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BADEN G.U.
RHEIN-NECKAR G.G.A.
BADISCHER LANDWEIN G.G.A.
LANDWEIN OBERRHEIN G.G.A.
TAUBERTALER LANDWEIN G.G.A.
VIGNETI RIESCHEN MEERSBURG
BADEN
Qualitätswein b. A., Prädikatswein, Sekt b. A. und Qualitätsperlwein
Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung
(Fonte BMELV)
(*) paragrafo aggiunti personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
1. Geschützter Name
Urspungsbezeichnung „Baden“
Traditionelle Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind:
Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zur geschützten Ursprungsbezeichnung obligatorisch mit einem der folgenden traditionellen Begriffe zu kennzeichnen:
Wein:
Qualitätswein, auch ergänzt durch: b.A.,
Prädikatswein ergänzt durch:
Kabinett,
Spätlese,
Auslese,
Beerenauslese,
Trockenbeerenauslese,
Eiswein,
Qualitätsschaumwein: Sekt b.A. oder Winzersekt,
Perlwein: Qualitätsperlwein, auch ergänzt durch: b.A.
Qualitätslikörwein
Federweißer.
mögliche zusätzliche Bezeichnungen zu den vorgenannten:
Affentaler Spätburgunder Rotwein:
für einen Qualitäts- bzw. Prädikatswein mit Herkunft aus den Gemarkungen:
Altschweier, Bühl, Eisental und Neusatz der Stadt Bühl, der Gemarkung Bühlertal sowie Neuweier der Stadt Baden-Baden.
Badisch Rotgold:
mit dem Zusatz "Grauburgunder und Spätburgunder" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet worden sind;
blanc de noirs *(Schreibweise „noir“ dürfte nicht zu beanstanden sein) und „gris de gris“:
dürfte nichts einzuwenden sein, da man davon ausgehen kann, dass der Endverbraucher dies versteht.
Die Schriftgröße dieser Angaben ist unabhängig von der Schriftgröße einer evtl. angegebenen Rebsorte. Auch gegen Hinweise wie „100% Riesling“ oder „rheiner Riesling“ u. ä. dürfte nichts einzuwenden sein.
Bei Wein darf der Begriff „Pinot“ in Alleinstellung nicht verwendet werden. Zulässig sind nur die Angaben der vollständigen Bezeichnung wie „Pinot noir“, „Pinot gris“, „Pinot blanc“ oder „Pinot meunier“ bzw. deren Synonyme.
Classic (Klassic):
Die Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung
„Classic” angegeben werden,
-er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen
klassischenRebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt,
-der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens ein
Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
-der Gesamtalkoholgehalt mindestens:
11,50 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind bzw.
12,00 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmtenAnbaugebiet geerntet worden sind, beträgt,
keine Lagen, Bereiche, Gemeinde- und Ortsteilnamen angegeben werden,
-der Jahrgang angegeben wird,
-der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und
8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.
Crémant*:
Zulässig ist bei deutschem Qualitätsschaumwein b. A. die Bezeichnung „Crémant“ unter folgenden Voraussetzungen:
– Sekt b. A.
– Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren
– Zulassung durch den Mitgliedstaat
– Ganztraubenkelterung (bei weißem Sekt b. A.) und Ausbeute max. 100 Liter für 150 Kilogramm Lesegut
– Höchstschwefeldioxydgehalt 150 mg/Liter
– Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter
– gegebenenfalls zusätzliche nationale Regeln.
In Rheinland-Pfalz gilt Folgendes:
Für Qualitätsschaumwein b. A. darf die Bezeichnung „Crémant“ nur verwandt werden, wenn der Qualitätsschaumwein b. A. ausschließlich aus Trauben folgender Rebsorten hergestellt ist und der Zuckergehalt 20 Gramm (Ausnahme für die Pfalz: 15 Gramm) je Liter nicht übersteigt:
Rebsorten:
Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder.
Die Bezeichnung „Crémant“ darf nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden.
im Barrique gegoren, im Barrique ausgebaut oder im Barrique gereift*:
Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur zulässig, wenn
1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,
2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis
aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,
bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein betragen hat und
3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.
Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang XVI der genannten Verordnung ist
nicht zulässig.
Ehrentrudis Spätburgunder Weißherbst:
für einen Qualitäts- bzw. Prädikatswein aus dem Bereich Tuniberg.
Riesling-Hochgewächs:
für einen weißen Qualitätswein (nicht Prädikatswein), der ausschließlich (keine fremde Süßreserve, kein Verschnitt) aus der Rebsorte Riesling hergestellt ist.
Der verwendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen haben, der mindestens 1,50% vol. (etwa 10° Oechsle) über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind.
Rotling:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf
Selection*:
Die Bezeichnung „Selection“ darf nur verwendet werden, wenn essich um Qualitätswein der Weinart Weiß- oder Rotwein handelt und
1.eine einzige Rebsorte angegeben wird,
2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt. Siehe Aufzählung beginnend am Fuß dieser Seite.
3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt
a) von mindestens 12,20 Volumenprozent oder
b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert aufgewiesen hat,
4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat,
5. die Weintrauben von Hand gelesen worden sind,
6. eine Einzellage angegeben wird,
7. der Jahrgang angegeben wird,
8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als 12 Gramm je Literbeträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Eineinhalbfache übersteigt,
9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe „trocken“ einhält,
10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und
11. der bei der amtlichen Qualitätsprüfung die typischen Merkmale hinsichtlich Rebsorte, Mindestalkoholgehalt, Hektarertrag und Restzuckergehalt erfüllt.
Qualitätswein mit der Bezeichnung "Selection" darf nicht vor dem 1. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden.
Steillage oder Steillagenwein*:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
Weißherbst:
Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er
1. aus einer einzigen roten Rebsorte und
2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most hergestellt worden ist.
Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden.
Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.
(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.
(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung
Winzerseckt*:
Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht
werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die
a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder
b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,
2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:
a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,
b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie
c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,
3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie
4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.
Die Produktspezifikationen beziehen sich auf Kategorie
1. - Wein,
3. - Likörwein,
5. - Qualitätsschaumwein,
8. - Perlwein und
11 – Teilweise gegorenen Traubenmost des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.
Der Bocksbeutel ist die traditionelle Flaschenform:
– mit Ursprung im Taubertal und im Schüpfergrund,
– mit Ursprung in den Teilgemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt der Gemeinde Baden-Baden.
2. Beschreibung der Weine
Mit der Ursprungsbezeichnung Baden werden folgende Erzeugnisse hergestellt (jeweils als Rotwein, Roséwein incl. Weißherbst und Blanc de Noirs, Weißwein und Rotling):
-Wein:
Qualitätswein (auch ergänzt durch: b.A.)
Prädikatswein
Affentaler,
Badisch Rotgold,
Classic (Klassic),
Selection,
Ehrentrudis,
Riesling-Hochgewächs,
Weißherbst.
-Likörwein:
Qualitätslikörwein
-Perlwein:
Qualitätsperlwein (auch ergänzt durch: b.A.)
-Qualitätsschaumwein:
Qualitätsschaumwein, Sekt b.A.
-Teilweise gegorener Traubenmost:
Federweißer
2.1 Analytische Eigenschaften
Nachfolgend aufgeführte Analysenwerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw.
dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:
Vorhandener Alkoholgehalt:
a).Qualitätswein und die Prädikatsweine Kabinett, Spätlese oder Auslese müssen mindestens 7,00% vol. vorhandenen Alkohol,
die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein müssen mindestens 5,50 % vol. vorhandenen Alkohol aufweisen.
b) Sekt b.A.: mindestens 10,00% vol.
Gesamtalkoholgehalt von Qualitätswein und Prädikatswein nach Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts:
höchstens 15,00% vol.
Zuckergehalt bei Erzeugnissen mit Geschmacksangaben
Geschmacksangabe bei Qualitätswein und Prädikatswein
Zuckergehal:
(Abweichung höchstens 1,00 g/l)
Trocken:
Wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:
- 4 g/l oder
- 9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.
Halbtrocken:
Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
- 12 g/l oder
- 18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.
Lieblich:
Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45 g/l beträgt.
Süß:
Wenn sein Zuckergehalt mindestens 45 g/l beträgt.
Geschmacksangabe bei Qualitätsperlwein b.A.
Zuckergehalt:
Trocken:
Wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l liegt.
Halbtrocken:
Wenn sein Zuckergehalt zwischen 33 und 50 g/l liegt.
Mild:
Wenn sein Zuckergehalt über 50 g/l liegt.
Geschmacksangabe bei Sekt b.A.
Zuckergehalt:
(Abweichung höchstens 3 g/l)
brut nature:
Wenn der Zuckergehalt unter 3 g/l liegt; diese Angabe darf nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde.
extra brut:
Wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g/l liegt.
Brut:
Wenn sein Zuckergehalt unter 12 g/l liegt.
extra trocken:
Wenn sein Zuckergehalt zwischen 12 und 17 g/l liegt.
Trocken:
Wenn sein Zuckergehalt zwischen 17 und 32 g/l liegt.
Halbtrocken:
Wenn sein Zuckergehalt zwischen 32 und 50 g/l liegt.
Mild:
Wenn sein Zuckergehalt über 50 g/l liegt.
Gesamtsäure: mindestens 3,50 g/l
Gehalte an flüchtiger Säure:
a) max. 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,
b) max 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,
c) max 30 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Beerenauslese oder Eiswein trägt,
d) max 35 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Trockenbeerenauslese trägt.
Gesamtschwefeldioxidgehalte:
A. Weine (Qualitätswein und Prädikatswein):
1. Soweit aufgrund der Witterungsverhältnisse keine Erhöhung beschlossen wird, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
a) 150 mg/l bei Rotwein,
b) 200 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling.
2. Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf
a) 200 mg/l bei Rotwein,
b) 250 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling,
c) 300 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Spätlese“ trägt,
d) 350 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Auslese“ trägt,
e) 400mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“, oder „Eiswein“ trägt.
B. Qualitätsperlwein b.A.:
Es gelten die unter A. Unterabsatz 1 a) und b) und Unterabsatz 2 a) und b) aufgeführten Werte.
C. Qualitätsschaumwein, Sekt b.A.:
Soweit aufgrund der Witterungsverhältnisse keine Erhöhung beschlossen wird, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Sekte b.A. zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch 185 mg/l nicht
überschreiten.
Als Crémant bezeichneter Sekt b.A. darf 150 mg/l nicht überschreiten.
Gehalte an Kohlendioxid
Qualitätsperlwein b.A.:
muss in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1,00 bar und höchstens 2,50 bar aufweisen.
Sekt b.A.:
muss in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,50 bar aufweisen.
Im Falle von Behältnissen unter 25 cl muss der Überdruck mindestens 3,00 bar betragen.
2.2 Organoleptische Eigenschaften
Generell:
Reintönig mit ausreichender Fülle, von Rebsorte(n), Jahrgang und den zugelassenen önologischen Verfahren geprägt.
1. Roter Wein, Qualitätsschaumwein und Perlwein:
- klar; Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. feinperlig bzw. feinperlig schäumend,
- mittleres bis dunkles Rot, ggf. mit bräunlichen oder blauen Reflexen,
- mit Aromen, die überwiegend an Früchte und Gewürze erinnern,
- erkennbare Gerbstoffnote, meist kräftig im Geschmack, teils mit Holznoten.
Affentaler:
- Spätburgunder Rotwein, klar; Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. feinperlig bzw. feinperlig schäumend,
- mittleres bis dunkles Rot, ggf. mit bräunlichen oder blauen Reflexen,
- fehlerfrei im Duft mit Aromen, die überwiegend an die Früchte Brombeere und, Kirsche sowie an Gewürze erinnern,
- erkennbare Gerbstoffnote, kräftig, teils mit Holznoten.
2. Roséfarbener Wein, Qualitätsschaumwein und Perlwein :
- klar; Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. feinperlig bzw. feinperlig schäumend,
- helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen; Weißherbste können auch weißweinfarben sein; Blanc de Noirs weißweinfarben, allenfalls minimale rötliche Tönung,
- mit Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,
- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild, allenfalls minimale Gerbstoffnote.
Weißherbst:
klar; Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. feinperlig bzw. feinperlig schäumend weißweinfarben über helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen Tönen;
- mit Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,
- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild, allenfalls minimale Gerbstoffnote.
Ehrentrudis:
Weißherbst der Rebsorte Spätburgunder des Bereichs Tuniberg dürfen die Bezeichnung Ehrentrudis Spätburgunder Rotwein tragen:
- helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen Tönen,
- mit Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,
- geschmacklich leicht füllig bis stoffig, meist in der Säure mild.
3. Weißer Wein, Qualitätsschaumwein und Perlwein:
- klar; Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. feinperlig bzw. feinperlig schäumend,
- mehr oder weniger hellgelblich, ggf. mit grünlichen oder goldenen Tönen,
- mit Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,
- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild.
Riesling-Hochgewächs:
Rebsortenreine Rieslingweine mit einem höheren natürlichen Mindestalkoholgehalt, die bei der sensorischen Prüfung nach dem 5-Punkte Schema mindestens die Qualitätszahl 3 erreichen.
4. Rotling - Wein, Qualitätsschaumwein und Perlwein
- klar; Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. feinperlig bzw. feinperlig schäumend,
- helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen,
- mit Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,
- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild.
Badisch Rotgold:
Badisch Rotgold mit den Zusatzangaben Grauburgunder und Spätburgunder:
- klar; Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. feinperlig bzw. feinperlig schäumend,
- helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen,
- mit Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,
- geschmacklich leicht füllig bis stoffig, meist in der Säure mild.
5. Classic (Klassic) - Wein:
Weine regionaltypischer Rebsorten können als Weißwein Classic oder Rotwein Classic ausgebaut werden.
Dies erfordert einen höheren natürlichen Alkoholgehalt und die ausschließliche Verwendung der zugelassenen Rebsorten.
Die Weine wirken leicht stoffig.
6. Teilweise gegorener Traubenmost:
Federweißer ist ein teilweise gegorener Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und aus Trauben der g.U. Baden stammt.
Er muss den für die Herstellung von Qualitätswein des betreffenden Gebietes festgelegten Bedingungen entsprechen. Werden ausschließlich Rotweintrauben verwendet, darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden. Je nach verwendeter Rebsorte ist er weißlich, grünlich, gelblich oder rötlich trüb. Im Geschmack fruchtig an Most erinnernd mit deutlichem
Gäraroma.
7. Likörwein:
Qualitätslikörwein ist ein von hohem Alkoholgehalt geprägter feuriger Wein mit viel geschmacklichem Volumen. Je nach verwendeter Rebsorte ist er gelb, gelbgrün, oder schwach bis kräftig rot.
Die geschützte Ursprungsbezeichnung Baden darf für Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt, Qualitätsperlwein und Qualitätslikörwein nur verwendet werden, wenn für ihn auf Antrag eine Prüfungsnummer (A.P.Nr.) zugeteilt worden ist.
Für Federweißer jedoch ist weder eine sensorische Prüfung noch eine Prüfungsnummer erforderlich.
3. Spezifische önologische Verfahren sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung
3.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt / Mindestmostgewicht
3.1.1 Qualitätswein, Prädikatswein
Aufstellung der natürlichen Mindestalkoholgehalte / Mindestmostgewichte für Qualitätswein und
Prädikatswein
Rebsorte, Qualitätswein, Kabinett Spätlese , Auslese, % vol/° Ö:
Beerenauslese/Eiswein, Trockenbeerenauslese:
1 Bestimmtes Anbaugebiet Baden:
1.1 Bereiche:
Markgräflerland,
Tuniberg, Kaiserstuhl,
Breisgau, Ortenau,
Kraichgau und
Badische Bergstraße
<!--[if !supportLists]-->1.1.1 <!--[endif]-->Weißwein:
Auxerrois:
Bacchus:
Bronner:
Chardonnay:
Findling:
Helios:
Johanniter:
Kerner:
Sauvignon blanc:
Weißburgunder:
Qualitätswein: 8,90% vol., 69° Ö; Kabinett 10,90% vol., 82° Ö; Spätlese 12,50% vol., 92° Ö; Auslese 14,50% vol., 105° Ö;
Freisamer:
Gewürztraminer:
Ruländer:
Solaris:
Traminer:
Viognier:
Qualitätswein: 9,40% vol., 72° Ö; Kabinett 11,40% vol., 85° Ö; Spätlese 12,50% vol., 92° Ö; Auslese 14,50% vol., 105° Ö;
Gutedel:
Riesling:
Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett 10,00% vol., 76° Ö; Spätlese 11,60% vol., 86° Ö; Auslese 14,10% vol., 102° Ö;
Merzling:
Müller-Thurgau:
Qualitätswein: 8,40% vol., 66° Ö; Kabinett 10,00% vol., 76° Ö; Spätlese 12,00% vol., 89° Ö; Auslese 14,10% vol., 102° Ö;
Muskateller:
Muskat Ottonel:
Nobling:
Perle:
Silvaner:
Qualitätswein: 8,40% vol., 66° Ö; Kabinett 10,50% vol., 79° Ö; Spätlese 12,50% vol., 92° Ö; Auslese 14,50% vol., 105° Ö;
Scheurebe:
Qualitätswein: 9,40% vol., 72° Ö; Kabinett 10,90% vol., 92° Ö; Spätlese 12,50% vol., 92° Ö; Auslese 14,50% vol., 105° Ö;
als Versuch angebaute, nicht in das Rebsortenverzeichnis nach Nr. 6 eingetragene Rebsorten:
Qualitätswein: 9,40% vol., 72° Ö; Kabinett 11,40% vol., 85° Ö; Spätlese 12,50% vol., 92° Ö; Auslese 14,50% vol., 105° Ö;
Für alle Rebsorten:
Beerenauslese/Eiswein 18,10% vol., 128° Ö; Beerenauslese/Eiswein 22,10% vol., 154° Ö.
1.1.2 Rotwein:
Acolon:
Baron:
Cabernet Carbon:
Cabernet Cortis:
Cabernet Cubin:
Cabernet Dorio:
Cabernet Dorsa:
Cabernet Franc:
Cabernet Sauvignon:
Merlot:
Monarch:
Prior:
Qualitätswein: 8,90% vol., 69° Ö; Kabinett 11,40% vol., 85° Ö; Spätlese 12,50% vol., 92° Ö;
Cabernet Mitos:
Spätburgunder:
Qualitätswein: 8,90% vol., 69° Ö; Kabinett 11,40% vol., 85° Ö; Spätlese 13,00% vol., 95° Ö;
Dakapo:
Dornfelder:
Dunkelfelde:
Palas:
Portugieser:
Regent:
Saint Laurent:
Schwarzriesling:
Qualitätswein: 8,90% vol., 69° Ö; Kabinett 10,90% vol., 82° Ö; Spätlese 13,00% vol., 95° Ö;
Deckrot:
Tauberschwarz:
Qualitätswein: 8,40% vol., 66° Ö; Kabinett 10,50% vol., 79° Ö; Spätlese 12,50% vol., 92° Ö;
Lemberger:
Qualitätswein: 8,90% vol., 69° Ö; Kabinett 10,90% vol., 82° Ö; Spätlese 12,40% vol., 91° Ö;
Syrah:
Qualitätswein: 8,90% vol., 69° Ö; Kabinett 10,90% vol., 82° Ö; Spätlese 12,50% vol., 92° Ö
Trollinger:
Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett 10,50% vol., 79° Ö; Spätlese 12,40% vol., 91° Ö;
als Versuch angebaute, nicht in das Rebsortenverzeichnis nach Nr. 6 eingetragene Rebsorten:
Qualitätswein: 8,90% vol., 69° Ö; Kabinett 10,90% vol., 82° Ö; Spätlese 12,50% vol., 92° Ö
Für alle Rebsorten:
Auslese 14,50% vol., 105° Ö; Beerenauslese/Eiswein 18,10% vol., 128° Ö; Beerenauslese/Eiswein 22,10% vol., 154° Ö.
1.2.Bereiche:
Bodensee
Tauberfranken:
1.2.1 Weißwein:
Auxerrois:
Bacchus:
Chardonnay:
Findling:
Johanniter:
Kerner:
Sauvignon blanc:
Weißburgunder:
Qualitätswein: 8,40% vol., 66° Ö; Kabinett 10,90% vol., 82° Ö; Spätlese 11,90% vol., 88° Ö; Auslese 13,90% vol., 101° Ö;
Bronner:
Helios:
Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett 10,30% vol., 78° Ö; Spätlese 11,90% vol., 88° Ö; Auslese 13,00% vol., 95° Ö;
Freisamer:
Qualitätswein: 8,90% vol., 69° Ö; Kabinett 10,90% vol., 82° Ö; Spätlese 11,90% vol., 88° Ö; Auslese 13,90% vol., 101° Ö;
Gewürztraminer:
Ruländer:
Solaris:
Traminer:
Viognier:
Qualitätswein: 8,90% vol., 69° Ö; Kabinett 11,40% vol., 85° Ö; Spätlese 12,40% vol., 91° Ö; Auslese 13,90% vol., 101° Ö;
Gutedel:
Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett 10,00% vol., 76° Ö; Spätlese 11,40% vol., 85° Ö; Auslese 13,90% vol., 101° Ö;
Merzling:
Müller-Thurgau:
Riesling:
Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett 10,00% vol., 76° Ö; Spätlese 11,40% vol., 85° Ö; Auslese 13,40% vol., 98° Ö;
Muskateller:
Qualitätswein: 8,40% vol., 66° Ö; Kabinett 10,50% vol., 79° Ö; Spätlese 11,90% vol., 88° Ö; Auslese 13,90% vol., 101° Ö;
Muskat Ottonel:
Nobling:
Perle:
Silvaner:
Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett 10,50% vol., 79° Ö; Spätlese 11,90% vol., 88° Ö; Auslese 13,90% vol., 101° Ö;
Scheurebe:
Qualitätswein: 8,90% vol., 69° Ö; Kabinett 10,90% vol., 82° Ö; Spätlese 12,40% vol., 91° Ö; Auslese 13,90% vol., 101° Ö;
als Versuch angebaute, nicht in das Rebsortenverzeichnis nach Nr. 6 eingetragene Rebsorten
Qualitätswein: 8,90% vol., 69° Ö; Kabinett 11,40% vol., 85° Ö; Spätlese 11,90% vol., 91° Ö; Auslese 13,90% vol., 101° Ö;
Für alle Rebsorten:
Beerenauslese/Eiswein 17,50% vol., 124° Ö; Beerenauslese/Eiswein 21,50% vol., 150° Ö.
1.2.2 Rotwein
Acolon:
Qualitätswein: 8,40% vol., 66° Ö; Kabinett 11,40% vol., 85° Ö; Spätlese 12,40% vol., 91° Ö;
Baron:
Cabernet Carbon:
Cabernet Cortis:
Monarch:
Prior:
Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett 10,30% vol., 78° Ö; Spätlese 11,90% vol., 88° Ö;
Cabernet Cubin:
Cabernet Dorio:
Cabernet Dorsa:
Cabernet Franc:
Cabernet Sauvignon:
Merlot:
Spätburgunder:
Qualitätswein: 8,40% vol., 66° Ö; Kabinett 11,40% vol., 85° Ö; Spätlese 12,40% vol., 91° Ö;
Dakapo:
Palas:
Portugieser:
Qualitätswein: 8,40% vol., 66° Ö; Kabinett 10,90% vol., 78° Ö; Spätlese 12,40% vol., 91° Ö;
Deckrot:
Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett 10,50% vol., 79° Ö; Spätlese 11,90% vol., 88° Ö;
Dornfelder:
Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett 10,90% vol., 82° Ö; Spätlese 12,40% vol., 91° Ö;
Dunkelfelder:
Lemberger:
Regent:
Saint Laurent:
Schwarzriesling:
Syrah:
Qualitätswein: 8,40% vol., 66° Ö; Kabinett 10,90% vol., 82° Ö; Spätlese 12,40% vol., 91° Ö;
Tauberschwarz:
Trollinger:
Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett 10,50% vol., 79° Ö; Spätlese 12,40% vol., 91° Ö;
als Versuch angebaute, nicht in das Rebsortenverzeichnis nach Nr. 6 eingetragene Rebsorten:
Qualitätswein: 8,40% vol., 66° Ö; Kabinett 10,90% vol., 82° Ö; Spätlese 12,40% vol., 91° Ö;
Für alle Rebsorten:
Auslese 14,50% vol., 105° Ö; Beerenauslese/Eiswein 17,50% vol., 124° Ö; Beerenauslese/Eiswein 21,50% vol., 150° Ö.
3.1.2 Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A., Winzersekt:
Der natürliche Mindestalkoholgehalt (Mindestmostgewicht) beträgt 8,00% vol (63 °Öchsle).
3.2 Anreicherung
Qualitätsweine dürfen auf höchstens 15,00%vol Gesamtalkohol angereichert werden.
Prädikatsweine dürfen nicht angereichert werden.
3.3 Süßung
Süßung ist ausschließlich mit Traubenmost erlaubt.
3.4 Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts, teilweise Entalkoholisierung, die Konzentration und Verwendung von Eichenholzstücken sind bei Prädikatswein nicht erlaubt.
3.5 Likörwein
Qualitätslikörwein ist das Erzeugnis,
a) das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15,00% vol. und höchstens 22,00% vol. aufweist;
b) das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,50% vol. aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe;
c) das gewonnen wird aus
— teilweise gegorenem Traubenmost,
— Wein,
— einer Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder
— Traubenmost oder der Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für bestimmte, von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegende Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe;
d) das einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12,00% vol. aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind;
e) dem Folgendes zugesetzt wurde:
i) jeweils für sich oder als Mischung:
— neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96,00% vol.,
— Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52,00% vol. und höchstens 86,00% vol.,
ii) sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
— konzentrierter Traubenmost,
— Mischung eines der unter Buchstabe e Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost;
f) dem abweichend von Buchstabe e im Falle bestimmter Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind, Folgendes zugesetzt wurde:
i) eines der Erzeugnisse nach Buchstabe e Ziffer i, jeweils für sich oder als Mischung, oder
ii) eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
— Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95,00% vol. und höchstens 96,00% vol.,
— Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52,00% vol. und höchstens 86,00% vol.,
— Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52,00% vol. und weniger als 94,50% vol., sowie
iii) gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
— teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben,
— durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost, der — abgesehen von diesem Vorgang — der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,
— konzentrierter Traubenmost,
— eine Mischung eines unter Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost.
Der natürliche Alkoholgehalt der Erzeugnisse, die bei der Herstellung eines anderen Likörweins als eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe verwendet werden, darf nicht weniger als 12,00% vol. betragen.
Die Erzeugnisse sowie der konzentrierte Traubenmost und der teilweise gegorene Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, die zur Herstellung eines Likörweins mit g.U. Baden verwendet werden, müssen aus der Region stammen.
3.6 Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.
4. Abgrenzung des geografischen Gebiets
Zur geschützten Ursprungsbezeichnung gehören die Rebflächen folgender Gemeinden und Gemarkungen des Landes Baden-Württemberg:
Achern, Achkarren, Allensbach, Altdorf, Altschweier, Amoltern, Angelbachtal, Appenweier, Au, Auggen, Bad Bellingen, Bad Krozingen, Bad Mergentheim, Bad Rappenau, Bad Schönborn, Baden-Baden, Badenweiler, Bahlingen, Bahlingen am Kaiserstuhl, Bahnbrücken, Balg, Ballrechten, Ballrechten-Dottingen, Bamlach, Beckstein, Bellingen, Berghaupten, Berghausen, Bermatingen, Bermersbach, Berwangen, Betberg, Bickensohl, Biengen, Binau, Binzen, Bischoffingen, Blansingen, Bleichheim, Bodman, Bodman-Ludwigshafen, Bohlingen, Bohlsbach, Bollschweil, Bombach, Bottenau ,Bötzingen, Boxberg, Breisach, Breisach am Rhein, Bretten, Britzingen, Broggingen, Bruchsal, Buchheim, Buchholz, Bühl, Bühlertal, Buggingen, Burkheim, Butschbach, Dainbach, Dattingen, Denzlingen, Dertingen, Diedesheim, Dielheim, Dienstadt, Diersburg, Dietenhan, Dietlingen, Distelhausen, Dittigheim, Dittwar, Dossenheim, Dürrn, Durbach, Durlach, Ebersweier, Ebringen, Efringen-Kirchen, Egringen, Ehrenkirchen, Ehrenstetten, Eichelberg, Eichstetten, Eichtersheim, Eiersheim, Eimeldingen, Eisental, Eisingen, Ellmendingen, Elsenz, Emmendingen, Endingen, Eppingen, Erlach, Ersingen, Erzingen, Eschbach, Eschelbach, Ettenheim, Fautenbach, Feldberg, Fessenbach, Feuerbach, Fischingen, Flehingen, Föhrental, Freiburg, Friesenheim, Furschenbach, Gaienhofen, Gailingen, Gallenweiler, Gengenbach, Gerlachsheim, Gernsbach, Gissigheim, Glottertal, Gochsheim, Gottenheim, Grenzach, Grenzach-Wyhlen, Großrinderfeld, Großsachsen, Grünsfeld, Grunern, Gundelfingen, Hagnau, Haltingen, Haslach, Haßmersheim, Hecklingen, Heidelberg, Heidelsheim, Heiligenzell, Heimbach, Heinsheim, Heitersheim, Helmsheim, Hemsbach, Herbolzheim, Herten, Hertingen, Heuweiler, Hilsbach, Hilzingen, Hirschberg , Hochhausen, Hofweier, Hohberg, Höhefeld, Hohensachsen, Hohentengen, Hohentengen, Holzen, Holzhausen, Horrenberg, Hügelheim, Hugsweier, Huttingen, Ihringen, Immenstaad, Impfingen, Istein, Jechtingen, Jöhlingen, Kämpfelbach, Kandern, Kappelrodeck, Karlsruhe, Keltern, Kembach, Kenzingen, Kiechlinsbergen, Kippenhausen, Kippenheim, Kirchardt, Kirchhofen, Kleinkems, Klepsau, Klettgau, Köndringen, Königheim, Königschaffhausen, Königshofen, Konstanz, Kraichtal, Krautheim, Krozingen, Külsheim, Kürnbach, Lahr, Landshausen, Langenbrücken, Lauda, Lauda-Königshofen, Laudenbach, Lauf, Laufen, Lautenbach, Lehen, Leimen, Leiselheim, Leutershausen, Lichtental, Liel, Lindelbach, Lipburg, Lörrach, Lottstetten, Lützelsachsen, Mahlberg, Malsch, Malschenberg, Malterdingen, Marbach, March, Markdorf, Mauchen, Meersburg, Mengen, Menzingen, Merdingen, Merzhausen, Michelfeld, Mietersheim, Mingolsheim, Mosbach, Mösbach, Mühlbach, Mühlhausen, Müllheim, Münchweier, Münzesheim, Mundingen, Munzingen, Neckarmühlbach, Neibsheim, Nesselried, Neuenbürg, Neuenburg, Neuenburg am Rhein, Neuershausen, Neusatz, Neuweier, Niedereggenen, Niederrimsingen, Niederschopfheim, Niederweiler, Nimburg, Nordweil, Norsingen, Nußbach, Nußloch, Oberachern, Oberbalbach, Oberbergen, Oberderdingen, Obereggenen, Oberglottertal, Obergrombach, Oberkirch, Oberlauda, Oberöwisheim, Oberrimsingen, Oberrotweil, Obersasbach, Oberschopfheim, Oberschüpf, Obertsrot, Oberuhldingen, Oberweier, Odenheim, Ödsbach, Offenburg, Ofteringen, Ohlsbach, Ohrensbach, Ölbronn-Dürrn, Önsbach, Oos, Opfingen, Ortenberg, Östringen, Ötlingen, Ottenhöfen, Ottersweier, Pfaffenweiler, Pfinztal, Rammersweier, Rauenberg, Rechberg, Reichenau, Reichenbach, Reicholzheim, Renchen, Rettigheim, Rheinfelden, Rheinweiler, Riedlingen, Riegel, Ringelbach, Ringsheim, Rohrbach a. G., Rotenberg, Rümmingen, Sachsenflur, Sasbach, Sasbachwalden, Schallbach, Schallstadt, Schelingen, Scherzingen, Schlatt (Gemarkungs- Nr.5523), Schlatt (Gemarkungs-Nr.5561), Schlatt (Gemarkungs-Nr.6583), Schliengen, Schmieheim, Schriesheim, Schwaibach, Seefelden, Sexau, Singen, Sinsheim, Sinzheim, Sölden, Söllingen, Stadelhofen, Staufen, Staufenberg, Steinbach, Stetten, Stettfeld, Sulz, Sulzbach, Sulzburg, Sulzfeld, Tairnbach, Tannenkirch, Tauberbischofsheim, Teningen, Tiefenbach, Tiengen, Tiergarten, Tunsel, Tutschfelden, Ubstadt, Ubstadt-Weiher, Überlingen, Uhldingen-Mühlhofen, Uissigheim, Ulm, Unterglottertal, Unterbalbach, Untergrombach, Unteröwisheim, Unterschüpf, Varnhalt, Vögisheim, Vogtsburg, Wagenstadt, Waldangelloch, Waldenhausen, Waldkirch, Waldulm, Wallburg, Waltershofen, Walzbachtal, Wasenweiler, Weil, Weiler, Weingarten, Weinheim, Weisenbach, Welmlingen, Werbach, Wertheim, Wettelbrunn, Wiesloch, Wildtal, Windenreute, Wintersweiler, Wittlingen, Wittnau, Wolfenweiler, Wollbach, Wöschbach, Wutöschingen, Wyhlen, Zaisenhausen, Zell-Weierbach, Zeutern, Zunsweier, Zunzingen.
Die genaue Abgrenzung dieser Rebflächen ergibt sich aus dem von den Regierungspräsidien aufgestellten Rebenaufbauplan, der parzellenmäßigen Abgrenzung oder der Weinbergsrolle.
Die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A., Qualitätslikörwein und Federweißer mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Baden hat i.S.d. Art. 6 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 607/2009 im Bundesland Baden-Württemberg oder in einem benachbarten Bundesland zu erfolgen.
5. Höchstertrag
Es gilt ein Hektarhöchstertrag von 90 hl/ha zuzüglich 20% Überlagerungsmöglichkeit.
In Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen kann der Hektarertrag durch die zuständige Stelle jeweils um bis zu 10 Hektoliter erhöht werden.
6. Keltertraubensorten
6.1. Die zulässigen Keltertraubensorten der Art Vitis vinifera sind:
Weißweinsorten:
Auxerrois, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Chardonnay, Findling, Freisamer, Gewürztraminer, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Johanniter, Kerner, Merzling, Müller-Thurgau, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Muskat Ottonel, Nobling, Perle, Sauvignon blanc, Weißer Riesling, Ruländer, Scheurebe, Grüner Silvaner, Solaris, Roter
Traminer, Viognier.
Rotweinsorten:
Acolon, Baron, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Dornfelder, Dunkelfelder, Blauer Limberger, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Palas, Blauer Portugieser, Prior, Regent, Saint Laurent, Blauer Spätburgunder, Syrah, Tauberschwarz, Blauer Trollinger.
6.2. Rebsorten Classic und Selection (*):
Classic:
Weißer Burgunder, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Müllerrebe, Müller-Thurgau (Angabe nur als Rivaner), Weißer Riesling, Ruländer (Angabe nur als Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris oder Pinot grigio), Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder
Selection:
Auxerrois, Weißer Burgunder, Chardonnay, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Müllerrebe, Müller-Thurgau (Angabe nur als Rivaner), Weißer Riesling, Ruländer (Angabe nur als Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris oder Pinot grigio), Saint Laurent, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder
Ferner kann Wein aus genehmigten Versuchen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten der Art Vitis vinifera als Qualitätswein oder Prädikatswein eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird. Die Herstellung von Sekt b.A. darf analog erfolgen.
7. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
7.1 Geografische Verhältnisse
7.1.1 Landschaft und Morphologie
Das Anbaugebiet Baden erstreckt sich über das Gebiet zwischen Bodensee, Hochrhein, Oberrheingraben, Bergstraße und Tauberfranken. Die Rebflächen liegen in einem Höhenbereich von rund 115 m über NN bis 520 m über NN.
In den Flusstälern und an den höher gelegenen Standorten der Vorbergzone des Schwarzwaldes werden Rebflächen mit einer Hangneigung bis rund 60 % überwiegend im Direktzug bewirtschaftet.
Am Oberrhein, Tuniberg und im Kaiserstuhl liegen die Rebflächen überwiegend auf Terrassen unterschiedlicher Größe.
7.1.2 Geologie
Wein wird in Baden überwiegend an Standorten angebaut, an denen Böden aus der Verwitterung von Granit, Gneis, Muschelkalk oder Vulkangestein entstanden sind, die großteils mit unterschiedlich mächtigen Lössauflagen überdeckt worden sind.
7.2 Natürliche Einflüsse
Mit einer Jahresdurchschnittstemperatur von 10,8 °C, einer Niederschlagsmenge von 955 l/m² und einer Sonnenscheindauer von 1740 Stunden pro Jahr für den Standort Freiburg im Breisgau ist das südlichste deutsche Anbaugebiet Baden geprägt vom Wechsel trockener und heißer Witterungsperioden mit feucht-warmen Bedingungen. Hieraus resultiert die besonders intensive Nutzung der Rebsorten der Burgunderfamilie.
7.3 Zusammenhang des Erzeugnisses mit dem geografischen Gebiet
Baden ist geprägt vom Wechsel trockener und heißer Witterungsperioden mit feucht-warmen Bedingungen. Hieraus resultiert die besonders intensive Nutzung der Rebsorten der Burgunderfamilie.
Die unterschiedlichen Ausgangsgesteine und die vorherrschenden klimatischen Verhältnisse geben jedem Produkt eine spezifische Jahrgangs und Sortennote. Aufgrund der geologischen Gegebenheiten und unterschiedlichen Höhenbereiche der Rebflächen über Meereshöhe lassen sich in Baden vom Terroir geprägte, fruchtige, mineralische Weißweine und stoffige, körperreiche Rotweine mit sortenspezifischer Aromaausprägung produzieren.
Diese Einflüsse lassen in Baden spezifische Qualitäten der Rebsorten entstehen, die Voraussetzung sind, um mit regionaltypischen önologischen Verfahren Weine zu erzeugen, die für die geographische Region spezifisch und unverwechselbar sind.
7.4 Menschliche Einflüsse
Der Weinbau hat die Kultur und die Landschaft des Anbaugebiets Baden, wie urkundlich seit dem Jahr 720 nach Christus erwähnt, über viele Jahrhunderte wesentlich geprägt.
Die historisch verankerte Realteilung hat verbreitet zu klein- und kleinsträumigen Weinbaustrukturen in Hang- und Steillagen geführt. Mittlerweile wechseln auch größere Flächenstrukturen mit klein- und kleinsträumigen Flächenstrukturen ab.
Aufgrund der begrenzten Mechanisierungsmöglichkeiten ist die weinbauliche Pflege der Rebanlagen teils sehr arbeitsintensiv.
7.5 Kategorien von Erzeugnissen
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Kategorie 1. Wein, 3. Likörwein, 5. Qualitätsschaumwein, 8. Perlwein und 11. Teilweise gegorenen Traubenmost des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.
7.5.1 Wein („Qualitätswein“ und „Prädikatswein“)
Qualitätsweine müssen die unter 3. benannten, teils rebsortenspezifischen Mindestanforderungen erfüllen und bedürfen aufgrund der besonderen klimatischen Vorzüge oftmals nur einer geringen Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts.
Prädikatsweine müssen ebenfalls die unter 3. aufgeführten Kriterien erfüllen, übertreffen diese aber in aller Regel deutlich. Bei der Erzeugung der Trauben, die für die Herstellung von Prädikatsweinen vorgesehen sind, stellen die vom Winzer im Laufe der Vegetation durchgeführten Arbeiten die Bestandteile eines ganzheitlichen Qualitätsmanagements dar.
Dabei spielen Qualitätsarbeiten sowie Lese nach reifephysiologischen Erfordernissen eine entscheidende Rolle zur Erzielung höchster Weinqualitäten mit regionaler und sortenspezifischer Typizität.
7.5.2 Likörwein
Qualitätslikörwein ist ein Erzeugnis, das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15,00% vol. und höchstens 22 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,50% vol. aufweist.
7.5.3 Perlwein („Qualitätsperlwein“)
Qualitätsperlwein muss die unter 3. aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen.
Die Herstellung erfolgt durch Gärung unter Druck oder den Zusatz von endogener Kohlensäure.
7.5.4 Qualitätsschaumwein („Sekt“)
Das Grundprodukt muss die unter 3. benannten Kriterien vorweisen.
Je nach Vegetationsstand und Standort können die Trauben der für die Erzeugung von Sektgrundwein ausgewählten Weinberge zu einem früheren Zeitpunkt geerntet werden, um die für einen Sekt b.A oder Winzersekt typischen Charakter zu erhalten.
Der Sektgrundwein wird dann der zweiten Gärung zugeführt. Findet eine zweite Gärung in der Flasche statt, so
muss die Gesamtherstellungsdauer mindestens 9 Monate betragen. Qualitätsschaumwein b.A. darf auch ohne 2. Gärung erzeugt werden.
7.5.5 Teilweise gegorener Traubenmost
Ist ein teilweise gegorener Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und aus Trauben der g.U. Baden stammt.
Er muss den für die Herstellung von Qualitätswein festgelegten Bedingungen entsprechen.
Werden ausschließlich Rotweintrauben verwendet, darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden.
Es ist weder eine sensorische Prüfung noch die Erteilung eine Prüfnummer erforderlich.
8. Geltende Anforderungen
Um die vorstehend unter 1. dargestellten traditionellen Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind, auf dem Etikett verwenden zu dürfen, müssen mit Ausnahme von teilweise gegorenem Traubenmost die Weine (Qualitätsweine, Prädikatsweine), Likörweine (Qualitätslikörweine), Perlweine (Qualitätsperlweine b.A.) und
Qualitätsschaumweine (Sekte b.A.) zuvor eine Amtliche Prüfung (siehe 9.), die sich in eine analytische und eine sensorische Prüfung gliedert, erfolgreich durchlaufen haben.
Die in diesem Zusammenhang zugeteilte Amtliche Prüfungsnummer (A.P.Nr.) ist auf dem Etikett anzugeben.
9. Kontrollen
9.1. Zuständige Kontrollbehörden
9.1.1 Zuständige Behörden für die Genehmigung von Neuanpflanzungen und
Wiederbepflanzungen
Regierungspräsidium Freiburg
Kaiser-Joseph-Str. 167
79083 Freiburg im Breisgau
Regierungspräsidium Karlsruhe
Schlossplatz 1
76131 Karlsruhe
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
9.1.2 Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen und die Amtliche Prüfung
Staatliches Weinbauinstitut Freiburg
Merzhauser Str. 119
79100 Freiburg im Breisgau
9.1.3 Zuständige Behörden für die Kontrolle der Produktspezifikationen
9.1.3.1 Chemische und Veterinäruntersuchungsämter/Weinkontrolle
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg
Bissierstr. 5
79114 Freiburg im Breisgau
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe
Weißenburger Str. 3
76187 Karlsruhe
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart
Schaflandstraße 3/2
70736 Fellbach
9.1.3.2 Untere Weinüberwachungsbehörden der Land- und Stadtkreise
Bürgermeisteramt Baden-Baden
Briegelackerstr. 8
76532 Baden-Baden
Landratsamt Bodenseekreis
Albrechtstr. 67
88045 Friedrichshafen
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Stadtstraße 3
79104 Freiburg
Landratsamt Emmendingen
Adolf-Sexauer-Str. 3/1
79312 Emmendingen
Landratsamt Enzkreis
Zähringerallee 3
75177 Pforzheim
Bürgermeisteramt Freiburg
Basler Str. 2
79100 Freiburg i. Br.
Stadt Heidelberg
Bergheimer Str. 69
69115 Heidelberg
Landratsamt Heilbronn
Lerchenstr. 40
74064 Heilbronn
Landratsamt Hohenlohekreis
Hindenburgstr. 58
74613 Öhringen
Landratsamt Karlsruhe
Beiertheimer Allee 2
76137 Karlsruhe
Stadt Karlsruhe
Durlacher Allee 62
76131 Karlsruhe
Landratsamt Konstanz
Waldstr. 28
78315 Radolfzell
Landratsamt Lörrach
Palmstr. 3
79539 Lörrach
Landratsamt Main-Tauber-Kreis
Wachbacher Str. 52
97980 Bad Mergentheim
Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis
St.-Rochus-Str. 12
74722 Buchen
Landratsamt Ortenaukreis
Kronenstr. 29
77652 Offenburg
Landratsamt Rastatt
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Adelsförsterpfad 7
69168 Wiesloch
Landratsamt Waldshut
Im Wallgraben 34
79761 Waldshut-Tiengen
9.2. Aufgaben
9.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Die zuständigen Behörden nach 9.1.1 für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen gewährleisten die Einhaltung der unter Punkt 6 genannten Vorschriften.
Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Qualitätswein, Prädikatswein, Likörwein, Qualitätsperlwein b.A. ,Sekt b.A. oder Federweißer des Anbaugebietes Baden verwendet werden dürfen, werden überprüft.
9.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden der zuständigen Behörde nach 9.1.2 die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsgruppen. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.
9.2.3. Amtliche Prüfung
Die zuständige Behörde nach 9.1.2 führt die amtliche Qualitätsweinprüfung durch. Jeder Qualitätswein. Prädikatswein, Likörwein, Sekt b.A. und Qualitätsperlwein b.A. wird einer vollständigen obligatorischen Prüfung unterzogen.
Diese umfasst drei Teilschritte:
- Die Analyse des Weines durch ein amtlich anerkanntes Labor.
- Die formelle Prüfung des Antrages.
- Die sensorische Prüfung durch eine Sachverständigenkommission.
Durch versiegelte Rückstellproben und die Amtliche Prüfungsnummer, die seitens der Prüfungsbehörde zugeteilt wird, wird eine Rückverfolgung des Weines ermöglicht.
9.2.4. Kontrolle der Produktspezifikationen
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsbetriebe in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinerzeuger im Weinbaugebiet Baden durch die zuständigen Behörden nach 9.1.3 ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung
gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009
Einzutragender Name
Ursprungsbezeichnung Baden
Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung
Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit Anordnung des Reichsnährstandes für Wein (Bekanntmachung des HVGartenWi. vom 7. Januar 1936 betr. Kennzeichnung von Wein (RNVBl. S. 17)).
Kategorien der Weinerzeugnisse
Kategorien der Weinerzeugnisse gemäß Anhang XIb VO (EG) Nr. 1234/2007
Kategorie 1 - Wein
Kategorie 3 - Likörwein
Kategorie 5 - Qualitätsschaumwein
Kategorie 8 - Perlwein
Kategorie 11 - Teilweise gegorener Traubenmost
RHEIN NECKAR
Landwein
Produktspezifikation für Weine mit geschützter geografischer Angabe
(Fonte BMELV)
(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
1. Geschützter Name
„Landwein Rhein-Neckar“ Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind:
-Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.
Mögliche zusätzliche Bezeichnung zur vorgenannten:
Federweißer*:
Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den
geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist
die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der
Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.
Rotling*:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
Der Neue*:
Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
Steillage oder Steillagenwein*:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
Die nachfolgende Produktspezifikation bezieht sich auf die Kategorien 1. und 11. des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.
2. Beschreibung der Weine
2.1. Analytisch Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:
Vorhandener Alkoholgehalt mindestens 4,00% vol.
Gesamtalkoholgehalt nach Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts max:.
11,50% vol. (Weinbauzone A) bzw.
12,00% vol (Weinbauzone B) bei Weiß-und Roséwein
sowie
12,00% vol. (Weinbauzone A) bzw.
12,50% vol. (Weinbauzone B) bei Rotwein.
Gesamtalkoholgehalt ohne Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes maximal 15,00% vol.
Zuckergehalt bei Erzeugnissen mit Geschmacksangaben
Trocken:
Wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:
4 g/l oder
9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.
Halbtrocken:
Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
12 g/l oder
18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt
Lieblich:
Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45 g/l beträgt.
Süß:
Wenn sein Zuckergehalt mindestens 45 g/l beträgt.
Gesamtsäure: mindestens 3,50 g/l
Gehalte an flüchtiger Säure:
a) max. 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,
b) max. 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,
Gesamtschwefeldioxidgehalte Soweit aufgrund der Witterungsverhältnisse keine Erhöhung beschlossen wird, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
a) 150 mg/l bei Rotwein,
b) 200 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling.
Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf
a) 200 mg/l bei Rotwein,
b) 250 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling.
2.2. Organoleptisch Generell:
Mit ausreichender Fülle, von Rebsorte(n), Jahrgang und den zugelassenen oenologischen Verfahren geprägt. In Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern.
Wein:
Rotweine:
-klar, mittleres bis dunkles Rot, ggf. mit bräunlichen oder blauen Reflexen,
-Aromen, die überwiegend an Früchte und Gewürze erinnern,
-erkennbare Gerbstoffnote.
Roséweine:
-klar, helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen;
Blanc de Noirs weißweinfarben, allenfalls minimale rötliche Tönung, -Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,
-je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild, allenfalls minimale Gerbstoffnote.
Weißweine:
-klar, mehr oder weniger hellgelblich, ggf. mit grünlichen oder goldenen Tönen,
-Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,
-je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild.
Rotling:
-klar, helles Rosa bis deutliches Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen,
-Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,
-je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild.
Teilweise gegorener Traubenmost:
Federweißer:
Federweißer ist ein teilweise gegorener Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und zu 85% aus Trauben des Gebiets hergestellt werden muss.
Er muss den für die Herstellung von Landwein Rhein-Neckar festgelegten Bedingungen entsprechen.
Werden ausschließlich Rotweintrauben verwendet, darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden.
Je nach verwendeter Rebsorte ist er weißlich, grünlich, gelblich oder rötlich trüb.
Im Geschmack fruchtig an Most erinnernd mit deutlichem Gäraroma.
3. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung
3.1 Önologische Verfahren und Weinbauzonen Bei der Herstellung von Taubertäler Landwein aus Landweinen unterschiedlicher Weinbauzonen sind die einschlägigen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1234/2007 und der VO (EG) Nr. 607/2009 zu beachten.
3.2 Natürliche Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte: 5,90% vol. (50° Öchsle).
3.3. Anreicherung
Landweine dürfen als Weißwein sowie Roséwein bis zu
11,50% vol. (Weinbauzone A) bzw.
12,00% vol. (Weinbauzone B) Gesamtalkohol
und Rotwein bis zu
12,00% vol. (Weinbauzone A) bzw.
12,50% vol. (Weinbauzone B)
Gesamtalkohol angereichert werden.
3.4 Konzentrierung
Eine Konzentrierung durch Kälte ist für Landwein nicht erlaubt.
3.5. Süßung
Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.
Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.
4.Abgrenzung des geografischen Gebietes
Zur geschützten geografischen Angabe gehören die Rebflächen folgender Gemeinden und Gemarkungen:
Achern, Achkarren, Allensbach, Altdorf, Altschweier, Amoltern, Angelbachtal, Appenweier, Au, Auggen, Bad Bellingen, Bad Krozingen, Bad Mergentheim, Bad Rappenau, Bad Schönborn, Baden-Baden, Badenweiler, Bahlingen, Bahlingen am Kaiserstuhl, Bahnbrücken, Balg, Ballrechten, Ballrechten-Dottingen ,Bamlach, Bohlsbach, Beckstein, Bellingen, Berghaupten, Berghausen, Bermatingen, Bermersbach, Berwangen, Betberg, Bickensohl, Biengen, Binau, Binzen, Bischoffingen, Blansingen, Bleichheim, Bodman, Bodman-Ludwigshafen, Bohlingen, Bohlsbach, Bollschweil ,Bombach, Bottenau ,Bötzingen, Boxberg, Breisach, Breisach am Rhein, Bretten, Britzingen, Broggingen, Bruchsal, Buchheim, Buchholz, Bühl, Bühlertal, Buggingen, Burkheim, Butschbach, Dainbach, Dattingen, Denzlingen, Dertingen, Diedesheim, Dielheim, Dienstadt, Diersburg, Dietenhan, Dietlingen, Distelhausen, Dittigheim, Dittwar, Dossenheim, Dürrn, Durbach, Durlach, Ebersweier, Ebringen, Efringen-Kirchen, Egringen, Ehrenkirchen, Ehrenstetten, Eichelberg, Eichstetten, Eichtersheim, Eiersheim, Eimeldingen, Eisental, Eisingen, Ellmendingen, Elsenz, Emmendingen, Endingen, Eppingen, Erlach, Ersingen, Erzingen, Eschbach, Eschelbach, Ettenheim, Fautenbach, Feldberg, Fessenbach, Feuerbach, Fischingen, Flehingen, Föhrental, Freiburg, Friesenheim, Furschenbach, Gaienhofen, Gailingen, Gallenweiler, Gengenbach, Gerlachsheim, Gernsbach, Gissigheim, Glottertal, Gochsheim, Gottenheim, Grenzach, Grenzach-Wyhlen, Großrinderfeld, Großsachsen, Grünsfeld, Grunern, Gundelfingen, Hagnau, Haltingen, Haslach, Haßmersheim, Hecklingen, Heidelberg, Heidelsheim, Heiligenzell, Heimbach, Heinsheim, Heitersheim, Helmsheim, Hemsbach, Herbolzheim, Herten, Hertingen, Heuweiler, Hilsbach, Hilzingen, Hirschberg , Hochhausen, Hofweier, Hohberg, Höhefeld, Hohensachsen, Hohentengen, Hohentengen, Holzen, Holzhausen, Horrenberg, Hügelheim, Hugsweier, Huttingen, Ihringen, Immenstaad, Impfingen, Istein, Jechtingen, Jöhlingen, Kämpfelbach, Kandern, Kappelrodeck, Karlsruhe, Keltern, Kembach, Kenzingen, Kiechlinsbergen, Kippenhausen, Kippenheim, Kirchardt, Kirchhofen, Kleinkems, Klepsau, Klettgau, Köndringen, Königheim, Königschaffhausen, Königshofen, Konstanz, Kraichtal, Krautheim, Krozingen, Külsheim, Kürnbach, Lahr, Landshausen, Langenbrücken, Lauda, Lauda-Königshofen, Laudenbach, Lauf, Laufen, Lautenbach, Lehen, Leimen, Leiselheim, Leutershausen, Lichtental, Liel, Lindelbach, Lipburg, Lörrach, Lottstetten, Lützelsachsen, Mahlberg, Malsch, Malschenberg, Malterdingen, Marbach, March, Markdorf, Mauchen, Meersburg, Mengen, Menzingen, Merdingen, Merzhausen, Michelfeld, Mietersheim, Mingolsheim, Mosbach, Mösbach, Mühlbach, Mühlhausen, Müllheim, Münchweier, Münzesheim, Mundingen, Munzingen, Neckarmühlbach, Neibsheim, Nesselried, Neuenbürg, Neuenburg, Neuenburg am Rhein, Neuershausen, Neusatz, Neuweier, Niedereggenen, Niederrimsingen, Niederschopfheim, Niederweiler, Nimburg, Nordweil, Norsingen, Nußbach, Nußloch, Oberachern, Oberbalbach, Oberbergen, Oberderdingen, Obereggenen, Oberglottertal, Obergrombach, Oberkirch, Oberlauda, Oberöwisheim, Oberrimsingen, Oberrotweil, Obersasbach, Oberschopfheim, Oberschüpf, Obertsrot, Oberuhldingen, Oberweier, Odenheim, Ödsbach, Offenburg, Ofteringen, Ohlsbach, Ohrensbach, Ölbronn-Dürrn, Önsbach, Oos, Opfingen, Ortenberg, Östringen, Ötlingen, Ottenhöfen, Ottersweier, Pfaffenweiler, Pfinztal, Rammersweier, Rauenberg, Rechberg, Reichenau, Reichenbach, Reicholzheim, Renchen, Rettigheim, Rheinfelden, Rheinweiler, Riedlingen, Riegel, Ringelbach, Ringsheim, Rohrbach a. G., Rotenberg, Rümmingen, Sachsenflur, Sasbach, Sasbachwalden, Schallbach, Schallstadt, Schelingen, Scherzingen, Schlatt (Gemarkungs-Nr. 5523), Schlatt (Gemarkungs-Nr. 5561), Schlatt (Gemarkungs-Nr. 6583), Schliengen, Schmieheim, Schriesheim, Schwaibach, Seefelden, Sexau, Singen, Sinsheim, Sinzheim, Sölden, Söllingen, Stadelhofen, Staufen, Staufenberg, Steinbach, Stetten, Stettfeld, Sulz, Sulzbach, Sulzburg, Sulzfeld, Tairnbach, Tannenkirch, Tauberbischofsheim, Teningen, Tiefenbach, Tiengen, Tiergarten, Tunsel, Tutschfelden, Ubstadt, Ubstadt-Weiher, Überlingen, Uhldingen-Mühlhofen, Uissigheim, Ulm, Unterglottertal, Unterbalbach, Untergrombach, Unteröwisheim, Unterschüpf, Varnhalt, Vögisheim, Vogtsburg, Wagenstadt, Waldangelloch, Waldenhausen, Waldkirch, Waldulm, Wallburg, Waltershofen, Walzbachtal, Wasenweiler, Weil, Weiler, Weingarten, Weinheim, Weisenbach, Welmlingen, Werbach, Wertheim, Wettelbrunn, Wiesloch, Wildtal, Windenreute, Wintersweiler, Wittlingen, Wittnau, Wolfenweiler, Wollbach, Wöschbach, Wutöschingen, Wyhlen, Zaisenhausen, Zell-Weierbach, Zeutern, Zunsweier, Zunzingen
sowie
Abstatt, Adolzfurt, Affalterbach, Aichelberg, Allmersbach, Ammerbuch, Archshofen, Aspach, Asperg, Auenstein, Aurich, Baach, Bachenau, Bad Cannstatt, Bad Friedrichshall, Bad Wimpfen, Bad Mergentheim, Balzhof, Beihingen, Beilstein, Beinstein, Belsenberg, Beltersrot, Benningen, Besigheim, Beuren, Beutelsbach, Bieringen, Bietigheim, Billensbach, Binswangen, Bissingen, Böckingen, Bönnigheim, Botenheim, Böttingen, Brackenheim, Breitenholz, Brettach, Bretzfeld, Breuningsweiler, Bürg, Burg Homberg, Burg Wildeck, Cleebronn, Cleversulzbach, Creglingen, Criesbach, Dahenfeld, Degerloch, Diefenbach, Dimbach, Dörzbach, Dürrenzimmern, Dürrn, Duttenberg, Ebersberg, Eberstadt, Eibensbach, Eichelberg, Ellhofen, Elpersheim, Eltingen, Endersbach, Ensingen, Entringen, Enzweihingen, Erdmannhausen, Erlenbach, Erligheim, Ernsbach, Eschelbach, Eschenau, Esslingen, Fellbach, Feuerbach, Flein, Forchtenberg, Frauenzimmern, Freudenstein, Freudental, Frickenhausen, Gagernberg, Gaisburg, Geddelsbach, Gellmersbach, Gemmingen, Gemmrigheim, Geradstetten, Gerlingen, Grantschen,Gronau, Großbottwar, Großgartach, Großheppach, Großingersheim, Großsachsenheim, Grossvillars, Grunbach, Güglingen, Gündelbach, Gundelsheim, Haagen, Haberschlacht, Häfnerhaslach, Hanweiler, Hardthausen, Harsberg, Hausen, Hebsack, Hedelfingen, Heilbronn, Helfenberg, Herbolzheim, Hertmannsweiler, Hessigheim, Heuholz, Hirschau, Höchstberg, Hof und Lembach, Hofen, Hohebach, Hohenbeilstein, Hoheneck, Hohenhaslach, Hohenheim, Hohenklingen, Hohenstein, Hölzern, Höpfigheim, Horkheim, Horrheim, Hößlinsülz, Illingen , Ilsfeld, Ingelfingen, Ingersheim, Jettenbach, Kappishäusern, Kaisersbach, Kesselfeld , Kemen, Kirchberg, Kirchheim, Kleinaspach, Kleinbottwar, Kleingartach, Kleinheppach, Kleiningersheim, Kleinsachsenheim, Klingenberg, Knittlingen, Kochersteinsfeld, Kohlberg, Korb, Kreßbronn, Künzelsau, Langenbeutingen, Langenbrettach, Laudenbach, Lauffen, Lehrensteinsfeld, Leingarten, Leonberg, Leonbronn, Lienzingen, Linsenhofen, Lippoldsweiler, Löchgau, Löwenstein, Ludwigsburg, Maienfels, Marbach, Markelsheim, Markgröningen, Massenbachhausen, Maulbronn, Meimsheim, Messbach, Metzingen, Michelbach, Michelbach am Wald, Möckmühl, Möglingen, Mühlhausen, Mundelsheim, Münster, Murr, Muthof, Neckarweihingen, Neckarsulm, Neckarwestheim, Neckarzimmern, Neipperg, Neudenau, Neuenstein, Neuffen, Neuhausen, Neustadt, Niederhofen, Niederstetten, Nordhausen, Nordheim, Oberderdingen, Obergriesheim, Oberohrn, Oberstenfeld, Oberstetten, Obersöllbach , Oberstenfeld, Obersulm, Obertürkheim, Ochsenbach, Oedheim, Offenau, Öhringen, Ölbronn, Ötisheim, Pleidelslheim, Pfaffenhofen, Pfedelbach, Plieningen, Plochingen, Poppenweiler, Rappach, Ravensburg, Reisach, Reutlingen, Remshalden, Richen, Rielingshausen, Riet, Rietenau, Rohracker, Rohrbronn, Rommelshausen, Roßwag, Rotenberg, Ruchsen, Sachsenheim, Schäftersheim, Schluchtern, Schluchtern, Schmidhausen, Schnait, Schöntal, Schorndorf, Schozach, Schützingen, Schwabbach, Schwaigern, Siebeneich, Siglingen, Spielberg, Steinheim, Steinreinach, Sternenfels, Stetten, Stockheim, Strümpfelbach, Stuttgart, Sülzbach, Taldorf, Talheim, Tamm, Tübingen, Uhlbach, Untereisesheim, Untergruppenbach, Unterheimbach, Unterheinriet, Unterjesingen, Unterriexingen, Untersteinbach, Untertürkheim, Vaihingen, Verrenberg, Vorbachzimmern, Waiblingen, Waldbach, Walheim, Wangen, Weikersheim, Weiler, Weilheim, Weinsberg, Weinstadt, Weißbach, Wendelsheim, Wermutshausen, Widdern, Willsbach, Wimmental, Windischenbach, Winnenden, Winterbach, Winzerhausen, Wurmlingen, Wüstenhausen, Zaberfeld, Zuffenhausen.
Die genaue Abgrenzung dieser Rebflächen ergibt sich aus dem von den Regierungspräsidien aufgestellten Rebenaufbauplan, der parzellenmäßigen Abgrenzung oder der Weinbergsrolle.
5. Höchstertrag
Es gilt ein Hektarhöchstertrag von 110 hl/ha für Normallagen
(wobei in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen der Hektarertrag durch die zuständige Stelle jeweils um bis zu 10 Hektoliter erhöht werden kann)
zuzüglich 20% Überlagerungsmöglichkeit und 150 hl/ha für die im Rebenaufbauplan abgegrenzten und in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei verbindlich gemeldet Steillagen des ehemaligen bestimmten Anbaugebietes Württemberg zuzüglich 20% Überlagerungsmöglichkeit.
6. Rebsorten
Die zulässigen Keltertraubensorten sind:
Weißweinsorten:
Auxerrois, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Chardonnay, Ehrenfelser, Findling, Freisamer, Gewürztraminer, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Johanniter, Kerner, Merzling, Müller-Thurgau, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Muskat Ottonel, Nobling, Perle, Weißer Riesling, Ruländer, Sauvignon blanc, Scheurebe, Blauer Silvaner, Grüner Silvaner, Solaris, Roter Traminer, Viognier.
Rotweinsorten:
Acolon, Baron, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Dornfelder, Dunkelfelder, Blauer Frühburgunder, Helfensteiner, Heroldrebe, Blauer Limberger, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Muskat-Trollinger, Palas, Blauer Portugieser, Prior, Regent, Saint Laurent, Blauer Spätburgunder, Syrah, Tauberschwarz, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt.
Ferner kann Wein aus genehmigten Versuchen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten als Landwein eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird.
7. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
7.1 Geografische Verhältnisse
7.1.1 Landschaft und Morphologie
Das Landweingebiet umfasst die traditionellen Weinbauflächen Baden-Württembergs.
Es erstreckt sich über das Gebiet zwischen Bodensee, Hochrhein, Oberrheingraben, Bergstraße Neckar, Enz und Kocher bis nach Tauberfranken.
Die Rebflächen liegen in einem Höhenbereich von rund 115 m über NN bis 520 m über NN.
7.1.2 Geologie
Der Anbau erfolgt überwiegend an Standorten, an denen Böden aus der Verwitterung von Granit, Gneis, Muschelkalk oder Vulkangestein entstanden sind, die teils mit unterschiedlich mächtigen Lössauflagen überdeckt worden sind.
7.2 Natürliche Einflüsse
Mit einer Jahresdurchschnittstemperatur von 9,3° C bis 10,8° C, einer Niederschlagsmenge von 550 bis 1050 mm und einer Sonnenscheindauer bis 1740 Stunden pro Jahr ist das Gebiet geprägt vom Wechsel trockener und heißer Witterungsperioden mit feucht-warmen Bedingungen.
7.3 Zusammenhang des Erzeugnisses mit dem geografischen Gebiet
Das Landweingebiet umfasst die traditionellen Weinbauflächen Baden-Württembergs mit einem Klima, dass in vielen Regionen auch späte Rebsorten reifen lässt aber auch rauere Klimate, die besonders fruchtige Weine hervorbringen, sind für dieses Landweingebiet prägend. Dadurch bedingt werden Weine gekeltert, die Ihre Prägung überwiegend durch Jahrgang und Sorte erfahren und aufgrund der häufig auch hohen Reife ebenfalls lieblich und süß sein können.
8. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften
„Landwein Rhein-Neckar“ muss zu mindestens 85% aus Trauben hergestellt werden, die von Rebflächen des Weinbaugebietes und von zugelassenen Rebsorten stammen.
Die restlichen Trauben müssen aus Deutschland stammen.
Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden sein.
Die Herstellung von Landwein mit der geschützten geografischen Angabe „Landwein Rhein-Neckar“ hat i.S.d. Art. 6 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 607/2009 in Baden-Württemberg oder in einem benachbarten Bundesland zu erfolgen.
9. Kontrollen
9.1. Zuständige Kontrollbehörden
9.1.1 Zuständige Behörden für die Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Regierungspräsidium Freiburg Kaiser-Joseph-Str. 167
79083 Freiburg im Breisgau
Regierungspräsidium Karlsruhe Schlossplatz 1
76131 Karlsruhe
Regierungspräsidium Stuttgart Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
9.1.2 Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen und die Amtliche Prüfung
Staatliche Lehr-und Versuchsanstalt für Wein-und Obstbau Weinsberg
Traubenplatz 5
74189 Weinsberg
Staatliches Weinbauinstitut Freiburg
Merzhauser Str. 119
79100 Freiburg im Breisgau
9.1.3 Zuständige Behörden für die Kontrolle der Produktspezifikationen
9.1.3.1 Chemische und Veterinäruntersuchungsämter/Weinkontrolle
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg
Bissierstr.
5 79114 Freiburg im Breisgau
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe
Weißenburger Str. 3
76187 Karlsruhe
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart
Schaflandstraße 3/2
70736 Fellbach
9.1.3.2 Untere Weinüberwachungsbehörden der Land-und Stadtkreise
Bürgermeisteramt Baden-Baden
Briegelackerstr. 8
76532 Baden-Baden
Landratsamt Bodenseekreis
Albrechtstr. 67
88045 Friedrichshafen
Landratsamt Böblingen
Parkstr. 16
71034 Böblingen
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Stadtstraße 3
79104 Freiburg
Landratsamt Bodenseekreis
Albrechtstr. 67
88045 Friedrichshafen
Landratsamt Emmendingen
Adolf-Sexauer-Str. 3/1
79312 Emmendingen
Landratsamt Enzkreis
Zähringerallee 3
75177 Pforzheim
Landratsamt Esslingen
Beblinger Str. 2
73728 Esslingen
Bürgermeisteramt Freiburg
Basler Str. 2
79100 Freiburg i. Br.
Stadt Heidelberg
Bergheimer Str. 69
69115 Heidelberg
Landratsamt Heilbronn
Lerchenstr. 40
74064 Heilbronn
Stadt Heilbronn
Bahnhofstr. 2
74072 Heilbronn
Landratsamt Hohenlohekreis
Hindenburgstr. 58
74613 Öhringen
Landratsamt Karlsruhe
Beiertheimer Allee 2
76137 Karlsruhe
Stadt Karlsruhe
Durlacher Allee 62
76131 Karlsruhe
Landratsamt Konstanz
Waldstr. 28
78315 Radolfzell
Landratsamt Lörrach
Palmstr. 3 79539
Lörrach
Landratsamt Ludwigsburg
Hindenburgstr. 20/3
71638 Ludwigsburg
Landratsamt Main-Tauber-Kreis
Wachbacher Str. 52
97980 Bad Mergentheim
Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis
St.-Rochus-Str. 12 74722
Buchen
Landratsamt Ortenaukreis
Kronenstr. 29
77652
Offenburg
Landratsamt Rastatt
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Landratsamt Ravensburg
Friedenstr. 2
88212 Ravensburg
Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Erbstetter Str. 58
71522 Backnang
Landratsamt Reutlingen
Aulberstr. 32
72764 Reutlingen
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Adelsförsterpfad 7
69168 Wiesloch
Stadt Stuttgart
Hauptstätter Str. 58
70178 Stuttgart
Landratsamt Tübingen
Wilhelm-Keil-Str. 50
72072 Tübingen
Landratsamt Waldshut
Im Wallgraben 34
79761 Waldshut-Tiengen
9.2. Aufgaben
9.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Die zuständigen Behörden nach 9.1.1 für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen gewährleisten die Einhaltung der unter Punkt 6 genannten Vorschriften.
Neu-und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Landwein Rhein-Neckar verwendet werden dürfen, werden überprüft.
9.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden der zuständigen Behörde nach 9.1.2 die Erntemengen nach Rebsorte.
Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.
9.2.3. Kontrolle der Produktspezifikation
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsbetriebe in Form von Stichproben sichergestellt.
Hierbei werden die Weinerzeuger von „Landwein Rhein-Neckar“ durch die zuständigen Behörden nach 9.1.3 ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe
gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009
Einzutragender Name
Geografische Angabe “Landwein Rhein-Neckar”
Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung
Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.07.2009 (geändert durch Artikel 1 V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2105).
Kategorien der Weinerzeugnisse
Die nachfolgende Produktspezifikation bezieht sich auf Kategorie
1 -Wein Kategorie
11 -Teilweise gegorener Traubenmost des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007
BADISCHER LANDWEIN
Landwein
Produktspezifikation für Weine mit geschützter geografischer Angabe
(Fonte BMELV)
(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
1. Geschützter Name
„Badischer Landwein“
Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind:
- Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.
Mögliche zusätzliche Bezeichnung zur vorgenannten:
Federweißer*.
Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den
geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist
die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der
Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.
Rotling*:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
Der Neue*:
Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
Steillage oder Steillagenwein*:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
2. Beschreibung der Weine
2.1. Analytisch
Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:
Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens 4,50% vol. Gesamtalkoholgehalt nach
Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts: max.
12,00% vol. bei Weiß- und Roséwein
sowie 12,50% vol. bei Rotwein,
Zuckergehalt bei Erzeugnissen mit Geschmacksangaben
zulässige Geschmacksangaben Zuckergehalt
Trocken:
Wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht
überschreitet:
- 4 g/l oder
- 9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.
halbtrocken
Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
- 12 g/l oder
- 18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.
Gesamtsäure: mindestens 3,50 g/l
Gehalte an flüchtiger Säure:
a) max. 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,
b) max. 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,
Gesamtschwefeldioxidgehalte
Soweit aufgrund der Witterungsverhältnisse keine Erhöhung beschlossen wird, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
a) 150 mg/l bei Rotwein;
b) 200 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling.
Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf
a) 200 mg/l bei Rotwein,
b) 250 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling.
2.2. Organoleptisch
Generell:
Mit ausreichender Fülle, von Rebsorte(n), Jahrgang und den zugelassenen oenologischen Verfahren geprägt. In Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern.
Wein:
Rotweine:
- klar, mittleres bis dunkles Rot, ggf. mit bräunlichen oder blauen Reflexen,
- Aromen, die überwiegend an Früchte und Gewürze erinnern,
- erkennbare Gerbstoffnote, meist kräftig im Geschmack, teils mit Holznoten.
Roséweine:
- klar, helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen; Blanc de Noirs weißweinfarben, allenfalls minimale rötliche Tönung,
- Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,
- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild, allenfalls minimale Gerbstoffnote.
Weißweine:
- klar, mehr oder weniger hellgelblich, ggf. mit grünlichen oder goldenen Tönen,
- Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,
- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild.
Rotling:
- klar, helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen,
- Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,
- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild.
Teilweise gegorener Traubenmost:
Federweißer
Federweißer ist ein teilweise gegorener Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und zu 85% aus Trauben des Gebietes hergestellt worden ist. Er muss den für die Herstellung von Landwein des betreffenden Gebietes festgelegten Bedingungen entsprechen.
Werden ausschließlich Rotweintrauben verwendet, darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden. Je nach verwendeter Rebsorte ist er weißlich, grünlich, gelblich oder rötlich trüb. Im Geschmack fruchtig an Most erinnernd mit deutlichem Gäraroma.
3. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen
Einschränkungen für die Weinbereitung
3.1 Natürliche Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte
(Angaben in % vol potentieller Alkohol und °Öchsle):
6,70% vol. (55 °Öchsle)
3.2. Anreicherung
Landweine dürfen als
Weißwein sowie Roséwein bis zu 12,00% vol. Gesamtalkohol und
Rotwein bis zu 12,50% vol Gesamtalkohol angereichert werden.
3.3 Konzentrierung
Eine Konzentrierung durch Kälte ist für Landwein nicht erlaubt.
3.4 Süßung
Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.
3.6. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.
4. Abgrenzung des geografischen Gebietes
Zur geschützten geografischen Angabe gehören die Rebflächen folgender Gemeinden und Gemarkungen:
Achern, Achkarren, Allensbach, Altdorf, Altschweier, Amoltern, Angelbachtal, Appenweier, Au, Auggen, Bad Bellingen, Bad Krozingen, Bad Mergentheim, Bad Rappenau, Bad Schönborn, Baden-Baden, Badenweiler, Bahlingen, Bahlingen am Kaiserstuhl, Bahnbrücken, Balg, Ballrechten, Ballrechten-Dottingen, Bamlach, Beckstein, Bellingen, Berghaupten, Berghausen, Bermatingen, Bermersbach, Berwangen, Betberg, Bickensohl, Biengen, Binau, Binzen, Bischoffingen, Blansingen, Bleichheim, Bodman, Bodman-Ludwigshafen, Bohlingen, Bohlsbach, Bollschweil, Bombach, Bottenau, Bötzingen, Boxberg, Breisach, Breisach am Rhein, Bretten, Britzingen, Broggingen, Bruchsal, Buchheim, Buchholz, Bühl, Bühlertal, Buggingen, Burkheim, Butschbach, Dainbach, Dattingen, Denzlingen, Dertingen, Diedesheim, Dielheim, Dienstadt, Diersburg, Dietenhan, Dietlingen, Distelhausen, Dittigheim, Dittwar, Dossenheim, Dürrn, Durbach, Durlach, Ebersweier, Ebringen, Efringen-Kirchen, Egringen, Ehrenkirchen, Ehrenstetten, Eichelberg, Eichstetten, Eichtersheim, Eiersheim, Eimeldingen, Eisental, Eisingen, Ellmendingen, Elsenz, Emmendingen, Endingen, Eppingen, Erlach, Ersingen, Erzingen, Eschbach, Eschelbach, Ettenheim, Fautenbach, Feldberg, Fessenbach, Feuerbach, Fischingen, Flehingen, Föhrental, Freiburg, Friesenheim, Furschenbach, Gaienhofen, Gailingen, Gallenweiler, Gengenbach, Gerlachsheim, Gernsbach, Gissigheim, Glottertal, Gochsheim, Gottenheim, Grenzach, Grenzach-Wyhlen, Großrinderfeld, Großsachsen, Grünsfeld, Grunern, Gundelfingen, Hagnau, Haltingen, Haslach, Haßmersheim, Hecklingen, Heidelberg, Heidelsheim, Heiligenzell, Heimbach, Heinsheim, Heitersheim, Helmsheim, Hemsbach, Herbolzheim, Herten, Hertingen, Heuweiler, Hilsbach, Hilzingen, Hirschberg, Hochhausen, Hofweier, Hohberg, Höhefeld, Hohensachsen, Hohentengen, Hohentengen, Holzen, Holzhausen, Horrenberg, Hügelheim, Hugsweier, Huttingen, Ihringen, Immenstaad, Impfingen, Istein, Jechtingen, Jöhlingen, Kämpfelbach, Kandern, Kappelrodeck, Karlsruhe, Keltern, Kembach, Kenzingen, Kiechlinsbergen, Kippenhausen, Kippenheim, Kirchardt, Kirchhofen, Kleinkems, Klepsau, Klettgau, Köndringen, Königheim, Königschaffhausen, Königshofen, Konstanz, Kraichtal, Krautheim, Krozingen, Külsheim, Kürnbach, Lahr, Landshausen, Langenbrücken, Lauda, Lauda-Königshofen, Laudenbach, Lauf, Laufen, Lautenbach, Lehen, Leimen, Leiselheim, Leutershausen, Lichtental, Liel, Lindelbach, Lipburg, Lörrach, Lottstetten, Lützelsachsen, Mahlberg, Malsch, Malschenberg, Malterdingen, Marbach, March, Markdorf, Mauchen, Meersburg, Mengen, Menzingen, Merdingen, Merzhausen, Michelfeld, Mietersheim, Mingolsheim, Mosbach, Mösbach, Mühlbach, Mühlhausen, Müllheim, Münchweier, Münzesheim, Mundingen, Munzingen, Neckarmühlbach, Neibsheim, Nesselried, Neuenbürg, Neuenburg, Neuenburg am Rhein, Neuershausen, Neusatz, Neuweier, Niedereggenen, Niederrimsingen, Niederschopfheim, Niederweiler, Nimburg, Nordweil, Norsingen, Nußbach, Nußloch, Oberachern, Oberbalbach, Oberbergen, Oberderdingen, Obereggenen, Oberglottertal, Obergrombach, Oberkirch, Oberlauda, Oberöwisheim, Oberrimsingen, Oberrotweil, Obersasbach, Oberschopfheim, Oberschüpf, Obertsrot, Oberuhldingen, Oberweier, Odenheim, Ödsbach, Offenburg, Ofteringen, Ohlsbach, Ohrensbach, Ölbronn- Dürrn, Önsbach, Oos, Opfingen, Ortenberg, Östringen, Ötlingen, Ottenhöfen, Ottersweier, Pfaffenweiler, Pfinztal, Rammersweier, Rauenberg, Rechberg, Reichenau, Reichenbach, Reicholzheim, Renchen, Rettigheim, Rheinfelden, Rheinweiler, Riedlingen, Riegel, Ringelbach, Ringsheim, Rohrbach a. G., Rotenberg, Rümmingen, Sachsenflur, Sasbach, Sasbachwalden, Schallbach, Schallstadt, Schelingen, Scherzingen, Schlatt (Gemarkungs-Nr. 5523), Schlatt (Gemarkungs-Nr. 5561), Schlatt (Gemarkungs-Nr. 6583), Schliengen, Schmieheim, Schriesheim, Schwaibach, Seefelden, Sexau, Singen, Sinsheim, Sinzheim, Sölden, Söllingen, Stadelhofen, Staufen, Staufenberg, Steinbach, Stetten, Stettfeld, Sulz, Sulzbach, Sulzburg, Sulzfeld, Tairnbach, Tannenkirch, Tauberbischofsheim, Teningen, Tiefenbach, Tiengen, Tiergarten, Tunsel, Tutschfelden, Ubstadt, Ubstadt-Weiher, Überlingen, Uhldingen-Mühlhofen, UissigheimUlm, Unterglottertal, Unterbalbach, Untergrombach, Unteröwisheim, Unterschüpf, Varnhalt, Vögisheim, Vogtsburg, Wagenstadt, Waldangelloch, Waldenhausen, Waldkirch, Waldulm, Wallburg, Waltershofen, Walzbachtal, Wasenweiler, Weil, Weiler, Weingarten, Weinheim, Weisenbach, Welmlingen, Werbach, Wertheim, Wettelbrunn, Wiesloch, Wildtal, Windenreute, Wintersweiler, Wittlingen, Wittnau, Wolfenweiler, Wollbach, Wöschbach, Wutöschingen, Wyhlen, Zaisenhausen, Zell- Weierbach, Zeutern, Zunsweier, Zunzingen.
Die genaue Abgrenzung dieser Rebflächen ergibt sich aus dem von den Regierungspräsidien aufgestellten Rebenaufbauplan, der parzellenmäßigen Abgrenzung oder der Weinbergsrolle.
Die Herstellung von „Badischer Landwein“ hat i.S.d. Art. 6 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 607/2009 in Baden-Württemberg oder in einem benachbarten Bundesland zu erfolgen.
5. Höchstertrag
Es gilt ein Hektarhöchstertrag von max. 110 hl/ha
(wobei in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen der Hektarertrag durch die zuständige Stelle jeweils um bis zu 10 Hektoliter erhöht werden kann) zuzüglich 20% Überlagerungsmöglichkeit.
6. Rebsorten
Die zulässigen Keltertraubensorten sind:
Weißweinsorten:
Auxerrois, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Chardonnay, Findling, Freisamer, Gewürztraminer, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Johanniter, Kerner, Merzling, Müller-Thurgau, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Muskat Ottonel, Nobling, Perle, Sauvignon blanc, Weißer Riesling, Ruländer, Scheurebe, Grüner Silvaner, Solaris, Roter Traminer, Viognier.
Rotweinsorten:
Acolon, Baron, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Dornfelder, Dunkelfelder, Blauer Limberger, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Palas, Blauer Portugieser, Prior, Regent, Saint Laurent, Blauer Spät-burgunder, Syrah, Tauberschwarz,
Blauer Trollinger.
Ferner kann Wein aus genehmigten Versuchen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten als Landwein eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird.
7. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
7.1 Geografische Verhältnisse
7.1.1 Landschaft und Morphologie
Das Anbaugebiet Baden erstreckt sich über das Gebiet zwischen Bodensee, Hochrhein, Oberrheingraben, Bergstraße und Tauberfranken.
Die Rebflächen liegen in einem Höhenbereich von rund 115 m über NN bis 520 m über NN. In den Flusstälern und an den
höher gelegenen Standorten der Vorbergzone des Schwarzwaldes werden Rebflächen mit einer Hangneigung bis rund 60 % überwiegend im Direktzug bewirtschaftet.
Am Oberrhein, Tuniberg und im Kaiserstuhl liegen die Rebflächen überwiegend auf Terrassen unterschiedlicher Größe.
7.1.2 Geologie
Wein wird in diesem Gebiet überwiegend an Standorten angebaut, an denen Böden aus der Verwitterung von Granit, Gneis, Muschelkalk oder Vulkangestein entstanden sind, die großteils mit unterschiedlich mächtigen Lössauflagen überdeckt worden sind.
7.2 Natürliche Einflüsse
Mit einer Jahresdurchschnittstemperatur von 10,8 °C, einer Niederschlagsmenge von 955 l/m² und einer Sonnenscheindauer von 1740 Stunden pro Jahr für den Standort Freiburg im Breisgau ist das südlichste deutsche Anbaugebiet Baden geprägt vom Wechsel trockener und heißer Witterungsperioden mit feucht-warmen Bedingungen. Hieraus resultiert die besonders intensive Nutzung der Rebsorten der Burgunderfamilie.
7.3 Zusammenhang des Erzeugnisses mit dem geografischen Gebiet
Der Wechsel trockener und heißer Witterungsperioden mit überwiegend feucht-warmen Bedingungen prägt den Badischen Landwein.
Die unterschiedlichen Ausgangsgesteine und das Klima geben jedem Produkt eine spezifische Jahrgangs und Sortennote.
8. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften
„Badischer Landwein“ muss zu mindestens 85% aus Trauben hergestellt werden, die von Rebflächen des Weinbaugebietes stammen.
Er darf nur aus zugelassenen Rebsorten hergestellt werden.
Die restlichen Trauben müssen aus Deutschland stammen.
Der Restzuckergehalt darf nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.
Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden sein.
Die Herstellung von Landwein mit der geschützten geografischen Angabe „Badischer Landwein“ muss im Land Baden-Württemberg oder in einem benachbarten Bundesland erfolgen.
9. Kontrollen
9.1. Zuständige Kontrollbehörden
9.1.1 Zuständige Behörden für die Genehmigung von Neuanpflanzungen und
Wiederbepflanzungen
Regierungspräsidium Freiburg
Kaiser-Joseph-Str. 167
79083 Freiburg im Breisgau
Regierungspräsidium Karlsruhe
Schlossplatz 1
76131 Karlsruhe
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
9.1.2 Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen und die Amtliche Prüfung
Staatliches Weinbauinstitut Freiburg
Merzhauser Str. 119
79100 Freiburg im Breisgau
9.1.3 Zuständige Behörden für die Kontrolle der Produktspezifikationen
9.1.3.1 Chemische und Veterinäruntersuchungsämter/Weinkontrolle
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg
Bissierstr. 5
79114 Freiburg im Breisgau
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe
Weißenburger Str. 3
76187 Karlsruhe
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart
Schaflandstraße 3/2
70736 Fellbach
9.1.3.2 Untere Weinüberwachungsbehörden der Land- und Stadtkreise
Bürgermeisteramt Baden-Baden
Briegelackerstr. 8
76532 Baden-Baden
Landratsamt Bodenseekreis
Albrechtstr. 67
88045 Friedrichshafen
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Stadtstraße 3
79104 Freiburg
Landratsamt Emmendingen
Adolf-Sexauer-Str. 3/1
79312 Emmendingen
Landratsamt Enzkreis
Zähringerallee 3
75177 Pforzheim
Bürgermeisteramt Freiburg
Basler Str. 2
79100 Freiburg i. Br.
Stadt Heidelberg
Bergheimer Str. 69
69115 Heidelberg
Landratsamt Heilbronn
Lerchenstr. 40
74064 Heilbronn
Landratsamt Hohenlohekreis
Hindenburgstr. 58
74613 Öhringen
Landratsamt Karlsruhe
Beiertheimer Allee 2
76137 Karlsruhe
Stadt Karlsruhe
Durlacher Allee 62
76131 Karlsruhe
Landratsamt Konstanz
Waldstr. 28
78315 Radolfzell
Landratsamt Lörrach
Palmstr. 3
79539 Lörrach
Landratsamt Main-Tauber-Kreis
Wachbacher Str. 52
97980 Bad Mergentheim
Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis
St.-Rochus-Str. 12
74722 Buchen
Landratsamt Ortenaukreis
Kronenstr. 29
77652 Offenburg
Landratsamt Rastatt
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Adelsförsterpfad 7
69168 Wiesloch
Landratsamt Waldshut
Im Wallgraben 34
79761 Waldshut-Tiengen
9.2. Aufgaben
9.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Die zuständigen Behörden nach 9.1.1 für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen gewährleisten die Einhaltung der unter Punkt 6 genannten Vorschriften. Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Badischer Landwein verwendet werden dürfen, werden überprüft.
9.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden der zuständigen Behörde nach 9.1.2 die Erntemengen nach Rebsorte. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.
9.2.3. Kontrolle der Produktspezifikationen
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsbetriebe in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinerzeuger von „Badischer Landwein“ durch die zuständigen Behörden nach 9.1.3 ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe
gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009
Einzutragender Name
Geografische Angabe Badischer Landwein
Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung
Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit der Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes vom 9. Mai 1995 (BGBl I S. 630).
Kategorien derWeinerzeugnisse
Die nachfolgende Produktspezifikation bezieht sich auf
Kategorie 1 - Wein
Kategorie 11 – Teilweise gegorener Traubenmost
des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.
LANDWEIN OBERRHEIN
Landwein
Produktspezifikation für Weine mit geschützter geografischer Angabe
(Fonte BMELV)
(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
1. Geschützter Name
„Landwein Oberrhein“
Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind:
- Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.
Mögliche zusätzliche Bezeichnung zur vorgenannten:
Federweißer*:
Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den
geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist
die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der
Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.
Rotling*:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
Der Neue*:
Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
Steillage oder Steillagenwein*:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
2. Beschreibung der Weine
2.1. Analytisch
Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:
Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens 4,50% vol. Gesamtalkoholgehalt
Nach Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts: max.
12,00% vol. bei Weiß- und Roséwein
sowie 12,50% vol. bei Rotwein,
Zuckergehalt bei Erzeugnissen mit Geschmacksangaben
zulässige Geschmacksangaben Zuckergehalt
trocken:
Wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:
- 4 g/l oder
- 9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.
Halbtrocken:
Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
- 12 g/l oder
- 18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.
Lieblich:
Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45 g/l beträgt.
Süß:
Wenn sein Zuckergehalt mindestens 45 g/l beträgt.
Gesamtsäure: mindestens 3,50 g/l
Gehalte an flüchtiger Säure:
a) max. 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,
b) max. 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,
Gesamtschwefeldioxidgehalte
Soweit aufgrund der Witterungsverhältnisse keine Erhöhung beschlossen wird, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
a) 150 mg/l bei Rotwein,
b) 200 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling.
Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf
a) 200 mg/l bei Rotwein,
b) 250 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling.
2.2. Organoleptisch
Generell:
Mit ausreichender Fülle, von Rebsorte(n), Jahrgang und den zugelassenen önologischen Verfahren geprägt.
In Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern.
Wein:
Rotweine:
- klar, mittleres bis dunkles Rot, ggf. mit bräunlichen oder blauen Reflexen,
- Aromen, die überwiegend an Früchte und Gewürze erinnern,
- erkennbare Gerbstoffnote, meist kräftig im Geschmack, teils mit Holznoten.
Roséweine:
- klar, helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen;
Blanc de Noirs:
weißweinfarben, allenfalls minimale rötliche Tönung,
- Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,
- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild, allenfalls minimale Gerbstoffnote.
Weißweine:
- klar, mehr oder weniger hellgelblich, ggf. mit grünlichen oder goldenen Tönen,
- fehlerfrei im Duft mit Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,
- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild.
Rotling:
- klar, helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen,
- Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,
- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild.
Teilweise gegorener Traubenmost:
Federweißer:
Federweißer ist ein teilweise gegorener Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und zu 85% aus Trauben des Gebietes stammt.
Er muss den für die Herstellung von Landwein Oberrhein festgelegten Bedingungen entsprechen.
Werden ausschließlich Rotweintrauben verwendet, darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden.
Je nach verwendeter Rebsorte ist er weißlich, grünlich, gelblich oder rötlich trüb.
Im Geschmack fruchtig an Most erinnernd mit deutlichem Gäraroma.
3. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung
3.1 Natürliche Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte
(Angaben in % vol potentieller Alkohol und °Öchsle):
6,70% vol. (55° Öchsle)
3.2. Anreicherung
Landweine dürfen als Weißwein sowie Roséwein bis zu 12,00% vol Gesamtalkohol
Und Rotwein bis zu 12,50% vol. Gesamtalkohol angereichert werden.
3.3 Konzentrierung
Eine Konzentrierung durch Kälte ist für Landwein nicht erlaubt.
3.4 Süßung
Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.
3.5 Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.
4. Abgrenzung des geografischen Gebietes
Zur geschützten geografischen Angabe gehören die Rebflächen folgender Gemeinden und Gemarkungen:
Achern, Achkarren, Allensbach, Altdorf, Altschweier, Amoltern, Angelbachtal, Appenweier, Au, Auggen, Bad Bellingen, Bad Krozingen, Bad Mergentheim, Bad Rappenau, Bad Schönborn, Baden-Baden, Badenweiler, Bahlingen, Bahlingen am Kaiserstuhl, Bahnbrücken, Balg, Ballrechten, Ballrechten-Dottingen ,Bamlach, Beckstein, Bellingen, Berghaupten, Berghausen, Bermatingen, Bermersbach, Berwangen, Betberg, Bickensohl, Biengen, Binau, Binzen, Bischoffingen, Blansingen, Bleichheim, Bodman, Bodman-Ludwigshafen, Bohlingen, Bohlsbach, Bollschweil ,Bombach, Bottenau ,Bötzingen, Boxberg, Breisach, Breisach am Rhein, Bretten, Britzingen, Broggingen, Bruchsal, Buchheim, Buchholz, Bühl, Bühlertal, Buggingen, Burkheim, Butschbach, Dainbach, Dattingen, Denzlingen, Dertingen, Diedesheim, Dielheim, Dienstadt, Diersburg, Dietenhan, Dietlingen, Distelhausen, Dittigheim, Dittwar, Dossenheim, Dürrn, Durbach, Durlach, Ebersweier, Ebringen, Efringen-Kirchen, Egringen, Ehrenkirchen, Ehrenstetten, Eichelberg, Eichstetten, Eichtersheim, Eiersheim, Eimeldingen, Eisental, Eisingen, Ellmendingen, Elsenz, Emmendingen, Endingen, Eppingen, Erlach, Ersingen, Erzingen, Eschbach, Eschelbach, Ettenheim, Fautenbach, Feldberg, Fessenbach, Feuerbach, Fischingen, Flehingen, Föhrental, Freiburg, Friesenheim, Furschenbach, Gaienhofen, Gailingen, Gallenweiler, Gengenbach, Gerlachsheim, Gernsbach, Gissigheim, Glottertal, Gochsheim, Gottenheim, Grenzach, Grenzach-Wyhlen, Großrinderfeld, Großsachsen, Grünsfeld, Grunern, Gundelfingen, Hagnau, Haltingen, Haslach, Haßmersheim, Hecklingen, Heidelberg, Heidelsheim, Heiligenzell, Heimbach, Heinsheim, Heitersheim, Helmsheim, Hemsbach, Herbolzheim, Herten, Hertingen, Heuweiler, Hilsbach, Hilzingen, Hirschberg , Hochhausen, Hofweier, Hohberg, Höhefeld, Hohensachsen, Hohentengen, Hohentengen, Holzen, Holzhausen, Horrenberg, Hügelheim, Hugsweier, Huttingen, Ihringen, Immenstaad, Impfingen, Istein, Jechtingen, Jöhlingen, Kämpfelbach, Kandern, Kappelrodeck, Karlsruhe, Keltern, Kembach, Kenzingen, Kiechlinsbergen, Kippenhausen, Kippenheim, Kirchardt, Kirchhofen, Kleinkems, Klepsau, Klettgau, Köndringen, Königheim, Königschaffhausen, Königshofen, Konstanz, Kraichtal, Krautheim, Krozingen, Külsheim, Kürnbach, Lahr, Landshausen, Langenbrücken, Lauda, Lauda-Königshofen, Laudenbach, Lauf, Laufen, Lautenbach, Lehen, Leimen, Leiselheim, Leutershausen, Lichtental, Liel, Lindelbach, Lipburg, Lörrach, Lottstetten, Lützelsachsen, Mahlberg, Malsch, Malschenberg, Malterdingen, Marbach, March, Markdorf, Mauchen, Meersburg, Mengen, Menzingen, Merdingen, Merzhausen, Michelfeld, Mietersheim, Mingolsheim, Mosbach, Mösbach, Mühlbach, Mühlhausen, Müllheim, Münchweier, Münzesheim, Mundingen, Munzingen, Neckarmühlbach, Neibsheim, Nesselried, Neuenbürg, Neuenburg, Neuenburg am Rhein, Neuershausen, Neusatz, Neuweier, Niedereggenen, Niederrimsingen, Niederschopfheim, Niederweiler, Nimburg, Nordweil, Norsingen, Nußbach, Nußloch, Oberachern, Oberbalbach, Oberbergen, Oberderdingen, Obereggenen, Oberglottertal, Obergrombach, Oberkirch, Oberlauda, Oberöwisheim, Oberrimsingen, Oberrotweil, Obersasbach, Oberschopfheim, Oberschüpf, Obertsrot, Oberuhldingen, Oberweier, Odenheim, Ödsbach, Offenburg, Ofteringen, Ohlsbach, Ohrensbach, Ölbronn-Dürrn, Önsbach, Oos, Opfingen, Ortenberg, Östringen, Ötlingen, Ottenhöfen, Ottersweier, Pfaffenweiler, Pfinztal, Rammersweier, Rauenberg, Rechberg, Reichenau, Reichenbach, Reicholzheim, Renchen, Rettigheim, Rheinfelden, Rheinweiler, Riedlingen, Riegel, Ringelbach, Ringsheim, Rohrbach a. G., Rotenberg, Rümmingen, Sachsenflur, Sasbach, Sasbachwalden, Schallbach, Schallstadt, Schelingen, Scherzingen, Schlatt (Gemarkungs-Nr.
5523), Schlatt (Gemarkungs-Nr. 5561), Schlatt (Gemarkungs-Nr. 6583), Schliengen, Schmieheim, Schriesheim, Schwaibach, Seefelden, Sexau, Singen, Sinsheim, Sinzheim, Sölden, Söllingen, Stadelhofen, Staufen, Staufenberg, Steinbach, Stetten, Stettfeld, Sulz, Sulzbach, Sulzburg, Sulzfeld, Tairnbach, Tannenkirch, Tauberbischofsheim, Teningen, Tiefenbach, Tiengen, Tiergarten, Tunsel, Tutschfelden, Ubstadt, Ubstadt-Weiher, Überlingen, Uhldingen-Mühlhofen, Uissigheim, Ulm, Unterglottertal, Unterbalbach, Untergrombach, Unteröwisheim, Unterschüpf, Varnhalt, Vögisheim, Vogtsburg, Wagenstadt, Waldangelloch, Waldenhausen, Waldkirch, Waldulm, Wallburg, Waltershofen, Walzbachtal, Wasenweiler, Weil, Weiler, Weingarten, Weinheim, Weisenbach, Welmlingen, Werbach, Wertheim, Wettelbrunn, Wiesloch, Wildtal, Windenreute, Wintersweiler, Wittlingen, Wittnau, Wolfenweiler, Wollbach, Wöschbach, Wutöschingen, Wyhlen, Zaisenhausen, Zell-Weierbach, Zeutern, Zunsweier, Zunzingen.
Die genaue Abgrenzung dieser Rebflächen ergibt sich aus dem von den Regierungspräsidien aufgestellten Rebenaufbauplan, der parzellenmäßigen Abgrenzung oder der Weinbergsrolle.
Die Herstellung von „Landwein Oberrhein“ hat i.S.d. Art. 6 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 607/2009 in Baden-Württemberg oder in einem benachbarten Bundesland zu erfolgen.
5. Höchstertrag
Im betrieblichen Durchschnitt gilt ein Hektarhöchstertrag von max. 110 hl/ha
(wobei in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen der Hektarertrag durch die zuständige Stelle
jeweils um bis zu 10 Hektoliter erhöht werden kann)
zuzüglich 20% Überlagerungsmöglichkeit.
6. Rebsorten
Die zulässigen Keltertraubensorten sind:
Weißweinsorten:
Auxerrois, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Chardonnay, Findling, Freisamer, Gewürztraminer, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Johanniter, Kerner, Merzling, Müller-Thurgau, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Muskat Ottonel, Nobling, Perle, Sauvignon blanc, Weißer Riesling, Ruländer, Scheurebe, Grüner Silvaner, Solaris, Roter Traminer, Viognier.
Rotweinsorten:
Acolon, Baron, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Dornfelder, Dunkelfelder, Blauer Limberger, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Palas, Blauer Portugieser, Prior, Regent, Saint Laurent, Blauer Spät-burgunder, Syrah, Tauberschwarz,
Blauer Trollinger.
Ferner kann Wein aus genehmigten Versuchen zur Prüfung der Anbaueignung von
Rebsorten als Landwein eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über
die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird.
7. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
7.1 Geografische Verhältnisse
7.1.1 Landschaft und Morphologie
Das Anbaugebiet erstreckt sich über das Gebiet zwischen Bodensee, Hochrhein, Oberrheingraben, Bergstraße und Tauberfranken. Die Rebflächen liegen in einem Höhenbereich von rund 115 m über NN bis 520 m über NN.
In den Flusstälern und an den höher gelegenen Standorten der Vorbergzone des Schwarzwaldes werden Rebflächen mit einer Hangneigung bis rund 60 % überwiegend im Direktzug bewirtschaftet. Am Oberrhein, Tuniberg und im Kaiserstuhl liegen die Rebflächen überwiegend auf Terrassen unterschiedlicher Größe.
7.1.2 Geologie
Wein wird überwiegend an Standorten angebaut, an denen Böden aus der Verwitterung von Granit, Gneis, Muschelkalk oder Vulkangestein entstanden sind, die großteils mit unterschiedlich mächtigen Lössauflagen überdeckt worden sind.
7.2 Natürliche Einflüsse
Mit einer Jahresdurchschnittstemperatur von 10,8 °C, einer Niederschlagsmenge von 955 l/m² und einer Sonnenscheindauer von 1740 Stunden pro Jahr für den Standort Freiburg im Breisgau ist das südlichste deutsche Anbaugebiet geprägt vom Wechsel trockener und heißer Witterungsperioden mit feucht-warmen Bedingungen. Hieraus resultiert die besonders intensive Nutzung der Rebsorten der Burgunderfamilie.
7.3 Zusammenhang des Erzeugnisses mit dem geografischen Gebiet
Der Wechsel trockener und heißer Witterungsperioden mit überwiegend feucht-warmen Bedingungen prägt den Landwein Oberrhein. Die hohe Reife der Trauben bedingt auch liebliche und süße Weine. Die unterschiedlichen Ausgangsgesteine und das Klima geben jedem Produkt eine spezifische Jahrgangs- und Sortennote.
8. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften
„Landwein Oberrhein“ muss zu mindestens 85% aus Trauben hergestellt werden, die von Rebflächen des Weinbaugebietes stammen.
Er darf nur aus zugelassenen Rebsorten hergestellt werden.
Die restlichen Trauben müssen aus Deutschland stammen.
Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden sein.
9. Kontrollen
9.1. Zuständige Kontrollbehörden
9.1.1 Zuständige Behörden für die Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Regierungspräsidium Freiburg
Kaiser-Joseph-Str. 167
79083 Freiburg im Breisgau
Regierungspräsidium Karlsruhe
Schlossplatz 1
76131 Karlsruhe
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
9.1.2 Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen und die Amtliche Prüfung
Staatliches Weinbauinstitut Freiburg
Merzhauser Str. 119
79100 Freiburg im Breisgau
9.1.3 Zuständige Behörden für die Kontrolle der Produktspezifikationen
9.1.3.1 Chemische und Veterinäruntersuchungsämter/Weinkontrolle
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg
Bissierstr. 5
79114 Freiburg im Breisgau
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe
Weißenburger Str. 3
76187 Karlsruhe
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart
Schaflandstraße 3/2
70736 Fellbach
9.1.3.2 Untere Weinüberwachungsbehörden der Land- und Stadtkreise
Bürgermeisteramt Baden-Baden
Briegelackerstr. 8
76532 Baden-Baden
Landratsamt Bodenseekreis
Albrechtstr. 67
88045 Friedrichshafen
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Stadtstraße 3
79104 Freiburg
Landratsamt Emmendingen
Adolf-Sexauer-Str. 3/1
79312 Emmendingen
Landratsamt Enzkreis
Zähringerallee 3
75177 Pforzheim
Bürgermeisteramt Freiburg
Basler Str. 2
79100 Freiburg i. Br.
Stadt Heidelberg
Bergheimer Str. 69
69115 Heidelberg
Landratsamt Heilbronn
Lerchenstr. 40
74064 Heilbronn
Landratsamt Hohenlohekreis
Hindenburgstr. 58
74613 Öhringen
Landratsamt Karlsruhe
Beiertheimer Allee 2
76137 Karlsruhe
Stadt Karlsruhe
Durlacher Allee 62
76131 Karlsruhe
Landratsamt Konstanz
Waldstr. 28
78315 Radolfzell
Landratsamt Lörrach
Palmstr. 3
79539 Lörrach
Landratsamt Main-Tauber-Kreis
Wachbacher Str. 52
97980 Bad Mergentheim
Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis
St.-Rochus-Str. 12
74722 Buchen
Landratsamt Ortenaukreis
Kronenstr. 29
77652 Offenburg
Landratsamt Rastatt
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Adelsförsterpfad 7
69168 Wiesloch
Landratsamt Waldshut
Im Wallgraben 34
79761 Waldshut-Tiengen
9.2. Aufgaben
9.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Die zuständigen Behörden nach 9.1.1 für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen gewährleisten die Einhaltung der unter Punkt 6 genannten Vorschriften.
Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Landwein Oberrhein verwendet werden dürfen, werden überprüft.
9.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden der zuständigen Behörde nach 9.1.2 die Erntemengen nach Rebsorte. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.
9.2.3. Kontrolle der Produktspezifikationen
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsbetriebe in Form von Stichproben sichergestellt.
Hierbei werden die Weinerzeuger von „Landwein Oberrhein“ durch die zuständigen Behörden nach 9.1.3 ohne
Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe
gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009
Einzutragender Name
Geografische Angabe „Landwein Oberrhein“
Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung
Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.07.2009 (geändert durch Artikel 1 V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2105).
Kategorien der Weinerzeugnisse
Die nachfolgende Produktspezifikation bezieht sich auf
Kategorie 1 - Wein
Kategorie 11 - Teilweise gegorener Traubenmost
des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.
TAUBERTÄLER LANDWEIN
Landwein
Produktspezifikation für Weine mit geschützter geografischer Angabe
(Fonte BMELV)
(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni
1. Geschützter Name
„Taubertäler Landwein“
Die geschützte geografische Angabe (g.g.A) „Taubertäler Landwein“ erstreckt sich auf Landweine aus den angegebenen Gemeinden der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern.
Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind:
- Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.
mögliche zusätzliche Bezeichnungen zu den vorgenannten:
Federweißer:
Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den
geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist
die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der
Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.
Rotling*:
Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.
Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
Der Neue*:
Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
Steillage oder Steillagenwein*:
(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:
Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
Die nachfolgende Produktspezifikation bezieht sich auf Kategorie 1. und 11. des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.
2. Beschreibung der Weine
2.1 Analytische Eigenschaften
Nachfolgend aufgeführte Analysenwerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:
Vorhandener Alkoholgehalt mindestens 4,50% vol.
Gesamtalkoholgehalt nach Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts: max.
11,50% vol. (Weinbauzone A) bzw.
12,00% vol. (Weinbauzone B) bei Weiß- und Roséwein
Sowie 12,00% vol. (Weinbauzone A) bzw.
12,50% vol. (Weinbauzone B) bei Rotwein.
Gesamtalkoholgehalt ohne Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes maximal 15,00% vol.
Zuckergehalt bei Erzeugnissen mit Geschmacksangaben
zulässige Geschmacksangaben Zuckergehalt:
trocken:
Wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht
überschreitet:
- 4 g/l oder
- 9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.
Halbtrocken:
Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:
- 12 g/l oder
- 18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.
Gesamtsäure: mindestens 3,50 g/l
Gehalte an flüchtiger Säure:
a) max. 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein, Roséwein und Rotling,
b) max. 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein.
Gesamtschwefeldioxidgehalte:
Soweit aufgrund der Witterungsverhältnisse keine Erhöhung beschlossen wird, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte
nicht überschreiten:
a) 150 mg/l bei Rotwein;
b) 200 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling.
Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf
a) 200 mg/l bei Rotwein,
b) 250 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling,
2.2 Organoleptische Eigenschaften
Generell:
Mit ausreichender Fülle, von Rebsorte(n), Jahrgang und den zugelassenen önologischen Verfahren geprägt. In Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern.
Wein:
Rotweine:
- klar, mittleres bis dunkles Rot, ggf. mit bräunlichen oder blauen Reflexen,
- Aromen, die überwiegend an Früchte und Gewürze erinnern,
- meist kräftig im Geschmack.
Roséweine:
- klar, helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen,
- Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern; Blanc de Noirs weißweinfarben, allenfalls minimale rötliche Tönung,
- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild, bis hin zu einem spürbaren Säuregerüst ausgestattet, allenfalls minimale Gerbstoffnote.
Weißweine:
- klar; mehr oder weniger hellgelblich, ggf. mit grünlichen oder goldenen Tönen,
- Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,
- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild bis hin zu einem spürbaren Säuregerüst.
Rotling
- klarhelles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen,
- Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,
- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild
Teilweise gegorener Traubenmost:
Federweißer:
Federweißer ist ein teilweise gegorener Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und zu 85% aus Trauben des Gebiets stammt.
Er muss den für die Herstellung von Taubertäler Landwein festgelegten Bedingungen entsprechen.
Werden ausschließlich Rotweintrauben verwendet, darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden.
Je nach verwendeter Rebsorte ist er weißlich, grünlich, gelblich oder rötlich trüb. Im Geschmack fruchtig an Most erinnernd mit deutlichem Gäraroma.
3. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung
3.1 Önologische Verfahren und Weinbauzonen
Bei der Herstellung von Taubertäler Landwein aus Landweinen unterschiedlicher Weinbauzonen sind die einschlägigen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1234/2007 und 607/2009 zu beachten.
3.2 Natürliche Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte:
5,90% vol (50 °Öchsle)
3.3 Anreicherung
Landweine dürfen als Weißwein sowie Roséwein bis zu
11,50% vol. (Weinbauzone A) bzw.
12,00% vol. (Weinbauzone B) Gesamtalkohol
und Rotwein bis zu 12,00%vol (Weinbauzone A) bzw.
12,50% vol (Weinbauzone B) Gesamtalkohol angereichert werden.
3.4 Konzentrierung
Eine Konzentrierung durch Kälte ist für Landwein nicht erlaubt.
3.5. Süßung
Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.
3.6. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.
4. Abgrenzung des geografischen Gebiets
4.1 Zur geschützten geografischen Angabe gehören die Rebflächen folgender Gemeinden und Gemarkungen im Bundesland Baden-Württemberg:
Archshofen; Bad Mergentheim; Beckstein; Boxberg; Creglingen; Dainbach; Dertingen; Dienstadt; Dietenhan; Distelhausen; Dittigheim; Dittwar; Eiersheim; Elpersheim; Gerlachsheim; Gissigheim; Großrinderfeld; Grünsfeld; Haagen; Hochhausen; Höhefeld; Impfingen; Kembach; Königheim; Königshofen; Külsheim; Lauda; Lauda-Königshofen; Laudenbach; Lindelbach; Marbach; Markelsheim; Niederstetten; Oberbalbach; Oberlauda;
Oberschüpf; Oberstetten; Reicholzheim; Sachsenflur; Schäftersheim; Tauberbischofsheim; Uissigheim; Unterbalbach; Unterschüpf; Vorbachzimmern; Waldenhausen; Weikersheim; Werbach; Wermuthausen; Wertheim.
Die genaue Abgrenzung dieser Rebflächen ergibt sich aus dem von den Regierungspräsidien aufgestellten Rebenaufbauplan, der parzellenmäßigen Abgrenzung oder der Weinbergsrolle.
4.2 Im Bundesland Bayern gehören zur geschützten geografischen Angabe die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen sowie die sonstigen nicht mit Reben bepflanzten Flächen der folgenden Gemeinden, wenn ihre Eignung zur Erzeugung von Qualitätswein und somit auch inzident zur Erzeugung von Landwein festgestellt wird:
Bieberehren, Röttingen, Tauberrettersheim, Tauberzell, Rothenburg o.d.T.
4.3 Die Herstellung hat i.S.d. Art. 6 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 607/2009 in Baden-Württemberg,
Bayern oder in einem benachbarten Bundesland zu erfolgen.
5. Höchstertrag
Es gilt ein Hektarhöchstertrag von 110 hl/ha für Normallagen
(wobei in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen der Hektarertrag durch die zuständige Stelle jeweils um bis zu 10 Hektoliter erhöht werden kann)
zuzüglich 20 % Überlagerungsmöglichkeit und 150 hl/ha für die im Rebenaufbauplan abgegrenzten und in
der gemeinschaftlichen Weinbaukartei verbindlich gemeldet Steillagen des ehemaligen bestimmten Anbaugebietes Württemberg zuzüglich 20% Überlagerungsmöglichkeit.
6. Rebsorten
Die zulässigen Keltertraubensorten sind:
Weißweinsorten:
Auxerrois, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Chardonnay, Ehrenfelser, Findling, Freisamer, Gewürztraminer, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Johanniter, Kerner, Merzling, Müller-Thurgau, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Muskat Ottonel, Nobling, Perle, Weißer Riesling, Ruländer, Sauvignon blanc, Scheurebe, Blauer Silvaner, Grüner Silvaner, Solaris, Roter Traminer, Viognier.
Rotweinsorten:
Acolon, Baron, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Dornfelder, Dunkelfelder, Blauer Frühburgunder, Helfensteiner, Heroldrebe, Blauer Limberger, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Muskat-Trollinger, Palas, Blauer Portugieser, Prior, Regent, Saint Laurent, Blauer Spätburgunder, Syrah, Tauberschwarz, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt.
Ferner kann Wein aus genehmigten Versuchen zur Prüfung der Anbaueignung von
Rebsorten als „Taubertäler Landwein“ eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen
Stelle über die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird.
7. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
7.1 Geografische Verhältnisse
7.1.1 Landschaft und Morphologie
Das Anbaugebiet erstreckt sich über die unter 4.1 genannten Gemeinden und Gemarkungen des Main-Tauber Kreises in Baden-Württemberg und über unter 4.2 genannten Gemeinden in Bayern.
Die Mehrzahl der Rebflächen liegt zwischen 220 - 300 m ü.d.M.
7.1.2 Geologie
Während tauberabwärts unterhalb von Tauberbischofsheim und im Nordwesten des Gebiets zunehmend der rötliche Buntsandstein zum Vorschein tritt, sind bei Lauda, Beckstein, Bad Mergentheim und weiter flussaufwärts vor allem der untere und der mittlere Muschelkalk Ausgangsmaterial für die Weinbergsböden.
Damit sind Rebstandorte meist flachgründig und skelettreich. Ein Zeugnis alter Rebkultur sind die Lesesteinhaufen und Steinriegel am Rand der Weinberge.
7.2 Natürliche Einflüsse
Die Klima- und Wetterverhältnisse im Taubergrund sind mit Franken vergleichbar. Die leicht kontinentale Tönung zeigt sich durch geringe Niederschlagsmengen bei einem mittleren Jahresniederschlag (1971-2000) von 600 mm, heiße Sommer, einer mittleren langjährigen Sonnenscheindauer (1971-2000) von 1500 - 1550 Stunden und mitunter recht kalte Winter.
So liegt das langjährige Jahresmittel der Temperatur (1971-2000) bei 9,0 - 9,5° C. Spätfröste sind nicht selten.
7.3 Zusammenhang des Erzeugnisses mit dem geografischen Gebiet
Das Landweingebiet umfasst die traditionellen Weinbauflächen des Taubergebietes.
Gut exponierte Lagen mit hoher Sonnenscheindauer, rauem Klima und meist wenig Niederschlag bringen besonders fruchtige, spritzige Weine hervor.
Die Weine erfahren ihre Prägung durch das Klima des Jahrgangs sowie die Sorte.
8. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften
„Taubertäler Landwein“ muss zu mindestens 85% aus Trauben hergestellt werden, die von Rebflächen des Weinbaugebietes stammen.
Er darf nur aus zugelassenen Rebsorten hergestellt werden. Die restlichen Trauben müssen aus Deutschland stammen.
Der Restzuckergehalt darf nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.
Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden sein.
9. Kontrollen
9.1. Zuständige Kontrollbehörden in Baden Württemberg
9.1.1 Zuständige Behörde für die Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
9.1.2 Zuständige Behörden für die Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg
Traubenplatz 5
74189 Weinsberg
Staatliches Weinbauinstitut Freiburg
Merzhauser Str. 119
79100 Freiburg im Breisgau
9.1.3 Zuständige Behörden für die Kontrolle der Produktspezifikationen
9.1.3.1 Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt/Weinkontrolle
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg
Bissierstr. 5
79114 Freiburg im Breisgau
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe
Weißenburger Str. 3
76187 Karlsruhe
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart
Schaflandstraße 3/2
70736 Fellbach
9.1.3.2 Untere Weinüberwachungsbehörde des Landkreises
Landratsamt Main-Tauber-Kreis
Wachbacher Str. 52
97980 Bad Mergentheim
9.2. Aufgaben
9.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Die zuständigen Behörden nach 9.1.1 für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen gewährleisten die Einhaltung der unter Punkt 6 genannten Vorschriften.
Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu „Taubertäler Landwein“ verwendet werden darf, werden überprüft.
9.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden der zuständigen Behörde nach 9.1.2 die Erntemengen nach Rebsorte. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.
9.2.3. Kontrolle der Produktspezifikationen
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsbetriebe in Form von Stichproben sichergestellt.
Hierbei werden die Weinerzeuger von „Taubertäler Landwein“ durch die zuständigen Behörden nach 9.1.3 ohne
Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
10. Kontrollen im Bundesland Bayern
10.1 Zuständige Kontrollbehörden oder -stellen (Landwirtschaftsressort)
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Ludwigstraße 2
80539 München
und seine nachgeordneten Behörden
Aufgaben:
10.1.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen. Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu „Taubertäler Landwein“ verwendet werden darf, werden systematisch vor Ort überprüft.
10.1.2 Entgegennahme der Meldung und Kontrolle der Erntemengen und Weinerzeugung
Entgegennahme der Ernte- und Weinerzeugungsmeldungen der Weinbaubetriebe nach Rebsorte.
Diese Angaben werden systematisch bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.
10.2 Zuständige Kontrollbehörden oder -stellen (Verbraucherschutzressort)
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
Rosenkavalierplatz 2
81925 München
und seine nachgeordneten Behörden
Aufgaben:
10.2.1. Kontrolle der Erzeugnisse
Die Weine werden stichprobenartig einer analytischen und sensorischen Kontrolle auf Fehlerfreiheit hin unterzogen.
10.2.2 Kontrolle der Weinerzeuger und Weinvermarkter
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird ferner durch Kontrollen der Weinerzeuger sowie Weinvermarkter in Form von Stichproben sichergestellt.
Hierbei werden vor Ort alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung, Abfüllung und Vermarktung geprüft.
Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe
gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009
Einzutragender Name
Geografische Angabe „Taubertäler Landwein“
Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung
Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit der Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes vom 9. Mai 1995 (BGBl I S. 630).
Kategorien der Weinerzeugnisse
Die nachfolgende Produktspezifikation bezieht sich auf
Kategorie 1 - Wein
Kategorie 11 – Teilweise gegorener Traubenmost
des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.
WEINLAGEN BADEN
(DATI DEUTSCHES WEININSTITUT)
B = Bereich
Gr. = Großlage
Ge. = Geimende
O. = Ortsteil
E. = Einzellage
B. Tauberfranken :
Gr. Tauberklinge :
Ge. Wertheim :
E. Schloßberg;
O. Dertingen:
E. Mandelberg,
E. Sonnenberg*;
O. Kembach:
E. Sonnenberg*;
O. Lindelbach:
E. Ebenrain;
O. Reicholzheim:
E. Josefsberg*,
E. Satzenberg,
E. First,
E. Kemelrain*;
O. Bronnbach:
E. Josefsberg*,
E. Kemelrain*;
O. Höhefeld:
E. Kemelrain*;
Ge. Külsheim:
E. Hoher Herrgott;
O. Uissigheim:
E. Stahlberg;
Ge. Werbach:
E. Hirschberg,
E. Beilberg*;
Ge. Groß Rinderfeld:
E. Beilberg*;
Ge. Tauber Bischofsheim:
E. Edelberg;
O. Impfingen:
E. Silberquell;
O. Distelhausen:
E. Kreuzberg;
O. Dittigheim:
E. Steinschmetzer;
O. Dittwar:
E. Ölkuchen;
Ge. Königheim:
E. Kirchberg;
O. Gissigheim:
E. Gützenberg;
Ge. Lauda-Königshofen:
O. Lauda:
E. Altenberg*,
E. Frankenberg*,
E. Nonnenberg;
O. Königshofen:
E. Kirchberg*,
E. Turmberg,
E. Walterstal*;
O. Marbach:
E. Frankenberg*;
O. Beckstein:
E. Nonnenberg,
E. Kirchberg*;
O. Gerlachsheim :
E. Herrenberg ;
O. Oberlauda:
E. Steinklinge,
E. Altenberg*;
O. Unterbalbach:
E. Vogelsberg;
O. Oberbalbach:
E. Mühlberg;
O. Sachsenflur:
E. Kailberg;
E. Walterstal*;
Ge. Boxberg:
O. Unterschüpf:
E. Mühlberg;
O. Oberschüpf:
E. Altenberg,
E. Herrenberg;
Ge. Krautheim:
E. Heiligenberg*;
O. Klepsau:
E. Heiligenberg*;
Ge. Bad Mergentheim:
O. Dainbach:
E. Alte Burg;
B. Badische Bergstrasse:
Gr. Rittersberg:
Ge. Laudenbach:
E. Sonnenberg;
Ge. Hemsbach:
E. Herrnwingert*;
Ge. Weinheim:
E. Hubberg,
E. Wüstberg;
O. Sulzbach:
E. Herrnwingert*;
O. LÜtzelsachsen:
E. Stephannsberg*;
O. Hohensachsen:
E. Stephansberg*;
Ge. Hirschberg:
O. Großsachsen:
E. Sandrocken;
O. Leutershausen:
E. Kahlberg,
E. Staudenberg*;
Ge. Schriesheim:
E. Staudenberg*,
E. Kuhberg,
E. Madonnenberg,
E. Schloßberg ;
Ge. Dossenheim :
E. Ölberg ;
Ge. Heidelberg:
E. Heiligenberg,
E. Sonnenseite ob der Bruck;
Gr. Mannaberg:
Ge. Heidelberg:
E. Burg,
E. Dachsbucket,
E. Herrenberg,
E. Dormenacker;
Ge, Leimen:
E. Herrenberg,
E. Kreuzberg;
Ge. Nussloch:
E. Wilhelmsberg;
Ge. Wiesloch:
E. Bergwäldle,
E. Spitzenberg,
E. Hägenich;
B. Kraichgau:
Gr. Mannaberg:
Ge. Rauenberg:
E. Burggraf;
O. Malschenberg:
E. Ölbaun*;
O. Rotenberg:
E. Schloßberg;
Ge. Dielheim:
E. Teufelskopf,
E. Rosenberg;
O. Horrenberg:
E. Osterberg;
Ge. Mühlhausen:
E. Heiligenstein;
O. Tairnbach:
E. Rosenberg*;
O. Rettigheim:
E. Ölbaum*;
Ge. Malsch:
E. Ölbaum*,
E. Rotsteig;
Ge. Bad Mingolsheim-Langenbrücken:
E. Goldeberg;
Ge. Östringen:
E. Ulrichsberg,
E. Hummelberg,
E. Rosenkranzweg;
Ge. Ubstadt-Weiher:
E. Weinecke;
O. Zeutern:
E. Himmelreich*;
O. Stettfeld:
E. Himmelreich*;
Ge. Bruchsal:
E. Weinecke,
E. Klosterberg;
O. Heidelsheim:
E. Altenberg;
Ge. Bretten:
O. Neibsheim:
E. Altenberg*;
Ge. Kraichtal:
O. Oberöwisheim:
E. Kirchberg*;
O. Unteröwisheim:
E. Kirchberg*;
Gr. Stiftsberg:
Ge. Eberbach:
E. Schollerbuckel;
Ge. Binau:
E. Herzogsberg*;
Ge. Diedesheim:
E. Herzogsberg*;
Ge. Neckarzimmern:
E. Wallmauer,
E. Götzhalde,
E. Kirchweinberg*;
Ge. Hassmersheim:
E. Kirchweinberg*;
O. Neckar Mühlbach:
E. Hohberg;
Ge. Bad Rappenau:
O. Heinsheim:
E. Burg Ehrenberg;
Ge. Neudenau:
E. Berg*;
O. Herbolzheim:
E. Berg*;
Ge. Simsheim:
O. Steinfurt:
E. Steinberg*;
O. Weiler:
E. Steinberg*,
E. Goldberg;
O. Hilsbach:
E. Eichelberg;
O. Eschelbach*;
E. Sonnenberg*;
O. Waldangelloch:
E. Sonnenberg*;
Ge. Angelbachtal:
O. Eichtersheim:
E. Sonnenberg*,
E. Kletterberg;
O. Michelfeld :
E. Sonnenberg*,
E. Himmelberg ;
Ge. Östringen:
O. Eichelberg:
E. Kapellenberg;
O. Odenheim:
E. Königsbecher,
E. Spiegelberg*;
O. Tiefenbach:
E. Schellenbrunnen,
E. Spiegelberg*;
Ge. Eppingen:
E. Lerchenberg*;
O. Elsenz:
E. Spiegelberg*;
O. Rohrbach:
E. Lerchenberg*;
O. Mühlbach:
E. Lerchenberg*;
Ge. Kraichtal:
O. Landshausen:
E. Spiegelberg*;
O. Menzingen:
E. Spiegelberg*,
E. Silbergerg*;
O. Neuenburg:
E. Silberberg*;
O. Münzesheim:
E. Silberberg*;
O. Bahnbrücken:
E. Lerchenberg;
O. Gochsheim:
E. Lerchenberg;
O. Oberacker :
E. Lerchenberg ;
Ge. Kirchardt:
O. Berwangen:
E. Vogelsang;
Ge. Zaisenhausen:
E. Lerchenberg*;
Ge. Kürnbach:
E. Lerchenberg*;
Ge. Oberderdingen:
O. Flehingen:
E. Lerchenberg*;
Ge. Bauerbach:
O. Bretten:
E. Lerchenberg*;
Ge. Sulzfeld:
E. Burg Ravensburger Husarenkappe,
E. Burg Ravensburger Löchte,
E. Burg Ravensburger Dicker Franz;
Gr. Hohenberg:
Ge. Weingarten:
E. Katzenberg,
E. Petersberg;
Ge. Bruchsal:
O. Obergrombach:
E. Burgwingert*;
O. Helmsheim:
E. Burgwingert*;
O. Untergrombach:
E. Michaelsberg;
Ge. Walzbachtal:
O. Jöhlingen:
E. Hasensprung;
Ge. Karlsruhe:
O. Grötzingen:
E. Lichtenberg,
E. Turmberg*;
O. Durlach:
E. Turmberg*;
O. Hohen-Wettersbach:
E. Rosengarten;
O. Dürn:
E. Eichelberg;
Ge. Pfinztal:
O. Berghausen:
E. Sonnenberg;
O. Wöschbach:
E. Steinwengert ;
O. Söllingen :
E. Rotenbusch;
Ge. Kämpfelbach:
O. Bilfingen:
E. Klepberg*;
O. Ersingen:
E. Klepberg*;
Ge. Keltern:
O. Dietlingen:
E. Keulebuckel,
E. Klepberg*;
O. Ellmendingen:
E. Keulebuckel*;
B. Ortenau:
Gr.Schloß Rodeck:
Ge. Gernsbach:
O. Staufenberg:
E. Grossenberg;
O. Obertsrot:
E. Grafensprung;
O. Hilpertsau:
E Kestelberg*;
O. Steinbach:
E. Stich den Buben,
E. Yburgberg;
O. Neuweier:
E. Altenberg,
E. Schloßberg,
E. Mauerberg,
E. Gänsberg,
E. Heiligenstein;
Ge. Weisenbach:
E. Kestelberg*;
Ge. Baden Baden:
E.Eckberg,
E. Sätzler*;
O. Varnhalt:
E. Sonnenberg,
E. Klosterbergfelsen,
E. Steingrübler;
Ge. Sinzheim:
E. Sätzler*,
E. Frühmeßler,
E. Sonnenberg,
E. Klostergut-Fremersberger-Feigenwälldchen;
Ge. Bühl:
E. Sternenberg*,
E. Wolfhag*,
E. Burg Windeck Kastanienhalde*;
O. Neusatz:
E. Sternenberg*,
E. Wolfhag*,
E. Burg Windeck Kastanienhalde*;
O. Eisental:
E. Sommerhalde,
E. Betschgräber;
O. Altschweier:
E. Sternenberg*;
Ge. Bühlertal:
E. Engelsfelsen,
E. Klotzberg;
Ge. Ottersweier:
E. Wolfhag*,
O. Hub:
E. Althof;
Ge. Lauf:
E. Schloß Neu-Windeck,
E. Gut Alsenhof,
E. Alde Gott*;
Ge. Sasbach:
O. Obersasbach:
E. Alde Gott*,
E. Eichwäldle;
Ge. Sasbachwalden:
E. Alde Gott*,
E. Klostergut Schelzberg;
Ge. Achern:
O. Oberachern:
E. Alde Gott*,
E. Bienenberg;
O. Önsbach:
E. Pulverberg;
O. Mösbach:
Kreuzberg*;
Ge. Kappelrodeck:
E. Hex von Dasenstein*;
O. Furschenbach:
E. Hex von Dasenstein*;
O. Waldulm:
Pfarrberg,
E. Kreuzberg*;
Ge. Renchen:
E. Kreuzberg*;
Gr. Fürsteneck:
Ge.Renchen:
O. Ulm:
E. Renchtäler*;
O. Erlach:
E. Renchtäler*;
Ge. Oberkirch:
E. Renchtäler*,
E. Schloßberg*;
O. Haslach:
E. Schloßberg*;
E. Renchtäler*;
O. Tiergarten:
E. Schloßberg*;
O. Ringelbach:
E. Schloßberg*,
O. Stadelhofen:
E. Schloßberg*;
O. Ödsbach:
E. Renchtäler*;
O. Bottenau:
E. Renchtäler *;
O. Nussbach:
E. Renchtäler*;
Ge. Lautenbach:
E. Renchtäler*;
Ge. Appenweier:
O. Nesselried:
E. Renchtäler*;
E. Schloßberg;
Ge. Durbach:
E. Schloß Staufenberg,
E. Plauenlrain,
E. Ölberg,
E. Josephsberg,
E. Steinberg,
E. Schloßberg,
E. Kapellenberg,
E. Bienengarten,
E. Kasselberg,
E. Schloß Grohl,
E. Kochberg;
Ge. Offenburg:
O. Rammersweier:
E. Kreuzberg;
O. Zell-Weierbach:
E. Abtsberg,
E. Neugesetz;
O. Fessenbach:
E. Bergle,
E. Franzensberger*,
E. Kirchherrenberg;
Ge. Ortenberg:
E. Franzensberger*,
E. Freudental,
E. Andreasberg,
E. Schloßberg;
O. Zunsweier:
E. Kinzigtäler*,
E. Halde;
Ge. Ohlsbach:
E. Kinzigtäler*;
Ge. Gengenbach:
E. Nollenköpfle,
E. Kinzigtäler*;
O. Reichenbach:
E. Kinzigtäler*,
E. Amselberg,
O. Bermersbach:
E. Kinzigtäler*;
Ge. Berghaupten:
E. Kinzigtäler*,
E. Schützenberg;
Ge. Hohberg:
O. Diersburg:
E. Kinzigtäler*,
E. Schloßberg;
O. Hofweier:
E. Kinzigtäler*;
O. Niederschopfheim:
E. Kinzigtäler;
B. Breisgau:
Gr. Schutterlindenberg:
Ge. Friesenheim:
E. Kronenbühl*;
O. Oberschopfheim:
E. Kronenbühl;
O. Oberweier:
E. Kronebühl*,
O. Heiligenzell:
E. Kronebühl*;
Ge. Lahr:
E. Kronenbühl*,
E. Herrentisch;
O,Hugweier:
E. Kronenbühl*;
O. Mietersheim:
E. Kronenbühl*;
O. Sulz:
E. Haselstaude*;
Ge. Mahlberg:
E. Haselstaude*;
Ge. Kippenheim:
E. Haselstaude*;
O. Schmieheim:
E. Kirchberg*;
Ge. Ettenheim:
O. Walburg:
E. Kirchberg*;
O. Münchweier:
E. Kirchberg*;
Gr. Burg Lichteneck:
Ge. Ettenheim:
E. Kaiserberg*;
O. Altdorf:
E. Kaiserberg*;
Ge. Ringsheim :
E. Kaiserberg* ;
Ge. Herbolzheim:
E. Kaiserberg*;
O. Tutschfelden:
E. Kaiserberg*;
O. Broggingen:
E. Kaiserberg*;
O. Bleichheim:
E. Kaiserberg* ;
O. Wagenstadt :
E. Kaiserberg* ,
E. Hummelberg*,
Ge. Kenzingen :
E. Hummelberg*,
E. Roter Berg,
E. Herrrenberg*;
O. Nordweil:
E. Herrenberg*;
O. Bombach:
E. Sommerhalde;
O. Hecklingen:
E. Schloßberg;
Ge. Malterdingen:
E. Bienenberg*;
Ge. Teningen:
O. Heimbach:
E. Bienenberg*;
O. Köndringen:
E. Alte Burg*;
Ge. Mundingen:
E. Alte Burg*;
Gr. Burg Zähringen:
Ge. Emmendingen:
O. Hochburg:
E. Halde;
Ge. Sexau:
E. Sonnenhalde;
Ge. Valdkirch:
O. Buchholz :
E. Sonnenhalde ;
Ge. Denzlingen :
E. Sonnenhalde*,
E. Eichberg*;
Ge. Heuweiler :
E. Eichberg*;
Ge. Glottertal:
E. Eichberg*,
E. Roter Bur;
Ge. Gundelfingen:
E. Sonnenberg*;
O. Wildtal:
E. Sonnenberg*;
Ge. Freiburg :
E. Schloßberg ;
O. Lehen :
E. Bergle;
B. Kaiserstuhl:
Gr. Vulkanfelsen:
Ge. Teningen:
O. Nimburg:
E. Steingrube*;
O. Bottingen:
E. Steingrube*;
Ge. March:
O. Neuershausen:
E. Steingrube*;
O. Buchheim:
E. Rebstuhl;
Ge. Riegel:
E. St. Michaelsberg;
Ge. Bahlingen:
E. Silberberg;
Ge. Eichstätten:
E. Herrenbuck,
E. Lerchenberg;
Ge. Bötzingen:
E. Lasenberg,
E. Eckberg;
Ge. Ihringen:
E. Kreuzhalde*,
E. Fohrenberg,
E. Winklerberg,
E. Schloßberg*,
E. Castellberg*,
E. Steinfelsen;
O. Wasen-Weiker:
E. Lotberg,
E. Kreuzhalde*;
O. Blankenhornberg:
E. Doktorgarten;
Ge. Vogtsburg im Kaiserstuhl:
O. Achkarren:
E. Schloßberg*,
E. Castellberg*;
O. Bickensohl:
E. Steinfelsen,
E. Herrenstück;
O. Oberrotweil:
E. Schloßberg,
E. Käsleberg,
E. Eichberg,
E. Henkenberg,
E. Kircgberg;
O. Oberbergen:
E. Pulverbuck,
E. Baßgeige ;
O. Schelingen :
E. Kirchberg;
O. Bischoffingen:
E. Enselberg;
E. Rosenkranz,
E. Steinbuck;
O. Burkheim:
E. Feuerberg,
E. Schloßberg,
E. Schloßgarten;
Ge. Sasbach:
E. Scheibenbuck,
E. Lützelberg,
E. Rote Halde,
E. Limburg;
O. Leiselheim:
E. Gestühl*;
O. Jechtingen:
E. Steingrube,
E. Enselberg,
E. Hochberg,
E. Eichert,
E. Gestühl*;
Ge. Endingen:
E. Engelsberg,
E. Steingrube,
E. Tannacker;
O. Kiechlinsbergen:
E. Teufelsburg,
E. Ölberg;
O. Königschaffhausen:
E. Hasenberg,
E. Steingrube;
O. Amoltern:
E. Steinhalde;
Ge. Breisach:
E. Augustinerberg,
E. Eckartsberg;
B. Tuniberg:
Gr. Atillafelsen:
Ge.Gottenheim:
E. Kirchberg;
Ge. Merdingen:
E. Bühl;
Ge. Freiburg:
O. Waltershofen:
E. Steinmauer;
O. Offingen:
E. Sonnenberg;
O. Nieder-Rimsingen:
E. Rotgrund;
O. Tiengen::
E. Rebtal;
O. Ober-Rimsingen:
E. Franziskaner;
O. Munzingen:
E. Kapellenberg;
Ge. Schallstadt:
O. Mengen:
E. Alemannenbuck;
B. Markgräflerland:
Gr. Lorettoberg:
Ge. Freiburg:
E. Jesuitenschloß*;
O. St. Georgen:
E. Steinler;
Ge. Merzhausen:
E. Jesuitenschloß*;
Ge. Wittnau:
E. Kapuzinerbuck;
Ge. Ebringen:
E. Sommerberg;
Ge. Bad Krozingen:
E. Steingrüble*;
O. Schlatt:
E. Maltesergarten*,
E. Steingrüble*;
O. Biengen:
E. Maltesergarten*;
O. Tunsel:
E. Maltesergarten*;
Ge. Schallstadt:
E. Batzenberg*;
O. Wolfenweiler:
E. Batzenberg*,
E. Dürrenberg;
Ge. Ehrenkirchen:
O. Scherzingen:
E. Batzenberg*;
O. Norsingen:
E. Batzenberg*;
O. Kirchhofen:
E. Batzenberg*,
E. Höllhagen,
E. Kirchberg;
O. Ehrenstetten:
E. Oelberg,
E. Rosenberg;
Ge. Pfaffenweiler:
E. Batzenberg*,
E. Oberdürrenberg;
Ge. Bollschweil:
E. Steinberg;
Ge. Staufen:
E. Schloßberg*;
O. Wettelbrunn:
E. Maltesergarten*;
O. Grunern:
E. Schloßberg*,
E. Altenberg;
Ge. Eschbach:
E. Maltesergarten*;
Ge. Heitersheim:
E. Maltesergarten*,
E. Sonnhohle;
Ge. Heitersheim:
O. Schmidhofen:
E. Maltesergarten*;
O. Gallenweiler:
E. Maltesergarten*;
Ge. Buggingen:
E. Maltesergarten*,
E. Höllberg;
O. Seefelden:
E. Maltesergarten*;
Gr. Burg Neuenfels:
Ge. Ballrechten-Dottingen:
E. Castellberg,
E. Altenberg*;
Ge. Sulzburg:
E. Altenberg*;
O. Laufen:
E. Altenberg*;
Ge. Müllheim:
E. Sonnhalde*,
E. Reggenhag,
E. Pfaffenstück;
O. Vödisheim:
E. Sonnhalde*;
O. Britzingen:
E. Altenberg*,
E. Sonnhole*,
E. Rosenberg*;
O. Dattingen:
E. Sonnhole*,
E. Altenberg*,
E. Rosenberg*;
O. Zunzingen:
E. Rosenberg*;
O. Hügelheim:
E. Höllberg,
E. Gottesacker,
E. Schloßgarten;
O. Niederweiler:
E. Römerberg*;
O. Feldberg:
E. Paradies;
Ge. Badenweiler:
E. Römerberg*;
O. Lipburg:
E. Kirchberg;
Ge. Augen:
E. Letten,
E. Schäf*;
Ge. Schliengen:
E. Sonnenstück*;
O. Mauchen:
E. Frauenberg,
E. Sonnenstück* ;
O. Niedereggenen :
E. Sonnenstück*,
E. Röthen*;
O. Obereggenen:
E. Röthen*,
E. Sonnenstück*;
O. Liel:
E. Sonnenstück*;
Ge. Neuenburg am Rhein :
O. Steinenstadt :
E. Sonnenstück*,
E. Schäf* ;
Ge. Bad Bellingen :
E. Sonnenstück*;
Gr. Vogtei Rötteln:
Ge. Kandern:
O. Feuerbach:
E. Steingässle*;
O. Tannankirch:
E. Steingässle*;
O. Riedlingen:
E. Steingässle*;
O. Holzen:
E. Steingässle*;
O. Wollbach:
E. Steingässle*;
Ge. Wittlingen:
E. Steingässle*;
Ge. Bad Bellingen:
O. Hertingen:
E. Sonnenhohle*;
O. Bamblach:
E. Kapellenberg*;
O. Rheinweiler:
E. Kapellenberg*;
Ge. Efringen-Kirchen:
E. Steingässle*,
E. Kirchberg*,
E. Oelberg,
E. Sonnhohle*;
O. Welmlingen:
E. Steingässle*;
O. Huttingen:
E. Kirchberg*;
O. Istein:
E. Kirchberg*;
O. Wintersweiler :
E. Steingässle* ;
O. Blansingen :
E. Wolfer* ;
O. Kleinkrems:
E. Wolfer*;
O. Egringen:
E. Sonnhohle*;
Ge. Lorrach:
E. Sonnenbrunnen;
Ge. Schallbach :
E. Sonnhohle* ;
Ge. Fischingen:
E. Sonnhohle*,
E. Weingarten,
Ge. Rümmingen:
E. Sonnhohle*;
Ge. Eimeldingen:
E. Sonnhohle*;
Ge. Binzen:
E. Sonnhohle*;
Ge. Weil am Rhein:
E. Stiege*,
E. Schlipf;
O. Ötlingen:
E. Sonnhohle*,
E. Stiege*;
O. Haltingen:
E. Stiege*;
Ge. Grenzach-Whylen:
O. Grenzach:
E. Hornfelsen;
Ge. Rheinfelden:
O. Herten:
E. Steinacker;
B. Bodensee:
Gr. Sonnenufer:
Ge. Reichenau :
E. Hochwart ;
Ge. Bodman :
E. Königsweingarten ;
Ge. Überlingen :
E. Felsengarten ;
Ge. Uhldingen-Mülhofen :
O. Oberuhldingen:
E. Kirchhalde ;
Ge. Meersburg :
E. Chorherrenhalde,
E. Fohrenberg*,
E. Rieschen,
E. Jungfernstieg,
E. Bengel,
E. Lerchenberg*,
E. Sängerhalde*,
E. Haltnau ;
Ge. Stetten :
E. Fohrenberg*,
E. Lerchenberg*,
E. Sängerhalde* ;
Ge. Hagnau :
E. Burgstall ;
Ge. Salem :
O. Kirchberg :
E. Schloßberg ;
Ge. Immenstaad :
E. Burgstall* ;
O. Kippenhausen :
E. Burgstall* ;
Ge. Bermatingen :
E. Leopoldsberg ;
Ge. Markdorf :
E. Sängerhalde,
E. Burgstall,
Ge. Konstanz :
E. Sonnenhalde ;
Ge. Singen :
E. Elisabethenberg*,
E. Olgaberg* ;
O.Hohentwiel :
E. Elisabethenberg*,
E. Olgaberg* ;
Ge. Hilzingen :
E. Elisabehenberg * ;
Gr. Großlagenfrei :
Ge. Klettgau :
O. Rechberg :
E. Kapellenberg* ;
O. Erzingen :
E. Kapellenberg*;
Ge. Lottstetten:
O. Nack:
E. Steinler;
Ge. Gailingen:
E. Ritterhalde,
E. Schloß Rheinburg;
Ge. Hohentengen:
E. Ölberg;
*= Einzellage su più località