 31 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

(1).Nutzungsberechtigte von Rebflächen erstatten der zuständigen Behörde die Meldung über die Ertragsrebfläche, die Rebsorten und die Stockanzahl sowie über die vorgenommenen Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen, Neuanpflanzungen und die Änderungen von Eigentums- und Pachtverhältnissen der Rebflächen zum Stichtag 31. Mai auf den dafür ausgegebenen Vordrucken.

Die Meldung muss spätestens am darauf folgenden 10. Juni bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.

(2) Traubenerzeuger erstatten der zuständigen Behörde die Meldung über die Erntemenge, differenziert nach Rebsorte, Herkunft sowie deren vorgesehenen Ausbau in Weine, Landweine, Qualitätsweine und Prädikatsweine nach Abschluss der Ernte auf den dafür ausgegebenen Vordrucken.

Die Meldung muss spätestens am 31. Dezember bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.

(3) Weinbaubetriebe im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes, bei denen die zuständige Behörde anhand der Rebflächenangaben in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei und der Mengenangaben in der Ernte- und Erzeugungsmeldung Übermengen ermittelt und dies den betroffenen Betrieben mitgeteilt hat, haben jeweils zum 31. Juli der zuständigen Behörde auf den dafür ausgegebenen Vordrucken eine Meldung über die jeweils bis zum 31. Juli verwendete und verwertete Übermenge zu erstatten.

(4) Weinbaubetriebe erstatten der zuständigen Behörde die Meldung über den Bestand an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmost und Wein, differenziert nach Rebsorte, Herkunft und Qualitätsstufe sowie deren Lagerort. Die Meldung erfolgt jährlich zum Stichtag 31. Juli auf den dafür ausgegebenen Vordrucken, sie muss spätestens am darauf folgenden 7. August bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.

 

§ 19
Meldungen über önologische Verfahren
(zu § 30 Absatz 2 und 3 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

(1) Die Weinerzeuger melden der zuständigen Behörde

1. den Besitz an konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Anhang XVa Abschnitt D Nummer 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

2. die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.07.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mindestens zwei Tage vor Beginn der Maßnahme,

3. die Säuerung oder die Entsäuerung nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 spätestens am zweiten Tag nach Durchführung der in einem Wirtschaftsjahr durchgeführten ersten Maßnahme für alle auf das betreffende Wirtschaftsjahr entfallenden Maßnahmen und

4. die Süßung nach Anhang I D Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Vornahme der Arbeiten der Süßung.

(2) Es wird zugelassen, dass

1. die Meldung nach Absatz 1 Nummer 2 durch eine für den Zeitraum vom Beginn des Weinjahres bis zum folgenden 15. März geltende vorherige Meldung,

2. die Meldung nach Absatz 1 Nummer 4 durch eine für den Zeitraum des gesamten Weinjahres geltende vorherige Meldung erstattet wird.

(3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind jährlich zum 1. September der zuständigen Behörde auf den dafür ausgegebenen Vordrucken zu erstatten.

(4) Die in Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse und Stoffe sowie die önologischen Verfahren nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind in den Ein- und Ausgangsbüchern nachzuweisen. Soweit ein Begleitdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 auszustellen ist, muss dieses einen Hinweis auf die önologischen Verfahren nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 enthalten.

 

§ 20
Bußgeldvorschriften

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 40 der Wein-Überwachungsverordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

§ 2 Absatz 1 Wiederbepflanzungen auf anderen als den gerodeten Flächen vornimmt,

§ 2 Absatz 2 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde eine Wiederbepflanzung vornimmt,

§ 2 Absatz 4 die Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung nicht vornimmt.

 

§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Weinrechts im Land Brandenburg vom 19. Juni 2006 (GVBl. II S. 239) außer Kraft.

Potsdam, den 29. Februar 2012

 

Der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft
Jörg Vogelsänger

 

Anlage 1 
(zu § 1 Absatz 1

Abgrenzung des zu Brandenburg gehörenden Teils des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut

Landkreis: Potsdam-Mittelmark

Gemeinde: Werder (Havel)

Gemarkung und Flur:

Neu Töplitz Flur 1,
Phöben Flur 6,
Plessow Flur 3,
Werder (Havel) Flur 3, 4, 11, 12;

 

Anlage 2 
(zu § 1 Absatz 2)

Abgrenzung des zu Brandenburg gehörenden Teils des bestimmten Anbaugebietes Sachsen

Landkreis: Elbe-Elster,

Gemeinde: Schlieben,

Landkreis: Oberspreewald-Lausitz,

Gemeinde: Ortrand;

Anlage 3 
(zu § 1 Absatz 3

 

Abgrenzung des zu Brandenburg gehörenden Teils des Landweingebietes Sächsischer Landwein

Landkreis: Elbe-Elster,

Gemeinde: Schlieben.

 

Anlage 4 
(zu § 1 Absatz 4)

 

Abgrenzung des zu Brandenburg gehörenden Teils des Landweingebietes Brandenburger Landwein

Stadt:

Brandenburg (Havel), Cottbus, Frankfurt (Oder), Potsdam.

Landkreis: Barnim, Gemeinde: Niederfinow;

Landkreis: Dahme-Spreewald, alle Städte und Gemeinden;

Landkreis: Elbe-Elster, alle Städte und Gemeinden außer Schlieben;

Landkreis: Märkisch-Oderland, Gemeinde: Müncheberg;

Landkreis: Oberhavel, Gemeinde: Meseberg;

Landkreis: Oberspreewald-Lausitz, alle Städte und Gemeinden;

Landkreis: Oder-Spree, alle Städte und Gemeinden;

Landkreis: Ostprignitz-Ruppin, Gemeinde: Vielitzsee;

Landkreis: Potsdam-Mittelmark, Gemeinde: Werder (Havel);

Landkreis: Spree-Neiße, alle Städte und Gemeinden;

Landkreis: Teltow-Fläming, alle Städte und Gemeinden;

Landkreis: Uckermark, Gemeinden: Templin, Prenzlau;

 

Anlage 5
(
zu § 4)

 

Rebsorten, die zur Erzeugung von Wein, Landwein und Qualitätswein der im Land Brandenburg belegenen Teile der nach § 1 bestimmten Anbaugebiete zugelassen sind

 

Wein und Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut:

Acolon S, André S, Auxerrois W, Bacchus W, Weißer Burgunder W, Cabernet Blanc W, Cabernet Cortis S, Cabernet Dorio S, Cabernet Dorsa S, Cabernet Jura S, Cabernet Mitos S, Cabertin S, Chardonnay  W, Domina S, Dornfelder S, Dunkelfelder S, Roter Elbling R, Weißer Elbling W, Faberrebe W, Blauer Frühburgunder S, Roter Gutedel R, Weißer Gutedel W, Helios W, Hölder W, Huxelrebe W, Johanniter W, Kerner W, Kernling W, Blauer Limberger (Lemberger, Blaufränkisch) S, Merlot S, Merzling W, Morio Muskat W, Muscaris W, Muskat Ottonel W, Gelber Muskateller (Muskateller, Moscato, Muscat) W, Roter Muskateller R, Müllerrebe (Schwarzriesling, Pinot Meunier) S, Müller-Thurgau (Rivaner) W, Ortega W, Phoenix (Phönix) W, Pinotin S, Blauer Portugieser (Portugieser) S, Regent S, Rieslaner W, Roter Riesling R, Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling, Riesling Renano) W, Rondo S, Ruländer (Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot Gris, Pinot Grigio) W, Saint Laurent S, Saphira W, Sauvignon Blanc W, Scheurebe W, Schönburger Rs, Blauer Silvaner S, Grüner Silvaner (Silvaner) W, Solaris W, Blauer Spätburgunder (Blauer Spätburgunder) S, Roter Traminer (Traminer, Gewürztraminer) Rs, Blauer Trollinger (Trollinger) S, Grüner Veltliner (Veltliner) W, Veltliner W, Blauer Zweigelt (Zweigelt) S.

 

Wein und Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Sachsen sowie Landwein des Landweingebietes Sächsischer Landwein:

Accent  S, Acolon S, Albalonga W, Allegro S, André S, Arnsburger W, Auxerrois W, Bacchus W, Blauburger S, Bolero S, Bronner W, Weißer Burgunder W, Cabernet Carbon S, Cabernet Carol S, Cabernet Cortis S, Cabernet Cubin S, Cabernet Dorio S, Cabernet Dorsa S, Cabernet Franc S, Cabernet Mitos S, Cabernet Sauvignon S, Chardonnay W, Dakapo S, Deckrot S, Domina S, Dornfelder S, Dunkelfelder S, Ehrenbreitsteiner W, Ehrenfelser W, Roter Elbling R, Weißer Elbling W, Faberrebe W, Findling W, Freisamer W, Blauer Frühburgunder S, Goldriesling W, Roter Gutedel R, Weißer Gutedel W, Hegel S, Helfensteiner S, Helios W, Heroldrebe S, Hibernal W, Hölder W, Huxelrebe W, Johanniter W, Juwel W, Kanzler W, Kerner W, Kernling W, Blauer Limberger (Lemberger, Blaufränkisch) S, Früher roter Malvasier (Malvasier) R, Mariensteiner W, Merzling W, Monarch R, Morio Muskat W, Muskat Ottonel W, Muskat-Trollinger S, Gelber Muskateller (Muskateller, Moscato, Muscat) W, Roter Muskateller R, Müllerrebe (Schwarzriesling, Pinot Meunier) S, Müller-Thurgau (Rivaner) W, Neronet S, Nobling W, Optima W, Orion W, Ortega W, Osteiner W, Palas S, Perle R, Perle von Zala W, Phoenix (Phönix) W, Piroso R, Blauer Portugieser (Portugieser) S, Prinzipal W, Prior S, Regent S, Regner W, Reichensteiner W, Rieslaner W, Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling, Riesling Renano) W, Rondo S, Rotberger S, Rubinet S, Ruländer (Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot Gris, Pinot Grigio) W, Saint Laurent S, Saphira W, Sauvignon Blanc W, Scheurebe W, Schönburger Rs, Siegerrebe Rs, Silcher W, Blauer Silvaner S, Grüner Silvaner (Silvaner) W, Sirius W, Solaris W, Blauer Spätburgunder (Blauer Spätburgunder) S, Staufer S, Tauberschwarz S, Roter Traminer (Traminer, Gewürztraminer) Rs, Blauer Trollinger (Trollinger) S, Grüner Veltliner (Veltliner) W, Würzer W, Blauer Zweigelt (Zweigelt) S.

 

Wein und Landwein des Landweingebietes Brandenburger Landwein:

Accent  S, Acolon S, Albalonga W, Allegro S, André S, Arnsburger W, Auxerrois W, Bacchus W, Blauburger S, Bolero S, Bronner W, Weißer Burgunder W, Cabernet Blanc W, Cabernet Carbon S, Cabernet Carol S, Cabernet Cortis S, Cabernet Cubin S, Cabernet Dorio S, Cabernet Dorsa S, Cabernet Franc S, Cabernet Jura S, Cabernet Mitos S, Cabernet Sauvignon S, Cabertin S, Chardonnay W, Dakapo S, Deckrot S, Domina S, Dornfelder S, Dunkelfelder S, Ehrenbreitsteiner W, Ehrenfelser W, Roter Elbling R, Weißer Elbling W, Faberrebe W, Findling W, Freisamer W, Blauer Frühburgunder S, Goldriesling W, Roter Gutedel R, Weißer Gutedel W, Hegel S, Helfensteiner S, Helios W, Heroldrebe S, Hibernal W, Hölder W, Huxelrebe W, Johanniter W, Juwel W, Kanzler W, Kerner W, Kernling W, Blauer Limberger (Lemberger, Blaufränkisch) S, Früher roter Malvasier (Malvasier) R, Mariensteiner W, Merlot S, Merzling W, Monarch R, Morio Muskat W, Muscaris W, Muskat Ottonel W, Muskat-Trollinger S, Gelber Muskateller (Muskateller, Moscato, Muscat) W, Roter Muskateller R, Müllerrebe (Schwarzriesling, Pinot Meunier) S, Müller-Thurgau (Rivaner) W, Neronet S, Nobling W, Optima W, Orion W, Ortega W, Osteiner W, Palas S, Perle R, Perle von Zala W, Phoenix (Phönix) W, Pinotin S, Piroso R, Blauer Portugieser (Portugieser) S, Prinzipal W, Prior S, Regent S, Regner W, Reichensteiner W, Rieslaner W, Roter Riesling R, Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling, Riesling Renano) W, Rondo S, Rotberger S, Rubinet S, Ruländer (Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot Gris, Pinot Grigio) W, Saint Laurent S, Saphira W, Sauvignon Blanc W, Scheurebe W, Schönburger Rs, Siegerrebe Rs, Silcher W, Blauer Silvaner S, Grüner Silvaner (Silvaner) W, Sirius W, Solaris W, Blauer Spätburgunder (Blauer Spätburgunder) S, Staufer W, Tauberschwarz S, Roter Traminer (Traminer, Gewürztraminer) Rs, Blauer Trollinger (Trollinger) S, Grüner Veltliner (Veltliner) W, Veltliner W, Würzer W, Blauer Zweigelt (Zweigelt) S, Souvignier Gris Rs.

W = Weiß

S = Schwarz

R = Rot

Rs = Rosé.

 

Anlage 6 
(zu § 6 Absatz 2)

 

Natürliche Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein und Sekt b. A. für den zu Brandenburg gehörenden Teil des Anbaugebietes Saale-Unstrut:

 

Qualitätswein:
Weißer Burgunder, Ruländer, Blauer Spätburgunder, Traminer: 7,50% vol., 60° Ö;

sonstige Sorten: 6,70% vol., 55° Ö;

Prädikatswein:

alle Sorten

Kabinett: 9,80% vol., 75° Ö;

Spätlese: 11,40% vol., 85° Ö;

Auslese: 13,00% vol., 95° Ö;

Beerenauslese, Eiswein: 16,90% vol., 120° Ö;

Trockenbeerenauslese: 21,50% vol., 150° Ö.

 

Der natürliche Mindestalkoholgehalt für Sekt b. A. wird auf: 6,70% vol., 55° Ö festgesetzt.

 

Anlage 7
(zu § 6 Absatz 3)

 

Natürliche Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein und Sekt b. A. für den zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen

Qualitätswein:

Weißwein: Ruländer, Traminer, Weißburgunder: 8,30% vol., 65° Ö;

Weißwein: übrige Sorten und Weine ohne Sortenangabe: 7,50% vol., 60° Ö;

Rotwein: Portugieser, Dornfelder und Rotweine ohne Sortenangabe: 7,50% vol., 60° Ö;

Rotwein: übrige Sorten: 8,30% vol., 60° Ö;

 

Prädikatswein:

Kabinett:

Weißwein: Ruländer, Traminer, Weißburgunder: 10,30% vol., 78° Ö;

Weißwein: übrige Sorten und Weine ohne Sortenangabe: 9,50% vol., 73° Ö;

Rotwein: Portugieser, Dornfelder und Rotweine ohne Sortenangabe: 9,50% vol., 73° Ö;

Rotwein: übrige Sorten: 10,30% vol., 78° Ö;

Spätlese:

Weißwein: Ruländer, Traminer, Weißburgunder: 11,40% vol., 85° Ö;

Weißwein: übrige Sorten und Weine ohne Sortenangabe: 10,60% vol., 80° Ö;

Rotwein: Portugieser, Dornfelder und Rotweine ohne Sortenangabe: 11,90% vol., 88° Ö;

Rotwein: übrige Sorten: 11,40% vol., 85° Ö;

Auslese:

Weißwein: Ruländer, Traminer, Weißburgunder: 12,20% vol., 90° Ö;

Weißwein: übrige Sorten und Weine ohne Sortenangabe: 11,90% vol., 88° Ö;

Rotwein: Portugieser, Dornfelder und Rotweine ohne Sortenangabe: 11,90% vol., 88° Ö;

Rotwein: übrige Sorten: 12,20% vol., 90° Ö;

 

Beerenauslese, Eiswein: Weiß- und Rotwein alle Sorten: 15,30% vol., 110° Ö;

Trockenbeerenauslese: Weiß- und Rotwein: alle Sorten: 21,50% vol., 150° Ö.

 

 

Der natürliche Mindestalkoholgehalt für Sekt b. A. wird auf: 7,50 Vol., 60° Ö festgesetzt.

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