Burgenland › BURGENLAND DAC

EISENBERG D.A.C.

LEITHABERG D.A.C.

MITTELBURGENLAND D.A.C.

EISENBERG

D.A.C. DISTRICTUS AUSTRIAE CONTROLLATUS

BGBl. II Nr. 57/2010

Änderung BGBl. II Nr. 89/2012

Fassung 02/07/2013

 G.U. (Geschützte Ursprungsbezeichung)

PRODUKTSPEZIFIKATION

(fonte MLO)

 

 

a) Zu schützender Name:

 

Eisenberg

 

b) Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine:

 

Das Weinbaugebiet Eisenberg umfasst eine Rebfläche von 498 ha.

Die schweren, eisenhaltigen Böden rund um den Eisenberg verleihen den Weinen eine finessenreiche und mineralische Note. In dieser Region ist das pannonische Klima vorherrschend.

Die Ursprungsbezeichnung Eisenberg muss mit der traditionellen Bezeichnung DAC oder Districtus Austriae Controllatus verwendet werden;

eine Herstellung außerhalb des Gebietes darf nur mit der Zustimmung des regionalen Komitees erfolgen.

Eine Aufstellung über die wichtigsten analytischen Parameter ist dem Anhang zu dieser Produktspezifikation zu entnehmen.

 

c) Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

 

Für die Ursprungsbezeichnung "Eisenberg" sind alle önologischen Verfahren der VO (EG) Nr. 606/2009, die für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Sorbinsäure (Anhang I A Nr. 11) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I A Nr. 34).

Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009 möglich; über die mögliche Säuerung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden; die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung):

 

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50%vol) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2,00% vol. (bzw. 2,50% vol. bei schlechten Witterungsverhältnisse und nach Zustimmung durch die Europäische Kommission im Verwaltungsausschussverfahren) zulässig.

 

d) Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets:

 

Die Ursprungsbezeichnung „Eisenberg“ umfasst die

politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf

im Burgenland.

 

e) Höchstertrag je Hektar:

 

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung)

9.000 kg/ha Weintrauben

oder 6.750 l/ha Wein

im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen die Weine gewonnen werden:

 

Für die Gewinnung der Weine ist ausschließlich die Sorte

Blaufränkisch zugelassen.

Ein Verschnitt mit jeglicher Rebsorte ist untersagt.

 

g) Angaben über Güte und Eigenschaften, welche die Weine überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Verhältnisse verdanken:

 

- Angaben zum geografischen Gebiet:

In der hügeligen Region Eisenberg besteht der Untergrund aus schweren, eisenhaltigen Lehm- und Basaltböden.

Die Produktionsstruktur im Weinbaugebiet Eisenberg ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof verkaufen.

Es besteht ein starker Zusammenhang zwischen dem ausgeprägten Tourismus und der Weinwirtschaft.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen.

 

- Angaben zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses:

Der Wein muss folgende typische Eigenschaften aufweisen: Fruchtig, mineralisch-würzig, kein bis kaum merkbarer Holzton.

Mit der Zusatzbezeichnung „Reserve“ muss der Wein fruchtig, mineralisch-würzig und kräftig sein.

 

- Beschreibung des kausalen Zusammenhangs:

Die schweren, eisenhaltigen Lehm- und Basaltböden verleihen den Weinen eine finessenreiche und mineralische Note. Das pannonische Klima ist hier vorherrschend und lässt kräftige, würzige Weine reifen.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Eisenberg

Weine beiträgt.

 

h) Geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder

– sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

– von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

 

Wein der Ursprungsbezeichnung „Eisenberg“ kann gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) nur mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden.

Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung

Eisenberg“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), folgenden analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden:

 

1) Analytische Untersuchungen:

- relative Dichte*),

- vorhandener Alkoholgehalt**),

- Gesamttrockenextrakt*),

- reduzierter Zucker*),

- zuckerfreier Extrakt*),

- titrierbare Säure**),

- freie schwefelige Säure**),

- gesamte schwefelige Säure**),

- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht**);

- künstlicher Fremdfarbstoff (ja/nein),

- Malvidindiglucosid*);

 

*) für diese Parameter existieren keine gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen lediglich der Gesamtbewertung des untersuchten Weines.

**) die gesetzlichen Grenzwerte finden sich im Anhang zu dieser Produktspezifikation

 

2) Organoleptische Untersuchung:

Im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer entspricht der Wein in sensorischer Hinsicht, wenn mindestens fünf der sechs Koster zustimmen, dass dieser unter der Bezeichnung „Eisenberg DAC“ verkehrsfähig ist.

Im Fall von amtlichen Proben und Gegenproben gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kostverordnung.

Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weines als „Eisenberg DAC“ mit einem Kostergebnis von 4:2 ist die Probe einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen.

Für die Inanspruchnahme des mit der Erledigung verbundenen Mehraufwandes hat der Antragsteller ein Entgelt nach

Maßgabe des Tarifs gemäß der Tarifverordnung für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer zu entrichten.

Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer hat ausschließlich im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu erfolgen.

Alle Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Weinkomitee Burgenland hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von „Eisenberg DAC“ geschult worden sein.

Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC Reserve“ darf ab 1. Jänner des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres gestellt werden.

 

i) Name und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben:

 

Österreichische Bundeskellereiinspektion,

Marxergasse 3

1030 Wien

www.bundeskellereiinspektion.at

Aufgaben der Behörde laut österreichischem Weingesetz:

Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit der Ursprungsbezeichnung „Eisenberg“,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in

Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Eisenberg“ herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen

Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Eisenberg“ herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.“

 

Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Eisenberg“ nicht den Vorschriften entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

 

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist. Die jeweiligen Strafmaßnahmen für den betroffenen Produzenten sind ebenfalls im österr. Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) festgelegt.

 

ANHANG:

 

Wichtige önologische und analytische Parameter für „Eisenberg“:

 

Parameter Eisenberg DAC:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt:

Ist mit 12,50% vol. oder mit 13,00% vol. am Etikett anzugeben (in Ausnahmejahren und mit Beschluss des regionalen Komitees mit 13,00% vol.);

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 200 mg/l (bei Restzucker > 5g/l): 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 18 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung Bis: 6,00 g/l

Max. Säuerung (abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most)

Max. Entsäuerung 1,00 g Weinsäure je Liter Wein

 

Eisenberg DAC Reserve:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt:

Ist mit 13,00% vol.

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 200 mg/l (bei Restzucker > 5g/l): 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 18 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung Bis: 6,00 g/l

Max. Säuerung (abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most)

Max. Entsäuerung 1,00 g Weinsäure je Liter Wein

* Grad Klosterneuburger Mostwaage

LEITHABERG

D.A.C. DISTRICTUS AUSTRIAE CONTROLLATUS

BGBl. II Nr. 252/2009

Änderung BGBl. II Nr. 89/2012

G.U. (Geschützte Ursprungsbezeichung)

PRODUKTSPEZIFIKATION

(fonte MLO)

 

a) Zu schützender Name:

 

Leithaberg

 

b) Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine:

 

Der Boden setzt sich in seinem Kern aus kristallinem Gneiß- und Glimmerschiefergestein zusammen und ist von verfestigtem Leithakalk überzogen.

Dieser Boden verleiht den Weinen eine feine Säurestruktur und Mineralität.

Kalte Winter, und trockene, heiße Sommer sind typisch für das pannonische Klima.

Auch der nahe Neusiedlersee spielt eine Rolle im Mikroklima dieser Region.

Die Ursprungsbezeichnung Leithaberg muss mit der traditionellen Bezeichnung DAC oder Districtus Austriae Controllatus verwendet werden; eine Herstellung außerhalb des Gebietes darf nur mit der Zustimmung des regionalen Komitees erfolgen.

Eine Aufstellung über die wichtigsten analytischen Parameter ist dem Anhang zu dieser Produktspezifikation zu entnehmen.

 

c) Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

 

Für die Ursprungsbezeichnung "Leithaberg" sind alle önologischen Verfahren der VO (EG) Nr. 606/2009, die für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Sorbinsäure (Anhang I A Nr. 11) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I A Nr. 34).

Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009 möglich; über die mögliche Säuerung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abhängig von den

Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden; die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung):

 

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2,00% vol. (bzw. 2,50% vol. bei schlechten Witterungsverhältnisse und nach Zustimmung durch die Europäische Kommission im Verwaltungsausschussverfahren) zulässig.

 

d) Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets:

 

Die Ursprungsbezeichnung „Leithaberg“ umfasst die burgenländischen Gemeinden:

Breitenbrunn, Donnerskirchen, Eisenstadt, Großhöflein, Jois, Leithaprodersdorf ,Mörbisch, Oslip, Oggau, Purbach, St. Margarethen, Schützen am Gebirge, Winden, Wulkaprodersdorf und Zagersdorf.

 

e) Höchstertrag je Hektar:

 

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung)

9.000 kg/ha Weintrauben

oder 6.750 l/ha Wein

im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen die Weine gewonnen werden:

 

Für die Gewinnung der Weine sind

bei Weißwein ausschließlich die Sorten:

Pinot Blanc, Chardonnay, Neuburger und Grüner Veltliner,

oder ein Cuvèe aus diesen Sorten erlaubt.

 

Bei Rotweinen ist nur die Sorte:

Blaufränkisch zugelassen.

Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren wenn die Verschnittpartner_

St. Laurent, Zweigelt oder Pinot Noir sind (maximal bis zu 15%).

 

g) Angaben über Güte und Eigenschaften, welche die Weine überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Verhältnisse verdanken:

 

- Angaben zum geografischen Gebiet:

Der Boden setzt sich in seinem Kern aus kristallinem Gneis- und Glimmerschiefergestein zusammen, welches durch Jahrmillionen mit tertiärem, verfestigtem Leithakalk überzogen wurde. Vor 15. Mio. Jahren entstand entlang der Thermenregionslinie ein Grabenbruch, übrig blieb Urgestein und Glimmerschiefer.

Heute prägen diese Urgesteinsverwitterungen mit sandigem Lehm, vor allem aber Schiefer und Muschelkalk,

die Weine der Region. Dieser Boden verleiht den Weinen eine mineralische Würze.

Die Produktionsstruktur im Weinbaugebiet Leithaberg ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof verkaufen.

Es besteht ein starker Zusammenhang zwischen dem ausgeprägten Tourismus und der Weinwirtschaft.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen.

 

- Angaben zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses:

Der Wein muss folgende typische Eigenschaften aufweisen:

Geschmack: regionstypisch; engmaschig, würzig, elegant, mineralisch, kein bis kaum merkbarer Holzton

Geruch: regionstypisches Bukett; fruchtig, würzig und frisch, untergeordnete Primärfrucht.

 

- Beschreibung des kausalen Zusammenhangs:

Die Weine des Leithaberg DAC werden durch zwei Einflussfaktoren geprägt:

Durch das Leithagebirge im Nordwesten und dem Neusiedlersee im Südosten. Der Neusiedlersee bringt durch seine warmen Winde die wichtige Reife in den Wein.

Das Leithagebirge sorgt für nächtliche Kühle und somit für Fruchtigkeit, Frische, Finesse und Lebendigkeit. Die Böden des Leithaberg DAC weisen großteils Kalk und Schiefer auf.

Der Muschelkalk gibt den Weinen eine leicht salzige Note und Eleganz.

Der Schiefer wiederum verleiht den Weinen die nötige Spannung und Rückgrat.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Leithaberg

Weine beiträgt.

 

h) Geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder

– sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

– von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

 

Ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Leithaberg“ kann gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) nur mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden.

Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung „Leithaberg“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), folgenden analytischen und organoleptischen

Untersuchungen unterzogen werden:

 

1) Analytische Untersuchungen:

a) bei weißen Qualitätsweinen:

- relative Dichte*),

- vorhandener Alkoholgehalt**),

- Gesamttrockenextrakt*),

- reduzierter Zucker*),

- zuckerfreier Extrakt*),

- titrierbare Säure**),

- freie schwefelige Säure**),

- gesamte schwefelige Säure**),

- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht**);

 

b) bei roten Qualitätsweinen zusätzlich:

- künstlicher Fremdfarbstoff (ja/nein),

- Malvidindiglucosid*);

 

*) für diese Parameter existieren keine gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen lediglich der Gesamtbewertung des untersuchten Weines.

**) die gesetzlichen Grenzwerte finden sich im Anhang zu dieser Produktspezifikation

 

2) Organoleptische Untersuchung:

Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer hat ausschließlich im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu erfolgen.

Alle Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Komitee Burgenland hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von Leithaberg DAC geschult worden sein.

Der Wein entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn mindestens fünf der sechs Koster positiv stimmen.

Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weines als „Leithaberg-DAC“ mit einem Kostergebnis von 4:2 ist die Probe

einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen.

Bei weißem „Leithaberg-DAC“ Wein darf der Antrag auf eine staatliche Prüfnummer nur von April bis Juni ab dem der Ernte folgenden Jahr gestellt werden.

Bei roten „Leithaberg DAC“ Wein ist der Antrag im Zeitraum von April bis Juni ab dem 2. Jahr nach der Ernte zu stellen.

 

i) Name und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben:

 

Österreichische Bundeskellereiinspektion,

Marxergasse 3

1030 Wien

www.bundeskellereiinspektion.at

 

Aufgaben der Behörde laut österreichischem Weingesetz:

Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit der Ursprungsbezeichnung „Leithaberg“,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Leithaberg“ herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Leithaberg“ herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.“

 

Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Leithaberg“ nicht den Vorschriften entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

 

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

Die jeweiligen Strafmaßnahmen für den betroffenen Produzenten sind ebenfalls im österr. Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) festgelegt.

 

ANHANG:

 

Wichtige önologische und analytische Parameter für „Leithaberg“:

 

Parameter Leithaberg DAC:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt:

Ist mit 12,50% vol. oder mit 13,50% vol. am Etikett anzugeben;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 200 mg/l (bei Restzucker > 5g/l): 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 18 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung Bis: 6,00 g/l;

Max. Säuerung (abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most);

Max. Entsäuerung 1,00 g Weinsäure je Liter Wein.

* Grad Klosterneuburger Mostwaage

MITTELBURGENLAND

D.A.C. DISTRICTUS AUSTRIAE CONTROLLATUS

BGBl. Nr. 328/2006

BGBl. II Nr. 56/2010

 G.U. (Geschützte Ursprungsbezeichung)

PRODUKTSPEZIFIKATION

(fonte MLO)

 

a) Zu schützender Name:

 

Mittelburgenland

 

b) Beschreibung der wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften der Weine:

Das Weinbaugebiet Mittelburgenland umfasst eine Rebfläche von 2.117 ha. Die Tegel-, Ton-, Sand- und Geröllböden, aus denen stellenweise alte Korallenbänke aus Leithakalk ragen, erweisen sich, nicht nur wegen ihres

guten Wasserspeichervermögens in Verbindung mit dem wärmeregulierenden Einfluss des nahen Neusiedlersees, als ideale Basis für den Anbau der Sorte Blaufränkisch.

Das pannonische Klima sorgt für kraftvolle Weine mit viel Struktur.

Die Ursprungsbezeichnung Mittelburgenland muss mit der traditionellen Bezeichnung DAC oder Districtus Austriae Controllatus verwendet werden; eine Herstellung außerhalb des Gebietes darf nur mit der Zustimmung des

regionalen Komitees erfolgen.

Eine Aufstellung über die wichtigsten analytischen Parameter ist dem Anhang zu dieser Produktspezifikation zu entnehmen.

 

c) Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

 

Für die Ursprungsbezeichnung "Mittelburgenland" sind alle önologischen Verfahren der VO (EG) Nr. 606/2009, die für Wein mit geschützter Ursprungsbe-zeichung vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Sorbinsäure (Anhang I A Nr. 11) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I A Nr. 34).

Eine Entsäuerung der Weine ist nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009 möglich; über die mögliche Säuerung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden; die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 606/2009.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung):

 

Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 15° Klosterneuburger Mostwaage (= 9,50% vol.) aufweisen.

Der Wein muss in Aussehen und Geschmack frei von Fehlern sein.

Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist mittels Zugabe von Saccharose, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und teilweiser Konzentrierung im Ausmaß von max. 2,00% vol. (bzw. 2,50% vol. bei schlechten Witterungsverhältnisse und nach Zustimmung durch die Europäische Kommission im Verwaltungsausschussverfahren) zulässig.

 

d) Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets:

 

Die Ursprungsbezeichnung „Mittelburgenland“ umfasst die Gemeinden:

Deutschkreutz, Horitschon, Lutzmannsburg und Neckenmarkt.

 

e) Höchstertrag je Hektar:

 

Die Hektarhöchstmenge beträgt gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung)

9.000 kg/ha Weintrauben

oder 6.750 l/ha Wein

im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein.

 

f) Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen die Weine gewonnen werden:

 

Für die Gewinnung der Weine ist ausschließlich die Sorte

Blaufränkisch zugelassen.

Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt wird toleriert.

 

g) Angaben über Güte und Eigenschaften, welche die Weine überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Verhältnisse verdanken:

 

- Angaben zum geografischen Gebiet:

Die Böden im Mittelburgenland bestehen aus Tegel-, Ton-, Sand- und Geröllböden, aus denen stellenweise alte Korallenbänke aus Leithakalk herausragen.

Die Böden sind, nicht zuletzt wegen ihres guten Wasserspeichervermögens in Verbindung mit dem wärmeregulierenden Einfluss des nahen Neusiedlersees, ideal für die Produktion der Sorte Blaufränkisch.

Die Produktionsstruktur im Weinbaugebiet Mittelburgenland ist geprägt von familienbetrieblich organisierten Winzern, die zum überwiegenden Teil Trauben aus eigener Produktion verarbeiten und vielfach auch in der Direktvermarktung ab Hof verkaufen. 2 moderne Genossenschaften ergänzen die familienbetriebliche Struktur.

Es besteht ein starker

Zusammenhang zwischen dem ausgeprägten Tourismus und der Weinwirtschaft.

Die Weinstöcke werden praktisch ausschließlich in Hochkultur am Drahtrahmen gezogen.

 

- Angaben zu Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses:

Der Wein muss folgende typische Eigenschaften aufweisen: Fruchtig, würzig.

Der Ausbau muss im großen Eichenfass, in gebrauchten Barriques oder im Stahltank erfolgen.

Mit der Zusatzbezeichnung „Reserve“ muss der Wein folgende Eigenschaften aufweisem: Fruchtig, würzig, kräftig. Ausbau im großen Eichenfass oder Barrique

 

- Beschreibung des kausalen Zusammenhangs:

Der Untergrund besteht aus Tegel-, Ton-, Sand- und Geröllböden, aus denen stellenweise alte Korallenbänke aus Leithakalk herausragen.

Die Böden dieser Region erweisen sich, nicht nur wegen ihres guten Wasserspeichervermögens in Verbindung mit dem wärmeregulierenden Einfluss des nahen Neusiedlersees, als ideale Basis für den Anbau der Sorte Blaufränkisch.

Im Mittelburgenland ist das pannonische Klima vorherrschend.

Durch den Schutz von drei Hügelketten im Norden, Süden und Westen sowie die Öffnung zur pannonischen Tiefebene werden der Sorte Blaufränkisch ideale klimatische Bedingungen geboten.

Mindestens 300 Sonnentage und eine Niederschlagsmenge von nur ca. 600 mm im Jahr gewährleisten hervorragende Trauben- und Weinqualität.

Durch die überwiegend familienbetriebliche Winzerstruktur erfolgt überdies eine generationenübergreifende Weitergabe des traditionellen Stils der Weinbereitung, was zusätzlich zum ausgeprägten Charakter der Mittelburgenland Weine beiträgt.

 

h) Geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften, oder

– sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

– von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

 

Ein Wein der Ursprungsbezeichnung „Mittelburgenland“ kann gem. österreichischem Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) nur mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden.

Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe jedes Weines, der mit der Ursprungsbezeichnung „Mittelburgenland“ in Verkehr gesetzt werden soll (systematische Kontrolle), folgenden analytischen und organoleptischen Untersuchungen unterzogen werden:

 

1) Analytische Untersuchungen:

- relative Dichte*),

- vorhandener Alkoholgehalt**),

- Gesamttrockenextrakt*),

- reduzierter Zucker*),

- zuckerfreier Extrakt*),

- titrierbare Säure**),

- freie schwefelige Säure**),

- gesamte schwefelige Säure**),

- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht**);

- künstlicher Fremdfarbstoff (ja/nein),

- Malvidindiglucosid*);

 

*) für diese Parameter existieren keine gesetzlichen Grenzwerte, sie dienen lediglich der Gesamtbewertung des untersuchten Weines.

**) die gesetzlichen Grenzwerte finden sich im Anhang zu dieser Produktspezifikation

 

2) Organoleptische Untersuchung:

Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ zu stellen, hat dies jährlich dem regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich mitzuteilen.

Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ hat im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu erfolgen.

Der Wein darf nicht vor dem 1. August des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DACdarf ab 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

Fur „Mittelburgenland DAC“ unter verpflichtender Angabe einer „Riede”:

Der Wein darf nicht vor dem 1. Oktober des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf ab 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

 

Fur „Mittelburgenland DAC“ unter verpflichtender Angabe der Bezeichnung „Reserve“:

Der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der VerkehrsbezeichnungMittelburgenland DACdarf ab 1. Jänner des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres gestellt werden.

Die Probe entspricht sensorisch dann, wenn die Mehrheit der Koster ein positives Urteil gefällt hat.

Bei Entscheidungen im Verhältnis 3 : 3 wird die Probe einer weiteren Kostkommission vorgelegt. Ein zweimaliges 3 : 3 bedingt insgesamt ein negatives Prüfergebnis

 

i) Name und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben:

 

Österreichische Bundeskellereiinspektion,

Marxergasse 3

1030 Wien

www.bundeskellereiinspektion.at

 

Aufgaben der Behörde laut österreichischem Weingesetz:

Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen mit der Ursprungsbezeichnung „Mittelburgenland“,

2. die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Mittelburgenland“ herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,

5. die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Mittelburgenland“ herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.

7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.“

 

Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Mittelburgenland“ nicht den Vorschriften entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2. die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3. die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4. die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5. die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6. die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7. die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8. die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

 

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist. Die jeweiligen Strafmaßnahmen für den betroffenen Produzenten sind ebenfalls im österr.

Weingesetz 2009 (in der geltenden Fassung) festgelegt.

 

ANHANG:

 

Wichtige önologische und analytische Parameter für „Mittelburgenland“:

 

Parameter Mittelburgenland DAC:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt:

Ist mit 12,50% vol. oder mit 13,00% vol. am Etikett anzugeben;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 200 mg/l (bei Restzucker > 5g/l): 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 18 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung Bis: 6,00 g/l;

Max. Säuerung (abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most);

Max. Entsäuerung 1,00 g Weinsäure je Liter Wein.

 

Parameter Mittelburgenland DAC“ unter verpflichtender Angabe einer Riede:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt:

Ist mit 13,00% vol. oder mit 13,50% vol. am Etikett anzugeben;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 200 mg/l (bei Restzucker > 5g/l): 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 18 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung Bis: 6,00 g/l;

Max. Säuerung (abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most);

Max. Entsäuerung 1,00 g Weinsäure je Liter Wein.

 

 

Parameter Mittelburgenland DAC Reserve:

Mindestmostgewicht (natürl. Alkoholgehalt des Mostes): 15° KMW* (9,50% vol.);

Mind. Vorhandener Alkoholgehalt:

Ist mit 13,00% vol. am Etikett anzugeben;

Mind. Gesamtsäure: 4,00 g/l;

Max. freie schwefelige Säure: 50 mg/l;

Max. gesamte schwefelige Säure: 200 mg/l (bei Restzucker > 5g/l): 250 mg/l;

Max. flüchtige Säure: 18 Milliäquivalent/l;

Max. Anreicherungsspanne: 2,00% vol. (2,50% vol.);

Max. Süßung Bis: 6,00 g/l;

Max. Säuerung (abhängig von Witterungsverhältnissen 2,50 g Weinsäure je Liter bei Wein und 1,50 g bei Trauben und Most);

Max. Entsäuerung 1,00 g Weinsäure je Liter Wein.

* Grad Klosterneuburger Mostwaage

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