Sachsen Anhalt Thuringen

SAALE UNSTRUT

SACHSEN ANHALT

THÜRINGEN

WEINVERORDNUNG SACHSEN ANHALT

WEINVERORDNUNG THÜRINGEN

VIGNETI KREISBERG ROLLSDORF

VIGNETI KREISBERG ROLLSDORF

SAALE-UNSTRUT

 

Questo Anbaugebiet è distribuito su un ampio territorio suddiviso in tre Länder:

Sachsen Anhalt dove sono concentrati la stragrande maggioranza di vigneti:

Thüringen con poco più di 66,00 ettari in produzione;

Brandenburg con appena 10,00 ettari.

La superficie totale in produzione raggiunge i 671,96 ettari con una maggioranza di vitigni bianchi, 491,22 ettari e 180,74 ettari di vitigni rossi.

Essendo un Ex territorio della DDR, al momento del ricongiungimento con la Germania, sono cambiate alcune norme di produzione (1991) per allinearsi alla normativa federale.

Il suo territorio è distribuito su un ampio spazio che  partendo dall’estremità sud nel Land Thüringen a Bad Colberg-Heldung poco più ad ovest di Coburg sul confine con il Land Bayern,  si arriva all’estremità nord nel Land Brandenburg, nel Landkreis Uckermark con il comune di Templin e le sue due frazioni Annewalde e Densow appena oltre il 53° parallelo, punta settentrionale estrema  mondiale per la produzione di vini di Qualità (DOP).

Ad ovest il vigneto inizia a Großvargula nel Landkreis Unstrut-Hainich in Thüringen, e si spinge sino a Jena  e ad alcuni comuni del Landkreis Saale-Holzland.

Il territorio è suddiviso in tre Bereiche, due nel Sachsen Anhalt e uno in Thüringen, nel Brandenburg non vi sono ne Bereich ne Großlagen.

 

Bereich Neuenburg (Sachsen Anhalt):

questo settore è diviso in tre Großlagen e un Großlagenfrei;

Schweigenberg

Göttersitz

Blütengrund

Questo territorio è quello più vitato e più raccolto, si trova attorno alla confluenza dell’Unstrut nel Saale (i due fiumi che danno il nome al Anbaugebiet), nei Burgenlandkreis e Saalekreis, sul confine con il Land Thüringen, il centro più importante è Naumburg, i vigneti sono sui pendii delle colline che affiancano i due fiumi, e spesso sono terrazzati con l’obbligatorietà del lavoro prettamente manuale.

Il suo territorio parte ad ovest da Vilzenburg e Grockstädt nel Saalekreis sulle rive dell’Unstrut, sino al limite orientale a Schkortleben Kriechau sulle rive del Saale al confine est del Burgenlandkreis.

A nord si parte da Branderoba e Gröst nel Lankreis Saalekreis poco più a settentrione di Freyburg e scende sino al limite meridionale del Land Sachsen Anhalt a Bad Kösen seguendo il corso del fiume Saale.

Il Großlagenfrei è invece disposto sulle sponde del Weißer Elster affluente di destra del Saale, a 41 km sud-ovest di Leipzig, in tre località a Zeitz, nella frazione di Kloster Posa, a Welterzeube e Salsitz.

Altri vigneti senza großlage sono distribuiti nei Landkreis Salzlandkreis e Harz.

Bereich Mansfelder Seen:

in questo settore abbiamo un solo Großlage il Kelterberg, esso comprende le località di Zappendorf, Höhnstedt e Seeburg ad est del Süsser See a 30 km sud-ovest di Halle e a 25 km nord.ovest di Naumburg.

 

Bereich Thüringen:

copre tutto il territorio vitato del Land Thüringen, concentrato per lo più nel triangolo formato dall’Ilm ad occidente e il Saale ad oriente, partendo a nord da Großheringen, risalendo per una parte il fiume Ilm, affluente di sinistra del Saale, attraversa Bad Sulza ed arriva sino nei pressi di Weimar, per spostarsi ad est sino a Jena e risalire il Land verso nord, lungo il corso del Saale sino al confine con il Sachsen Anhalt a Camburg.

Alcuni piccoli vigneti sono ad ovest di Weimar verso Erfurt e oltrepassandolo sempre verso ovest si arriva a Rastenberg nel Landkreis Sömmerda, per finire nel comune di Großvargula nel Unstrut-Hainich Kreis.

Altri modesti vigneti si trovano a Bad Blankenburg sulle rive del Saale  nel Saalfeld-Rudolstadt  40 km a sud-ovest di Jena e a Bad Colberg-Heldburg nel Landkreis Hildburghausen all’estremità sud del Land sul confine con il Bayern.

 

I dieci ettari circa di vigneto del Land Brandenburg inseriti nell’Anbaugebiet Saale-Unstrut, privi di Bereich  e di Großlage, sono concentrati per il 90% nel comune di Werder-Havel tra le rive dei due laghi formati dall’Havel il Grosser Zern See a destra e il Glindowsee a sinistra, poco più a sud-ovest di Potsdam, nel Landkreis Potsdam- Mittelmark.

Altri due vigneti si trovano più a nord, uno a Templin nelle due frazioni di Densow e Annenwalde sul lato settentrionale del Densowsee, nel Landkreis Uckermark, come già detto il vigneto DOP più settentrionale del mondo, l’altro a Vielitzsee nel Landkreis Ostpringnitz-Ruppin.

 

I numeri del Saale Unstrut

(dati 2008 Weinbauverband Saale-Unstrut)

3 Bereich

Großlagen

Più Großlagenfrei

39 Einzellagen

3 comuni Brandenburg

55 comuni Sachsen Anhalt

23 comuni Thüringen

704,91 ettari di superficie vitata potenziale,

671,96 ettari di superficie vitata in produzione,

491,22 ettari dedicata a varietà bianche,

180,74 dedicata alle varietà rosse,

produzione totale: 52.919 ettolitri,

Tafelwein: 73,00 ettolitri

Qualitätswein: 46.076 ettolitri

Pradikätswein: 6.770 ettolitri

resa media 81,10 ettolitri/ettaro

vini bianchi: 38.049 ettolitri

vini rossi: 12.754 ettolitri

vini rotling, rosé e Weißherbst: 2.116 ettolitri

 

La superficie suddivisa per vitigni è la seguente:

 

varietà bianche:

Müller Thurgau: 123,19 ettari

Weißburgunder: 82,48 ettari

Grüner Silvaner: 55,81 ettari

Weißriesling: 50,38 ettari

Kerner: 42,06 ettari

Ruländer: 32,70 ettari

Traminer: 28,62 ettari

Bacchus: 27,59 ettari

Gutedel: 24,38 ettari

Kernling: 5,23 ettari

Scheurebe: 4,25 ettari

Ortega: 3,76 ettari

Auxerrois: 1,99 ettari

Sauvignon blanc: 1,76 ettari

Blauer Silvaner: 1,02 ettari

Elbling: 0,92 ettari

Hölde: 0,91 ettari

Muskateller: 0,80 ettari

Chardonnay: 0,42 ettari

Morio Muskat: 0,37 ettari

Saphira: 0,23 ettari

Johanniter: 0,05 ettari

Rieslaner: 0,01 ettari

altri vitigni: 2,28 ettari

totale varietà bianche: 491,22 ettari

 

varietà rosse:

Dornfelder: 49,55 ettari

Portugieser: 45,91 ettari

Blauer Spätburgunder: 27,00 ettari

Blauer Zweigelt: 19,21 ettari

Regent: 18,92 ettari

Lemberger: 6,87 ettari

André: 2,36 ettari

Frühburgunder: 2,17 ettari

Cabernet Dorsa: 2,79 ettari

Cabernet Mitos: 1,83 ettari

Acolon: 0,49 ettari

Schwarzriesling: 0,32 ettari

Domina: 0,24 ettari

Dunkelfelder: 0,15 ettari

Cabernet Dorio: 0,03 ettari

altri vitigni: 2,90 ettari

totale varietà rosse: 180,74 ettari

 

totale globale: 671,96 ettari.

SACHSEN ANHALT

ZONA VITICOLA COMUNITARIA “A”

 

Il Land Sachsen Anhalt è situato nel cuore della Germania, racchiuso a nord-ovest dal Land NiederSachsen, a nord-est dal Brandenburg, a sud-ovest dal Thüringen e a sud-est dal Sachsen.

Il Land è composto da 11 Landkreise a da tre Kreisfreienstädte, il capoluogo è Magdeburg.

In questo Land troviamo due Anbaugebiet:

Saale-Unstrut

Sachsen

I vigneti del primo sono concentrati soprattutto nel Burgenlandkreis all’estremità meridionale del Land sul confine con il Thüringen.

Altri vigneti dell’Anbaugebiet Saale-Unstrut sono sparsi nei seguenti Landkreise:

Saalekreis

Harz

Mansfeld-Südharz

Salzlandkreis

Si tratta di un territorio racchiuso tra i confini occidentali con  il Niedersachsen a nord e il Thüringen ad ovest, le città di Magdeburg (nord) e Dessau-Roßlav (est) e il confine orientale con il Sachsen.

I vigneti del secondo sono ridotti e si trovano in tre località del Wittenberg Landkreis nella punta del territorio che si insinua tra il Brandenburg e il Sachsen.

I Bereiche sono tre:

Lo Schloß Neuenburg copre la totalità dei vigneti di Burgenlandkreis e Saalekreise del Land per l’Anbaugebiet Saale-Unstrut, è suddiviso in tre Großlagen: Schweigenberg, Blütengrund e Götteritz che coprono la parte maggioritaria dei vigneti.

Il Mansfelder Seen:

copre i vigneti dei Mansfeld-Südharzkreis e Harzkreis

la restante parte dell’Anbaugebiet Saale-Unstrut non ha al momento alcun nome di Großlage.

L’Elsertal è il Bereich dell’Anbaugebiet Sachsen, copre il territorio delle tre località definite senza nome di Großlage.

 

La superficie vitata totale del Land Sachsen Anhalt è di 621,99 ettari (inventario viticolo comunitario 2005) suddiviso

in 598 ettari dell’Anbaugebiet Saale-Unstrut, e 23 ettari per l’Anbaugebiet Sachsen.

Le varietà bianche prevalgono con circa il 73%, dove spicca la prima posizione del Müller Thurgau, seguito da Weißburgunder, Grüner Silvaner e il Weißriesling; nei rossi, il 23% del totale il Dornfelder e Portugieser sono i più coltivati seguiti dallo Spätburgunder (per la suddivisione del territorio secondo i vitigni vedere la pagina Sachsen e il file Saale-Unstrut in calce).

 

I numeri del Sachsen Anhalt:

Anbaugebiet Saale-Unstrut:

(dati Weinbauverband Saale-Unstrut 2008)

Dei 598 ettari dedicati all’Anbaugebiet Saale-Unstrut,

443 sono dedicati alle varietà bianche,

155 alle varietà rosse.

La produzione del Land Sachsen Anhalt (dati Weinbeuverband Saale-Unstrut 2008) è stata di:

49.696 ettolitri suddivisi in:

Tafelwein: 36 ettolitri

Qualitätswein: 43.689 ettolitri

Prädikatswein: 5.971 ettolitri.

resa media di 83,40 ettolitri per ettaro  

peso mosto  medio di 74,69° Öchsle,

acidità fissa totale media: 8,30 g/l.

 

Anbaugebiet Sachsen:

superficie totale: 23 ettari,

superficie varietà bianche: 15,90 ettari

superficie varietà rosse: 7,10 ettari,

per la produzione e altri dati del Bereich Elsertal vedi la pagina Sachsen.

 

 

THÜRINGEN

ZONA VITICOLA COMUNITARIA “A”

 

Anche questo Land si trova al centro della Germania, confina a nord con il Niedersachsen, a nord-est con il Sachsen Anhalt, ad sud-est con il Sachsen, a sud con il Bayern ed ad ovest con l’Hessen.

Il Thüringen è suddiviso in 17 Landkreise e 6 Kreisfreien Städte, il capoluogo è Erfurt.

Questo L-and ha pochi vigneti disseminati su 6 Landkreise e due Kreisfreien Städte, tutti appartenenti all’Anbaugebiet Saale- Unstrut.

I Landkreise  interessati alla viticoltura sono:

da ovest sul confine con il Land Hessen ad est:

Unstrut Hainichkreis

Sömmerda

Weimarer Landkreis

la Kreisfreie Stadt di Erfurt

la Kreisfreie Stradt di Jena

per chiudere con il Saale-Holzland Kreis

da nord-est a sud-ovest:

partendo dal sopracitato Saale- Holzlandkreis sul limite nord con il Land Sachsen Anhalt,

Saalfeld-Rudolstadt

chiudendo sul limite sud del Land con il Bayern, Hildburghausen Landkreis.

L’inventario viticolo comunitario del 2005 segnava una superficie del Land Thüringen di 46,45 ettari di vigneti, oggi il Weinbauverband Saale-Unstrut segnala una superficie di 81,00 ettari di cui 66,00 in produzione.

La maggioranza dei vigneti sono concentrati nel Weimarer Landkreis e il Saale-Holzland Kreis, la rimanente superficie è molto frastagliata e ridotta come area singola, in queste zone non esistono nomi di Bereich, Großlage o Einzellage, sono in genere piccolissimi vigneti dedicati alla produzione di uva da vino per il consumo famigliare.

In questo Land per l’Anbaugebiet troviamo un solo Bereich

Thüringen

il quale copre la totalità dei vigneti del Land, non esistono Großlagen.

 

I numeri del Thüringen:

(dati Weinbauverband Saale.Unstrut 2008)

 

superficie vigneto totale: 66,52,00 ettari,

superficie vigneti in produzione: 54,92 ettari,

superficie vigneti con varietà bianche: 36,36 ettari,

superficie vigneti con varietà rosse: 18,56,

produzione globale: 3.223 ettolitri,

resa media: 58,700 ettolitri/ettari,

produzione Tafelwein: 42 ettolitri,

produzione Qualitätswein: 2.936 ettolitri,

produzione Prädikatswein: 247 ettolitri,

peso mosto medio: 81,53° Öchsle,

acidità totale media: 8,31 g/l.

 

 

Verordnung zur Durchführung des Weinrechts
SACHSEN ANHALT (WeinR-DVO)
Vom 13. Dezember 2011

Stand:

letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 15. August 2013 (GVBl. LSA S. 434)

(fonte Sachsen Anhalt.de)

 

§ 1

Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete
und Landweingebiete

(zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes)

(1) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen, die zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind, in den in Anlage 1 genannten Gemarkungen und Fluren.

(2) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen, die zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind, in den in Anlage 2 genannten Gemarkungen und Fluren.

(3) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des Landweingebietes Mitteldeutscher Landwein umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen, die zur Erzeugung von Landwein geeignet sind, in den in Anlage 1 genannten Gemarkungen.

(4) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des Landweingebietes Sächsischer Landwein umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen, die zur Erzeugung von Landwein geeignet sind, in den in Anlage 2 genannten Gemarkungen.

(5) Die Topografischen Karten 1:10 000 zu den Anlagen 1 und 2, in denen die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Flächen zeichnerisch eingetragen sind, sind im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd in Weißenfels zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

 

§ 2

Stützungsprogramm

(zu § 3b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes, § 8 der Weinverordnung)

 

(1) Das Stützungsprogramm enthält als Einzelmaßnahmen

1. die Sortenumstellung und die Umstellung zur Verbesserung der Bewirtschaftungstechnik sowie die Installation von Tröpfchenbewässerungsanlagen innerhalb bepflanzter Rebflächen nach Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16. 11. 2007, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30. 12. 2010, S. 11), in der jeweils geltenden Fassung und

2. die Anschaffung von Holzfässern für die Weinbereitung und -lagerung sowie der Erwerb von Einzelmaschinen für Filtration und Kühlung von Weintanks, für Etikettierung und den Flaschenverschluss gemäß Artikel 103u Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2) Für die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten folgende pauschale Beihilfesätze:

1. 10 000 Euro je Hektar bei Erneuerung der Unterstützungsvorrichtung und

2. 6 800 Euro je Hektar bei Weiternutzung der Unterstützungsvorrichtung.

Die Förderung der Installation von Tröpfchenbewässerungsanlagen sowohl in Direktzug- als auch in Terrassen- und Steillagen beträgt 50 v. H. des förderfähigen Investitionsvolumens. Für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 wird ein Zuschuss in Höhe von 35 v. H. gewährt.

(3) Anträge auf Gewährung von Beihilfen für die Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 sind bei der zuständigen Behörde bis zum 15. Oktober eines Jahres einzureichen. Übersteigen die eingereichten Anträge das zur Verfügung stehende Finanzvolumen wird durch die zuständige Behörde ein einheitlicher Annahmeprozentsatz festgelegt.

(4) Antragsberechtigt für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Rebflächen in Direktzuglagen, die in der Weinbaukartei erfasst sind. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 sind Wein erzeugende Betriebe.

(5) Die Mindestparzellengröße, für die eine Beihilfe bei den Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 gewährt werden kann, wird auf 100 Quadratmeter und die Mindestparzellengröße, die sich aus den Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 ergeben muss, wird auf 300 Quadratmeter festgelegt.

(6) Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1. Die Maßnahmen nach Absatz 1 sind spätestens am 30. Juni des Folgejahres für das die Maßnahmen beantragt wurden abzuschließen. Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als abgeschlossen, wenn alle Pfropfreben gepflanzt, die Pflanzstäbe gesetzt und die Endpfähle errichtet sind.

 

§ 3

Wiederbepflanzung

(zu § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)

 

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf eine andere Fläche desselben Betriebes oder eines anderen Betriebes genehmigen, wenn:

1. die andere Fläche innerhalb der Abgrenzung des jeweiligen bestimmten Anbaugebietes oder des jeweiligen Landweingebietes liegt,

2. die andere Fläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen steht,

3. die andere Fläche die Erzeugung von Qualitätswein und Prädikatswein oder die Erzeugung von Landwein nach § 4 der Weinverordnung erwarten lässt und die Voraussetzungen des § 4 erfüllt,

4. die andere Fläche nicht frostgefährdet ist und

5. die Übertragung zu keinem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials im Sinne des Artikels 85i Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 führt.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind genaue Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes beizufügen. Im Falle der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf die Fläche eines anderen Betriebes ist der Antrag vom Übernehmer des Wiederbepflanzungsrechtes unter Beifügung der schriftlichen Zustimmung des Abgebers zu stellen. Die Angaben über die Flächen erfolgen durch Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch neuesten Datums.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Wiederbepflanzungsrechte an einen Betrieb gewähren, der sich zur Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben verpflichtet, wenn die zu bepflanzende Fläche alle Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt.

(4) Die Gewährung von Wiederbepflanzungsrechten nach Absatz 3 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind genaue Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes sowie eine eidesstattliche Verpflichtung der Antragstellerin oder des Antragstellers zur Rodung einer Rebfläche entsprechend der Größe des gewährten Wiederbepflanzungsrechtes vor Ablauf des dritten Jahres beizufügen. Die Angaben über die Flächen erfolgen durch Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch neuesten Datums.

 

§ 4

Hangneigung

(zu § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes)

 

(1) Zur Steigerung der Qualität der Weine dürfen in den jeweiligen bestimmten Anbaugebieten und in den jeweiligen Landweingebieten Reben nur auf Flächen angepflanzt werden, die eine Hangneigung von mindestens 10 v. H. aufweisen.

(2) Bei Terrassenlagen ist die ursprüngliche Hangneigung maßgebend.

(3) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 kann bei Anpflanzungen abgesehen werden, die an zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen angrenzen und diese abrunden, ohne dass dies zu einer Ausweitung des Weinbaus in ebenen Lagen führt.

 

§ 5

Bewirtschaftung des Produktionspotenzials

(zu § 8a des Weingesetzes)

 

(1) Für die zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teile der bestimmten Anbaugebiete Saale-Unstrut und Sachsen sowie der Landweingebiete Mitteldeutscher Landwein und Sächsischer Landwein wird eine regionale Reserve von Pflanzrechten geschaffen. Die Verwaltung obliegt der zuständigen Behörde.

(2) Für ein nach Artikel 4 Abs. 1 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14. 7. 1999, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 354 vom 31. 12. 2008, S. 7), in der jeweils geltenden Fassung erteiltes Wiederbepflanzungsrecht bestimmt sich die Laufzeit durch die bei der Gewährung geltende Frist für dessen Ausübung, längstens durch die Laufzeit der Anbauregelung nach Artikel 85f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Bis dahin nicht genutzte Wiederbepflanzungsrechte gehen in die regionale Reserve von Pflanzrechten ohne Gewährung eines Entgelts ein.

(3) Die Gewährung von Pflanzrechten aus der regionalen Reserve setzt einen schriftlichen Antrag bis zum 31. Oktober eines Jahres (Ausschlussfrist) voraus. Dem Antrag ist eine genaue Flächenangabe über den Umfang der aufzurebenden Fläche, ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit gekennzeichneter Aufrebungsfläche und ein Vermarktungsnachweis nach § 5 Abs. 1 der Weinverordnung zu erbringen. Je Antrag werden in der Regel nicht mehr als 0,5 Hektar zugeteilt. Im Falle von Existenzgründungen können einmalig je Antrag bis zu 1,25 Hektar zugeteilt werden. Für die Gewährung von Pflanzrechten aus der Reserve wird kein auf das Pflanzrecht bezogenes Entgelt erhoben.

(4) Antragsberechtigt sind Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Nutzungsberechtigte, die einen Eigentums- oder mindestens zwölfjährigen Nutzungsrechtsnachweis für die beantragte Fläche erbringen können und die Voraussetzungen nach § 14 erfüllen.

(5) Nach Absatz 3 kann ein Pflanzrecht gewährt werden, wenn die zu bepflanzende Fläche die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 erfüllt und sonstige gesetzliche Gebote und Verbote nicht entgegenstehen.

(6) Bei der Gewährung eines Pflanzrechtes sind in erster Linie Anträge für Terrassen- und Steillagen in den jeweiligen bestimmten Anbaugebieten zu berücksichtigen. Übersteigt die Summe der beantragten Pflanzungsrechte den Umfang der in der Reserve vorhandenen Pflanzungsrechte, erhält jeder Antragsteller, der Pflanzrechte für Steil- und Terrassenanlagen beantragt, eine Rangziffer nach dem Losverfahren.

(7) Nutzt der Antragsteller oder die Antragstellerin die gewährten Pflanzrechte nicht in seinem eigenen Betrieb, gehen sie wieder in die regionale Reserve ein.

 

§ 6

Klassifizierung von Rebsorten

(zu § 8c des Weingesetzes, § 7a der Weinverordnung)

 

(1) Die Rebsorten gemäß Anlage 3 werden zur Herstellung von Wein für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut und des Landweingebietes Mitteldeutscher Landwein zugelassen. Die Rebsorten gemäß Anlage 4 werden zur Herstellung von Wein für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen und des Landweingebietes Sächsischer Landwein zugelassen.

(2) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft keine abweichenden Regelungen getroffen sind, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme einer Rebsorte in die Anlagen 3 und 4 auf der Grundlage der Anbaueignung sowie der analytischen und organoleptischen Eigenschaften von Wein, der aus der betreffenden Rebsorte hergestellt wurde. Für die in der jeweils gültigen Beschreibenden Sortenliste Reben des Bundessortenamtes2 genannten Rebsorten gelten die Nachweise als erbracht.

(3) Vor Zulassung weiterer Rebsorten sind die Weinbauverbände zu hören.

(4) Versuche zur Prüfung der Voraussetzungen für die Festlegung der zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt werden. Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein Anbauvertrag zwischen der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit der Züchterin oder dem Züchter abgeschlossen wird und eine Vergleichssorte angebaut wird. Die Vergleichssorte kann auf einem Standort angebaut werden, der dem Standort der Versuchsanlage entspricht. Ist keine Züchterin oder kein Züchter in die Sortenliste nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1937), in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen, kann auf den Anbauvertrag verzichtet werden.

(5) Die Anzahl der Rebstöcke einer Prüfsorte darf 1 000 je Versuchsanlage nicht übersteigen. Die Gesamtzahl der Versuchsflächen darf 1 v. H. der bestockten Rebfläche des Landes Sachsen-Anhalt nicht übersteigen.

(6) Der Versuchszeitraum soll zehn Jahre betragen und kann einmal bis zu zehn Jahre verlängert werden.

 

§ 7

Mengenregulierung

(zu § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 4 bis 6, Satz 2, Abs. 4 und 5 des Weingesetzes)

 

(1).Der Hektarertrag für Wein wird für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut und für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des Landweingebietes Mitteldeutscher Landwein auf 90 Hektoliter

sowie für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen und den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des Landweingebietes Sächsischer Landwein auf 80 Hektoliter festgesetzt.

(2) Bereits mit Beginn des Weinwirtschaftsjahres dürfen gelagerte Übermengen unter Anrechnung auf den Gesamthektarertrag dieses Weinwirtschaftsjahres an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.

(3) Bei Winzergenossenschaften und Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform gelten alle Rebflächen von Weinbaubetrieben, die innerhalb eines Bereiches belegen sind und die ihre Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 des Weingesetzes.

(4) Erzeugerzusammenschlüsse nach Absatz 3 dürfen abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Übermengen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes zur jährlichen Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben.

(5) Die Abgabe von Übermengen gemäß Absatz 4 ist nur an Mitglieder zulässig, die in dem Erntejahr ihre gesamte Ernte in Form von Trauben oder Traubenmost abgeliefert haben. Dabei ist die Abgabe von Übermengen bei der Ernte- und Erzeugungsmeldung kenntlich zu machen. Über die Abgabe ist ein Nachweis zu führen, aus dem ersichtlich ist, an welches Mitglied des Erzeugerzusammenschlusses welche Mengen Wein zur Selbstversorgung abgegeben wurden. Der Nachweis ist drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Abweichend von § 11 Abs. 1 des Weingesetzes darf anstelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden, sofern die zu destillierende Menge Wein im Weinbaubetrieb 1 000 Liter nicht übersteigt. Der Nachweis wird der zuständigen Behörde durch Zuleitung des Begleitpapiers und einer Empfangsbestätigung des Betreibers der Abwasseranlage erbracht.

 

§ 8

Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A.

(zu § 17 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 6 des Weingesetzes)

 

(1) Die Bewässerung von Rebflächen und die Beregnung zum Frostschutz sind zulässig, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. Vorschriften über sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse bleiben unberührt.

(2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A. sind

1. für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut: in Anlage 5.

2. für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen: in Anlage 6

(2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A. sind festgesetzt.

(3) Für die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A. werden für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut die in der Anlage 3 mit „x“ gekennzeichneten Rebsorten festgelegt.

Für die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A. werden für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen die in der Anlage 4 mit „x“ gekennzeichneten Rebsorten festgelegt.

(4) Für die Zuerkennung des Prädikates „Eisweinmuss das Erntegut von Hand gelesen worden sein.

 

§ 9

Landwein

(zu § 22 Abs. 3 des Weingesetzes)

(1).Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des Landweingebietes Mitteldeutscher Landwein auf 6,40% Vol. Alkohol (53° Öchsle)

und für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des Landweingebietes Sächsischer Landwein auf 5,90% Vol. Alkohol (50° Öchsle) festgesetzt.

(2) Für die Herstellung von Mitteldeutschem Landwein werden die in der Anlage 3 und für die Herstellung von Sächsischem Landwein die in der Anlage 4 genannten Rebsorten festgelegt.

(3) Für die jährliche Kontrolle der Produktspezifikationen der Landweine erfolgt eine stichprobenweise organoleptische Untersuchung durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde ist befugt zum Zwecke der jährlichen Kontrolle der Produktspezifikationen der Landweine die Angaben zu verwenden aus

1. der Erntemeldung nach Artikel 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2,

2. der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9 Abs. 1,

3. der Bestandsmeldung nach Artikel 11 und

4. den Begleitdokumenten nach Titel III

der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27. 5. 2009 S. 15; ABl. L 31 vom 3. 2. 2010, S. 20), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 173/2011 vom 23. Februar 2011 (ABl. L 49 vom 24. 2. 2011, S. 16), in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Abfüllung von Landweinen in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Werktagen unter Vorlage eines Untersuchungsbefundes mit den in Anlage 10 der Weinverordnung genannten Angaben anzuzeigen.

 

§ 10

Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle

(zu § 23 Abs. 4 und 5 des Weingesetzes)

 

(1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Weinbergsrolle eingerichtet und geführt.

(2) Die Weinbergsrolle besteht aus

1. einem Verzeichnis der Namen von Lagen und Bereichen,

2. Auszügen aus der Liegenschaftskarte, in die die Lagen mit ihren Grenzen eingetragen sind und dem Liegenschaftsbuch,

3. Karteiblättern, die über jede Lage und jeden Bereich näheren Aufschluss geben, bei Großlagen auch darüber, welche Einzellagen sie umfassen.

(3) Die zuständige Behörde bildet Bereiche und Großlagen und trägt deren Namen in die Weinbergsrolle ein.

(4) Einzellagen können auf Antrag durch die zuständige Behörde nach Anhörung des Sachverständigenausschusses nach § 11 eingetragen, geändert oder gelöscht werden.

(5) Antragsberechtigt sind

1. Eigentümer oder Eigentümerinnen und sonstige zur Nutzung von Rebflächen Berechtigte für ihre Rebflächen,

2. Erzeugerzusammenschlüsse für die Rebflächen ihrer Mitglieder.

(6) Die Anträge müssen enthalten

1. Angaben über die Größe und Abgrenzung der Einzellage durch Einzeichnung in Auszügen aus der Liegenschaftskarte, aus denen die Flurstücke mit den Flurstücksnummern ersichtlich sind,

2. den einzutragenden Namen und Angaben darüber, ob es sich um einen herkömmlichen Namen oder um die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Lagebezeichnung handelt oder ob er sich an den Namen oder an die Lagenbezeichnung anlehnt,

3. Angaben über die Gleichwertigkeit und die gleichwertige Geschmacksrichtung der aus den Erträgen der Einzellage üblicherweise hergestellten Weine unter Berücksichtigung von Gelände- und Bodenbeschaffenheit sowie der Rebsorten,

4.

für Einzellagen unter fünf Hektar eine Begründung dafür, dass die Bildung einer größeren Einzellage wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder wegen der Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen Weine nicht möglich ist.

(7) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde trägt auf Antrag der zuständigen Behörde nachrichtlich einen Hinweis bei den Flurstücken im Liegenschaftskataster ein, die in der Weinbergsrolle erfasst worden sind.

(8) Für Stellungnahmen nach § 22c Abs. 3 des Weingesetzes hinsichtlich einer in der Weinbergsrolle geführten Lage oder eines Bereiches ist durch die zuständige Behörde der Sachverständigenausschuss nach § 11 zu hören.

§ 11

Sachverständigenausschuss

(§ 23 Abs. 4 und 5 des Weingesetzes,
§ 6 Abs. 1 der Weinverordnung)

(1) Die zuständige Behörde bildet einen Sachverständigenausschuss. Sie beruft auf die Dauer von fünf Jahren je eine Person

1. der zuständigen Behörde als vorsitzendes Mitglied,

2. des Landesamtes für Verbraucherschutz,

3. des Deutschen Wetterdienstes,

4. auf Vorschlag der Weinbauverbände,

5. aus einem Landkreis, die die Interessen des jeweils betroffenen Landkreises vertritt als Mitglied.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.

Die Mitglieder können aus wichtigem Grund durch die zuständige Behörde abberufen werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Sachverständigenausschuss ist zu hören:

1. vor der Eintragung, Änderung oder Löschung von Einzellagen,

2. vor der Abgabe einer Stellungnahme nach § 22c Abs. 3 des Weingesetzes,

3. vor der Entscheidung über die Eignung von Grundstücken für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. und Landwein.

(3) Die Geschäftsführung obliegt der zuständigen Behörde.

 

§ 12

Anerkannte Erzeuger
nach der Verordnung (EG) Nr. 607/2009

(zu § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)

 

(1) Als anerkannte Erzeuger im Sinne von Artikel 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24. 7. 2009, S. 60; ABl. L 261 vom 5. 10. 2010, S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 670/2011 vom 12. Juli 2011 (ABl. L 183 vom 13. 7. 2011, S. 6), in der jeweils geltenden Fassung gelten Betriebe, denen eine Betriebsnummer nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Weinverordnung zugeteilt wurde.

(2) Die zuständige Behörde ist befugt, zum Zwecke der Durchführung des Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahrens für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Artikel 118z Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die in § 9 Abs. 3 genannten Meldungen und Dokumente zu verwenden.

(3) Die Abfüllung von Weinen mit Jahrgangs- oder Rebsortenangaben in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Werktagen unter Vorlage eines Untersuchungsbefundes mit den in Anlage 10 der Weinverordnung genannten Angaben anzuzeigen.

 

§ 13

Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds

(zu § 44 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes)

 

(1) Die Abgabe nach § 43 Nr. 1 des Weingesetzes wird durch die zuständige Behörde erhoben. Sie entsteht am 1. Januar eines jeden Jahres.

(2) Die Abgabe wird jährlich erhoben und ist am 30. Juni eines jeden Jahres fällig.

(3) Die zuständige Behörde setzt auf der Grundlage der Daten der Weinbaukartei die Höhe der Abgabe fest und teilt diese der oder dem Abgabepflichtigen mit. Zur abgabepflichtigen Fläche gehören alle bestockten und vorübergehend nicht bestockten Flächen der Abgabepflichtigen.

(4) Die Abgabepflichtigen sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet.

(5) Auf die Beitreibung der Abgabe finden im Übrigen die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Anwendung.

 

§ 14

Einlagerung und kellerwirtschaftliche Behandlung

(zu § 5 Abs. 1 Satz 4 der Weinverordnung)

 

(1) Bei Selbstvermarktung ist die Einlagerungsmöglichkeit des eineinhalbfachen des zulässigen Hektarertrages als Tank-, Fass- oder Flaschenlager nachzuweisen.

(2) Als Nachweis der fachgerechten kellerwirtschaftlichen Behandlung gilt

1. ein abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Weinbau und Önologie sowie Getränketechnologie,

2. ein Abschluss als staatlich geprüfter Wirtschafter oder staatlich geprüfte Wirtschafterin, sowie staatlich geprüfter Wirtschafter für Weinbau und Önologie oder staatlich geprüfte Wirtschafterin für Weinbau und Önologie,

3. eine abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Winzer oder Winzerin sowie Weinküfer oder Weinküferin mit jeweils mindestens einjähriger Praxis oder

4. ohne abgeschlossene Ausbildung eine mindestens vierjährige Praxis im Weinbau und in der Kellerwirtschaft.

Der Nachweis der fachgerechten kellerwirtschaftlichen Behandlung kann auch durch entsprechende Weiterbildungen erbracht werden.

 

§ 15

Vorschriften über die Berechnung der Ertragsrebfläche während Flurbereinigungsverfahren

(zu § 10 Abs. 3 der Weinverordnung)

 

Die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt sind oder bestockt werden dürfen und im Zusammenhang mit einem Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835), in der jeweils geltenden Fassung, und Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174), in der jeweils geltenden Fassung, planmäßig wieder aufgebaut werden, gelten während der Dauer des Verfahrens, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur Herstellung der wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebflächen im Sinne des § 2 Nr. 7 des Weingesetzes.

 

§ 16

Herstellung von Wein mit den Bezeichnungen
„Classic“ und „Selection“

(zu § 32c Abs. 3 der Weinverordnung)

 

(1) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Classic“ nach Maßgabe des § 32a der Weinverordnung dürfen nur

1. im zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut die Rebsorten:

Weißer Burgunder, Kerner, Müller-Thurgau, Blauer Portugieser, Weißer Riesling, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder, Traminer,

2. im zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen die Rebsorten:

Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Spätburgunder, Traminer,

verwendet werden.

(2) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Selection“ nach Maßgabe des § 32b der Weinverordnung dürfen nur

1. im zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut die Rebsorten:

Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder,

2. im zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen die Rebsorten:

Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Spätburgunder, Traminer.

 

§ 17

Geografische Angaben

(zu § 39 Abs. 2 der Weinverordnung)

 

Erstreckt sich eine Lage über das Gebiet mehrerer Gemeinden, dürfen nur die in der Anlage 7 aufgeführten Gemeinde- und Ortsteilnamen verwendet werden.

§ 18

Vereinfachte Buchführung

(zu § 11 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt entsprechend auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.

§ 19

Moderne Buchführung

(zu § 12 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

(1).Die Anwenderin oder der Anwender von Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung das Verfahren bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Personen hat die Anwenderin oder der Anwender die Prüfung des von ihr oder ihm angewendeten Buchführungsverfahrens an Ort und Stelle zu ermöglichen.

Sie oder er hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Behörde der Anwenderin oder dem Anwender die Anwendung eines bestimmten Buchführungsverfahrens untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.

(2) Werden die Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren geändert, so kann die Anwenderin oder der Anwender dieser Buchführungsverfahren die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Bücher und Formulare bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden, wenn sie oder er die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt.

 

§ 20

Automatisierte Analysenbuchführung

(zu § 13 Abs. 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

(1) Die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung umfasst die in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung vorgeschriebenen Angaben in entsprechender Weise.

(2) Die verwendeten Systeme müssen über passwortkontrollierte Zugangsberechtigungen, mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktion zur Protokollierung von Datenänderungen (Audit-Trail-Funktionen) für alle Dateneinträge verfügen. Die Endvalidierung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wein-Überwachungsverordnung.

(3) Die Datensicherung zur Gewährleistung einer fünfjährigen direkten Zugriffsmöglichkeit, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist, erfolgt so, dass Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zugriffsmöglichkeit gegeben sind.

(4) Eine Analysenbuchhaltung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung wird auf Antrag der Anwenderin oder des Anwenders von der zuständigen Behörde genehmigt, wenn das Buchführungsverfahren die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, und die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt.

 

§ 21

Herbstbuch

(zu § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 8 zu führen, sofern keine andere Art der Buchführung angewendet wird.

§ 22

Begleitpapierkopie

(zu § 23 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

Ist für die Beförderung

1. von nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefülltem Wein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Sekt b. A. oder nicht abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus in Sachsen-Anhalt geernteten Weintrauben gewonnen worden ist, oder

2. von in Sachsen-Anhalt geernteten Weintrauben ein Begleitpapier gemäß der §§ 18 bis 22 der Wein-Überwachungsverordnung auszustellen, so hat die oder der zur Ausstellung Verpflichtete unverzüglich eine Kopie des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

§ 23

Meldungen

(zu § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und 3 und § 31 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

(1) Vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen und Neuanpflanzungen von Rebflächen sind der zuständigen Behörde bis zu dem auf die Aufgabe, Rodung, Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung folgenden 31. Mai zu melden. Die Betriebe sind verpflichtet, jährlich die Flächenveränderungen aufgrund von Eigentumsübertragungen, neuen Pachtverhältnissen und sonstigen Nutzungsfestlegungen anzuzeigen.

(2) Die Meldung der Rebflächen des Betriebes, der Ertragsrebfläche, der Erntemengen, nach Rebsorten und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung der Weine, Landweine, Qualitätsweine und Prädikatswein und der Bestand an Erzeugnissen ist der zuständigen Behörde zu den vorgegebenen Terminen auf den von dieser ausgegebenen Vordrucken zu erstatten.

(3) Weinbaubetriebe im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes, bei denen die zuständige Behörde an Hand der Rebflächenangaben in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei und der Mengenangaben in der Ernte- und Erzeugungsmeldung Übermengen ermittelt und dies den Betroffenen mitgeteilt hat, haben jeweils zum 10. August der vorgenannten Behörde auf den von dieser ausgegebenen Vordrucken eine Meldung über die jeweils bis zum 31. Juli verwendete und verwertete Übermenge zu erstatten.

(4) Die Weinerzeuger melden der zuständigen Behörde

1. den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Anhang XVa Abschn. D Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

2. die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24. 7. 2009, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 53/2011 vom 22. Januar 2011 (ABl. L 19 vom 22. 1. 2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens zwei Tage vor Beginn der Maßnahme,

3. die Säuerung oder Entsäuerung nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 spätestens am zweiten Tag nach Durchführung der in einem Wirtschaftsjahr durchgeführten ersten Maßnahme für alle auf das betreffende Wirtschaftsjahr entfallenden Maßnahmen und

4. die Süßung nach Anhang I D Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Vornahme der Arbeiten der Süßung.

(5) Es wird zugelassen, dass

1. die Meldung nach Absatz 4 Nr. 2 durch eine für den Zeitraum vom Beginn des Weinjahres bis zum folgenden 15. März,

2. die Meldung nach Absatz 4 Nr. 4 durch eine für den Zeitraum des gesamten Weinjahres geltende vorherige Meldung

erstattet wird.

(6) Die Meldungen nach Absatz 4 Nrn. 1 und 3 sowie nach Absatz 5 sind jährlich zum 1. September der zuständigen Behörde auf den von dieser vorgegebenen Vordrucken zu erstatten.

(7) Die in Artikel 43 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse und Stoffe sowie die önologischen Verfahren nach Absatz 4 Nrn. 2 bis 4 sind in den Ein- und Ausgangsbüchern nachzuweisen. Soweit ein Begleitdokument nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 auszustellen ist, muss dieses einen Hinweis auf die önologischen Verfahren nach Absatz 4 Nrn. 2 bis 4 enthalten.

 

§ 24

Zuständige Behörde

 

Zuständige Behörde ist

1. das Landesverwaltungsamt hinsichtlich der § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 4,

2. das Landesamt für Verbraucherschutz hinsichtlich der § 12 Abs. 2, 3, §§ 22 und 23 Abs. 4 und 6,

3. das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd im Übrigen.

 

§ 25

Bußgeldvorschriften

(zu § 50 des Weingesetzes)

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 3 Abs. 1 auf anderen als den dort genannten Flächen oder entgegen § 3 Abs. 2 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde eine Wiederbepflanzung vornimmt,

2. § 3 Abs. 4 die Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung nicht vornimmt,

3. § 7 Abs. 5 Übermengen abgibt oder die Nachweise der Abgabe nicht oder nicht vollständig führt, nicht vorlegt oder nicht aufbewahrt,

4. § 23 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 die Meldungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erstattet.

 

§ 26

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. Verordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 25. September 2001 (GVBl. LSA S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2009 (GVBl. LSA S. 326),

2. Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 7. Juli 2008 (GVBl. LSA S. 275).

 

Magdeburg, den 13. Dezember 2011.

 

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1, 3 und 5)

 

Abgrenzung des zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teils des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut und des Landweingebietes Mitteldeutscher Landwein:

 

Landkreis Burgenlandkreis:

Gemarkung und flur:

Bad Kösen: 2, 4, 6, 7, 10, 15, 18, 25;

Balgstädt: 1, 3, 4, 5;

Burgheßler: 21;

Burgscheidungen: 2;

Burgwerben: 2, 3;

Eulau: 1, 2, 5;

Freyburg (Unstrut): 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11;

Gleina: 1, 8;

Goseck: 6, 7;

Grana: 6, 7;

Hirschroda: 3, 4;

Karsdorf: 1, 3, 7, 8;

Kleinheringen: 1;

Kleinjena: 3, 4, 5, 8, 10, 14, 15, 17;

Laucha: 5, 11, 12, 13;

Markwerben: 1, 3;

Memleben: 11;

Mertendorf: 1, 3, 11;

Möllern: 10;

Müncheroda: 1, 3;

Naumburg: 10, 17, 21, 25, 26, 28, 37, 38;

Nebra: 4;

Nißmitz: 1, 2, 3;

Pödelist: 7, 8, 9;

Reinsdorf: 1, 2, 5;

Schieben: 1;

Schkortleben: 4, 6;

Schleberoda: 1, 4;

Schönburg: 4, 5, 6, 7, 11, 12, 13, 15;

Taugwitz: 7, 10;

Uichteritz: 11, 12;

Weischütz: 1, 2, 3;

Wennungen: 1;

Wethau: 1, 2;

Wetterzeube: 1;

Zeitz: 6, 22, 25, 28;

Zeuchfeld: 1;

Zscheiplitz: 1, 2, 3;

Landkreis Harz:

Gemarkung und flur:

Quedlinburg: 38;

Westerhausen: 5;

Landkreis Mansfeld-Südharz:

Gemarkung und flur:

Beyernaumburg: 5;

Lüttchendorf: 6, 7, 8;

Neehausen: 6;

Seeburg: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9;

Unterrißdorf: 2, 3, 4, 5, 6;

Landkreis Saalekreis:

Gemarkung und flur:

Branderoda: 1, 2;

Grockstädt: 2, 4;

Gröst: 1, 2, 7;

Höhnstedt: 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12;

Klobikau: 2;

Langenbogen: 1, 3;

Querfurt: 8, 10;

Stedten: 3;

Steigra: 3, 5, 6, 7, 9;

Vitzenburg: 7;

Zappendorf: 1, 2, 5;

Landkreis Salzlandkreis:

Gemarkung und flur:

Gröna: 2;

Könnern: 13.

 

Anlage 2

(zu § 1 Abs. 2 und 4)

Abgrenzung des zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teils des bestimmten Anbaugebietes Sachsen und des Landweingebietes Sächsischer Landwein:

 

Landkreis Wittenberg:

Gemarkung und flur:

Jessen: 3, 4, 6;

Kleindröben: 1, 8;

Schweinitz: 2.

 

Anlage 3

(zu § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 3)

 

Rebsorten, die zur Erzeugung von Wein, Mitteldeutschem Landwein und Qualitätswein im bestimmten Anbaugebiet Saale-Unstrut zugelassen sind:

 

Acolon S x, André Sx, Auxerrois Wx, Bacchus Wx, Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Pinot Bianco) Wx, Cabernet Blanc Wx, Cabernet Cortis Sx, Cabernet Dorio Sx, Cabernet Dorsa Sx, Cabernet Jura Sx, Cabernet Mitos Sx, Cabertin Sx, Chardonnay Wx, Domina Sx, Dornfelder Sx, Dunkelfelder Sx, Ehrefelser W, Roter Elbling (Elbling) Rsx, Weißer Elbling (Elbling) Wx, Faberrebe (Faber) Wx, Blauer Frühburgunder (Frühburgunder) Sx, Roter gutedel (Gutedel) Rsx, Weißer Gutedel (Gutedel) Wx, Helios Wx, Hölder Wx, Huxelrebe Wx, Irsay Oliver W, Johanniter Wx, Kerner Wx, Kernling Rsx, Blauer Limberger (Lemberger, Blaufränkisch) Sx, Merlot Sx, Merzling Wx, Morio Muskat Wx, Muskat Ottonel Wx, Müllerrebe (Schwarzriesling, Pinot Meunier) Sx, Müller-Thurgau (Rivaner) Wx, Muscaris Wx, Gelber Muskateller (Muskateller) Wx, Roter Muskateller Rx, Ortega Wx, Phoenix (Phönix) Wx, Pinotin Sx, Blauer Portugieser (Portugieser) Sx, Regent Sx, Rieslaner Ws, Roter Riesling Rx, Weißer Riesling (Riesling) Wx, Rondo Sx, Ruländer (Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot Gris, Pinot Grigio) Wx, Saint Laurent (Sankt Laurent, St.Laurent) Sx, Saphira Wx, Sauvignon Blanc Wx, Scheurebe Wx, Schönburger Rsx, Blauer Silvaner (Silvaner) Sx, Grüner Silvaner (Silvaner, Sylvaner) Wx, Solaris Wx, Blauer Spätburgunder (Spätburgunder, Pinot noir, Pinot nero) Sx, Roter Traminer (Traminer, Gewürztraminer) Rsx, Blauer Trollinger (Trollinger) sx, Grüner Veltliner (Veltliner) Wx, Villaris Wx, Blauer Zweigelt (Zweigelt) Sx.

W = weiß, S = Schwarz, Rs = Rosé, R = Rot;

(x) Eignung für die Herstellung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete

 

Anlage 4

(zu § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 3)

 

Rebsorten, die zur Erzeugung von Wein, Sächsischem Landwein und Qualitätswein im bestimmten Anbaugebiet Sachsen zugelassen sind:

Acolon S x, Albalonga Wx, André Sx, Arnsburger Wx, Auxerrois Wx, Bacchus Wx, Blauburger Sx, Bronner Wx, Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Pinot Bianco) Wx, Cabernet Dorio Sx, Cabernet Dorsa Sx, Cabernet Franc Sx, Cabernet Mitos Sx, Cabernet Saubignon Sx, Chardonnay Wx, Dakapo Sx, Deckrot Sx, Domina Sx, Dornfelder Sx, Dunkelfelder Sx, Ehrenbreitsteiner Wx, Ehrefelser W, Roter Elbling (Elbling) Rsx, Weißer Elbling (Elbling) Wx, Faberrebe (Faber) Wx, Findling Wx, Freisamer Wx, Blauer Frühburgunder (Frühburgunder) Sx, Goldriesling Wx, Roter Gutedel (Gutedel) Rsx, Weißer Gutedel (Gutedel) Wx, Hegei Sx,  Helfensteiner Sx, Helios Wx, Heroldrebe Sx, Hibernal Wx, Hölder Wx, Huxelrebe Wx, Johanniter Wx, Juwel Wx, Kanzler Ws, Kerner Wx, Kernling Rsx, Blauer Limberger (Lemberger, Blaufränkisch) Sx, Früher roter Malvasier ( Malvasier) Sx, Mariensteiner Wx, Merzling Wx, Morio Muskat Wx, Müllerrebe (Schwarzriesling, Pinot Meunier) Sx, Müller-Thurgau (Rivaner) Wx, Gelber Muskateller (Muskateller) Wx, Muskat Ottonel Wx, Roter Muskateller Rx, Nobling Wx, Optima Wx, Orion Wx, Ortega Wx, Osteiner Wx, Palas Sx, Perle Rsx, Perle von Zala wx, Phoenix (Phönix) Wx, Blauer Portugieser (Portugieser) Sx, Prinzipal Wx, Regent Sx, Regner Wx, Reichensteiner Wx, Rieslaner Ws, Weißer Riesling (Riesling) Wx, Rondo Sx, Rotberger Sx, Ruländer (Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot Gris, Pinot Grigio) Wx, Saint Laurent (Sankt Laurent, St.Laurent) Sx, Saphira Wx, Sauvignon Blanc Wx, Scheurebe Wx, Schönburger Rsx, Siegerrebe Rsx, Silcher Wx, Blauer Silvaner (Silvaner) Sx, Grüner Silvaner (Silvaner, Sylvaner) Wx, Sirius Wx, Solaris Wx, Blauer Spätburgunder (Spätburgunder, Pinot noir, Pinot nero) Sx, Staufer Wx,  Tauberschwarz Sx, Roter Traminer (Traminer, Gewürztraminer) Rsx, Blauer Trollinger (Trollinger) sx, Grüner Veltliner (Veltliner) Wx, Würzer Wx, Blauer Zweigelt (Zweigelt) Sx.

W = weiß, S = Schwarz, Rs = Rosé, R = Rot;

(x) Eignung für die Herstellung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete

 

Anlage 5

(zu § 8 Abs. 2 Nr. 1)

Natürliche Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein und Sekt b. A. für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut:

 

Sekt: 6,70% vol., 55° Öchsle;

Qualitätswein:

Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Rülander, Blauer Spätburgunder: 7,50% vol., 60° Öchsle;

Sonstige Rebsorten: 6,70% vol., 55° Öchsle;

Prädikatswein:

Kabinett: 9,80% vol., 75° Öchsle;

Spätlese: 11,40% vol., 85° Öchsle;

Auslese: 13,00% vol., 95° Öchsle;

Beerenauslese: 16,90% vol., 120° Öchsle;

Trockenbeerenauslese: 21,50% vol., 150° Öchsle;

Eiswein: 16,90% vol., 120° Öchsle;

 

Anlage 6

(zu § 8 Abs. 2 Nr. 2)

 

Natürliche Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein und Prädikatswein für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen:

 

Sekt: 6,70% vol., 55° Öchsle;

Qualitätswein:

Weißwein:

Weißer Burgunder, Rülander, Traminer: 8,30% vol., 65° Öchsle;

übrige Sorten und Weine ohne Sortenangabe: 7,50% vol., 60° Öchsle;

Rotwein:

Portugieser, Dornfelder und Weine ohne Sortenangabe: 7,50% vol., 60° Öchsle;

übrige Sorten: 8,30% vol., 65° Öchsle;

Prädikatswein:

Kabinett:

Weißwein:

Weißer Burgunder, Rülander, Traminer: 10,30% vol., 78° Öchsle;

übrige Sorten und Weine ohne Sortenangabe: 9,50% vol., 73° Öchsle;

Rotwein:

Portugieser, Dornfelder und Weine ohne Sortenangabe: 9,50% vol., 73° Öchsle;

übrige Sorten: 10,30% vol., 78° Öchsle;

Spätlese:

Weißwein:

Weißer Burgunder, Rülander, Traminer: 11,40% vol., 85° Öchsle;

übrige Sorten und Weine ohne Sortenangabe: 10,60% vol., 80° Öchsle;

Rotwein:

Portugieser, Dornfelder und Weine ohne Sortenangabe: 10,60% vol., 80° Öchsle;

übrige Sorten: 11,40% vol., 85° Öchsle;

Auslese:

Weißwein:

Weißer Burgunder, Rülander, Traminer: 12,20% vol., 90° Öchsle;

übrige Sorten und Weine ohne Sortenangabe: 11,90% vol., 88° Öchsle;

Rotwein:

Portugieser, Dornfelder und Weine ohne Sortenangabe: 11,90% vol., 88° Öchsle;

übrige Sorten: 12,20% vol., 90° Öchsle;

Beerenauslese: 15,30% vol., 110° Öchsle;

Trockenbeerenauslese: 21,50% vol., 150° Öchsle;

Eiswein: 15,30% vol., 110° Öchsle;

 

Anlage 7

(zu § 17)

Verzeichnis der zulässigen Gemeinde- oder Ortsteilnamen für Groß- und Einzellagen:

 

1.Anbaugebiet Saale-Unstrut:

Lagen/Gemeinde- oder Ortsteilnamen:

GL. Kelterberg: Höhnstedt;

EL. Himmelshöhe: Seeburg;

EL. Kreisberg: Höhnstedt;

EL. Steineck: Höhnstedt;

GL. Schweigenberg: Freyburg (Unstrut);

EL. Hahnenberge: Steigra;

EL. Hohe Gräte: Karsdorf;

EL. Rappental: Dorndorf;

EL. Mühlberg: Freyburg (Unstrut);

GL. Blütengrund: Großjena;

EL. Sonneck: Naumburg;

EL. Herzogsberg: Burgwerben;

GL. Göttersitz: Naumburg;

EL. Schöne Aussicht: Bad Kösen;

GL. keine Großlage:

EL Königstein: Westerhausen.

 

2. Anbaugebiet Sachsen

Lagen/Gemeinde- oder Ortsteilnamen:

Bereich Elstertal:

GL. keine Großlage:

EL. Gorrenberg: Jessen.

 

GL. = großlage

EL. = Einzellage

<!--EndFragment--> e-h� gqt �p�� so-layout-grid-align:none;text-autospace:none'>10.2.2 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

 

Gemäß der Verwaltungsvereinbarung auf dem Gebiet Weinrechts zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen vom 15.03.2000 (ThürStAnz Nr.15/2000 S.873) in der aktuell geltenden Fassung ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd zuständig für die Meldungen zu Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsstufen der Weinbaubetriebe.

Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarertrages geprüft.

 

10.2.3 Kontrolle der Produktspezifikation

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch die genannten Landkreise im Benehmen mit dem Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger im zu Thüringen gehörenden Teil des Anbaugebietes Saale – Unstrut ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

Land Brandenburg

10.1 Namen und Anschriften

Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Henning-von-Tresckow-Str. 2-8

14467 Potsdam

Telefon: 0331/866-8079, Telefax: 0331/866-8368

e-Mail: mil.poststelle@mil.brandenburg.de

 

Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Heinrich-Mann-Allee 103

14473 Potsdam

Telefon: 0331/866-7128, Telefax: 0331/866-7070

e-Mail: post@mugv.brandenburg.de

 

Landkreis Potsdam-Mittelmark

Fachdienst Lebensmittelüberwachung

Potsdamer Straße 18

14776 Brandenburg

Telefon: 03381/533-271, Telefax: 03381/533-269

e-Mail: fb3@potsdam-mittelmark.de

 

10.2 Aufgaben

10.2.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen, Vergabe von Pflanzrechten

Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und für die Vergabe von Pflanzrechten.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen sowie Rebflächen unter Verwendung von Pflanzrechten, deren Ernte zu Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein oder Sekt b. A. verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort geprüft.

 

10.2.2 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsstufen.

Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarertrages geprüft.

 

10.2.3 Qualitätsweinprüfung

Die Qualitätsweinprüfung erfolgt entsprechend Nr. 10.2.3 des Landes Sachsen-Anhalt.

 

10.2.4 Kontrolle der Produktspezifikation

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch die genannten Landkreise durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger im zu Brandenburg gehörenden Teil des Anbaugebietes Saale – Unstrut ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

Das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz führt die Fachaufsicht über die Kontrolle der Produktspezifikation durch den Landkreis durch.

 

Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung

gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009

 

Einzutragender Name

 

Urspungsbezeichnung „Saale – Unstrut

 

Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit Anordnung des Reichsnährstandes für Wein (Bekanntmachung des HVGartenWi. vom 7. Januar 1936 betr. Kennzeichnung von Wein (RNVBl. S. 17)).

 

Kategorien der Weinerzeugnisse

 

Wein

Qualitätsschaumwein

 

Perlwein

Verordnung

zur Durchführung des Weinrechts und zur Änderung der Thüringer Verordnung

zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts

 

Erster Abschnitt

Durchführung weinrechtlicher Vorschriften

 

§ 1

Abgrenzung des bestimmten Anbaugebiets und des
Landweingebiets

(zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes)

 

(1) Der zu Thüringen gehörende Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen, die zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind, in den Gemarkungen der in Anlage 1 genannten Städte und Gemeinden.

(2) Der zu Thüringen gehörende Teil des Landweingebiets Mitteldeutscher Landwein umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen, die zur Erzeugung von Landwein geeignet sind, in den Gemarkungen der in Anlage 1 genannten Städte und Gemeinden.

(3) Die topografischen Karten im Maßstab 1:10 000 zur Anlage 1, in denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Flächen zeichnerisch eingetragen sind, sind im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd in Weißenfels zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

 

§ 2

Stützungsprogramm

(zu § 3b Abs. 4 des Weingesetzes)

 

(1) Im Rahmen eines Stützungsprogramms können als Einzelmaßnahmen gefördert werden

1. die Ernteversicherung nach Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, L 26 vom 30.01.2009, S. 6, L 230 vom 02.09.2009, S. 6, L 220 vom 21.08.2010, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung; hierbei können bis zu 50 v. H. der im Bewilligungszeitraum anfallenden Kosten der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämie einer Ernteversicherung gegen Frost oder/und Hagel bis zu einer versicherten Schadenshöhe von 30 000 Euro je Hektar Rebfläche erstattet werden; die Mindestantragsfläche je Unternehmen beträgt 2 ha und

2. Investitionen der Erzeuger nach Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für

a) die Errichtung oder Modernisierung von Verkaufs- und Präsentationseinrichtungen einschließlich mobiler Verkaufsstände sowie den Erwerb entsprechender Lieferfahrzeuge, die auch für die Belieferung der Gastronomie und ähnlichem eingesetzt werden können,

b) Investitionen in technische Anlagen und Geräte einschließlich Computersoftware im Bereich Logistik und Vermarktung,

c) die Förderung von Aufwendungen für Ingenieurleistungen sowie für die Beratung und Betreuung von Investitionen, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen bis zu einem Höchstsatz von insgesamt bis zu 12 v. H. des förderfähigen Investitionsvolumen für die unter den Buchstaben a und b genannten Projekte, soweit sie in Verbindung mit diesen Investitionen stehen,

d) Investitionen im Bereich der Kellertechnik, insbesondere Einrichtungen zur Temperatursteuerung bei Weinausbau und -lagerung sowie

e) die Anschaffung von Holzfässern für die Weinerzeugung und -lagerung; hierbei darf es sich nicht um Ersatzinvestitionen handeln und die Fässer sind mindestens fünf Jahre zu nutzen.

Das nach Satz 1 Nr. 2 förderfähige Mindestinvestitionsvolumen je Unternehmen beträgt 10 000 Euro bei einem Fördersatz von bis zu 50 v. H.

(2) Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, deren Betriebssitz sich in Thüringen befindet und deren Flächen in der Weinbaukartei erfasst sind.

(3) Anträge auf Förderung nach Absatz 1 sind bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dabei erstreckt sich der Antragszeitraum für die zunächst zugewiesenen EU-Mittel vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Oktober 2012. Anträge für ggf. aus der nationalen Umverteilung resultierende Restmittel können vom 1. Juni 2013 bis zum 15. Juni 2013 gestellt werden.

 

§ 3

Wiederbepflanzung

(zu § 6 Abs. 5 des Weingesetzes)

 

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von einer gerodeten Fläche auf eine andere Fläche desselben Betriebs oder eines anderen Betriebs genehmigen, wenn

1. die andere Fläche innerhalb der Abgrenzung des jeweiligen bestimmten Anbaugebiets oder des jeweiligen Landweingebiets liegt,

2. die andere Fläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen steht,

3. die andere Fläche die Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder die Erzeugung von Landwein nach § 4 der Weinverordnung erwarten lässt und die Voraussetzung des § 4 erfüllt,

4. die andere Fläche nicht frostgefährdet ist und

5. die Übertragung zu keinem Gesamtanstieg des Produktionspotentials im Sinne des Artikels 85i Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 führt.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag muss genaue Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechts enthalten. Im Fall der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von einer gerodeten Fläche auf die Fläche eines anderen Betriebs ist der Antrag vom Übernehmer des Wiederbepflanzungsrechts unter Beifügung der schriftlichen Zustimmung des Abgebers zu stellen. Die Angaben über die Flächen sind durch Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch neuesten Datums zu belegen.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Wiederbepflanzungsrechte an einen Betrieb gewähren, der sich zur Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben verpflichtet, wenn die zu bepflanzende Fläche die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt.

(4) Die Gewährung von Wiederbepflanzungsrechten nach Absatz 3 setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der genaue Angaben über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechts und die zugehörigen Flächen enthält. Der Antragsteller hat sich zudem schriftlich zu verpflichten, innerhalb von drei Jahren ab der Anpflanzung eine Rebfläche zu roden, die der Größe des gewährten Wiederbepflanzungsrechts entspricht. Die Angaben über die Flächen sind durch Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch neuesten Datums zu belegen.

 

§ 4

Hangneigung

(zu § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes)

 

(1) Zur Steigerung der Qualität der Weine dürfen in dem zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut Reben nur auf Flächen angepflanzt werden, die eine Hangneigung von mindestens 10 v. H. aufweisen.

(2) Bei Terrassenlagen ist die ursprüngliche Hangneigung maßgebend.

(3) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 kann bei Anpflanzungen abgesehen werden, die an zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen angrenzen und diese abrunden, ohne dass dies zu einer Ausweitung des Weinbaus in ebenen Lagen führt.

 

§ 5

Bewirtschaftung des Produktionspotenzials

(zu § 8a des Weingesetzes)

 

(1) Für die zu Thüringen gehörenden Teile des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut sowie des Landweingebiets Mitteldeutscher Landwein wird eine regionale Reserve von Pflanzungsrechten geschaffen. Die Verwaltung obliegt der zuständigen Behörde.

(2) Für ein im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteiltes Pflanzungsrecht bestimmt sich die Laufzeit durch die bei der Gewährung geltenden Frist für dessen Ausübung, längstens durch die Laufzeit der Anbauregelung nach Artikel 85f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Bis dahin nicht genutzte Wiederbepflanzungsrechte gehen in die regionale Reserve von Pflanzungsrechten ohne Gewährung eines Entgelts ein.

(3) Die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve setzt einen schriftlichen Antrag bis zum 30. April eines Jahres (Ausschlussfrist) voraus. Der Antrag hat eine genaue Flächenangabe über den Umfang der aufzurebenden Fläche zu enthalten und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit gekennzeichneter Aufrebungsfläche, der Vermarktungsnachweis nach § 5 der Weinverordnung sowie der Nachweis einer beruflichen Mindestqualifikation zum Winzer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 161) oder zum Weinküfer nach der Weinküfer-Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1656) jeweils in der jeweils geltenden Fassung sind beizufügen. Der Nachweis der beruflichen Mindestqualifikation erfolgt durch Vorlage einer Kopie des Abschlusszeugnisses des einschlägigen Ausbildungsberufs oder einer höherwertigen Qualifikation. Alternativ ist eine mindestens fünfjährige praktische Erfahrung in der Weinerzeugung nachzuweisen. Für die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der Reserve wird kein auf das Pflanzungsrecht bezogenes Entgelt erhoben.

(4) Antragsberechtigt sind Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte, die einen Eigentums- oder mindestens zwölfjährigen Nutzungsrechtsnachweis für die beantragte Fläche erbringen können und die Voraussetzungen des § 14 erfüllen.

(5) Nach Absatz 3 kann ein Pflanzungsrecht gewährt werden, wenn die zu bepflanzende Fläche die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 sowie des § 4 erfüllt und natur- oder umweltschutzrechtliche Gebote und Verbote nicht entgegenstehen.

(6) Bei der Gewährung eines Pflanzungsrechtes sind in erster Linie Anträge für Terrassen- und Steillagen zu berücksichtigen. Übersteigt die Summe der zur Verfügung stehenden Pflanzungsrechte den beantragten Bedarf, entscheidet die zuständige Behörde nach fachlichen Kriterien auf der Grundlage des Bewertungsschemas nach Anlage 2 über die Zuteilung; in diesen Fällen kann eine Kürzung der beantragten Rechte vorgenommen werden. Im Fall der Existenzgefährdung eines antragstellenden Haupterwerbsunternehmens, die durch eine nicht ausreichende Pflanzungsrechteausstattung verursacht wird, kann auf eine Kürzung verzichtet werden. Anträge unter einer Geringfügigkeitsschwelle von insgesamt 1 ha pro Antragsteller werden nicht gekürzt. Vergabevoraussetzung ist zudem eine zusammenhängende Mindestantragsfläche von 0,1 ha.

(7) Nutzt der Antragsteller die gewährten Pflanzungsrechte nicht in seinem eigenen Betrieb, gehen sie wieder in die regionale Reserve ein.

 

§ 6

Klassifizierung von Rebsorten

(zu § 8c des Weingesetzes, § 7a der Weinverordnung)

 

(1) Die in der Anlage 3 genannten Rebsorten werden zur Herstellung von Wein für den zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut und des Landweingebiets Mitteldeutscher Landwein zugelassen.

(2) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union keine abweichenden Regelungen getroffen sind, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme einer Rebsorte in die Anlage 3 auf der Grundlage der Anbaueignung sowie der analytischen und organoleptischen Eigenschaften von Wein, der aus der betreffenden Rebsorte hergestellt wurde. Für die in der jeweils gültigen Beschreibenden Sortenliste zum Sortenregister des Bundessortenamts genannten Rebsorten gelten die Nachweise als erbracht.

(3) Vor der Zulassung weiterer Rebsorten sind die Weinbauverbände zu hören.

(4) Versuche zur Prüfung der Voraussetzungen für die Festlegung der zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt werden. Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein Anbauvertrag zwischen dem Antragsteller und dem Züchter abgeschlossen und eine Vergleichssorte angebaut wird. Die Vergleichssorte kann auf einem Standort angebaut werden, der dem Standort der Versuchsanlage entspricht. Ist ein Züchter in die Sortenliste nach § 47 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung nicht eingetragen, kann auf den Anbauvertrag verzichtet werden.

(5) Die Anzahl der Rebstöcke einer Prüfsorte darf 1 000 je Versuchsanlage nicht übersteigen.

(6) Der Versuchszeitraum soll zehn Jahre betragen und kann einmal um bis zu zehn Jahre verlängert werden.

 

§ 7

Mengenregulierung

(zu § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 6 und Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 des Weingesetzes)

 

(1).Der Hektarertrag für Wein wird für den zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut und für den zu Thüringen gehörenden Teil des Landweingebiets Mitteldeutscher Landwein

auf 90 Hektoliter festgesetzt.

(2) Bereits mit Beginn eines Weinwirtschaftsjahrs dürfen gelagerte Übermengen unter Anrechnung auf den Gesamthektarertrag dieses Weinwirtschaftsjahrs an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.

(3) Bei Winzergenossenschaften und Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform gelten alle Rebflächen von Weinbaubetrieben, die innerhalb eines Bereichs belegen sind und die ihre Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 des Weingesetzes.

(4) Erzeugerzusammenschlüsse nach Absatz 3 dürfen abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Übermengen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes zur jährlichen Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben.

(5) Die Abgabe von Übermengen nach Absatz 4 ist nur an Mitglieder zulässig, die in dem Erntejahr ihre gesamte Ernte in Form von Trauben oder Traubenmost abgeliefert haben. Dabei ist die Abgabe von Übermengen bei der Ernte- und Erzeugungsmeldung kenntlich zu machen. Über die Abgabe ist ein Nachweis zu führen, aus dem ersichtlich ist, an welches Mitglied des Erzeugerzusammenschlusses welche Mengen Wein zur Selbstversorgung abgegeben wurden. Der Nachweis ist drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Abweichend von § 11 Abs. 1 des Weingesetzes darf anstelle der Destillation der Wein nach Genehmigung durch die zuständige Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden, sofern die zu destillierende Menge Wein im Weinbaubetrieb 1 000 Liter nicht übersteigt. Die Ausbringung geschieht unter Aufsicht der zuständigen Behörde.

 

§ 8

Qualitätswein b. A.

(zu § 17 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 6 des Weingesetzes)

 

(1) Die Bewässerung von Rebflächen und die Beregnung zum Frostschutz sind zulässig, wenn eine Beeinträchtigung der Umwelt durch diese Maßnahmen nicht zu befürchten ist. Vorschriften über sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse bleiben unberührt.

(2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Sekt bestimmter Anbaugebiete (Sekt b. A.), Qualitätswein b. A. und Prädikatswein sind für den zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut in Anlage 4 festgesetzt.

(3) Für die Herstellung von Qualitätswein b. A. werden für den zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut die in der Anlage 3 mit „x“ gekennzeichneten Rebsorten festgelegt.

(4) Für die Zuerkennung des Prädikats „Eiswein“ muss das Erntegut von Hand gelesen worden sein.

 

§ 9

Landwein

(zu § 22 Abs. 3 des Weingesetzes)

 

(1) Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird für den zu Thüringen gehörenden Teil des Landweingebiets Mitteldeutscher Landwein auf 6,40% Vol. vorhandenen Alkohol (53° Öchsle) festgesetzt.

(2) Für die Herstellung von Mitteldeutschem Landwein werden die in der Anlage 3 genannten Rebsorten festgelegt.

(3) Die jährliche Kontrolle der Produktspezifikationen der Landweine erfolgt stichprobenweise. Die zuständige Behörde veranlasst die organoleptische Untersuchung. Die zuständige Behörde ist befugt, zum Zwecke der jährlichen Kontrolle der Produktspezifikationen der Landweine die Angaben zu verwenden aus

1. der Erntemeldung nach Artikel 8,

2. der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9,

3. der Bestandsmeldung nach Artikel 11 und

4. den Begleitdokumenten nach Titel III

der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15, L 31 vom 3.2.2010, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Abfüllung von Landweinen in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Arbeitstagen unter Vorlage eines Untersuchungsbefunds mit den in Anlage 10 Nr. 5 Buchst. a bis d und f bis i der Weinverordnung genannten Angaben anzuzeigen.

 

§ 10

Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle

(zu § 23 Abs. 4 und 5 des Weingesetzes)

 

(1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Weinbergsrolle eingerichtet und geführt.

(2) Die Weinbergsrolle besteht aus

1. einem Verzeichnis der Namen von Lagen und Bereichen,

2. Auszügen aus der Liegenschaftskarte, in die die Lagen mit ihren Grenzen eingetragen sind, und dem Liegenschaftsbuch sowie

3. Karteiblättern, die über jede Lage und jeden Bereich näheren Aufschluss geben, bei Großlagen auch darüber, welche Einzellagen sie umfassen.

(3) Die zuständige Behörde legt Bereiche und Großlagen fest und trägt deren Namen in die Weinbergsrolle ein.

(4) Einzellagen können auf Antrag durch die zuständige Behörde nach Anhörung des Sachverständigenausschusses nach § 11 eingetragen, geändert oder gelöscht werden. Dazu findet zunächst eine Anhörung des Sachverständigenausschusses nach § 11 bei der Lehr- und Versuchsanstalt Gartenbau statt. Diese übermittelt das Ergebnis der Anhörung mit einer eigenen Stellungnahme an die zuständige Behörde.

(5) Antragsberechtigt sind:

1. Eigentümer und sonstige zur Nutzung von Rebflächen Berechtigte für ihre Rebflächen und

2. Erzeugerzusammenschlüsse für die Rebflächen ihrer Mitglieder.

(6) Die Anträge müssen enthalten:

1. Angaben über die Größe und Abgrenzung der Einzellage durch Einzeichnung in Auszügen aus der Liegenschaftskarte, aus denen die Flurstücke mit den Flurstücksnummern ersichtlich sind,

2. den einzutragenden Namen und Angaben darüber, ob es sich um einen herkömmlichen Namen oder um die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Lagebezeichnung handelt oder ob er sich an den Namen oder an die Lagenbezeichnung anlehnt,

3. Angaben über die Gleichwertigkeit und die gleichwertige Geschmacksrichtung der aus den Erträgen der Einzellage üblicherweise hergestellten Weine unter Berücksichtigung von Gelände- und Bodenbeschaffenheit sowie der Rebsorten und

4. für Einzellagen unter 5 ha eine Begründung dafür, dass die Bildung einer größeren Einzellage wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder wegen der Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen Weine nicht möglich ist.

(7) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde trägt auf Antrag der zuständigen Behörde einen Hinweis über die Erfassung in der Weinbergsrolle bei den Flurstücken im Liegenschaftskataster ein, die in der Weinbergsrolle erfasst worden sind.

(8) Für Stellungnahmen nach § 22c Abs. 3 des Weingesetzes hinsichtlich einer in der Weinbergsrolle geführten Lage oder eines Bereichs ist durch die zuständige Behörde der Sachverständigenausschuss nach § 11 zu hören.

 

§ 11

Sachverständigenausschuss

(§ 23 Abs. 4 und 5 des Weingesetzes, § 6 Abs. 1 der Weinverordnung)

 

(1) Die zuständige Behörde bildet einen Sachverständigenausschuss und beruft für die Dauer von fünf Jahren je eine Person

1. der zuständigen Behörde als vorsitzendes Mitglied,

2. der Landesanstalt für Landwirtschaft mit Fachkompetenz in Fragen der Agrarökologie und des landwirtschaftlichen Bodenschutzes,

3. aus einem Mitgliedsbetrieb des Weinbauverbands Saale-Unstrut e. V. mit Betriebssitz in Thüringen und

4. aus einem Mitgliedsbetrieb des Verbands Deutscher Prädikatsweingüter Sachsen-Saale-Unstrut e. V. mit Betriebssitz in Thüringen als Mitglied.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Die Mitglieder können aus wichtigem Grund durch die zuständige Behörde abberufen werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Sachverständigenausschuss ist zu hören vor der:

1. Eintragung, Änderung oder Löschung von Einzellagen nach § 10 Abs. 4,

2. Abgabe einer Stellungnahme nach § 22c Abs. 3 des Weingesetzes und

3. Entscheidung über die Eignung von Grundstücken für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. und Landwein.

(3) Die Geschäftsführung obliegt der zuständigen Behörde.

 

§ 12

Wein ohne geografische Angabe mit Jahrgangsangabe
und/oder Rebsortenangaben

(zu § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)

 

(1) Als anerkannte Erzeuger im Sinne des Artikels 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60, L 248 vom 22.9.2010, S. 67, L 261 vom 5.10.2010, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung gelten Betriebe, denen eine Betriebsnummer nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Weinverordnung zugeteilt wurde.

(2) Die zuständige Behörde ist befugt, zum Zwecke der Durchführung des Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahrens für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahrs nach Artikel 118z Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die in § 9 Abs. 3 Satz 4 genannten Meldungen und Dokumente zu verwenden.

(3) Die Abfüllung von Weinen mit Jahrgangs- oder Rebsortenangaben in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Arbeitstagen unter Vorlage eines Untersuchungsbefunds mit den in Anlage 10 Nr. 5 Buchst. a bis d und f bis i der Weinverordnung genannten Angaben anzuzeigen.

 

§ 13

Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds

(zu § 44 Abs. 1 des Weingesetzes)

 

(1) Die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes wird durch die zuständige Behörde erhoben. Sie entsteht am 1. Januar eines jeden Jahres.

(2) Die Abgabe wird jährlich erhoben und ist jeweils am 30. Juni eines jeden Jahres fällig.

(3) Die zuständige Behörde setzt auf der Grundlage der Daten der Weinbaukartei die Höhe der Abgabe fest und teilt diese dem Abgabepflichtigen mit. Zur abgabepflichtigen Fläche gehören alle bestockten und vorübergehend nicht bestockten Flächen des Abgabepflichtigen.

(4) Der Abgabepflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des für die Klärung der Abgabepflicht zugrundeliegenden Sachverhalts verpflichtet.

(5) Auf die Beitreibung der Abgabe finden im Übrigen die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

 

§ 14

Einlagerung und fachgerechte kellerwirtschaftliche Behandlung

(zu § 5 Abs. 1 Satz 4 der Weinverordnung)

 

(1) Bei Selbstvermarktung ist die Einlagerungsmöglichkeit des Eineinhalbfachen des zulässigen Hektarertrags als Tank-, Fass- oder Flaschenlager nachzuweisen.

(2) Als Nachweis der Befähigung zur fachgerechten kellerwirtschaftlichen Behandlung gilt eine abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Winzer oder Weinküfer mit mindestens einjähriger Praxis oder ohne abgeschlossene Ausbildung eine mindestens vierjährige Praxis im Weinbau und in der Kellerwirtschaft. Der Nachweis kann auch durch entsprechende Weiterbildungen erbracht werden.

 

§ 15

Berechnung der Ertragsrebfläche während Flurbereinigungsverfahren

(zu § 10 Abs. 3 der Weinverordnung)

 

Die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt sind oder bestockt werden dürfen und im Zusammenhang mit einem Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung und Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung planmäßig wieder aufgebaut werden, gelten während der Dauer des Verfahrens, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebflächen im Sinne des § 2 Nr. 7 des Weingesetzes.

 

§ 16

Säuerung

(zu § 13 Abs. 9 der Weinverordnung)

 

Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Weinbau zuständigen Ministerium zulassen, dass bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein aus in dem zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut geernteten Trauben in einem Jahr mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen eine Säuerung nach den in Anhang XVa Abschnitt C Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Bedingungen vorgenommen werden darf.

 

§ 17

Auszeichnungen und ähnliche Angaben

(zu § 30 Abs. 4 der Weinverordnung)

 

Für die Zulassung zu einem Wettbewerb müssen jeweils zum Zeitpunkt des Wettbewerbs die Bestände der einzelnen Weinkategorien folgende Mindestmengen umfassen:

1. Qualitätswein b. A.: 600 liter;

2. Prädikatswein Kabinett, Prädikatswein Spätlese jeweils: 400 liter;

3. Prädikatswein Auslese, Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung „im Barrique gereift“ verwendet wird oder Prädikatswein, bei dem die Bezeichnung „im Barrique gereift“ verwendet wird jeweils: 200 liter;

4. Prädikatswein Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils: 100 liter.

 

§ 18

Herstellung von Wein mit den Bezeichnungen
„Classic“ und „Selection“

(zu § 32c Abs. 2 der Weinverordnung)

 

(1).Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Classic“ im Sinne des § 32a der Weinverordnung dürfen in dem zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut nur die Rebsorten:

Weißer Burgunder, Kerner, Müller-Thurgau, Blauer Portugieser, Weißer Riesling, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder und Roter Traminer verwendet werden.

(2) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Selection“ im Sinne des § 32b der Weinverordnung dürfen in dem zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut nur die Rebsorten:

Ruländer, Weißer Riesling, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder und Weißer Burgunder verwendet werden.

(3) Synonyme der Rebsorten können zur Bezeichnung verwendet werden. Die synonymen Bezeichnungen ergeben sich aus der Anlage 3.

 

§ 19

Geografische Angaben

(zu § 39 Abs. 2 und 3 der Weinverordnung)

 

Erstreckt sich eine Lage über das Gebiet mehrerer Gemeinden, dürfen nur die in der Anlage 5 aufgeführten Gemeinde- und Ortsteilnamen verwendet werden.

 

§ 20

Vereinfachte Buchführung

(zu § 11 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.

 

§ 21

Moderne Buchführung

(zu § 12 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

(1) Der Anwender von Buchführungsverfahren auf der Grundlage der modernen Buchführung ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung die Genehmigung für das Verfahren bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Personen hat der Anwender die Prüfung des von ihm angewendeten Buchführungsverfahrens an Ort und Stelle zu ermöglichen. Er hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Behörde dem Anwender die Anwendung eines bestimmten Buchführungsverfahrens untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.

(2) Werden die Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren geändert, so kann der Anwender dieser Buchführungsverfahren die in seinem Besitz befindlichen Bücher und Formulare bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden, wenn er die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt.

(3) Eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 5 der Wein-Überwachungsverordnung muss gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung eines allgemein zugelassenen modernen Buchführungsverfahrens erfolgen.

 

§ 22

Automatisierte Analysenbuchführung

(zu § 13 Abs. 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

(1) Die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung umfasst die in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung vorgeschriebenen Angaben in entsprechender Weise.

(2) Die verwendeten Systeme müssen über passwortkontrollierte Zugangsberechtigungen, mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktion zur Protokollierung von Datenänderungen (Audit-Trail-Funktionen) für alle Dateneinträge verfügen. Die Endvalidierung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wein-Überwachungsverordnung.

(3) Die Datensicherung zur Gewährleistung einer fünfjährigen direkten Zugriffsmöglichkeit, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist, erfolgt so, dass Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zugriffsmöglichkeit gegeben sind.

(4) Eine Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung wird auf Antrag des Anwenders von der zuständigen Behörde genehmigt, wenn das Buchführungsverfahren die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, und die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt.

 

§ 23

Herbstbuch

(zu § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 6 zu führen.

 

§ 24

Begleitpapier

(zu § 23 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

Ist für die Beförderung

1. von nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefülltem Wein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Sekt b. A. bestimmt sind, oder nicht abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus in Thüringen geernteten Weintrauben gewonnen worden ist, oder

2. von in Thüringen geernteten Weintrauben ein Begleitpapier notwendig, so wird es durch die zuständige Behörde ausgestellt. Der zur Ausstellung Verpflichtete hat eine Kopie des mit den notwendigen Angaben versehenen Begleitpapiers unverzüglich der für den Verladeort zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

§ 25

Meldungen

(zu § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und 3 sowie § 31 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

 

(1) Vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen und Neuanpflanzungen von Rebflächen sind der zuständigen Behörde bis zu dem auf die Aufgabe, Rodung, Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung folgenden 31. Mai zu melden.

(2) Die Meldung der Rebflächen des Betriebs, der Ertragsrebfläche, der Erntemengen nach Rebsorten und Herkunft, der vorgesehenen Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und Prädikatsweine sowie des Bestands an Erzeugnissen ist der zuständigen Behörde zu den vorgegebenen Terminen auf den von dieser ausgegebenen Vordrucken zu erstatten.

(3) Weinbaubetriebe im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes, bei denen die zuständige Behörde anhand der Rebflächenangaben in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei und der Mengenangaben in der Ernte- und Erzeugungsmeldung Übermengen ermittelt und dies den Betroffenen mitgeteilt hat, haben jeweils zum 31. Juli der zuständigen Behörde auf den von dieser ausgegebenen Vordrucken eine Meldung über die jeweils bis zum 31. Juli verwendete und verwertete Übermenge zu erstatten.

(4) Die Weinerzeuger melden der zuständigen Behörde:

1. den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Anhang XVa Abschnitt D Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

2. die Erhöhung des Alkoholgehalts nach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mindestens zwei Tage vor Beginn der Maßnahme,

3. die Säuerung oder Entsäuerung nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 spätestens am zweiten Tag nach Durchführung der in einem Wirtschaftsjahr durchgeführten ersten Maßnahme für alle auf das betreffende Wirtschaftsjahr entfallenden Maßnahmen und

4. die Süßung nach Anhang I D Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Vornahme der Arbeiten der Süßung.

(5) Es wird zugelassen, dass

1. die Meldung nach Absatz 4 Nr. 2 durch eine für den Zeitraum vom Beginn des Weinjahrs bis zum folgenden 15. März geltende vorherige Meldung und

2. die Meldung nach Absatz 4 Nr. 4 durch eine für den Zeitraum des gesamten Weinjahrs geltende vorherige Meldung erstattet wird.

(6) Die Meldungen nach Absatz 4 Nr. 1 und 3 sowie nach Absatz 5 sind jährlich bis zum 1. September der zuständigen Behörde zu erstatten.

(7) Die in Artikel 43 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse und Stoffe sowie die önologischen Verfahren nach Absatz 4 Nr. 2 bis 4 sind in den Ein- und Ausgangsbüchern nachzuweisen. Soweit ein Begleitdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 auszustellen ist, muss dieses einen Hinweis auf die önologischen Verfahren nach Absatz 4 Nr. 2 bis 4 enthalten.

(8) Sofern die in der Meldung nach Absatz 4 Nr. 2 genannte Maßnahme im Fall höherer Gewalt nicht zu dem darin angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann, ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und mindestens einen Werktag vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme ist der zuständigen Behörde eine zweite Meldung zu erstatten.

 

§ 26

Zuständigkeiten

 

(1) Zuständige Behörde ist

1. die Lehr- und Versuchsanstalt Gartenbau nach § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2, § 10 Abs. 7 und 8 sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie § 24 Satz 1,

2. das Landwirtschaftsamt Sömmerda nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1,

3. das Landesamt für Verbraucherschutz nach § 7 Abs. 6 Satz 2, § 9 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 4, § 24 Satz 2 und § 25 Abs. 4, 6 und 8,

4. die Landesanstalt für Landwirtschaft nach § 7 Abs. 6 Satz 1

5. das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd in Weißenfels nach der Verwaltungsvereinbarung auf dem Gebiet des Weinrechts vom 15. März 2000 (StAnz. Nr. 15 S. 873) in der jeweils geltenden Fassung im Übrigen.

(2) Die Zuständigkeiten des Landesamts für Verbraucherschutz nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 und 22 der Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

 

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

(zu § 50 des Weingesetzes)

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 3 Abs. 1 auf anderen als den dort genannten Flächen oder entgegen § 3 Abs. 2 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde eine Wiederbepflanzung vornimmt,

2. § 3 Abs. 4 die Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung nicht vornimmt,

3. § 7 Abs. 5 Übermengen abgibt oder die Nachweise der Abgabe nicht oder nicht vollständig führt, nicht vorlegt oder nicht aufbewahrt,

4. § 24 Satz 2 eine Kopie des Begleitpapiers nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde zuleitet,

5. § 25 Abs. 1, 2 oder 3 die Meldungen nicht, nicht richtig, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erstattet oder

6. § 25 Abs. 4, 6 oder 8 die Meldungen nicht, nicht richtig, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erstattet.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1

1. Nummer 1 bis 3 und 5 die Lehr- und Versuchsanstalt Gartenbau,

2. Nummer 4 und 6 das Landesamt für Verbraucherschutz.

 

Zweiter Abschnitt

Übertragung von Ermächtigungen

 

§ 28

Übertragung von Ermächtigungen nach dem Weingesetz

 

Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des Weingesetzes werden übertragen

1. in Bezug auf § 3 Abs. 4, § 3b Abs. 4, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4, § 8a Abs. 1, 3 und 4, § 8c, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 bis 5, § 17 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 23 Abs. 4 und 5, § 24 Abs. 4 Nr. 2, § 44 Abs. 1 sowie § 57a Abs. 2 auf das für Weinbau zuständige Ministerium und

2. in Bezug auf § 22 Abs. 3 Nr. 3 sowie § 24 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 auf das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium.

 

§ 29

Übertragung von Ermächtigungen nach der Weinverordnung

 

Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der Weinverordnung werden übertragen

1. in Bezug auf § 5 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 1, § 7a, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 18 Abs. 12, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 32c Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 und 3 auf das für Weinbau zuständige Ministerium und

2. in Bezug auf § 13 Abs. 9 auf das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium.

 

§ 30

Übertragung von Ermächtigungen nach der Wein-Überwachungsverordnung

 

(1) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der Wein-Überwachungsverordnung werden übertragen

1. in Bezug auf § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 sowie die §§ 16 und 30 Abs. 2 und 3 auf das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium und

2. in Bezug auf die §§ 23 und 29 Abs. 3 sowie § 31 auf das für Weinbau zuständige Ministerium.

(2) Das für Weinbau zuständige Ministerium erlässt die Rechtsverordnung nach § 23 der Wein-Überwachungsverordnung im Benehmen mit dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium.

 

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1 und 2)

 

Abgrenzung des zu Thüringen gehörenden Teils des bestimmten Anbaugebiets
Saale-Unstrut und des Landweingebiets Mitteldeutscher Landwein

 

1.Kreisfreie Städte: 

Erfurt

Jena

Weimar OT Schöndorf

Weimar OT Tiefurt

2. Saale-Holzland-Kreis:

Camburg

Dornburg

Dorndorf-Steudnitz

Golmsdorf

Graitschen

Neuengönna

Orlamünde

Schöngleina

Seitenroda

Wichmar

3. Landkreis Saalfeld-Rudolstadt:

Bad Blankenburg

4. Landkreis Sömmerda:

Rastenberg

5. Unstrut-Hainich-Kreis:

Großvargula

6. Landkreis Weimarer Land:

Auerstedt

Bad Sulza

Darnstedt

Denstedt

Großheringen

Hopfgarten

Kaatschen

Kromsdorf

Niedertrebra

Oßmannstedt

Wickerstedt

 

Anlage 2

(zu § 5 Abs. 6)

 

Bewertungsschema „Fachliche Kriterien zur Vergabe von Pflanzungsrechten“

 

Omissis……………………….

 

Anlage 3

(zu § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und § 18 Abs. 3) 

 

Rebsorten, die zur Erzeugung von Wein, Mitteldeutschem Landwein und Qualitätswein b. A. für den zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut zugelassen sind:

 

Acolon S x, André Sx, Auxerrois Wx, Bacchus Wx, Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Pinot Bianco) Wx, Cabernet Blanc Wx, Cabernet Cortis Sx, Cabernet Dorio Sx, Cabernet Dorsa Sx, Cabernet Jura Sx, Cabernet Mitos Sx, Cabertin Sx, Chardonnay Wx, Domina Sx, Dornfelder Sx, Dunkelfelder Sx, Roter Elbling (Elbling) Rsx, Weißer Elbling (Elbling) Wx, Faberrebe (Faber) Wx, Blauer Frühburgunder (Frühburgunder) Sx, Roter gutedel (Gutedel) Rsx, Weißer Gutedel (Gutedel) Wx, Helios Wx, Hölder Wx, Huxelrebe Wx, Johanniter Wx, Kerner Wx, Kernling Rsx, Blauer Limberger (Lemberger, Blaufränkisch) Sx, Merlot Sx, Merzling Wx, Morio Muskat Wx, Muskat Ottonel Wx, Müllerrebe (Schwarzriesling, Pinot Meunier) Sx, Müller-Thurgau (Rivaner) Wx, Muscaris Wx, Gelber Muskateller (Muskateller) Wx, Roter Muskateller Rx, Ortega Wx, Phoenix (Phönix) Wx, Pinotin Sx, Blauer Portugieser (Portugieser) Sx, Regent Sx, Rieslaner Ws, Roter Riesling Rx, Weißer Riesling (Riesling) Wx, Rondo Sx, Ruländer (Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot Gris, Pinot Grigio) Wx, Saint Laurent (Sankt Laurent, St.Laurent) Sx, Saphira Wx, Sauvignon Blanc Wx, Scheurebe Wx, Schönburger Rsx, Blauer Silvaner (Silvaner) Sx, Grüner Silvaner (Silvaner, Sylvaner) Wx, Solaris Wx, Blauer Spätburgunder (Spätburgunder, Pinot noir, Pinot nero) Sx, Roter Traminer (Traminer, Gewürztraminer) Rsx, Blauer Trollinger (Trollinger) sx, Grüner Veltliner (Veltliner) Wx, Villaris Wx, Blauer Zweigelt (Zweigelt) Sx.

W = weiß, S = Schwarz, Rs = Rosé, R = Rot;

(x) Eignung für die Herstellung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete

 

Anlage 4

(zu § 8 Abs. 2)

 

Natürliche Mindestalkoholgehalte für Sekt b. A., Qualitätswein b. A. und Prädikatswein
für den zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut

 

Sekt: 6,70% vol., 55° Öchsle;

Qualitätswein:

Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Rülander, Blauer Spätburgunder: 7,50% vol., 60° Öchsle;

Sonstige Rebsorten: 6,70% vol., 55° Öchsle;

Prädikatswein:

Kabinett: 9,80% vol., 75° Öchsle;

Spätlese: 11,40% vol., 85° Öchsle;

Auslese: 13,00% vol., 95° Öchsle;

Beerenauslese: 16,90% vol., 120° Öchsle;

Trockenbeerenauslese: 21,50% vol., 150° Öchsle;

Eiswein: 16,90% vol., 120° Öchsle;

 

Anlage 5

(zu § 19)

 

Verzeichnis der zulässigen Gemeinde- oder Ortsteilnamen für Einzellagen des zu Thüringen gehörenden Teils des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut:

 

Einzellagen, Gemeinde/Ortsteilnamen:

Tamsel: Auerstedt;

Sonnenberg: Bad Sulza;

Schlossberg: Dornburg;

Ermtal: Dorndorf;

Gleisburg: Golmsdorf;

Hopfenberg: Großvargula;

Käuzchenberg: Jena-Zwätzen;

Dachsberg: Kaatschen;

Wurmberg: Neuengönna;

Poetenweg: Weimar.

 

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