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VIGNETI RIESCHEN MEERSBURG

VIGNETI RIESCHEN MEERSBURG

BADEN

Qualitätswein b. A., Prädikatswein, Sekt b. A. und Qualitätsperlwein

Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung

(Fonte BMELV)

(*) paragrafo aggiunti personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

 

1. Geschützter Name

 

Urspungsbezeichnung  „Baden“

 

Traditionelle Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind:

Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zur geschützten Ursprungsbezeichnung obligatorisch mit einem der folgenden traditionellen Begriffe zu kennzeichnen:

 

Wein:

Qualitätswein, auch ergänzt durch: b.A.,

Prädikatswein ergänzt durch:

Kabinett,

Spätlese,

Auslese,

Beerenauslese,

Trockenbeerenauslese,

Eiswein,

Qualitätsschaumwein: Sekt b.A. oder Winzersekt,

Perlwein: Qualitätsperlwein, auch ergänzt durch: b.A.

Qualitätslikörwein

Federweißer.

 

mögliche zusätzliche Bezeichnungen zu den vorgenannten:

 

Affentaler Spätburgunder Rotwein:

für einen Qualitäts- bzw. Prädikatswein mit Herkunft aus den Gemarkungen:

Altschweier, Bühl, Eisental und Neusatz der Stadt Bühl, der Gemarkung Büh­lertal sowie Neuweier der Stadt Baden-Baden.

 

Badisch Rotgold:

mit dem Zusatz "Grauburgunder und Spätburgunder" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet worden sind;

 

blanc de noirs *(Schreibweise „noir“ dürf­te nicht zu beanstanden sein) und „gris de gris“:

dürfte nichts einzuwenden sein, da man davon ausgehen kann, dass der Endverbraucher dies versteht.

Die Schriftgröße dieser Angaben ist unabhängig von der Schriftgröße einer evtl. angegebenen Reb­sorte. Auch gegen Hinweise wie „100% Riesling“ oder „rheiner Riesling“ u. ä. dürfte nichts einzuwenden sein.

Bei Wein darf der Begriff „Pinot“ in Alleinstellung nicht verwendet werden. Zulässig sind nur die Angaben der vollständigen Be­zeichnung wie „Pinot noir“, „Pinot gris“, „Pinot blanc“ oder „Pinot meunier“ bzw. deren Synonyme.

 

Classic (Klassic):

Die Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung

Classic” angegeben werden,

-er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse aus­schließlich aus Weintrauben von gebietstypischen

klassischenRebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt,

-der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens ein

Volumenpro­zent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,

-der Gesamtalkoholgehalt mindestens:

11,50 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind bzw.

12,00 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmtenAnbaugebiet geerntet worden sind, beträgt,

keine Lagen, Bereiche, Gemeinde- und Ortsteilnamen angege­ben werden,

-der Jahrgang angegeben wird,

-der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und

8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.

 

Crémant*:

Zulässig ist bei deutschem Qualitätsschaumwein b. A. die Bezeich­nung „Crémant“ unter folgenden Voraussetzungen:

– Sekt b. A.

– Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren

– Zulassung durch den Mitgliedstaat

– Ganztraubenkelterung (bei weißem Sekt b. A.) und Ausbeute max. 100 Liter für 150 Kilogramm Lesegut

– Höchstschwefeldioxydgehalt 150 mg/Liter

– Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter

– gegebenenfalls zusätzliche nationale Regeln.

In Rheinland-Pfalz gilt Folgendes:

Für Qualitätsschaumwein b. A. darf die Bezeichnung „Crémant“ nur verwandt werden, wenn der Qualitätsschaumwein b. A. aus­schließlich aus Trauben folgender Rebsorten hergestellt ist und der Zuckergehalt 20 Gramm (Ausnahme für die Pfalz: 15 Gramm) je Liter nicht übersteigt:

Rebsorten:

Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder.

Die Bezeichnung „Crémant“ darf nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden.

 

im Barrique gegoren, im Barrique ausgebaut oder im Barrique gereift*:

Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur zulässig, wenn

1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,

2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis

aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,

bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein betragen hat und

3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.

Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang XVI der genannten Verordnung ist

nicht zulässig.

 

Ehrentrudis Spätburgunder Weißherbst:

für einen Qualitäts- bzw. Prädikatswein aus dem Bereich Tuniberg.

 

Riesling-Hochgewächs:

für einen weißen Qualitätswein (nicht Prädikatswein), der ausschließlich (keine fremde Süßreserve, kein Verschnitt) aus der Rebsorte Riesling hergestellt ist.

Der ver­wendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen haben, der mindestens 1,50% vol. (etwa 10° Oechsle) über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind.

 

Rotling:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf

 

Selection*:

Die Bezeichnung „Selection“ darf nur verwendet werden, wenn essich um Qualitätswein der Weinart Weiß- oder Rotwein handelt und

1.eine einzige Rebsorte angegeben wird,

2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse aus­schließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist; die Rebsorten werden durch die Landesregierungen festgesetzt. Siehe Aufzählung beginnend am Fuß dieser Seite.

3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindest-alkoholgehalt

a) von mindestens 12,20 Volumenprozent oder

b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert aufgewiesen hat,

4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat,

5. die Weintrauben von Hand gelesen worden sind,

6. eine Einzellage angegeben wird,

7. der Jahrgang angegeben wird,

8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als 12 Gramm je Literbeträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Ein­einhalbfache übersteigt,

9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende Geschmacksangabe „trocken“ einhält,

10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und

11. der bei der amtlichen Qualitätsprüfung die typischen Merkmale hinsichtlich Rebsorte, Mindestalkoholgehalt, Hektarertrag und Restzuckergehalt erfüllt.

Qualitätswein mit der Bezeichnung "Selection" darf nicht vor dem 1. Settembre dell'anno successivo all'anno della vendemmia delle uve utilizzate sono dati. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden.

 

Steillage oder Steillagenwein*:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

Weißherbst:

Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er

1. aus einer einzigen roten Rebsorte und

2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most hergestellt worden ist.

Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden.

Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.

(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.

(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung

 

Winzerseckt*:

Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht

werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die

a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder

b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,

2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:

a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,

b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie

c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,

3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie

4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.

 

Die Produktspezifikationen beziehen sich auf Kategorie

1. - Wein,

3. - Likörwein,

5. - Qualitätsschaumwein,

8. - Perlwein und

11 – Teilweise gegorenen Traubenmost des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.

 

Der Bocksbeutel ist die traditionelle Flaschenform:

– mit Ursprung im Taubertal und im Schüpfergrund,

– mit Ursprung in den Teilgemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt der Gemeinde Baden-Baden.

 

2. Beschreibung der Weine

 

Mit der Ursprungsbezeichnung Baden werden folgende Erzeugnisse hergestellt (jeweils als Rotwein, Roséwein incl. Weißherbst und Blanc de Noirs, Weißwein und Rotling):

-Wein:

Qualitätswein (auch ergänzt durch: b.A.)

Prädikatswein

Affentaler,

Badisch Rotgold,

Classic (Klassic),

Selection,

Ehrentrudis,

Riesling-Hochgewächs,

Weißherbst.

-Likörwein:

Qualitätslikörwein

-Perlwein:

Qualitätsperlwein (auch ergänzt durch: b.A.)

-Qualitätsschaumwein:

Qualitätsschaumwein, Sekt b.A.

-Teilweise gegorener Traubenmost:

Federweißer

 

2.1 Analytische Eigenschaften

 

Nachfolgend aufgeführte Analysenwerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw.

dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

Vorhandener Alkoholgehalt:

a).Qualitätswein und die Prädikatsweine Kabinett, Spätlese oder Auslese müssen mindestens 7,00% vol. vorhandenen Alkohol,

die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein müssen mindestens 5,50 % vol. vorhandenen Alkohol aufweisen.

b) Sekt b.A.: mindestens 10,00% vol.

Gesamtalkoholgehalt von Qualitätswein und Prädikatswein nach Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts:

höchstens 15,00% vol.

 

Zuckergehalt bei Erzeugnissen mit Geschmacksangaben

Geschmacksangabe bei Qualitätswein und Prädikatswein

Zuckergehal:

(Abweichung höchstens 1,00 g/l)

Trocken:

Wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

- 4 g/l oder

- 9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

- 12 g/l oder

- 18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

Lieblich:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45 g/l beträgt.

Süß:

Wenn sein Zuckergehalt mindestens 45 g/l beträgt.

 

Geschmacksangabe bei Qualitätsperlwein b.A.

Zuckergehalt:

Trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l liegt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 33 und 50 g/l liegt.

Mild:

Wenn sein Zuckergehalt über 50 g/l liegt.

 

Geschmacksangabe bei Sekt b.A.

Zuckergehalt:

(Abweichung höchstens 3 g/l)

brut nature:

Wenn der Zuckergehalt unter 3 g/l liegt; diese Angabe darf nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde.

extra brut:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g/l liegt.

Brut:

Wenn sein Zuckergehalt unter 12 g/l liegt.

extra trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 12 und 17 g/l liegt.

Trocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 17 und 32 g/l liegt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt zwischen 32 und 50 g/l liegt.

Mild:

Wenn sein Zuckergehalt über 50 g/l liegt.

 

Gesamtsäure: mindestens 3,50 g/l

Gehalte an flüchtiger Säure:

a) max. 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,

b) max 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,

c) max 30 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Beerenauslese oder Eiswein trägt,

d) max 35 Milliäquivalent je Liter bei Wein, der den traditionellen Begriff Trockenbeerenauslese trägt.

 

Gesamtschwefeldioxidgehalte:

A. Weine (Qualitätswein und Prädikatswein):

1. Soweit aufgrund der Witterungsverhältnisse keine Erhöhung beschlossen wird, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l bei Rotwein,

b) 200 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling.

2. Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf

a) 200 mg/l bei Rotwein,

b) 250 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling,

c) 300 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Spätlese“ trägt,

d) 350 mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Auslese“ trägt,

e) 400mg/l bei Wein, der den traditionellen Begriff „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“, oder „Eiswein“ trägt.

B. Qualitätsperlwein b.A.:

Es gelten die unter A. Unterabsatz 1 a) und b) und Unterabsatz 2 a) und b) aufgeführten Werte.

C. Qualitätsschaumwein, Sekt b.A.:

Soweit aufgrund der Witterungsverhältnisse keine Erhöhung beschlossen wird, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Sekte b.A. zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch 185 mg/l nicht

überschreiten.

Als Crémant bezeichneter Sekt b.A. darf 150 mg/l nicht überschreiten.

 

Gehalte an Kohlendioxid

Qualitätsperlwein b.A.:

muss in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1,00 bar und höchstens 2,50 bar aufweisen.

Sekt b.A.:

muss in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,50 bar aufweisen.

Im Falle von Behältnissen unter 25 cl muss der Überdruck mindestens 3,00 bar betragen.

 

2.2 Organoleptische Eigenschaften

Generell:

Reintönig mit ausreichender Fülle, von Rebsorte(n), Jahrgang und den zugelassenen önologischen Verfahren geprägt.

1. Roter Wein, Qualitätsschaumwein und Perlwein:

- klar; Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. feinperlig bzw. feinperlig schäumend,

- mittleres bis dunkles Rot, ggf. mit bräunlichen oder blauen Reflexen,

- mit Aromen, die überwiegend an Früchte und Gewürze erinnern,

- erkennbare Gerbstoffnote, meist kräftig im Geschmack, teils mit Holznoten.

Affentaler:

- Spätburgunder Rotwein, klar; Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. feinperlig bzw. feinperlig schäumend,

- mittleres bis dunkles Rot, ggf. mit bräunlichen oder blauen Reflexen,

- fehlerfrei im Duft mit Aromen, die überwiegend an die Früchte Brombeere und, Kirsche sowie an Gewürze erinnern,

- erkennbare Gerbstoffnote, kräftig, teils mit Holznoten.

 

2. Roséfarbener Wein, Qualitätsschaumwein und Perlwein :

- klar; Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. feinperlig bzw. feinperlig schäumend,

- helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen; Weißherbste können auch weißweinfarben sein; Blanc de Noirs weißweinfarben, allenfalls minimale rötliche Tönung,

- mit Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,

- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild, allenfalls minimale Gerbstoffnote.

Weißherbst:

klar; Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. feinperlig bzw. feinperlig schäumend weißweinfarben über helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen Tönen;

- mit Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,

- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild, allenfalls minimale Gerbstoffnote.

Ehrentrudis:

Weißherbst der Rebsorte Spätburgunder des Bereichs Tuniberg dürfen die Bezeichnung Ehrentrudis Spätburgunder Rotwein tragen:

- helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen Tönen,

- mit Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,

- geschmacklich leicht füllig bis stoffig, meist in der Säure mild.

 

3. Weißer Wein, Qualitätsschaumwein und Perlwein:

- klar; Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. feinperlig bzw. feinperlig schäumend,

- mehr oder weniger hellgelblich, ggf. mit grünlichen oder goldenen Tönen,

- mit Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,

- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild.

Riesling-Hochgewächs:

Rebsortenreine Rieslingweine mit einem höheren natürlichen Mindestalkoholgehalt, die bei der sensorischen Prüfung nach dem 5-Punkte Schema mindestens die Qualitätszahl 3 erreichen.

 

4. Rotling - Wein, Qualitätsschaumwein und Perlwein

- klar; Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. feinperlig bzw. feinperlig schäumend,

- helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen,

- mit Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,

- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild.

Badisch Rotgold:

Badisch Rotgold mit den Zusatzangaben Grauburgunder und Spätburgunder:

- klar; Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. feinperlig bzw. feinperlig schäumend,

- helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen,

- mit Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,

- geschmacklich leicht füllig bis stoffig, meist in der Säure mild.

5. Classic (Klassic) - Wein:

Weine regionaltypischer Rebsorten können als Weißwein Classic oder Rotwein Classic ausgebaut werden.

Dies erfordert einen höheren natürlichen Alkoholgehalt und die ausschließliche Verwendung der zugelassenen Rebsorten.

Die Weine wirken leicht stoffig.

 

6. Teilweise gegorener Traubenmost:

Federweißer ist ein teilweise gegorener Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und aus Trauben der g.U. Baden stammt.

Er muss den für die Herstellung von Qualitätswein des betreffenden Gebietes festgelegten Bedingungen entsprechen. Werden ausschließlich Rotweintrauben verwendet, darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden. Je nach verwendeter Rebsorte ist er weißlich, grünlich, gelblich oder rötlich trüb. Im Geschmack fruchtig an Most erinnernd mit deutlichem

Gäraroma.

 

7. Likörwein:

Qualitätslikörwein ist ein von hohem Alkoholgehalt geprägter feuriger Wein mit viel geschmacklichem Volumen. Je nach verwendeter Rebsorte ist er gelb, gelbgrün, oder schwach bis kräftig rot.

Die geschützte Ursprungsbezeichnung Baden darf für Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt, Qualitätsperlwein und Qualitätslikörwein nur verwendet werden, wenn für ihn auf Antrag eine Prüfungsnummer (A.P.Nr.) zugeteilt worden ist.

Für Federweißer jedoch ist weder eine sensorische Prüfung noch eine Prüfungsnummer erforderlich.

 

3. Spezifische önologische Verfahren sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

 

3.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt / Mindestmostgewicht

3.1.1 Qualitätswein, Prädikatswein

Aufstellung der natürlichen Mindestalkoholgehalte / Mindestmostgewichte für Qualitätswein und

Prädikatswein

Rebsorte, Qualitätswein, Kabinett Spätlese , Auslese, % vol/° Ö:

Beerenauslese/Eiswein, Trockenbeerenauslese:

 

1 Bestimmtes Anbaugebiet Baden:

1.1 Bereiche:

Markgräflerland,

Tuniberg, Kaiserstuhl,

Breisgau, Ortenau,

Kraichgau und

Badische Bergstraße

<!--[if !supportLists]-->1.1.1      <!--[endif]-->Weißwein:

Auxerrois:

Bacchus:

Bronner:

Chardonnay:

Findling:

Helios:

Johanniter:

Kerner:

Sauvignon blanc:

Weißburgunder:

Qualitätswein: 8,90% vol., 69° Ö; Kabinett  10,90% vol., 82° Ö; Spätlese 12,50% vol., 92° Ö; Auslese 14,50% vol., 105° Ö;  

Freisamer:

Gewürztraminer:

Ruländer:

Solaris:

Traminer:

Viognier:

Qualitätswein: 9,40% vol., 72° Ö; Kabinett  11,40% vol., 85° Ö; Spätlese 12,50% vol., 92° Ö; Auslese 14,50% vol., 105° Ö; 

Gutedel:

Riesling:

Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett  10,00% vol., 76° Ö; Spätlese 11,60% vol., 86° Ö; Auslese 14,10% vol., 102° Ö; 

Merzling:

Müller-Thurgau:

Qualitätswein: 8,40% vol., 66° Ö; Kabinett  10,00% vol., 76° Ö; Spätlese 12,00% vol., 89° Ö; Auslese 14,10% vol., 102° Ö; 

Muskateller:

Muskat Ottonel:

Nobling:

Perle:

Silvaner:

Qualitätswein: 8,40% vol., 66° Ö; Kabinett  10,50% vol., 79° Ö; Spätlese 12,50% vol., 92° Ö; Auslese 14,50% vol., 105° Ö; 

Scheurebe:

Qualitätswein: 9,40% vol., 72° Ö; Kabinett  10,90% vol., 92° Ö; Spätlese 12,50% vol., 92° Ö; Auslese 14,50% vol., 105° Ö; 

als Versuch angebaute, nicht in das Rebsortenverzeichnis nach Nr. 6 eingetragene Rebsorten:

Qualitätswein: 9,40% vol., 72° Ö; Kabinett  11,40% vol., 85° Ö; Spätlese 12,50% vol., 92° Ö; Auslese 14,50% vol., 105° Ö;

Für alle Rebsorten:

Beerenauslese/Eiswein 18,10% vol., 128° Ö; Beerenauslese/Eiswein 22,10% vol., 154° Ö.

 

1.1.2 Rotwein:

Acolon:

Baron:

Cabernet Carbon:

Cabernet Cortis:

Cabernet Cubin:

Cabernet Dorio:

Cabernet Dorsa:

Cabernet Franc:

Cabernet Sauvignon:

Merlot:

Monarch:

Prior:

Qualitätswein: 8,90% vol., 69° Ö; Kabinett  11,40% vol., 85° Ö; Spätlese 12,50% vol., 92° Ö;

Cabernet Mitos:

Spätburgunder:

Qualitätswein: 8,90% vol., 69° Ö; Kabinett  11,40% vol., 85° Ö; Spätlese 13,00% vol., 95° Ö;

Dakapo:

Dornfelder:

Dunkelfelde:

Palas:

Portugieser:

Regent:

Saint Laurent:

Schwarzriesling:

Qualitätswein: 8,90% vol., 69° Ö; Kabinett  10,90% vol., 82° Ö; Spätlese 13,00% vol., 95° Ö;

Deckrot:

Tauberschwarz:

Qualitätswein: 8,40% vol., 66° Ö; Kabinett  10,50% vol., 79° Ö; Spätlese 12,50% vol., 92° Ö;

Lemberger:

Qualitätswein: 8,90% vol., 69° Ö; Kabinett  10,90% vol., 82° Ö; Spätlese 12,40% vol., 91° Ö;

Syrah:

Qualitätswein: 8,90% vol., 69° Ö; Kabinett  10,90% vol., 82° Ö; Spätlese 12,50% vol., 92° Ö

Trollinger:

Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett  10,50% vol., 79° Ö; Spätlese 12,40% vol., 91° Ö;

als Versuch angebaute, nicht in das Rebsortenverzeichnis nach Nr. 6 eingetragene Rebsorten:

Qualitätswein: 8,90% vol., 69° Ö; Kabinett  10,90% vol., 82° Ö; Spätlese 12,50% vol., 92° Ö

Für alle Rebsorten:

Auslese 14,50% vol., 105° Ö; Beerenauslese/Eiswein 18,10% vol., 128° Ö; Beerenauslese/Eiswein 22,10% vol., 154° Ö.

 

1.2.Bereiche:

Bodensee

Tauberfranken:

1.2.1 Weißwein:

Auxerrois:

Bacchus:

Chardonnay:

Findling:

Johanniter:

Kerner:

Sauvignon blanc:

Weißburgunder:

Qualitätswein: 8,40% vol., 66° Ö; Kabinett  10,90% vol., 82° Ö; Spätlese 11,90% vol., 88° Ö; Auslese 13,90% vol., 101° Ö; 

Bronner:

Helios:

Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett  10,30% vol., 78° Ö; Spätlese 11,90% vol., 88° Ö; Auslese 13,00% vol., 95° Ö; 

Freisamer:

Qualitätswein: 8,90% vol., 69° Ö; Kabinett  10,90% vol., 82° Ö; Spätlese 11,90% vol., 88° Ö; Auslese 13,90% vol., 101° Ö; 

Gewürztraminer:

Ruländer:

Solaris:

Traminer:

Viognier:

Qualitätswein: 8,90% vol., 69° Ö; Kabinett  11,40% vol., 85° Ö; Spätlese 12,40% vol., 91° Ö; Auslese 13,90% vol., 101° Ö; 

Gutedel:

Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett  10,00% vol., 76° Ö; Spätlese 11,40% vol., 85° Ö; Auslese 13,90% vol., 101° Ö; 

Merzling:

Müller-Thurgau:

Riesling:

Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett  10,00% vol., 76° Ö; Spätlese 11,40% vol., 85° Ö; Auslese 13,40% vol., 98° Ö; 

Muskateller:

Qualitätswein: 8,40% vol., 66° Ö; Kabinett  10,50% vol., 79° Ö; Spätlese 11,90% vol., 88° Ö; Auslese 13,90% vol., 101° Ö;

Muskat Ottonel:

Nobling:

Perle:

Silvaner:

Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett  10,50% vol., 79° Ö; Spätlese 11,90% vol., 88° Ö; Auslese 13,90% vol., 101° Ö; 

Scheurebe:

Qualitätswein: 8,90% vol., 69° Ö; Kabinett  10,90% vol., 82° Ö; Spätlese 12,40% vol., 91° Ö; Auslese 13,90% vol., 101° Ö; 

als Versuch angebaute, nicht in das Rebsortenverzeichnis nach Nr. 6 eingetragene Rebsorten

Qualitätswein: 8,90% vol., 69° Ö; Kabinett  11,40% vol., 85° Ö; Spätlese 11,90% vol., 91° Ö; Auslese 13,90% vol., 101° Ö; 

Für alle Rebsorten:

Beerenauslese/Eiswein 17,50% vol., 124° Ö; Beerenauslese/Eiswein 21,50% vol., 150° Ö.

 

1.2.2 Rotwein

Acolon:

Qualitätswein: 8,40% vol., 66° Ö; Kabinett  11,40% vol., 85° Ö; Spätlese 12,40% vol., 91° Ö;

Baron:

Cabernet Carbon:

Cabernet Cortis:

Monarch:

Prior:

Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett  10,30% vol., 78° Ö; Spätlese 11,90% vol., 88° Ö;

Cabernet Cubin:

Cabernet Dorio:

Cabernet Dorsa:

Cabernet Franc:

Cabernet Sauvignon:

Merlot:

Spätburgunder:

Qualitätswein: 8,40% vol., 66° Ö; Kabinett  11,40% vol., 85° Ö; Spätlese 12,40% vol., 91° Ö;

Dakapo:

Palas:

Portugieser:

Qualitätswein: 8,40% vol., 66° Ö; Kabinett  10,90% vol., 78° Ö; Spätlese 12,40% vol., 91° Ö;

Deckrot:

Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett  10,50% vol., 79° Ö; Spätlese 11,90% vol., 88° Ö;

Dornfelder:

Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett  10,90% vol., 82° Ö; Spätlese 12,40% vol., 91° Ö;

Dunkelfelder:

Lemberger:

Regent:

Saint Laurent:

Schwarzriesling:

Syrah:

Qualitätswein: 8,40% vol., 66° Ö; Kabinett  10,90% vol., 82° Ö; Spätlese 12,40% vol., 91° Ö;

Tauberschwarz:

Trollinger:

Qualitätswein: 8,00% vol., 63° Ö; Kabinett  10,50% vol., 79° Ö; Spätlese 12,40% vol., 91° Ö;

als Versuch angebaute, nicht in das Rebsortenverzeichnis nach Nr. 6 eingetragene Rebsorten:

Qualitätswein: 8,40% vol., 66° Ö; Kabinett  10,90% vol., 82° Ö; Spätlese 12,40% vol., 91° Ö;

Für alle Rebsorten:

Auslese 14,50% vol., 105° Ö; Beerenauslese/Eiswein 17,50% vol., 124° Ö; Beerenauslese/Eiswein 21,50% vol., 150° Ö.

 

3.1.2 Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A., Winzersekt:

Der natürliche Mindestalkoholgehalt (Mindestmostgewicht) beträgt 8,00% vol (63 °Öchsle).

 

3.2 Anreicherung

Qualitätsweine dürfen auf höchstens 15,00%vol Gesamtalkohol angereichert werden.

Prädikatsweine dürfen nicht angereichert werden.

 

3.3 Süßung

Süßung ist ausschließlich mit Traubenmost erlaubt.

 

3.4 Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts, teilweise Entalkoholisierung, die Konzentration und Verwendung von Eichenholzstücken sind bei Prädikatswein nicht erlaubt.

 

3.5 Likörwein

Qualitätslikörwein ist das Erzeugnis,

a) das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15,00% vol. und höchstens 22,00% vol. aufweist;

b) das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,50% vol. aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe;

c) das gewonnen wird aus

— teilweise gegorenem Traubenmost,

— Wein,

— einer Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder

— Traubenmost oder der Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für bestimmte, von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegende Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe;

d) das einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12,00% vol. aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind;

e) dem Folgendes zugesetzt wurde:

i) jeweils für sich oder als Mischung:

neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96,00% vol.,

Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52,00% vol. und höchstens 86,00% vol.,

ii) sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

— konzentrierter Traubenmost,

— Mischung eines der unter Buchstabe e Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost;

f) dem abweichend von Buchstabe e im Falle bestimmter Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind, Folgendes zugesetzt wurde:

i) eines der Erzeugnisse nach Buchstabe e Ziffer i, jeweils für sich oder als Mischung, oder

ii) eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95,00% vol. und höchstens 96,00% vol.,

Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52,00% vol. und höchstens 86,00% vol.,

Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52,00% vol. und weniger als 94,50% vol., sowie

iii) gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

— teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben,

— durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost, der — abgesehen von diesem Vorgang — der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,

— konzentrierter Traubenmost,

— eine Mischung eines unter Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost.

Der natürliche Alkoholgehalt der Erzeugnisse, die bei der Herstellung eines anderen Likörweins als eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe verwendet werden, darf nicht weniger als 12,00% vol. betragen.

Die Erzeugnisse sowie der konzentrierte Traubenmost und der teilweise gegorene Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, die zur Herstellung eines Likörweins mit g.U. Baden verwendet werden, müssen aus der Region stammen.

3.6 Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.

 

4. Abgrenzung des geografischen Gebiets

 

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung gehören die Rebflächen folgender Gemeinden und Gemarkungen des Landes Baden-Württemberg:

Achern, Achkarren, Allensbach, Altdorf, Altschweier, Amoltern, Angelbachtal, Appenweier, Au, Auggen, Bad Bellingen, Bad Krozingen, Bad Mergentheim, Bad Rappenau, Bad Schönborn, Baden-Baden, Badenweiler, Bahlingen, Bahlingen am Kaiserstuhl, Bahnbrücken, Balg, Ballrechten, Ballrechten-Dottingen, Bamlach, Beckstein, Bellingen, Berghaupten, Berghausen, Bermatingen, Bermersbach, Berwangen, Betberg, Bickensohl, Biengen, Binau, Binzen, Bischoffingen, Blansingen, Bleichheim, Bodman, Bodman-Ludwigshafen, Bohlingen, Bohlsbach, Bollschweil, Bombach, Bottenau ,Bötzingen, Boxberg, Breisach, Breisach am Rhein, Bretten, Britzingen, Broggingen, Bruchsal, Buchheim, Buchholz, Bühl, Bühlertal, Buggingen, Burkheim, Butschbach, Dainbach, Dattingen, Denzlingen, Dertingen, Diedesheim, Dielheim, Dienstadt, Diersburg, Dietenhan, Dietlingen, Distelhausen, Dittigheim, Dittwar, Dossenheim, Dürrn, Durbach, Durlach, Ebersweier, Ebringen, Efringen-Kirchen, Egringen, Ehrenkirchen, Ehrenstetten, Eichelberg, Eichstetten, Eichtersheim, Eiersheim, Eimeldingen, Eisental, Eisingen, Ellmendingen, Elsenz, Emmendingen, Endingen, Eppingen, Erlach, Ersingen, Erzingen, Eschbach, Eschelbach, Ettenheim, Fautenbach, Feldberg, Fessenbach, Feuerbach, Fischingen, Flehingen, Föhrental, Freiburg, Friesenheim, Furschenbach, Gaienhofen, Gailingen, Gallenweiler, Gengenbach, Gerlachsheim, Gernsbach, Gissigheim, Glottertal, Gochsheim, Gottenheim, Grenzach, Grenzach-Wyhlen, Großrinderfeld, Großsachsen, Grünsfeld, Grunern, Gundelfingen, Hagnau, Haltingen, Haslach, Haßmersheim, Hecklingen, Heidelberg, Heidelsheim, Heiligenzell, Heimbach, Heinsheim, Heitersheim, Helmsheim, Hemsbach, Herbolzheim, Herten, Hertingen, Heuweiler, Hilsbach, Hilzingen, Hirschberg , Hochhausen, Hofweier, Hohberg, Höhefeld, Hohensachsen, Hohentengen, Hohentengen, Holzen, Holzhausen, Horrenberg, Hügelheim, Hugsweier, Huttingen, Ihringen, Immenstaad, Impfingen, Istein, Jechtingen, Jöhlingen, Kämpfelbach, Kandern, Kappelrodeck, Karlsruhe, Keltern, Kembach, Kenzingen, Kiechlinsbergen, Kippenhausen, Kippenheim, Kirchardt, Kirchhofen, Kleinkems, Klepsau, Klettgau, Köndringen, Königheim, Königschaffhausen, Königshofen, Konstanz, Kraichtal, Krautheim, Krozingen, Külsheim, Kürnbach, Lahr, Landshausen, Langenbrücken, Lauda, Lauda-Königshofen, Laudenbach, Lauf, Laufen, Lautenbach, Lehen, Leimen, Leiselheim, Leutershausen, Lichtental, Liel, Lindelbach, Lipburg, Lörrach, Lottstetten, Lützelsachsen, Mahlberg, Malsch, Malschenberg, Malterdingen, Marbach, March, Markdorf, Mauchen, Meersburg, Mengen, Menzingen, Merdingen, Merzhausen, Michelfeld, Mietersheim, Mingolsheim, Mosbach, Mösbach, Mühlbach, Mühlhausen, Müllheim, Münchweier, Münzesheim, Mundingen, Munzingen, Neckarmühlbach, Neibsheim, Nesselried, Neuenbürg, Neuenburg, Neuenburg am Rhein, Neuershausen, Neusatz, Neuweier, Niedereggenen, Niederrimsingen, Niederschopfheim, Niederweiler, Nimburg, Nordweil, Norsingen, Nußbach, Nußloch, Oberachern, Oberbalbach, Oberbergen, Oberderdingen, Obereggenen, Oberglottertal, Obergrombach, Oberkirch, Oberlauda, Oberöwisheim, Oberrimsingen, Oberrotweil, Obersasbach, Oberschopfheim, Oberschüpf, Obertsrot, Oberuhldingen, Oberweier, Odenheim, Ödsbach, Offenburg, Ofteringen, Ohlsbach, Ohrensbach, Ölbronn-Dürrn, Önsbach, Oos, Opfingen, Ortenberg, Östringen, Ötlingen, Ottenhöfen, Ottersweier, Pfaffenweiler, Pfinztal, Rammersweier, Rauenberg, Rechberg, Reichenau, Reichenbach, Reicholzheim, Renchen, Rettigheim, Rheinfelden, Rheinweiler, Riedlingen, Riegel, Ringelbach, Ringsheim, Rohrbach a. G., Rotenberg, Rümmingen, Sachsenflur, Sasbach, Sasbachwalden, Schallbach, Schallstadt, Schelingen, Scherzingen, Schlatt (Gemarkungs- Nr.5523), Schlatt (Gemarkungs-Nr.5561), Schlatt (Gemarkungs-Nr.6583), Schliengen, Schmieheim, Schriesheim, Schwaibach, Seefelden, Sexau, Singen, Sinsheim, Sinzheim, Sölden, Söllingen, Stadelhofen, Staufen, Staufenberg, Steinbach, Stetten, Stettfeld, Sulz, Sulzbach, Sulzburg, Sulzfeld, Tairnbach, Tannenkirch, Tauberbischofsheim, Teningen, Tiefenbach, Tiengen, Tiergarten, Tunsel, Tutschfelden, Ubstadt, Ubstadt-Weiher, Überlingen, Uhldingen-Mühlhofen, Uissigheim, Ulm, Unterglottertal, Unterbalbach, Untergrombach, Unteröwisheim, Unterschüpf, Varnhalt, Vögisheim, Vogtsburg, Wagenstadt, Waldangelloch, Waldenhausen, Waldkirch, Waldulm, Wallburg, Waltershofen, Walzbachtal, Wasenweiler, Weil, Weiler, Weingarten, Weinheim, Weisenbach, Welmlingen, Werbach, Wertheim, Wettelbrunn, Wiesloch, Wildtal, Windenreute, Wintersweiler, Wittlingen, Wittnau, Wolfenweiler, Wollbach, Wöschbach, Wutöschingen, Wyhlen, Zaisenhausen, Zell-Weierbach, Zeutern, Zunsweier, Zunzingen.

 

Die genaue Abgrenzung dieser Rebflächen ergibt sich aus dem von den Regierungspräsidien aufgestellten Rebenaufbauplan, der parzellenmäßigen Abgrenzung oder der Weinbergsrolle.

Die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A., Qualitätslikörwein und Federweißer mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Baden hat i.S.d. Art. 6 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 607/2009 im Bundesland Baden-Württemberg oder in einem benachbarten Bundesland zu erfolgen.

 

5. Höchstertrag

 

Es gilt ein Hektarhöchstertrag von 90 hl/ha zuzüglich 20% Überlagerungsmöglichkeit.

In Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen kann der Hektarertrag durch die zuständige Stelle jeweils um bis zu 10 Hektoliter erhöht werden.

 

6. Keltertraubensorten

 

6.1. Die zulässigen Keltertraubensorten der Art Vitis vinifera sind:

Weißweinsorten:

Auxerrois, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Chardonnay, Findling, Freisamer, Gewürztraminer, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Johanniter, Kerner, Merzling, Müller-Thurgau, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Muskat Ottonel, Nobling, Perle, Sauvignon blanc, Weißer Riesling, Ruländer, Scheurebe, Grüner Silvaner, Solaris, Roter

Traminer, Viognier.

Rotweinsorten:

Acolon, Baron, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Dornfelder, Dunkelfelder, Blauer Limberger, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Palas, Blauer Portugieser, Prior, Regent, Saint Laurent, Blauer Spätburgunder, Syrah, Tauberschwarz, Blauer Trollinger.

 

6.2. Rebsorten Classic und Selection (*):

Classic:

Weißer Burgunder, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Müllerrebe, Müller-Thurgau (Angabe nur als Rivaner), Weißer Ries­ling, Ruländer (Angabe nur als Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris oder Pinot grigio), Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder

Selection:

Auxerrois, Weißer Burgunder, Chardonnay, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Müllerrebe, Müller-Thurgau (Angabe nur als Rivaner), Weißer Riesling, Ruländer (Angabe nur als Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris oder Pinot grigio), Saint Laurent, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder

 

Ferner kann Wein aus genehmigten Versuchen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten der Art Vitis vinifera als Qualitätswein oder Prädikatswein eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird. Die Herstellung von Sekt b.A. darf analog erfolgen.

 

7. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

 

7.1 Geografische Verhältnisse

7.1.1 Landschaft und Morphologie

Das Anbaugebiet Baden erstreckt sich über das Gebiet zwischen Bodensee, Hochrhein, Oberrheingraben, Bergstraße und Tauberfranken. Die Rebflächen liegen in einem Höhenbereich von rund 115 m über NN bis 520 m über NN.

In den Flusstälern und an den höher gelegenen Standorten der Vorbergzone des Schwarzwaldes werden Rebflächen mit einer Hangneigung bis rund 60 % überwiegend im Direktzug bewirtschaftet.

Am Oberrhein, Tuniberg und im Kaiserstuhl liegen die Rebflächen überwiegend auf Terrassen unterschiedlicher Größe.

 

7.1.2 Geologie

Wein wird in Baden überwiegend an Standorten angebaut, an denen Böden aus der Verwitterung von Granit, Gneis, Muschelkalk oder Vulkangestein entstanden sind, die großteils mit unterschiedlich mächtigen Lössauflagen überdeckt worden sind.

 

7.2 Natürliche Einflüsse

Mit einer Jahresdurchschnittstemperatur von 10,8 °C, einer Niederschlagsmenge von 955 l/m² und einer Sonnenscheindauer von 1740 Stunden pro Jahr für den Standort Freiburg im Breisgau ist das südlichste deutsche Anbaugebiet Baden geprägt vom Wechsel trockener und heißer Witterungsperioden mit feucht-warmen Bedingungen. Hieraus resultiert die besonders intensive Nutzung der Rebsorten der Burgunderfamilie.

 

7.3 Zusammenhang des Erzeugnisses mit dem geografischen Gebiet

Baden ist geprägt vom Wechsel trockener und heißer Witterungsperioden mit feucht-warmen Bedingungen. Hieraus resultiert die besonders intensive Nutzung der Rebsorten der Burgunderfamilie.

Die unterschiedlichen Ausgangsgesteine und die vorherrschenden klimatischen Verhältnisse geben jedem Produkt eine spezifische Jahrgangs und Sortennote. Aufgrund der geologischen Gegebenheiten und unterschiedlichen Höhenbereiche der Rebflächen über Meereshöhe lassen sich in Baden vom Terroir geprägte, fruchtige, mineralische Weißweine und stoffige, körperreiche Rotweine mit sortenspezifischer Aromaausprägung produzieren.

Diese Einflüsse lassen in Baden spezifische Qualitäten der Rebsorten entstehen, die Voraussetzung sind, um mit regionaltypischen önologischen Verfahren Weine zu erzeugen, die für die geographische Region spezifisch und unverwechselbar sind.

 

7.4 Menschliche Einflüsse

Der Weinbau hat die Kultur und die Landschaft des Anbaugebiets Baden, wie urkundlich seit dem Jahr 720 nach Christus erwähnt, über viele Jahrhunderte wesentlich geprägt.

Die historisch verankerte Realteilung hat verbreitet zu klein- und kleinsträumigen Weinbaustrukturen in Hang- und Steillagen geführt. Mittlerweile wechseln auch größere Flächenstrukturen mit klein- und kleinsträumigen Flächenstrukturen ab.

Aufgrund der begrenzten Mechanisierungsmöglichkeiten ist die weinbauliche Pflege der Rebanlagen teils sehr arbeitsintensiv.

 

7.5 Kategorien von Erzeugnissen

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Kategorie 1.  Wein, 3.  Likörwein, 5.  Qualitätsschaumwein, 8. Perlwein und 11. Teilweise gegorenen Traubenmost des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.

 

7.5.1 Wein („Qualitätswein“ und „Prädikatswein“)

Qualitätsweine müssen die unter 3. benannten, teils rebsortenspezifischen Mindestanforderungen erfüllen und bedürfen aufgrund der besonderen klimatischen Vorzüge oftmals nur einer geringen Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts.

Prädikatsweine müssen ebenfalls die unter 3. aufgeführten Kriterien erfüllen, übertreffen diese aber in aller Regel deutlich. Bei der Erzeugung der Trauben, die für die Herstellung von Prädikatsweinen vorgesehen sind, stellen die vom Winzer im Laufe der Vegetation durchgeführten Arbeiten die Bestandteile eines ganzheitlichen Qualitätsmanagements dar.

Dabei spielen Qualitätsarbeiten sowie Lese nach reifephysiologischen Erfordernissen eine entscheidende Rolle zur Erzielung höchster Weinqualitäten mit regionaler und sortenspezifischer Typizität.

 

7.5.2 Likörwein

Qualitätslikörwein ist ein Erzeugnis, das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15,00% vol. und höchstens 22 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,50% vol. aufweist.

 

7.5.3 Perlwein („Qualitätsperlwein“)

Qualitätsperlwein muss die unter 3. aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen.

Die Herstellung erfolgt durch Gärung unter Druck oder den Zusatz von endogener Kohlensäure.

 

7.5.4 Qualitätsschaumwein („Sekt“)

Das Grundprodukt muss die unter 3. benannten Kriterien vorweisen.

Je nach Vegetationsstand und Standort können die Trauben der für die Erzeugung von Sektgrundwein ausgewählten Weinberge zu einem früheren Zeitpunkt geerntet werden, um die für einen Sekt b.A oder Winzersekt typischen Charakter zu erhalten.

Der Sektgrundwein wird dann der zweiten Gärung zugeführt. Findet eine zweite Gärung in der Flasche statt, so

muss die Gesamtherstellungsdauer mindestens 9 Monate betragen. Qualitätsschaumwein b.A. darf auch ohne 2. Gärung erzeugt werden.

 

7.5.5 Teilweise gegorener Traubenmost

Ist ein teilweise gegorener Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und aus Trauben der g.U. Baden stammt.

Er muss den für die Herstellung von Qualitätswein festgelegten Bedingungen entsprechen.

Werden ausschließlich Rotweintrauben verwendet, darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden.

Es ist weder eine sensorische Prüfung noch die Erteilung eine Prüfnummer erforderlich.

 

8. Geltende Anforderungen

 

Um die vorstehend unter 1. dargestellten traditionellen Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind, auf dem Etikett verwenden zu dürfen, müssen mit Ausnahme von teilweise gegorenem Traubenmost die Weine (Qualitätsweine, Prädikatsweine), Likörweine (Qualitätslikörweine), Perlweine (Qualitätsperlweine b.A.) und

Qualitätsschaumweine (Sekte b.A.) zuvor eine Amtliche Prüfung (siehe 9.), die sich in eine analytische und eine sensorische Prüfung gliedert, erfolgreich durchlaufen haben.

Die in diesem Zusammenhang zugeteilte Amtliche Prüfungsnummer (A.P.Nr.) ist auf dem Etikett anzugeben.

 

9. Kontrollen

 

9.1. Zuständige Kontrollbehörden

9.1.1 Zuständige Behörden für die Genehmigung von Neuanpflanzungen und

Wiederbepflanzungen

Regierungspräsidium Freiburg

Kaiser-Joseph-Str. 167

79083 Freiburg im Breisgau

Regierungspräsidium Karlsruhe

Schlossplatz 1

76131 Karlsruhe

Regierungspräsidium Stuttgart

Ruppmannstraße 21

70565 Stuttgart

 

9.1.2 Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen und die Amtliche Prüfung

Staatliches Weinbauinstitut Freiburg

Merzhauser Str. 119

79100 Freiburg im Breisgau

 

9.1.3 Zuständige Behörden für die Kontrolle der Produktspezifikationen

9.1.3.1 Chemische und Veterinäruntersuchungsämter/Weinkontrolle

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg

Bissierstr. 5

79114 Freiburg im Breisgau

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe

Weißenburger Str. 3

76187 Karlsruhe

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart

Schaflandstraße 3/2

70736 Fellbach

 

9.1.3.2 Untere Weinüberwachungsbehörden der Land- und Stadtkreise

Bürgermeisteramt Baden-Baden

Briegelackerstr. 8

76532 Baden-Baden

Landratsamt Bodenseekreis

Albrechtstr. 67

88045 Friedrichshafen

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald

Stadtstraße 3

79104 Freiburg

Landratsamt Emmendingen

Adolf-Sexauer-Str. 3/1

79312 Emmendingen

Landratsamt Enzkreis

Zähringerallee 3

75177 Pforzheim

Bürgermeisteramt Freiburg

Basler Str. 2

79100 Freiburg i. Br.

Stadt Heidelberg

Bergheimer Str. 69

69115 Heidelberg

Landratsamt Heilbronn

Lerchenstr. 40

74064 Heilbronn

Landratsamt Hohenlohekreis

Hindenburgstr. 58

74613 Öhringen

Landratsamt Karlsruhe

Beiertheimer Allee 2

76137 Karlsruhe

Stadt Karlsruhe

Durlacher Allee 62

76131 Karlsruhe

Landratsamt Konstanz

Waldstr. 28

78315 Radolfzell

Landratsamt Lörrach

Palmstr. 3

79539 Lörrach

Landratsamt Main-Tauber-Kreis

Wachbacher Str. 52

97980 Bad Mergentheim

Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis

St.-Rochus-Str. 12

74722 Buchen

Landratsamt Ortenaukreis

Kronenstr. 29

77652 Offenburg

Landratsamt Rastatt

Am Schlossplatz 5

76437 Rastatt

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Adelsförsterpfad 7

69168 Wiesloch

Landratsamt Waldshut

Im Wallgraben 34

79761 Waldshut-Tiengen

 

9.2. Aufgaben

9.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die zuständigen Behörden nach 9.1.1 für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen gewährleisten die Einhaltung der unter Punkt 6 genannten Vorschriften.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Qualitätswein, Prädikatswein, Likörwein, Qualitätsperlwein b.A. ,Sekt b.A. oder Federweißer des Anbaugebietes Baden verwendet werden dürfen, werden überprüft.

 

9.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden der zuständigen Behörde nach 9.1.2 die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsgruppen. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

9.2.3. Amtliche Prüfung

Die zuständige Behörde nach 9.1.2 führt die amtliche Qualitätsweinprüfung durch. Jeder Qualitätswein. Prädikatswein, Likörwein, Sekt b.A. und Qualitätsperlwein b.A. wird einer vollständigen obligatorischen Prüfung unterzogen.

Diese umfasst drei Teilschritte:

- Die Analyse des Weines durch ein amtlich anerkanntes Labor.

- Die formelle Prüfung des Antrages.

- Die sensorische Prüfung durch eine Sachverständigenkommission.

Durch versiegelte Rückstellproben und die Amtliche Prüfungsnummer, die seitens der Prüfungsbehörde zugeteilt wird, wird eine Rückverfolgung des Weines ermöglicht.

 

9.2.4. Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsbetriebe in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinerzeuger im Weinbaugebiet Baden durch die zuständigen Behörden nach 9.1.3 ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung

gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009

 

Einzutragender Name

 

Ursprungsbezeichnung Baden

 

Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit Anordnung des Reichsnährstandes für Wein (Bekanntmachung des HVGartenWi. vom 7. Januar 1936 betr. Kennzeichnung von Wein (RNVBl. S. 17)).

 

Kategorien der Weinerzeugnisse

Kategorien der Weinerzeugnisse gemäß Anhang XIb VO (EG) Nr. 1234/2007

Kategorie 1 - Wein

Kategorie 3 - Likörwein

Kategorie 5 - Qualitätsschaumwein

Kategorie 8 - Perlwein

Kategorie 11 - Teilweise gegorener Traubenmost

 

 

RHEIN NECKAR

Landwein

Produktspezifikation für Weine mit geschützter geografischer Angabe

(Fonte BMELV)

(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

1. Geschützter Name

 

Landwein Rhein-Neckar“ Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind:

-Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.

 

Mögliche zusätzliche Bezeichnung zur vorgenannten:

Federweißer*:

Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den

geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist

die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der

Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.

 

Rotling*:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

 

Der Neue*:

Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.

 

Steillage oder Steillagenwein*:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

Die nachfolgende Produktspezifikation bezieht sich auf die Kategorien 1. und 11. des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.

 

2. Beschreibung der Weine

 

2.1. Analytisch Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

Vorhandener Alkoholgehalt mindestens 4,00% vol.

Gesamtalkoholgehalt nach Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts max:.

11,50% vol. (Weinbauzone A) bzw.

12,00% vol (Weinbauzone B) bei Weiß-und Roséwein

sowie

12,00% vol. (Weinbauzone A) bzw.

12,50% vol. (Weinbauzone B) bei Rotwein.

Gesamtalkoholgehalt ohne Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes maximal 15,00% vol.

Zuckergehalt bei Erzeugnissen mit Geschmacksangaben

Trocken:

Wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

4 g/l oder

9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

12 g/l oder

18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt

Lieblich:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45 g/l beträgt.

Süß:

Wenn sein Zuckergehalt mindestens 45 g/l beträgt.

 

Gesamtsäure: mindestens 3,50 g/l

Gehalte an flüchtiger Säure:

a) max. 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,

b) max. 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,

 

Gesamtschwefeldioxidgehalte Soweit aufgrund der Witterungsverhältnisse keine Erhöhung beschlossen wird, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l bei Rotwein,

b) 200 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling.

Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf

a) 200 mg/l bei Rotwein,

b) 250 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling.

 

2.2. Organoleptisch Generell:

Mit ausreichender Fülle, von Rebsorte(n), Jahrgang und den zugelassenen oenologischen Verfahren geprägt. In Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern.

Wein:

Rotweine:

-klar, mittleres bis dunkles Rot, ggf. mit bräunlichen oder blauen Reflexen,

-Aromen, die überwiegend an Früchte und Gewürze erinnern,

-erkennbare Gerbstoffnote.

Roséweine:

-klar, helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen;

Blanc de Noirs weißweinfarben, allenfalls minimale rötliche Tönung, -Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,

-je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild, allenfalls minimale Gerbstoffnote.

Weißweine:

-klar, mehr oder weniger hellgelblich, ggf. mit grünlichen oder goldenen Tönen,

-Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,

-je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild.

Rotling:

-klar, helles Rosa bis deutliches Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen,

-Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,

-je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild.

Teilweise gegorener Traubenmost:

Federweißer:

Federweißer ist ein teilweise gegorener Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und zu 85% aus Trauben des Gebiets hergestellt werden muss.

Er muss den für die Herstellung von Landwein Rhein-Neckar festgelegten Bedingungen entsprechen.

Werden ausschließlich Rotweintrauben verwendet, darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden.

Je nach verwendeter Rebsorte ist er weißlich, grünlich, gelblich oder rötlich trüb.

Im Geschmack fruchtig an Most erinnernd mit deutlichem Gäraroma.

 

3. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

 

3.1 Önologische Verfahren und Weinbauzonen Bei der Herstellung von Taubertäler Landwein aus Landweinen unterschiedlicher Weinbauzonen sind die einschlägigen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1234/2007 und der VO (EG) Nr. 607/2009 zu beachten.

 

3.2 Natürliche Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte: 5,90% vol. (50° Öchsle).

 

3.3. Anreicherung

Landweine dürfen als Weißwein sowie Roséwein bis zu

11,50% vol. (Weinbauzone A) bzw.

12,00% vol. (Weinbauzone B) Gesamtalkohol

und Rotwein bis zu

12,00% vol. (Weinbauzone A) bzw.

12,50% vol. (Weinbauzone B)

Gesamtalkohol angereichert werden.

 

3.4 Konzentrierung

Eine Konzentrierung durch Kälte ist für Landwein nicht erlaubt.

 

3.5. Süßung

Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.

Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.

 

4.Abgrenzung des geografischen Gebietes

 

Zur geschützten geografischen Angabe gehören die Rebflächen folgender Gemeinden und Gemarkungen:

Achern, Achkarren, Allensbach, Altdorf, Altschweier, Amoltern, Angelbachtal, Appenweier, Au, Auggen, Bad Bellingen, Bad Krozingen, Bad Mergentheim, Bad Rappenau, Bad Schönborn, Baden-Baden, Badenweiler, Bahlingen, Bahlingen am Kaiserstuhl, Bahnbrücken, Balg, Ballrechten, Ballrechten-Dottingen ,Bamlach, Bohlsbach, Beckstein, Bellingen, Berghaupten, Berghausen, Bermatingen, Bermersbach, Berwangen, Betberg, Bickensohl, Biengen, Binau, Binzen, Bischoffingen, Blansingen, Bleichheim, Bodman, Bodman-Ludwigshafen, Bohlingen, Bohlsbach, Bollschweil ,Bombach, Bottenau ,Bötzingen, Boxberg, Breisach, Breisach am Rhein, Bretten, Britzingen, Broggingen, Bruchsal, Buchheim, Buchholz, Bühl, Bühlertal, Buggingen, Burkheim, Butschbach, Dainbach, Dattingen, Denzlingen, Dertingen, Diedesheim, Dielheim, Dienstadt, Diersburg, Dietenhan, Dietlingen, Distelhausen, Dittigheim, Dittwar, Dossenheim, Dürrn, Durbach, Durlach, Ebersweier, Ebringen, Efringen-Kirchen, Egringen, Ehrenkirchen, Ehrenstetten, Eichelberg, Eichstetten, Eichtersheim, Eiersheim, Eimeldingen, Eisental, Eisingen, Ellmendingen, Elsenz, Emmendingen, Endingen, Eppingen, Erlach, Ersingen, Erzingen, Eschbach, Eschelbach, Ettenheim, Fautenbach, Feldberg, Fessenbach, Feuerbach, Fischingen, Flehingen, Föhrental, Freiburg, Friesenheim, Furschenbach, Gaienhofen, Gailingen, Gallenweiler, Gengenbach, Gerlachsheim, Gernsbach, Gissigheim, Glottertal, Gochsheim, Gottenheim, Grenzach, Grenzach-Wyhlen, Großrinderfeld, Großsachsen, Grünsfeld, Grunern, Gundelfingen, Hagnau, Haltingen, Haslach, Haßmersheim, Hecklingen, Heidelberg, Heidelsheim, Heiligenzell, Heimbach, Heinsheim, Heitersheim, Helmsheim, Hemsbach, Herbolzheim, Herten, Hertingen, Heuweiler, Hilsbach, Hilzingen, Hirschberg , Hochhausen, Hofweier, Hohberg, Höhefeld, Hohensachsen, Hohentengen, Hohentengen, Holzen, Holzhausen, Horrenberg, Hügelheim, Hugsweier, Huttingen, Ihringen, Immenstaad, Impfingen, Istein, Jechtingen, Jöhlingen, Kämpfelbach, Kandern, Kappelrodeck, Karlsruhe, Keltern, Kembach, Kenzingen, Kiechlinsbergen, Kippenhausen, Kippenheim, Kirchardt, Kirchhofen, Kleinkems, Klepsau, Klettgau, Köndringen, Königheim, Königschaffhausen, Königshofen, Konstanz, Kraichtal, Krautheim, Krozingen, Külsheim, Kürnbach, Lahr, Landshausen, Langenbrücken, Lauda, Lauda-Königshofen, Laudenbach, Lauf, Laufen, Lautenbach, Lehen, Leimen, Leiselheim, Leutershausen, Lichtental, Liel, Lindelbach, Lipburg, Lörrach, Lottstetten, Lützelsachsen, Mahlberg, Malsch, Malschenberg, Malterdingen, Marbach, March, Markdorf, Mauchen, Meersburg, Mengen, Menzingen, Merdingen, Merzhausen, Michelfeld, Mietersheim, Mingolsheim, Mosbach, Mösbach, Mühlbach, Mühlhausen, Müllheim, Münchweier, Münzesheim, Mundingen, Munzingen, Neckarmühlbach, Neibsheim, Nesselried, Neuenbürg, Neuenburg, Neuenburg am Rhein, Neuershausen, Neusatz, Neuweier, Niedereggenen, Niederrimsingen, Niederschopfheim, Niederweiler, Nimburg, Nordweil, Norsingen, Nußbach, Nußloch, Oberachern, Oberbalbach, Oberbergen, Oberderdingen, Obereggenen, Oberglottertal, Obergrombach, Oberkirch, Oberlauda, Oberöwisheim, Oberrimsingen, Oberrotweil, Obersasbach, Oberschopfheim, Oberschüpf, Obertsrot, Oberuhldingen, Oberweier, Odenheim, Ödsbach, Offenburg, Ofteringen, Ohlsbach, Ohrensbach, Ölbronn-Dürrn, Önsbach, Oos, Opfingen, Ortenberg, Östringen, Ötlingen, Ottenhöfen, Ottersweier, Pfaffenweiler, Pfinztal, Rammersweier, Rauenberg, Rechberg, Reichenau, Reichenbach, Reicholzheim, Renchen, Rettigheim, Rheinfelden, Rheinweiler, Riedlingen, Riegel, Ringelbach, Ringsheim, Rohrbach a. G., Rotenberg, Rümmingen, Sachsenflur, Sasbach, Sasbachwalden, Schallbach, Schallstadt, Schelingen, Scherzingen, Schlatt (Gemarkungs-Nr. 5523), Schlatt (Gemarkungs-Nr. 5561), Schlatt (Gemarkungs-Nr. 6583), Schliengen, Schmieheim, Schriesheim, Schwaibach, Seefelden, Sexau, Singen, Sinsheim, Sinzheim, Sölden, Söllingen, Stadelhofen, Staufen, Staufenberg, Steinbach, Stetten, Stettfeld, Sulz, Sulzbach, Sulzburg, Sulzfeld, Tairnbach, Tannenkirch, Tauberbischofsheim, Teningen, Tiefenbach, Tiengen, Tiergarten, Tunsel, Tutschfelden, Ubstadt, Ubstadt-Weiher, Überlingen, Uhldingen-Mühlhofen, Uissigheim, Ulm, Unterglottertal, Unterbalbach, Untergrombach, Unteröwisheim, Unterschüpf, Varnhalt, Vögisheim, Vogtsburg, Wagenstadt, Waldangelloch, Waldenhausen, Waldkirch, Waldulm, Wallburg, Waltershofen, Walzbachtal, Wasenweiler, Weil, Weiler, Weingarten, Weinheim, Weisenbach, Welmlingen, Werbach, Wertheim, Wettelbrunn, Wiesloch, Wildtal, Windenreute, Wintersweiler, Wittlingen, Wittnau, Wolfenweiler, Wollbach, Wöschbach, Wutöschingen, Wyhlen, Zaisenhausen, Zell-Weierbach, Zeutern, Zunsweier, Zunzingen

sowie

Abstatt, Adolzfurt, Affalterbach, Aichelberg, Allmersbach, Ammerbuch, Archshofen, Aspach, Asperg, Auenstein, Aurich, Baach, Bachenau, Bad Cannstatt, Bad Friedrichshall, Bad Wimpfen, Bad Mergentheim, Balzhof, Beihingen, Beilstein, Beinstein, Belsenberg, Beltersrot, Benningen, Besigheim, Beuren, Beutelsbach, Bieringen, Bietigheim, Billensbach, Binswangen, Bissingen, Böckingen, Bönnigheim, Botenheim, Böttingen, Brackenheim, Breitenholz, Brettach, Bretzfeld, Breuningsweiler, Bürg, Burg Homberg, Burg Wildeck, Cleebronn, Cleversulzbach, Creglingen, Criesbach, Dahenfeld, Degerloch, Diefenbach, Dimbach, Dörzbach, Dürrenzimmern, Dürrn, Duttenberg, Ebersberg, Eberstadt, Eibensbach, Eichelberg, Ellhofen, Elpersheim, Eltingen, Endersbach, Ensingen, Entringen, Enzweihingen, Erdmannhausen, Erlenbach, Erligheim, Ernsbach, Eschelbach, Eschenau, Esslingen, Fellbach, Feuerbach, Flein, Forchtenberg, Frauenzimmern, Freudenstein, Freudental, Frickenhausen, Gagernberg, Gaisburg, Geddelsbach, Gellmersbach, Gemmingen, Gemmrigheim, Geradstetten, Gerlingen, Grantschen,Gronau, Großbottwar, Großgartach, Großheppach, Großingersheim, Großsachsenheim, Grossvillars, Grunbach, Güglingen, Gündelbach, Gundelsheim, Haagen, Haberschlacht, Häfnerhaslach, Hanweiler, Hardthausen, Harsberg, Hausen, Hebsack, Hedelfingen, Heilbronn, Helfenberg, Herbolzheim, Hertmannsweiler, Hessigheim, Heuholz, Hirschau, Höchstberg, Hof und Lembach, Hofen, Hohebach, Hohenbeilstein, Hoheneck, Hohenhaslach, Hohenheim, Hohenklingen, Hohenstein, Hölzern, Höpfigheim, Horkheim, Horrheim, Hößlinsülz, Illingen , Ilsfeld, Ingelfingen, Ingersheim, Jettenbach, Kappishäusern, Kaisersbach, Kesselfeld , Kemen, Kirchberg, Kirchheim, Kleinaspach, Kleinbottwar, Kleingartach, Kleinheppach, Kleiningersheim, Kleinsachsenheim, Klingenberg, Knittlingen, Kochersteinsfeld, Kohlberg, Korb, Kreßbronn, Künzelsau, Langenbeutingen, Langenbrettach, Laudenbach, Lauffen, Lehrensteinsfeld, Leingarten, Leonberg, Leonbronn, Lienzingen, Linsenhofen, Lippoldsweiler, Löchgau, Löwenstein, Ludwigsburg, Maienfels, Marbach, Markelsheim, Markgröningen, Massenbachhausen, Maulbronn, Meimsheim, Messbach, Metzingen, Michelbach, Michelbach am Wald, Möckmühl, Möglingen, Mühlhausen, Mundelsheim, Münster, Murr, Muthof, Neckarweihingen, Neckarsulm, Neckarwestheim, Neckarzimmern, Neipperg, Neudenau, Neuenstein, Neuffen, Neuhausen, Neustadt, Niederhofen, Niederstetten, Nordhausen, Nordheim, Oberderdingen, Obergriesheim, Oberohrn, Oberstenfeld, Oberstetten, Obersöllbach , Oberstenfeld, Obersulm, Obertürkheim, Ochsenbach, Oedheim, Offenau, Öhringen, Ölbronn, Ötisheim, Pleidelslheim, Pfaffenhofen, Pfedelbach, Plieningen, Plochingen, Poppenweiler, Rappach, Ravensburg, Reisach, Reutlingen, Remshalden, Richen, Rielingshausen, Riet, Rietenau, Rohracker, Rohrbronn, Rommelshausen, Roßwag, Rotenberg, Ruchsen, Sachsenheim, Schäftersheim, Schluchtern, Schluchtern, Schmidhausen, Schnait, Schöntal, Schorndorf, Schozach, Schützingen, Schwabbach, Schwaigern, Siebeneich, Siglingen, Spielberg, Steinheim, Steinreinach, Sternenfels, Stetten, Stockheim, Strümpfelbach, Stuttgart, Sülzbach, Taldorf, Talheim, Tamm, Tübingen, Uhlbach, Untereisesheim, Untergruppenbach, Unterheimbach, Unterheinriet, Unterjesingen, Unterriexingen, Untersteinbach, Untertürkheim, Vaihingen, Verrenberg, Vorbachzimmern, Waiblingen, Waldbach, Walheim, Wangen, Weikersheim, Weiler, Weilheim, Weinsberg, Weinstadt, Weißbach, Wendelsheim, Wermutshausen, Widdern, Willsbach, Wimmental, Windischenbach, Winnenden, Winterbach, Winzerhausen, Wurmlingen, Wüstenhausen, Zaberfeld, Zuffenhausen.

 

Die genaue Abgrenzung dieser Rebflächen ergibt sich aus dem von den Regierungspräsidien aufgestellten Rebenaufbauplan, der parzellenmäßigen Abgrenzung oder der Weinbergsrolle.

 

5. Höchstertrag

 

Es gilt ein Hektarhöchstertrag von 110 hl/ha für Normallagen

(wobei in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen der Hektarertrag durch die zuständige Stelle jeweils um bis zu 10 Hektoliter erhöht werden kann)

zuzüglich 20% Überlagerungsmöglichkeit und 150 hl/ha für die im Rebenaufbauplan abgegrenzten und in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei verbindlich gemeldet Steillagen des ehemaligen bestimmten Anbaugebietes Württemberg zuzüglich 20% Überlagerungsmöglichkeit.

 

6. Rebsorten

 

Die zulässigen Keltertraubensorten sind:

Weißweinsorten:

Auxerrois, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Chardonnay, Ehrenfelser, Findling, Freisamer, Gewürztraminer, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Johanniter, Kerner, Merzling, Müller-Thurgau, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Muskat Ottonel, Nobling, Perle, Weißer Riesling, Ruländer, Sauvignon blanc, Scheurebe, Blauer Silvaner, Grüner Silvaner, Solaris, Roter Traminer, Viognier.

Rotweinsorten:

Acolon, Baron, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Dornfelder, Dunkelfelder, Blauer Frühburgunder, Helfensteiner, Heroldrebe, Blauer Limberger, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Muskat-Trollinger, Palas, Blauer Portugieser, Prior, Regent, Saint Laurent, Blauer Spätburgunder, Syrah, Tauberschwarz, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt.

 

Ferner kann Wein aus genehmigten Versuchen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten als Landwein eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird.

 

7. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

 

7.1 Geografische Verhältnisse

7.1.1 Landschaft und Morphologie

Das Landweingebiet umfasst die traditionellen Weinbauflächen Baden-Württembergs.

Es erstreckt sich über das Gebiet zwischen Bodensee, Hochrhein, Oberrheingraben, Bergstraße Neckar, Enz und Kocher bis nach Tauberfranken.

Die Rebflächen liegen in einem Höhenbereich von rund 115 m über NN bis 520 m über NN.

 

7.1.2 Geologie

Der Anbau erfolgt überwiegend an Standorten, an denen Böden aus der Verwitterung von Granit, Gneis, Muschelkalk oder Vulkangestein entstanden sind, die teils mit unterschiedlich mächtigen Lössauflagen überdeckt worden sind.

 

7.2 Natürliche Einflüsse

Mit einer Jahresdurchschnittstemperatur von 9,3° C bis 10,8° C, einer Niederschlagsmenge von 550 bis 1050 mm und einer Sonnenscheindauer bis 1740 Stunden pro Jahr ist das Gebiet geprägt vom Wechsel trockener und heißer Witterungsperioden mit feucht-warmen Bedingungen.

 

7.3 Zusammenhang des Erzeugnisses mit dem geografischen Gebiet

Das Landweingebiet umfasst die traditionellen Weinbauflächen Baden-Württembergs mit einem Klima, dass in vielen Regionen auch späte Rebsorten reifen lässt aber auch rauere Klimate, die besonders fruchtige Weine hervorbringen, sind für dieses Landweingebiet prägend. Dadurch bedingt werden Weine gekeltert, die Ihre Prägung überwiegend durch Jahrgang und Sorte erfahren und aufgrund der häufig auch hohen Reife ebenfalls lieblich und süß sein können.

 

8. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

 

Landwein Rhein-Neckar“ muss zu mindestens 85% aus Trauben hergestellt werden, die von Rebflächen des Weinbaugebietes und von zugelassenen Rebsorten stammen.

Die restlichen Trauben müssen aus Deutschland stammen.

Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden sein.

Die Herstellung von Landwein mit der geschützten geografischen Angabe „Landwein Rhein-Neckar“ hat i.S.d. Art. 6 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 607/2009 in Baden-Württemberg oder in einem benachbarten Bundesland zu erfolgen.

 

9. Kontrollen

 

9.1. Zuständige Kontrollbehörden

9.1.1 Zuständige Behörden für die Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Regierungspräsidium Freiburg Kaiser-Joseph-Str. 167

79083 Freiburg im Breisgau

Regierungspräsidium Karlsruhe Schlossplatz 1

76131 Karlsruhe

Regierungspräsidium Stuttgart Ruppmannstraße 21

70565 Stuttgart

 

9.1.2 Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen und die Amtliche Prüfung

Staatliche Lehr-und Versuchsanstalt für Wein-und Obstbau Weinsberg

Traubenplatz 5

74189 Weinsberg

Staatliches Weinbauinstitut Freiburg

Merzhauser Str. 119

79100 Freiburg im Breisgau

 

9.1.3 Zuständige Behörden für die Kontrolle der Produktspezifikationen

9.1.3.1 Chemische und Veterinäruntersuchungsämter/Weinkontrolle

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg

Bissierstr.

5 79114 Freiburg im Breisgau

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe

Weißenburger Str. 3

76187 Karlsruhe

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart

Schaflandstraße 3/2

70736 Fellbach

 

9.1.3.2 Untere Weinüberwachungsbehörden der Land-und Stadtkreise

Bürgermeisteramt Baden-Baden

Briegelackerstr. 8

76532 Baden-Baden

Landratsamt Bodenseekreis

Albrechtstr. 67

88045 Friedrichshafen

Landratsamt Böblingen

Parkstr. 16

71034 Böblingen

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald

Stadtstraße 3

79104 Freiburg

Landratsamt Bodenseekreis

Albrechtstr. 67

88045 Friedrichshafen

Landratsamt Emmendingen

Adolf-Sexauer-Str. 3/1

79312 Emmendingen

Landratsamt Enzkreis

Zähringerallee 3

75177 Pforzheim

Landratsamt Esslingen

Beblinger Str. 2

73728 Esslingen

Bürgermeisteramt Freiburg

Basler Str. 2

79100 Freiburg i. Br.

Stadt Heidelberg

Bergheimer Str. 69

69115 Heidelberg

Landratsamt Heilbronn

Lerchenstr. 40

74064 Heilbronn

Stadt Heilbronn

Bahnhofstr. 2

74072 Heilbronn

Landratsamt Hohenlohekreis

Hindenburgstr. 58

74613 Öhringen

Landratsamt Karlsruhe

Beiertheimer Allee 2

76137 Karlsruhe

Stadt Karlsruhe

Durlacher Allee 62

76131 Karlsruhe

Landratsamt Konstanz

Waldstr. 28

78315 Radolfzell

Landratsamt Lörrach

Palmstr. 3 79539

Lörrach

Landratsamt Ludwigsburg

Hindenburgstr. 20/3

71638 Ludwigsburg

Landratsamt Main-Tauber-Kreis

Wachbacher Str. 52

97980 Bad Mergentheim

Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis

St.-Rochus-Str. 12 74722

Buchen

Landratsamt Ortenaukreis

Kronenstr. 29

77652

Offenburg

Landratsamt Rastatt

Am Schlossplatz 5

76437 Rastatt

Landratsamt Ravensburg

Friedenstr. 2

88212 Ravensburg

Landratsamt Rems-Murr-Kreis

Erbstetter Str. 58

71522 Backnang

Landratsamt Reutlingen

Aulberstr. 32

72764 Reutlingen

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Adelsförsterpfad 7

69168 Wiesloch

Stadt Stuttgart

Hauptstätter Str. 58

70178 Stuttgart

Landratsamt Tübingen

Wilhelm-Keil-Str. 50

72072 Tübingen

Landratsamt Waldshut

Im Wallgraben 34

79761 Waldshut-Tiengen

 

9.2. Aufgaben

9.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die zuständigen Behörden nach 9.1.1 für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen gewährleisten die Einhaltung der unter Punkt 6 genannten Vorschriften.

Neu-und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Landwein Rhein-Neckar verwendet werden dürfen, werden überprüft.

 

9.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden der zuständigen Behörde nach 9.1.2 die Erntemengen nach Rebsorte.

Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

9.2.3. Kontrolle der Produktspezifikation

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsbetriebe in Form von Stichproben sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger von „Landwein Rhein-Neckar“ durch die zuständigen Behörden nach 9.1.3 ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe

gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009

 

Einzutragender Name

 

Geografische Angabe “Landwein Rhein-Neckar”

 

Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung

 

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.07.2009 (geändert durch Artikel 1 V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2105).

 

Kategorien der Weinerzeugnisse

 

Die nachfolgende Produktspezifikation bezieht sich auf Kategorie

1 -Wein Kategorie

11 -Teilweise gegorener Traubenmost des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007

BADISCHER LANDWEIN

Landwein

Produktspezifikation für Weine mit geschützter geografischer Angabe

(Fonte BMELV)

(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni 

 

1. Geschützter Name

 

 „Badischer Landwein

Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind:

- Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.

 

Mögliche zusätzliche Bezeichnung zur vorgenannten:

Federweißer*.

Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den

geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist

die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der

Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.

 

Rotling*:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

 

Der Neue*:

Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.

 

Steillage oder Steillagenwein*:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

2. Beschreibung der Weine

 

2.1. Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens 4,50% vol. Gesamtalkoholgehalt nach

Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts: max.

12,00% vol. bei Weiß- und Roséwein

sowie 12,50% vol. bei Rotwein,

 

Zuckergehalt bei Erzeugnissen mit Geschmacksangaben

zulässige Geschmacksangaben Zuckergehalt

Trocken:

Wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht

überschreitet:

- 4 g/l oder

- 9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

halbtrocken

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

- 12 g/l oder

- 18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

 

Gesamtsäure: mindestens 3,50 g/l

Gehalte an flüchtiger Säure:

a) max. 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,

b) max. 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,

 

Gesamtschwefeldioxidgehalte

Soweit aufgrund der Witterungsverhältnisse keine Erhöhung beschlossen wird, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l bei Rotwein;

b) 200 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling.

Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf

a) 200 mg/l bei Rotwein,

b) 250 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling.

 

2.2. Organoleptisch

Generell:

Mit ausreichender Fülle, von Rebsorte(n), Jahrgang und den zugelassenen oenologischen Verfahren geprägt. In Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern.

Wein:

Rotweine:

- klar, mittleres bis dunkles Rot, ggf. mit bräunlichen oder blauen Reflexen,

- Aromen, die überwiegend an Früchte und Gewürze erinnern,

- erkennbare Gerbstoffnote, meist kräftig im Geschmack, teils mit Holznoten.

Roséweine:

- klar, helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen; Blanc de Noirs weißweinfarben, allenfalls minimale rötliche Tönung,

- Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,

- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild, allenfalls minimale Gerbstoffnote.

Weißweine:

- klar, mehr oder weniger hellgelblich, ggf. mit grünlichen oder goldenen Tönen,

- Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,

- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild.

Rotling:

- klar, helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen,

- Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,

- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild.

Teilweise gegorener Traubenmost:

Federweißer

Federweißer ist ein teilweise gegorener Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und zu 85% aus Trauben des Gebietes hergestellt worden ist. Er muss den für die Herstellung von Landwein des betreffenden Gebietes festgelegten Bedingungen entsprechen.

Werden ausschließlich Rotweintrauben verwendet, darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden. Je nach verwendeter Rebsorte ist er weißlich, grünlich, gelblich oder rötlich trüb. Im Geschmack fruchtig an Most erinnernd mit deutlichem Gäraroma.

 

3. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen

Einschränkungen für die Weinbereitung

 

3.1 Natürliche Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte

(Angaben in % vol potentieller Alkohol und °Öchsle):

6,70% vol. (55 °Öchsle)

 

3.2. Anreicherung

Landweine dürfen als

Weißwein sowie Roséwein bis zu  12,00% vol. Gesamtalkohol und

Rotwein bis zu 12,50% vol Gesamtalkohol angereichert werden.

 

3.3 Konzentrierung

Eine Konzentrierung durch Kälte ist für Landwein nicht erlaubt.

 

3.4 Süßung

Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.

 

3.6. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.

 

4. Abgrenzung des geografischen Gebietes

Zur geschützten geografischen Angabe gehören die Rebflächen folgender Gemeinden und Gemarkungen:

 

Achern, Achkarren, Allensbach, Altdorf, Altschweier, Amoltern, Angelbachtal, Appenweier, Au, Auggen, Bad Bellingen, Bad Krozingen, Bad Mergentheim, Bad Rappenau, Bad Schönborn, Baden-Baden, Badenweiler, Bahlingen, Bahlingen am Kaiserstuhl, Bahnbrücken, Balg, Ballrechten, Ballrechten-Dottingen, Bamlach, Beckstein, Bellingen, Berghaupten, Berghausen, Bermatingen, Bermersbach, Berwangen, Betberg, Bickensohl, Biengen, Binau, Binzen, Bischoffingen, Blansingen, Bleichheim, Bodman, Bodman-Ludwigshafen, Bohlingen, Bohlsbach, Bollschweil, Bombach, Bottenau, Bötzingen, Boxberg, Breisach, Breisach am Rhein, Bretten, Britzingen, Broggingen, Bruchsal, Buchheim, Buchholz, Bühl, Bühlertal, Buggingen, Burkheim, Butschbach, Dainbach, Dattingen, Denzlingen, Dertingen, Diedesheim, Dielheim, Dienstadt, Diersburg, Dietenhan, Dietlingen, Distelhausen, Dittigheim, Dittwar, Dossenheim, Dürrn, Durbach, Durlach, Ebersweier, Ebringen, Efringen-Kirchen, Egringen, Ehrenkirchen, Ehrenstetten, Eichelberg, Eichstetten, Eichtersheim, Eiersheim, Eimeldingen, Eisental, Eisingen, Ellmendingen, Elsenz, Emmendingen, Endingen, Eppingen, Erlach, Ersingen, Erzingen, Eschbach, Eschelbach, Ettenheim, Fautenbach, Feldberg, Fessenbach, Feuerbach, Fischingen, Flehingen, Föhrental, Freiburg, Friesenheim, Furschenbach, Gaienhofen, Gailingen, Gallenweiler, Gengenbach, Gerlachsheim, Gernsbach, Gissigheim, Glottertal, Gochsheim, Gottenheim, Grenzach, Grenzach-Wyhlen, Großrinderfeld, Großsachsen, Grünsfeld, Grunern, Gundelfingen, Hagnau, Haltingen, Haslach, Haßmersheim, Hecklingen, Heidelberg, Heidelsheim, Heiligenzell, Heimbach, Heinsheim, Heitersheim, Helmsheim, Hemsbach, Herbolzheim, Herten, Hertingen, Heuweiler, Hilsbach, Hilzingen, Hirschberg, Hochhausen, Hofweier, Hohberg, Höhefeld, Hohensachsen, Hohentengen, Hohentengen, Holzen, Holzhausen, Horrenberg, Hügelheim, Hugsweier, Huttingen, Ihringen, Immenstaad, Impfingen, Istein, Jechtingen, Jöhlingen, Kämpfelbach, Kandern, Kappelrodeck, Karlsruhe, Keltern, Kembach, Kenzingen, Kiechlinsbergen, Kippenhausen, Kippenheim, Kirchardt, Kirchhofen, Kleinkems, Klepsau, Klettgau, Köndringen, Königheim, Königschaffhausen, Königshofen, Konstanz, Kraichtal, Krautheim, Krozingen, Külsheim, Kürnbach, Lahr, Landshausen, Langenbrücken, Lauda, Lauda-Königshofen, Laudenbach, Lauf, Laufen, Lautenbach, Lehen, Leimen, Leiselheim, Leutershausen, Lichtental, Liel, Lindelbach, Lipburg, Lörrach, Lottstetten, Lützelsachsen, Mahlberg, Malsch, Malschenberg, Malterdingen, Marbach, March, Markdorf, Mauchen, Meersburg, Mengen, Menzingen, Merdingen, Merzhausen, Michelfeld, Mietersheim, Mingolsheim, Mosbach, Mösbach, Mühlbach, Mühlhausen, Müllheim, Münchweier, Münzesheim, Mundingen, Munzingen, Neckarmühlbach, Neibsheim, Nesselried, Neuenbürg, Neuenburg, Neuenburg am Rhein, Neuershausen, Neusatz, Neuweier, Niedereggenen, Niederrimsingen, Niederschopfheim, Niederweiler, Nimburg, Nordweil, Norsingen, Nußbach, Nußloch, Oberachern, Oberbalbach, Oberbergen, Oberderdingen, Obereggenen, Oberglottertal, Obergrombach, Oberkirch, Oberlauda, Oberöwisheim, Oberrimsingen, Oberrotweil, Obersasbach, Oberschopfheim, Oberschüpf, Obertsrot, Oberuhldingen, Oberweier, Odenheim, Ödsbach, Offenburg, Ofteringen, Ohlsbach, Ohrensbach, Ölbronn- Dürrn, Önsbach, Oos, Opfingen, Ortenberg, Östringen, Ötlingen, Ottenhöfen, Ottersweier, Pfaffenweiler, Pfinztal, Rammersweier, Rauenberg, Rechberg, Reichenau, Reichenbach, Reicholzheim, Renchen, Rettigheim, Rheinfelden, Rheinweiler, Riedlingen, Riegel, Ringelbach, Ringsheim, Rohrbach a. G., Rotenberg, Rümmingen, Sachsenflur, Sasbach, Sasbachwalden, Schallbach, Schallstadt, Schelingen, Scherzingen, Schlatt (Gemarkungs-Nr. 5523), Schlatt (Gemarkungs-Nr. 5561), Schlatt (Gemarkungs-Nr. 6583), Schliengen, Schmieheim, Schriesheim, Schwaibach, Seefelden, Sexau, Singen, Sinsheim, Sinzheim, Sölden, Söllingen, Stadelhofen, Staufen, Staufenberg, Steinbach, Stetten, Stettfeld, Sulz, Sulzbach, Sulzburg, Sulzfeld, Tairnbach, Tannenkirch, Tauberbischofsheim, Teningen, Tiefenbach, Tiengen, Tiergarten, Tunsel, Tutschfelden, Ubstadt, Ubstadt-Weiher, Überlingen, Uhldingen-Mühlhofen, UissigheimUlm, Unterglottertal, Unterbalbach, Untergrombach, Unteröwisheim, Unterschüpf, Varnhalt, Vögisheim, Vogtsburg, Wagenstadt, Waldangelloch, Waldenhausen, Waldkirch, Waldulm, Wallburg, Waltershofen, Walzbachtal, Wasenweiler, Weil, Weiler, Weingarten, Weinheim, Weisenbach, Welmlingen, Werbach, Wertheim, Wettelbrunn, Wiesloch, Wildtal, Windenreute, Wintersweiler, Wittlingen, Wittnau, Wolfenweiler, Wollbach, Wöschbach, Wutöschingen, Wyhlen, Zaisenhausen, Zell- Weierbach, Zeutern, Zunsweier, Zunzingen.

 

Die genaue Abgrenzung dieser Rebflächen ergibt sich aus dem von den Regierungspräsidien aufgestellten Rebenaufbauplan, der parzellenmäßigen Abgrenzung oder der Weinbergsrolle.

Die Herstellung von „Badischer Landwein“ hat i.S.d. Art. 6 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 607/2009 in Baden-Württemberg oder in einem benachbarten Bundesland zu erfolgen.

 

5. Höchstertrag

 

Es gilt ein Hektarhöchstertrag von max. 110 hl/ha

(wobei in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen der Hektarertrag durch die zuständige Stelle jeweils um bis zu 10 Hektoliter erhöht werden kann) zuzüglich 20% Überlagerungsmöglichkeit.

 

6. Rebsorten

 

Die zulässigen Keltertraubensorten sind:

Weißweinsorten:

Auxerrois, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Chardonnay, Findling, Freisamer, Gewürztraminer, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Johanniter, Kerner, Merzling, Müller-Thurgau, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Muskat Ottonel, Nobling, Perle, Sauvignon blanc, Weißer Riesling, Ruländer, Scheurebe, Grüner Silvaner, Solaris, Roter Traminer, Viognier.

Rotweinsorten:

Acolon, Baron, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Dornfelder, Dunkelfelder, Blauer Limberger, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Palas, Blauer Portugieser, Prior, Regent, Saint Laurent, Blauer Spät-burgunder, Syrah, Tauberschwarz,

Blauer Trollinger.

 

Ferner kann Wein aus genehmigten Versuchen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten als Landwein eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird.

 

7. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

 

7.1 Geografische Verhältnisse

7.1.1 Landschaft und Morphologie

Das Anbaugebiet Baden erstreckt sich über das Gebiet zwischen Bodensee, Hochrhein, Oberrheingraben, Bergstraße und Tauberfranken.

Die Rebflächen liegen in einem Höhenbereich von rund 115 m über NN bis 520 m über NN. In den Flusstälern und an den

höher gelegenen Standorten der Vorbergzone des Schwarzwaldes werden Rebflächen mit einer Hangneigung bis rund 60 % überwiegend im Direktzug bewirtschaftet.

Am Oberrhein, Tuniberg und im Kaiserstuhl liegen die Rebflächen überwiegend auf Terrassen unterschiedlicher Größe.

 

7.1.2 Geologie

Wein wird in diesem Gebiet überwiegend an Standorten angebaut, an denen Böden aus der Verwitterung von Granit, Gneis, Muschelkalk oder Vulkangestein entstanden sind, die großteils mit unterschiedlich mächtigen Lössauflagen überdeckt worden sind.

 

7.2 Natürliche Einflüsse

Mit einer Jahresdurchschnittstemperatur von 10,8 °C, einer Niederschlagsmenge von 955 l/m² und einer Sonnenscheindauer von 1740 Stunden pro Jahr für den Standort Freiburg im Breisgau ist das südlichste deutsche Anbaugebiet Baden geprägt vom Wechsel trockener und heißer Witterungsperioden mit feucht-warmen Bedingungen. Hieraus resultiert die besonders intensive Nutzung der Rebsorten der Burgunderfamilie.

 

7.3 Zusammenhang des Erzeugnisses mit dem geografischen Gebiet

Der Wechsel trockener und heißer Witterungsperioden mit überwiegend feucht-warmen Bedingungen prägt den Badischen Landwein.

Die unterschiedlichen Ausgangsgesteine und das Klima geben jedem Produkt eine spezifische Jahrgangs und Sortennote.

 

8. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

 

Badischer Landwein“ muss zu mindestens 85% aus Trauben hergestellt werden, die von Rebflächen des Weinbaugebietes stammen.

Er darf nur aus zugelassenen Rebsorten hergestellt werden.

Die restlichen Trauben müssen aus Deutschland stammen.

Der Restzuckergehalt darf nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.

Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden sein.

Die Herstellung von Landwein mit der geschützten geografischen Angabe „Badischer Landwein“ muss im Land Baden-Württemberg oder in einem benachbarten Bundesland erfolgen.

 

9. Kontrollen

 

9.1. Zuständige Kontrollbehörden

9.1.1 Zuständige Behörden für die Genehmigung von Neuanpflanzungen und

Wiederbepflanzungen

Regierungspräsidium Freiburg

Kaiser-Joseph-Str. 167

79083 Freiburg im Breisgau

Regierungspräsidium Karlsruhe

Schlossplatz 1

76131 Karlsruhe

Regierungspräsidium Stuttgart

Ruppmannstraße 21

70565 Stuttgart

 

9.1.2 Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen und die Amtliche Prüfung

Staatliches Weinbauinstitut Freiburg

Merzhauser Str. 119

79100 Freiburg im Breisgau

 

9.1.3 Zuständige Behörden für die Kontrolle der Produktspezifikationen

9.1.3.1 Chemische und Veterinäruntersuchungsämter/Weinkontrolle

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg

Bissierstr. 5

79114 Freiburg im Breisgau

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe

Weißenburger Str. 3

76187 Karlsruhe

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart

Schaflandstraße 3/2

70736 Fellbach

9.1.3.2 Untere Weinüberwachungsbehörden der Land- und Stadtkreise

Bürgermeisteramt Baden-Baden

Briegelackerstr. 8

76532 Baden-Baden

Landratsamt Bodenseekreis

Albrechtstr. 67

88045 Friedrichshafen

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald

Stadtstraße 3

79104 Freiburg

Landratsamt Emmendingen

Adolf-Sexauer-Str. 3/1

79312 Emmendingen

Landratsamt Enzkreis

Zähringerallee 3

75177 Pforzheim

Bürgermeisteramt Freiburg

Basler Str. 2

79100 Freiburg i. Br.

Stadt Heidelberg

Bergheimer Str. 69

69115 Heidelberg

Landratsamt Heilbronn

Lerchenstr. 40

74064 Heilbronn

Landratsamt Hohenlohekreis

Hindenburgstr. 58

74613 Öhringen

Landratsamt Karlsruhe

Beiertheimer Allee 2

76137 Karlsruhe

Stadt Karlsruhe

Durlacher Allee 62

76131 Karlsruhe

Landratsamt Konstanz

Waldstr. 28

78315 Radolfzell

Landratsamt Lörrach

Palmstr. 3

79539 Lörrach

Landratsamt Main-Tauber-Kreis

Wachbacher Str. 52

97980 Bad Mergentheim

Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis

St.-Rochus-Str. 12

74722 Buchen

Landratsamt Ortenaukreis

Kronenstr. 29

77652 Offenburg

Landratsamt Rastatt

Am Schlossplatz 5

76437 Rastatt

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Adelsförsterpfad 7

69168 Wiesloch

Landratsamt Waldshut

Im Wallgraben 34

79761 Waldshut-Tiengen

 

9.2. Aufgaben

9.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die zuständigen Behörden nach 9.1.1 für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen gewährleisten die Einhaltung der unter Punkt 6 genannten Vorschriften. Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Badischer Landwein verwendet werden dürfen, werden überprüft.

9.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden der zuständigen Behörde nach 9.1.2 die Erntemengen nach Rebsorte. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

9.2.3. Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsbetriebe in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinerzeuger von „Badischer Landwein“ durch die zuständigen Behörden nach 9.1.3 ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe

gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009

 

Einzutragender Name

 

Geografische Angabe Badischer Landwein

 

Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit der Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes vom 9. Mai 1995 (BGBl I S. 630).

 

Kategorien derWeinerzeugnisse

Die nachfolgende Produktspezifikation bezieht sich auf

Kategorie 1 - Wein

Kategorie 11 – Teilweise gegorener Traubenmost

des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.

 

 

LANDWEIN OBERRHEIN

Landwein

Produktspezifikation für Weine mit geschützter geografischer Angabe

(Fonte BMELV)

(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni 

 

1. Geschützter Name

 

„Landwein Oberrhein“

Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind:

- Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.

 

Mögliche zusätzliche Bezeichnung zur vorgenannten:

Federweißer*:

Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den

geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist

die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der

Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.

 

Rotling*:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

 

Der Neue*:

Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.

 

Steillage oder Steillagenwein*:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

2. Beschreibung der Weine

 

2.1. Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

 

Vorhandener Alkoholgehalt von mindestens 4,50% vol. Gesamtalkoholgehalt

Nach Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts: max.

12,00% vol. bei Weiß- und Roséwein

sowie 12,50% vol. bei Rotwein,

 

Zuckergehalt bei Erzeugnissen mit Geschmacksangaben

zulässige Geschmacksangaben Zuckergehalt

trocken:

Wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

- 4 g/l oder

- 9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

- 12 g/l oder

- 18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

Lieblich:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, aber nicht mehr als 45 g/l beträgt.

Süß:

Wenn sein Zuckergehalt mindestens 45 g/l beträgt.

 

Gesamtsäure: mindestens 3,50 g/l

Gehalte an flüchtiger Säure:

a) max. 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,

b) max. 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,

 

Gesamtschwefeldioxidgehalte

Soweit aufgrund der Witterungsverhältnisse keine Erhöhung beschlossen wird, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l bei Rotwein,

b) 200 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling.

Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf

a) 200 mg/l bei Rotwein,

b) 250 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling.

 

2.2. Organoleptisch

Generell:

Mit ausreichender Fülle, von Rebsorte(n), Jahrgang und den zugelassenen önologischen Verfahren geprägt.

In Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern.

Wein:

Rotweine:

- klar, mittleres bis dunkles Rot, ggf. mit bräunlichen oder blauen Reflexen,

- Aromen, die überwiegend an Früchte und Gewürze erinnern,

- erkennbare Gerbstoffnote, meist kräftig im Geschmack, teils mit Holznoten.

Roséweine:

- klar, helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen;

Blanc de Noirs:

 weißweinfarben, allenfalls minimale rötliche Tönung,

- Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,

- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild, allenfalls minimale Gerbstoffnote.

Weißweine:

- klar, mehr oder weniger hellgelblich, ggf. mit grünlichen oder goldenen Tönen,

- fehlerfrei im Duft mit Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,

- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild.

Rotling:

- klar, helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen,

- Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,

- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild.

Teilweise gegorener Traubenmost:

Federweißer:

Federweißer ist ein teilweise gegorener Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und zu 85% aus Trauben des Gebietes stammt.

Er muss den für die Herstellung von Landwein Oberrhein festgelegten Bedingungen entsprechen.

Werden ausschließlich Rotweintrauben verwendet, darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden.

Je nach verwendeter Rebsorte ist er weißlich, grünlich, gelblich oder rötlich trüb.

Im Geschmack fruchtig an Most erinnernd mit deutlichem Gäraroma.

 

3. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

 

3.1 Natürliche Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte

(Angaben in % vol potentieller Alkohol und °Öchsle):

6,70% vol. (55° Öchsle)

 

3.2. Anreicherung

Landweine dürfen als Weißwein sowie Roséwein bis zu 12,00% vol Gesamtalkohol

Und Rotwein bis zu 12,50% vol. Gesamtalkohol angereichert werden.

 

3.3 Konzentrierung

Eine Konzentrierung durch Kälte ist für Landwein nicht erlaubt.

 

3.4 Süßung

Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.

 

3.5 Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.

 

4. Abgrenzung des geografischen Gebietes

 

Zur geschützten geografischen Angabe gehören die Rebflächen folgender Gemeinden und Gemarkungen:

Achern, Achkarren, Allensbach, Altdorf, Altschweier, Amoltern, Angelbachtal, Appenweier, Au, Auggen, Bad Bellingen, Bad Krozingen, Bad Mergentheim, Bad Rappenau, Bad Schönborn, Baden-Baden, Badenweiler, Bahlingen, Bahlingen am Kaiserstuhl, Bahnbrücken, Balg, Ballrechten, Ballrechten-Dottingen ,Bamlach, Beckstein, Bellingen, Berghaupten, Berghausen, Bermatingen, Bermersbach, Berwangen, Betberg, Bickensohl, Biengen, Binau, Binzen, Bischoffingen, Blansingen, Bleichheim, Bodman, Bodman-Ludwigshafen, Bohlingen, Bohlsbach, Bollschweil ,Bombach, Bottenau ,Bötzingen, Boxberg, Breisach, Breisach am Rhein, Bretten, Britzingen, Broggingen, Bruchsal, Buchheim, Buchholz, Bühl, Bühlertal, Buggingen, Burkheim, Butschbach, Dainbach, Dattingen, Denzlingen, Dertingen, Diedesheim, Dielheim, Dienstadt, Diersburg, Dietenhan, Dietlingen, Distelhausen, Dittigheim, Dittwar, Dossenheim, Dürrn, Durbach, Durlach, Ebersweier, Ebringen, Efringen-Kirchen, Egringen, Ehrenkirchen, Ehrenstetten, Eichelberg, Eichstetten, Eichtersheim, Eiersheim, Eimeldingen, Eisental, Eisingen, Ellmendingen, Elsenz, Emmendingen, Endingen, Eppingen, Erlach, Ersingen, Erzingen, Eschbach, Eschelbach, Ettenheim, Fautenbach, Feldberg, Fessenbach, Feuerbach, Fischingen, Flehingen, Föhrental, Freiburg, Friesenheim, Furschenbach, Gaienhofen, Gailingen, Gallenweiler, Gengenbach, Gerlachsheim, Gernsbach, Gissigheim, Glottertal, Gochsheim, Gottenheim, Grenzach, Grenzach-Wyhlen, Großrinderfeld, Großsachsen, Grünsfeld, Grunern, Gundelfingen, Hagnau, Haltingen, Haslach, Haßmersheim, Hecklingen, Heidelberg, Heidelsheim, Heiligenzell, Heimbach, Heinsheim, Heitersheim, Helmsheim, Hemsbach, Herbolzheim, Herten, Hertingen, Heuweiler, Hilsbach, Hilzingen, Hirschberg , Hochhausen, Hofweier, Hohberg, Höhefeld, Hohensachsen, Hohentengen, Hohentengen, Holzen, Holzhausen, Horrenberg, Hügelheim, Hugsweier, Huttingen, Ihringen, Immenstaad, Impfingen, Istein, Jechtingen, Jöhlingen, Kämpfelbach, Kandern, Kappelrodeck, Karlsruhe, Keltern, Kembach, Kenzingen, Kiechlinsbergen, Kippenhausen, Kippenheim, Kirchardt, Kirchhofen, Kleinkems, Klepsau, Klettgau, Köndringen, Königheim, Königschaffhausen, Königshofen, Konstanz, Kraichtal, Krautheim, Krozingen, Külsheim, Kürnbach, Lahr, Landshausen, Langenbrücken, Lauda, Lauda-Königshofen, Laudenbach, Lauf, Laufen, Lautenbach, Lehen, Leimen, Leiselheim, Leutershausen, Lichtental, Liel, Lindelbach, Lipburg, Lörrach, Lottstetten, Lützelsachsen, Mahlberg, Malsch, Malschenberg, Malterdingen, Marbach, March, Markdorf, Mauchen, Meersburg, Mengen, Menzingen, Merdingen, Merzhausen, Michelfeld, Mietersheim, Mingolsheim, Mosbach, Mösbach, Mühlbach, Mühlhausen, Müllheim, Münchweier, Münzesheim, Mundingen, Munzingen, Neckarmühlbach, Neibsheim, Nesselried, Neuenbürg, Neuenburg, Neuenburg am Rhein, Neuershausen, Neusatz, Neuweier, Niedereggenen, Niederrimsingen, Niederschopfheim, Niederweiler, Nimburg, Nordweil, Norsingen, Nußbach, Nußloch, Oberachern, Oberbalbach, Oberbergen, Oberderdingen, Obereggenen, Oberglottertal, Obergrombach, Oberkirch, Oberlauda, Oberöwisheim, Oberrimsingen, Oberrotweil, Obersasbach, Oberschopfheim, Oberschüpf, Obertsrot, Oberuhldingen, Oberweier, Odenheim, Ödsbach, Offenburg, Ofteringen, Ohlsbach, Ohrensbach, Ölbronn-Dürrn, Önsbach, Oos, Opfingen, Ortenberg, Östringen, Ötlingen, Ottenhöfen, Ottersweier, Pfaffenweiler, Pfinztal, Rammersweier, Rauenberg, Rechberg, Reichenau, Reichenbach, Reicholzheim, Renchen, Rettigheim, Rheinfelden, Rheinweiler, Riedlingen, Riegel, Ringelbach, Ringsheim, Rohrbach a. G., Rotenberg, Rümmingen, Sachsenflur, Sasbach, Sasbachwalden, Schallbach, Schallstadt, Schelingen, Scherzingen, Schlatt (Gemarkungs-Nr.

5523), Schlatt (Gemarkungs-Nr. 5561), Schlatt (Gemarkungs-Nr. 6583), Schliengen, Schmieheim, Schriesheim, Schwaibach, Seefelden, Sexau, Singen, Sinsheim, Sinzheim, Sölden, Söllingen, Stadelhofen, Staufen, Staufenberg, Steinbach, Stetten, Stettfeld, Sulz, Sulzbach, Sulzburg, Sulzfeld, Tairnbach, Tannenkirch, Tauberbischofsheim, Teningen, Tiefenbach, Tiengen, Tiergarten, Tunsel, Tutschfelden, Ubstadt, Ubstadt-Weiher, Überlingen, Uhldingen-Mühlhofen, Uissigheim, Ulm, Unterglottertal, Unterbalbach, Untergrombach, Unteröwisheim, Unterschüpf, Varnhalt, Vögisheim, Vogtsburg, Wagenstadt, Waldangelloch, Waldenhausen, Waldkirch, Waldulm, Wallburg, Waltershofen, Walzbachtal, Wasenweiler, Weil, Weiler, Weingarten, Weinheim, Weisenbach, Welmlingen, Werbach, Wertheim, Wettelbrunn, Wiesloch, Wildtal, Windenreute, Wintersweiler, Wittlingen, Wittnau, Wolfenweiler, Wollbach, Wöschbach, Wutöschingen, Wyhlen, Zaisenhausen, Zell-Weierbach, Zeutern, Zunsweier, Zunzingen.

 

Die genaue Abgrenzung dieser Rebflächen ergibt sich aus dem von den Regierungspräsidien aufgestellten Rebenaufbauplan, der parzellenmäßigen Abgrenzung oder der Weinbergsrolle.

Die Herstellung von „Landwein Oberrhein“ hat i.S.d. Art. 6 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 607/2009 in Baden-Württemberg oder in einem benachbarten Bundesland zu erfolgen.

 

5. Höchstertrag

 

Im betrieblichen Durchschnitt gilt ein Hektarhöchstertrag von max. 110 hl/ha

(wobei in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen der Hektarertrag durch die zuständige Stelle

jeweils um bis zu 10 Hektoliter erhöht werden kann)

zuzüglich 20% Überlagerungsmöglichkeit.

 

6. Rebsorten

 

Die zulässigen Keltertraubensorten sind:

 

Weißweinsorten:

Auxerrois, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Chardonnay, Findling, Freisamer, Gewürztraminer, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Johanniter, Kerner, Merzling, Müller-Thurgau, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Muskat Ottonel, Nobling, Perle, Sauvignon blanc, Weißer Riesling, Ruländer, Scheurebe, Grüner Silvaner, Solaris, Roter Traminer, Viognier.

Rotweinsorten:

Acolon, Baron, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Dornfelder, Dunkelfelder, Blauer Limberger, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Palas, Blauer Portugieser, Prior, Regent, Saint Laurent, Blauer Spät-burgunder, Syrah, Tauberschwarz,

Blauer Trollinger.

 

Ferner kann Wein aus genehmigten Versuchen zur Prüfung der Anbaueignung von

Rebsorten als Landwein eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über

die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird.

 

7. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

 

7.1 Geografische Verhältnisse

7.1.1 Landschaft und Morphologie

Das Anbaugebiet erstreckt sich über das Gebiet zwischen Bodensee, Hochrhein, Oberrheingraben, Bergstraße und Tauberfranken. Die Rebflächen liegen in einem Höhenbereich von rund 115 m über NN bis 520 m über NN.

In den Flusstälern und an den höher gelegenen Standorten der Vorbergzone des Schwarzwaldes werden Rebflächen mit einer Hangneigung bis rund 60 % überwiegend im Direktzug bewirtschaftet. Am Oberrhein, Tuniberg und im Kaiserstuhl liegen die Rebflächen überwiegend auf Terrassen unterschiedlicher Größe.

 

7.1.2 Geologie

Wein wird überwiegend an Standorten angebaut, an denen Böden aus der Verwitterung von Granit, Gneis, Muschelkalk oder Vulkangestein entstanden sind, die großteils mit unterschiedlich mächtigen Lössauflagen überdeckt worden sind.

 

7.2 Natürliche Einflüsse

Mit einer Jahresdurchschnittstemperatur von 10,8 °C, einer Niederschlagsmenge von 955 l/m² und einer Sonnenscheindauer von 1740 Stunden pro Jahr für den Standort Freiburg im Breisgau ist das südlichste deutsche Anbaugebiet geprägt vom Wechsel trockener und heißer Witterungsperioden mit feucht-warmen Bedingungen. Hieraus resultiert die besonders intensive Nutzung der Rebsorten der Burgunderfamilie.

 

7.3 Zusammenhang des Erzeugnisses mit dem geografischen Gebiet

Der Wechsel trockener und heißer Witterungsperioden mit überwiegend feucht-warmen Bedingungen prägt den Landwein Oberrhein. Die hohe Reife der Trauben bedingt auch liebliche und süße Weine. Die unterschiedlichen Ausgangsgesteine und das Klima geben jedem Produkt eine spezifische Jahrgangs- und Sortennote.

 

8. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

 

Landwein Oberrhein“ muss zu mindestens 85% aus Trauben hergestellt werden, die von Rebflächen des Weinbaugebietes stammen.

Er darf nur aus zugelassenen Rebsorten hergestellt werden.

Die restlichen Trauben müssen aus Deutschland stammen.

Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden sein.

 

9. Kontrollen

 

9.1. Zuständige Kontrollbehörden

9.1.1 Zuständige Behörden für die Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Regierungspräsidium Freiburg

Kaiser-Joseph-Str. 167

79083 Freiburg im Breisgau

Regierungspräsidium Karlsruhe

Schlossplatz 1

76131 Karlsruhe

Regierungspräsidium Stuttgart

Ruppmannstraße 21

70565 Stuttgart

 

9.1.2 Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen und die Amtliche Prüfung

Staatliches Weinbauinstitut Freiburg

Merzhauser Str. 119

79100 Freiburg im Breisgau

 

9.1.3 Zuständige Behörden für die Kontrolle der Produktspezifikationen

9.1.3.1 Chemische und Veterinäruntersuchungsämter/Weinkontrolle

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg

Bissierstr. 5

79114 Freiburg im Breisgau

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe

Weißenburger Str. 3

76187 Karlsruhe

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart

Schaflandstraße 3/2

70736 Fellbach

 

9.1.3.2 Untere Weinüberwachungsbehörden der Land- und Stadtkreise

Bürgermeisteramt Baden-Baden

Briegelackerstr. 8

76532 Baden-Baden

Landratsamt Bodenseekreis

Albrechtstr. 67

88045 Friedrichshafen

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald

Stadtstraße 3

79104 Freiburg

Landratsamt Emmendingen

Adolf-Sexauer-Str. 3/1

79312 Emmendingen

Landratsamt Enzkreis

Zähringerallee 3

75177 Pforzheim

Bürgermeisteramt Freiburg

Basler Str. 2

79100 Freiburg i. Br.

Stadt Heidelberg

Bergheimer Str. 69

69115 Heidelberg

Landratsamt Heilbronn

Lerchenstr. 40

74064 Heilbronn

Landratsamt Hohenlohekreis

Hindenburgstr. 58

74613 Öhringen

Landratsamt Karlsruhe

Beiertheimer Allee 2

76137 Karlsruhe

Stadt Karlsruhe

Durlacher Allee 62

76131 Karlsruhe

Landratsamt Konstanz

Waldstr. 28

78315 Radolfzell

Landratsamt Lörrach

Palmstr. 3

79539 Lörrach

Landratsamt Main-Tauber-Kreis

Wachbacher Str. 52

97980 Bad Mergentheim

Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis

St.-Rochus-Str. 12

74722 Buchen

Landratsamt Ortenaukreis

Kronenstr. 29

77652 Offenburg

Landratsamt Rastatt

Am Schlossplatz 5

76437 Rastatt

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Adelsförsterpfad 7

69168 Wiesloch

Landratsamt Waldshut

Im Wallgraben 34

79761 Waldshut-Tiengen

 

9.2. Aufgaben

9.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die zuständigen Behörden nach 9.1.1 für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen gewährleisten die Einhaltung der unter Punkt 6 genannten Vorschriften.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Landwein Oberrhein verwendet werden dürfen, werden überprüft.

 

9.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden der zuständigen Behörde nach 9.1.2 die Erntemengen nach Rebsorte. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

9.2.3. Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsbetriebe in Form von Stichproben sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger von „Landwein Oberrhein“ durch die zuständigen Behörden nach 9.1.3 ohne

Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe

gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009

 

Einzutragender Name

 

Geografische Angabe „Landwein Oberrhein

 

Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.07.2009 (geändert durch Artikel 1 V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2105).

 

Kategorien der Weinerzeugnisse

Die nachfolgende Produktspezifikation bezieht sich auf

Kategorie 1 - Wein

Kategorie 11 - Teilweise gegorener Traubenmost

des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.

 

 

 

TAUBERTÄLER LANDWEIN

Landwein

Produktspezifikation für Weine mit geschützter geografischer Angabe

(Fonte BMELV)

(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni 

 

1. Geschützter Name

 

„Taubertäler Landwein“

Die geschützte geografische Angabe (g.g.A) „Taubertäler Landwein“ erstreckt sich auf Landweine aus den angegebenen Gemeinden der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern.

Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen Angabe verbunden sind:

- Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.

 

mögliche zusätzliche Bezeichnungen zu den vorgenannten:

Federweißer:

Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den

geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist

die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der

Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen. 

 

Rotling*:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

 

Der Neue*:

Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.

 

Steillage oder Steillagenwein*:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

Die nachfolgende Produktspezifikation bezieht sich auf Kategorie 1. und 11. des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.

 

2. Beschreibung der Weine

 

2.1 Analytische Eigenschaften

Nachfolgend aufgeführte Analysenwerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

 

Vorhandener Alkoholgehalt mindestens 4,50% vol.

Gesamtalkoholgehalt nach Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts: max.

11,50% vol. (Weinbauzone A) bzw.

12,00% vol. (Weinbauzone B) bei Weiß- und Roséwein

Sowie 12,00% vol. (Weinbauzone A) bzw.

12,50% vol. (Weinbauzone B) bei Rotwein.

Gesamtalkoholgehalt ohne Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes maximal 15,00% vol.

 

Zuckergehalt bei Erzeugnissen mit Geschmacksangaben

zulässige Geschmacksangaben Zuckergehalt:

trocken:

Wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht

überschreitet:

- 4 g/l oder

- 9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

Halbtrocken:

Wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

- 12 g/l oder

- 18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Zuckergehalt.

 

Gesamtsäure: mindestens 3,50 g/l

Gehalte an flüchtiger Säure:

a) max. 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein, Roséwein und Rotling,

b) max. 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein.

 

Gesamtschwefeldioxidgehalte:

Soweit aufgrund der Witterungsverhältnisse keine Erhöhung beschlossen wird, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte

nicht überschreiten:

a) 150 mg/l bei Rotwein;

b) 200 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling.

Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf

a) 200 mg/l bei Rotwein,

b) 250 mg/l bei Weißwein, Roséwein und Rotling,

 

2.2 Organoleptische Eigenschaften

Generell:

Mit ausreichender Fülle, von Rebsorte(n), Jahrgang und den zugelassenen önologischen Verfahren geprägt. In Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern.

Wein:

Rotweine:

- klar, mittleres bis dunkles Rot, ggf. mit bräunlichen oder blauen Reflexen,

- Aromen, die überwiegend an Früchte und Gewürze erinnern,

- meist kräftig im Geschmack.

Roséweine:

- klar, helles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen,

- Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern; Blanc de Noirs weißweinfarben, allenfalls minimale rötliche Tönung,

- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild, bis hin zu einem spürbaren Säuregerüst ausgestattet, allenfalls minimale Gerbstoffnote.

Weißweine:

- klar; mehr oder weniger hellgelblich, ggf. mit grünlichen oder goldenen Tönen,

- Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,

- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild bis hin zu einem spürbaren Säuregerüst.

Rotling

- klarhelles Rosa bis helles Rot, ggf. mit rotgoldenen oder bläulichen Tönen,

- Aromen, die überwiegend an Blüten, Früchte und Gewürze erinnern,

- je nach verwendeten Rebsorten und Reife geschmacklich leicht bis stoffig, meist in der Säure mild

Teilweise gegorener Traubenmost:

Federweißer:

Federweißer ist ein teilweise gegorener Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und zu 85% aus Trauben des Gebiets stammt.

Er muss den für die Herstellung von Taubertäler Landwein festgelegten Bedingungen entsprechen.

Werden ausschließlich Rotweintrauben verwendet, darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden.

Je nach verwendeter Rebsorte ist er weißlich, grünlich, gelblich oder rötlich trüb. Im Geschmack fruchtig an Most erinnernd mit deutlichem Gäraroma.

 

3. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

 

3.1 Önologische Verfahren und Weinbauzonen

Bei der Herstellung von Taubertäler Landwein aus Landweinen unterschiedlicher Weinbauzonen sind die einschlägigen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1234/2007 und 607/2009 zu beachten.

 

3.2 Natürliche Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte:

5,90% vol (50 °Öchsle)

 

3.3 Anreicherung

Landweine dürfen als Weißwein sowie Roséwein bis zu

11,50% vol. (Weinbauzone A) bzw.

12,00% vol. (Weinbauzone B) Gesamtalkohol

und Rotwein bis zu 12,00%vol (Weinbauzone A) bzw.

12,50% vol (Weinbauzone B) Gesamtalkohol angereichert werden.

 

3.4 Konzentrierung

Eine Konzentrierung durch Kälte ist für Landwein nicht erlaubt.

 

3.5. Süßung

Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost erlaubt.

 

3.6. Im Übrigen sind für die Herstellung die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.

 

4. Abgrenzung des geografischen Gebiets

 

4.1 Zur geschützten geografischen Angabe gehören die Rebflächen folgender Gemeinden und Gemarkungen im Bundesland Baden-Württemberg:

Archshofen; Bad Mergentheim; Beckstein; Boxberg; Creglingen; Dainbach; Dertingen; Dienstadt; Dietenhan; Distelhausen; Dittigheim; Dittwar; Eiersheim; Elpersheim; Gerlachsheim; Gissigheim; Großrinderfeld; Grünsfeld; Haagen; Hochhausen; Höhefeld; Impfingen; Kembach; Königheim; Königshofen; Külsheim; Lauda; Lauda-Königshofen; Laudenbach; Lindelbach; Marbach; Markelsheim; Niederstetten; Oberbalbach; Oberlauda;

Oberschüpf; Oberstetten; Reicholzheim; Sachsenflur; Schäftersheim; Tauberbischofsheim; Uissigheim; Unterbalbach; Unterschüpf; Vorbachzimmern; Waldenhausen; Weikersheim; Werbach; Wermuthausen; Wertheim.

 

Die genaue Abgrenzung dieser Rebflächen ergibt sich aus dem von den Regierungspräsidien aufgestellten Rebenaufbauplan, der parzellenmäßigen Abgrenzung oder der Weinbergsrolle.

 

4.2 Im Bundesland Bayern gehören zur geschützten geografischen Angabe die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen sowie die sonstigen nicht mit Reben bepflanzten Flächen der folgenden Gemeinden, wenn ihre Eignung zur Erzeugung von Qualitätswein und somit auch inzident zur Erzeugung von Landwein festgestellt wird:

Bieberehren, Röttingen, Tauberrettersheim, Tauberzell, Rothenburg o.d.T.

 

4.3 Die Herstellung hat i.S.d. Art. 6 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 607/2009 in Baden-Württemberg,

Bayern oder in einem benachbarten Bundesland zu erfolgen.

 

5. Höchstertrag

 

Es gilt ein Hektarhöchstertrag von 110 hl/ha für Normallagen

(wobei in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen der Hektarertrag durch die zuständige Stelle jeweils um bis zu 10 Hektoliter erhöht werden kann)

zuzüglich 20 % Überlagerungsmöglichkeit und 150 hl/ha für die im Rebenaufbauplan abgegrenzten und in

der gemeinschaftlichen Weinbaukartei verbindlich gemeldet Steillagen des ehemaligen bestimmten Anbaugebietes Württemberg zuzüglich 20% Überlagerungsmöglichkeit.

 

6. Rebsorten

 

Die zulässigen Keltertraubensorten sind:

Weißweinsorten:

Auxerrois, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Chardonnay, Ehrenfelser, Findling, Freisamer, Gewürztraminer, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Johanniter, Kerner, Merzling, Müller-Thurgau, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Muskat Ottonel, Nobling, Perle, Weißer Riesling, Ruländer, Sauvignon blanc, Scheurebe, Blauer Silvaner, Grüner Silvaner, Solaris, Roter Traminer, Viognier.

Rotweinsorten:

Acolon, Baron, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Dornfelder, Dunkelfelder, Blauer Frühburgunder, Helfensteiner, Heroldrebe, Blauer Limberger, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Muskat-Trollinger, Palas, Blauer Portugieser, Prior, Regent, Saint Laurent, Blauer Spätburgunder, Syrah, Tauberschwarz, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt.

 

Ferner kann Wein aus genehmigten Versuchen zur Prüfung der Anbaueignung von

Rebsorten als „Taubertäler Landwein“ eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen

Stelle über die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird.

 

7. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

 

7.1 Geografische Verhältnisse

7.1.1 Landschaft und Morphologie

Das Anbaugebiet erstreckt sich über die unter 4.1 genannten Gemeinden und Gemarkungen des Main-Tauber Kreises in Baden-Württemberg und über unter 4.2 genannten Gemeinden in Bayern.

Die Mehrzahl der Rebflächen liegt zwischen 220 - 300 m ü.d.M.

 

7.1.2 Geologie

Während tauberabwärts unterhalb von Tauberbischofsheim und im Nordwesten des Gebiets zunehmend der rötliche Buntsandstein zum Vorschein tritt, sind bei Lauda, Beckstein, Bad Mergentheim und weiter flussaufwärts vor allem der untere und der mittlere Muschelkalk Ausgangsmaterial für die Weinbergsböden.

Damit sind Rebstandorte meist flachgründig und skelettreich. Ein Zeugnis alter Rebkultur sind die Lesesteinhaufen und Steinriegel am Rand der Weinberge.

 

7.2 Natürliche Einflüsse

Die Klima- und Wetterverhältnisse im Taubergrund sind mit Franken vergleichbar. Die leicht kontinentale Tönung zeigt sich durch geringe Niederschlagsmengen bei einem mittleren Jahresniederschlag (1971-2000) von 600 mm, heiße Sommer, einer mittleren langjährigen Sonnenscheindauer (1971-2000) von 1500 - 1550 Stunden und mitunter recht kalte Winter.

So liegt das langjährige Jahresmittel der Temperatur (1971-2000) bei 9,0 - 9,5° C. Spätfröste sind nicht selten.

 

7.3 Zusammenhang des Erzeugnisses mit dem geografischen Gebiet

Das Landweingebiet umfasst die traditionellen Weinbauflächen des Taubergebietes.

Gut exponierte Lagen mit hoher Sonnenscheindauer, rauem Klima und meist wenig Niederschlag bringen besonders fruchtige, spritzige Weine hervor.

Die Weine erfahren ihre Prägung durch das Klima des Jahrgangs sowie die Sorte.

 

8. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

 

Taubertäler Landwein“ muss zu mindestens 85% aus Trauben hergestellt werden, die von Rebflächen des Weinbaugebietes stammen.

Er darf nur aus zugelassenen Rebsorten hergestellt werden. Die restlichen Trauben müssen aus Deutschland stammen.

Der Restzuckergehalt darf nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.

Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden sein.

 

9. Kontrollen

 

9.1. Zuständige Kontrollbehörden in Baden Württemberg

9.1.1 Zuständige Behörde für die Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Regierungspräsidium Stuttgart

Ruppmannstraße 21

70565 Stuttgart

 

9.1.2 Zuständige Behörden für die Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg

Traubenplatz 5

74189 Weinsberg

Staatliches Weinbauinstitut Freiburg

Merzhauser Str. 119

79100 Freiburg im Breisgau

 

9.1.3 Zuständige Behörden für die Kontrolle der Produktspezifikationen

9.1.3.1 Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt/Weinkontrolle

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg

Bissierstr. 5

79114 Freiburg im Breisgau

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe

Weißenburger Str. 3

76187 Karlsruhe

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart

Schaflandstraße 3/2

70736 Fellbach

 

9.1.3.2 Untere Weinüberwachungsbehörde des Landkreises

Landratsamt Main-Tauber-Kreis

Wachbacher Str. 52

97980 Bad Mergentheim

 

9.2. Aufgaben

9.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die zuständigen Behörden nach 9.1.1 für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen gewährleisten die Einhaltung der unter Punkt 6 genannten Vorschriften.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu „Taubertäler Landwein“ verwendet werden darf, werden überprüft.

 

9.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden der zuständigen Behörde nach 9.1.2 die Erntemengen nach Rebsorte. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

9.2.3. Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsbetriebe in Form von Stichproben sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger von „Taubertäler Landwein“ durch die zuständigen Behörden nach 9.1.3 ohne

Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

10. Kontrollen im Bundesland Bayern

10.1 Zuständige Kontrollbehörden oder -stellen (Landwirtschaftsressort)

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Ludwigstraße 2

80539 München

und seine nachgeordneten Behörden

 

Aufgaben:

10.1.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen. Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu „Taubertäler Landwein“ verwendet werden darf, werden systematisch vor Ort überprüft.

 

10.1.2 Entgegennahme der Meldung und Kontrolle der Erntemengen und Weinerzeugung

Entgegennahme der Ernte- und Weinerzeugungsmeldungen der Weinbaubetriebe nach Rebsorte.

Diese Angaben werden systematisch bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

10.2 Zuständige Kontrollbehörden oder -stellen (Verbraucherschutzressort)

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

Rosenkavalierplatz 2

81925 München

und seine nachgeordneten Behörden

Aufgaben:

 

10.2.1. Kontrolle der Erzeugnisse

Die Weine werden stichprobenartig einer analytischen und sensorischen Kontrolle auf Fehlerfreiheit hin unterzogen.

 

10.2.2 Kontrolle der Weinerzeuger und Weinvermarkter

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird ferner durch Kontrollen der Weinerzeuger sowie Weinvermarkter in Form von Stichproben sichergestellt.

Hierbei werden vor Ort alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung, Abfüllung und Vermarktung geprüft.

 

Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe

gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009

 

Einzutragender Name

 

Geografische Angabe „Taubertäler Landwein

 

Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung

 

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit der Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes vom 9. Mai 1995 (BGBl I S. 630).

 

Kategorien der Weinerzeugnisse

Die nachfolgende Produktspezifikation bezieht sich auf

Kategorie 1 - Wein

Kategorie 11 – Teilweise gegorener Traubenmost

des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007.

 

 

 

WEINLAGEN BADEN

(DATI DEUTSCHES WEININSTITUT)

 

B = Bereich

Gr. = Großlage

Ge. = Geimende

O. = Ortsteil

E. = Einzellage

 

B. Tauberfranken :

 

Gr. Tauberklinge :

Ge. Wertheim :

E. Schloßberg;

O. Dertingen:

E. Mandelberg,

E. Sonnenberg*;

O. Kembach:

E. Sonnenberg*;

O. Lindelbach:

E. Ebenrain;

O. Reicholzheim:

E. Josefsberg*,

E. Satzenberg,

E. First,

E. Kemelrain*;

O. Bronnbach:

E. Josefsberg*,

E. Kemelrain*;

O. Höhefeld:

E. Kemelrain*;

Ge. Külsheim:

E. Hoher Herrgott;

O. Uissigheim:

E. Stahlberg;

Ge. Werbach:

E. Hirschberg,

E. Beilberg*;

Ge. Groß Rinderfeld:

E. Beilberg*;

Ge. Tauber Bischofsheim:

E. Edelberg;

O. Impfingen:

E. Silberquell;

O. Distelhausen:

E. Kreuzberg;

O. Dittigheim:

E. Steinschmetzer;

O. Dittwar:

E. Ölkuchen;

Ge. Königheim:

E. Kirchberg;

O. Gissigheim:

E. Gützenberg;

Ge. Lauda-Königshofen:

O. Lauda:

E. Altenberg*,

E. Frankenberg*,

E. Nonnenberg;

O. Königshofen:

E. Kirchberg*,

E. Turmberg,

E. Walterstal*;

O. Marbach:

E. Frankenberg*;

O. Beckstein:

E. Nonnenberg,

E. Kirchberg*;

O. Gerlachsheim :

E. Herrenberg ;

O. Oberlauda:

E. Steinklinge,

E. Altenberg*;

O. Unterbalbach:

E. Vogelsberg;

O. Oberbalbach:

E. Mühlberg;

O. Sachsenflur:

E. Kailberg;

E. Walterstal*;

Ge. Boxberg:

O. Unterschüpf:

E. Mühlberg;

O. Oberschüpf:

E. Altenberg,

E. Herrenberg;

Ge. Krautheim:

E. Heiligenberg*;

O. Klepsau:

E. Heiligenberg*;

Ge. Bad Mergentheim:

O. Dainbach:

E. Alte Burg;

 

B. Badische Bergstrasse:

 

Gr. Rittersberg:

Ge. Laudenbach:

E. Sonnenberg;

Ge. Hemsbach:

E. Herrnwingert*;

Ge. Weinheim:

E. Hubberg,

E. Wüstberg;

O. Sulzbach:

E. Herrnwingert*;

O. LÜtzelsachsen:

E. Stephannsberg*;

O. Hohensachsen:

E. Stephansberg*;

Ge. Hirschberg:

O. Großsachsen:

E. Sandrocken;

O. Leutershausen:

E. Kahlberg,

E. Staudenberg*;

Ge. Schriesheim:

E. Staudenberg*,

E. Kuhberg,

E. Madonnenberg,

E. Schloßberg ;

Ge. Dossenheim :

E. Ölberg ;

Ge. Heidelberg:

E. Heiligenberg,

E. Sonnenseite ob der Bruck;

 

Gr. Mannaberg:

Ge. Heidelberg:

E. Burg,

E. Dachsbucket,

E. Herrenberg,

E. Dormenacker;

Ge, Leimen:

E. Herrenberg,

E. Kreuzberg;

Ge. Nussloch:

E. Wilhelmsberg;

Ge. Wiesloch:

E. Bergwäldle,

E. Spitzenberg,

E. Hägenich;

 

B. Kraichgau:

 

Gr. Mannaberg:

Ge. Rauenberg:

E. Burggraf;

O. Malschenberg:

E. Ölbaun*;

O. Rotenberg:

E. Schloßberg;

Ge. Dielheim:

E. Teufelskopf,

E. Rosenberg;

O. Horrenberg:

E. Osterberg;

Ge. Mühlhausen:

E. Heiligenstein;

O. Tairnbach:

E. Rosenberg*;

O. Rettigheim:

E. Ölbaum*;

Ge. Malsch:

E. Ölbaum*,

E. Rotsteig;

Ge. Bad Mingolsheim-Langenbrücken:

E. Goldeberg;

Ge. Östringen:

E. Ulrichsberg,

E. Hummelberg,

E. Rosenkranzweg;

Ge. Ubstadt-Weiher:

E. Weinecke;

O. Zeutern:

E. Himmelreich*;

O. Stettfeld:

E. Himmelreich*;

Ge. Bruchsal:

E. Weinecke,

E. Klosterberg;

O. Heidelsheim:

E. Altenberg;

Ge. Bretten:

O. Neibsheim:

E. Altenberg*;

Ge. Kraichtal:

O. Oberöwisheim:

E. Kirchberg*;

O. Unteröwisheim:

E. Kirchberg*;

 

Gr. Stiftsberg:

Ge. Eberbach:

E. Schollerbuckel;

Ge. Binau:

E. Herzogsberg*;

Ge. Diedesheim:

E. Herzogsberg*;

Ge. Neckarzimmern:

E. Wallmauer,

E. Götzhalde,

E. Kirchweinberg*;

Ge. Hassmersheim:

E. Kirchweinberg*;

O. Neckar Mühlbach:

E. Hohberg;

Ge. Bad Rappenau:

O. Heinsheim:

E. Burg Ehrenberg;

Ge. Neudenau:

E. Berg*;

O. Herbolzheim:

E. Berg*;

Ge. Simsheim:

O. Steinfurt:

E. Steinberg*;

O. Weiler:

E. Steinberg*,

E. Goldberg;

O. Hilsbach:

E. Eichelberg;

O. Eschelbach*;

E. Sonnenberg*;

O. Waldangelloch:

E. Sonnenberg*;

Ge. Angelbachtal:

O. Eichtersheim:

E. Sonnenberg*,

E. Kletterberg;

O. Michelfeld :

E. Sonnenberg*,

E. Himmelberg ;

Ge. Östringen:

O. Eichelberg:

E. Kapellenberg;

O. Odenheim:

E. Königsbecher,

E. Spiegelberg*;

O. Tiefenbach:

E. Schellenbrunnen,

E. Spiegelberg*;

Ge. Eppingen:

E. Lerchenberg*;

O. Elsenz:

E. Spiegelberg*;

O. Rohrbach:

E. Lerchenberg*;

O. Mühlbach:

E. Lerchenberg*;

Ge. Kraichtal:

O. Landshausen:

E. Spiegelberg*;

O. Menzingen:

E. Spiegelberg*,

E. Silbergerg*;

O. Neuenburg:

E. Silberberg*;

O. Münzesheim:

E. Silberberg*;

O. Bahnbrücken:

E. Lerchenberg;

O. Gochsheim:

E. Lerchenberg;

O. Oberacker :

E. Lerchenberg ;

Ge. Kirchardt:

O. Berwangen:

E. Vogelsang;

Ge. Zaisenhausen:

E. Lerchenberg*;

Ge. Kürnbach:

E. Lerchenberg*;

Ge. Oberderdingen:

O. Flehingen:

E. Lerchenberg*;

Ge. Bauerbach:

O. Bretten:

E. Lerchenberg*;

Ge. Sulzfeld:

E. Burg Ravensburger Husarenkappe,

E. Burg Ravensburger Löchte,

E. Burg Ravensburger Dicker Franz;

 

Gr. Hohenberg:

Ge. Weingarten:

E. Katzenberg,

E. Petersberg;

Ge. Bruchsal:

O. Obergrombach:

E. Burgwingert*;

O. Helmsheim:

E. Burgwingert*;

O. Untergrombach:

E. Michaelsberg;

Ge. Walzbachtal:

O. Jöhlingen:

E. Hasensprung;

Ge. Karlsruhe:

O. Grötzingen:

E. Lichtenberg,

E. Turmberg*;

O. Durlach:

E. Turmberg*;

O. Hohen-Wettersbach:

E. Rosengarten;

O. Dürn:

E. Eichelberg;

Ge. Pfinztal:

O. Berghausen:

E. Sonnenberg;

O. Wöschbach:

E. Steinwengert ;

O. Söllingen :

E. Rotenbusch;

Ge. Kämpfelbach:

O. Bilfingen:

E. Klepberg*;

O. Ersingen:

E. Klepberg*;

Ge. Keltern:

O. Dietlingen:

E. Keulebuckel,

E. Klepberg*;

O. Ellmendingen:

E. Keulebuckel*;

 

B. Ortenau:

 

Gr.Schloß Rodeck:

Ge. Gernsbach:

O. Staufenberg:

E. Grossenberg;

O. Obertsrot:

E. Grafensprung;

O. Hilpertsau:

E  Kestelberg*;

O. Steinbach:

E. Stich den Buben,

E. Yburgberg;

O. Neuweier:

E. Altenberg,

E. Schloßberg,

E. Mauerberg,

E. Gänsberg,

E. Heiligenstein;

Ge. Weisenbach:

E. Kestelberg*;

Ge. Baden Baden:

E.Eckberg,

E. Sätzler*;

O. Varnhalt:

E. Sonnenberg,

E. Klosterbergfelsen,

E. Steingrübler;

Ge. Sinzheim:

E. Sätzler*,

E. Frühmeßler,

E. Sonnenberg,

E. Klostergut-Fremersberger-Feigenwälldchen;

Ge. Bühl:

E. Sternenberg*,

E. Wolfhag*,

E. Burg Windeck Kastanienhalde*;

 

O. Neusatz:

E. Sternenberg*,

E. Wolfhag*,

E. Burg Windeck Kastanienhalde*;

O. Eisental:

E. Sommerhalde,

E. Betschgräber;

O. Altschweier:

E. Sternenberg*;

Ge. Bühlertal:

E. Engelsfelsen,

E. Klotzberg;

Ge. Ottersweier:

E. Wolfhag*,

O. Hub:

E. Althof;

Ge. Lauf:

E. Schloß Neu-Windeck,

E. Gut Alsenhof,

E. Alde Gott*;

Ge. Sasbach:

O. Obersasbach:

E. Alde Gott*,

E. Eichwäldle;

Ge. Sasbachwalden:

E. Alde Gott*,

E. Klostergut Schelzberg;

Ge. Achern:

O. Oberachern:

E. Alde Gott*,

E. Bienenberg;

O. Önsbach:

E. Pulverberg;

O. Mösbach:

Kreuzberg*;

Ge. Kappelrodeck:

E. Hex von Dasenstein*;

O. Furschenbach:

E. Hex von Dasenstein*;

O. Waldulm:

Pfarrberg,

E. Kreuzberg*;

Ge. Renchen:

E. Kreuzberg*;

 

Gr. Fürsteneck:

Ge.Renchen:

O. Ulm:

E. Renchtäler*;

O. Erlach:

E. Renchtäler*;

Ge. Oberkirch:

E. Renchtäler*,

E. Schloßberg*;

O. Haslach:

E. Schloßberg*;

E. Renchtäler*;

O. Tiergarten:

E. Schloßberg*;

O. Ringelbach:

E. Schloßberg*,

O. Stadelhofen:

E. Schloßberg*;

O. Ödsbach:

E. Renchtäler*;

O. Bottenau:

E. Renchtäler *;

O. Nussbach:

E. Renchtäler*;

Ge. Lautenbach:

E. Renchtäler*;

Ge. Appenweier:

O. Nesselried:

E. Renchtäler*;

E. Schloßberg;

Ge. Durbach:

E. Schloß Staufenberg,

E. Plauenlrain,

E. Ölberg,

E. Josephsberg,

E. Steinberg,

E. Schloßberg,

E. Kapellenberg,

E. Bienengarten,

E. Kasselberg,

E. Schloß Grohl,

E. Kochberg;

Ge. Offenburg:

O. Rammersweier:

E. Kreuzberg;

O. Zell-Weierbach:

E. Abtsberg,

E. Neugesetz;

O. Fessenbach:

E. Bergle,

E. Franzensberger*,

E. Kirchherrenberg;

Ge. Ortenberg:

E. Franzensberger*,

E. Freudental,

E. Andreasberg,

E. Schloßberg;

O. Zunsweier:

E. Kinzigtäler*,

E. Halde;

Ge. Ohlsbach:

E. Kinzigtäler*;

Ge. Gengenbach:

E. Nollenköpfle,

E. Kinzigtäler*;

O. Reichenbach:

E. Kinzigtäler*,

E. Amselberg,

O. Bermersbach:

E. Kinzigtäler*;

Ge. Berghaupten:

E. Kinzigtäler*,

E. Schützenberg;

Ge. Hohberg:

O. Diersburg:

E. Kinzigtäler*,

E. Schloßberg;

O. Hofweier:

E. Kinzigtäler*;

O. Niederschopfheim:

E. Kinzigtäler;

 

B. Breisgau:

 

Gr. Schutterlindenberg:

Ge. Friesenheim:

E. Kronenbühl*;

O. Oberschopfheim:

E. Kronenbühl;

O. Oberweier:

E. Kronebühl*,

O. Heiligenzell:

E. Kronebühl*;

Ge. Lahr:

E. Kronenbühl*,

E. Herrentisch;

O,Hugweier:

E. Kronenbühl*;

O. Mietersheim:

E. Kronenbühl*;

O. Sulz:

E. Haselstaude*;

Ge. Mahlberg:

E. Haselstaude*;

Ge. Kippenheim:

E. Haselstaude*;

O. Schmieheim:

E. Kirchberg*;

Ge. Ettenheim:

O. Walburg:

E. Kirchberg*;

O. Münchweier:

E. Kirchberg*;

 

Gr. Burg Lichteneck:

Ge. Ettenheim:

E. Kaiserberg*;

O. Altdorf:

E. Kaiserberg*;

Ge. Ringsheim :

E. Kaiserberg* ;

Ge. Herbolzheim:

E. Kaiserberg*;

O. Tutschfelden:

E. Kaiserberg*;

O. Broggingen:

E. Kaiserberg*;

O. Bleichheim:

E. Kaiserberg* ;

O. Wagenstadt :

E. Kaiserberg* ,

E. Hummelberg*,

Ge. Kenzingen :

E. Hummelberg*,

E. Roter Berg,

E. Herrrenberg*;

O. Nordweil:

E. Herrenberg*;

O. Bombach:

E. Sommerhalde;

O. Hecklingen:

E. Schloßberg;

Ge. Malterdingen:

E. Bienenberg*;

Ge. Teningen:

O. Heimbach:

E. Bienenberg*;

O. Köndringen:

E. Alte Burg*;

Ge. Mundingen:

E. Alte Burg*;

 

Gr. Burg Zähringen:

Ge. Emmendingen:

O. Hochburg:

E. Halde;

Ge. Sexau:

E. Sonnenhalde;

Ge. Valdkirch:

O. Buchholz :

E. Sonnenhalde ;

Ge. Denzlingen :

E. Sonnenhalde*,

E. Eichberg*;

Ge. Heuweiler :

E. Eichberg*;

Ge. Glottertal:

E. Eichberg*,

E. Roter Bur;

Ge. Gundelfingen:

E. Sonnenberg*;

O. Wildtal:

E. Sonnenberg*;

Ge. Freiburg :

E. Schloßberg ;

O. Lehen :

E. Bergle;

 

B. Kaiserstuhl:

 

Gr. Vulkanfelsen:

Ge. Teningen:

O. Nimburg:

E. Steingrube*;

O. Bottingen:

E. Steingrube*;

Ge. March:

O. Neuershausen:

E. Steingrube*;

O. Buchheim:

E. Rebstuhl;

Ge. Riegel:

E. St. Michaelsberg;

Ge. Bahlingen:

E. Silberberg;

Ge. Eichstätten:

E. Herrenbuck,

E. Lerchenberg;

Ge. Bötzingen:

E. Lasenberg,

E. Eckberg;

Ge. Ihringen:

E. Kreuzhalde*,

E. Fohrenberg,

E. Winklerberg,

E. Schloßberg*,

E. Castellberg*,

E. Steinfelsen;

O. Wasen-Weiker:

E. Lotberg,

E. Kreuzhalde*;

O. Blankenhornberg:

E. Doktorgarten;

Ge. Vogtsburg im Kaiserstuhl:

O. Achkarren:

E. Schloßberg*,

E. Castellberg*;

O. Bickensohl:

E. Steinfelsen,

E. Herrenstück;

O. Oberrotweil:

E. Schloßberg,

E. Käsleberg,

E. Eichberg,

E. Henkenberg,

E. Kircgberg;

O. Oberbergen:

E. Pulverbuck,

E. Baßgeige ;

O. Schelingen :

E. Kirchberg;

O. Bischoffingen:

E. Enselberg;

E. Rosenkranz,

E. Steinbuck;

O. Burkheim:

E. Feuerberg,

E. Schloßberg,

E. Schloßgarten;

Ge. Sasbach:

E. Scheibenbuck,

E. Lützelberg,

E. Rote Halde,

E. Limburg;

O. Leiselheim:

E. Gestühl*;

O. Jechtingen:

E. Steingrube,

E. Enselberg,

E. Hochberg,

E. Eichert,

E. Gestühl*;

Ge. Endingen:

E. Engelsberg,

E. Steingrube,

E. Tannacker;

O. Kiechlinsbergen:

E. Teufelsburg,

E. Ölberg;

O. Königschaffhausen:

E. Hasenberg,

E. Steingrube;

O. Amoltern:

E. Steinhalde;

Ge. Breisach:

E. Augustinerberg,

E. Eckartsberg;

 

B. Tuniberg:

 

Gr. Atillafelsen:

Ge.Gottenheim:

E. Kirchberg;

Ge. Merdingen:

E. Bühl;

Ge. Freiburg:

O. Waltershofen:

E. Steinmauer;

O. Offingen:

E. Sonnenberg;

O. Nieder-Rimsingen:

E. Rotgrund;

O. Tiengen::

E. Rebtal;

O. Ober-Rimsingen:

E. Franziskaner;

O. Munzingen:

E. Kapellenberg;

Ge. Schallstadt:

O. Mengen:

E. Alemannenbuck;

 

B. Markgräflerland:

 

Gr. Lorettoberg:

Ge. Freiburg:

E. Jesuitenschloß*;

O. St. Georgen:

E. Steinler;

Ge. Merzhausen:

E. Jesuitenschloß*;

Ge. Wittnau:

E. Kapuzinerbuck;

Ge. Ebringen:

E. Sommerberg;

Ge. Bad Krozingen:

E. Steingrüble*;

O. Schlatt:

E. Maltesergarten*,

E. Steingrüble*;

O. Biengen:

E. Maltesergarten*;

O. Tunsel:

E. Maltesergarten*;

Ge. Schallstadt:

E. Batzenberg*;

O. Wolfenweiler:

E. Batzenberg*,

E. Dürrenberg;

Ge. Ehrenkirchen:

O. Scherzingen:

E. Batzenberg*;

O. Norsingen:

E. Batzenberg*;

O. Kirchhofen:

E. Batzenberg*,

E. Höllhagen,

E. Kirchberg;

O. Ehrenstetten:

E. Oelberg,

E. Rosenberg;

Ge. Pfaffenweiler:

E. Batzenberg*,

E. Oberdürrenberg;

Ge. Bollschweil:

E. Steinberg;

Ge. Staufen:

E. Schloßberg*;

O. Wettelbrunn:

E. Maltesergarten*;

O. Grunern:

E. Schloßberg*,

E. Altenberg;

Ge. Eschbach:

E. Maltesergarten*;

Ge. Heitersheim:

E. Maltesergarten*,

E. Sonnhohle;

Ge. Heitersheim:

O. Schmidhofen:

E. Maltesergarten*;

O. Gallenweiler:

E. Maltesergarten*;

Ge. Buggingen:

E. Maltesergarten*,

E. Höllberg;

O. Seefelden:

E. Maltesergarten*;

 

Gr. Burg Neuenfels:

Ge. Ballrechten-Dottingen:

E. Castellberg,

E. Altenberg*;

Ge. Sulzburg:

E. Altenberg*;

O. Laufen:

E. Altenberg*;

Ge. Müllheim:

E. Sonnhalde*,

E. Reggenhag,

E. Pfaffenstück;

O. Vödisheim:

E. Sonnhalde*;

O. Britzingen:

E. Altenberg*,

E. Sonnhole*,

E. Rosenberg*;

O. Dattingen:

E. Sonnhole*,

E. Altenberg*,

E. Rosenberg*;

O. Zunzingen:

E. Rosenberg*;

O. Hügelheim:

E. Höllberg,

E. Gottesacker,

E. Schloßgarten;

O. Niederweiler:

E. Römerberg*;

O. Feldberg:

E. Paradies;

Ge. Badenweiler:

E. Römerberg*;

O. Lipburg:

E. Kirchberg;

Ge. Augen:

E. Letten,

E. Schäf*;

Ge. Schliengen:

E. Sonnenstück*;

O. Mauchen:

E. Frauenberg,

E. Sonnenstück* ;

O. Niedereggenen :

E. Sonnenstück*,

E. Röthen*;

O. Obereggenen:

E. Röthen*,

E. Sonnenstück*;

O. Liel:

E. Sonnenstück*;

Ge. Neuenburg am Rhein :

O. Steinenstadt :

E. Sonnenstück*,

E. Schäf* ;

Ge. Bad Bellingen :

E. Sonnenstück*;

 

Gr. Vogtei Rötteln:

Ge. Kandern:

O. Feuerbach:

E. Steingässle*;

O. Tannankirch:

E. Steingässle*;

O. Riedlingen:

E. Steingässle*;

O. Holzen:

E. Steingässle*;

O. Wollbach:

E. Steingässle*;

Ge. Wittlingen:

E. Steingässle*;

Ge. Bad Bellingen:

O. Hertingen:

E. Sonnenhohle*;

O. Bamblach:

E. Kapellenberg*;

O. Rheinweiler:

E. Kapellenberg*;

Ge. Efringen-Kirchen:

E. Steingässle*,

E. Kirchberg*,

E. Oelberg,

E. Sonnhohle*;

O. Welmlingen:

E. Steingässle*;

O. Huttingen:

E. Kirchberg*;

O. Istein:

E. Kirchberg*;

O. Wintersweiler :

E. Steingässle* ;

O. Blansingen :

E. Wolfer* ;

O. Kleinkrems:

E. Wolfer*;

O. Egringen:

E. Sonnhohle*;

Ge. Lorrach:

E. Sonnenbrunnen;

Ge. Schallbach :

E. Sonnhohle* ;

Ge. Fischingen:

E. Sonnhohle*,

E. Weingarten,

Ge. Rümmingen:

E. Sonnhohle*;

Ge. Eimeldingen:

E. Sonnhohle*;

Ge. Binzen:

E. Sonnhohle*;

Ge. Weil am Rhein:

E. Stiege*,

E. Schlipf;

O. Ötlingen:

E. Sonnhohle*,

E. Stiege*;

O. Haltingen:

E. Stiege*;

Ge. Grenzach-Whylen:

O. Grenzach:

E. Hornfelsen;

Ge. Rheinfelden:

O. Herten:

E. Steinacker;

 

B. Bodensee:

 

Gr. Sonnenufer:

Ge. Reichenau :

E. Hochwart ;

Ge. Bodman :

E. Königsweingarten ;

Ge. Überlingen :

E. Felsengarten ;

Ge. Uhldingen-Mülhofen :

O. Oberuhldingen:

E. Kirchhalde ;

Ge. Meersburg :

E. Chorherrenhalde,

E. Fohrenberg*,

E. Rieschen,

E. Jungfernstieg,

E. Bengel,

E. Lerchenberg*,

E. Sängerhalde*,

E. Haltnau ;

Ge. Stetten :

E. Fohrenberg*,

E. Lerchenberg*,

E. Sängerhalde* ;

Ge. Hagnau :

E. Burgstall ;

Ge. Salem :

O. Kirchberg :

E. Schloßberg ;

Ge. Immenstaad :

E. Burgstall* ;

O. Kippenhausen :

E. Burgstall* ;

Ge. Bermatingen :

E. Leopoldsberg ;

Ge. Markdorf :

E. Sängerhalde,

E. Burgstall,

Ge. Konstanz :

E. Sonnenhalde ;

Ge. Singen :

E. Elisabethenberg*,

E. Olgaberg* ;

O.Hohentwiel :

E. Elisabethenberg*,

E. Olgaberg* ;

Ge. Hilzingen :

E. Elisabehenberg * ;

 

Gr. Großlagenfrei :

Ge. Klettgau :

O. Rechberg :

E. Kapellenberg* ;

O. Erzingen :

E. Kapellenberg*;

Ge. Lottstetten:

O. Nack:

E. Steinler;

Ge. Gailingen:

E. Ritterhalde,

E. Schloß Rheinburg;

Ge. Hohentengen:

E. Ölberg;

 

*= Einzellage su più località

 

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