MOSEL G.U.

 SAARLÄNDISCHER LANDWEIN

VIGNETI QUIRINUSBERG PERL

VIGNETI QUIRINUSBERG PERL

MOSEL

Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A. und Qualitätsperlwein

Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung

(fonre BMELV)

(*) paragrafi aggiunti personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

 

1. Geschützter Name

 

Ursprungsbezeichnung „Mosel“

 

2. Beschreibung des Weines/der Weine

 

2.1. Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

 

Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens:

5,50%vol bei Beerenauslese etc. bzw.

7,00%vol bei Qualitätswein

Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max.: 15,00%vol

Gesamtzuckergehalt gemäß Anhang XIV Teil A +B der VO (EG) Nr. 607/2009 Unbeschadet der u. g. Verwendungsbedingungen in Anhang XIV Teil A darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 3,00 g/l und von Teil B um nicht mehr als 1,00 g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.

Geschmacksangabe bei Qualitäts- und Prädikatswein Zuckergehalt:

Trocken:

Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

4,00 g/l oder

9,00 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt

Halbtrocken:

Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

12,00 g/l oder

18,00 g/l, sofern der in g je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt

Lieblich:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45,00 g/l beträgt.

Süß:

Wenn sein Zuckergehalt mindestens 45,00 g/l beträgt.

 

Geschmacksangabe bei Sekt b.A. Zuckergehalt:

brut nature:

Wenn sein Zuckergehalt unter 3,00 g/l liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde.

extra brut:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 6,00 g/l liegt.

Brut:

Wenn sein Zuckergehalt unter 12,00 g/l liegt.

extra trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 12,00 und 17,00 g/l liegt.

Trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 17,00 und 32,00 g/l liegt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 32,00 und 50,00 g/l liegt.

Mild:

Wenn sein Zuckergehalt über 50,00 g/l liegt.

 

Geschmacksangabe bei Qualitätsperlwein b.A. Zuckergehalt(*):

Trocken:

bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35,00 g/l.

halbtrocken:

bei einem Restzuckergehalt zwischen 33,00 und 50 g/l.

mild:

bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50,00 g/l.

 

Gesamtsäure muss mindestens: 3,50 g/l betragen

Gehalte an flüchtige Säure:

a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,

b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,

c) 30 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Beerenauslese oder Eiswein trägt,

d) 35 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Trockenbeerenauslese trägt.

Gesamtschwefeldioxidgehalte:

A. Weine:

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l bei Rotwein;

b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.

Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5,00 g/l oder mehr haben, auf

a) 200 mg/l bei Rotwein und

b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;

c) 300 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Spätlese“ trägt;

d) 350 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Auslese“ trägt

e) 400mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“, oder „Eiswein“ trägt;

B. Sekt b.A.:

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Sekte b.A. darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch 185 mg/l nicht überschreiten.

Gehalte an Kohlendioxid:

Der Kohlendioxidgehalt muss bei Qualitätsperlwein bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1,00 bar und höchstens 2,50 bar aufweisen.

Der Kohlendioxidgehalt muss bei Sekt b.A. in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,50 bar aufweisen.

 

2.2. Organoleptisch

An der Mosel werden insbesondere Weißweine und daneben auch Rosé- und Rotweine hergestellt. Weine mit der Ursprungsbezeichnung „Mosel“ können zur Herstellung von Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. verwendet werden.

Die Erzeugnisse der Mosel erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie unter Punkt 8 beschrieben charakteristische Eigenschaften.

Die Weine weisen rebsortentypische, intensive Frucht- und Reifearomen von pflanzlichen bis fruchtigen oder würzigen, blumigen Aromen bis hin zu honigartigen und exotischen Ausprägungen bei edelsüßen Spezialitäten

auf.

Sie zeigen ein feingliedriges bis gehaltvolles Geschmacksbild mit feiner Säurestruktur und natürlicher Mineralität.

 

3. Abgrenzung des Gebietes

 

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung des Landes Rheinland-Pfalz gehören die Rebflächen der Gemeinden:

Alf, Alken, Ayl, Bausendorf, Beilstein, Bekond, Bengel, Bernkastel-Kues, Brauneberg, Bremm, Briedel, Briedern, Brodenbach, Bruttig-Fankel, Bullay, Burg (Mosel), Burgen (Bernkastel-Wittlich), Burgen (Mayen-Koblenz), Cochem, Detzem, Dieblich, Dreis, Ediger-Eller, Ellenz-Poltersdorf, Enkirch, Ensch, Erden, Ernst, Esch (Bernkastel-Wittlich), Fell, Fisch, Flussbach, Föhren, Franzenheim, Graach an der Mosel, Hatzenport, Hetzerath, Hochweiler, Hupperath, Igel, Irsch, Kanzem, Kasel, Kastel-Staadt, Kenn, Kesten, Kinderbeuern, Kinheim, Kirf, Klausen, Klotten, Klüsserath, Kobern-Gondorf, Koblenz, Köwerich, Konz, Korlingen, Kröv, Langsur, Lehmen, Leiwen, Lieser, Löf, Lösnich, Longen, Longuich, Maring-Noviand, Mehring, Mertesdorf, Merzkirchen, Mesenich, Minheim, Morscheid, Moselkern, Müden (Mosel), Mülheim (Mosel), Neef, Nehren, Neumagen-Dhron, Niederfell, Nittel, Oberbillig, Oberfell, Ockfen, Ollmuth, Onsdorf, Osann-Monzel, Palzem, Pellingen, Piesport, Platten, Pluwig, Pölich, Pommern, Pünderich, Ralingen, Reil, Riol, Rivenich, Riveris, Saarburg, Sankt Aldegund, Schleich, Schoden, Schweich, Sehlem, Senheim, Serrig, Sommerau, Starkenburg, Tawern, Temmels, Thörnich, Traben-Trarbach, Treis-Karden, Trier, Trittenheim, Ürzig, Valwig, Veldenz, Waldrach, Wasserliesch. Wawern (Trier-Saarburg), Wellen, Witlingen, Wincheringen, Winningen, Wintrich, Wittlich, Zell (Mosel, )Zeltingen-Rachtig.

 

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung des Saarlandes gehören die Rebflächen der Gemeinde/Ortsteile:

Perl, Oberperl, Nennig, Sehndorf.

 

Die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein mit dem geschützten Namen „Mosel“ muss im Anbaugebiet, in einem anderen Anbaugebiet des Landes oder in einem Anbaugebiet eines benachbarten Landes erfolgen.

 

4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind

 

Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit einem der folgenden traditionellen Begriffe zu kennzeichnen:

 

Qualitätswein, auch ergänzt durch b.A.,

Prädikatswein ergänzt durch:

Kabinett,

Spätlese,

Auslese,

Beerenauslese,

Trockenbeerenauslese,

Eiswein,

Qualitätsperlwein, auch ergänzt durch b.A,

Sekt b.A. oder Winzersekt

 

4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):

 

blanc de noirs (Schreibweise „noir“ dürf­te nicht zu beanstanden sein) und „gris de gris“:

dürfte nichts einzuwenden sein, da man davon ausgehen kann, dass der Endverbraucher dies versteht.

Die Schriftgröße dieser Angaben ist unabhängig von der Schriftgröße einer evtl. angegebenen Reb­sorte. Auch gegen Hinweise wie „100% Riesling“ oder „rheiner Riesling“ u. ä. dürfte nichts einzuwenden sein.

Bei Wein darf der Begriff „Pinot“ in Alleinstellung nicht verwendet werden. Zulässig sind nur die Angaben der vollständigen Be­zeichnung wie „Pinot noir“, „Pinot gris“, „Pinot blanc“ oder „Pinot meunier“ bzw. deren Synonyme.

 

Classic:

Die Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic” angegeben werden,

2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse aus­schließlich aus Weintrauben von gebietstypischen Klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt,

3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens ein Volumenpro­zent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,

4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens

a) 11,50 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind bzw.

b) 12,00 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmtenAnbaugebiet geerntet worden sind, beträgt,

5. keine Lagen, Bereiche, Gemeinde- und Ortsteilnamen angege­ben werden,

6. der Jahrgang angegeben wird,

7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und

8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.

 

Crémant:

Zulässig ist bei deutschem Qualitätsschaumwein b. A. die Bezeich­nung „Crémant“ unter folgenden Voraussetzungen:

– Sekt b. A.

– Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren

– Zulassung durch den Mitgliedstaat

– Ganztraubenkelterung (bei weißem Sekt b. A.) und Ausbeute max. 100 Liter für 150 Kilogramm Lesegut

– Höchstschwefeldioxydgehalt 150 mg/Liter

– Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter

– gegebenenfalls zusätzliche nationale Regeln.

In Rheinland-Pfalz gilt Folgendes:

Für Qualitätsschaumwein b. A. darf die Bezeichnung „Crémant“ nur verwandt werden, wenn der Qualitätsschaumwein b. A. aus­schließlich aus Trauben folgender Rebsorten hergestellt ist und der Zuckergehalt 20 Gramm (Ausnahme für die Pfalz: 15 Gramm) je Liter nicht übersteigt:

Rebsorten:

Weißer Burgunder, Roter Elbling, Weißer Elbling, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder.

Die Bezeichnung „Crémant“ darf nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden.

 

im Barrique gegoren, im Barrique ausgebaut oder im Barrique gereift:

Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur zulässig, wenn

1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,

2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis

aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,

bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein betragen hat und

3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.

Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang XVI der genannten Verordnung ist

nicht zulässig.

 

Riesling-Hochgewächs:

für einen weißen Qualitätswein (nicht Prädikatswein), der ausschließlich (keine fremde Süßreserve, kein Verschnitt) aus der Rebsorte Riesling hergestellt ist.

Der ver­wendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen haben, der mindestens 1,50% vol. (etwa 10° Oechsle) über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind.

 

Rotling:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

 

Selection:

Die Bezeichnung „Selection“ darf nur verwendet werden, wenn essich um Qualitätswein der Weinart Weiß- oder Rotwein handelt und

1.eine einzige Rebsorte angegeben wird,

2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse aus­schließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt. Siehe Aufzählung beginnend am Fuß dieser Seite.

3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt

a) von mindestens 12,20 Volumenprozent oder

b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert aufgewiesen hat,

4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat,

5. die Weintrauben von Hand gelesen worden sind,

6. eine Einzellage angegeben wird,

7. der Jahrgang angegeben wird,

8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als 12 Gramm je Literbeträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Ein­einhalbfache übersteigt,

9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe „trocken“ einhält,

10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und

11. der bei der amtlichen Qualitätsprüfung die typischen Merkmale hinsichtlich Rebsorte, Mindestalkoholgehalt, Hektarertrag und Restzuckergehalt erfüllt.

Qualitätswein mit der Bezeichnung "Selection" darf nicht vor dem 1. Settembre dell'anno successivo all'anno della vendemmia delle uve utilizzate sono dati. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden.

 

Steillage oder Steillagenwein:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

Weißherbst:

Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er

1. aus einer einzigen roten Rebsorte und

2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most hergestellt worden ist.

Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden.

Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.

(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.

(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung

 

Winzerseckt:

Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht

werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die

a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder

b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,

2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:

a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,

b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie

c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,

3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie

4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.

 

5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen

Einschränkungen für die Weinbereitung

 

5.1 Natürliche Mindestalkoholgehalt/Mindestmostgewichte (Angabe in %vol potenieller Alkohol/° Öchsle) von Erzeugnissen aus Rebflächen des Landes Rheinland-Pfalz und Saarland:

 

5.1.1. Qualitätswein:

Rebsorten Elbling und Riesli2g: 6,70% vol. (55° Öchsle)

Rebsorte Müller Thurgau: 7,70% vol. (58° Öchsle)

Rebsorte Dornfelder: 8,80% vol. (68° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten: 7,50% vol. (60° Öchsle)

 

5.1.2. Prädikatswein:

5.1.2.1. Kabinett:

Rebsorte Elbling: 9,10% vol. / (70° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten: 9,50% vol. (73° Öchsle)

5.1.2.2. Spätlese:

Rebsorten Elbling, Müller-Thurgau und Riesling; 10,60% vol. (80° Öchsle)

alle übrigen Weißweinsorten: 11,40% vol. (85° Öchsle)

alle Rotweinsorten 10,60% vol. (80° Öchsle)

5.1.2.3. Auslese:

Rebsorten Elbling, Müller-Thurgau und Riesling; 11,90% vol. (88° Öchsle)

alle übrigen Weißweinsorten: 12,70%vol. (93° Öchsle)

alle Rotweinsorten: 11,90% vol. (88° Öchsle)

5.1.2.4. Beerenauslese:

alle Rebsorten 15,30% vol. (110° Öchsle)

5.1.2.5. Trockenbeerenauslese:

alle Rebsorten: 21,50% vol. (150° Öchsle)

5.1.2.6. Eiswein:

alle Rebsorten: 15,30%n vol. (110° Öchsle)

 

5.1.3. Sekt b. A., Winzersekt:

Rebsorten Elbling und Riesling 6,10% vol. (51° Öchsle)

alle übrigen Rebsorten 7,0% vol. (57° Öchsle)

 

5.2. Anreicherung

Qualitätsweine dürfen auf bis zu 15,00%vol enthaltener Alkohol angereichert werden.

Prädikatsweine dürfen nicht angereichert werden.

 

5.3. Süßung

Süßung ist ausschließlich mit Traubenmost erlaubt.

 

5.4. Teilweise Entalkoholisierung, Konzentration und Verwendung von Eichenholzstücken ist bei Prädikatswein nicht erlaubt.

 

5.5. Mischung und Verschnitt

Außer zur Herstellung von Rotling gem. § 32 Abs. 2 WeinV ist das Vermischen oder der Verschnitt von Erzeugnissen aus Rotweintrauben mit Erzeugnissen aus Weißweintrauben nicht zulässig.

 

5.6. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.

 

6. Höchstertrag je Hektar

 

Der Hektarhöchstertrag ist auf 125,00 hl/ha festgesetzt.

 

7. Rebsorten

 

7.1.Keltertraubensorten der Art vitis vinifera, aus denen die Weine der „Mosel“ im Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland gewonnen werden:

 

Weißweinsorten:

Arnsburger, Auxerrois, Bacchus, Bronner, Cabernet blanc (nur Saarland), Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Findling, Gelber Muskateller, Goldriesling, Grauer Burgunder, Grüner Veltliner, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kerner, Kernling, Merzling, Morio-Muskat, Müller Thurgau, Muskat-Ottonel, Optima, Ortega, Perle, Phoenix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Elbling, Roter Muskateller, Roter Traminer, Saphira, Sauvignon blanc, Scheurebe, Schönburger, Solaris, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Riesling

Rot- und Roséweinsorten:

Accent, Acolon, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Bolero, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Merlot, Müllerrebe, Prior, Regent, Rondo, Rubinet, Saint-Laurent, Syrah

 

7.2. Rebsorten Classic und Selection (*):

Classic:

Weißer Burgunder, Roter Elbling, Weißer Elbling, Müller-Thurgau (Rivaner), Weißer Riesling, Ruländer (Grauburgunder, Grauer Burgunder, Pinot grigio oder Pinot gris);

Selection:

Weißer Riesling

 

8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ergibt

 

8.1. Geografische Verhältnisse

8.1.1. Landschaft und Morphologie

Das Weinbaugebiet Mosel, dessen Weinberge überwiegend entlang des Flusses Mosel liegen und seine Nebenflüsse Saar und Ruwer erstreckt sich über mehrere naturräumliche Einheiten. Von Südwest nach Nordost sind zu unterscheiden: die

Obermosel (Perl bis Konz), die Trierer Talweitung (Konz bis Schweich), die

Mittelmosel (Schweich bis Moselkern)

und das Untere Moseltal (Moselkern bis Koblenz).

Morphologisch kann man die Mosel grob in zwei Abschnitte untergliedern. In den naturräumlichen Einheiten Obermosel und Trierer Talweitung windet sich die Mosel in den recht weichen mesozoischen Gesteinen (Buntsandstein, Muschelkalk und Keuper) der Trierer Bucht.

Dagegen mäandriert der Fluss in den naturräumlichen Einheiten Mittel- und Untermosel in einem in devonische Gesteine des Rheinischen Schiefergebirges eingeschnittenen engen Kerbtal.

An Mosel, Saar und Ruwer findet man weinbaulich genutzte Flächen in Höhen von etwa 65 bis 375 m über NN. Im Durchschnitt befinden sich die Rebflächen in einer Höhe von 180 m über NN.

Die Weinberge sind hauptsächlich (zu 50%) SE-S-SW exponiert, bezogen auf das gesamte Anbaugebiet zeigen die

Rebflächen eine durchschnittliche Exposition von 195° (SSW).

 

8.1.2. Geologie

Im Weinbaugebiet Mosel dominieren bei Weitem devonische Gesteine.

Zur Zeit des Devons lagerten sich in einem Meeresbecken Sedimente ab. In Küstennähe waren dies Sande, in Küstenferne Silte und Tone.

Im Karbon wurden diese mittlerweile verfestigten Ablagerungen zu einem Gebirge („Rheinisches Schiefergebirge“)

aufgefaltet. Heute finden wir in den Bereichen in denen devonische Gesteine anstehen hauptsächlich quarzitische Sandsteine, Quarzite und (Ton-) Schiefer.

Im Buntsandstein lagerten sich im Bereich der heutigen Trierer Bucht Fluss- und Windablagerungen ab, die heute als Sandsteine in Erscheinung treten.

In den folgenden Zeitabschnitten – Muschelkalk und Keuper – bildeten sich im Bereich der Trierer Bucht kalkhaltige Meeresablagerungen.

Nur im Bereich der Obermosel sind Gesteine aus Keuper und Muschelkalk zu finden

 

8.2. Natürliche Einflüsse

Die Wetterdaten stellen sich im Jahresmittel mit Tagesdurchschnittstemperaturen von 9,70° C, in der Vegetationsperiode selbst beträgt die Durchschnittstemperatur 14,10° C.

Die Jahresniederschlagsmenge liegt durchschnittlich bei 760 mm, wobei 60% der Niederschläge in der Vegetationsperiode fallen.

Im Schnitt erhalten die Reben während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von

652.000 Wh/m2.

Die höchsten Einstrahlungswerte sind hierbei in den Steil- und Steilstlagen zu verzeichnen.

 

8.3. Menschliche Einflüsse

Die kleinräumige Struktur und die Steillage begrenzen die technische Mechanisierung der Rebanlagen. Deshalb werden die Rebanlagen mit hohem Arbeitseinsatz gepflegt. Intensive Pflege wirkt sich stabilisierend auf Erträge aus.

Sie fördert in hohem Maße die Qualität des Lesegutes hinsichtlich des natürlichen Mindestalkoholgehalts, der Ausprägung der Aromen und der Harmonie der Säure des Weines.

Die lange Vegetationsperiode in Verbindung mit der besonderen Topographie des Anbaugebietes, den kleinklimatischen Bedingungen, der charakteristischen Zusammensetzung des Bodens sowie der hohe Einsatz der

Menschen bestimmen die Typologie der Weine.

Der menschliche Einfluss stützt sich auf eine Jahrhunderte alte Weinbautradition.

 

8.4 Kategorien von Weinbauerzeugnissen

Die unter Punkt 8.1 - 8.3 erläuterten Zusammenhänge beziehen sich auf die Erzeugung des Ausgangsproduktes der Traube, die aufgrund der unterschiedlichen Böden und Bearbeitung eine unterschiedliche Prägung erhalten.

Nach der Ernte erfolgt die Einstufung in die entsprechenden Qualitätsstufen der Weinerzeugung.

 

8.4.1. Kategorie „Wein“

Qualitätsweine müssen die im Punkt 5.1.1. benannten Mindestanforderungen je Rebsortenkategorie erfüllen und dürfen angereichert werden.

Prädikatsweine müssen die unter 5.1.2. aufgeführten Kriterien mindestens erfüllen. Bei der Erzeugung des Grundproduktes der Trauben, die für die Herstellung von Prädikatsweinen vorgesehen sind, kann der Winzer im Laufe der Vegetation durch spezielle Pflegemaßnahmen, wie z. B. Entblätterung der Traubenzonen oder Ausdünnen der Trauben eine bessere Qualität eine intensivere Zusammensetzung der Inhaltsstoffe der Traube erzielen.

Darüber hinaus kann durch einen weiteren menschlichen Einfluss der unterschiedlichen kellertechnischen Ausbauformen eine Prägung des Endproduktes Prädikatswein erfolgen.

 

8.4.2. Kategorie „Perlwein“

Für Qualitätsperlwein b. A. muss das Grundprodukt die Mindestanforderungen von Qualitätswein des jeweiligen Anbaugebietes, die unter Punkt 5.1.1 aufgeführt sind, erfüllen.

Die Herstellung erfolgt durch Gärung oder den Zusatz von endogener Kohlensäure.

 

8.4.3. Kategorie „Qualitätsschaumwein“

Das Grundprodukt muss die unter 5.1.3. benannten Kriterien vorweisen. Je nach Vegetationsstand und Standort müssen die Trauben, der für die Erzeugung von Sektgrundwein ausgewählten Weinberge, zu einem früheren Zeitpunkt abgeerntet werden, um die für einen Sekt b.A oder Winzersekt prägnante Säurestruktur zu erhalten.

Der fertige Sektgrundwein wird dann der zweiten Gärung zugeführt; ggf. in Sektflaschen gefüllt, wenn es sich um die Spezialität des Verfahrens der traditionellen Flaschengärung handelt.

Hierbei muss das Erzeugnis mindestens 9 Monate auf der Flasche reifen.

 

9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

 

Um die vorstehend unter Punkt 4 dargestellten traditionellen Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind, auf dem Etikett verwenden zu dürfen, müssen die Qualitätsweine, Prädikatsweine, Perlweine b.A. oder Sekte b.A. zuvor eine amtliche Prüfung (siehe Punkt 10) erfolgreich durchlaufen haben.

Die in diesem Zusammenhang zugeteilte Prüfungsnummer (sog. AP-Nummer) muss auf dem Etikett angegeben werden.

Sie ersetzt die Losnummer.

 

10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben

 

10.1. Name und Anschrift

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Burgenlandstr. 7

55543 Bad Kreuznach

Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach

Telefon 06 71 / 7 93 – 0, Telefax 06 71 / 7 93 11 99

e-Mail: info@lwk-rlp.de

 

Landwirtschaftskammer für das Saarland

Dillinger Str. 67

66822 Lebach

Telefon 06881 / 928-0, Telefax 06881 / 928-100

e-mail: poststelle@lwk-saarland.de

 

10.2. Aufgaben:

10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und die Landwirtschaftskammer des Saarlandes sind zuständige Stellen für die Erteilung der Genehmigung für

Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleisten somit die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten Vorschriften.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Qualitätswein, Perlwein oder Sekt des Anbaugebietes Mosel verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort überprüft.

 

10.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden den Landwirtschaftskammern die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsgruppen. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

10.2.3. Qualitätsweinprüfung

Die Landwirtschaftskammern führen als Prüfbehörde die amtliche Qualitätsprüfung durch.

Jeder Qualitätswein b.A., Sekt b.A. und Qualitätsperlwein b.A. wird einer obligatorischen Prüfung unterzogen.

Diese umfasst drei Teilschritte:

Den Antrag

Die Analyse des Weines

Die sensorische Prüfung durch eine Sachverständigenkommission.

Durch versiegelte Rückstellproben und eine Losnummer, die seitens der Prüfungsbehörde zugeteilt wird, wird eine Rückverfolgung jeder einzelnen Abfüllung ermöglicht.

 

10.2.4. Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger im Weinbaugebiet Mosel ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung

gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009

 

Einzutragender Name

UrspungsbezeichnungMosel

 

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung „Mosel-Saar-Ruwer“ erfolgte mit Anordnung des Reichsnährstandes für Wein (Bekanntmachung des HVGartenWi. vom 7. Januar 1936 betr. Kennzeichnung von Wein (RNVBl. S. 17)).

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Namensänderung „Mosel“ erfolgte mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 753).

 

Kategorien von Weinbauerzeugnissen

 

Wein

Qualitätsschaumwein

Perlwein

 

 

SAARLÄNDISCHER LANDWEIN

Landwein

Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe

(Fonte BMELV)

(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

 

1. Geschützter Name

 

Geschützte Geografische Angabe „Saarländischer Landwein“

 

2. Beschreibung des Weines/der Weine

 

2.1. Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, um die Bezeichnung „Saarländischer Landwein“ verwenden zu dürfen:

 

Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens: 5,50%vol.

Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung max.:

11,50% vol. bei Weiß- und Roséwein

12,00% vol. bei Rotwein

Gesamtzuckergehalt gemäß Anhang XIV Teil B der VO (EG) Nr. 607/2009 Unbeschadet der u. g. Verwendungsbedingungen in Anhang XIV Teil B darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 1g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.

Geschmacksangabe Zuckergehalt:

Trocken:

Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

4,00 g/l oder

9,00g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt;

Halbtrocken:

Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

12,00 g/l oder

18,00 g/l, sofern der in g je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10,00 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.

Gesamtsäure muss mindestens 3,50 g/l betragen

Gehalte an flüchtige Säure:

a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,

b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,

Gesamtschwefeldioxidgehalte:

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l bei Rotwein;

b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.

Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5,00 g/l oder mehr haben, auf

a) 200 mg/l bei Rotwein und

b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;

 

2.2. Organoleptisch

Die „Saarländischen Landweine“ erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie unter Punkt 8 beschrieben charakteristische Eigenschaften.

Die charakteristischen Eigenschaften für Erzeugnisse der geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“ sind folgende:

feine, rebsortenspezifische Fruchtausprägungen

ausgeprägte Säure bei insgesamt harmonischer Säurestruktur

filigraner Körper.

Die delikate Fruchtausprägung ist auf die vorherrschenden geologischen Gegebenheiten und die besondere Lagen bzw. Klimaeinflüsse an den Flussläufen mit milden Temperaturen und geringer Tag/Nacht Schwankungen während des Reifeprozesses der Trauben zurückzuführen.

 

3. Abgrenzung des Gebietes

 

Zur geschützten geografischen Angabe gehören die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen an den Südhängen der Flüsse Blies, Nied und Saar der nachfolgend aufgeführten Städte und Gemeinden, wenn ihre Eignung zur Erzeugung von Landwein festgestellt worden ist:

 

Landkreis Merzig-Wadern:

Gemeinden: Merzig, Mettlach, Beckingen.

Landkreis Saarlouis:

Gemeinden: Rehlingen-Siersburg, Dillingen, Wallerfangen, Saarlouis, Ensdorf, Bous, Wadgassen.

Saar-Pfalz-Kreis:

Gemeinden: Mandelbachtal, Gersheim, Blieskastel, Homburg, Kirkel, Bexbach.

Regionalverband Saarbrücken:

Gemeinden: Völklingen, Saarbrücken, Kleinblittersdorf

Landkreis Neunkirchen:

Gemeinden: Neunkirchen, Ottweiler.

Landkreis St.Wendel:

Gemeinden: St. Wendel, Oberthal, Nohfelden.

 

Die Herstellung von „Saarländischem Landwein“ muss im Saarländischen Landweingebiet oder im angrenzenden Bundesland Rheinland-Pfalz erfolgen.

 

4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind

 

Weine und Weinerzeugnisse des „Saarländischen Landweins“ sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.

 

4.1 Ergänzende traditionelle Begriffe(*):

 

Federweisser:

Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den

geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist

die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der

Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.

 

Rotling:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

 

Der Neue:

Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.

 

Steillage oder Steillagenwein:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

 

5.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt/Mindestmostgewichte

(Angabe in %vol potentieller Alkohol/° Öchsle)

„Saarländischer Landwein“: 5,50%vol / (47° Öchsle)

 

5.2. Anreicherung

Landweine dürfen als Weißwein sowie Roséwein bis zu 11,50% vol. enthaltener Alkohol

und Rotwein bis zu 12,00% vol. enthaltener Alkohol angereichert werden.

 

5.3. Süßung

Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.

 

5.4. Mischung und Verschnitt

Außer zur Herstellung von Rotling gem. § 32 Abs. 2 WeinV ist das Vermischen oder der Verschnitt von Erzeugnissen aus Rotweintrauben mit Erzeugnissen aus Weißweintrauben nicht zulässig.

 

5.5. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.

 

6. Höchstertrag je Hektar

 

Der Hektarhöchstertrag ist auf 150,00 hl/ha festgesetzt.

 

7. Rebsorten

 

Keltertraubensorten der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis aus denen „Saarländischer Landwein“ gewonnen werden:

 

Weißweinsorten:

Arnsburger, Auxerrois, Bacchus, Bronner, Cabernet blanc, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Findling, Gelber Muskateller, Goldriesling, Grüner Veltliner, Gutedel, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kerner, Kernling, Merzling, Morio-Muskat, Müller Thurgau, Muskat-Ottonel, Optima, Ortega, Perle, Phoenix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Elbling, Roter Muskateller, Roter Traminer, Ruländer/Grauer Burgunder, Saphira, Sauvignon blanc, Scheurebe, Schönburger, Solaris, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Riesling.

Rot- und Roséweinsorten:

Accent, Acolon, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Bolero, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Merlot, Müllerrebe, Prior, Regent, Rondo, Rubinet, Saint-Laurent, Syrah.

 

8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 118g Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ergibt

 

Das Weinbaugebiet erstreckt sich entlang des saarländischen östlichen Randes des Pariser Beckens, der durch die Taleinschnitte der Flüsse Saar, Nied und Blies an ihrer südlichen Ausrichtung gute Bedingungen für Weinbau bietet. Auf überwiegend vom Muschelkalk und Keuper geprägten Böden reifen in Höhenlagen zwischen 300 und 400 m über NN bei Niederschlägen von 800 bis 1000 mm/Jahr und einem hohen Anteil sonnenreicher Tage spritzige Landweine heran.

Besonders im Bliesgau, aber auch im Saargau bei Merzig reicht der Buntsandstein des Pfälzer Waldes in den Muschelkalk hinein und ergibt filigrane feingliedrig strukturierte Weine.

Der hohe Waldanteil von rund einem Drittel wirkt temperatur- und feuchtigkeitsausgleichend wirksam.

Die gemäßigten Reliefunterschiede ergeben zusammen mit einem weit verzweigten Fließgewässersystem, das durch zahlreiche Stillwasserflächen ergänzt wird, gute Voraussetzungen für einen naturnahen (eher extensiveren) Weinbau. Geologie, klimatische Verhältnisse und die Exposition der Rebflächen geben dem Landwein seine charakteristischen Eigenschaften.

Die Lagen befinden sich in Flussnähe.

Dies begünstigt eine langsame physiologische Reife und trägt somit zu einer ausgeglichenen Fruchtigkeit der Weine bei.

Geologie, klimatische Verhältnisse und die Exposition der Rebflächen geben dem „Saarländischen Landwein“ seine charakteristischen Eigenschaften.

 

9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

 

Saarländischer Landwein“ darf nur hergestellt werden aus Trauben, die von Rebflächen des Weinbaugebietes und von zugelassenen Rebsorten stammen.

Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.

Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden sein.

 

10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der

Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben

 

10.1. Name und Anschrift:

Landesamt für Gesundheits- und Verbraucherschutz

Konrad-Zuse-Str. 11, 66115 Saarbrücken

Tel. Durchwahl: 0681 9978 0, Fax: 0681 9978 4199

e-mail: poststelle@lgv.saarland.de

 

Landwirtschaftskammer für das Saarland

Dillinger Straße 67

66822 Lebach

Telefon 06881/ 928-0, Telefax 06 881/ 928-100

e-Mail: poststelle@lwk-saarland.de

 

10.2. Aufgaben:

10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die Landwirtschaftskammer für das Saarland ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleistet somit die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten Vorschriften.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Herstellung von „Saarländischem Landwein“ verwendet werden darf, werden systematisch vor Ort überprüft.

 

10.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer für das Saarland die Erntemengen nach Rebsorte. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

10.2.3. Sensorische Kontrolle der Erzeugnisse

Bei der sensorischen Kontrolle werden nach einem jährlich aufzustellenden Kontrollplan Proben direkt bei den Weinerzeugern entnommen.

Der Wein wird einer Prüfung unterzogen. Diese umfasst drei Teilschritte:

Die Prüfung der durch ein amtliches oder amtlich anerkanntes Labor erstellten Analyse des Weines.

Die formelle Prüfung von Angaben über Erntemengen und Rebsorte.

Die sensorische Prüfung durch Sachverständige

 

10.2.4. Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger sowie Weinvermarkter von „Saarländischem Landwein“ ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

Antrag auf Eintragung einer geschützten geografischen Angabe

gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009

 

1 Deutschland übermittelt der Kommission gemäß VO (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 118s Abs. 2 die technische Unterlage über bestehende geschützte Weinnamen.

 

Einzutragender Name

 

Geografische Angabe „Saarländischer Landwein“

 

Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung

 

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte durch die 19. Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBL I S. 2105).

Kategorien der Weinerzeugnisse

 

 

Wein

.

WEINLAGEN MOSEL

(Dati Deutscher Weiatlas, DWI)

 

(L) LAND

(B) Bereich

(G) Großlage

(Ge) Gemeinde

(O) Ortsteil

(E) Einzellage

 

L. Saarland:

B. Moseltor:

 

Gr. Bübingen:

Ge. Perl:

E. Quirinusberg,

E. Hasenberg;

O. Nennig:

E. Schloßberg,

E. Römerberg;

O. Sehndorf:

E. Klosterberg,

E. Marienberg*;

O. Oberperl:

E. Marienberg*;

O. Besch:

E. senza nome;

O. Tettingen:

E. senza nome;

O. Wochern:

E. senza nome.

 

 

Einzellage su più località*.

...in production...

visit also EUROPEAN WINES

----

...in lavorazione...

visitate anche EUROPEAN WINES

 

 

VISIT THE SITES BELOW

---

VISITATE I SITI IN CALCE

O

CLICCATE QUI

senigallia