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SAALE UNSTRUT G.U.
MITTELDEUTSCHER LANDWEIN G.G.A.
VIGNETI TAUGWITZ SONNENDORF
SAALE UNSTRUT
Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A. und Qualitätsperlwein
Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung
28. November 2011
(Fonte BMELV)
(*) paragrafI aggiunti personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
1. Geschützter Name
Ursprungsbezeichnung „Saale – Unstrut“
2. Beschreibung des Weines/der Weine
2.1 Analytisch
Nachfolgend aufgeführte Analysenwerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:
Vorhandener Alkoholgehalt von mind. 7,00% vol. bei Qualitätswein und Prädikatsweinen Kabinett, Spätlese oder Auslese,
bei den Prädikatsweinen Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein mind. 5,50% vol.
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max. 15,00% vol.
Gesamtzuckergehalt gemäß Anhang XIV Teil A + B der VO (EG) Nr. 607/2009 bzw.§ 41 der Weinverordnung
Geschmacksangabe bei Stillwein
Zuckergehalt:
Trocken:
Wenn der Restzuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:
- 4,00 g/l oder
- 9,00 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt
Halbtrocken:
Wenn der Restzuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
- 12,00 g/l oder
- 18,00 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.
Lieblich:
Wenn sein Restzuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45,00 g/l beträgt.
Süß:
Wenn sein Restzuckergehalt mindestens 45,00 g/l beträgt.
Geschmacksangaben bei Sekt b. A.
Zuckergehalt:
brut nature:
Wenn sein Restzuckergehalt unter 3,00 g/l liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde.
extra brut:
Wenn sein Restzuckergehalt zwischen 0 und 6,00 g/l liegt.
Brut:
Wenn sein Restzuckergehalt unter 12,00 g/l liegt.
extra trocken:
Wenn sein Restzuckergehalt zwischen 12,00 und 17,00 g/l liegt.
Trocken:
Wenn sein Restzuckergehalt zwischen 17,00 und 32,00 g/l liegt.
Halbtrocken:
Wenn sein Restzuckergehalt zwischen 32,00 und 50,00 g/l liegt.
Mild:
Wenn sein Restzuckergehalt über 50,00 g/l liegt.
Geschmacksangaben bei Perlwein
Zuckergehalt:
Trocken:
Wenn sein Restzuckergehalt nicht höher als 35,00 g/l ist.
Halbtrocken:
Wenn sein Restzuckergehalt zwischen 33,00 und 50,00 g/l liegt.
Mild:
Wenn sein Restzuckergehalt über 50,00 g/l liegt.
Gesamtsäure muss mindesten 3,50 g/l betragen
Höchstgehalte an flüchtiger Säure:
a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein
b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein
c) 30 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff „Beerenauslese“ oder „Eiswein“ trägt
d) 35 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff „Trockenbeerenauslese“ trägt
Gesamtschwefeldioxidgehalte:
A. Wein:
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
a) 150 mg/l bei Rotwein
b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein
Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf:
a) 200 mg/l bei Rotwein
b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein
c) 300 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Spätlese“ trägt
d) 350 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Auslese“ trägt
e) 400 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“ oder „Eiswein“ trägt
B. Sekt b. A.:
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Sekte b. A. darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch 185 mg/l nicht überschreiten.
Gehalte an Kohlendioxid:
Der Kohlendioxidgehalt muss bei Qualitätsperlwein bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1,00 bar und höchstens 2,50 bar aufweisen.
Der Kohlendioxidgehalt muss bei Sekt b. A. in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,50 bar aufweisen.
2.2 organoleptisch:
Im Anbaugebiet Saale – Unstrut werden vorrangig Weißweine und daneben traditionell Rosé-und Rotweine hergestellt. Weine aus dem Anbaugebiet Saale – Unstrut können zur Herstellung von Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. mit der Ursprungsbezeichnung „Saale – Unstrut“ verwendet werden.
Die Erzeugnisse aus dem Anbaugebiet Saale – Unstrut erhalten durch die unter Punkt 8 beschriebenen Verhältnissen charakteristische Eigenschaften.
Der Ausbau der Weine erfolgt meist trocken. Halbtrockene und liebliche Weine sind eher selten. Hochwertige süße und
edelsüße Prädikatsweine werden in kleinen Mengen je nach Jahrgang produziert.
Der Weißwein aus dem Anbaugebiet Saale – Unstrut ist von elegant feinfruchtiger bis kräftiger Art mit fruchtbetonten bis würzigem Bukett und hellgrüner bis goldgelber Farbe. Ein anschließender traditioneller Ausbau auf dem großen Holzfass bzw. Barrique wird teilweise durchgeführt.
Der Roséwein des Anbaugebietes Saale – Unstrut ist mit hellroter bis lachsartiger Farbe von leichter unkomplizierter Art. Er wird zumeist halbtrocken ausgebaut und spiegelt vor allem die Fruchtaromen der Rotweinsorten wider, die zur Herstellung verwendet wurden. Mit „Weißherbst“ wird ein Roséwein bezeichnet, der aus einer einzigen Rebsorte und zu mindestens 95% aus hellgekeltertem Most hergestellt wurde.
Der Rotwein im Anbaugebiet Saale – Unstrut ist mit kaminroter bis tief dunkel rubinroter Farbe von leichter eleganter bis kräftiger Art. Die Weine werden meist traditionell auf der Maische vergoren und anschließend auf dem Holzfass bzw. Barriquefass ausgebaut.
Dabei entstehen körperreiche Weine mit einem angemessenen Tanningerüst.
Qualitätsschaumweine des Anbaugebietes Saale – Unstrut werden durch die jeweiligen organoleptischen Eigenschaften der zu ihrer Herstellung verwendeten Weine, wie oben beschrieben, geprägt. Sie zeichnen sich durch ein feinperliges Moussex und eine feine Hefenote aus.
Sie werden meist in den Geschmacksrichtungen „brut“ und „extra brut“ ausgebaut.
Perlweine aus dem Anbaugebiet Saale – Unstrut sind leichte meist trocken ausgebaute Erzeugnisse, die durch die organoleptischen Eigenschaften der zu ihrer Herstellung verwendeten Weine (wie oben beschriebenen) geprägt werden.
3. Abgrenzung des Gebietes
Zur geschützten Ursprungsbezeichnung gehören die Rebflächen der Gemarkungen:
Bad Kösen, Balgstädt, Burgheßler, Burgscheidungen, Burgwerben, Eulau, Freyburg/Unstrut, Gleina, Goseck, Grana, Hirschroda, Karsdorf, Kleinheringen, Kleinjena, Laucha, Markwerben, Memleben, Mertendorf, Möllern, Müncheroda, Naumburg, Nebra, Nißmitz,, Pödelist, Reinsdorf, Schieben, Schkortleben, Schleberoda, Schönburg, Taugwitz, Uichteritz, Weischütz, Wennungen, Wethau, Wetterzeube, Zeitz, Zeuchfeld und Zscheiplitz, im Landkreis Burgenlandkreis;
Quedlinburg und Westerhausen, im Landkreis Harz;
Beyernaumburg, Lüttchendorf, Neehausen, Seeburg und Unterrißdorf, im Landkreis Mansfeld-Südharz; Branderoda, Grockstädt, Gröst, Höhnstedt, Klobikau, Langenbogen, Querfurt, Stedten, Steigra, Vitzenburg und Zappendorf, im Landkreis Saalekreis;
sowie Gröna und Könnern, im Landkreis Salzlandkreis;
des Landes Sachsen-Anhalt.
In Thüringen gehören zur geschützten Ursprungsbezeichnung die Rebflächen in den Gemarkungen:
Auerstedt, Bad Sulza, Darnstedt, Denstedt, Großheringen, Hopfgarten, Kaatschen, Kromsdorf, Niedertrebra, Oßmannstedt, Wickerstedt, im Landkreis Weimarer Land;
Camburg, Dornburg, Dorndorf-Steudnitz, Golmsdorf, Graitschen, Neuengönna, Orlamünde, Schöngleina, Seitenroda, Wichmar im Landkreis Saale-Holzland-Kreis, Bad Blankenburg im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt;
Rastenberg, im Landkreis Sömmerda;
Großvargula, im Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis;
Weimar Ortsteil Schöndorf, Weimar Ortsteil Tiefurt und die kreisfreien Städte Jena und Erfurt.
Zur geschützten Ursprungsbezeichnung gehören weiterhin die Rebflächen der Gemarkungen:
Werder/ Havel, Phöben, Plessow und Neu Töplitz der Stadt Werder/ Havel, im Landkreis Potsdam-Mittelmark
des Landes Brandenburg.
Die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. mit dem geschützten Namen „Saale – Unstrut“ muss im Anbaugebiet oder in einem anderen Anbaugebiet eines benachbarten Landes erfolgen.
4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind
Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit einem der folgenden traditionellen Begriffe zu kennzeichnen:
Qualitätswein, auch ergänzt durch b. A.
Prädikatswein ergänzt durch:
Kabinett,
Spätlese,
Auslese,
Beerenauslese,
Trockenbeerenauslese
oder Eiswein
Qualitätsperlwein, auch ergänzt durch b. A.
Sekt b. A. auch ergänzt durch Winzersekt
Fakultativ können bei Qualitätswein die folgenden traditionellen Begriffe verwendet werden:
Classic*:
Die Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung
„Classic” angegeben werden,
-er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen
klassischenRebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt,
-der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens ein
Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
-der Gesamtalkoholgehalt mindestens:
11,50 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind bzw.
12,00 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmtenAnbaugebiet geerntet worden sind, beträgt,
keine Lagen, Bereiche, Gemeinde- und Ortsteilnamen angegeben werden,
-der Jahrgang angegeben wird,
-der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und
8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.
Selection*:
Die Bezeichnung „Selection“ darf nur verwendet werden, wenn essich um Qualitätswein der Weinart Weiß- oder Rotwein handelt und
1.eine einzige Rebsorte angegeben wird,
2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt. Siehe Aufzählung beginnend am Fuß dieser Seite.
3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt
a) von mindestens 12,20 Volumenprozent oder
b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert aufgewiesen hat,
4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat,
5. die Weintrauben von Hand gelesen worden sind,
6. eine Einzellage angegeben wird,
7. der Jahrgang angegeben wird,
8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als 12 Gramm je Literbeträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Eineinhalbfache übersteigt,
9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe „trocken“ einhält,
10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und
11. der bei der amtlichen Qualitätsprüfung die typischen Merkmale hinsichtlich Rebsorte, Mindestalkoholgehalt, Hektarertrag und Restzuckergehalt erfüllt.
Qualitätswein mit der Bezeichnung "Selection" darf nicht vor dem 1. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden.
blanc de noirs* (Schreibweise „noir“ dürfte nicht zu beanstanden sein) und „gris de gris“:
dürfte nichts einzuwenden sein, da man davon ausgehen kann, dass der Endverbraucher dies versteht.
Die Schriftgröße dieser Angaben ist unabhängig von der Schriftgröße einer evtl. angegebenen Rebsorte. Auch gegen Hinweise wie „100% Riesling“ oder „rheiner Riesling“ u. ä. dürfte nichts einzuwenden sein.
Bei Wein darf der Begriff „Pinot“ in Alleinstellung nicht verwendet werden. Zulässig sind nur die Angaben der vollständigen Bezeichnung wie „Pinot noir“, „Pinot gris“, „Pinot blanc“ oder „Pinot meunier“ bzw. deren Synonyme.
Crémant*:
Zulässig ist bei deutschem Qualitätsschaumwein b. A. die Bezeichnung „Crémant“ unter folgenden Voraussetzungen:
– Sekt b. A.
– Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren
– Zulassung durch den Mitgliedstaat
– Ganztraubenkelterung (bei weißem Sekt b. A.) und Ausbeute max. 100 Liter für 150 Kilogramm Lesegut
– Höchstschwefeldioxydgehalt 150 mg/Liter
– Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter
– gegebenenfalls zusätzliche nationale Regeln.
In Rheinland-Pfalz gilt Folgendes:
Für Qualitätsschaumwein b. A. darf die Bezeichnung „Crémant“ nur verwandt werden, wenn der Qualitätsschaumwein b. A. ausschließlich aus Trauben folgender Rebsorten hergestellt ist und der Zuckergehalt 20 Gramm (Ausnahme für die Pfalz: 15 Gramm) je Liter nicht übersteigt:
Rebsorten:
Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder.
Die Bezeichnung „Crémant“ darf nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden.
im Barrique gegoren, im Barrique ausgebaut oder im Barrique gereift*:
Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur zulässig, wenn
1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,
2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis
aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,
bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein betragen hat und
3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.
Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang XVI der genannten Verordnung ist
nicht zulässig.
Riesling-Hochgewächs*:
für einen weißen Qualitätswein (nicht Prädikatswein), der ausschließlich (keine fremde Süßreserve, kein Verschnitt) aus der Rebsorte Riesling hergestellt ist.
Der verwendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen haben, der mindestens 1,50% vol. (etwa 10° Oechsle) über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind.
Rotling*:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf
Steillage oder Steillagenwein*:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
Weißherbst*:
Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er
1. aus einer einzigen roten Rebsorte und
2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most hergestellt worden ist.
Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden.
Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.
(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.
(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung
Winzerseckt*:
Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht
werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die
a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder
b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,
2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:
a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,
b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie
c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,
3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie
4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.
5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen bei der Weinbereitung
5.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt
5.1.1 Qualitätswein:
Weißer Burgunder, Weißer Riesling Ruländer, Blauer Spätburgunder, tRAMINER: 7,50% vol., 60° Ö;
Sonstige Rebsorten: 6,70% vol., 55° Ö;
5.1.2 Prädikatswein:
Kabinett: 9,80% vol., 75° Ö;
Spätlese: 11,40% vol., 85° Ö;
Auslese: 13,00% vol., 95° Ö;
Beerenauslese: 16,90% vol., 120° Ö;
Trockenbeerenauslese: 21,50% vol., 150° Ö;
Eiswein: 16,90% vol., 120° Ö.
5.1.3 Sekt b. A., Winzersekt: 6,70% vol., 55° Ö.
5.2 Anreicherung
Qualitätsweine dürfen auf bis zu 15% vol. Gesamtalkoholgehalt angereichert werden.
Prädikatsweine dürfen nicht angereichert werden.
5.3 Süßung
Süßung ist ausschließlich mit Traubenmost erlaubt.
5.4 Teilweise Entalkoholisierung, Konzentration und Verwendung von Eichenholzstücken sind bei Prädikatswein nicht erlaubt.
5.5 Im übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234 /2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.
6. Höchstertrag je Hektar
Der Hektarertrag ist auf 90 hl/ha festgesetzt.
7. Rebsorten
Keltertraubensorten der Art vitis vinifera, aus denen „Saale – Unstrut“ Weine gewonnen werden:
7.1 Weißweinsorten:
Auxerrois, Bacchus, Weißer Burgunder, Cabernet blanc, Chardonnay, Roter Elbling, Weißer Elbling, Faberrebe, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Hölder, Huxelrebe, Johanniter, Kerner, Kernling, Merzling, Morio Muskat, Muskat Ottonel, Müller-Thurgau, Muscaris, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Ortega, Phoenix, Rieslaner, Roter Riesling, Weißer Riesling, Ruländer, Saphira, Sauvignon Blanc, Scheurebe, Schönburger, Blauer Silvaner, Grüner Silvaner, Solaris, Roter Traminer, Grüner Veltliner, Villaris.
7.2 Rot-/Roséweinsorten:
Acolon, André, Cabernet Cortis, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Jura, Cabernet Mitos, Cabertin, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Merlot, Müllerrebe, Pinotin, Blauer Portugieser, Regent, Rondo, Saint Laurent, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt.
Die in Anbaueignungsprüfungen befindlichen Rebsorten sind ebenfalls zur Produktion von Qualitätswein zugelassen.
7.2. Rebsorten Classic und Selection (*):
Classic:
Im zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaubegietes Saale-Unstrut:
Kerner, Müller-Thurgau, Portugieser, Riesling, Silvaner, Spätburgunder, Traminer, Weißburgunder
Selection:
Im zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaubegietes Saale-Unstrut:
Grauburgunder, Riesling, Silvaner, Spätburgunder
8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
8.1 Geografische Verhältnisse
8.1.1 Landschaft und Morphologie
Das Anbaugebiet Saale – Unstrut erstreckt sich auf drei Bundesländer Sachsen-Anhalt, Thüringen und Brandenburg.
An der Unstrut liegen die Weinberge von Memleben aus über Burgscheidungen, Laucha und Freyburg bis in die Saalemündung bei Großjena.
An der Saale gedeihen die Reben von Bad Kösen, Naumburg bis nach Weißenfels im Norden und im Sü7 den bis nach Jena in Thüringen sowie westlich davon bis in den Raum Weimar.
Rund um Höhnstedt bei Halle sind die Weinberge zwischen Zappendorf und Unterrissdorf.
Trauben wachsen ebenfalls an der „Weißen Elster“ von Kloster Posa in Zeitz bis nach Wetterzeube.
In Brandenburg gehören die Rebflächen bei Werder/Havel zum Anbaugebiet Saale – Unstrut.
Die Weinberge liegen meist geschützt in den Flusstälern und auf den angrenzenden Flach- oder Hanglagen in Höhen zwischen 100 und 250 Metern über dem Meeresspiegel.
Die Rebhänge sind mehrheitlich nach Süden gerichtet. 77% der Rebflächen haben eine Hangneigung zwischen 10 und 30 v. H. 18% der Rebflächen weisen eine Hangneigung von über 30 v. H. auf.
8.1.2 Geologie
Geologisch dominiert der Muschelkalkverwitterungsboden Weinberge in und um Freyburg, Klosterhäseler, z. T. Bad Kösen und Thüringen (Bad Sulza, Auerstedt, Kaatschen, Jena bis Camburg, Golmsdorf, Weimar).
Je nach Stärke des Lößauftrages sind die Böden trocken bis mäßig feucht und sehr kalkhaltig mit teilweise sehr hohem Steinanteil. Aber auch Buntsandstein (Großjena, Weißenfels, Weiße Elster, z. T. Bad Kösen), Lößlehm und Kupferschiefer sind zu finden.
8.2 Natürliche Einflüsse
Das Wetter bestimmt ein Klima mit kontinentalem Einfluss. Die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt ca. 9,6° C.
Im Regenschatten des Harzes gelegen fällt relativ wenig Niederschlag, rund 500 mm.
Die Sonnenscheindauer ist mit ca. 1686 Sonnenstunden/Jahr hoch.
Die Flusstäler bilden kleine Wärmeinseln, die für ein besonderes mildes Mikroklima sorgen.
8.3 Menschliche Einflüsse
Der Weinbau wird in Direktzug-, Steil- und Terrassenlagen betrieben.
Größtenteils herrscht Drahtrahmenerziehung vor.
Die kleinräumige Struktur in den Terrassen- und Steillagen begrenzt die Mechanisierung der Rebanlagen.
In den Terrassenlagen ist die Pflege der Weinberge teilweise nur manuell möglich und demzufolge äußerst arbeitsintensiv.
Das ausgewogene Klima, die Bodenart, eine gezielte Ertragsregulierung und die erfahrenen Hände der Winzer formen Weine besonderer Güte und verleihen den edlen Tropfen ihren unverwechselbar spritzigen Charakter.
8.4 Kategorien von Erzeugnissen
8.4.1 Erzeugnisart Wein
Die unter Punkt 8.1-8.3 erläuterten Zusammenhänge beziehen sich auf die Erzeugung des Ausgangsproduktes der Traube, die aufgrund der unterschiedlichen Böden und Bearbeitung eine unterschiedliche Prägung erhalten.
Nach der Ernte erfolgt die Einstufung in die entsprechenden Qualitätsstufen der Weinerzeugung.
Die organoleptischen Eigenschaften sind unter Punkt 2.2 beschrieben.
Qualitätsweine müssen die im Punkt 5.1.1 benannten Mindestanforderungen je Rebsortenkategorie erfüllen und dürfen angereichert werden.
Prädikatsweine müssen mindestens die unter Punkt 5.1.2 aufgeführten Kriterien erfüllen.
Bei der Erzeugung des Grundproduktes der Trauben, die für die Herstellung von Prädikatswein vorgesehen sind, kann der Winzer im Laufe der Vegetation durch spezielle Pflegemaßnahmen, wie z. B. Entblätterung der Traubenzone oder Ausdünnen der Trauben eine bessere Qualität und eine intensivere Zusammensetzung der Inhaltsstoffe der Traube erzielen.
Darüber hinaus kann durch weiteren menschlichen Einfluss (z. B. unterschiedliche kellertechnische Ausbauformen) eine Prägung des Endproduktes Prädikatswein erfolgen.
8.4.2 Erzeugnisart Perlwein“
Für Qualitätsperlwein muss das Grundprodukt die Mindestanforderungen von Qualitätswein nach Punkt 5.1.1 erfüllen. Die Herstellung erfolgt durch Gärung oder den Zusatz von endogener Kohlensäure.
Die organoleptischen Eigenschaften sind unter Punkt 2.2 beschrieben.
8.4.3 Erzeugnisart Qualitätsschaumwein
Das Grundprodukt muss die unter 5.1.3 benannten Kriterien vorweisen. Je nach Vegetationsstand und Standort müssen die Trauben der für die Erzeugung von Sektgrundwein ausgewählten Weinberge zu einem früheren Zeitpunkt geerntet werden, um die für einen Sekt b. A. oder Winzersekt prägnante Säurestruktur zu erhalten.
Der fertige Sektgrundwein wird dann der zweiten Gärung zugeführt, ggf. in Sektflaschen gefüllt, wenn es sich um die Spezialität des Verfahrens der traditionellen Flaschengärung handelt.
Hierbei muss das Erzeugnis mindestens 9 Monate auf der Flasche reifen.
Die organoleptischen Eigenschaften sind unter Punkt 2.2 beschrieben.
9. Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften
Um die vorstehend unter Punkt 4 dargestellten traditionellen Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind, auf dem Etikett verwenden zu dürfen, müssen Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätsperlwein b. A. oder Sekte b. A. zuvor eine amtliche Prüfung (siehe Punkt 10) erfolgreich durchlaufen haben.
Die in diesem Zusammenhang zugeteilte Prüfungsnummer (sog. AP-Nummer) muss auf dem Etikett angegeben werden.
10. Namen und Anschriften der Behörden, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert und ihre besonderen Aufgaben
Land Sachsen-Anhalt
10.1 Namen und Anschriften
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd
Müllnerstraße 59
06667 Weißenfels
Telefon: 03443/280-0, Telefax: 03443/280-80
e-Mail: alffwsf.poststelle@alff.mlu.sachsen-anhalt.de
Burgenlandkreis
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Schönburger Straße 41
06618 Naumburg
Telefon: 03443/372305, Telefax: 03443/372303
e-Mail: veterinaeramt@blk.de
Landkreis Harz
Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Friedrich-Ebert-Straße 42
38820 Halberstadt
Telefon: 03941/59704461, Telefax: 03941/59704624
e-Mail: veterinaeramt@kreis-harz.de
Landkreis Mansfeld-Südharz
Amt für Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelüberwachung
Größler Straße 2
06295 Eisleben
Telefon: 03464/5354300, Telefax: 03464/5354391
e-Mail: vetamt@mansfeldsuedharz.de
Landkreis Saalekreis
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Oberaltenburg 4b
06217 Merseburg
Telefon: 03461/401771, Telefax: 03461/401799
e-Mail: veterinaeramt@saalekreis.de
Landkreis Salzlandkreis
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Karlsplatz 37
06406 Bernburg
Telefon: 03471/6841440, Telefax: 03471/6842826
e-Mail: vet-amt@kreis-slk.de
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt
Freiimfelderstraße 68
06112 Halle
Telefon: 0345/56430, Telefax: 0345/5643403
e-Mail: poststelle@lav.ms.sachsen-anhalt.de
10.2 Aufgaben
10.2.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen, Vergabe von Pflanzrechten
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und für die Vergabe von Pflanzrechten.
Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen sowie Rebflächen unter Verwendung von Pflanzrechten, deren Ernte zu Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein oder Sekt b. A. verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort geprüft.
10.2.2 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsstufen.
Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarertrages geprüft.
10.2.3 Qualitätsweinprüfung
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd führt die amtliche Qualitätsweinprüfung durch.
Jeder Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A. und Qualitätsperlwein wird einer obligatorischen Prüfung unterzogen. Diese umfasst drei Teilschritte:
_ Die Analyse des Weins durch ein amtlich anerkanntes Labor.
_ Die formelle Prüfung des Antrages
_ Die sensorische Prüfung durch eine Sachverständigenkommission.
Durch versiegelte Rückstellproben und eine Losnummer, die seitens der Prüfungsbehörde zugeteilt wird, wird eine Rückverfolgung jeder einzelnen Abfüllung ermöglicht.
10.2.4 Kontrolle der Produktspezifikation
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch die genannten Landkreise unter Einbeziehung des Landesamtes für Verbraucherschutz durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt.
Hierbei werden die Weinerzeuger im zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des Anbaugebietes Saale – Unstrut ohne
Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
Land Thüringen
10.1 Namen und Anschriften
Lehr- und Versuchsanstalt Gartenbau Erfurt
Leipziger Straße 75 a
99085 Erfurt
Telefon: 0361/3789700, Telefax: 0361/3789777
e-Mail: poststelle@lvg-erfurt.de
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd
Müllnerstraße 59
06667 Weißenfels
Telefon: 03443/280-0, Telefax: 03443/280-80
e-Mail: alffwsf.poststelle@alff.mlu.sachsen-anhalt.de
Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz
Abteilung 4 Lebensmitteluntersuchung Weinkontrolle
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
Telefon: 0361/37743450, Telefax: 0361/37743040
e-Mail: poststelle@tllv.thueringen.de
Landratsamt des Landkreises Weimarer Land
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Bahnhofstraße 28
99510 Apolda
Telefon: 03644/540301, Telefax: 03644/540309
e-Mail: Post.Veterinaeramt@WL.Thueringen.de
Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises
Zweckverband Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Jena-Saale-Holzland
Kirchweg 18
07646 Stadtroda
Telefon: 036428/5409840, Telefax: 036428/13391
e-Mail: Post.Veterinaeramt@WL.Thueringen.de
Landratsamt des Unstrut-Hainich-Kreises
Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Mühlhäuser Weg 139
99974 Mühlhausen/ OT Felchta
Telefon:03601/802522, Telefax: :03601/8025221
e-Mail: Veterinaeramt@lrauh.thueringen.de
Stadtverwaltung Erfurt
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Johannesstraße 171/173
99084 Erfurt
Telefon: 0361/6551380, Telefax: 0361/6551399
e-Mail: veterinaeramt@erfurt.de
Stadtverwaltung Weimar
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Schwanseestraße 17
99423 Weimar
Telefon: 03643/762851, Telefax: 03643/762850
e-Mail: veterinaeramt@stadtweimar.de
Landratsamt des Landkreises Sömmerda
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Wielandstraße 4
99610 Sömmerda
Telefon: 03643/354533, Telefax: 03643/354535
e-Mail: Vet-Amt@lra-soemmerda.de
Landratsamt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Schwarzburger Chaussee 12
07407 Rudolstadt
Telefon: 03672/823732, Telefax: 03672/823734
e-Mail: veterinaeramt@kreis-slf.de
10.2 Aufgaben
10.2.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen, Vergabe von Pflanzrechten
Die Lehr- und Versuchsanstalt Gartenbau Erfurt ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und für die Vergabe von Pflanzrechten.
Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen sowie Rebflächen unter Verwendung von Pflanzrechten, deren Ernte zu Landwein verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort geprüft.
10.2.2 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Gemäß der Verwaltungsvereinbarung auf dem Gebiet Weinrechts zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen vom 15.03.2000 (ThürStAnz Nr.15/2000 S.873) in der aktuell geltenden Fassung ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd zuständig für die Meldungen zu Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsstufen der Weinbaubetriebe.
Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarertrages geprüft.
10.2.3 Kontrolle der Produktspezifikation
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch die genannten Landkreise im Benehmen mit dem Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt.
Hierbei werden die Weinerzeuger im zu Thüringen gehörenden Teil des Anbaugebietes Saale – Unstrut ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
Land Brandenburg
10.1 Namen und Anschriften
Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Henning-von-Tresckow-Str. 2-8
14467 Potsdam
Telefon: 0331/866-8079, Telefax: 0331/866-8368
e-Mail: mil.poststelle@mil.brandenburg.de
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam
Telefon: 0331/866-7128, Telefax: 0331/866-7070
e-Mail: post@mugv.brandenburg.de
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienst Lebensmittelüberwachung
Potsdamer Straße 18
14776 Brandenburg
Telefon: 03381/533-271, Telefax: 03381/533-269
e-Mail: fb3@potsdam-mittelmark.de
10.2 Aufgaben
10.2.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen, Vergabe von Pflanzrechten
Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und für die Vergabe von Pflanzrechten.
Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen sowie Rebflächen unter Verwendung von Pflanzrechten, deren Ernte zu Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein oder Sekt b. A. verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort geprüft.
10.2.2 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsstufen.
Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarertrages geprüft.
10.2.3 Qualitätsweinprüfung
Die Qualitätsweinprüfung erfolgt entsprechend Nr. 10.2.3 des Landes Sachsen-Anhalt.
10.2.4 Kontrolle der Produktspezifikation
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch die genannten Landkreise durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt.
Hierbei werden die Weinerzeuger im zu Brandenburg gehörenden Teil des Anbaugebietes Saale – Unstrut ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
Das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz führt die Fachaufsicht über die Kontrolle der Produktspezifikation durch den Landkreis durch.
Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung
gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009
Einzutragender Name
Urspungsbezeichnung „Saale – Unstrut“
Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung
Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit Anordnung des Reichsnährstandes für Wein (Bekanntmachung des HVGartenWi. vom 7. Januar 1936 betr. Kennzeichnung von Wein (RNVBl. S. 17)).
Kategorien der Weinerzeugnisse
Wein
Qualitätsschaumwein
Perlwein
MITTELDEUTSCHER LANDWEIN
Landwein
Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe
22. November 2011
(Fonte BMELV)
(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
1. Geschützter Name
geografische Angabe „Mitteldeutscher Landwein“
2. Beschreibung des Weines/der Weine
2.1 Analytisch
Nachfolgend aufgeführte Analysenwerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebnen Weinsorte erreicht werden müssen bzw. dürfen um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:
Vorhandener Alkoholgehalt: von mind. 4,50% vol.;
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max:
11,50% vol. bei Weißwein sowie Roséwein;
und 12,00% vol. bei Rotwein.
Gesamtzuckergehalt gemäß Anhang XIV Teil A + B der VO (EG) Nr. 607/2009
Geschmacksangabe Zuckergehalt:
Trocken:
Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:
4 g/l oder 9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt
Halbtrocken:
Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
12 g/l oder 18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäurege-halt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt
Gesamtsäure muss mind. 3,5 g/l betragen
Höchstgehalt an flüchtiger Säure:
a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein
b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein
Gesamtschwefeldioxidgehalte:
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
a) 150 mg/l bei Rotwein
b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein
Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf:
a) 200 mg/l bei Rotwein
b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein
2.2 organoleptisch
Mitteldeutscher Landwein ist ein gebietstypischer, trocken oder halbtrocken ausgebauter, unkomplizierter Wein. Seine charakteristischen Eigenschaften werden durch die unter Punkt 8 beschriebenen Zusammenhänge bestimmt. Mitteldeutscher Landwein kann als Weißwein, Rosé oder Rotwein hergestellt werden.
Der weiße Mitteldeutsche Landwein ist von elegant feinfruchtiger Art mit fruchtigem Bukett und hellgrüner bis gelber Farbe.
Der Mitteldeutsche Landwein Rosé ist mit hellroter bis lachsartiger Farbe von leichter unkomplizierter Art.
Er wird zumeist halbtrocken ausgebaut und spiegelt vor allem die Fruchtaromen der Rotweinsorten wieder die zur Herstellung verwendet wurden.
Der rote Mitteldeutsche Landwein ist mit kaminroter bis rubinroter Farbe von leichter eleganter Art.
Er wird zumeist trocken mit einem leichten Tanningerüst ausgebaut.
3. Abgrenzung des Gebietes
Zur geschützten geografischen Angabe gehören die Rebflächen der Gemarkungen:
Bad Kösen, Balgstädt, Burgheßler, Burgscheidungen, Burgwerben, Eulau, Freyburg/Unstrut, Gleina, Goseck, Grana, Hirschroda, Karsdorf, Kleinheringen, Kleinjena, Laucha, Markwerben, Memleben, Mertendorf, Möllern, Müncheroda, Naumburg, Nebra, Nißmitz,, Pödelist, Reinsdorf, Schieben, Schkortleben, Schleberoda, Schönburg, Taugwitz, Uichteritz, Weischütz, Wennungen, Wethau, Wetterzeube, Zeitz, Zeuchfeld und Zscheiplitz im Landkreis Burgenlandkreis;
Quedlinburg und Westerhausen im Landkreis Harz:
Beyernaumburg, Lüttchendorf, Neehausen, Seeburg und Unterrißdorf im Landkreis Mansfeld-Südharz;
Branderoda, Grockstädt, Gröst, Höhnstedt, Klobikau, Langenbogen, Querfurt, Stedten, Steigra, Vitzenburg
und Zappendorf im Landkreis Saalekreis
sowie Gröna und Könnern im Landkreis Salzlandkreis
des Landes Sachsen-Anhalt.
Zur geschützten geografischen Angabe des Landes Thüringen gehören die Rebflächen der Gemarkungen:
Auerstedt, Bad Sulza, Darnstedt, Denstedt, Großheringen, Hopfgarten, Kaatschen, Kromsdorf, Niedertrebra, Oßmannstedt, Wickerstedt im Landkreis Weimarer Land;
Camburg, Dornburg, Dorndorf-Steudnitz, Golmsdorf, Graitschen, Neuengönna, Orlamünde, Schöngleina, Seitenroda, Wichmar im Landkreis Saale-Holzland-Kreis;
Bad Blankenburg im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt;
Rastenberg im Landkreis Sömmerda;
Großvargula im Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis;
Weimar Ortsteil Schöndorf, Weimar Ortsteil Tiefurt und die kreisfreien Städte Jena und Erfurt.
4. Traditionelle Begriffe, die mit der geografischen Angabe verbunden sind
Wein und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.
Mögliche zusätzliche Bezeichnung zur vorgenannten:
Federweißer *.
Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den
geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist
die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der
Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.
Rotling*:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
Der Neue*:
Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
Steillage oder Steillagenwein*:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen
für die Weinbereitung
5.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt/Mindestmostgewicht
(Angabe in % vol. potenzieller Alkohol/° Öchsle)
Landwein: 6,40%vol 53° Ö.
5.2 Anreicherung
Landweine dürfen als Weißwein sowie Roséwein bis zu 11,50% vol. Gesamtalkoholgehalt und
Rotwein bis zu 12,00% vol. Gesamtalkoholgehalt angereichert werden.
Eine Anreicherung darf nicht mit konzentriertem Traubenmost erfolgen.
5.3 Süßung
Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.
5.4 Eine Konzentrierung durch Kälte darf nicht vorgenommen werden.
5.5 Im übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gemäß der VO (EG) Nr. 1234/2007 und der VO (EG) Nr. 606/2009 erlaubt.
6. Höchstertrag je Hektar
Der Hektarertrag ist auf 90 hl/ha festgesetzt.
7. Rebsorten
Keltertraubensorten der Art vitis vinifera, aus denen „Mitteldeutscher Landwein“ Weine gewonnen werden:
7.1 Weißweinsorten
Auxerrois, Bacchus, Weißer Burgunder, Cabernet blanc, Chardonnay, Roter Elbling, Weißer Elbling, Faberrebe, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Hölder, Huxelrebe, Johanniter, Kerner, Kernling, Merzling, Morio Muskat, Muskat Ottonel, Müller-Thurgau, Muscaris, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Ortega, Phoenix, Rieslaner, Roter Riesling, Weißer Riesling, Ruländer, Saphira, Sauvignon Blanc, Scheurebe, Schönburger, Blauer Silvaner, Grüner Silvaner, Solaris, Roter Traminer, Grüner Veltliner, Villaris
7.2 Rot-/Roséweinsorten
Acolon, André, Cabernet Cortis, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Jura, Cabernet Mitos, Cabertin, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Merlot, Müllerrebe, Pinotin, Blauer Portugieser, Regent, Rondo, Saint Laurent, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt
Die in Anbaueignungsprüfungen befindlichen Rebsorten sind ebenfalls für die Erzeugung von Landwein zugelassen.
8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 118b Abs. 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ergibt
8.1 Geografische Verhältnisse
8.1.1 Landschaft und Morphologie
Das Landweingebiet Mitteldeutscher Landwein erstreckt sich auf zwei Bundesländer Sachsen- Anhalt und Thüringen. An der Unstrut liegen die Weinberge von Memleben aus über Burgscheidungen, Laucha und Freyburg bis in die Saalemündung bei Großjena.
An der Saale gedeihen die Reben von Bad Kösen, Naumburg bis nach Weißenfels im Norden und im Süden bis nach Jena in Thüringen sowie westlich davon bis in den Raum Weimar.
Rund um Höhnstedt bei Halle sind die Weinberge zwischen Zappendorf und Unterrissdorf.
Trauben wachsen ebenfalls an der „Weißen Elster“ von Kloster Posa in Zeitz bis nach Wetterzeube.
Die Weinberge liegen meist geschützt in den Flusstälern und auf den angrenzenden Flach- oder Hanglagen in Höhen zwischen 100 und 250 Metern über dem Meeresspiegel.
Die Rebhänge sind mehrheitlich nach Süden gerichtet. 77 % der Rebflächen haben eine Hangneigung zwischen 10 und 30 v. H. 18 % der Rebflächen weisen eine Hangneigung von über 30 v. H. auf.
8.1.2 Geologie
Geologisch dominiert der Muschelkalkverwitterungsboden Weinberge in und um Freyburg, Klosterhäseler, z. T. Bad Kösen, Wendelstein bis Karlsdorf und Thüringen (Bad Sulza, Auerstedt, Jena, Weimar).
Je nach Stärke des Lößauftrages sind diese Böden trocken bis mäßig feucht und sehr kalkhaltig mit teilweise sehr hohem Steinanteil.
Aber auch Buntsandstein (Großjena, Weißenfels, Weiße Elster, z. T. Bad Kösen), Lößlehm und Kupferschiefer sind zu
finden.
8.2. Natürliche Einflüsse
Das Wetter bestimmt ein Klima mit kontinentalem Einfluss. Die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt ca. 9,6° C.
Im Regenschatten des Harzes gelegen fällt relativ wenig Niederschlag, rund 500 mm.
Die Sonnenscheindauer ist mit ca. 1686 Sonnenstunden/ Jahr hoch.
Die Flusstäler bilden kleine Wärmeinseln, die für ein besonderes mildes Mikroklima sorgen.
9. sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften
„Mitteldeutscher Landwein“ muss zu mindestens 85% aus Trauben hergestellt werden die von Rebflächen des Weinbaugebietes stammen.
Er darf nur aus zugelassenen Rebsorten hergestellt werden.
Die restlichen Trauben müssen aus Deutschland stammen.
Der Restzuckergehalt darf nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.
10. Namen und Anschriften der Behörden, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren und ihre besonderen Aufgaben
Land Sachsen-Anhalt
10.1 Namen und Anschriften
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd
Müllnerstraße 59
06667 Weißenfels
Telefon: 03443/280-0, Telefax: 03443/280-80
e-Mail: alffwsf.poststelle@alff.mlu.sachsen-anhalt.de
Burgenlandkreis
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Schönburger Straße 41
06618 Naumburg
Telefon: 03443/372305, Telefax: 03443/372303
e-Mail: veterinaeramt@blk.de
Landkreis Harz
Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Friedrich-Ebert-Straße 42
38820 Halberstadt
Telefon: 03941/59704461, Telefax: 03941/59704624
e-Mail: veterinaeramt@kreis-harz.de
Landkreis Mansfeld-Südharz
Amt für Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelüberwachung
Größler Straße 2
06295 Lutherstadt Eisleben
Telefon: 03464/5354300, Telefax: 03464/534391
e-Mail: vetamt@mansfeldsuedharz.de
Landkreis Saalekreis
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Oberaltenburg 4b
06217 Merseburg
Telefon: 03461/401771, Telefax: 03461/401799
e-Mail: veterinaeramt@saalekreis.de
Landkreis Salzlandkreis
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Karlsplatz 37
06406 Bernburg
Telefon: 03471/6841440, Telefax: 03471/6842826
e-Mail: vet-amt@kreis-slk.de
Landesamt für Verbraucherschutz
Freiimfelderstraße 68
06112 Halle
Telefon: 0345/56430, Telefax: 0345/5643403
e-Mail: poststelle@lav.ms.sachsen-anhalt.de
10.2 Aufgaben
10.2.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen, Vergabe von Pflanzrechten
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und für die Vergabe von Pflanzrechten und gewährleistet somit die Einhaltung der unter Punkt 5 genannten Vorschriften.
Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen sowie Rebflächen unter Verwendung von Pflanzrechten, deren Ernte zu Landwein verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort geprüft.
10.2.2 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsstufen.
Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarertrages geprüft.
10.2.3 Kontrolle der Produktspezifikation
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch die genannten Landkreise unter Einbeziehung des Landesamtes für Verbraucherschutz durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt.
Hierbei werden die Weinerzeuger im zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht
und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd führt eine stichprobenweise organoleptische Prüfung durch.
Land Thüringen
10.1 Namen und Anschriften
Lehr- und Versuchsanstalt Gartenbau Erfurt
Leipziger Straße 75 a
99085 Erfurt
Telefon: 0361/3789700, Telefax: 0361/3789777
e-Mail: poststelle@lvg-erfurt.de
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd
Müllnerstraße 59
06667 Weißenfels
Telefon: 03443/280-0, Telefax: 03443/280-80
e-Mail: alffwsf.poststelle@alff.mlu.sachsen-anhalt.de
Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz
Abteilung 4 Lebensmitteluntersuchung Weinkontrolle
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
Telefon: 0361/37743450, Telefax: 0361/37743040
e-Mail: poststelle@tllv.thueringen.de
Landratsamt des Landkreises Weimarer Land
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Bahnhofstraße 28
99510 Apolda
Telefon: 03644/540301, Telefax: 03644/540309
e-Mail: Post.Veterinaeramt@WL.Thueringen.de
Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises
Zweckverband Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Jena-Saale-Holzland
Kirchweg 18
07646 Stadtroda
Telefon: 036428/5409840, Telefax: 036428/13391
e-Mail: Post.Veterinaeramt@WL.Thueringen.de
Landratsamt des Unstrut-Hainich-Kreises
Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Mühlhäuser Weg 139
99974 Mühlhausen/ OT Felchta
Telefon:03601/802522, Telefax: :03601/8025221
e-Mail: Veterinaeramt@lrauh.thueringen.de
Stadtverwaltung Erfurt
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Johannesstraße 171/173
99084 Erfurt
Telefon: 0361/6551380, Telefax: 0361/6551399
e-Mail: veterinaeramt@erfurt.de
Stadtverwaltung Weimar
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Schwanseestraße 17
99423 Weimar
Telefon: 03643/762851, Telefax: 03643/762850
e-Mail: veterinaeramt@stadtweimar.de
Landratsamt des Landkreises Sömmerda
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Wielandstraße 4
99610 Sömmerda
Telefon: 03643/354533, Telefax: 03643/354535
e-Mail: Vet-Amt@lra-soemmerda.de
Landratsamt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Schwarzburger Chaussee 12
07407 Rudolstadt
Telefon: 03672/823732, Telefax: 03672/823734
e-Mail: veterinaeramt@kreis-slf.de
10.2 Aufgaben
10.2.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen, Vergabe von Pflanzrechten
Die Lehr- und Versuchsanstalt Gartenbau Erfurt ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und für die Vergabe von Pflanzrechten und gewährleistet somit die Einhaltung der unter Punkt 5 genannten Vorschriften.
Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen sowie Rebflächen unter Verwendung von Pflanzrechten, deren Ernte zu Landwein verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort geprüft.
10.2.2 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Gemäß der Verwaltungsvereinbarung auf dem Gebiet Weinrechts zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen vom 15.03.2000 (ThürStAnz Nr.15/2000 S.873) in der aktuell geltenden Fassung ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd zuständig für die Meldungen zu Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsstufen der Weinbaubetriebe.
Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.
10.2.3 Kontrolle der Produktspezifikation
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch die genannten Landkreise im Benehmen mit dem Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt.
Hierbei werden die Weinerzeuger im zu Thüringen gehörenden Teil ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe
gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009
Einzutragender Name
Geografische Angabe „Mitteldeutscher Landwein“
Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung
Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630).
Kategorien der Weinerzeugnisse
Wein
Saale-Unstrut Weinlagen
Dati Weinbauverband Saale-Unstrut
L.=Land
B.=Bereich
Gr.=Großlage
Ge.=Gemeinde
O.=Ortsteil
E.=Einzellage
L. Sachsen Anhalt:
B. Mansfelder Seen:
Gr. Kelterberg :
Ge.Neehausen :
E. Kreisberg*;
Ge. Höhnstedt:
E. Kreisberg*,
E. Steineck;
E. Steiger,
Ge. Seeburg:
E. Himmelshöhe;
O. Rollsdorf:
E. Kreisberg*;
Ge. Zappendorf:
E. Kreisberg*;
Ge. Lüttchendorf:
E. Einzellagenfrei (senza nome)
Ge. Untererrißdorf:
E. Einzellagenfrei (senza nome)
Ge. Stedten:
E. Pastorensteig;
Gr. Grosslagenfrei
Ge. Westerhäusen:
E. Königstein;
B. SchloßNeuenburg :
Gr. Schweigenberg:
Ge. Steigra:
E. Hahnenberge*,
E. Hohe Gräte*;
Ge. Karsdorf:
E. Hohe Gräte*;
Ge. Nebra:
E. Hahnenberge*;
Ge. Reinsdorf:
E. Hahnenberge*;
Ge. Grockstädt:
O. Spielberg:
E. Hahnenberge*;
Ge. Vinzenburg:
E. Schloßberg;
Ge. Lauche:
O. Dorndorf:
E. Rappental*;
Ge. Burgscheidungen:
E. Veitsgrube;
Ge. Hirschroda:
E. Rappental*;
Ge. Gleina:
E. Rappental*;
O. Müncheroda:
E. Rappental*;
Ge. Freyburg:
E. Rappental*,
E. Mühlberg*,
E. Edelacker,
E. Herrenberg;
O. Zscheiplitz:
E. Rappental*;
O. Nißmitz:
E. Mühlberg*;
Ge. Weischütz:
E. Rappental*,
E. Nüssenberg;
Ge. Balgstädt:
E. Mühlberg*;
Ge. Branderoba:
E. Mühlberg*;
Ge. Scheberoda:
E. Mühlberg*;
Ge. Zeuchfeld:
E. Mühlberg*;
Ge. Gröst:
E. Steinberg;
Gr. Blütengrund:
Ge. Naumburg:
E. Sonneck*;
O. Eulau:
E. Sonneck*;
O. Großjena :
E. Sonneck* ;
Ge. Uichteritz:
E. Sonneck*;
Ge. Goseck:
E. Sonneck*,
E. Dechantenberg;
Ge. Burgwerben:
E. Herzogsberg*;
Ge. Schkortleben:
O. Kriechau:
E. Herzogsberg*;
Gr. Göttersitz:
Ge. Bad Kösen:
E. Schöne Aussicht*;
O. Schulpforte:
E. Köppelberg;
Ge. Möllern:
E. Schöne Aussicht*,
E. Saalhäuser;
Ge. Naumburg:
E. Steinmeister*,
E. Paradies;
O. Roßbach:
E. Steinmeister*;
O. Kleinjena:
E. Steinmeister*:
O. Almrich:
E. Steinmeister*;
Ge. Klosterhäseler:
O. Burgheßler:
E. Hasseltal;
Ge. Grana:
E. Englischer Garten*;
Ge. Wetterzeube:
E. Englischer Garten*;
Ge. Quedlinburg:
E. Königstein;
Ge. Mertendorf:
E. Einzellagenfrei (senza nome);
Ge. Schönburg:
E. Einzellagenfrei (senza nome);
Ge. Wethau:
E. Einzellagenfrei (senza nome);
Gr. Großlagenfrei:
Ge. Wetterzeube:
E. Bischofsleite;
Ge. Salsitz:
E. Englischer Garten;
Ge. Zeitz:
O. kloster Posa:
E. Klosterberg;
B. Mansfelder Seen:
Gr. Grosslagenfrei
Ge. Westerhäuse:
E. Königstein;
L. Thüringen
B. Thüringen:
Gr. Großlagenfrei (senza nome):
Ge. Großheringen:
E. Sonnenberg*;
O. Kaatschen-Weichau:
E. Dachsberg;
Ge. Bad Sulza:
E. Sonnenberg*;
O. Sonnendorf:
E. Sonnenberg*;
O. Bergsulza:
E. Sonnenberg*;
Ge. Taugwitz:
E. Sonnenberg*;
Ge. Auerstedt :
E. Tamsel ;
Ge. Dornburg:
E. Schloßberg;
Ge. Jena:
O. Zwätzen:
E. Käuzchenberg;
O. Ammerbach:
E. Einzellagenfrei (senza nome)
Ge. Niedertreba:
O. Darnstedt:
E. Einzellagenfrei (senza nome)
Ge. Grattschen:
E. Einzellagenfrei;
Ge. Heldburg:
O. Schlechtsart:
E. Einzellagenfrei
Ge. Dorndorf:
E. Ermtal;
Ge. Neuengönner:
E. Wurmberg;
Ge. Großvargula:
E. Hopfenberg;
Ge. Golmsdorf:
E. Gleinsburg;
Ge. Weimar:
E. Pötenweg;
I seguenti comuni hanno qualche vigneto senza nome:
Camburg;
Orlamünde;
Memleben;
Stedten;
Klobikau;
Querfurt;
Pödelist.
L. Brandenburg:
B. Weinbau in der Brandenburg:
Gr. Großlagenfrei:
Ge. Werder/Havel:
E. Wachtelberg;
O. Phöben:
E. Kagelwit;
O. Neu Töplitz:
E. Weinberg;
Ge. Templin:
O. Densow:
E. Einzellagenfrei;
O. Annenwalde:
E. Großlagenfrei;
Ge. Vielitzsee:
E. Einzellagenfrei.
*= Einzellage su più località.