MECKLENBURGER LANDWEIN G.G.A.

SCHLESWIG HOLSTEINISCHER LANDWEIN G.G.A.

VIGNETI SCHLOß RATTLEY

VIGNETI SCHLOß RATTLEY

MECKLENBURGER LANDWEIN

Landwein

Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe

06 12 2011

(Fonte BMELV)

(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

1. Geschützter Name

 

„Mecklenburger Landwein“

 

2. Beschreibung des Weines/der Weine

 

2.1. Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

 

Vorhandener Alkoholgehalt von mind. 6,00% vol.;

Gesamtalkoholgehalt ohne Anreicherung max. 15,00% voL.;

 

Gesamtzuckergehalt gemäß Anhang XIV Teil A +B der VO (EG) Nr. 607/2009

Geschmacksangabe Zuckergehalt:

Trocken:

Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

- 4 g/l oder

- 9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt

Halbtrocken:

Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

- 12 g/l oder

- 18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.

 

Gesamtsäure muss mindestens 3,50 g/l betragen

Gehalte an flüchtiger Säure:

a) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein,

b) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein,

 

Gesamtschwefeldioxidgehalte

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l bei Rotwein,

b) 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.

Abweichend davon erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf

a) 200 mg/l bei Rotwein und

b) 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;

Die angegebenen Höchstwerte können entsprechend Anhang I B Abschnitt A Nr. 4 der VO (EG) Nr. 607/2009 für Jahrgänge mit ungünstigen Witterungsverhältnissen um höchstens 50 mg/l erhöht werden.

 

2.2. Organoleptisch

In Mecklenburg-Vorpommern werden rote und weiße Landweine sowie Roséweine hergestellt.

Die Weine sind säure- und gerbstoffbetont und durch ein harmonisches Geschmacksbild gekennzeichnet.

Der Wechsel von warmer und kühler Witterung in der Reifephase führt zu einer gebietstypischen Note aus Alkoholgehalt, Säure und Gerbstoffen.

Die Weißweine sind von hellgelber bis gelber Farbe, gelegentlich mit einem schwachen grünlichen Schimmer und von feinfruchtiger Art mit Aromen von frischen grünen Früchten.

Die meist trocken ausgebauten Roséweine sind von hellroter bis lachsroter Farbe und spiegeln die Aromen der zur Herstellung verwendeten Rotweinsorten wieder.

Die Farbtöne der Rotweine reichen von Kirschrot bis zu dunklem Rubinrot, die Aromen erinnern an reife rote Früchte, bei Ausbau im Barrique zeigen sich auch leichte bis kräftigere Holztöne. Auch die Rotweine werden meist trocken ausgebaut und weisen ein leichtes Tanningerüst auf.

 

3. Abgrenzung des Gebietes

 

Zur geschützten geografischen Angabe gehören die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen der Gemeinde:

Schönbeck Ortsteil Rattey

und der Stadt Burg Stargard

im Landkreis Mecklenburger

des Landes Mecklenburg-Vorpommern

 

Seenplatte, wenn ihre Eignung zur Erzeugung von Landwein festgestellt wird.

Die Herstellung von Landwein mit der geschützten geografischen Angabe „Mecklenburger Landwein“ muss im nach gültigem Landesrecht definierten Weinanbaugebiet erfolgen.

 

4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser Ursprungsbezeichnung verbunden sind

 

Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.

 

Mögliche zusätzliche Bezeichnung zur vorgenannten:

Federweißer *.

Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den

geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist

die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der

Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.

 

Rotling*:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

 

Der Neue*:

Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.

 

Steillage oder Steillagenwein*:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

 

5.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt/Mindestmostgewichte

(Angabe in % vol. potentieller Alkohol /° Öchsle)

Landwein 6,00% vol. / 50° Öchsle

 

5.2. Anreicherung

Die weißen und roséfarbenen Landweine dürfen auf bis zu 11,50% vol. enthaltener

Alkohol angereichert werden,

rote Landweine auf bis zu 12,00% vol.

 

5.3. Süßung

Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost gleicher Art erlaubt.

Der Restzuckergehalt darf nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.

 

5.4. Verschnitt

Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine dürfen nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden.

 

5.5. Im Übrigen gelten für die Herstellung von „Mecklenburger Landwein“ die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sowie die nationalen Regelungen.

 

6. Höchstertrag je Hektar

 

Der Hektarhöchstertrag ist auf 90 hl/ha festgesetzt.

 

7. Rebsorten

 

Keltertraubensorten der Art Vitis vinifera, aus denen die Weine mit der geschützten geografischen Angabe „Mecklenburger Landwein“ gewonnen werden:

 

Weißweinsorten:

Ortega, Phoenix, Huxelrebe, Müller-Thurgau, Elbling

Rot- und Roséweinsorten:

Regent, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder

 

In diese Liste können weitere Rebsorten aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Klassifizierung durch die zuständige Behörde festgestellt worden sind.

Neben der rechtlichen Abwägung erfolgt die Entscheidung über die Klassifizierung auf der Grundlage der Anbaueignung sowie der analytischen und organoleptischen Eigenschaften von Wein, der aus der betreffenden Sorte hergestellt wurde.

 

8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ergibt

 

8.1. Geografische Verhältnisse

8.1.1. Landschaft und Morphologie

Die Landschaft von Mecklenburg Vorpommern ist durch die eiszeitlichen Einflüsse gekennzeichnet, die sich in Grund- und Endmoränen als Ergebnis der letzen Eiszeit manifestieren.

Die Besonderheit der Weinbaugebiete in Mecklenburg wird geprägt durch das hüglige Bodenrelief am Rand der Brohmer Berge und im Lindetal, den sandigen Lehmboden und das typische Klima im östlichen Landesteil.

Der mecklenburger Weinbau war historisch an einzelne Güter in kirchlichem oder weltlichem Besitz gebunden.

Die verstreut liegenden Flächen sind oft durch mündliche Überlieferung oder Flurnamen bezeichnet.

Bei der Wiederbelebung der Weinbautradition wurde vorrangig auf traditionelle Standorte zurückgegriffen.

Heute stehen die Rebanlagen überwiegend auf den sonnenzugewandten flachen und mittleren Hanglagen.

 

8.1.2. Geologie

Die Geologie ist eiszeitlich geprägt.

Dies gilt insbesondere für das Relief der Moränenlandschaft, aber auch für die stark verschießenden Böden mit Punktzahlen von 15 bis zu 50 mit den Bodenarten Sand, lehmiger Sand und sandiger Lehm mit wechselndem Steingehalt.

Charakteristisch ist die Hügeligkeit, die durch zahlreiche eingesprengte Seen und verzweigte Flussläufe aufgelockert wird.

 

8.2. Natürliche Einflüsse

Besonderheiten des Klimas sind die warmen bis heißen und trockenen Sommer als Ausdruck der kontinentalen Lage, geprägt durch eine hohe Sonnenscheindauer im Sommer und Herbst.

Die etwas kürzere Vegetationsperiode wird durch gezielte Sortenwahl früher und frostharter Sorten sowie die meist sichere Sommerwitterung ausgeglichen.

Durch die starke Gliederung der Landschaft entstehen für den Weinanbau günstige Mikroklimate.

Während der Reifephase kommt die lange Sonnenscheindauer der Traubenqualität und dem Zuckeraufbau zugute. Die eiszeitlich geprägten Böden sind gut erwärmbar, so dass Weine erzeugt werden, die bei höheren Säuregehalten über die intensive Zuckereinlagerung während des Sommers mittlere bis höhere Alkoholgehalte aufweisen.

 

9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

 

„Mecklenburger Landwein“ muss zu mindestens 85% aus Trauben hergestellt werden die von Rebflächen des Weinbaugebietes stammen. Er darf nur aus zugelassenen Rebsorten hergestellt werden.

Die restlichen Trauben müssen aus Deutschland stammen.

Der Restzuckergehalt darf nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.

 

10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben

 

10.1. Name und Anschrift

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz

Mecklenburg Vorpommern (LU)

Paulshöher Weg 1

19061 Schwerin

 

10.2. Aufgaben:

10.2.1. Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Das LU, Ref. 370 ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen und gewährleistet somit die Einhaltung der unter Punkt 7 genannten Vorschriften.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zur Herstellung von Mecklenburger Landwein verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort überprüft.

 

10.2.2. Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden dem LU, Ref. 370 die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsgruppen.

Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

10.2.3. Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt.

Hierbei werden die Weinerzeuger im Weinbaugebiet Stargarder Land ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

ANTRAG AUF EINTRAGUNG

EINER GESCHÃœTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009

 

:

Einzutragender Name

 

Geografische Angabe „Mecklenburger Landwein“

 

Kategorien der Weinbauerzeugnisse

 

Wein

 

Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung

 

 

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 04. März 2004 (BGBl I S. 338)

SCHLESWIG HOLTEINISCHER LANDWEIN

Landwein

Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe

22. November 2011

(Fonte BMELV)

(*)paragrafo aggiunto personalmente (fonte Weinverordnung 2013) al fine di migliorare la completezza delle informazioni

1. Geschützter Name

 

geografische Angabe „Schleswig-Holsteinischer Landwein“

 

2. Beschreibung des Weines

 

2.1 Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 26 der VO (EG) Nr. 607/2009 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte und beschreiben die Voraussetzungen für die Verwendung der geschützten geografischen Angabe Schleswig-Holsteinischer Landwein.

 

2.1.1 Vorhandener Alkoholgehalt

Der vorhandene Alkoholgehalt beträgt mindestens 8,50% vol.

 

2.1.2 Natürlicher Alkoholgehalt

Der natürliche Alkoholgehalt beträgt mindestens 6,00% vol. oder 50° Öchsle.

 

2.1.3 Gesamtalkoholgehalt

a) weiße Weine, nach Anreicherung max. 11,50% vol.;

b) rote Weine, nach Anreicherung max. 12,00% vol.;

 

c) alle Weine, ohne Anreicherung max. 15,00% vol.

 

2.1.4 Gesamtzuckergehalt

Der Zuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung „Schleswig- Holsteinischer Landwein“ in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ (gemäß Anhang XIV Teil B der VO (EG) Nr. 607/2009) höchstzulässigen Wert übersteigen.

Geschmacksangabe Zuckergehalt:

Trocken:

Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

4 g/l oder 9 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt

Halbtrocken:

Wenn der Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert überschreitet, folgende Werte aber nicht überschreitet:

12 g/l oder 18 g/l, sofern der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäurege-halt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt

 

2.1.5 Gesamtsäure

Die Gesamtsäure ausgedrückt in g pro Liter Weinsäure, beträgt mindestens 3,50 g/l.

 

2.1.6 Gehalte an flüchtiger Säure:

a) Weißwein und Roséwein: 18 Milliäquivalent je Liter

b) Rotwein: 20 Milliäquivalent je Liter

 

2.1.7 Gesamtschwefeldioxidgehalt

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) Rotwein max. 150 mg/l

b) Weißwein und Roséwein max. 200 mg/l

Bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben:

a) Rotwein max. 200 mg/l

b) Weißwein und Roséwein max. 250 mg/l

Die angegebenen Höchstwerte können entsprechend Anhang I B Abschnitt A Nr. 4 der VO (EG) Nr. 607/2009 für Jahrgänge mit ungünstigen Witterungsverhältnissen um höchstens 50 mg/l erhöht werden.

 

2.2 Organoleptisch

In Schleswig-Holstein werden insbesondere Weiß- und Rotweine, aber auch Roséweine erzeugt.

Für Erzeugnisse aus Schleswig-Holstein sind fruchtbetonte leichte Weine mit einem markanten Säureeindruck

charakteristisch.

Sie erhalten durch die spezifischen eiszeitlichen Böden, wie unter Punkt 8 beschrieben, ihre charakteristischen Eigenschaften.

Die charakteristischen Eigenschaften für Erzeugnisse der geschützten geografischen Angabe „Schleswig-Holsteinischer Landwein“ sind folgende:

• feine, rebsortenspezifische Fruchtausprägungen

• ausgeprägte Säure bei insgesamt harmonischer Säurestruktur

• filigraner Körper

Die delikate Fruchtausprägung ist auf die vorherrschenden geologischen Gegebenheiten und den atlantischen Klimaeinfluss mit milden Temperaturen und geringer Tag/Nacht Schwankungen während des Reifeprozesses der Trauben zurückzuführen.

Weißer Schleswig-Holsteinischer Landwein hat eine hellgrüne bis gelbe Farbe.

Er zeichnet sich insbesondere durch feine Primärfruchtaromen aus, die an Pfirsich, Aprikose oder Banane erinnern.

Die Säure ist deutlich wahrnehmbar, bei insgesamt leichtem Körper.

Je nach Rebsorte und Ausbaumethode hat roter Schleswig-Holsteinischer Landwein eine hellrote bis dunkelrote Farbe.

Die eleganten Fruchtaromen, die insbesondere an die Aromen von Erdbeeren, Blaubeeren, Holunder und Kirsche erinnern können, sind in dezente fruchteigene Tannine eingebunden.

Bei Ausbau und/oder Lagerung in Holzfässern verschiedener Größe kann es außerdem zu unterschiedlichen

Ausprägungen von Vanille und Röstaromen kommen.

Roséfarbener Schleswig-Holsteinischer Landwein wird ausschließlich aus

roten Rebsorten hellgekeltert und ist von heller bis blassroter Farbe.

Roséweine unterscheiden sich vom Rotwein durch ihre frische leichtere Art und einen geringeren Tanningehalt.

Der Schleswig-Holsteinische Landwein ist ein für Norddeutschland gebietstypischer Wein, der in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

Wird eine Rebsorte und/oder ein Jahrgang in der Kennzeichnung verwendet, müssen die für die Rebsorte bzw. für den

Jahrgang typischen sensorischen Merkmale erkennbar sein.

 

3. Abgrenzung des geschützten geografischen Gebiets

 

Zur geschützten geografischen Angabe gehören die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen der folgend aufgeführten Gemeinden, wenn ihre Eignung zur Erzeugung von Landwein festgestellt wird:

 

Landkreis Nordfriesland:

Sylt, Nieblum und Alkersum

Landkreis Rendsburg-Eckernförde:

Westensee und Langwedel

Landkreis Plön:

Grebin

Landkreis Ostholstein:

Malente

des Landes Schleswig-Holstein.

 

Die Herstellung von „Schleswig-Holsteinischem Landwein“ muss im Schleswig-Holsteinischen Landweingebiet oder im angrenzenden Bundesland erfolgen.

 

4. Traditionelle Begriffe, die mit dieser geschützten geografischen

Angabe verbunden sind

 

„Schleswig-Holsteinischer Landwein“ ist obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.

 

Mögliche zusätzliche Bezeichnung zur vorgenannten:

Federweißer *.

Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den

geografischen Angaben wird auf die für "Landwein" festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist

die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der

Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.

 

Rotling*:

Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist.

Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

 

Der Neue*:

Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.

 

Steillage oder Steillagenwein*:

(1).Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

 

Terrassenlage oder Terrassenlagenwein*:

Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder (2)."Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

 

5. Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

 

5.1 Natürlicher Mindestalkoholgehalt/Mindestmostgewichte

(in % vol. Alkohol/° Öchsle)

für alle Rebsorten 6,00% vol., 50° Ö.

 

5.2 Flüchtige Säure

Weißwein und Roséwein: 18 Milliäquivalent je Liter

Rotwein: 20 Milliäquivalent je Liter

 

5.3 Anreicherung

rote Weine auf maximal 12,00% vol. Gesamtalkohol

sonstige Weine auf maximal 11,50% vol. Gesamtalkohol

Die Anreicherung darf nicht mit konzentriertem Traubenmost erfolgen.

 

5.4 Süßung

Die Süßung ist ausschließlich mit inländischem Traubenmost gleicher Art (z. B. weißer Traubenmost für weißen Wein) erlaubt.

 

5.5 Verschnitt

Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine dürfen nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden.

 

5.6 Im Übrigen gelten für die Herstellung von „Schleswig-Holsteinischem Landwein“ die önologischen Verfahren gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sowie die nationalen Regelungen.

 

6. Höchstertrag

 

Der Hektarhöchstertrag ist auf 90 hl Wein je Hektar festgelegt.

 

7. Keltertraubensorten

 

Keltertraubensorten aus denen die Schleswig-Holsteinischen Landweine gewonnen werden:

 

Weiß:

Helios, Johanniter, Merzling, Müller-Thurgau, Ortega, Phoenix und Solaris..

Rot:

Cabernet Cortis, Reberger, Regent, Rondo.

 

In diese Liste können weitere Rebsorten aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Klassifizierung durch die zuständige Behörde festgestellt worden sind.

Neben der rechtlichen Abwägung erfolgt die Entscheidung über die Klassifizierung auf der Grundlage der

Anbaueignung sowie der analytischen und organoleptischen Eigenschaften von Wein, der aus der betreffenden Sorte hergestellt wurde.

 

8. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ergibt

 

Die Schleswig-Holsteinischen Landweine erhalten durch die spezifischen von der Weichsel-Eiszeit geprägten Böden in Schleswig-Holstein ihre charakteristischen Eigenschaften.

Die überwiegend sandigen Schwemmböden, die mit unterschiedlich hohen Lehmanteilen durchsetzt sind, prägen den leichten Körper der Weine.

Sortenauswahl und optimale Wahl des Lesezeitpunktes stabilisiert und fördert die Qualität des Lesegutes hinsichtlich des natürlichen Mindestmostgehaltes.

Der maritime Einfluss begünstigt eine langsame physiologische Reife und trägt somit zu einer ausgeglichenen Fruchtigkeit der Weine bei.

Darüber hinaus wird die Typologie der Weine durch die kleinklimatischen Bedingungen und die charakteristische Zusammensetzung des Bodens bestimmt.

 

8.1. Geografische Verhältnisse

8.1.1. Landschaft und Morphologie

Das Schleswig-Holsteinische Landweingebiet liegt zwischen zwei Meeren im Bundesland Schleswig-Holstein. Im Westen begrenzt durch die Nordsee, im Osten durch die Ostsee setzt es sich landschaftlich aus dem östlichen Hügelland, der Geest und der Marsch zusammen.

Die Oberfläche in diesem Landschaftsraum wurde maßgeblich durch die beiden letzten Eiszeiten und den Meereseinfluss geprägt.

Weinbau wird einerseits innerhalb des Schleswig-Holsteinischen Wattenmeers auf zwei der Nordseeküste vorgelagerten Inseln (Sylt und Föhr) betrieben.

Die Rebflächen befinden sich hier in ebenen Flächen auf Meeresspiegelniveau bis zu einer Höhe von 10 m über NN. Andererseits wird in der Region des östlichen Hügellandes Weinbau betrieben.

Hier befinden sich die Weinflächen in dem südlich des Nord-Ostsee-Kanals gelegenen Naturpark Westensee sowie in der Holsteinischen Schweiz.

Die Rebflächen im östlichen Hügelland liegen zwischen 30 m und 80 m über NN in überwiegend flachen Hanglagen mit bis 22% Hangneigung.

 

8.1.2. Geologie

Das Schleswig-Holsteinische Landweingebiet liegt innerhalb der norddeutschen Tiefebene.

Der westlich gelegene Teil des Landweingebiets auf den nordfriesischen Inseln wird geologisch einer Landschaft nacheiszeitlicher Küstenablagerungen, dem Küstenholozän, zugeordnet.

Nacheiszeitliche Prozesse wie der Anstieg des Meeresspiegels, die Sedimentation von Gezeiten und Flüssen sowie von

organischen Sedimenten prägen den vorherrschenden Bodentyp der Dwogmarsch und Knickmarsch. Weinbau wird hier auf Sand, (an)lehmigem Sand aber auch sandigem Lehmboden betrieben.

Im Östlichen Hügelland, wo die Gletscher der Weichsel-Eiszeit lockeren Geschiebemergel und kalkhaltiges, lehmiges Lockergestein als Moränen hinterließen, haben sich beim Abschmelzen der Gletscher die durch gewaltige Schmelzwasserströme ausgeschwemmten Kiese und Sande flächenhaft abgesetzt. Parabraunerde und Braunerde-Podsol wurde ausgebildet.

Die Reben gedeihen hier auf Sand und sandigen Lehmböden.

Die gute Erwärmbarkeit, Belüftung und schnelle Nährstoffverfügbarkeit dieser Böden begünstigen die Entwicklung der

Feinfruchtigkeit der Weine und bedingen eine filigrane Struktur der Weine.

 

8.2 Klima

Das Klima in Schleswig-Holstein unterliegt dem maritimen Einfluss der umgebenden Meere. Kennzeichen sind milde, regenreiche Winter ohne nennenswerte Gefahr von Winter- oder Spätfrösten sowie mäßig warme Sommer mit günstiger Niederschlagsverteilung.

Die Wetterdaten stellen sich im Jahresmittel mit 1600 Sonnenscheinstunden und einer Jahresniederschlagsmenge von durchschnittlich 750 mm dar.

Das jeweilige Kleinklima der einzelnen Rebparzellen bedingt durch Exposition, Einstrahlungsenergie, Bodenfeuchte und Windexposition hat einen wesentlichen Einfluss auf die Weinqualität.

Der maritime Einfluss begünstigt die Ausprägung der fruchtigen Aromen der Weine.

 

9. Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

 

Um die Bezeichnung „Schleswig-Holsteinischer Landwein“ auf dem Etikett verwenden zu dürfen, muss der Abfüller in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der Produktspezifikation aufgenommen worden sein. Mindestens 85% der zur Herstellung verwendeten Trauben müssen aus dem geografischen Gebiet stammen.

 

10. Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert und ihre besonderen Aufgaben

 

10.1 Name und Anschrift:

Weinkontrolle im

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Mercatorstr. 3

24106 Kiel

Telefon 0431 / 988 – 0, Telefax 0431 / 988 - 7239

e-Mail: poststelle@mlur.landsh.de

 

10.2. Aufgaben:

10.2.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Erteilung der Genehmigung für Neuanpflanzungen sowie Wiederbepflanzungen. Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernten zu Schleswig-Holsteinischem Landwein verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort überprüft.

 

10.2.2 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen und der Weinerzeugung

Die Weinbaubetriebe melden dem Schleswig-Holsteinischem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume die Erntemengen nach Rebsorte.

Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

 

10.2.3 Sensorische Kontrolle der Erzeugnisse

Bei der sensorischen Kontrolle werden nach einem jährlich aufzustellenden Kontrollplan Proben direkt bei den Weinerzeugern entnommen.

Der Wein wird einer Prüfung unterzogen. Diese umfasst drei Teilschritte:

1. Die Prüfung der durch ein amtliches oder amtlich anerkanntes Labor erstellten Analyse des Weines.

2. Die formelle Prüfung von Angaben über Erntemengen und Rebsorte.

3. Die sensorische Prüfung durch eine Sachverständigenkommission.

 

10.2.4 Kontrolle der Weinerzeuger und Weinvermarkter

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinerzeuger sowie Weinvermarkter in Schleswig-Holstein ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

 

Antrag auf Eintragung einer geschützten geografischen Angabe

gemäß Anhang I der VO(EG) Nr. 607/2009

 

Einzutragender Name

 

Geografische Angabe „Schleswig-Holsteinischer Landwein“

 

Einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung

 

Die einzelstaatliche Entscheidung über die Genehmigung erfolgte mit Landesverordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2009 (GVOBl. SH S. 229).

 

Kategorien der Weinerzeugnisse

 

 

Wein

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